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Neues Urteil zum Filesharing: Amtsgericht München vom 15.2.2012 Az. 142 C 10921/11: Keine Störerhaftung des Vermieters für Urheberrechtsverletzungen des Mieters, wenn dieser den Anschluß des Vermieters befugtermassen und nach Belehrung benutzen durfte
Besprechung folgt (im Übrigen ein Netzweltler) - Berufung 99,9% - Nicht rechtskräftig
Auf das Urteil weist hin:
Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Rechtsanwälte Knies & Albrecht
Widenmayerstr. 34 - 80538 München
Update
Zum überraschenden Urteil des Amtsgerichts München vom 15.2.2012 Az. 142 C 10921/11 noch ein paar zusätzliche Informationen.
Interessant ist sicherlich die bislang einmalige Struktur des Vorgehens. Der Beklagte hatte sich nach einer Abmahnung der Kanzlei Waldorf ("Wir gewinnen in München immer"TM) im Jahr 2007 still und leise beständig in einem bekannten Verbraucherschutzforum mit Informationen versorgt. Er schrieb dort nur einen Beitrag, meldete sich jedoch im August 2011 bei den Verantwortlichen des Forums nach Eingang der Klagebegründung. Durch eine Bemusterung mit einem dort entwickelten Text konnte der Beklagte in diesem Bereich "selbst verteidigend" seine persönlichen Angaben, die im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorzubringen sind eigenhändig ermitteln und eintragen. Er erarbeitete sich dabei die notwendige Beweisführung selbst. Dem Textautor verblieb die Rolle eines Supervisors. Er durfte den Text inhaltlich kontrollieren, absegnen und gab nützliche strategische Hinweise an den vertretenden Rechtsanwalt. Dieser konnte sich auf die juristischen Aspekte und die Verhandlungsführung konzentrieren. Obschon die Stimmung nach der "Vergleichsverhandlung" eher negativ war, zahlte sich dieses Vorgehen aus. Nicht nur unter neutralen rechtlichen Gesichtspunkten (wie man aus dem Volltext des Urteils sehen wird) ist die Entscheidung zu begrüßen. Sie rückt auch die Arbeit der beteiligten Elemente, die man offensichtlich an "kritischen" Gerichtsständen für gerechte Entscheidungen benötigt ins rechte Licht. Es darf also zu Recht von inem erneuten Meilenstein in der Kunst der Verteidigung in Filesharing-Verfahren gesprochen werden.
Für die Urteilsbegründung wird noch einige Zeit benötigt werden. Im Herbst sieht man sich dann vor dem Landgericht.
Hinzuweisen wäre noch darauf, dass dem Beklagten keinerlei finanzielle Zusagen Dritter gemacht wurden, oder er in seinen Entscheidungen in irgend einer Art beeinflusst wurde.
Freitag, 17. Februar 2012
Mittwoch, 8. Februar 2012
Video
Das erste offizielle Netzwelt Spendenaktions-Video von und mit Rechtsanwalt Marcus Dury (wirtschaflich Berechtigter des Spendenkontos und im Entscheidungsgremium)
Sonntag, 5. Februar 2012
Die Schlacht am Östlichen Teutoburger Wald
Kürzlich sorgte Rechtsanwalt Dr. Ralf Petring von der Kanzlei Dr Wendt & Partner GbR in Bielefeld für Aufsehen, als er einen überaus richterfreundlichen Bericht über die Zustände am Amtsgericht München veröffentlichte. Am Samstag, den 04.02.2012 legte er nun erläuternd nach. [Weiterführender Link]
Heute Abend konterte der Bielefelder Rechtsanwalt und Notar Volker Küpperbusch, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht von der Kanzlei Dr. Stracke, Bubenzer & Kollegen mit einer sehr kritischen Antwort, die hier im Volltext wieder gegeben wird:
Stellungnahme zum Artikel "Differenzieren und argumentieren lernen heißt siegen lernen" und "Überraschende Tauschbörse von Argumenten"
I. Zur Überschrift
Schon die Überschrift der erweiterten Stellungnahme von Rechtsanwalt Dr. Petring wirft erste Fragen auf. Der erste Artikel beschäftigte sich mit einer Verhandlung vor dem Amtsgericht München, welche in einem Vergleich endete, dessen tatsächlicher Inhalt nicht mitgeteilt sondern skizziert wird.
Ob dieser Vergleich ein Sieg oder eine Niederlage in wirtschaftlicher Hinsicht darstellt, insbesondere wenn man die Kosten des eigenen Anwalts und die Reisekosten mitrechnet (es soll Kostenaufhebung vereinbart worden sein, jeder trägt also seine Kosten selbst) bleibt offen.
Ein Vergleich jedenfalls ist grundsätzlich kein Sieg, sondern eine Vereinbarung, die zumindest teilweise auch eine Niederlage darstellt.
II. Zur Verhandlungsführung des Amtsgericht München
Der Schreiber dieser Zeilen nimmt für sich in Anspruch, eine Vielzahl von Prozessen geführt zu haben, die sich sowohl mit zivilrechtlichen Fragestellungen als auch mit urheberrechtlichen Fragestellungen befassten. Unter Anderem im letzten Jahr Verhandlungen vor dem Landgericht Hamburg und dem Landgericht Berlin, die nicht in Vergleichen, sondern in klageabweisenden Urteilen endeten.
In sämtlichen Prozessen waren die Richter selbstverständlich bereit, sich Argumente anzuhören. Dies ist keine Besonderheit, sondern richterliche Pflicht und in einem Rechtsstaat zu erwarten. Nicht umsonst gibt es den Grundsatz rechtlichen Gehörs.
Die Tatsache, dass es im Hinblick auf das Amtsgericht München besonderer Erwähnung bedarf, dass dies dort auch so gehalten wird, ist bereits bedenklich und zeigt ein gewisses Misstrauen in die dortige Rechtsprechung.
Es gab vor dem Bericht des Rechtsanwalts Dr. Petring mehrere Anlässe, die einen auch objektiven Anlass gaben, eine gewisse Tendenz des Amtsgerichts München im Bereich Filesharingfälle festzustellen.
Dazu zählt insbesondere die Pressemitteilung des Amtsgerichts selbst, in welcher sich eine ausweislich des Urteils des BGH vom 12.05.2010 "Sommer unseres Lebens" rechtlich völlig an der Sache vorbeigehende Vermischung von Täter- und Störerhaftung fand.
Link: http://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/m/presse/archiv/2011/03259/index.php
Dort fand sich folgende erstaunliche Erkenntnis:
"Hatte er (der Anschlussinhaber) seinen Internetzugang nicht ausreichend gesichert, entsprach der Schutz zum Zeitpunkt der Einrichtung auch nicht dem Stand der Technik, kann er auch auf Schadenersatz verklagt werden. Dieser bemisst sich im Regelfall nach der ansonsten angefallenen Lizenzgebühr."
Dies ist falsch, zeigt aber die Tendenz des Amtsgerichts München in Urhebersachen eindrucksvoll auf. Natürlich kann er verklagt werden. An sich schuldet der Störer aber gerade keinen Schadensersatz, die Klage wäre also zwingend abzuweisen.
Wenn Dr. Petring diesbezüglich die Worte prägt, "bange machen gilt nicht", so fragt sich, welchen Sinn solche Pressemitteilungen eines Amtsgericht ansonsten haben sollten. Was veranlasst ein Amtsgericht zu Pressemitteilungen, deren rechtlicher Inhalt mit dem einschlägigsten Urteil des BGH zu diesem Thema nicht in Übereinstimmung zu bringen ist? Eine aus meiner Sicht interessante und völlig offene Frage.
Dr. Petring schließt zu diesem Thema selbst wie folgt:
"Schließlich verlangt eine differenzierte Betrachtung des Themas "Tauschbörsen vor Gericht" auch eine Differenzierung hinsichtlich der jeweils geltend gemachten unterschiedlichen urheberrechtlichen Ansprüche: Wer vielleicht urheberrechtlich Unterlassung einer zukünftigen öffentlichen Zugänglichmachung oder – davon zu unterscheiden – der zurechenbaren Ermöglichung einer urheberrechtwidrigen öffentlichen Zugänglichmachung durch Dritte – beanspruchen kann, dem steht dennoch keineswegs in jedem Fall der zusätzlich geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vermeintlich entstandener Rechtsanwaltskosten zu (oder in der verlangten Höhe zu). Und der kann schon gar nicht in jedem Fall verschuldensabhängige Schadensersatzansprüche (zumal in unangemessener Höhe) durchsetzen. Die Abmahnungslobby vermischt in dem Zusammenhang gerne Täter- und Störerhaftung. Auch hier heißt es manches Mal: Differenzieren und argumentieren lernen heißt siegen lernen."
Vor allen Gerichten in Deutschland ist zu verzeichnen, dass man sich zunehmend differenziert mit den Fragen nach berechtigten Ansprüchen, Streitwerthöhen und der Frage nach Störer oder Täter einer Handlung auseinandersetzt. In München dagegen wird sogar eine Pressemeldung verbreitet, die ausschließlich zu rechtlicher Verunsicherung betroffener Verbraucher führt und die Tendenz zeigt, Störer- und Täterhaftung als gleich anzusehen.
Es ist also richtig, dass eine differenzierende Betrachtung vonnöten ist. Inwieweit man allerdings außerhalb von Vergleichsgesprächen tatsächlich Gehör findet und welche Tendenz dem Grundsatz nach durch das Gericht gewählt wird, erscheint angesichts der Pressemeldung in München und dortiger Verhandlungen zweifelhaft.
Insofern erscheint höchst fraglich, ob nicht die von Dr. Petring als so angenehm beschriebene Verhandlung tatsächlich der wirkliche Einzelfall ist und teilweise darin begründet liegt, dass letztlich der Vergleich geschlossen wurde.
Interessant wird die Verhandlung in München vor allem, wenn ein Vergleichsschluss abgelehnt wird.
In zeitlicher Nähe zur beschriebenen Verhandlung habe ich eine völlig andere Erfahrung der Verhandlungsführung gemacht, wobei ich nicht nur das eigene Verfahren geführt, sondern auch weitere 4 Verfahren als Zuschauer erleben konnte.
Hier bestätigte sich zwar, dass unterschiedlicher Vortrag zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann. Gleichsam bestätigte sich die eher kritische Berichterstattung Dritter über Verfahren vor dem Amtsgericht München.
Innerhalb von Vergleichsgesprächen wurde stets – ausnahmslos – davon ausgegangen, dass die "Kostenerstattung" sowieso geschuldet sei. Dabei wurden Argumente "ausgetauscht" bzw. vom Gericht eingeführt, die teilweise gleichen rechtlichen Gehalt wie die Pressemitteilung hatten. Ansonsten ging es stets fast nur noch um die Frage, wie hoch Schadensersatz zu zahlen sein wird.
Unangenehm wird die Sache dann, wenn sich ein Beklagter traut, den Vorschlag zur Zahlung abzulehnen. In diesem Fall versteht das Gericht sich auch in der Ausschöpfung der "Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung", indem etwa 700 km entfernt wohnende Beklagte persönlich geladen werden und gleichzeitig festzulegen, dass eine Vertretung nicht erfolgen können – man möge bitte zwingend selbst erscheinen. Im konkreten Fall haben einige weitere Punkte der Verfügung und Äußerungen des Richters Anlass gegeben, den zuständigen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Dieser Antrag (der zweite in meiner ganzen beruflichen Laufbahn, in Urhebersachen der erste) ist vom Amtsgericht München zurückgewiesen worden. Um ein kostenmäßig völlig unverhältnismäßiges Ausufern des Verfahrens zu verhindern, wurde letztlich auch hier ein Vergleich geschlossen.
Diese Tendenz galt für alle Verfahren, denen ich auch als Zuschauer beiwohnen durfte. Bei allen Verfahren wurde ein Teil Schadensersatz mit vereinbart, obwohl aus objektiver Sicht unter Berücksichtigung des Ausschlusses von Schadensersatz bei reiner Störerhaftung wohl einige Male keiner geschuldet gewesen wäre. Unter Anderem einmal mit dem "Argument": "Dann war's eben der Ehepartner" – wohl kaum rechtlich wirklich haltbar.
Hierzu stellt Rechtsanwalt Dr. Petring folgendes fest:
"Trotz der nicht selten geringen Substanz in der Abmahnung verlangen die für die "Rechte-Inhaber" agierenden Rechtsanwälte regelmäßig vom Abmahnungsempfänger nicht nur oft unmögliche und/oder unzumutbare sachverhaltliche und technische Darlegungen unter dramatisierendem Hinweis auf eine sogenannte "sekundäre Darlegungslast"; zusätzlich möchten die Formular-Juristen auch noch gerne die Beweislast hinsichtlich der "festgestellten" Rechtsverletzung und hinsichtlich eines vermeintlichen "Verschuldens" dem Anschlussinhaber bzw. der Anschlussinhaberin zuweisen. Um eine Angabe bzw. Zitierung "eindeutig" anwendbarer gerichtlicher Entscheidungen (s.o.) ist man dabei zumeist nicht verlegen. Demgegenüber hängt die gerichtlich sorgfältig abzuwägende Verteilung der Darlegungslast und der davon zu unterscheidenden Beweislast stattdessen stets von einer Vielzahl von konkreten Umständen bzw. Indizien des jeweiligen Einzelfalls ab. Diese sind im Rahmen des prozessualen Vortrags argumentationsstark aufzuzeigen – das ist kein Durchmarsch, weder für die Kläger-, noch für die Beklagten-Seite."
Betrachtet man die Klagen vor dem Amtsgericht München, so ist der Klagevortrag stets nahezu identisch.
Ohne ganz umfänglichen dezidierten und bis ins kleinste Detail ausgearbeiteten Sachvortrag in der Klageerwiderung ist tatsächlich in München nichts zu erreichen. Das aber ist ausschließliche Aufgabe des Beklagten. Die Klage befasst sich regelmäßig mit Allgemeinerwägungen angeblicher Schädlichkeit von Filesharing und enthält kaum tatsächlichen Einzelvortrag. Dieser wird von Abmahnern auch nicht verlangt. Hier reicht zunächst einmal wie innerhalb der Abmahnung die wiederholte Verwendung von Allgemeinerwägungen, kombiniert mit eingefügten Daten des Abgemahnten und angeblichen Verstoßzeiträumen.
Auch dezidierter Vortrag dagegen, wie er vor anderen Gerichten recht schnell zur Klageabweisung führt, wenn nicht vertiefender Vortrag der Kläger folgt (siehe Landgericht Hamburg; Landgericht München, Landgericht Stuttgart, Landgericht und OLG Frankfurt) führt vor dem Amtsgericht München bestenfalls dazu, sich "dezidiert damit auseinander zu setzen" oder dem Beklagtenvertreter zuzuhören ("in Vergleichsverhandlungen eine Tauschbörse an Argumenten").
Für einen Beklagtenanwalt sollte es wiederum eine Selbstverständlichkeit sein, dezidiert und umfänglich nach den Regeln anwaltlicher Kunst vorzutragen. Wer als Abgemahnter alleine sein Heil sucht, ist in solchen Fällen verloren. Der Glaube, das Gericht werde schon erkennen, worum es geht, verkennt, dass ein Gericht im Zivilverfahren nur berücksichtigen darf, was als Sachverhalt in den Prozess richtig und wahrheitsgemäß eingeführt (vorgetragen) wurde. Einen Vergleich bekommt man vielleicht sogar hin, aber kaum einen günstigen und schon gar keinen Sieg. Weder in München, noch vor anderen Gerichten.
Betrachtet man aber etwa mal genauer, welche Abmahnungen etwa der Kanzlei Waldorf Frommer aus den Jahren 2007 und 2008 betroffen sind, so führt dies zur Erkenntnis, dass man auf Seiten des Gerichts auch noch ganz anders damit umgehen könnte, wenn man denn kritischer betrachten wollte. So hat schon das OLG Köln (Beschluss vom 20.05.2011 (Az. 6 W 30/11)) zu solchen Abmahnungen folgende Worte gefunden:
"Insoweit ist jedenfalls von einem gewerblich tätigen und rechtlich beratenen Gläubiger zu verlangen, dass er dem Schuldner keine Hinweise erteilt, die den Schuldner von der Anerkennung des Anspruchs abhalten können. Geschieht dies gleichwohl, kann der Gläubiger – nach objektiven Maßstäben – aus einer unterbliebenen Reaktion des Schuldners auf die Abmahnung nicht schließen, dass eine gerichtliche Inanspruchnahme erforderlich ist. Der Senat verkennt nicht, dass diese Einschätzung bisher – wie die Antragstellerin dargelegt hat – in der Literatur nicht vertreten worden ist. Es lässt sich den angeführten Literaturnachweisen jedoch nicht entnehmen, dass diese sich mit den hier gegebenen Besonderheiten auseinandergesetzt haben. Dass Privatpersonen wegen Urheberrechtsverletzungen in Anspruch genommen werden, kommt nämlich erst in jüngerer Zeit in einem früher kaum vorstellbaren Umfang vor."
Dies bedeutet, dass es sich bei solchen Abmahnungen um eine Tätigkeit handelt, die nicht erforderlich und notwendig zur außergerichtlichen Rechtsdurchsetzung ist, sondern vielmehr um dazu gerade nicht geeignete Leistungen. Wenn aber weder erforderliche noch angemessene notwendige außergerichtliche Kosten anfallen, sind diese nicht erstattungsfähig, mal abgesehen von der weiterhin offenen Frage tatsächlicher Zahlung von Rechteinhabern an Rechtsvertreter.
(Vergleichbar auch die Entscheidung OLG Düsseldorf vom 14.11. 2011, Az. I-20 W 132/11 – unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung)
Mit solchen Argumenten etwa findet man bisher beim Amtsgericht München kein Gehör.
III. Schlussfolgerung
Im Ergebnis nach langem Kampf in einem Urteil ausnahmsweise aus der Schadensersatzhaftung herauszukommen ist eben sowenig ein Sieg wie ein Vergleichsschluss und ganz sicher kein Beleg für die Fairness oder die Tendenz eines Gerichtes, vor allem nicht, wenn wie üblich hoch eingeklagt wird und/oder die Kosten des Beklagten die dieser selbst zu tragen hat, den Nutzen (Senkung des Betrages durch Vergleich oder Teilabweisung) wieder aufzehren.
Mir ist kein Fall persönlich bekannt, in dem vor dem Amtsgericht München ein Abgemahnter wirklich gewonnen und nicht nur einen Vergleich geschlossen hätte, was aus wirtschaftlichen Gründen angesichts der ansonsten drohenden Vorgehensweise häufig Sinn macht.
Die furchtbare Folge des fliegenden Gerichtsstandes – explosionsartig anwachsenden Kosten für weit entfernt wohnende Abgemahnte – zeigt hier ihre volle Wirkung, wenn erst mal zur Vergleichsverhandlung geladen wird, dann nach Ablehnung zur zweiten Verhandlung und ansonsten vor allem der Wink mit dem erforderlichen Gutachten (Zitat des Richters: "5.000 Euro wird das schon kosten") erfolgt. "Günstig" wirkt sich für solches Vorgehen auch die Randlage des Gerichts in München aus, viele Abgemahnte müssen weit reisen, das macht die Erzeugung wirtschaftlichen Drucks auf Abmahnerseite leichter.
Die Tatsache, dass ein Gericht sich Argumente auch des Beklagten anhört, ist für einen Rechtsstaat ein Mindestmaß an Selbstverständlichkeit und nicht der geringste Grund, ein solches Gericht gesondert lobend zu erwähnen. Wenn das Gericht dezidierte Urteile unter Berücksichtigung des gesamten Vortrages und der Prüfung der Richtigkeit beiderseitigen Vortrages und umfänglicher manches mal auch rechtlich schwieriger Begründung findet, ist dies eine andere Qualität und verdient besondere Erwähnung.
Die Tatsache, dass die lobenden Worte über ein Gericht wiederholt wurden, weil dieses zuzuhören oder "Argumente auszutauschen" bereit war, bedurfte aus meiner Sicht einer Erwiderung. Die umfassende Gewährung rechtlichen Gehörs sollte auch in Filesharingfällen eine Selbstverständlichkeit gerichtlicher Verfahren sein bzw. werden.
Links
6 W 30/11
http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6%20W%2030/11
I-20 W 132/11
http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=20%20W%20132/11
Heute Abend konterte der Bielefelder Rechtsanwalt und Notar Volker Küpperbusch, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht von der Kanzlei Dr. Stracke, Bubenzer & Kollegen mit einer sehr kritischen Antwort, die hier im Volltext wieder gegeben wird:
Stellungnahme zum Artikel "Differenzieren und argumentieren lernen heißt siegen lernen" und "Überraschende Tauschbörse von Argumenten"
I. Zur Überschrift
Schon die Überschrift der erweiterten Stellungnahme von Rechtsanwalt Dr. Petring wirft erste Fragen auf. Der erste Artikel beschäftigte sich mit einer Verhandlung vor dem Amtsgericht München, welche in einem Vergleich endete, dessen tatsächlicher Inhalt nicht mitgeteilt sondern skizziert wird.
Ob dieser Vergleich ein Sieg oder eine Niederlage in wirtschaftlicher Hinsicht darstellt, insbesondere wenn man die Kosten des eigenen Anwalts und die Reisekosten mitrechnet (es soll Kostenaufhebung vereinbart worden sein, jeder trägt also seine Kosten selbst) bleibt offen.
Ein Vergleich jedenfalls ist grundsätzlich kein Sieg, sondern eine Vereinbarung, die zumindest teilweise auch eine Niederlage darstellt.
II. Zur Verhandlungsführung des Amtsgericht München
Der Schreiber dieser Zeilen nimmt für sich in Anspruch, eine Vielzahl von Prozessen geführt zu haben, die sich sowohl mit zivilrechtlichen Fragestellungen als auch mit urheberrechtlichen Fragestellungen befassten. Unter Anderem im letzten Jahr Verhandlungen vor dem Landgericht Hamburg und dem Landgericht Berlin, die nicht in Vergleichen, sondern in klageabweisenden Urteilen endeten.
In sämtlichen Prozessen waren die Richter selbstverständlich bereit, sich Argumente anzuhören. Dies ist keine Besonderheit, sondern richterliche Pflicht und in einem Rechtsstaat zu erwarten. Nicht umsonst gibt es den Grundsatz rechtlichen Gehörs.
Die Tatsache, dass es im Hinblick auf das Amtsgericht München besonderer Erwähnung bedarf, dass dies dort auch so gehalten wird, ist bereits bedenklich und zeigt ein gewisses Misstrauen in die dortige Rechtsprechung.
Es gab vor dem Bericht des Rechtsanwalts Dr. Petring mehrere Anlässe, die einen auch objektiven Anlass gaben, eine gewisse Tendenz des Amtsgerichts München im Bereich Filesharingfälle festzustellen.
Dazu zählt insbesondere die Pressemitteilung des Amtsgerichts selbst, in welcher sich eine ausweislich des Urteils des BGH vom 12.05.2010 "Sommer unseres Lebens" rechtlich völlig an der Sache vorbeigehende Vermischung von Täter- und Störerhaftung fand.
Link: http://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/m/presse/archiv/2011/03259/index.php
Dort fand sich folgende erstaunliche Erkenntnis:
"Hatte er (der Anschlussinhaber) seinen Internetzugang nicht ausreichend gesichert, entsprach der Schutz zum Zeitpunkt der Einrichtung auch nicht dem Stand der Technik, kann er auch auf Schadenersatz verklagt werden. Dieser bemisst sich im Regelfall nach der ansonsten angefallenen Lizenzgebühr."
Dies ist falsch, zeigt aber die Tendenz des Amtsgerichts München in Urhebersachen eindrucksvoll auf. Natürlich kann er verklagt werden. An sich schuldet der Störer aber gerade keinen Schadensersatz, die Klage wäre also zwingend abzuweisen.
Wenn Dr. Petring diesbezüglich die Worte prägt, "bange machen gilt nicht", so fragt sich, welchen Sinn solche Pressemitteilungen eines Amtsgericht ansonsten haben sollten. Was veranlasst ein Amtsgericht zu Pressemitteilungen, deren rechtlicher Inhalt mit dem einschlägigsten Urteil des BGH zu diesem Thema nicht in Übereinstimmung zu bringen ist? Eine aus meiner Sicht interessante und völlig offene Frage.
Dr. Petring schließt zu diesem Thema selbst wie folgt:
"Schließlich verlangt eine differenzierte Betrachtung des Themas "Tauschbörsen vor Gericht" auch eine Differenzierung hinsichtlich der jeweils geltend gemachten unterschiedlichen urheberrechtlichen Ansprüche: Wer vielleicht urheberrechtlich Unterlassung einer zukünftigen öffentlichen Zugänglichmachung oder – davon zu unterscheiden – der zurechenbaren Ermöglichung einer urheberrechtwidrigen öffentlichen Zugänglichmachung durch Dritte – beanspruchen kann, dem steht dennoch keineswegs in jedem Fall der zusätzlich geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vermeintlich entstandener Rechtsanwaltskosten zu (oder in der verlangten Höhe zu). Und der kann schon gar nicht in jedem Fall verschuldensabhängige Schadensersatzansprüche (zumal in unangemessener Höhe) durchsetzen. Die Abmahnungslobby vermischt in dem Zusammenhang gerne Täter- und Störerhaftung. Auch hier heißt es manches Mal: Differenzieren und argumentieren lernen heißt siegen lernen."
Vor allen Gerichten in Deutschland ist zu verzeichnen, dass man sich zunehmend differenziert mit den Fragen nach berechtigten Ansprüchen, Streitwerthöhen und der Frage nach Störer oder Täter einer Handlung auseinandersetzt. In München dagegen wird sogar eine Pressemeldung verbreitet, die ausschließlich zu rechtlicher Verunsicherung betroffener Verbraucher führt und die Tendenz zeigt, Störer- und Täterhaftung als gleich anzusehen.
Es ist also richtig, dass eine differenzierende Betrachtung vonnöten ist. Inwieweit man allerdings außerhalb von Vergleichsgesprächen tatsächlich Gehör findet und welche Tendenz dem Grundsatz nach durch das Gericht gewählt wird, erscheint angesichts der Pressemeldung in München und dortiger Verhandlungen zweifelhaft.
Insofern erscheint höchst fraglich, ob nicht die von Dr. Petring als so angenehm beschriebene Verhandlung tatsächlich der wirkliche Einzelfall ist und teilweise darin begründet liegt, dass letztlich der Vergleich geschlossen wurde.
Interessant wird die Verhandlung in München vor allem, wenn ein Vergleichsschluss abgelehnt wird.
In zeitlicher Nähe zur beschriebenen Verhandlung habe ich eine völlig andere Erfahrung der Verhandlungsführung gemacht, wobei ich nicht nur das eigene Verfahren geführt, sondern auch weitere 4 Verfahren als Zuschauer erleben konnte.
Hier bestätigte sich zwar, dass unterschiedlicher Vortrag zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann. Gleichsam bestätigte sich die eher kritische Berichterstattung Dritter über Verfahren vor dem Amtsgericht München.
Innerhalb von Vergleichsgesprächen wurde stets – ausnahmslos – davon ausgegangen, dass die "Kostenerstattung" sowieso geschuldet sei. Dabei wurden Argumente "ausgetauscht" bzw. vom Gericht eingeführt, die teilweise gleichen rechtlichen Gehalt wie die Pressemitteilung hatten. Ansonsten ging es stets fast nur noch um die Frage, wie hoch Schadensersatz zu zahlen sein wird.
Unangenehm wird die Sache dann, wenn sich ein Beklagter traut, den Vorschlag zur Zahlung abzulehnen. In diesem Fall versteht das Gericht sich auch in der Ausschöpfung der "Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung", indem etwa 700 km entfernt wohnende Beklagte persönlich geladen werden und gleichzeitig festzulegen, dass eine Vertretung nicht erfolgen können – man möge bitte zwingend selbst erscheinen. Im konkreten Fall haben einige weitere Punkte der Verfügung und Äußerungen des Richters Anlass gegeben, den zuständigen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Dieser Antrag (der zweite in meiner ganzen beruflichen Laufbahn, in Urhebersachen der erste) ist vom Amtsgericht München zurückgewiesen worden. Um ein kostenmäßig völlig unverhältnismäßiges Ausufern des Verfahrens zu verhindern, wurde letztlich auch hier ein Vergleich geschlossen.
Diese Tendenz galt für alle Verfahren, denen ich auch als Zuschauer beiwohnen durfte. Bei allen Verfahren wurde ein Teil Schadensersatz mit vereinbart, obwohl aus objektiver Sicht unter Berücksichtigung des Ausschlusses von Schadensersatz bei reiner Störerhaftung wohl einige Male keiner geschuldet gewesen wäre. Unter Anderem einmal mit dem "Argument": "Dann war's eben der Ehepartner" – wohl kaum rechtlich wirklich haltbar.
Hierzu stellt Rechtsanwalt Dr. Petring folgendes fest:
"Trotz der nicht selten geringen Substanz in der Abmahnung verlangen die für die "Rechte-Inhaber" agierenden Rechtsanwälte regelmäßig vom Abmahnungsempfänger nicht nur oft unmögliche und/oder unzumutbare sachverhaltliche und technische Darlegungen unter dramatisierendem Hinweis auf eine sogenannte "sekundäre Darlegungslast"; zusätzlich möchten die Formular-Juristen auch noch gerne die Beweislast hinsichtlich der "festgestellten" Rechtsverletzung und hinsichtlich eines vermeintlichen "Verschuldens" dem Anschlussinhaber bzw. der Anschlussinhaberin zuweisen. Um eine Angabe bzw. Zitierung "eindeutig" anwendbarer gerichtlicher Entscheidungen (s.o.) ist man dabei zumeist nicht verlegen. Demgegenüber hängt die gerichtlich sorgfältig abzuwägende Verteilung der Darlegungslast und der davon zu unterscheidenden Beweislast stattdessen stets von einer Vielzahl von konkreten Umständen bzw. Indizien des jeweiligen Einzelfalls ab. Diese sind im Rahmen des prozessualen Vortrags argumentationsstark aufzuzeigen – das ist kein Durchmarsch, weder für die Kläger-, noch für die Beklagten-Seite."
Betrachtet man die Klagen vor dem Amtsgericht München, so ist der Klagevortrag stets nahezu identisch.
Ohne ganz umfänglichen dezidierten und bis ins kleinste Detail ausgearbeiteten Sachvortrag in der Klageerwiderung ist tatsächlich in München nichts zu erreichen. Das aber ist ausschließliche Aufgabe des Beklagten. Die Klage befasst sich regelmäßig mit Allgemeinerwägungen angeblicher Schädlichkeit von Filesharing und enthält kaum tatsächlichen Einzelvortrag. Dieser wird von Abmahnern auch nicht verlangt. Hier reicht zunächst einmal wie innerhalb der Abmahnung die wiederholte Verwendung von Allgemeinerwägungen, kombiniert mit eingefügten Daten des Abgemahnten und angeblichen Verstoßzeiträumen.
Auch dezidierter Vortrag dagegen, wie er vor anderen Gerichten recht schnell zur Klageabweisung führt, wenn nicht vertiefender Vortrag der Kläger folgt (siehe Landgericht Hamburg; Landgericht München, Landgericht Stuttgart, Landgericht und OLG Frankfurt) führt vor dem Amtsgericht München bestenfalls dazu, sich "dezidiert damit auseinander zu setzen" oder dem Beklagtenvertreter zuzuhören ("in Vergleichsverhandlungen eine Tauschbörse an Argumenten").
Für einen Beklagtenanwalt sollte es wiederum eine Selbstverständlichkeit sein, dezidiert und umfänglich nach den Regeln anwaltlicher Kunst vorzutragen. Wer als Abgemahnter alleine sein Heil sucht, ist in solchen Fällen verloren. Der Glaube, das Gericht werde schon erkennen, worum es geht, verkennt, dass ein Gericht im Zivilverfahren nur berücksichtigen darf, was als Sachverhalt in den Prozess richtig und wahrheitsgemäß eingeführt (vorgetragen) wurde. Einen Vergleich bekommt man vielleicht sogar hin, aber kaum einen günstigen und schon gar keinen Sieg. Weder in München, noch vor anderen Gerichten.
Betrachtet man aber etwa mal genauer, welche Abmahnungen etwa der Kanzlei Waldorf Frommer aus den Jahren 2007 und 2008 betroffen sind, so führt dies zur Erkenntnis, dass man auf Seiten des Gerichts auch noch ganz anders damit umgehen könnte, wenn man denn kritischer betrachten wollte. So hat schon das OLG Köln (Beschluss vom 20.05.2011 (Az. 6 W 30/11)) zu solchen Abmahnungen folgende Worte gefunden:
"Insoweit ist jedenfalls von einem gewerblich tätigen und rechtlich beratenen Gläubiger zu verlangen, dass er dem Schuldner keine Hinweise erteilt, die den Schuldner von der Anerkennung des Anspruchs abhalten können. Geschieht dies gleichwohl, kann der Gläubiger – nach objektiven Maßstäben – aus einer unterbliebenen Reaktion des Schuldners auf die Abmahnung nicht schließen, dass eine gerichtliche Inanspruchnahme erforderlich ist. Der Senat verkennt nicht, dass diese Einschätzung bisher – wie die Antragstellerin dargelegt hat – in der Literatur nicht vertreten worden ist. Es lässt sich den angeführten Literaturnachweisen jedoch nicht entnehmen, dass diese sich mit den hier gegebenen Besonderheiten auseinandergesetzt haben. Dass Privatpersonen wegen Urheberrechtsverletzungen in Anspruch genommen werden, kommt nämlich erst in jüngerer Zeit in einem früher kaum vorstellbaren Umfang vor."
Dies bedeutet, dass es sich bei solchen Abmahnungen um eine Tätigkeit handelt, die nicht erforderlich und notwendig zur außergerichtlichen Rechtsdurchsetzung ist, sondern vielmehr um dazu gerade nicht geeignete Leistungen. Wenn aber weder erforderliche noch angemessene notwendige außergerichtliche Kosten anfallen, sind diese nicht erstattungsfähig, mal abgesehen von der weiterhin offenen Frage tatsächlicher Zahlung von Rechteinhabern an Rechtsvertreter.
(Vergleichbar auch die Entscheidung OLG Düsseldorf vom 14.11. 2011, Az. I-20 W 132/11 – unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung)
Mit solchen Argumenten etwa findet man bisher beim Amtsgericht München kein Gehör.
III. Schlussfolgerung
Im Ergebnis nach langem Kampf in einem Urteil ausnahmsweise aus der Schadensersatzhaftung herauszukommen ist eben sowenig ein Sieg wie ein Vergleichsschluss und ganz sicher kein Beleg für die Fairness oder die Tendenz eines Gerichtes, vor allem nicht, wenn wie üblich hoch eingeklagt wird und/oder die Kosten des Beklagten die dieser selbst zu tragen hat, den Nutzen (Senkung des Betrages durch Vergleich oder Teilabweisung) wieder aufzehren.
Mir ist kein Fall persönlich bekannt, in dem vor dem Amtsgericht München ein Abgemahnter wirklich gewonnen und nicht nur einen Vergleich geschlossen hätte, was aus wirtschaftlichen Gründen angesichts der ansonsten drohenden Vorgehensweise häufig Sinn macht.
Die furchtbare Folge des fliegenden Gerichtsstandes – explosionsartig anwachsenden Kosten für weit entfernt wohnende Abgemahnte – zeigt hier ihre volle Wirkung, wenn erst mal zur Vergleichsverhandlung geladen wird, dann nach Ablehnung zur zweiten Verhandlung und ansonsten vor allem der Wink mit dem erforderlichen Gutachten (Zitat des Richters: "5.000 Euro wird das schon kosten") erfolgt. "Günstig" wirkt sich für solches Vorgehen auch die Randlage des Gerichts in München aus, viele Abgemahnte müssen weit reisen, das macht die Erzeugung wirtschaftlichen Drucks auf Abmahnerseite leichter.
Die Tatsache, dass ein Gericht sich Argumente auch des Beklagten anhört, ist für einen Rechtsstaat ein Mindestmaß an Selbstverständlichkeit und nicht der geringste Grund, ein solches Gericht gesondert lobend zu erwähnen. Wenn das Gericht dezidierte Urteile unter Berücksichtigung des gesamten Vortrages und der Prüfung der Richtigkeit beiderseitigen Vortrages und umfänglicher manches mal auch rechtlich schwieriger Begründung findet, ist dies eine andere Qualität und verdient besondere Erwähnung.
Die Tatsache, dass die lobenden Worte über ein Gericht wiederholt wurden, weil dieses zuzuhören oder "Argumente auszutauschen" bereit war, bedurfte aus meiner Sicht einer Erwiderung. Die umfassende Gewährung rechtlichen Gehörs sollte auch in Filesharingfällen eine Selbstverständlichkeit gerichtlicher Verfahren sein bzw. werden.
Links
6 W 30/11
http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6%20W%2030/11
I-20 W 132/11
http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=20%20W%20132/11
Freitag, 3. Februar 2012
Systematische Abmahntätigkeit IV
Vorwort
Heute beschäftigt sich der Autor mit der Debcon-Situation. Tausende Abgemahnte der Kanzlei U+C erhielten seit Ende Januar 2012 Zahlungsaufforderungen dieser Inkassofirma, nachdem die Kanzlei U+C eine Versteigerung von Forderungen plakatiert hatte. Die folgenden Daten sind jedoch "spekulativ". Es ist unmöglich genaue Vorhersagen zu treffen, da U+C Mehrfachabmahnugen von bis zu 20 Stück verschickt, und insofern die nun durch das Inkasso vorgebrachten Summen stark mit den real einklagbaren Werten differieren. Hinzu kommt, dass die Gesamtgröße des Pakets nicht klar ist und wir es mit vier unterschiedlichen Ermittlungsfirmen zu tun haben, die auch unterschiedliche Ermittlungskosten gegen über den Rechteinhabern gelten machen.
Das Gesamtpaket
Zu beachten ist hierbei, dass selbst eine eigene Inkasso-Abteilung Schwierigkeiten haben wird das Gesamtpaket auf einmal abzuwickeln. Es wird also mutmaßlich ein Stufensystem bestimmte Tranchen abwickeln. Die Nichtzahlerquote dürfte bei U+C verhältnissmäßig hoch anzusetzen sein, auch bedingt durch die hohe Anzahl am Mehrfachabgemahnten.
Auszugehen ist von absoluten Zahlen (Quelle princess15114) für
2009 - 23 300 (Regelporno-)Abmhanungen = 16 890 Nichtzahler
2010 - 55 700 (Regelporno-)Abmahnungen = 40 380 Nichtzahler
Gesamt Nichtzahler 57 270
Die amerikanischen Pornohersteller (Digiprotect), die keine Verfolgungen vornehmen sind berücksichtigt.
Nun setzten wir den Nominalwert einer Pornoabmahnung unter Berücksichtigung eines Faktors 3 für Mehrfachabmahnungen im Durchschnitt 3 in der Anzahl an und kommen zum Ergebniss
- Einfach-Abgemahnte Nichtzahler 34 362 x 851,80€/Stück = 29.269.551,60€
- Dreifach-Abgemahnte Nichtzahler 22 908 x 1.605,40€/Stück = 36.776.503,32€
Schadensersatzanteil und Ermittlungs/Auskunftskosten sind beinhaltet.
Gesamtpaketwert = 66.046.054,80€
Die Kosten der Rechtsverfolgung
Zu nennen wären die Ermittlungsfirmen
Copyrigth Solution
Digirigths Solution
Digitracing
BHIP.
Es liegen hier aus Verfahren Rechnungen von bis zu 80,00€ netto pro verwertbarer IP-Adresse vor. Wir nehmen im Mittel 50,00€, so dass ein Wert in Höhe von 2.863.500,00€ abzuziehen wären.
Kosten der Auskunftsverfahren (incl. Strafanzeigen)
Da wir die einzelnen Aktengrößen nicht kennen (die Telekom AG rechnet nach IP-Anzahl ab) legen wir im Mittel nochmal 50,00€ für die Durchschnittabmahnung an Telekom-AG-Kundenverratsgeld fest, also nochmals 2.863.500,00€. Die Kosten für die gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Verfahren sind nur mit durchschnittlich 8,00€ zu bewerten = 458.160,00€.
Es verbleibt damit von der Gesamtforderung noch ein Betrag von ca. 59.861.000,00€.
Bewertung der Rechtsanwaltskosten
Nach jüngsten Berichten liegt der aktuelle Vergleichswert, den das Inkasso anbietet bei 390,00€. Wie schon im Fall der Schalast-Sonderangebote liegt damit nahe, dass die RA-Kosten pro Auskunftspaket/Abmahnwelle definiert werden. Hierbei schwankt der Satz beträchtlich. Wir tun gut daran hier mal ca. 120,00€ im Durchschnitt anzusetzten, so dass eine Forderung/Anwaltskosten bei einem Sofort-Vergleichszahlerwert von ca. 15% der Nichtzahler anzusetzen ist. Bei Mehrfachabgemahnten ist noch kein relevanter Wert aufgetaucht. Wir setzen das Doppelte an.
Man erhält von Einfach-Abgemahnten 2.010.177,00€ und von Mehrfach-Abgemahnten 2.680.236,00€ = 4.690.413,00€.
Dem Gesamtpaket werden dabei genau 6.872.400,00€ an Rechtsanwaltskosten eingebucht. Es besteht also noch ein Schuldverhältnis in Höhe von - 2.181.987,00€. Dieses dürfte aber durch die bereits geleisteten Zahlungen von Abgemahnten im Bereich von 6.500.000,00€ (Einfach-Abgemahnte) und 8.700.000,00€ (Mehrfachabgemahnte) = 15.200.000,00€ (abzüglich der obigen Ermittlungs- und Auskunftskosten ergo 2.400.000,00€ - Rest 12.800.000,00€) erledigt sein. Wir träfen dort auf einen Überschuss (RA-Kosten-Gesamt abziehen) von knapp 8.000.000,00€. Dieser dürfte wiederum brav zwischen Rechtsanwaltskanzlei und Rechteinhaber aufgeteilt werden.
Der Inkasso-Wert
Aus den Sofortzahlern wird sich das Inkasso 20% schnappen = 938.082,60€.
Es verbleibt aber noch eine Forderungsgröße in Höhe von 55.170.587,00€.
Es wird dabei sicherlich im Bereich von 3.000.000,00€ Zwischenzahler geben, bis eine Mahnbescheidwelle in Gang gesetzt werden wird. Erfahrungsgemäß brechen hier nochmals eine Vielzahl von Haushalten ein, oder verabsäumen Fristen. Ich schätze die hierdurch zu erzielende Masse derzeit mit 9.000.000,00€ ein = 12.000.000,00€ zusätzlich bis zur Verjährung der Forderungen. Brüderliche Teilung der Eingänge durch drei.
Fazit
Bei der immer noch exorbitanten Restforderungssumme in Höhe von 43.170.587,00€ sind Unwägbarkeiten natürlich nicht ausgeschlossen. Sollte das Inkasso den Druck massiv erhöhen ist noch bei Weitem mehr drin als die hier anzusetzenden 16.700.000,00€.
Rechnen tut sichs auf alle Fälle.
Heute beschäftigt sich der Autor mit der Debcon-Situation. Tausende Abgemahnte der Kanzlei U+C erhielten seit Ende Januar 2012 Zahlungsaufforderungen dieser Inkassofirma, nachdem die Kanzlei U+C eine Versteigerung von Forderungen plakatiert hatte. Die folgenden Daten sind jedoch "spekulativ". Es ist unmöglich genaue Vorhersagen zu treffen, da U+C Mehrfachabmahnugen von bis zu 20 Stück verschickt, und insofern die nun durch das Inkasso vorgebrachten Summen stark mit den real einklagbaren Werten differieren. Hinzu kommt, dass die Gesamtgröße des Pakets nicht klar ist und wir es mit vier unterschiedlichen Ermittlungsfirmen zu tun haben, die auch unterschiedliche Ermittlungskosten gegen über den Rechteinhabern gelten machen.
Das Gesamtpaket
Zu beachten ist hierbei, dass selbst eine eigene Inkasso-Abteilung Schwierigkeiten haben wird das Gesamtpaket auf einmal abzuwickeln. Es wird also mutmaßlich ein Stufensystem bestimmte Tranchen abwickeln. Die Nichtzahlerquote dürfte bei U+C verhältnissmäßig hoch anzusetzen sein, auch bedingt durch die hohe Anzahl am Mehrfachabgemahnten.
Auszugehen ist von absoluten Zahlen (Quelle princess15114) für
2009 - 23 300 (Regelporno-)Abmhanungen = 16 890 Nichtzahler
2010 - 55 700 (Regelporno-)Abmahnungen = 40 380 Nichtzahler
Gesamt Nichtzahler 57 270
Die amerikanischen Pornohersteller (Digiprotect), die keine Verfolgungen vornehmen sind berücksichtigt.
Nun setzten wir den Nominalwert einer Pornoabmahnung unter Berücksichtigung eines Faktors 3 für Mehrfachabmahnungen im Durchschnitt 3 in der Anzahl an und kommen zum Ergebniss
- Einfach-Abgemahnte Nichtzahler 34 362 x 851,80€/Stück = 29.269.551,60€
- Dreifach-Abgemahnte Nichtzahler 22 908 x 1.605,40€/Stück = 36.776.503,32€
Schadensersatzanteil und Ermittlungs/Auskunftskosten sind beinhaltet.
Gesamtpaketwert = 66.046.054,80€
Die Kosten der Rechtsverfolgung
Zu nennen wären die Ermittlungsfirmen
Copyrigth Solution
Digirigths Solution
Digitracing
BHIP.
Es liegen hier aus Verfahren Rechnungen von bis zu 80,00€ netto pro verwertbarer IP-Adresse vor. Wir nehmen im Mittel 50,00€, so dass ein Wert in Höhe von 2.863.500,00€ abzuziehen wären.
Kosten der Auskunftsverfahren (incl. Strafanzeigen)
Da wir die einzelnen Aktengrößen nicht kennen (die Telekom AG rechnet nach IP-Anzahl ab) legen wir im Mittel nochmal 50,00€ für die Durchschnittabmahnung an Telekom-AG-Kundenverratsgeld fest, also nochmals 2.863.500,00€. Die Kosten für die gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Verfahren sind nur mit durchschnittlich 8,00€ zu bewerten = 458.160,00€.
Es verbleibt damit von der Gesamtforderung noch ein Betrag von ca. 59.861.000,00€.
Bewertung der Rechtsanwaltskosten
Nach jüngsten Berichten liegt der aktuelle Vergleichswert, den das Inkasso anbietet bei 390,00€. Wie schon im Fall der Schalast-Sonderangebote liegt damit nahe, dass die RA-Kosten pro Auskunftspaket/Abmahnwelle definiert werden. Hierbei schwankt der Satz beträchtlich. Wir tun gut daran hier mal ca. 120,00€ im Durchschnitt anzusetzten, so dass eine Forderung/Anwaltskosten bei einem Sofort-Vergleichszahlerwert von ca. 15% der Nichtzahler anzusetzen ist. Bei Mehrfachabgemahnten ist noch kein relevanter Wert aufgetaucht. Wir setzen das Doppelte an.
Man erhält von Einfach-Abgemahnten 2.010.177,00€ und von Mehrfach-Abgemahnten 2.680.236,00€ = 4.690.413,00€.
Dem Gesamtpaket werden dabei genau 6.872.400,00€ an Rechtsanwaltskosten eingebucht. Es besteht also noch ein Schuldverhältnis in Höhe von - 2.181.987,00€. Dieses dürfte aber durch die bereits geleisteten Zahlungen von Abgemahnten im Bereich von 6.500.000,00€ (Einfach-Abgemahnte) und 8.700.000,00€ (Mehrfachabgemahnte) = 15.200.000,00€ (abzüglich der obigen Ermittlungs- und Auskunftskosten ergo 2.400.000,00€ - Rest 12.800.000,00€) erledigt sein. Wir träfen dort auf einen Überschuss (RA-Kosten-Gesamt abziehen) von knapp 8.000.000,00€. Dieser dürfte wiederum brav zwischen Rechtsanwaltskanzlei und Rechteinhaber aufgeteilt werden.
Der Inkasso-Wert
Aus den Sofortzahlern wird sich das Inkasso 20% schnappen = 938.082,60€.
Es verbleibt aber noch eine Forderungsgröße in Höhe von 55.170.587,00€.
Es wird dabei sicherlich im Bereich von 3.000.000,00€ Zwischenzahler geben, bis eine Mahnbescheidwelle in Gang gesetzt werden wird. Erfahrungsgemäß brechen hier nochmals eine Vielzahl von Haushalten ein, oder verabsäumen Fristen. Ich schätze die hierdurch zu erzielende Masse derzeit mit 9.000.000,00€ ein = 12.000.000,00€ zusätzlich bis zur Verjährung der Forderungen. Brüderliche Teilung der Eingänge durch drei.
Fazit
Bei der immer noch exorbitanten Restforderungssumme in Höhe von 43.170.587,00€ sind Unwägbarkeiten natürlich nicht ausgeschlossen. Sollte das Inkasso den Druck massiv erhöhen ist noch bei Weitem mehr drin als die hier anzusetzenden 16.700.000,00€.
Rechnen tut sichs auf alle Fälle.
Donnerstag, 19. Januar 2012
Rechtsschutzamateure schlagen wieder zu
Hinweis: Nach dem Erhalt einer Abmahnung ist allein die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung nach 'Hamburger Brauch' als Reaktion zu empfehlen. Im Anschreiben sind keine weiteren Informationen nötig. Im Anschluss an die fristgerechte Abgabe der modUE kann sich jeder der Abgemahnten ausführlich in Verbraucherschutzforen informieren. Die Einbezugnahme von Scheidungsanwälten, Tantenanwälten, Freundschaftsanwälten, Verbraucherschmutz, Rechtsschutzversicherungshotlines, etc... führt normalerweise in die mögliche finanzielle Katastrophe.
Erneut ist eine deutliche Warnung an abgemahnte Haushalte dringend geboten. Viele Personen, die sich teils unberechtigten Forderungen der Unterhaltungsindustrie in Sachen "Filesharing" ausgesetzt sehen, denken sie könnten sich bei ihrer Rechtsschutzversicherung über das richtige Vorgehen nach dem Erhalt einer Abmahnung informieren. Es mag sicher sogar in den Hotline-Schleifen Rechtsanwälte gegeben, die sich auskennen. Die Erfahrung sagt aber, dass überwiegend fehlerhafte bis vernichtende Falschberatungen vorkommen. die folgen für die Abgemahnten können dramatisch sein. Sowohl die mitgesandten "Erklärungen", als auch empfohlene "Texte" weisen haarsträubende Fehler auf, die in Schuldeingeständnissen münden. Gemeinhin ist damit dem Abgemahnten in künftigen Verfahren verwehrt sich zu verteidigen. Er muss bezahlen.
Heute ein Exterembeispiel. Das folgende vorgefertigte Produkt wird von einer RSV Abgmahnten "zum aufüllen" angeboten. Die Erklärung stellt schlichtes Harakiri dar. Der Vordruck einer "modifizierten Unterlassungserklärung" ist unanwaltlich und idiotisch. Hände weg!!! --- Die Fehler sind markiert. Besprechung würde Monate dauern. Es ist eigentlich alles falsch.
Name, Adresse, Datum
per Einwurfeinschreiben
Name und Adresse der abmahnenden Anwaltskanzlei
Betreff: Abmahnung/Unterlassung
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihr Schreiben vom habe ich erhalten.
Hierzu nehme ich Stellung wie folgt:
Nach gründlicher tatsächlicher Überprüfung des vorgeworfenen Urheberrechtsverstoßes ist unklar, durch wen und von welchem Computer aus die streitgegenständliche Musikdatei/Filmdatei zum Download angeboten wurde. Weder ich selbst noch die den Internetanschluss nutzenden Familienangehörigen/Dritte haben die streitgegenständliche Datei heruntergeladen bzw. zum Upload angeboten, noch war diese zu irgendeinem Zeitpunkt auf dem von mir genutzten Computer installiert.
Nach alledem ist wahrscheinlich, dass ein Dritter sich unberechtigt Zugriff auf das von mir genutzte WLAN-Netzwerk verschafft hat und die streitgegenständliche Datei so im Internet Dritten zugänglich gemacht worden ist. Zwar habe ich mein WLAN-Netzwerk im üblichen Rahmen mittels ausreichend langen und individualisierten Passworts gegen unbefugten Zugriff von außen abgesichert, gleichwohl kam es mutmaßlich zu der missbräuchlich Verwendung meines Internetanschlusses durch unbekannte Dritte.
Von den in Ihrem Schreiben geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten bin ich bereit, im Interesse einer zeitnahen Erledigung der Angelegenheit EUR 100,00 zu bezahlen. Die Kosten der Abmahnung dürfen gemäß § 97 a Abs. 2 UrhG maximal EUR 100,00 betragen. Diesen Betrag habe ich heute angewiesen.
Zur weitergehenden Zahlung eines pauschalierten Schadensersatzes gemäß § 97 Abs. 1 UrhG bin ich mangels Verschulden nicht verpflichtet. Insofern bitte ich um Verständnis, dass Zahlungen nur auf die Kosten der Abmahnung geleistet werden.
Als Anlage übersende ich die von Ihnen angeforderte und von mir modifizierte sowie unterzeichnete Unterlassungserklärung. Diesbezüglich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Gefahr weiterer Rechtsverletzungen von vornherein nicht besteht, da sich die streitgegenständliche Musikdatei nie auf meinem Computer befunden hat. Zudem habe ich mein bislang verwendetes Passwort für mein WLAN-Netzwerk nach Erhalt Ihres Schreibens umgehend geändert und mich mit meinen Internetanbieter in Verbindung gesetzt, um künftig unbefugten Zugriff auf mein WLAN-Netzwerk auszuschließen.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
Anlagen: Unterlassungserklärung
Strafbewehrte Unterlassungserklärung
Anschlussinhaber Adresse
__________________
__________________
__________________
- im folgenden Unterlassungsschuldner -
verpflichtet sich hiermit gegenüber dem/der
Rechteinhaber Adresse
__________________
__________________
__________________
- im folgenden Unterlassungsgläubiger -
es ab sofort zu unterlassen, … (z. B. das/den Musikalbum/Musikstück/Film der Künstlergruppe/des Künstlers) ohne die erforderliche Einwilligung des Unterlassungsgläubigers im Internet Dritten verfügbar zu machen oder auf sonstige Weise auszuwerten
sowie
für jeden schuldhaften Verstoß gegen diese Verpflichtung eine Vertragsstrafe an den Unterlassungsgläubiger zu zahlen, die in das billige Ermessen des Unterlassungsgläubigers gestellt wird, und im Streitfall von der zuständigen Gerichtsbarkeit zu überprüfen ist.
__________________________
Ort, Datum
__________________________
Unterschrift
Erneut ist eine deutliche Warnung an abgemahnte Haushalte dringend geboten. Viele Personen, die sich teils unberechtigten Forderungen der Unterhaltungsindustrie in Sachen "Filesharing" ausgesetzt sehen, denken sie könnten sich bei ihrer Rechtsschutzversicherung über das richtige Vorgehen nach dem Erhalt einer Abmahnung informieren. Es mag sicher sogar in den Hotline-Schleifen Rechtsanwälte gegeben, die sich auskennen. Die Erfahrung sagt aber, dass überwiegend fehlerhafte bis vernichtende Falschberatungen vorkommen. die folgen für die Abgemahnten können dramatisch sein. Sowohl die mitgesandten "Erklärungen", als auch empfohlene "Texte" weisen haarsträubende Fehler auf, die in Schuldeingeständnissen münden. Gemeinhin ist damit dem Abgemahnten in künftigen Verfahren verwehrt sich zu verteidigen. Er muss bezahlen.
Heute ein Exterembeispiel. Das folgende vorgefertigte Produkt wird von einer RSV Abgmahnten "zum aufüllen" angeboten. Die Erklärung stellt schlichtes Harakiri dar. Der Vordruck einer "modifizierten Unterlassungserklärung" ist unanwaltlich und idiotisch. Hände weg!!! --- Die Fehler sind markiert. Besprechung würde Monate dauern. Es ist eigentlich alles falsch.
Name, Adresse, Datum
per Einwurfeinschreiben
Name und Adresse der abmahnenden Anwaltskanzlei
Betreff: Abmahnung/Unterlassung
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihr Schreiben vom habe ich erhalten.
Hierzu nehme ich Stellung wie folgt:
Nach gründlicher tatsächlicher Überprüfung des vorgeworfenen Urheberrechtsverstoßes ist unklar, durch wen und von welchem Computer aus die streitgegenständliche Musikdatei/Filmdatei zum Download angeboten wurde. Weder ich selbst noch die den Internetanschluss nutzenden Familienangehörigen/Dritte haben die streitgegenständliche Datei heruntergeladen bzw. zum Upload angeboten, noch war diese zu irgendeinem Zeitpunkt auf dem von mir genutzten Computer installiert.
Nach alledem ist wahrscheinlich, dass ein Dritter sich unberechtigt Zugriff auf das von mir genutzte WLAN-Netzwerk verschafft hat und die streitgegenständliche Datei so im Internet Dritten zugänglich gemacht worden ist. Zwar habe ich mein WLAN-Netzwerk im üblichen Rahmen mittels ausreichend langen und individualisierten Passworts gegen unbefugten Zugriff von außen abgesichert, gleichwohl kam es mutmaßlich zu der missbräuchlich Verwendung meines Internetanschlusses durch unbekannte Dritte.
Von den in Ihrem Schreiben geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten bin ich bereit, im Interesse einer zeitnahen Erledigung der Angelegenheit EUR 100,00 zu bezahlen. Die Kosten der Abmahnung dürfen gemäß § 97 a Abs. 2 UrhG maximal EUR 100,00 betragen. Diesen Betrag habe ich heute angewiesen.
Zur weitergehenden Zahlung eines pauschalierten Schadensersatzes gemäß § 97 Abs. 1 UrhG bin ich mangels Verschulden nicht verpflichtet. Insofern bitte ich um Verständnis, dass Zahlungen nur auf die Kosten der Abmahnung geleistet werden.
Als Anlage übersende ich die von Ihnen angeforderte und von mir modifizierte sowie unterzeichnete Unterlassungserklärung. Diesbezüglich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Gefahr weiterer Rechtsverletzungen von vornherein nicht besteht, da sich die streitgegenständliche Musikdatei nie auf meinem Computer befunden hat. Zudem habe ich mein bislang verwendetes Passwort für mein WLAN-Netzwerk nach Erhalt Ihres Schreibens umgehend geändert und mich mit meinen Internetanbieter in Verbindung gesetzt, um künftig unbefugten Zugriff auf mein WLAN-Netzwerk auszuschließen.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
Anlagen: Unterlassungserklärung
Strafbewehrte Unterlassungserklärung
Anschlussinhaber Adresse
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- im folgenden Unterlassungsschuldner -
verpflichtet sich hiermit gegenüber dem/der
Rechteinhaber Adresse
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- im folgenden Unterlassungsgläubiger -
es ab sofort zu unterlassen, … (z. B. das/den Musikalbum/Musikstück/Film der Künstlergruppe/des Künstlers) ohne die erforderliche Einwilligung des Unterlassungsgläubigers im Internet Dritten verfügbar zu machen oder auf sonstige Weise auszuwerten
sowie
für jeden schuldhaften Verstoß gegen diese Verpflichtung eine Vertragsstrafe an den Unterlassungsgläubiger zu zahlen, die in das billige Ermessen des Unterlassungsgläubigers gestellt wird, und im Streitfall von der zuständigen Gerichtsbarkeit zu überprüfen ist.
__________________________
Ort, Datum
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Unterschrift
Samstag, 14. Januar 2012
AG München, Urteil vom 29.12.2011, Az.: 142 C 19273/11
Update: Volltext des Urteils
Kurzbesprechung
Sachverhalt
Zwei Rechteinhaber aus der Hörbuchindustrie hatten im Jahr 2007 Rechtsverletzungen in einer Internet-Tauschbörse an zwei Werken der Klägerin R.H. GmbH und einem Werk der Klägerin B.L. GmbH & Co. KG fest gestellt. Jeweils wurde ein Anschlussinhaber als Quelle der Rechtsverletzung durch die STA München ermittelt. Der Vorwurf war zutreffend.
Der in der Folge abgemahnte Anschlussinhaber hatte zudem eine vorbehaltlose Unterlassungserklärung abgegeben und sich dahin gehend geäußert "Kinder" hätten die Tahandlung begangen. Er führte in der Beweisaufnahme an, dass diese falsche und nicht entscheidungserhebliche Aussage einer schweren Grippe und seiner Panik entstammen würde.
Tatsächliche Täterin war seine Schwester A., die zu den Tatzeitpunkten im Haus des Beklagten weilte. Diese war bekannter Maßen internetsüchtig, darüber verschuldet, in psychologischer Behandlung, und trotz eingehender Gespräche mit dem Bruder begang sie die Tathandlungen.
Es sei an dieser Stelle nicht unerwähnt, dass die von der Schwester begangene Rechtsverletzung Werke betrafen, die im drastischen Fall ein 2002 veröffentlichtes Hörbuch betrafen, so dass der Schreiber dieser Zeilen beim besten Willen die dümmlichen (Verzeihung ... rutschte so raus) ... wohl durchdachten Schätzungen des spezialisierten Gerichts in München zum Thema Schadensersatz nicht notwendiger Weise nachvollziehen kann.
Nun war also die Frage zu stellen, in wie weit in dieser Konstellation dem Anschlussinhaber Kontrollpflichten auf zu erlegen seien. Richtig ist, dass er von der Suchtkrankheit, an der kein Zweifel bestand wußte.
Das Gericht urteilte allen Ernstes, dass die internetsüchtige Schwester im Bewußtsein der strafbaren und unerlaubten Handlung die Tat begangen habe. Es ist sicherlich richtig, dass jeder Junky, oder Alkohol-Abhängige für seine Taten verantwortlich ist. Das die Küchenpsychologen vom AG München hier aber der Frau die volle Verantwortung für ihre Sucht zuschreiben, grenzt nicht mehr an einen Skandal. Dort kann man Leute im Suff halb tot schlagen, und mit sanften Urteilen rechnen. (Kuckst Du hier)
Der Anschlussinhaber wurde dahingehend verpflichtet mit der im Verlauf des Verfahrens als Beklagte eingestuften Schwester gesamtschuldnerisch die Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung zu übernehmen, da er seiner Schwester aufgrund ihrer ihm bekannten Vorgeschichte (Kazaa) niemals einen unkontrollierten Internetzugang gestatten haben durfte. Er habe damit seinen Prüfpflichten (Blödsinn .. Sorgfaltspflichten) nicht genüge getan. Allerdings würde er sowieso haften, da er die orginale Erklärung unterschrieben habe.
Die Beklagten wurden zur Kostenübernahme von
666,00€ an Rechtsanwaltskosten und dem unschlagbaren Betrag i.H.v.
900,00€ an Schadensersatz
gerichtlich verpflichtet
Der Teiler für die Verfahrenskosten wurde bei 29% für die Klägerinnen fest gelegt.
Den Beklagten ist anzuraten dieses Urteil durch das Landgericht Müchen bestätigen zu lassen.
Kurzbesprechung
Sachverhalt
Zwei Rechteinhaber aus der Hörbuchindustrie hatten im Jahr 2007 Rechtsverletzungen in einer Internet-Tauschbörse an zwei Werken der Klägerin R.H. GmbH und einem Werk der Klägerin B.L. GmbH & Co. KG fest gestellt. Jeweils wurde ein Anschlussinhaber als Quelle der Rechtsverletzung durch die STA München ermittelt. Der Vorwurf war zutreffend.
Der in der Folge abgemahnte Anschlussinhaber hatte zudem eine vorbehaltlose Unterlassungserklärung abgegeben und sich dahin gehend geäußert "Kinder" hätten die Tahandlung begangen. Er führte in der Beweisaufnahme an, dass diese falsche und nicht entscheidungserhebliche Aussage einer schweren Grippe und seiner Panik entstammen würde.
Tatsächliche Täterin war seine Schwester A., die zu den Tatzeitpunkten im Haus des Beklagten weilte. Diese war bekannter Maßen internetsüchtig, darüber verschuldet, in psychologischer Behandlung, und trotz eingehender Gespräche mit dem Bruder begang sie die Tathandlungen.
Es sei an dieser Stelle nicht unerwähnt, dass die von der Schwester begangene Rechtsverletzung Werke betrafen, die im drastischen Fall ein 2002 veröffentlichtes Hörbuch betrafen, so dass der Schreiber dieser Zeilen beim besten Willen die dümmlichen (Verzeihung ... rutschte so raus) ... wohl durchdachten Schätzungen des spezialisierten Gerichts in München zum Thema Schadensersatz nicht notwendiger Weise nachvollziehen kann.
Nun war also die Frage zu stellen, in wie weit in dieser Konstellation dem Anschlussinhaber Kontrollpflichten auf zu erlegen seien. Richtig ist, dass er von der Suchtkrankheit, an der kein Zweifel bestand wußte.
Das Gericht urteilte allen Ernstes, dass die internetsüchtige Schwester im Bewußtsein der strafbaren und unerlaubten Handlung die Tat begangen habe. Es ist sicherlich richtig, dass jeder Junky, oder Alkohol-Abhängige für seine Taten verantwortlich ist. Das die Küchenpsychologen vom AG München hier aber der Frau die volle Verantwortung für ihre Sucht zuschreiben, grenzt nicht mehr an einen Skandal. Dort kann man Leute im Suff halb tot schlagen, und mit sanften Urteilen rechnen. (Kuckst Du hier)
Der Anschlussinhaber wurde dahingehend verpflichtet mit der im Verlauf des Verfahrens als Beklagte eingestuften Schwester gesamtschuldnerisch die Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung zu übernehmen, da er seiner Schwester aufgrund ihrer ihm bekannten Vorgeschichte (Kazaa) niemals einen unkontrollierten Internetzugang gestatten haben durfte. Er habe damit seinen Prüfpflichten (Blödsinn .. Sorgfaltspflichten) nicht genüge getan. Allerdings würde er sowieso haften, da er die orginale Erklärung unterschrieben habe.
Die Beklagten wurden zur Kostenübernahme von
666,00€ an Rechtsanwaltskosten und dem unschlagbaren Betrag i.H.v.
900,00€ an Schadensersatz
gerichtlich verpflichtet
Der Teiler für die Verfahrenskosten wurde bei 29% für die Klägerinnen fest gelegt.
Den Beklagten ist anzuraten dieses Urteil durch das Landgericht Müchen bestätigen zu lassen.
Da war doch was....
"Die Dateien können gemeinfrei oder mit einer allgemeinen Lizenz versehen sein. So ist es inzwischen nicht mehr ungewöhnlich, dass Interpreten ihre Stücke zur freien Verbreitung in das Internet einstellen."
(OLG Düsseldorf)
"Habe ich niemandem eingeräumt" - einem kleinen Textschreiber unter vielen "Miturhebern" das Wort "niemandem" in den Mund zu legen muß zum Rohrkrepierer werden. Zwar hat am 09.01.2009 Matthew Tasa das Produkt unterschrieben, mußte allerdings in Kentniss eines Umstandes sein, der einen Rechtsverletzer seiner Angaben im Bereich von aktuell 772.000 Abrufen demaskiert. Die ... Musikgruppe selbst erlaubte sich wie üblich auf dem eigenen YouTube-Channel das Musikwerk "ungenehmigt" und gegen Tasas Willen am 10.12.2008 das Werk unentgeltlich vor dem offiziellen Verkaufsstart öffentlich zugänglich zu machen und so nebenbei einen vollständig legalen und kostenlosen Download des Musikwerks und des Videos zu ermöglichen. Hinzu kommt die von der Mitrechteinhaberschaft eingeräumte Möglichkeit den Titel einer unbegrenzten Anzahl von Internetusern weltweit auf eigenen Webseiten nicht nur zu präsentieren, sondern auch über die Webseite des "Dritten" einen kostenlosen Download zu ermöglichen.
http://vsberg.blogspot.com/2010/02/sachverhaltsdarstellung-08022010.html
(OLG Düsseldorf)
"Habe ich niemandem eingeräumt" - einem kleinen Textschreiber unter vielen "Miturhebern" das Wort "niemandem" in den Mund zu legen muß zum Rohrkrepierer werden. Zwar hat am 09.01.2009 Matthew Tasa das Produkt unterschrieben, mußte allerdings in Kentniss eines Umstandes sein, der einen Rechtsverletzer seiner Angaben im Bereich von aktuell 772.000 Abrufen demaskiert. Die ... Musikgruppe selbst erlaubte sich wie üblich auf dem eigenen YouTube-Channel das Musikwerk "ungenehmigt" und gegen Tasas Willen am 10.12.2008 das Werk unentgeltlich vor dem offiziellen Verkaufsstart öffentlich zugänglich zu machen und so nebenbei einen vollständig legalen und kostenlosen Download des Musikwerks und des Videos zu ermöglichen. Hinzu kommt die von der Mitrechteinhaberschaft eingeräumte Möglichkeit den Titel einer unbegrenzten Anzahl von Internetusern weltweit auf eigenen Webseiten nicht nur zu präsentieren, sondern auch über die Webseite des "Dritten" einen kostenlosen Download zu ermöglichen.
http://vsberg.blogspot.com/2010/02/sachverhaltsdarstellung-08022010.html
OLG Düsseldorf, I-20 W 132/11, Beschluss vom 14.11.2011
Erster Teil - Besteiten mit Nichtwissen
Das OLG Düsseldorf musste sich in diesem Rechtsstreit mit einer Beschwerde einer Beklagten beschäftigen, der zuvor vom Landgericht Düsseldorf Prozesskostenhilfe versagt worden ist. Volltext am Ende der Besprechung.
I - Bestreiten mit Nichtwissen
Nach § 138, Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Erstmalig hat nun ein Gericht im Bereich des Filesahring diese Form des Bestreitens einer Beklagten zugestanden.
Der BGH hatte sich am 12.05.2010 im Urteil I ZR 121/08 wie folgt fest gelegt: "Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (vgl. OLG Köln MMR 2010, 44, 45; GRUR-RR 2010, 173, 174)."
Diese "sekundäre Darlegungslast" wurde bislang auf alle mögliche Fallkonstellationen übertragen, also auch diejenigen die von dem obigen Vorgang abweichen ("Jemand anderes wars...").
Unter dem Begriff der "sekundären Darlegungslast" finden sich sämtliche Elemente, die zu dem Betrieb eines Internetanschlusses zu den vorgeworfenen Tatzeitpunkten gehören. Neben dem Thema der Sicherung des üblichen Funknetzwerkes (WLAN) gegen einen unberechtigten Zugriff von aussen, soll datailiert Auskunft über die Nutzungsberechtigten des Anschlusses, ihre Aussagen zum Vorwurf, allgemeines Nutzerverhalten, lückenlose An- und Abwesenheitsdarstellung, Konsumentenverhalten gegeben werden, sollte man dem Gericht mitteilen, man selbst habe die Tathandlung nicht begangen. Ausführlichst soll über die Einhaltung von Prüf-, Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten berichtet werden.
Ein Vorgang der ohne professionelle Unterstützung einem Normalverbraucher vollständig unmöglich ist. Dies führte auch unweigerlich in für Endverbraucher teils absurde "Hürden", die von Richtern aufgestellt wurden (Portsperren, Zugriffskonten für Nutzer, Dauerüberwachung von Kindern und Strafandrohung). Es entstand an verschiedenen Gerichtsständen zudem ein Wildwuchs, der sich stets auf die "Beweise" der Kläger berief und aus dem BGH-Urteil pauschal ein Verschulden des jeweiligen Beklagten, ohne Berücksichtigung seiner Argumente anheim stellte.
Die Beklagte hingegen im Fall in Düsseldorf bestreitet die Richtigkeit des gesamten Vorgangs ("Onlineermittler, Provider"). Ob sie dies nun perfekt im Sinne der "sekundären Darlegungslast" tat oder noch tun wird war für die Richter am OLG nicht von Belang, da diesen bereits ein begründetes Bestreiten mit Nichtwissen ausreicht. Logischer Weise reicht eben auch hier kein "Ich wars nicht!".
Grundsätzlich wird in Filesharing-Verfahren gerne aufgrund der "Glaubhaftmachung" durch die klägerseits vorgelegten Beweise (Auskunftsverfahren, Loggerbeweise, Parteigutachten) von den Beklagten verlangt etwas zu leisten zu dem sie nicht in der Lage sind: Belege für einen Fehler bei zu schaffen. Das OLG hierzu: "Die Beklagte hat keinen Einblick in den Geschäftsbetrieb der Klägerinnen, des "Onlineermittlers" und des Internetproviders." Dieser Gedankengang (wie in den Urteilen des LG Berlin und auch beim OLG Köln) setzt sich mittlerweile nach langem Kampf durch.
Der Beschluss des OLG Düsseldorf ist jedoch weit reichender. Es geht zudem und vorerst allein um die Zulässigkeit eines Bestreitens der Tathandlung über den eigenen Anschluss selbst. Zulässig bedeuted in der Umkehr "nicht zulässig", dass die Tatsachen die von den Klägerinnen vorgetragen werden als zugestanden gelten, falls keine andere Form des Bestreitens gewählt wird, womit wir wieder bei der "sekundären Darlegungslast" angekommen wären.
Diese kann von Einzelpersonenhaushalten (berüchtigt ist ja das aktuelle Urteil des AG Münchens, an dem die Richter einer "bettlägerigen Oma ohne Computer" per tatsächlicher Vermutung zusprachen einen Hooligan-Film in Tauschbörsen angeboten zu haben), von Vermietern, WG-Anschlussinhabern, Firmeninhaber, etc... oftmals nicht geleistet werden, da die Tathandlung selbst keine eigene Handlung, oder Gegenstand ihrer Wahrnehmung sein konnte. Auf einem anderen Blatt steht, was zur Verhinderung eines Missbrauchs eines Internetanschlusses getan werden muss.
Würde sich der Gedanke des OLG Düsseldorf durchsetzten, wäre eine Vereinfachung zum Prozessbeginn möglich, die der eigentlichen Beweisaufnahme nach Scheitern einer Güteverhandlung mehr Raum gibt. Das dürfte vielen Richtern nicht schmecken, da man massenhaft Verfahren vor der Beweisaufnahme abschmettern konnte, sprich man sehr wenig Aufwand und viele Vergleiche produzieren konnte, ohne sich mit den eigentlichen Rechtsfragen, oder Sachverhalten beschäftigen zu müssen.
Enorm wichtig ist auch der Einklang dieser Form des Bestreitens mit der bewilligten Prozesskostenhilfe.
Der zweite Teil behandelt die Aussagen des Gerichts zu den Rasch-Abmahnungen (alt) und dem Zusammenhang zu den aktuellen Münchner Waldorf-Verfahren.
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 W 132/11
Datum: 14.11.2011
Beschluss
Tenor: Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 26. Mai 2011 abgeändert.
Der Beklagten wird für das Verfahren in erster Instanz rückwirkend ab dem 8. April 2011 Prozesskostenhilfe bewilligt. Zugleich wird ihr Rechtsanwalt A. zur vorläufigen unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in dieser Instanz rückwirkend ab dem 8. April 2011 beigeordnet.
G r ü n d e :
Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 8. Juni 2011, mit der sie sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ihre Rechtsverteidigung in erster Instanz wendet, ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung zu Unrecht verneint.
Gemäß § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die beabsichtigte Rechtsverteidigung der Beklagten bietet eine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es steht nicht fest, dass die Beklagte die ihr vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen begangen oder zu vertreten hat. Das Landgericht hat die die Beklagte treffende Substantiierungslast verkannt. Die Beklagte ist nicht gehindert, die Aktivlegitimation der Klägerinnen, das Anbieten der streitgegenständlichen Musikdateien über die IP-Adresse … und die Zuordnung dieser IP-Adresse zu ihrem Anschluss mit Nichtwissen zu bestreiten. Die Beklagte hat keinen Einblick in den Geschäftsbetrieb der Klägerinnen, des "Onlineermittlers" und des Internetproviders. Die weitere Substantiierung des Klägervortrags ist für die Zulässigkeit des Bestreitens mit Nichtwissen irrelevant.
Soweit sich die Beklagte gegen die Verpflichtung zur Erstattung der Abmahnkosten wendet, hat ihre Rechtsverteidigung unabhängig vom Ausgang der Beweisaufnahme hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Abmahnung der Klägerinnen genügte den an eine Abmahnung zu stellenden Mindestanforderungen nicht. Zur Abmahnung gehört, dass der Abmahnende seine Sachbefugnis darlegt, also kundtut, weshalb er sich für berechtigt hält, den zu beanstanden-den Verstoß zu verfolgen (Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 12 Rn. 1.13; Ahrens/Deutsch, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl. Kap. 1 Rn. 35). Die Abmahnung muss mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen, welches konkrete Verhalten beanstandet wird. Auch wenn der Gläubiger Unterlassung nicht nur der konkreten Verletzungsform begehrt, muss er doch den Anlass der Beanstandung ganz konkret bezeichnen, damit der Schuldner weiß, was genau für den Gläubiger den Stein des Anstoßes bildet (Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 12 Rn. 1.15; OLG Stuttgart, WRP 1996, 1229, 1230). Um ihren Zweck zu erfüllen, muss in der Abmahnung der Sachverhalt, der den Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens begründen soll, also die begangene Handlung, genau angegeben und der darin erblickte Verstoß so klar und eindeutig bezeichnet sein, dass der Abgemahnte die gebotenen Folgerungen ziehen kann (OLG Köln WRP 1988, 56; Ahrens/Deutsch, a.a.O. Rn. 45).
Vorliegend sind weder die Aktivlegitimation noch der Verstoß hinreichend dargelegt. Das Anbieten von 304 Audiodateien zum Herunterladen stellt alleine noch keinen Urheberrechtsverstoß da. Nicht jedes Angebot einer Audiodatei zum Herunterladen verletzt fremde Urheberrechte. Die Dateien können gemeinfrei oder mit einer allgemeinen Lizenz versehen sein. So ist es inzwischen nicht mehr ungewöhnlich, dass Interpreten ihre Stücke zur freien Verbreitung in das Internet einstellen. Zudem ist das Urheberrecht ein Ausschließlichkeitsrecht. Es ist jedem Inhaber von Urheberrechten selbst überlassen, ob er seine Rechte im konkreten Fall ausübt oder ob den Verletzer gewähren lässt. Ein Dritter kann diese Rechte nicht geltend machen. Von daher verfängt auch das Argument, eine Berechtigung der Beklagten an den Titeln sei jedenfalls nicht ersichtlich, nicht. Entscheidend ist allein, ob und an welchen Titeln den Klägerinnen Rechte zustehen. Ohne die Angabe der Titel, durch deren Angebot die Rechte gerade der Klägerinnen verletzt worden sind, konnte die Beklagte der Abmahnung daher nicht entnehmen, welches Verhalten sie in Zukunft unterlassen soll. Zur generellen Unterlassung des Anbietens von Audiodateien zum Herunterladen ist sie eben nicht verpflichtet, sondern nur zur Unterlassung des Angebots der Titel der Klägerinnen. Der zur Unterlassung verpflichtende Verstoß war folglich nicht das Anbieten von 304 Audiodateien zum Herunterladen, sondern - die Aktivlegitimation der Klägerinnen unterstellt - das Angebot der vier im Klageantrag genannten Musiktitel der Klägerinnen. Dieser Verstoß hätte in der Abmahnung dargelegt werden müssen, wobei zum notwendigen Vertrag der Aktivlegitimation zumindest auch die Zuordnung der Titel zu einzelnen Klägerinnen gehört hätte.
Ohne eine solche Darlegung war der Beklagten die Abgabe einer wirksamen Unterlassungserklärung gar nicht möglich. Die Liste der zum Herunterladen angebotenen 304 Audiodateien besteht vorwiegend aus Stücken anderer Berechtigter und kann schon von daher nicht Gegenstand einer gegenüber den Klägerinnen erklärten Verpflichtung sein. Eine auf die darin enthaltenen Musiktitel der Klägerinnen oder gar - wie von ihnen in ihrer Abmahnung verlangt - auf ihr gesamtes Repertoire gerichtete Unterlassungserklärung konnten die Klägerinnen in Ermangelung einer Individualisierung dieser Stücke nicht verlangen. Es kann dahinstehen, ob die Verletzung der Rechte an einzelnen Musiktiteln einen Anspruch auf eine das ganze Repertoire der Gläubigerin umfassende Unterlassungsverpflichtung vermittelt. Die Klägerinnen selbst machen vorliegend mit ihrer Klage nur noch eine Unterlassungsverpflichtung bezüglich der vier nach ihrem Vortrag tatsächlich zum Herunterladen bereitgestellten Musiktitel geltend. Eine auf das gesamte Repertoire erstreckte Unterlassungsverpflichtung setzt jedenfalls die Beifügung einer Repertoireauflistung voraus.
Ein entsprechender Unterlassungsantrag wäre ohne eine solche Repertoireliste nicht hinreichend bestimmt. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift einen bestimmten Antrag enthalten. Ein Verbotsantrag darf nicht derart undeutlich gefasst sein, dass sich der Beklagte nicht erschöpfend verteidigen kann und es in der Zwangsvollstreckung, wenn dem im Erkenntnisverfahren gestellten Antrag Rechnung getragen würde, die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen wäre (BGH, GRUR 1998, 489, 491 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III). Allein die Klarstellung, dass der Antrag und die Verurteilung sich nur auf die zum Repertoire der Klägerinnen gehörenden Musiktitel bezieht, ermöglicht es dem mit einem Vollstreckungsverfahren befassten Gericht nicht, im Falle eines Streits der Parteien zu beurteilen, ob es sich bei dem Musiktitel, wegen dessen Verbreitung durch die Beklagte die Klägerinnen die Verurteilung zu einem Ordnungsgeld begehren, um einen zum Repertoire der Klägerinnen gehörenden Musiktitel handelt (vgl. BGH, GRUR 2008, 357 Tz. 23 - Planfreigabesystem). Steht nicht eindeutig fest, welche Musiktitel im Einzelnen gemeint sind, ist der auf die Verpflichtung zur Unterlassung der Verbreitung gerichtete Antrag nur dann hinreichend bestimmt, wenn diese individualisierend beschrieben werden, was durch eine Bezugnahme auf einen Ausdruck oder einen Datenträger erfolgen kann (vgl. BGH, GRUR 2008, 357 Tz. 24 - Planfreigabesystem).
Der Gläubiger eines Unterlassungsanspruchs kann vom Schuldner als Unterlassungserklärung nicht mehr verlangen, als was er durch eine Titulierung erreichen könnte. Eine Unterlassungserklärung, die auf das gesamte, nicht durch eine beigefügte Liste konkretisierte Musikrepertoire des Gläubigers gerichtet ist, verlagert das Risiko, ob ein unbekanntes Musikstück zum Repertoire des Gläubigers gehört, vollständig auf den Schuldner und benachteiligt ihn daher gegenüber einer titulierten Unterlassungsverpflichtung unverhältnismäßig. Im Falle einer vom Gläubiger für eine Vielzahl von Fällen vorformulierten Unterlassungserklärung ist eine gleichwohl abgegebene Verpflichtung daher nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Vom Unterlassungsgläubiger vorformulierte Unterlassungs- und Vertragsstrafeverpflichtungserklärungen unterfallen den Regelungen des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (BGH, NJW 1993, 721, 722).
Von daher kann eine Erstattung der Abmahnkosten auch nicht auf einen eventuellen Schadensersatzanspruch gestützt werden. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Abmahnkosten als ein Schaden verstanden werden, der auf der in der Vergangenheit liegenden Verletzungshandlung beruht. Mit der Abmahnung wird nicht eine bereits geschehene Gesetzesverletzung außergerichtlich verfolgt; die Abmahnung richtet sich vielmehr gegen die Gefahren, die aus zukünftiger Handlung des Abgemahnten drohen. Solche zukünftigen Handlungen sollen verhindert werden (Ahrens/Scharen, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap 11 Rn. 13). Die Abmahnung dient folglich der Verhinderung zukünftiger Verstöße, während der Schutzzweck des Schadensersatzanspruchs darauf gerichtet ist, Vermögenseinbußen auszugleichen, die aus der abgeschlossenen Verletzungshandlung herrühren. Allein die adäquate Verursachung der Abmahnkosten durch die Verletzungshandlung reicht für Schadenszurechnung nicht aus. Die Lehre vom Schutzzweck der Norm erschöpft sich nicht in einer Anwendung der Adäquanzlehre; sie begründet vielmehr ungeachtet der Kausalität eine normative Begrenzung der Schadenszurechnung (Bornkamm in Köhler/Born-kamm, UWG, 29. Aufl., § 12 Rn. 1.88).
Dies kann jedoch vorliegend dahinstehen, da eine Abmahnung, die den Verstoß nicht erkennen lässt und auch den bereitwilligsten Schuldner nicht in die Lage versetzt, eine wirksame Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben, eine völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung darstellt. Zwar befreien Mängel der Leistung den Dienstberechtigten noch nicht vom Vergütungsanspruch des Dienstverpflichteten. Dies gilt jedoch nicht für eine Leistung, die für den Dienstberechtigten völlig unbrauchbar ist. Eine derartige Leistung steht der Nichtleistung gleich. In einem solchen Fall kann der Dienstberechtigte die Zahlung des Honorars verweigern oder die Rückerstattung des bereits gezahlten Honorars verlangen (KG, NJOZ 2011, 905 m. w. Nw.). Ein Grund, warum dieser im Bereich ärztlicher und zahnärztlicher Leistungen seit langem anerkannte Grundsatz auf anwaltliche Dienstleistungen keine Anwendung finden sollte, ist nicht ersichtlich. Von daher fehlt jedenfalls insoweit an einem endgültigen Schaden der Klägerinnen.
Eine Kostenerstattung findet nicht statt, § 127 Abs. 4 ZPO.
Das OLG Düsseldorf musste sich in diesem Rechtsstreit mit einer Beschwerde einer Beklagten beschäftigen, der zuvor vom Landgericht Düsseldorf Prozesskostenhilfe versagt worden ist. Volltext am Ende der Besprechung.
I - Bestreiten mit Nichtwissen
Nach § 138, Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Erstmalig hat nun ein Gericht im Bereich des Filesahring diese Form des Bestreitens einer Beklagten zugestanden.
Der BGH hatte sich am 12.05.2010 im Urteil I ZR 121/08 wie folgt fest gelegt: "Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (vgl. OLG Köln MMR 2010, 44, 45; GRUR-RR 2010, 173, 174)."
Diese "sekundäre Darlegungslast" wurde bislang auf alle mögliche Fallkonstellationen übertragen, also auch diejenigen die von dem obigen Vorgang abweichen ("Jemand anderes wars...").
Unter dem Begriff der "sekundären Darlegungslast" finden sich sämtliche Elemente, die zu dem Betrieb eines Internetanschlusses zu den vorgeworfenen Tatzeitpunkten gehören. Neben dem Thema der Sicherung des üblichen Funknetzwerkes (WLAN) gegen einen unberechtigten Zugriff von aussen, soll datailiert Auskunft über die Nutzungsberechtigten des Anschlusses, ihre Aussagen zum Vorwurf, allgemeines Nutzerverhalten, lückenlose An- und Abwesenheitsdarstellung, Konsumentenverhalten gegeben werden, sollte man dem Gericht mitteilen, man selbst habe die Tathandlung nicht begangen. Ausführlichst soll über die Einhaltung von Prüf-, Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten berichtet werden.
Ein Vorgang der ohne professionelle Unterstützung einem Normalverbraucher vollständig unmöglich ist. Dies führte auch unweigerlich in für Endverbraucher teils absurde "Hürden", die von Richtern aufgestellt wurden (Portsperren, Zugriffskonten für Nutzer, Dauerüberwachung von Kindern und Strafandrohung). Es entstand an verschiedenen Gerichtsständen zudem ein Wildwuchs, der sich stets auf die "Beweise" der Kläger berief und aus dem BGH-Urteil pauschal ein Verschulden des jeweiligen Beklagten, ohne Berücksichtigung seiner Argumente anheim stellte.
Die Beklagte hingegen im Fall in Düsseldorf bestreitet die Richtigkeit des gesamten Vorgangs ("Onlineermittler, Provider"). Ob sie dies nun perfekt im Sinne der "sekundären Darlegungslast" tat oder noch tun wird war für die Richter am OLG nicht von Belang, da diesen bereits ein begründetes Bestreiten mit Nichtwissen ausreicht. Logischer Weise reicht eben auch hier kein "Ich wars nicht!".
Grundsätzlich wird in Filesharing-Verfahren gerne aufgrund der "Glaubhaftmachung" durch die klägerseits vorgelegten Beweise (Auskunftsverfahren, Loggerbeweise, Parteigutachten) von den Beklagten verlangt etwas zu leisten zu dem sie nicht in der Lage sind: Belege für einen Fehler bei zu schaffen. Das OLG hierzu: "Die Beklagte hat keinen Einblick in den Geschäftsbetrieb der Klägerinnen, des "Onlineermittlers" und des Internetproviders." Dieser Gedankengang (wie in den Urteilen des LG Berlin und auch beim OLG Köln) setzt sich mittlerweile nach langem Kampf durch.
Der Beschluss des OLG Düsseldorf ist jedoch weit reichender. Es geht zudem und vorerst allein um die Zulässigkeit eines Bestreitens der Tathandlung über den eigenen Anschluss selbst. Zulässig bedeuted in der Umkehr "nicht zulässig", dass die Tatsachen die von den Klägerinnen vorgetragen werden als zugestanden gelten, falls keine andere Form des Bestreitens gewählt wird, womit wir wieder bei der "sekundären Darlegungslast" angekommen wären.
Diese kann von Einzelpersonenhaushalten (berüchtigt ist ja das aktuelle Urteil des AG Münchens, an dem die Richter einer "bettlägerigen Oma ohne Computer" per tatsächlicher Vermutung zusprachen einen Hooligan-Film in Tauschbörsen angeboten zu haben), von Vermietern, WG-Anschlussinhabern, Firmeninhaber, etc... oftmals nicht geleistet werden, da die Tathandlung selbst keine eigene Handlung, oder Gegenstand ihrer Wahrnehmung sein konnte. Auf einem anderen Blatt steht, was zur Verhinderung eines Missbrauchs eines Internetanschlusses getan werden muss.
Würde sich der Gedanke des OLG Düsseldorf durchsetzten, wäre eine Vereinfachung zum Prozessbeginn möglich, die der eigentlichen Beweisaufnahme nach Scheitern einer Güteverhandlung mehr Raum gibt. Das dürfte vielen Richtern nicht schmecken, da man massenhaft Verfahren vor der Beweisaufnahme abschmettern konnte, sprich man sehr wenig Aufwand und viele Vergleiche produzieren konnte, ohne sich mit den eigentlichen Rechtsfragen, oder Sachverhalten beschäftigen zu müssen.
Enorm wichtig ist auch der Einklang dieser Form des Bestreitens mit der bewilligten Prozesskostenhilfe.
Der zweite Teil behandelt die Aussagen des Gerichts zu den Rasch-Abmahnungen (alt) und dem Zusammenhang zu den aktuellen Münchner Waldorf-Verfahren.
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 W 132/11
Datum: 14.11.2011
Beschluss
Tenor: Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 26. Mai 2011 abgeändert.
Der Beklagten wird für das Verfahren in erster Instanz rückwirkend ab dem 8. April 2011 Prozesskostenhilfe bewilligt. Zugleich wird ihr Rechtsanwalt A. zur vorläufigen unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in dieser Instanz rückwirkend ab dem 8. April 2011 beigeordnet.
G r ü n d e :
Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 8. Juni 2011, mit der sie sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ihre Rechtsverteidigung in erster Instanz wendet, ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung zu Unrecht verneint.
Gemäß § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die beabsichtigte Rechtsverteidigung der Beklagten bietet eine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es steht nicht fest, dass die Beklagte die ihr vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen begangen oder zu vertreten hat. Das Landgericht hat die die Beklagte treffende Substantiierungslast verkannt. Die Beklagte ist nicht gehindert, die Aktivlegitimation der Klägerinnen, das Anbieten der streitgegenständlichen Musikdateien über die IP-Adresse … und die Zuordnung dieser IP-Adresse zu ihrem Anschluss mit Nichtwissen zu bestreiten. Die Beklagte hat keinen Einblick in den Geschäftsbetrieb der Klägerinnen, des "Onlineermittlers" und des Internetproviders. Die weitere Substantiierung des Klägervortrags ist für die Zulässigkeit des Bestreitens mit Nichtwissen irrelevant.
Soweit sich die Beklagte gegen die Verpflichtung zur Erstattung der Abmahnkosten wendet, hat ihre Rechtsverteidigung unabhängig vom Ausgang der Beweisaufnahme hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Abmahnung der Klägerinnen genügte den an eine Abmahnung zu stellenden Mindestanforderungen nicht. Zur Abmahnung gehört, dass der Abmahnende seine Sachbefugnis darlegt, also kundtut, weshalb er sich für berechtigt hält, den zu beanstanden-den Verstoß zu verfolgen (Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 12 Rn. 1.13; Ahrens/Deutsch, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl. Kap. 1 Rn. 35). Die Abmahnung muss mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen, welches konkrete Verhalten beanstandet wird. Auch wenn der Gläubiger Unterlassung nicht nur der konkreten Verletzungsform begehrt, muss er doch den Anlass der Beanstandung ganz konkret bezeichnen, damit der Schuldner weiß, was genau für den Gläubiger den Stein des Anstoßes bildet (Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 12 Rn. 1.15; OLG Stuttgart, WRP 1996, 1229, 1230). Um ihren Zweck zu erfüllen, muss in der Abmahnung der Sachverhalt, der den Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens begründen soll, also die begangene Handlung, genau angegeben und der darin erblickte Verstoß so klar und eindeutig bezeichnet sein, dass der Abgemahnte die gebotenen Folgerungen ziehen kann (OLG Köln WRP 1988, 56; Ahrens/Deutsch, a.a.O. Rn. 45).
Vorliegend sind weder die Aktivlegitimation noch der Verstoß hinreichend dargelegt. Das Anbieten von 304 Audiodateien zum Herunterladen stellt alleine noch keinen Urheberrechtsverstoß da. Nicht jedes Angebot einer Audiodatei zum Herunterladen verletzt fremde Urheberrechte. Die Dateien können gemeinfrei oder mit einer allgemeinen Lizenz versehen sein. So ist es inzwischen nicht mehr ungewöhnlich, dass Interpreten ihre Stücke zur freien Verbreitung in das Internet einstellen. Zudem ist das Urheberrecht ein Ausschließlichkeitsrecht. Es ist jedem Inhaber von Urheberrechten selbst überlassen, ob er seine Rechte im konkreten Fall ausübt oder ob den Verletzer gewähren lässt. Ein Dritter kann diese Rechte nicht geltend machen. Von daher verfängt auch das Argument, eine Berechtigung der Beklagten an den Titeln sei jedenfalls nicht ersichtlich, nicht. Entscheidend ist allein, ob und an welchen Titeln den Klägerinnen Rechte zustehen. Ohne die Angabe der Titel, durch deren Angebot die Rechte gerade der Klägerinnen verletzt worden sind, konnte die Beklagte der Abmahnung daher nicht entnehmen, welches Verhalten sie in Zukunft unterlassen soll. Zur generellen Unterlassung des Anbietens von Audiodateien zum Herunterladen ist sie eben nicht verpflichtet, sondern nur zur Unterlassung des Angebots der Titel der Klägerinnen. Der zur Unterlassung verpflichtende Verstoß war folglich nicht das Anbieten von 304 Audiodateien zum Herunterladen, sondern - die Aktivlegitimation der Klägerinnen unterstellt - das Angebot der vier im Klageantrag genannten Musiktitel der Klägerinnen. Dieser Verstoß hätte in der Abmahnung dargelegt werden müssen, wobei zum notwendigen Vertrag der Aktivlegitimation zumindest auch die Zuordnung der Titel zu einzelnen Klägerinnen gehört hätte.
Ohne eine solche Darlegung war der Beklagten die Abgabe einer wirksamen Unterlassungserklärung gar nicht möglich. Die Liste der zum Herunterladen angebotenen 304 Audiodateien besteht vorwiegend aus Stücken anderer Berechtigter und kann schon von daher nicht Gegenstand einer gegenüber den Klägerinnen erklärten Verpflichtung sein. Eine auf die darin enthaltenen Musiktitel der Klägerinnen oder gar - wie von ihnen in ihrer Abmahnung verlangt - auf ihr gesamtes Repertoire gerichtete Unterlassungserklärung konnten die Klägerinnen in Ermangelung einer Individualisierung dieser Stücke nicht verlangen. Es kann dahinstehen, ob die Verletzung der Rechte an einzelnen Musiktiteln einen Anspruch auf eine das ganze Repertoire der Gläubigerin umfassende Unterlassungsverpflichtung vermittelt. Die Klägerinnen selbst machen vorliegend mit ihrer Klage nur noch eine Unterlassungsverpflichtung bezüglich der vier nach ihrem Vortrag tatsächlich zum Herunterladen bereitgestellten Musiktitel geltend. Eine auf das gesamte Repertoire erstreckte Unterlassungsverpflichtung setzt jedenfalls die Beifügung einer Repertoireauflistung voraus.
Ein entsprechender Unterlassungsantrag wäre ohne eine solche Repertoireliste nicht hinreichend bestimmt. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift einen bestimmten Antrag enthalten. Ein Verbotsantrag darf nicht derart undeutlich gefasst sein, dass sich der Beklagte nicht erschöpfend verteidigen kann und es in der Zwangsvollstreckung, wenn dem im Erkenntnisverfahren gestellten Antrag Rechnung getragen würde, die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen wäre (BGH, GRUR 1998, 489, 491 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III). Allein die Klarstellung, dass der Antrag und die Verurteilung sich nur auf die zum Repertoire der Klägerinnen gehörenden Musiktitel bezieht, ermöglicht es dem mit einem Vollstreckungsverfahren befassten Gericht nicht, im Falle eines Streits der Parteien zu beurteilen, ob es sich bei dem Musiktitel, wegen dessen Verbreitung durch die Beklagte die Klägerinnen die Verurteilung zu einem Ordnungsgeld begehren, um einen zum Repertoire der Klägerinnen gehörenden Musiktitel handelt (vgl. BGH, GRUR 2008, 357 Tz. 23 - Planfreigabesystem). Steht nicht eindeutig fest, welche Musiktitel im Einzelnen gemeint sind, ist der auf die Verpflichtung zur Unterlassung der Verbreitung gerichtete Antrag nur dann hinreichend bestimmt, wenn diese individualisierend beschrieben werden, was durch eine Bezugnahme auf einen Ausdruck oder einen Datenträger erfolgen kann (vgl. BGH, GRUR 2008, 357 Tz. 24 - Planfreigabesystem).
Der Gläubiger eines Unterlassungsanspruchs kann vom Schuldner als Unterlassungserklärung nicht mehr verlangen, als was er durch eine Titulierung erreichen könnte. Eine Unterlassungserklärung, die auf das gesamte, nicht durch eine beigefügte Liste konkretisierte Musikrepertoire des Gläubigers gerichtet ist, verlagert das Risiko, ob ein unbekanntes Musikstück zum Repertoire des Gläubigers gehört, vollständig auf den Schuldner und benachteiligt ihn daher gegenüber einer titulierten Unterlassungsverpflichtung unverhältnismäßig. Im Falle einer vom Gläubiger für eine Vielzahl von Fällen vorformulierten Unterlassungserklärung ist eine gleichwohl abgegebene Verpflichtung daher nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Vom Unterlassungsgläubiger vorformulierte Unterlassungs- und Vertragsstrafeverpflichtungserklärungen unterfallen den Regelungen des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (BGH, NJW 1993, 721, 722).
Von daher kann eine Erstattung der Abmahnkosten auch nicht auf einen eventuellen Schadensersatzanspruch gestützt werden. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Abmahnkosten als ein Schaden verstanden werden, der auf der in der Vergangenheit liegenden Verletzungshandlung beruht. Mit der Abmahnung wird nicht eine bereits geschehene Gesetzesverletzung außergerichtlich verfolgt; die Abmahnung richtet sich vielmehr gegen die Gefahren, die aus zukünftiger Handlung des Abgemahnten drohen. Solche zukünftigen Handlungen sollen verhindert werden (Ahrens/Scharen, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap 11 Rn. 13). Die Abmahnung dient folglich der Verhinderung zukünftiger Verstöße, während der Schutzzweck des Schadensersatzanspruchs darauf gerichtet ist, Vermögenseinbußen auszugleichen, die aus der abgeschlossenen Verletzungshandlung herrühren. Allein die adäquate Verursachung der Abmahnkosten durch die Verletzungshandlung reicht für Schadenszurechnung nicht aus. Die Lehre vom Schutzzweck der Norm erschöpft sich nicht in einer Anwendung der Adäquanzlehre; sie begründet vielmehr ungeachtet der Kausalität eine normative Begrenzung der Schadenszurechnung (Bornkamm in Köhler/Born-kamm, UWG, 29. Aufl., § 12 Rn. 1.88).
Dies kann jedoch vorliegend dahinstehen, da eine Abmahnung, die den Verstoß nicht erkennen lässt und auch den bereitwilligsten Schuldner nicht in die Lage versetzt, eine wirksame Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben, eine völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung darstellt. Zwar befreien Mängel der Leistung den Dienstberechtigten noch nicht vom Vergütungsanspruch des Dienstverpflichteten. Dies gilt jedoch nicht für eine Leistung, die für den Dienstberechtigten völlig unbrauchbar ist. Eine derartige Leistung steht der Nichtleistung gleich. In einem solchen Fall kann der Dienstberechtigte die Zahlung des Honorars verweigern oder die Rückerstattung des bereits gezahlten Honorars verlangen (KG, NJOZ 2011, 905 m. w. Nw.). Ein Grund, warum dieser im Bereich ärztlicher und zahnärztlicher Leistungen seit langem anerkannte Grundsatz auf anwaltliche Dienstleistungen keine Anwendung finden sollte, ist nicht ersichtlich. Von daher fehlt jedenfalls insoweit an einem endgültigen Schaden der Klägerinnen.
Eine Kostenerstattung findet nicht statt, § 127 Abs. 4 ZPO.
Donnerstag, 12. Januar 2012
Anerkenntnisurteil nach Beratung durch Rechtsschutzversicherung
Es wird mal wieder Zeit, die hervorragenden Leistungen eines bekannten deutschen Rechtschutzversicherers zu loben.
Im April des Jahres 2011 erhielt ein Internetanschlussinhaber eine Abmahnung der Kanzlei S.. Diese behauptete, eine angeblich spezialisierte Ermittlungsfirma habe beweissicher fest gestellt, dass es über den Internetanschluss des Abgemahnten zu einer rechtswidrigen Verbreitung eines Billig-Amateur-Pornos gekommen war.
Im Hause des Abgemahnten brach der übliche Stress aus. Die Tochter des Abgemahnten rief umgehend eine Hotline einer Rechtsschutzversicherung an. Der dortige Rechtsanwalt ließ sich den Fall schildern und empfahl die Unterzeichnung der Orginalen Unterlassungserklärung, mit einem Zusatz: "Die Abgabe der Unterlassungserklärung erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, aber gleichwohl rechtsverbindlich."
Nach einigen Monaten erhilt der Abgemahnte eine Klage des Rechtsanwalts S.. für den Amateurponovertreiber.
Ihm blieb nichts anderes übrig als ein Anerkenntnis abzugeben. Kostenpunkt dürfte bei 1.107,07€ liegen.
Ein Bestreiten war dem Beklagten nicht mehr möglich, da er in der Unterlassungserklärung sich zur Zahlung von 750,00€ verpflichtet hatte. Zudem entsprach der Zusatz nicht den Normen, die für die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung gelten.
Nun wird man sehen, in wie weit sich der Versicherer an den Kosten des Verfahrens beteiligt. Hierüber wird man einen update veröffentlichen, der Roß und Reiter nennt.
PS: Besonderes Schmankerl... Die Tochter des Beklagten hatte sich in einem Verbraucherschutzforum informiert, als es bereits zu spät war. Der dort mitlesende Rechtsanwalt S. lehnte im Verlauf der Angelegenheit Vergleichsverhandlungen daher ab. (Man liest richtig.)
Im April des Jahres 2011 erhielt ein Internetanschlussinhaber eine Abmahnung der Kanzlei S.. Diese behauptete, eine angeblich spezialisierte Ermittlungsfirma habe beweissicher fest gestellt, dass es über den Internetanschluss des Abgemahnten zu einer rechtswidrigen Verbreitung eines Billig-Amateur-Pornos gekommen war.
Im Hause des Abgemahnten brach der übliche Stress aus. Die Tochter des Abgemahnten rief umgehend eine Hotline einer Rechtsschutzversicherung an. Der dortige Rechtsanwalt ließ sich den Fall schildern und empfahl die Unterzeichnung der Orginalen Unterlassungserklärung, mit einem Zusatz: "Die Abgabe der Unterlassungserklärung erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, aber gleichwohl rechtsverbindlich."
Nach einigen Monaten erhilt der Abgemahnte eine Klage des Rechtsanwalts S.. für den Amateurponovertreiber.
Ihm blieb nichts anderes übrig als ein Anerkenntnis abzugeben. Kostenpunkt dürfte bei 1.107,07€ liegen.
Ein Bestreiten war dem Beklagten nicht mehr möglich, da er in der Unterlassungserklärung sich zur Zahlung von 750,00€ verpflichtet hatte. Zudem entsprach der Zusatz nicht den Normen, die für die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung gelten.
Nun wird man sehen, in wie weit sich der Versicherer an den Kosten des Verfahrens beteiligt. Hierüber wird man einen update veröffentlichen, der Roß und Reiter nennt.
PS: Besonderes Schmankerl... Die Tochter des Beklagten hatte sich in einem Verbraucherschutzforum informiert, als es bereits zu spät war. Der dort mitlesende Rechtsanwalt S. lehnte im Verlauf der Angelegenheit Vergleichsverhandlungen daher ab. (Man liest richtig.)
Mittwoch, 11. Januar 2012
OLG Köln, 6 W 256/11, Beschluss vom 22.11.2011
Im Rahmen einer Streitwertbeschwerde äußerte sich das OLG Köln allgemein zum Thema der Entwicklung der Wertbemessung in Urheberrechtsstreitigkeiten.
Zuvor hatte das OLG Köln im Beschluss 6 W 234/11 vom 17.11.2011 den Streitwert für ein einzelnes Musikstück im Fall eines rechtswidrigen Angebots in einer p2p-Tauschbörse auf 3.000,00€ fest gelegt.
Nun wurde im Rahmen der Bewertung einer rechtswidrigen Nutzung eines Bildes auf der Handelsplattform ebay durch einen gewerblichen Anbieters wie folgt argumentiert:
"Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gibt dem Senat Anlass, seine bisherige – vom Landgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 15.11.2011 zutreffend wiedergegebene und angewendete – ständige Rechtsprechung zur Wertbemessung in Urheberrechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art im Lichte der neueren technischen und wirtschaftlichen Entwicklung zu überprüfen und den im Laufe der Zeit gewandelten Anschauungen anzupassen.
Die Nutzung des Internet als Kommunikationsforum und Marktplatz breiter Bevölkerungskreise hat in den vergangenen Jahren nochmals an Umfang und Bedeutung gewonnen. Ohne die wirtschaftliche Bewertung dabei vorkommender Verletzungen immaterieller Schutzrechte durch private Internetnutzer zu bagatellisieren, muss dies im Ergebnis dazu führen, das Gewicht eines einzelnen Verstoßes heute eher geringer zu bewerten.
Im Gesamtgefüge der vom Senat für die Verfolgung von Rechtsverletzungen im Internet – sei es auf Handelsplattformen wie ebay, sei es beim Filesharing in Peer-to-Peer-Netzwerken (sogenannten Tauschbörsen), sei es bei anderen urheberrechtsrelevanten Formen der Internetnutzung – heute als angemessen angesehenen Gegenstandswerte erscheint insbesondere das objektive Interesse der in ihrem Leistungsschutzrecht aus § 72 UrhG beeinträchtigten Lichtbildner an der Unterbindung von Verletzungshandlungen der hier in Rede stehenden Art mit Regelbeträgen von etwa 6.000,00 € nicht mehr angemessen bewertet.
Geht es wie im Streitfall darum, gemäß §§ 97, 15 Abs. 2, 19a UrhG die weitere ungenehmigte Verwendung eines vom Antragsteller im Rahmen eines eigenen Warenangebots ohne Kopierschutz und ausdrücklichen Rechtevorbehalt ins Internet gestellten, nicht als Lichtbildwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG geschützten Fotos durch privat oder kleingewerblich tätige Dritte zu verhindern, wird eine deutlich geringere Wertbemessung in der Regel ausreichen. Für den damit keineswegs als völlig unbedeutend, sondern lediglich entsprechend seinem wirtschaftlichen Gewicht realistisch eingeordneten Rechtsverstoß der Antragsgegnerin im Rahmen einer nachvollziehbar als Privatverkauf bezeichneten ebay-Auktion hält der Senat die Festsetzung auf 3.000,00 € für angemessen und ausreichend."
Volltext der Entscheidung
Dieser Beitrag erscheint auch aufgrund der neueren Tendenz (neben den bereits bekannten Rasch-Abmahnungen zum Thema) Massenabmahnungen mit Schock-Streitwerten zu versenden. Jüngstes Beispiel sind die 420.000 EUR Streitwert für eine Filesharing-Abmahnung des Berliner Rechtsanwalts Daniel Sebastian, der für die bekannte DigiRigths Administration GmbH Abmahnungen mit einem Streitwert in Höhe von 420.000,00€ versendet.
Aus der Sebastian-Abmahnung würden Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.608,00€ resultieren.
Nun gibt es noch keine Entscheidung zu solchen Exzessen. Denkbar wäre das
- Modell 42 x 3.000,00€ = 126.000,00€ Streitwert = 1.980,40€ RA-Kosten
- Modell "3 Musikalben" = 30.000,00€ Streitwert = 1.005,40€ RA-Kosten
- Modell "1 Sampler" = 10.000,00€ Streitwert = 651,80€ RA-Kosten
Man wird abzuwarten haben, wie sich die Gerichte hierzu stellen.
Zuvor hatte das OLG Köln im Beschluss 6 W 234/11 vom 17.11.2011 den Streitwert für ein einzelnes Musikstück im Fall eines rechtswidrigen Angebots in einer p2p-Tauschbörse auf 3.000,00€ fest gelegt.
Nun wurde im Rahmen der Bewertung einer rechtswidrigen Nutzung eines Bildes auf der Handelsplattform ebay durch einen gewerblichen Anbieters wie folgt argumentiert:
"Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gibt dem Senat Anlass, seine bisherige – vom Landgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 15.11.2011 zutreffend wiedergegebene und angewendete – ständige Rechtsprechung zur Wertbemessung in Urheberrechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art im Lichte der neueren technischen und wirtschaftlichen Entwicklung zu überprüfen und den im Laufe der Zeit gewandelten Anschauungen anzupassen.
Die Nutzung des Internet als Kommunikationsforum und Marktplatz breiter Bevölkerungskreise hat in den vergangenen Jahren nochmals an Umfang und Bedeutung gewonnen. Ohne die wirtschaftliche Bewertung dabei vorkommender Verletzungen immaterieller Schutzrechte durch private Internetnutzer zu bagatellisieren, muss dies im Ergebnis dazu führen, das Gewicht eines einzelnen Verstoßes heute eher geringer zu bewerten.
Im Gesamtgefüge der vom Senat für die Verfolgung von Rechtsverletzungen im Internet – sei es auf Handelsplattformen wie ebay, sei es beim Filesharing in Peer-to-Peer-Netzwerken (sogenannten Tauschbörsen), sei es bei anderen urheberrechtsrelevanten Formen der Internetnutzung – heute als angemessen angesehenen Gegenstandswerte erscheint insbesondere das objektive Interesse der in ihrem Leistungsschutzrecht aus § 72 UrhG beeinträchtigten Lichtbildner an der Unterbindung von Verletzungshandlungen der hier in Rede stehenden Art mit Regelbeträgen von etwa 6.000,00 € nicht mehr angemessen bewertet.
Geht es wie im Streitfall darum, gemäß §§ 97, 15 Abs. 2, 19a UrhG die weitere ungenehmigte Verwendung eines vom Antragsteller im Rahmen eines eigenen Warenangebots ohne Kopierschutz und ausdrücklichen Rechtevorbehalt ins Internet gestellten, nicht als Lichtbildwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG geschützten Fotos durch privat oder kleingewerblich tätige Dritte zu verhindern, wird eine deutlich geringere Wertbemessung in der Regel ausreichen. Für den damit keineswegs als völlig unbedeutend, sondern lediglich entsprechend seinem wirtschaftlichen Gewicht realistisch eingeordneten Rechtsverstoß der Antragsgegnerin im Rahmen einer nachvollziehbar als Privatverkauf bezeichneten ebay-Auktion hält der Senat die Festsetzung auf 3.000,00 € für angemessen und ausreichend."
Volltext der Entscheidung
Dieser Beitrag erscheint auch aufgrund der neueren Tendenz (neben den bereits bekannten Rasch-Abmahnungen zum Thema) Massenabmahnungen mit Schock-Streitwerten zu versenden. Jüngstes Beispiel sind die 420.000 EUR Streitwert für eine Filesharing-Abmahnung des Berliner Rechtsanwalts Daniel Sebastian, der für die bekannte DigiRigths Administration GmbH Abmahnungen mit einem Streitwert in Höhe von 420.000,00€ versendet.
Aus der Sebastian-Abmahnung würden Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.608,00€ resultieren.
Nun gibt es noch keine Entscheidung zu solchen Exzessen. Denkbar wäre das
- Modell 42 x 3.000,00€ = 126.000,00€ Streitwert = 1.980,40€ RA-Kosten
- Modell "3 Musikalben" = 30.000,00€ Streitwert = 1.005,40€ RA-Kosten
- Modell "1 Sampler" = 10.000,00€ Streitwert = 651,80€ RA-Kosten
Man wird abzuwarten haben, wie sich die Gerichte hierzu stellen.
Donnerstag, 15. Dezember 2011
LG Berlin - Fortsetzung
Teil V - Aktivlegitimation 15 O 1/11
Wikipedia: "Die Aktivlegitimation bezeichnet die Befugnis des Klägers, den eingeklagten Anspruch geltend zu machen. Aktivlegitimiert ist derjenige, der Inhaber des geltend gemachten Rechts ist. Fehlt sie, so wird die Klage als unbegründet abgewiesen, da die Aktivlegitimation Teil des materiellen Rechts (der Begründetheit einer Klage) ist."
Das Landgericht Berlin wies die Klage als unbegründet ab, da die Klägerin nicht dargetan habe, dass sie Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte am Werk "X." ist.
Das Gericht führte nach Feststellung der Urheberrechtsfähigkeit des Werkes (Computerspiel) aus:
Diese durchgehende "Lizenznehmerkette" wurde von der Klägerin schon beim ersten Schritt zurück nicht dargetan. Die Klägerin behauptete, sie habe für die deutsche Version des Werks Rechte von ihrer österreichischen Schwesterfirma übertragen bekommen. Der Beklagte hingegen hatte schon diesen Vorgang wirksam mit nichtwissen und konkretisiert bestritten. Auf dieses Bestreiten hin legte die Klägerin weder einen Vertrag vor, noch "was wann vereinbart worden sein soll". Als ein Unternehmen, welches für sich in Anspruch nähme, ein erfahrener, optimaler und führender Vermarkter von digitalen Entertainmentprodukten zu sein, wäre es bei lebensnaher Betrachtung auszuschliessen, dass solche Rechteübertragungen nicht schriftlich fest gehalten würden, so die Richter am LG Berlin. Die Klägerin hatte auch nicht behauptet, es gäbe keinen Vertrag, sondern sie behauptete, sie könne keine Verträge vorlegen, da es sich um "Interna" der Firmen E. Ltd. (nach dem Vortrag der Klägerin zunächst Spielentwickler), W. B. (Publisher) und D.C. (Markeninhaberin) handeln würde. Dies sorgte für Unverständnis, da die Klägerin an zwei dieser Firmen beteiligt sein will.
Die Klägerin verwies auf eine Anlage, die den Titel "Eidesstattliche Versicherung" trug (... in dem ein Vertrag erwähnt wurde). Hier verkenne die Klägerin das deutsche Prozessrecht, nach dem in Zivilprozessen der Strengbeweis gelte. Eine Glaubhaftmachung gelte nicht. Davon unabhängig hatte die Klägerin nur eine Kopie eingereicht, womit man nur belegen könne das es ein solches Papier gäbe.
Von wesentlicher Bedeutung erkannte das Gericht einen schweren Widerspruch im Sachvortrag der Klägerin: Einerseits habe die Firma E. Ltd. der österreichischen Schwestergesellschaft der Klägerin ein nicht übertragbares Recht ("non-transferable") übertragen. Andererseits wollte die Klägerin eben Rechte übertragen bekommen haben.
In Bezug auf die Vermutungswirkung des § 10 UrhG, Abs. 1 könne die klägerin sich nicht mit Erfolg hierauf berufen, da diese Norm sich nur auf Urheber, jedoch nicht auf den Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte beziehe. Die Wirkung des § 10 UrhG, Abs. 3, Satz 1 bezihe sich allein auf den Einstweiligen Rechtsschutz und die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen, welches beides hier nicht der Fall sei.
Das Gericht stellte auch fest, das die oben erwähnte Angabe der Klägerin, die E. Ltd. sei "Spielentwickler", sich durch die Vorlage einer Webseitenkopie nicht belegen liesse, da dort als Spielentwickler eine ganz andere Firma genannt sei. Dort würde man die E. Ltd. als Publisher führen. Selbst wenn man diesen Vermerk als ausreichend ansähe eine tatsächliche Vermutung auszulösen, bezöge sich diese allein auf die E. Ltd. und nicht auf die Klägerin. Durch die gesetzgeberische Eingrenzung des § 10 UrhG dürfte aber auch für die E. Ltd. diese Vermutung zu weit gehen. Zum letzten Schritt einer Rechtekette könne eine solche Vermutung jeden falls nichts beitragen.
Das Zwischenfazit:
In dieser Situation käme eine Beweisaufnahme mit den durch die Klägerin angebotenen Zeugen nicht in Betracht, da dies auf eine prozessual unzulässige Ausforschung hinausgelaufen wäre. Die Klägerin habe zudem Zeit genug gehabt, sich nach dem Bestreiten des Beklagten ausreichen ohne richterlichen Hinweis zu erklären.
Die selben Gründe würden sinngemäß auch dazu führen, dass der vorletzte Schritt der Rechtekette nicht dargetan sei. Zwar könne die Klägerin aus dem Vertrag der österreichischen Schwestergesellschaft mit der E. Ltd. zitieren, könne aber diesen nicht vorlegen, weil er "Interna" der E. Ltd. sei. Es sei auch nicht fest zu stellen, dass die Firma E. Ltd. berechtigt sei Lizenznehmerverträge zu vergeben.
(Aktivlegitimation - 15 O 2/11 demnächst...)
Wikipedia: "Die Aktivlegitimation bezeichnet die Befugnis des Klägers, den eingeklagten Anspruch geltend zu machen. Aktivlegitimiert ist derjenige, der Inhaber des geltend gemachten Rechts ist. Fehlt sie, so wird die Klage als unbegründet abgewiesen, da die Aktivlegitimation Teil des materiellen Rechts (der Begründetheit einer Klage) ist."
Das Landgericht Berlin wies die Klage als unbegründet ab, da die Klägerin nicht dargetan habe, dass sie Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte am Werk "X." ist.
Das Gericht führte nach Feststellung der Urheberrechtsfähigkeit des Werkes (Computerspiel) aus:
Diese durchgehende "Lizenznehmerkette" wurde von der Klägerin schon beim ersten Schritt zurück nicht dargetan. Die Klägerin behauptete, sie habe für die deutsche Version des Werks Rechte von ihrer österreichischen Schwesterfirma übertragen bekommen. Der Beklagte hingegen hatte schon diesen Vorgang wirksam mit nichtwissen und konkretisiert bestritten. Auf dieses Bestreiten hin legte die Klägerin weder einen Vertrag vor, noch "was wann vereinbart worden sein soll". Als ein Unternehmen, welches für sich in Anspruch nähme, ein erfahrener, optimaler und führender Vermarkter von digitalen Entertainmentprodukten zu sein, wäre es bei lebensnaher Betrachtung auszuschliessen, dass solche Rechteübertragungen nicht schriftlich fest gehalten würden, so die Richter am LG Berlin. Die Klägerin hatte auch nicht behauptet, es gäbe keinen Vertrag, sondern sie behauptete, sie könne keine Verträge vorlegen, da es sich um "Interna" der Firmen E. Ltd. (nach dem Vortrag der Klägerin zunächst Spielentwickler), W. B. (Publisher) und D.C. (Markeninhaberin) handeln würde. Dies sorgte für Unverständnis, da die Klägerin an zwei dieser Firmen beteiligt sein will.
Die Klägerin verwies auf eine Anlage, die den Titel "Eidesstattliche Versicherung" trug (... in dem ein Vertrag erwähnt wurde). Hier verkenne die Klägerin das deutsche Prozessrecht, nach dem in Zivilprozessen der Strengbeweis gelte. Eine Glaubhaftmachung gelte nicht. Davon unabhängig hatte die Klägerin nur eine Kopie eingereicht, womit man nur belegen könne das es ein solches Papier gäbe.
Von wesentlicher Bedeutung erkannte das Gericht einen schweren Widerspruch im Sachvortrag der Klägerin: Einerseits habe die Firma E. Ltd. der österreichischen Schwestergesellschaft der Klägerin ein nicht übertragbares Recht ("non-transferable") übertragen. Andererseits wollte die Klägerin eben Rechte übertragen bekommen haben.
In Bezug auf die Vermutungswirkung des § 10 UrhG, Abs. 1 könne die klägerin sich nicht mit Erfolg hierauf berufen, da diese Norm sich nur auf Urheber, jedoch nicht auf den Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte beziehe. Die Wirkung des § 10 UrhG, Abs. 3, Satz 1 bezihe sich allein auf den Einstweiligen Rechtsschutz und die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen, welches beides hier nicht der Fall sei.
Das Gericht stellte auch fest, das die oben erwähnte Angabe der Klägerin, die E. Ltd. sei "Spielentwickler", sich durch die Vorlage einer Webseitenkopie nicht belegen liesse, da dort als Spielentwickler eine ganz andere Firma genannt sei. Dort würde man die E. Ltd. als Publisher führen. Selbst wenn man diesen Vermerk als ausreichend ansähe eine tatsächliche Vermutung auszulösen, bezöge sich diese allein auf die E. Ltd. und nicht auf die Klägerin. Durch die gesetzgeberische Eingrenzung des § 10 UrhG dürfte aber auch für die E. Ltd. diese Vermutung zu weit gehen. Zum letzten Schritt einer Rechtekette könne eine solche Vermutung jeden falls nichts beitragen.
Das Zwischenfazit:
In dieser Situation käme eine Beweisaufnahme mit den durch die Klägerin angebotenen Zeugen nicht in Betracht, da dies auf eine prozessual unzulässige Ausforschung hinausgelaufen wäre. Die Klägerin habe zudem Zeit genug gehabt, sich nach dem Bestreiten des Beklagten ausreichen ohne richterlichen Hinweis zu erklären.
Die selben Gründe würden sinngemäß auch dazu führen, dass der vorletzte Schritt der Rechtekette nicht dargetan sei. Zwar könne die Klägerin aus dem Vertrag der österreichischen Schwestergesellschaft mit der E. Ltd. zitieren, könne aber diesen nicht vorlegen, weil er "Interna" der E. Ltd. sei. Es sei auch nicht fest zu stellen, dass die Firma E. Ltd. berechtigt sei Lizenznehmerverträge zu vergeben.
(Aktivlegitimation - 15 O 2/11 demnächst...)
LG Berlin - Fortsetzung
Teil III - Schadensersatz und Auskunft
Die Absicht der Klägerinnen vom Beklagten mehrere Tausend Euro Schadensersatz zu erlangen, scheiterte schon im Ansatz, denn der Beklagte verfügte zu den Tatzeitpunkten im Privathaushalt über keine "internetfähigen Endgeräte". Die einzigen Geräte im Haushalt waren das Eigentum des im Haushalt wohnenden Sohns D.. Weder der Beklagte, noch seine Ehefrau nutzten diese Computer, hingegen eine vorhandene Schwester den Internetanschluss nur sporadisch.
Die Berliner Richter lehnten eine Haftung als Täter oder Teilnehmer auf Grundlage des § 832 BGB (Aufsichtspflicht) insofern ab, da der "allein noch als Täter in Betracht kommende Sohn" zu den Tatzeitpunkten volljährig war und auch nicht wegen seines geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedurfte.
Eine mittäterschaftliche Haftung nach § 830 BGB unter dem Aspekt der Verletzung von Verkehrspflichten, also der sogenannten Störerhaftung, die es ermöglicht habe, dass der Sohn (oder ein Dritter) die unerlaubte Handlung begangen habe scheide auf Basis der aktuellen Rechtsprechung des BGH aus. Der BGH habe im Urteil "Sommer unseres Lebens" - I ZR 121/08, vom 12.05.2010 deutlich gemacht, dass für eine täterschaftliche Haftung nicht allein der Eintritt eines bestimmten Verletzungserfolges ausreiche, sondern (hier) ein Internet-Anschlussinhaber selbst einen handlungsbezogenen Verletzungstatbestand verwirklicht haben muss. Der Rechtsgedanke der Verletzung einer Verkehrspflicht könne daher im Urheberrecht nicht zu einer täterschaftlichen Haftung führen.
Mit dieser Begründung wurden natürlich auch die beantragten Auskunftsansprüche abgelehnt.
Teil IV - Aktivlegitimation - Part I
Im Verfahren 15 O 1/11 wurde bei den Ermittlungen des Falls auf Beklagtenseite Erstaunliches zu Tage gefördert:
Das Folgende ist ein privater Kommentar des Verfassers. Er stellt seine alleinige persönliche Meinung dar.
Nun führt uns dieses kleine "Juwel" wieder in die Diskussion der Prüfung von Auskunftsanträgen am Landgericht Köln, oder wie hier vorliegend LG Bielefeld. Sogar wenn man annähme, dem Rechteinhaber würde in der Berufung gelingen ausschließliche Rechte am Werk darzulegen, was bislang gescheitert ist, fehlt tatsächlich sogar jeder Sachvortrag zum obigen Thema.
Eine Ermittlungsfirma erhält den Auftrag ein bestimmtes Werk von einem bestimmten Rechteinhaber zu überwachen. Nach den Versicherungen an Eides statt wäre ein Vorgang von obiger Dimension unvorstellbar, da man behauptet die jeweiligen Dateien nicht nur herunter zu laden, sondern auch zu prüfen, ob diese der dem Rechteinhaber zugehörigen Orginal-Version gleicht. In diesem Fall wurde aber nicht einmal die unterschiedliche Sprache für erheblich erachtet, sondern nur wahllos IP-Adressen produziert. Dieser Skandal an sich läßt uns hinterfragen, welchen Kriterien die abmahnende Kanzlei denn bitte schön bei der Abmahnerei zur Prüfung anwendet. Genau: Keine, es wird nur abgemahnt. Von einer "Rückrufaktion" der deutlich erkenbaren unberechtigten Abmahnungen, oder gar einer Rückzahlung der unberechtigt einkassierten Gelder habe ich noch nichts gehört.
Damit ist dieser Bereich (vorerst) abgeschlossen. Im letzten Teil der Serie wird man den Bereich "Aktivlegitimation" erneut aufzugreifen haben, da es beiden Klägerinnen nicht gelungen ist darzulegen, dass sie ausschließliche Rechte an den jeweiligen Werken geltend machen können.
Die Absicht der Klägerinnen vom Beklagten mehrere Tausend Euro Schadensersatz zu erlangen, scheiterte schon im Ansatz, denn der Beklagte verfügte zu den Tatzeitpunkten im Privathaushalt über keine "internetfähigen Endgeräte". Die einzigen Geräte im Haushalt waren das Eigentum des im Haushalt wohnenden Sohns D.. Weder der Beklagte, noch seine Ehefrau nutzten diese Computer, hingegen eine vorhandene Schwester den Internetanschluss nur sporadisch.
Die Berliner Richter lehnten eine Haftung als Täter oder Teilnehmer auf Grundlage des § 832 BGB (Aufsichtspflicht) insofern ab, da der "allein noch als Täter in Betracht kommende Sohn" zu den Tatzeitpunkten volljährig war und auch nicht wegen seines geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedurfte.
Eine mittäterschaftliche Haftung nach § 830 BGB unter dem Aspekt der Verletzung von Verkehrspflichten, also der sogenannten Störerhaftung, die es ermöglicht habe, dass der Sohn (oder ein Dritter) die unerlaubte Handlung begangen habe scheide auf Basis der aktuellen Rechtsprechung des BGH aus. Der BGH habe im Urteil "Sommer unseres Lebens" - I ZR 121/08, vom 12.05.2010 deutlich gemacht, dass für eine täterschaftliche Haftung nicht allein der Eintritt eines bestimmten Verletzungserfolges ausreiche, sondern (hier) ein Internet-Anschlussinhaber selbst einen handlungsbezogenen Verletzungstatbestand verwirklicht haben muss. Der Rechtsgedanke der Verletzung einer Verkehrspflicht könne daher im Urheberrecht nicht zu einer täterschaftlichen Haftung führen.
Mit dieser Begründung wurden natürlich auch die beantragten Auskunftsansprüche abgelehnt.
Teil IV - Aktivlegitimation - Part I
Im Verfahren 15 O 1/11 wurde bei den Ermittlungen des Falls auf Beklagtenseite Erstaunliches zu Tage gefördert:
Das Folgende ist ein privater Kommentar des Verfassers. Er stellt seine alleinige persönliche Meinung dar.
Nun führt uns dieses kleine "Juwel" wieder in die Diskussion der Prüfung von Auskunftsanträgen am Landgericht Köln, oder wie hier vorliegend LG Bielefeld. Sogar wenn man annähme, dem Rechteinhaber würde in der Berufung gelingen ausschließliche Rechte am Werk darzulegen, was bislang gescheitert ist, fehlt tatsächlich sogar jeder Sachvortrag zum obigen Thema.
Eine Ermittlungsfirma erhält den Auftrag ein bestimmtes Werk von einem bestimmten Rechteinhaber zu überwachen. Nach den Versicherungen an Eides statt wäre ein Vorgang von obiger Dimension unvorstellbar, da man behauptet die jeweiligen Dateien nicht nur herunter zu laden, sondern auch zu prüfen, ob diese der dem Rechteinhaber zugehörigen Orginal-Version gleicht. In diesem Fall wurde aber nicht einmal die unterschiedliche Sprache für erheblich erachtet, sondern nur wahllos IP-Adressen produziert. Dieser Skandal an sich läßt uns hinterfragen, welchen Kriterien die abmahnende Kanzlei denn bitte schön bei der Abmahnerei zur Prüfung anwendet. Genau: Keine, es wird nur abgemahnt. Von einer "Rückrufaktion" der deutlich erkenbaren unberechtigten Abmahnungen, oder gar einer Rückzahlung der unberechtigt einkassierten Gelder habe ich noch nichts gehört.
Damit ist dieser Bereich (vorerst) abgeschlossen. Im letzten Teil der Serie wird man den Bereich "Aktivlegitimation" erneut aufzugreifen haben, da es beiden Klägerinnen nicht gelungen ist darzulegen, dass sie ausschließliche Rechte an den jeweiligen Werken geltend machen können.
Dienstag, 13. Dezember 2011
LG Berlin 15 O 1/11 + 15 O 2/11, Urteile vom 29.11.2011
Bevor ich zu den wohl mit erstaunlichsten Urteilen im Bereich der Filesharing-Abmahnungen im Jahr 2011 komme, möchte ich dem Herrn Rechtsanwalt Volker Küpperbusch, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht herzlichst zu der Bestellung zum Notar gratulieren. Ich wünsche ihm weiterhin viel Erfolg und alles Gute.
Die Urteile des Landgerichts Berlin sind nicht rechtskräftig. Es dürfte im Frühjahr 2012 zur Berufung vor dem Kammergericht Berlin kommen. Aufgrund der rechtlichen Dimension ist eine Revision des Bundesgerichtshofs nAdV absolut zwingend.
Die Klagen selbst weichen stark vom üblichen Muster von Filesharingklagen ab. Daher sind intensive Besprechungen der einzelnen Bereiche notwendig. Nach dieser Einleitung wird ausführlich über den Bereich "Ermittlungen" zu sprechen sein, der unabhängig von den weiteren Teilen zu sehen ist. Das bedeuted, die Klägerinnen verloren den Rechtsstreit in jedem der einzelenen Bereiche (wie Täterhaftung, Aktivlegitimation). Ende der Woche folgt der zweite Teil des Berichts.
Teil I - Anträge
Eine Feststellung des Streitwerts ist nicht erfolgt. Es ist allerdings davon auszugehen, dass das Gericht den Streitwert beläßt: Der Streitwert zu 15 O 1/11 läge bei 5.982,00€; zu 15 O 2/11 bei 6.150,00€. Hierbei lagen handelsübliche "Computerspiel-Abmahnungen" den Klagen zu Grunde. Es kann sich bei diesen Summen jeder denken, welche Signalwirkung ein Scheitern des Beklagten bedeuted hätte. Von daher war es absolut die richtige Entscheidung des Beklagten vollständig professionell arbeitende Vertreter mit der Führung des Verfahrens zu betreuen. An dieser Stelle auch der Dank für das Vertrauen.
Die Klagen wurden vom Landgericht Berlin vollständig abgewiesen. Beantragt wurde von der jeweiligen Klägerin:
1. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser dadurch entstanden ist, dass der Beklagte das Computerspiel "X." ohne Einwilligung der Klägerin in P2P-Netzwerken zum Herunterladen bereit gehalten hat.
2. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin über den Umfang der Verletzungshandlungen geordnet Auskunft zu erteilen und zwar unter der Angabe
a)~ soweit bekannt - von Dritten, die das Computerspiel "X." von dem Beklagten erhalten haben, dies unter Datumsangabe und namentlicher Nennung derselben und deren Anschriften,
b) der Verbreitungswege, insbesondere der Filesharingbörsen, auf denen das Computerspiel "X." von dem Beklagten zum Herunterladen bereit gehalten wurde,
c) die Zeiträume, in denen das Computerspiel "X." von dem Beklagten zum Herunterladen bereit gehalten wurde.
3. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Teischadensersatz über 650,00€/468,00€, nebst Zinsen ... seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Klage war erkennbar auf eine eigene Täterschaft oder Teilnahme an der Rechtsverletzung, nicht aber auf eine Haftung des Beklagten als Störer gestützt. Wer nun denkt, es hätten der Klägerin Indizien vorgelegen, die eine solche Klagefassung gerechtfertigt hätten, liegt falsch. Der Beklagte hatte kein Schuldeingeständnis in welcher Form auch immer geäußert. Er hatte auch eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben und nicht das vom Abmahner mitgesandte Orginal verwendet. Die Klage wurde insofern "ins Blaue hinein" gegen eine Person gerichtet, ohne das der Abmahnkanzlei bekannt war, wie die tatsächlichen Verhältnisse liegen, was die Verteidigung erschwerte, wenn man bedenkt wie verschiedene Urteile des LG Köln aussehen.
Teil II - Die Ermittlung
Voran gestellt sei, dass dieses Gericht sich überaus intensiv mit den Beweismitteln, die die Klägerinnen anboten beschäftigt hat. Die Richter sahen sich auch in der Lage ohne die andernorts üblichen Ausreden (Sachverständigengutachten) Beweismittel logisch einzuordnen.
Das Landgericht Berlin stellte in den Urteilen fest: Gegen die Bedenken des Beklagten zum Thema "öffentliche Zugänglichmachung" i. S. d. § 19a UrhG, bestünde kein Zweifel, dass das Bereithalten eines Computerspiels in einer sog. Tauschbörse zum Herunterladen ein solcher Fall wäre. Erste Vorraussetzung eines auf diesen Vorgang gestützten Schadensersatzanspruchs sei aber die Feststellung, dass das Computerspiel tatsächlich über den Internetanschluss des Beklagten zum Herunterladen angeboten wurde. Die Klägerinnen seien aber Ihrer Last, die dafür erforderlichen Umstände darzulegen nicht nachgekommen. Das Vorbringen der Klägerinnen ließe nicht auf ein sicheres Funktionieren und Ablaufen des Ermittlungsverfahrens schließen.
Man ließt richtig. Es sind zudem Paralellen mit der aktuellen Lage "in München" zu erkennen. Wie auch bei den dortigen Klagen der "Musik- und Hörbuchindustrie" suchten die Klägerinnen in Berlin mit der Vorlage einer Reihe von Zeitpunkten ("Sekundenzeiträumen") dem Gericht darzulegen, es sei über eine Verletzungshandlung "über Tage hinweg" gekommen. Die Berliner Richter konnten aus dem Vortrag nicht erkennen, ob es sich bei dem fest gestellten Angebot um eine voll funktionsfähige Version des Werkes handelte, oder etwa ein mehr oder weniger kleiner Ausschnitt. Sie rügten, dass sich die Eidesstattliche Versicherung eines Mitarbeiters der bekannten und vom BGH "geadelten" L. AG nur auf einen Teil der Ermittlungen beziehe. Sie stellten zudem fest, dass keine tatsächlichen Ahnhaltspunkte vorlägen, der angebotene Zeuge habe sämtliche der in Frage kommenden Überprüfungsschritte höchstpersönlich vorgenommen. Auch sei offen geblieben, wie der Zeuge durch einen "manuellen Abgleich" einer im Internet aufgefundenen Datei mit einem bestimmten Hashwert mit einer Orginal-Datei feststellen will, dass es sich bei der angebotenen Datei um eine voll funktionsfähige Version des Werkes handeln würde.
Im Weiteren wurde den Richtern des LG Berlin zu Folge durch die Klägerinnen nicht substantiiert dargetan, dass die vermendete Software unter den Umständen des Einzelfalls zuverlässig funktioniert. Die Richter stellten fest, dass die als Anlage bei gelegte "Funktionsbeschreibung" des Programms nicht als Gutachten gelten könne. Es handle sich hierbei vielmehr um ein "vom Verwaltungsrat der Anwenderin erstelltes Papier, dass die Qualifikation des Verfassers für derartige Äusserungen offen lasse". Die "Funktionsbeschreibung" umfasste die Netzwerke "Gnutella und EDonkey", hingegen habe die Tathandlung über einen "u-torrent-client" statt gefunden. Es sei daher nicht festzustellen, dass die Funktionsbeschreibung auf für diesen Einzelfall Geltung beanspruchen könne. In der Folge bedeutete das Gericht den Klägerinnen, dass die Erwähnung von Gutachten in anderen ("irgendwelchen") Fällen und Gerichtsvefahren nicht geeignet sei ein Präjudiz zu schaffen oder konkreter Sachvortrag im vorliegenden Fall zu ersetzen sei.
Zum Thema des Bestreitens einer Ermittlung äußerte das Gericht deutlich, dass ein Bestreiten mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 4 ZPO absolut zulässig sei. Die Funktionsweise eines Programmes sei nicht Gegenstand seiner eigenen Wahrnehmung. Der Beklagte habe mangels Offenlegung der Programme auch keine andere Möglichkeit des Bestreitens. Als Bestreitensbasis wurde zudem der Aufsatz von Morgenstern, CR 2011, Seite 203ff zugelassen, dem zu entnehmen sei, das die Zuverlässigkeit der Ermittlungssoftware der L. AG differenziert zu betrachten sei und zudem bekannt gewordene Begutachtungen der Software als technisch unzureichend beurteilt werden. Der Beklagte habe sich hier nicht näher mit Hilfe externen Expertenwissens einzulassen.
En detail führte das Gericht weiter aus,


... womit der Teil - II nun abgeschlossen ist.
Kommentar: Es wäre natürlich wünschenwert gewesen, wenn sich bereits andere Gerichte mit den teils schlampigen, teils gutsherrlichen Vorträgen im Bereich Ermittlung so intensiv beschäftigt hätten.
Die Urteile des Landgerichts Berlin sind nicht rechtskräftig. Es dürfte im Frühjahr 2012 zur Berufung vor dem Kammergericht Berlin kommen. Aufgrund der rechtlichen Dimension ist eine Revision des Bundesgerichtshofs nAdV absolut zwingend.
Die Klagen selbst weichen stark vom üblichen Muster von Filesharingklagen ab. Daher sind intensive Besprechungen der einzelnen Bereiche notwendig. Nach dieser Einleitung wird ausführlich über den Bereich "Ermittlungen" zu sprechen sein, der unabhängig von den weiteren Teilen zu sehen ist. Das bedeuted, die Klägerinnen verloren den Rechtsstreit in jedem der einzelenen Bereiche (wie Täterhaftung, Aktivlegitimation). Ende der Woche folgt der zweite Teil des Berichts.
Teil I - Anträge
Eine Feststellung des Streitwerts ist nicht erfolgt. Es ist allerdings davon auszugehen, dass das Gericht den Streitwert beläßt: Der Streitwert zu 15 O 1/11 läge bei 5.982,00€; zu 15 O 2/11 bei 6.150,00€. Hierbei lagen handelsübliche "Computerspiel-Abmahnungen" den Klagen zu Grunde. Es kann sich bei diesen Summen jeder denken, welche Signalwirkung ein Scheitern des Beklagten bedeuted hätte. Von daher war es absolut die richtige Entscheidung des Beklagten vollständig professionell arbeitende Vertreter mit der Führung des Verfahrens zu betreuen. An dieser Stelle auch der Dank für das Vertrauen.
Die Klagen wurden vom Landgericht Berlin vollständig abgewiesen. Beantragt wurde von der jeweiligen Klägerin:
1. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser dadurch entstanden ist, dass der Beklagte das Computerspiel "X." ohne Einwilligung der Klägerin in P2P-Netzwerken zum Herunterladen bereit gehalten hat.
2. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin über den Umfang der Verletzungshandlungen geordnet Auskunft zu erteilen und zwar unter der Angabe
a)~ soweit bekannt - von Dritten, die das Computerspiel "X." von dem Beklagten erhalten haben, dies unter Datumsangabe und namentlicher Nennung derselben und deren Anschriften,
b) der Verbreitungswege, insbesondere der Filesharingbörsen, auf denen das Computerspiel "X." von dem Beklagten zum Herunterladen bereit gehalten wurde,
c) die Zeiträume, in denen das Computerspiel "X." von dem Beklagten zum Herunterladen bereit gehalten wurde.
3. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Teischadensersatz über 650,00€/468,00€, nebst Zinsen ... seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Klage war erkennbar auf eine eigene Täterschaft oder Teilnahme an der Rechtsverletzung, nicht aber auf eine Haftung des Beklagten als Störer gestützt. Wer nun denkt, es hätten der Klägerin Indizien vorgelegen, die eine solche Klagefassung gerechtfertigt hätten, liegt falsch. Der Beklagte hatte kein Schuldeingeständnis in welcher Form auch immer geäußert. Er hatte auch eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben und nicht das vom Abmahner mitgesandte Orginal verwendet. Die Klage wurde insofern "ins Blaue hinein" gegen eine Person gerichtet, ohne das der Abmahnkanzlei bekannt war, wie die tatsächlichen Verhältnisse liegen, was die Verteidigung erschwerte, wenn man bedenkt wie verschiedene Urteile des LG Köln aussehen.
Teil II - Die Ermittlung
Voran gestellt sei, dass dieses Gericht sich überaus intensiv mit den Beweismitteln, die die Klägerinnen anboten beschäftigt hat. Die Richter sahen sich auch in der Lage ohne die andernorts üblichen Ausreden (Sachverständigengutachten) Beweismittel logisch einzuordnen.
Das Landgericht Berlin stellte in den Urteilen fest: Gegen die Bedenken des Beklagten zum Thema "öffentliche Zugänglichmachung" i. S. d. § 19a UrhG, bestünde kein Zweifel, dass das Bereithalten eines Computerspiels in einer sog. Tauschbörse zum Herunterladen ein solcher Fall wäre. Erste Vorraussetzung eines auf diesen Vorgang gestützten Schadensersatzanspruchs sei aber die Feststellung, dass das Computerspiel tatsächlich über den Internetanschluss des Beklagten zum Herunterladen angeboten wurde. Die Klägerinnen seien aber Ihrer Last, die dafür erforderlichen Umstände darzulegen nicht nachgekommen. Das Vorbringen der Klägerinnen ließe nicht auf ein sicheres Funktionieren und Ablaufen des Ermittlungsverfahrens schließen.
Man ließt richtig. Es sind zudem Paralellen mit der aktuellen Lage "in München" zu erkennen. Wie auch bei den dortigen Klagen der "Musik- und Hörbuchindustrie" suchten die Klägerinnen in Berlin mit der Vorlage einer Reihe von Zeitpunkten ("Sekundenzeiträumen") dem Gericht darzulegen, es sei über eine Verletzungshandlung "über Tage hinweg" gekommen. Die Berliner Richter konnten aus dem Vortrag nicht erkennen, ob es sich bei dem fest gestellten Angebot um eine voll funktionsfähige Version des Werkes handelte, oder etwa ein mehr oder weniger kleiner Ausschnitt. Sie rügten, dass sich die Eidesstattliche Versicherung eines Mitarbeiters der bekannten und vom BGH "geadelten" L. AG nur auf einen Teil der Ermittlungen beziehe. Sie stellten zudem fest, dass keine tatsächlichen Ahnhaltspunkte vorlägen, der angebotene Zeuge habe sämtliche der in Frage kommenden Überprüfungsschritte höchstpersönlich vorgenommen. Auch sei offen geblieben, wie der Zeuge durch einen "manuellen Abgleich" einer im Internet aufgefundenen Datei mit einem bestimmten Hashwert mit einer Orginal-Datei feststellen will, dass es sich bei der angebotenen Datei um eine voll funktionsfähige Version des Werkes handeln würde.
Im Weiteren wurde den Richtern des LG Berlin zu Folge durch die Klägerinnen nicht substantiiert dargetan, dass die vermendete Software unter den Umständen des Einzelfalls zuverlässig funktioniert. Die Richter stellten fest, dass die als Anlage bei gelegte "Funktionsbeschreibung" des Programms nicht als Gutachten gelten könne. Es handle sich hierbei vielmehr um ein "vom Verwaltungsrat der Anwenderin erstelltes Papier, dass die Qualifikation des Verfassers für derartige Äusserungen offen lasse". Die "Funktionsbeschreibung" umfasste die Netzwerke "Gnutella und EDonkey", hingegen habe die Tathandlung über einen "u-torrent-client" statt gefunden. Es sei daher nicht festzustellen, dass die Funktionsbeschreibung auf für diesen Einzelfall Geltung beanspruchen könne. In der Folge bedeutete das Gericht den Klägerinnen, dass die Erwähnung von Gutachten in anderen ("irgendwelchen") Fällen und Gerichtsvefahren nicht geeignet sei ein Präjudiz zu schaffen oder konkreter Sachvortrag im vorliegenden Fall zu ersetzen sei.
Zum Thema des Bestreitens einer Ermittlung äußerte das Gericht deutlich, dass ein Bestreiten mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 4 ZPO absolut zulässig sei. Die Funktionsweise eines Programmes sei nicht Gegenstand seiner eigenen Wahrnehmung. Der Beklagte habe mangels Offenlegung der Programme auch keine andere Möglichkeit des Bestreitens. Als Bestreitensbasis wurde zudem der Aufsatz von Morgenstern, CR 2011, Seite 203ff zugelassen, dem zu entnehmen sei, das die Zuverlässigkeit der Ermittlungssoftware der L. AG differenziert zu betrachten sei und zudem bekannt gewordene Begutachtungen der Software als technisch unzureichend beurteilt werden. Der Beklagte habe sich hier nicht näher mit Hilfe externen Expertenwissens einzulassen.
En detail führte das Gericht weiter aus,
... womit der Teil - II nun abgeschlossen ist.
Kommentar: Es wäre natürlich wünschenwert gewesen, wenn sich bereits andere Gerichte mit den teils schlampigen, teils gutsherrlichen Vorträgen im Bereich Ermittlung so intensiv beschäftigt hätten.
Samstag, 5. November 2011
Kanzlei Rasch nimmt Berufung zurück.
Große Spannung im Saal 12 des Oberlandesgerichts Stuttgart am 26.10.2011. Verhandelt wurde über die Berufung (Az.: 4 U 126/11) der Kanzlei Rasch gegen eine Klageabweisung des Landgerichts Stuttgart (Urteil vom 28.06.2011, Az.: 17 O 39/11)
Das Landgericht hatte eine Klage der Kanzlei Rasch, tätig für die vier führenden deutschen Tonträgerhersteller, auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von EUR 2.230,80 und Lizenzschadenersatz in Höhe von EUR 3.000,00 zurückgewiesen. Beklagt war ein Ehepaar, das den Anschluss gemeinsam inne hatte. Zudem wohnhaft waren an der Adresse der Anschlussinhaber die beiden zum angeblichen Tatzeitpunkt 13 und 18 Jahre alten Kinder. Insgesamt wurde durch die ProMedia GmbH angeblich zu fünf unterschiedlichen Zeitpunkten in den Jahren 2006 und 2007 Rechtsverletzungen (das Zurverfügungstellen von insgesamt jeweils ca. 250 Audio-Dateien) über den Anschluss der Beklagten ermittelt. Die damaligen Ermittlungen der jeweils zuständigen Staatsanwaltschaft ergaben, dass die dabei festgestellte IP-Adresse angeblich jeweils dem Anschluss der Beklagten zugeordnet gewesen sein soll. Im Zuge dieser damaligen Ermittlungen besuchte ein Beamter der Kriminalpolizei den Haushalt der Beklagten. Bei diesem Besuch wurde ihm der zum damaligen Zeitpunkt einzige im Haushalt befindliche PC gezeigt. Zudem wurde ihm eine Überprüfung dieses PCs ermöglicht. Der Kriminalbeamte konnte bei dieser Untersuchung jedoch weder verdächtigte Audio-Dateien noch eine Installation von Filesharing-Software auf diesem Computer feststellen.
Die Beklagten haben stets und bis zuletzt beteuert, mit der Ihnen zur Last gelegten Rechtsverletzung nichts zu tun zu haben. Sie haben zudem nach eindringlicher Befragung ihrer Kinder angegeben, dass auch die Kinder mit dieser Tathandlung nichts zu tun hatten. Das im Haushalt installierte WLAN-Netzwerk wies den zum damaligen Zeitpunkt üblichen Verschlüsselungsstandard WPA2 mit personalisiertem Passwort auf.
Das Landgericht konnte aufgrund dieser Sachverhaltsschilderung keine nachweisbare Verantwortlichkeit der Beklagten für die behaupteten Rechtsverletzungen erkennen. Die letztliche Beweislast hierfür treffe die Klägerinnen. Zwar ergebe sich aufgrund der BGH-Rechtsprechung (BGH, GRUR 2010, 633 - „Sommer unseres Lebens“), dass ein Anschlussinhaber, von dessen Anschluss ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sei, eine sekundäre Darlegungslast trage. Dieser sekundären Darlegungslast seien die Beklagten allerdings in ausreichendem Umfang nachgekommen, indem sie umfassend zum Sachverhalt und der persönlichen Situation sowie der Nutzung des Computers vorgetragen hätten. Zudem habe sich dieser Vortrag durch die Untersuchung des Kriminalbeamten bestätigt. Aus diesem Grund sei keine nachweisbare Rechtsverletzung durch die Beklagten oder für diese zurechenbar über deren Anschluss feststellbar. Es bleibe daher bei der Beweislast der Klägerinnen, der diese nicht nachgekommen seien. Die Klage wurde somit in vollem Umfang abgewiesen.
Mit ihrer Berufung hiergegen wendeten sich die Klägerinnen vor allem dagegen, dass die Beklagten sich lediglich auf Schutzbehauptungen stützen würden. Sie seien ihrer Beweislast zur Entlastung gegenüber dem Tatvorwurf nicht in ausreichendem Umfang nachgekommen. Die Untersuchung des Kriminalbeamten sei nicht fachmännisch durchgeführt worden. Es spreche aufgrund der mehrfach festgestellten Rechtsverletzungen eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Beklagten für die Tathandlung selbst verantwortlich seien. Diese Vermutung hätten die Beklagten nicht erschüttern können. Sie hätten zudem keinen glaubhaften Alternativsachverhalt aufgezeigt, unter dem sich die Rechtsverletzung dann erklären lasse.
Zur Berufungsverhandlung hatte das Oberlandesgericht die Beklagten nochmals persönlich geladen. Es fand somit zunächst eine weitere informatorische Anhörung der Beklagten zu den Verhältnissen innerhalb der Familie statt. Hierbei bestätigten die Beklagten nochmals, dass es zu den damaligen angeblichen Tatzeitpunkten nur einen PC und keine weiteren Rechner oder Laptops im Haushalt der Beklagten gegeben habe. Die Internetnutzung der Kinder sei durch sie in üblichem Umfang kontrolliert und reglementiert worden. Es habe vorgegebene Zeiten gegeben, zu denen die Kinder das Internet nutzen durften. Der Rechner habe sich im gemeinsam benutzten Büro bzw. Gästezimmer des Hauses befunden. Dieses liege neben dem Wohnzimmer. Somit sei auch eine gelegentliche Kontrolle der Internetnutzung der Kinder möglich gewesen und habe statt gefunden. Die Kinder hätten das Internet für jugendübliche Zwecke genutzt, insbesondere Nutzung von Chatprogrammen wie icq bzw. Recherchen für die Schule oder ähnliches.
Auch sei mit den Kindern darüber gesprochen worden, was im Internet erlaubt sei und was nicht. Den Kindern sei bekannt gewesen, dass sie keine Musik aus dem Internet illegal herunter laden durften. Stattdessen hätten sie auch Geld bekommen, um sich beispielsweise CDs zu kaufen oder ähnliches. Eine ständige dauerhafte Kontrolle in dem Sinne, dass man immer dahinter gestanden habe, habe es allerdings nicht gegeben. Auch habe es keine getrennten Benutzerkonten auf dem Rechner gegeben. Die Beklagten beteuerten nochmals, dass sie keinerlei Anlass hatten oder haben, davon auszugehen, dass die Kinder Rechtsverletzungen im Internet begangen haben. Es habe bis zu diesem Zeitpunkt innerhalb dieser Familie keinerlei Auffälligkeiten (beispielsweise in der Schule) gegeben. Die Eltern gingen auch nach wie vor davon aus, dass die Aussage der Kinder ihnen gegenüber, keine Rechtsverletzung dieser Art begangen zu haben, zutreffend und ehrlich sei.
Nach nochmaliger Würdigung dieser Darlegungen der Beklagten äußerte sodann das Oberlandesgericht seine vorläufige Rechtsauffassung zu den hier relevanten Streitfragen.
Dabei orientierte sich das Oberlandesgericht zu großen Teilen an der Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Sommer unseres Lebens“. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart seien auch durch diese Entscheidung bereits sämtliche hier zu erörterten Rechtsfragen abschließend geklärt, weswegen eine Zulassung der Revision nicht in Betracht komme.
Erste zu klärende Frage war sodann, ob eine Vermutungswirkung dafür bestehe, dass die Anschlussinhaber, also hier die Beklagten, zunächst als Täter der behaupteten Urheberrechtsverletzung zu betrachten seien. Nach klarer Aussage des Oberlandesgerichts fehlt es aber jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation an einer solchen Vermutungsgrundlage. Dies möge eventuell anders ein, in einer Situation, in der eine einzige Person alleine einen Internetanschluss nutzt. Hier sei es aber bereits formell so, dass der Internetanschluss auf zwei Personen, nämlich die Eheleute gemeinsam, registriert sei. Somit fehle es bereits an einer Vermutungsgrundlage dafür, dass eine einzelne konkrete Person die Rechtsverletzung begangen habe. Hinzu komme vorliegend, dass, wie letztlich in allen Fällen, in denen Internetanschlüsse durch Familien gemeinsam genutzt werden, es eben die Lebenswirklichkeit sei, dass mehrere Personen gemeinsam einen Anschluss nutzen, der dann aber doch nur auf eine oder einzelne Personen registriert ist. Auch in solchen Fällen könnte, so die Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart, keine Vermutungswirkung dafür bestehen, dass stets der formelle Anschlussinhaber Täter der dann begangenen Rechtsverletzung sei.
Bezüglich gerade der Haftung von Familien führte das Oberlandesgericht Stuttgart mit klaren Worten aus, es gebe eben im deutschen Recht (Zivil- oder Strafrecht) keine „Sippenhaftung“.
Zudem sei im vorliegenden Fall durch die Untersuchung des Kriminalbeamten ohnehin eine solche Vermutungsgrundlage, falls sie denn bestehen sollte, widerlegt. Es erfolgte der prägnante Hinweis an den Klägervertreter, dass auch im Süddeutschen Raum Kriminalbeamte nicht so blöd seien, wie die Klägerinnen offenbar annehmen. Es sei somit durchaus davon auszugehen, dass ein Kriminalbeamter eine Untersuchung eines Rechners insoweit fachmännisch vornehmen könne, um festzustellen, ob sich hierauf verdächtige Dateien der hier relevanten Art befänden.
Das Oberlandesgericht kam somit auf erster Stufe der Prüfung zu dem Ergebnis, dass eine täterschaftliche Begehung der Beklagten ausscheide und es auch hierfür keine Vermutungsregelung in der vorliegenden Konstellation geben könne.
Sodann prüfte das Oberlandesgericht, ob eine täterschaftliche Haftung unter dem Aspekt der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht in Betracht käme. Auch diese Frage wurde in der BGH-Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ thematisiert, dort aber verneint. Ebenso sah es das Oberlandesgericht Stuttgart. Denn die Haftung im Urheberrecht knüpfe an eine täterschaftlich begangene Urheberrechtsverletzung an, nicht, wie möglicherweise im Lauterkeitsrecht die Eröffnung einer nicht hinreichend begrenzten Gefahr. Zudem verfolge ein Internetanschlussinhaber auch kein eigenes geschäftliches Interesse.
Somit war auf erster Prüfungsebene klar, dass eine täterschaftliche Haftung der Beklagten nicht in Betracht käme.
Sodann eröffnete sich jedoch das weitere Prüfungsfeld der sogenannten Störerhaftung. Die Frage sei hier, so das Oberlandesgericht Stuttgart, ob die Beklagten durch die Anschaffung und Zurverfügungstellung eines PCs eine Art „Gefahrenquelle“ geschaffen haben. Wenn dies der Fall sei, hätten die Beklagten möglicherweise bestimmte Prüf- und Kontrollpflichten, um dieser Gefahr zu begegnen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart ergibt sich aus der genannten BGH-Entscheidung, dass der Umfang solcher Prüf- und Kontrollpflichten sich jeweils nach den Umständen dessen bestimmt, was dem in Anspruch Genommenen zumutbar sei. Dies sei also eine Einzelfallabwägung, die in jedem konkreten Fall gesondert vorgenommen werden müsse. Aus diesem Grund sei auch kein Fall gegeben, in dem eine Revision zuzulassen sei.
Im vorliegenden Fall sei die Konstellation nach Würdigung des ausführlichen Sachvortrages der Beklagten, die Folgende: Es handele sich um eine Familie, die bis zu diesem Zeitpunkt „funktioniert habe“. Auch sei zu berücksichtigen, dass eine Familie ein grundsätzlich geschützter Bereich sei. Da es für die Beklagten keinerlei Anlass gegeben habe, von der Begehung von Rechtsverletzungen auszugehen, sei auch nicht erkennbar, dass hier in erheblichem Umfang Prüf- oder Kontrollpflichten verletzt worden seien. Das Gericht stellte an dieser Stelle den Vergleich auf, dass Eltern ihre Kinder beispielsweise auch Roller oder Fahrrad fahren lassen dürfen. Falls sie hierbei erkennen, dass die Kinder dieses Verhalten noch nicht ausreichend beherrschen, bestünde dann wohl eine Pflicht, einzugreifen. Anhaltspunkte für eine solche Erkenntnis habe es aber im hier vorliegenden Fall eben nicht gegeben. Im Ergebnis bleibe es somit dabei, dass eine Verantwortlichkeit der Beklagten, auch unter Gesichtspunkten der sogenannten Störerhaftung, nicht festgestellt werden könne.
Dabei verkannte das Oberlandesgericht nicht, dass in Konstellation der vorliegenden Art tatsächlich möglicherweise große Nachweisschwierigkeiten der Klägerinnen bestehen können. Letztlich sei es aber doch eben so, dass die Klägerinnen Ansprüche gegenüber den Beklagten erheben und durchsetzen möchten. Es werde hier eine erhebliche Zahlung gefordert. Hierbei gelte immer noch der allgemeine Grundsatz, dass vor Gericht im Zweifel bewiesen werden müsse, dass geltend gemachte Ansprüche bestehen. Könne dieser Beweis nicht erbracht werden, könne eben keine Verurteilung erfolgen. Dies gelte auch, wenn die Nichteinbringlichkeit des Beweises darauf beruhe, dass auf Beklagtenseite aufgrund des Familienverbundes ein besonders geschützter Bereich vorliege. Dieses Risiko treffe die Klägerseite. Es sei nicht Aufgabe der Beklagtenseite den ansonsten nicht zu führenden Beweis dann für die Klägerseite zu erbringen. Dies gelte allgemein und das Gericht sehe auch keinen Anlass dazu, ausgerechnet im Bereich der Urheberrechtsverletzung hier vollständig andere Maßstäbe anzusetzen, als in jeglichem anderen Rechtsgebiet.
Konsequenterweise regte das Oberlandesgericht daher dringend an, seitens der Klägerinnen die Berufung zurückzunehmen. Dies sei auch im Hinblick darauf, dass für die Beklagten sich dieser nun seit fast viereinhalb Jahren andauernde Rechtsstreit endlich erledige, angebracht.
Der Klägervertreter erklärte daraufhin, dass die Berufung zurückgenommen werde.
Eigene Anmerkung:
Die in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart ist erfreulich pragmatisch und lebensnah. Lediglich bedauerlich ist, dass diese nun aufgrund der Berufungsrücknahme sich nicht in einem ausführlichen Urteil in den Entscheidungsgründen wiederfinden lässt. Dennoch bleibt zu hoffen, dass auch andere Gerichte in Zukunft einen realitätsnäheren Ansatz bei der Bewertung vergleichbarer Konstellationen wählen.
(Ludwigsburg, 04.11.2011, Autor: Mathias Straub, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht)
Das Landgericht hatte eine Klage der Kanzlei Rasch, tätig für die vier führenden deutschen Tonträgerhersteller, auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von EUR 2.230,80 und Lizenzschadenersatz in Höhe von EUR 3.000,00 zurückgewiesen. Beklagt war ein Ehepaar, das den Anschluss gemeinsam inne hatte. Zudem wohnhaft waren an der Adresse der Anschlussinhaber die beiden zum angeblichen Tatzeitpunkt 13 und 18 Jahre alten Kinder. Insgesamt wurde durch die ProMedia GmbH angeblich zu fünf unterschiedlichen Zeitpunkten in den Jahren 2006 und 2007 Rechtsverletzungen (das Zurverfügungstellen von insgesamt jeweils ca. 250 Audio-Dateien) über den Anschluss der Beklagten ermittelt. Die damaligen Ermittlungen der jeweils zuständigen Staatsanwaltschaft ergaben, dass die dabei festgestellte IP-Adresse angeblich jeweils dem Anschluss der Beklagten zugeordnet gewesen sein soll. Im Zuge dieser damaligen Ermittlungen besuchte ein Beamter der Kriminalpolizei den Haushalt der Beklagten. Bei diesem Besuch wurde ihm der zum damaligen Zeitpunkt einzige im Haushalt befindliche PC gezeigt. Zudem wurde ihm eine Überprüfung dieses PCs ermöglicht. Der Kriminalbeamte konnte bei dieser Untersuchung jedoch weder verdächtigte Audio-Dateien noch eine Installation von Filesharing-Software auf diesem Computer feststellen.
Die Beklagten haben stets und bis zuletzt beteuert, mit der Ihnen zur Last gelegten Rechtsverletzung nichts zu tun zu haben. Sie haben zudem nach eindringlicher Befragung ihrer Kinder angegeben, dass auch die Kinder mit dieser Tathandlung nichts zu tun hatten. Das im Haushalt installierte WLAN-Netzwerk wies den zum damaligen Zeitpunkt üblichen Verschlüsselungsstandard WPA2 mit personalisiertem Passwort auf.
Das Landgericht konnte aufgrund dieser Sachverhaltsschilderung keine nachweisbare Verantwortlichkeit der Beklagten für die behaupteten Rechtsverletzungen erkennen. Die letztliche Beweislast hierfür treffe die Klägerinnen. Zwar ergebe sich aufgrund der BGH-Rechtsprechung (BGH, GRUR 2010, 633 - „Sommer unseres Lebens“), dass ein Anschlussinhaber, von dessen Anschluss ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sei, eine sekundäre Darlegungslast trage. Dieser sekundären Darlegungslast seien die Beklagten allerdings in ausreichendem Umfang nachgekommen, indem sie umfassend zum Sachverhalt und der persönlichen Situation sowie der Nutzung des Computers vorgetragen hätten. Zudem habe sich dieser Vortrag durch die Untersuchung des Kriminalbeamten bestätigt. Aus diesem Grund sei keine nachweisbare Rechtsverletzung durch die Beklagten oder für diese zurechenbar über deren Anschluss feststellbar. Es bleibe daher bei der Beweislast der Klägerinnen, der diese nicht nachgekommen seien. Die Klage wurde somit in vollem Umfang abgewiesen.
Mit ihrer Berufung hiergegen wendeten sich die Klägerinnen vor allem dagegen, dass die Beklagten sich lediglich auf Schutzbehauptungen stützen würden. Sie seien ihrer Beweislast zur Entlastung gegenüber dem Tatvorwurf nicht in ausreichendem Umfang nachgekommen. Die Untersuchung des Kriminalbeamten sei nicht fachmännisch durchgeführt worden. Es spreche aufgrund der mehrfach festgestellten Rechtsverletzungen eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Beklagten für die Tathandlung selbst verantwortlich seien. Diese Vermutung hätten die Beklagten nicht erschüttern können. Sie hätten zudem keinen glaubhaften Alternativsachverhalt aufgezeigt, unter dem sich die Rechtsverletzung dann erklären lasse.
Zur Berufungsverhandlung hatte das Oberlandesgericht die Beklagten nochmals persönlich geladen. Es fand somit zunächst eine weitere informatorische Anhörung der Beklagten zu den Verhältnissen innerhalb der Familie statt. Hierbei bestätigten die Beklagten nochmals, dass es zu den damaligen angeblichen Tatzeitpunkten nur einen PC und keine weiteren Rechner oder Laptops im Haushalt der Beklagten gegeben habe. Die Internetnutzung der Kinder sei durch sie in üblichem Umfang kontrolliert und reglementiert worden. Es habe vorgegebene Zeiten gegeben, zu denen die Kinder das Internet nutzen durften. Der Rechner habe sich im gemeinsam benutzten Büro bzw. Gästezimmer des Hauses befunden. Dieses liege neben dem Wohnzimmer. Somit sei auch eine gelegentliche Kontrolle der Internetnutzung der Kinder möglich gewesen und habe statt gefunden. Die Kinder hätten das Internet für jugendübliche Zwecke genutzt, insbesondere Nutzung von Chatprogrammen wie icq bzw. Recherchen für die Schule oder ähnliches.
Auch sei mit den Kindern darüber gesprochen worden, was im Internet erlaubt sei und was nicht. Den Kindern sei bekannt gewesen, dass sie keine Musik aus dem Internet illegal herunter laden durften. Stattdessen hätten sie auch Geld bekommen, um sich beispielsweise CDs zu kaufen oder ähnliches. Eine ständige dauerhafte Kontrolle in dem Sinne, dass man immer dahinter gestanden habe, habe es allerdings nicht gegeben. Auch habe es keine getrennten Benutzerkonten auf dem Rechner gegeben. Die Beklagten beteuerten nochmals, dass sie keinerlei Anlass hatten oder haben, davon auszugehen, dass die Kinder Rechtsverletzungen im Internet begangen haben. Es habe bis zu diesem Zeitpunkt innerhalb dieser Familie keinerlei Auffälligkeiten (beispielsweise in der Schule) gegeben. Die Eltern gingen auch nach wie vor davon aus, dass die Aussage der Kinder ihnen gegenüber, keine Rechtsverletzung dieser Art begangen zu haben, zutreffend und ehrlich sei.
Nach nochmaliger Würdigung dieser Darlegungen der Beklagten äußerte sodann das Oberlandesgericht seine vorläufige Rechtsauffassung zu den hier relevanten Streitfragen.
Dabei orientierte sich das Oberlandesgericht zu großen Teilen an der Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Sommer unseres Lebens“. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart seien auch durch diese Entscheidung bereits sämtliche hier zu erörterten Rechtsfragen abschließend geklärt, weswegen eine Zulassung der Revision nicht in Betracht komme.
Erste zu klärende Frage war sodann, ob eine Vermutungswirkung dafür bestehe, dass die Anschlussinhaber, also hier die Beklagten, zunächst als Täter der behaupteten Urheberrechtsverletzung zu betrachten seien. Nach klarer Aussage des Oberlandesgerichts fehlt es aber jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation an einer solchen Vermutungsgrundlage. Dies möge eventuell anders ein, in einer Situation, in der eine einzige Person alleine einen Internetanschluss nutzt. Hier sei es aber bereits formell so, dass der Internetanschluss auf zwei Personen, nämlich die Eheleute gemeinsam, registriert sei. Somit fehle es bereits an einer Vermutungsgrundlage dafür, dass eine einzelne konkrete Person die Rechtsverletzung begangen habe. Hinzu komme vorliegend, dass, wie letztlich in allen Fällen, in denen Internetanschlüsse durch Familien gemeinsam genutzt werden, es eben die Lebenswirklichkeit sei, dass mehrere Personen gemeinsam einen Anschluss nutzen, der dann aber doch nur auf eine oder einzelne Personen registriert ist. Auch in solchen Fällen könnte, so die Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart, keine Vermutungswirkung dafür bestehen, dass stets der formelle Anschlussinhaber Täter der dann begangenen Rechtsverletzung sei.
Bezüglich gerade der Haftung von Familien führte das Oberlandesgericht Stuttgart mit klaren Worten aus, es gebe eben im deutschen Recht (Zivil- oder Strafrecht) keine „Sippenhaftung“.
Zudem sei im vorliegenden Fall durch die Untersuchung des Kriminalbeamten ohnehin eine solche Vermutungsgrundlage, falls sie denn bestehen sollte, widerlegt. Es erfolgte der prägnante Hinweis an den Klägervertreter, dass auch im Süddeutschen Raum Kriminalbeamte nicht so blöd seien, wie die Klägerinnen offenbar annehmen. Es sei somit durchaus davon auszugehen, dass ein Kriminalbeamter eine Untersuchung eines Rechners insoweit fachmännisch vornehmen könne, um festzustellen, ob sich hierauf verdächtige Dateien der hier relevanten Art befänden.
Das Oberlandesgericht kam somit auf erster Stufe der Prüfung zu dem Ergebnis, dass eine täterschaftliche Begehung der Beklagten ausscheide und es auch hierfür keine Vermutungsregelung in der vorliegenden Konstellation geben könne.
Sodann prüfte das Oberlandesgericht, ob eine täterschaftliche Haftung unter dem Aspekt der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht in Betracht käme. Auch diese Frage wurde in der BGH-Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ thematisiert, dort aber verneint. Ebenso sah es das Oberlandesgericht Stuttgart. Denn die Haftung im Urheberrecht knüpfe an eine täterschaftlich begangene Urheberrechtsverletzung an, nicht, wie möglicherweise im Lauterkeitsrecht die Eröffnung einer nicht hinreichend begrenzten Gefahr. Zudem verfolge ein Internetanschlussinhaber auch kein eigenes geschäftliches Interesse.
Somit war auf erster Prüfungsebene klar, dass eine täterschaftliche Haftung der Beklagten nicht in Betracht käme.
Sodann eröffnete sich jedoch das weitere Prüfungsfeld der sogenannten Störerhaftung. Die Frage sei hier, so das Oberlandesgericht Stuttgart, ob die Beklagten durch die Anschaffung und Zurverfügungstellung eines PCs eine Art „Gefahrenquelle“ geschaffen haben. Wenn dies der Fall sei, hätten die Beklagten möglicherweise bestimmte Prüf- und Kontrollpflichten, um dieser Gefahr zu begegnen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart ergibt sich aus der genannten BGH-Entscheidung, dass der Umfang solcher Prüf- und Kontrollpflichten sich jeweils nach den Umständen dessen bestimmt, was dem in Anspruch Genommenen zumutbar sei. Dies sei also eine Einzelfallabwägung, die in jedem konkreten Fall gesondert vorgenommen werden müsse. Aus diesem Grund sei auch kein Fall gegeben, in dem eine Revision zuzulassen sei.
Im vorliegenden Fall sei die Konstellation nach Würdigung des ausführlichen Sachvortrages der Beklagten, die Folgende: Es handele sich um eine Familie, die bis zu diesem Zeitpunkt „funktioniert habe“. Auch sei zu berücksichtigen, dass eine Familie ein grundsätzlich geschützter Bereich sei. Da es für die Beklagten keinerlei Anlass gegeben habe, von der Begehung von Rechtsverletzungen auszugehen, sei auch nicht erkennbar, dass hier in erheblichem Umfang Prüf- oder Kontrollpflichten verletzt worden seien. Das Gericht stellte an dieser Stelle den Vergleich auf, dass Eltern ihre Kinder beispielsweise auch Roller oder Fahrrad fahren lassen dürfen. Falls sie hierbei erkennen, dass die Kinder dieses Verhalten noch nicht ausreichend beherrschen, bestünde dann wohl eine Pflicht, einzugreifen. Anhaltspunkte für eine solche Erkenntnis habe es aber im hier vorliegenden Fall eben nicht gegeben. Im Ergebnis bleibe es somit dabei, dass eine Verantwortlichkeit der Beklagten, auch unter Gesichtspunkten der sogenannten Störerhaftung, nicht festgestellt werden könne.
Dabei verkannte das Oberlandesgericht nicht, dass in Konstellation der vorliegenden Art tatsächlich möglicherweise große Nachweisschwierigkeiten der Klägerinnen bestehen können. Letztlich sei es aber doch eben so, dass die Klägerinnen Ansprüche gegenüber den Beklagten erheben und durchsetzen möchten. Es werde hier eine erhebliche Zahlung gefordert. Hierbei gelte immer noch der allgemeine Grundsatz, dass vor Gericht im Zweifel bewiesen werden müsse, dass geltend gemachte Ansprüche bestehen. Könne dieser Beweis nicht erbracht werden, könne eben keine Verurteilung erfolgen. Dies gelte auch, wenn die Nichteinbringlichkeit des Beweises darauf beruhe, dass auf Beklagtenseite aufgrund des Familienverbundes ein besonders geschützter Bereich vorliege. Dieses Risiko treffe die Klägerseite. Es sei nicht Aufgabe der Beklagtenseite den ansonsten nicht zu führenden Beweis dann für die Klägerseite zu erbringen. Dies gelte allgemein und das Gericht sehe auch keinen Anlass dazu, ausgerechnet im Bereich der Urheberrechtsverletzung hier vollständig andere Maßstäbe anzusetzen, als in jeglichem anderen Rechtsgebiet.
Konsequenterweise regte das Oberlandesgericht daher dringend an, seitens der Klägerinnen die Berufung zurückzunehmen. Dies sei auch im Hinblick darauf, dass für die Beklagten sich dieser nun seit fast viereinhalb Jahren andauernde Rechtsstreit endlich erledige, angebracht.
Der Klägervertreter erklärte daraufhin, dass die Berufung zurückgenommen werde.
Eigene Anmerkung:
Die in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart ist erfreulich pragmatisch und lebensnah. Lediglich bedauerlich ist, dass diese nun aufgrund der Berufungsrücknahme sich nicht in einem ausführlichen Urteil in den Entscheidungsgründen wiederfinden lässt. Dennoch bleibt zu hoffen, dass auch andere Gerichte in Zukunft einen realitätsnäheren Ansatz bei der Bewertung vergleichbarer Konstellationen wählen.
(Ludwigsburg, 04.11.2011, Autor: Mathias Straub, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht)
Freitag, 21. Oktober 2011
LG Köln, Beschluss vom 31.08.2011, 33 O 202/11
Volltext
In den Erwägungen der 33.ten Zivilkammer aus Köln wird wortreich erläutert, weshalb eine eidesstattliche Versichung eines Bürgers weniger wert ist, als die eidesstattliche Versicherung einer Loggerbude:
"Dass die Ermittlungen der Firma Evidenzia fehlerhaft gewesen sind, erscheint angesichts der Tatsache, dass der Verstoß an ein und demselben Tag zu drei verschiedenen Zeitpunkten und darüberhinaus noch an einem anderen Tag festgestellt wurde, außerordentlich unwahrscheinlich. Dem steht auch nicht das von dem Antragsgegner vorgelegte Gutachten des Sachverständigen Langer (Anlage AG 4, Bl. 90 ff. d.A.) entgegen. Zwar hat der Sachverständige in diesem Gutachten ausgeführt, dass die eingesetzte Ermittlungssoftware der Firma Evidenzia unter ungünstigen Umständen dazu führen kann, dass die ermittelte Datei zum protokollierten Zeltpunkt nicht mehr dem Computer zugeordnet war, von dem der Download angeboten wurde. Vorliegend wurde der Rechtsverstoß jedoch insgesamt zu vier unterschiedlichen Zeitpunkten festgestellt. Wäre der Rechtsverstoß tatsächlich nicht von dem Internetanschluss des Antragsgegners begangen worden, so hätte die Ermittlungsfirma die streitgegenständliche IP-Adresse zu vier unterschiedlichen Zeitpunkten nicht nur fehlerhaft, sondern auch zufällig fehlerhaft immer dieselbe falsche IP-Adresse ermittelt. Eine derartige Häufung von Zufälligkeiten ist, insbesonders unter Berücksichtigung der Tatsache, das bereits ein fehlerhafter Verstoß ausweislich des Gutachtens unwahrscheinlich ist, lebensfern."
Die Häufung von angeblich beweissicher notierten Rechtsverletzungen stellt indes kein Qualitätsmerkmal dieser Loggerbude dar.
Einer von vielen Beweisen:
Der Beschluss ist insofern als auf fehlerhaften Vorstellungen basierend zu bezeichnen.
In den Erwägungen der 33.ten Zivilkammer aus Köln wird wortreich erläutert, weshalb eine eidesstattliche Versichung eines Bürgers weniger wert ist, als die eidesstattliche Versicherung einer Loggerbude:
"Dass die Ermittlungen der Firma Evidenzia fehlerhaft gewesen sind, erscheint angesichts der Tatsache, dass der Verstoß an ein und demselben Tag zu drei verschiedenen Zeitpunkten und darüberhinaus noch an einem anderen Tag festgestellt wurde, außerordentlich unwahrscheinlich. Dem steht auch nicht das von dem Antragsgegner vorgelegte Gutachten des Sachverständigen Langer (Anlage AG 4, Bl. 90 ff. d.A.) entgegen. Zwar hat der Sachverständige in diesem Gutachten ausgeführt, dass die eingesetzte Ermittlungssoftware der Firma Evidenzia unter ungünstigen Umständen dazu führen kann, dass die ermittelte Datei zum protokollierten Zeltpunkt nicht mehr dem Computer zugeordnet war, von dem der Download angeboten wurde. Vorliegend wurde der Rechtsverstoß jedoch insgesamt zu vier unterschiedlichen Zeitpunkten festgestellt. Wäre der Rechtsverstoß tatsächlich nicht von dem Internetanschluss des Antragsgegners begangen worden, so hätte die Ermittlungsfirma die streitgegenständliche IP-Adresse zu vier unterschiedlichen Zeitpunkten nicht nur fehlerhaft, sondern auch zufällig fehlerhaft immer dieselbe falsche IP-Adresse ermittelt. Eine derartige Häufung von Zufälligkeiten ist, insbesonders unter Berücksichtigung der Tatsache, das bereits ein fehlerhafter Verstoß ausweislich des Gutachtens unwahrscheinlich ist, lebensfern."
Die Häufung von angeblich beweissicher notierten Rechtsverletzungen stellt indes kein Qualitätsmerkmal dieser Loggerbude dar.
Einer von vielen Beweisen:

Der Beschluss ist insofern als auf fehlerhaften Vorstellungen basierend zu bezeichnen.
Dienstag, 11. Oktober 2011
OLG Köln - 6 U 67/11
"Der Weltraum. Unendliche Weiten. Wir schreiben das Jahr 2011. Dies sind die Abenteuer des Raumschiffs Abmahnwahn, dass mit seiner 2,0 Millionen Mann starken Besatzung fünf Jahre lang unterwegs war, um neue RechtsWelten zu erforschen, neues AnwaltsLeben und neue GerichtsZivilisationen. Viele Lichtjahre von der Erde entfernt dringt die Abmahnwahn in Galaxien vor, die nie ein Mensch zuvor gesehen hat."
Logbuch der Abwahn, Sternzeit 5 Jahre Abmahnterror, Commander Shual:
Auf dem Planeten OLGKöln6U6711 entdeckten wir heute in einem Hinweisbeschlusssumpf eine neue Lebensform. Wir benannten Sie mit: "Flüchtiger Gerechtigkeitsanfall". Die Lebensform ist noch ein kleines Pflänzchen, dass man schön giessen und pflegen muss:

Volltext
Fünf Jahre dauerte es bis ein höherrangiges Gericht mit dem Aufbau eines Abmahnsystems logisch beschäftigt. Schreibt zB der Abmahner Waldorf Frommer 800 Abmahnungen aus angeblichen Verletzungshandlungen eines Tauschbörsenscharms innerhalb einer Woche auf einem Kinofilm erhielt er durch Gerichte per Schätzung bestätigt, es entstünde im Einzelfall ein Schaden von zB 350,00€. Die bereits erfolgten Ersatzleistungen, also die bezahlten Abmahnungen, aber auch die Gesamtforderung wurden nie berücksichtigt. So entstand pro Abmahnwelle die unerträgliche Situation eines fiktiven, aber gerichtlich bestätigten Gesamtschadens im Beispiel von 280.000,00€, wobei nicht einmal zwischen versuchten, oder abgebrochenen Verletzungshandlungen und tagelangem Verbreiten unterteilt wurde.
Der Beschluss des OLG Köln hier mehr Transparenz zu schaffen ist vollinhaltlich zu unterstützen.
Quelle: RA Christian Solmecke
Logbuch der Abwahn, Sternzeit 5 Jahre Abmahnterror, Commander Shual:
Auf dem Planeten OLGKöln6U6711 entdeckten wir heute in einem Hinweisbeschlusssumpf eine neue Lebensform. Wir benannten Sie mit: "Flüchtiger Gerechtigkeitsanfall". Die Lebensform ist noch ein kleines Pflänzchen, dass man schön giessen und pflegen muss:

Volltext
Fünf Jahre dauerte es bis ein höherrangiges Gericht mit dem Aufbau eines Abmahnsystems logisch beschäftigt. Schreibt zB der Abmahner Waldorf Frommer 800 Abmahnungen aus angeblichen Verletzungshandlungen eines Tauschbörsenscharms innerhalb einer Woche auf einem Kinofilm erhielt er durch Gerichte per Schätzung bestätigt, es entstünde im Einzelfall ein Schaden von zB 350,00€. Die bereits erfolgten Ersatzleistungen, also die bezahlten Abmahnungen, aber auch die Gesamtforderung wurden nie berücksichtigt. So entstand pro Abmahnwelle die unerträgliche Situation eines fiktiven, aber gerichtlich bestätigten Gesamtschadens im Beispiel von 280.000,00€, wobei nicht einmal zwischen versuchten, oder abgebrochenen Verletzungshandlungen und tagelangem Verbreiten unterteilt wurde.
Der Beschluss des OLG Köln hier mehr Transparenz zu schaffen ist vollinhaltlich zu unterstützen.
Quelle: RA Christian Solmecke
Freitag, 7. Oktober 2011
LG Nürnberg, 3 O 7469/10
Die Mitte des Jahres 2011 gegründete und hiermit wärmstens empfohlene Kanzlei Lohschelder - Leisenberg - Rechtsanwälte, München wies diesen Blog nun auf den Abschluss einer Abgelegenheit hin, die ich bereits im November 2010 unter dem Titel "Manchmal frißt der Böse Wolf das Rotkäppchen doch" besprochen habe.
In dieser an Peinlichkeit kaum zu überbietenden Angelegenheit verfolgte wie berichtet der Beklagte "Künstler", dessen Massenabmahner "Rotkäppchen" eine Abmahnung zu viel versandt hatte das Ziel der Kostenreduktion nach dem der Abgemahnte eine negative Feststellung bezüglich der überschüssigen Abmahnung vor Gericht per Anerkenntnis des "Künstlers" erstritten hatte.
Per Beschluss vom 23.12.2010 legte jedoch das Landgericht Nürnberg den Streitwert aus dem sich die Rechtsanwaltskosten für die Abwehr (wohlgemerkt) einer zweiten und unberechtigten Abmahnung für einen Abgemahnten ergeben auf genau 10.000,00€ = 651,80€ + MwSt. fest. Der Beklagte hatte sich auf einen Streitwert von 1.200,00€ = 130,50€ + MwSt. verstiegen.
Der weitere Verlauf entwickelte sich mit der kanzleimarkenzeichenhaften Dramatik: Schriftsätze wurden ausgetauscht (wegen 521,30€ + MwSt.). Es kam zur Ansetzung eines Termins zur Mündlichen Verhandlung, wobei der Beklagte sich "mit Händen und Füßen" gegen die Verfügung zum persönlichen Erscheinen wehrte. Erschienen ist aber zum Verhandlungstermin nach Ankündigung am Vortag ... keine Person der Beklagtenseite. Statt dessen erhielt das Gericht (aber natürlich nicht der Kläger) einen Schriftsatz. Dieser suchte dem Gericht mitzuteilen, dass die Klage insgesamt unschlüssig sei (um ein Versäumnissurteil zu verhindern). Das sahen aber die Richter vollständig anders und gaben der Klage vollumfänglich statt. Im Anschluss daran geschah das Wunder und die Gelder incl. der Verfahrenskosten wurden vollständig überwiesen.
Um dieser Posse die Spitze aufzusetzen, ist zu bemerken, dass es sich ja um eine Klage wegen einer Samplerabmahnung (Musiktitel/Textdichter) handelte. Eben, am 20.12.2010 hatte das OLG Frankfurt den Streitwert solcher Abmahnungen gegen einen Störer auf 3.000,00€ fest gelegt. Wie auch immer sah sich das Landgericht Nürnberg nicht in der Lage diesem Wert im Verlauf der obigen Angelegenheit zu folgen.
In dieser an Peinlichkeit kaum zu überbietenden Angelegenheit verfolgte wie berichtet der Beklagte "Künstler", dessen Massenabmahner "Rotkäppchen" eine Abmahnung zu viel versandt hatte das Ziel der Kostenreduktion nach dem der Abgemahnte eine negative Feststellung bezüglich der überschüssigen Abmahnung vor Gericht per Anerkenntnis des "Künstlers" erstritten hatte.
Per Beschluss vom 23.12.2010 legte jedoch das Landgericht Nürnberg den Streitwert aus dem sich die Rechtsanwaltskosten für die Abwehr (wohlgemerkt) einer zweiten und unberechtigten Abmahnung für einen Abgemahnten ergeben auf genau 10.000,00€ = 651,80€ + MwSt. fest. Der Beklagte hatte sich auf einen Streitwert von 1.200,00€ = 130,50€ + MwSt. verstiegen.
Der weitere Verlauf entwickelte sich mit der kanzleimarkenzeichenhaften Dramatik: Schriftsätze wurden ausgetauscht (wegen 521,30€ + MwSt.). Es kam zur Ansetzung eines Termins zur Mündlichen Verhandlung, wobei der Beklagte sich "mit Händen und Füßen" gegen die Verfügung zum persönlichen Erscheinen wehrte. Erschienen ist aber zum Verhandlungstermin nach Ankündigung am Vortag ... keine Person der Beklagtenseite. Statt dessen erhielt das Gericht (aber natürlich nicht der Kläger) einen Schriftsatz. Dieser suchte dem Gericht mitzuteilen, dass die Klage insgesamt unschlüssig sei (um ein Versäumnissurteil zu verhindern). Das sahen aber die Richter vollständig anders und gaben der Klage vollumfänglich statt. Im Anschluss daran geschah das Wunder und die Gelder incl. der Verfahrenskosten wurden vollständig überwiesen.
Um dieser Posse die Spitze aufzusetzen, ist zu bemerken, dass es sich ja um eine Klage wegen einer Samplerabmahnung (Musiktitel/Textdichter) handelte. Eben, am 20.12.2010 hatte das OLG Frankfurt den Streitwert solcher Abmahnungen gegen einen Störer auf 3.000,00€ fest gelegt. Wie auch immer sah sich das Landgericht Nürnberg nicht in der Lage diesem Wert im Verlauf der obigen Angelegenheit zu folgen.
Montag, 3. Oktober 2011
AG München - Extrateil "Kommentar"
Durchaus von Interesse sind stets die Begründungen, die Richter in Filesharing-Fällen vorbringen, um die Wirksamkeit des § 97a, Abs. 2 abzulehnen. Die folgende des AG München beinhaltet erstaunliche Gedanken:

Als schlechten Scherz empfindet der neutrale Betrachter den Hinweis, eine Massenabmahnung indiziere bereits eine erhebliche Rechtsverletzung. Das Gegenteil ist der Fall, bedenkt man vornehmlich die Profitsituation die aus Massenabmahnsystemen entstehen. Die These, eine Rechtsverletzung in einer Tauschbörse wäre überhaupt Anlass für einen Rechteinhaber Unterlassungsansprüche zu entwickeln geht vollständig fehl. Es geht allein um die Erwirtschaftung zusätzlicher Geldeinnahmen. Gerade die Kunden der Kanzlei Waldorf Frommer setzten ihre Unterlassungsansprüche, vielmehr aber ihre Zahlungsansprüche nicht im geforderten Rahmen um und betreiben mutmaßlich betrügerische, in jedem Fall standesrechtlich verwerfliche Abrechnungsmodelle. (Sag nicht ich, sondern Richter denen allein die Beweislage noch nicht ausreicht um deutlicher zu werden.)
Die Argumentation des Beklagten in Sachen Schadensersatz ist zu befürworten. Durch den ermittlerisch nachgewiesenen und zugestandenen Vorgang erlaubt sich eine echte Schadenstaxierung, die bei Musikalben im zweistelligen Rahmen verbleibt. Die richterliche Vorstellung von Tauschbörsen entspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, in dem sie eine sehr diffuse "Ermöglichung einer Vervielfältigungshandlung" als anspruchsbegründend qualifiziert (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2009 - I ZR 216/06).
So wird also nach guter bayrischer Tradition zigfach abgemolken: Ein Abgemahnter bezahlt 350,00€ für die "Ermöglichung" einer Verletzungshandlung, die ein anderer begeht, der wiederum anderen ... so wird eine Tauschbörsenschwarm-Verletzungshandlung, die einen angeblichen Schaden im Wert von von mir aus 7500,00€ bedeuted, in einer Abgemahntengeneration von 500 Abgemahnten auf 175.000,00€ richterlich geschätzt.

Als schlechten Scherz empfindet der neutrale Betrachter den Hinweis, eine Massenabmahnung indiziere bereits eine erhebliche Rechtsverletzung. Das Gegenteil ist der Fall, bedenkt man vornehmlich die Profitsituation die aus Massenabmahnsystemen entstehen. Die These, eine Rechtsverletzung in einer Tauschbörse wäre überhaupt Anlass für einen Rechteinhaber Unterlassungsansprüche zu entwickeln geht vollständig fehl. Es geht allein um die Erwirtschaftung zusätzlicher Geldeinnahmen. Gerade die Kunden der Kanzlei Waldorf Frommer setzten ihre Unterlassungsansprüche, vielmehr aber ihre Zahlungsansprüche nicht im geforderten Rahmen um und betreiben mutmaßlich betrügerische, in jedem Fall standesrechtlich verwerfliche Abrechnungsmodelle. (Sag nicht ich, sondern Richter denen allein die Beweislage noch nicht ausreicht um deutlicher zu werden.)
Die Argumentation des Beklagten in Sachen Schadensersatz ist zu befürworten. Durch den ermittlerisch nachgewiesenen und zugestandenen Vorgang erlaubt sich eine echte Schadenstaxierung, die bei Musikalben im zweistelligen Rahmen verbleibt. Die richterliche Vorstellung von Tauschbörsen entspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, in dem sie eine sehr diffuse "Ermöglichung einer Vervielfältigungshandlung" als anspruchsbegründend qualifiziert (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2009 - I ZR 216/06).
So wird also nach guter bayrischer Tradition zigfach abgemolken: Ein Abgemahnter bezahlt 350,00€ für die "Ermöglichung" einer Verletzungshandlung, die ein anderer begeht, der wiederum anderen ... so wird eine Tauschbörsenschwarm-Verletzungshandlung, die einen angeblichen Schaden im Wert von von mir aus 7500,00€ bedeuted, in einer Abgemahntengeneration von 500 Abgemahnten auf 175.000,00€ richterlich geschätzt.
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