Mittwoch, 28. Juli 2010

ModUE per epost-Brief? No way!

Die Diskussion wie denn eine Unterlassungserklärung und damit ein rechtserhebliches Dokument am Besten zu versenden sei um es fristgerecht in den "Machtbereich" des Abmahners kommen zu lassen wurde in den letzten Wochen und Monaten von teilweise dramatisch wirren Situationen überschattet. Abmahnkanzleien die tage- und teils wochenlang Schreiben im Postfach liegen lassen, Abmahnkanzleien die Schreiben unbegründet nicht abholen, Abmahnkanzleien die Versandarten in Abmahnschreiben ablehnen sorgten ihrer offensichtlichen Bestimmung gemäß für ein gewisses Durcheinander.

Ärgerlich ist dabei, dass im Falle von Anträgen auf Einstweilige Verfügungen die Abmahner plötzlich geradezu sekundengenau dokumentieren wann und wie ein Schreiben bei ihnen (nicht) eingetroffen ist. Da klappts dann wieder.

Nun hat der Herr Rechtsanwalt Jens Glaser aus Halberstatt in seinem jugendlichen Eifer (wir sind genau gleich alt) die Variante "Versand über e-post-Brief" vorgeschlagen. Er erkannte zu Recht eine Möglichkeit: "Hier scheint mir die Zustellung auch nachweisbar, mit der Folge, dass E/R nicht mehr die einzige nachweisbare Art des erfolgten Empfangs zu sein scheint." Meine Bedenken finden sich hier.

Nun hat der in dieser Angelegenheit sehr umtriebige Journalist Richard Gutjahr uA diesen wunden "Zugangspunkt" in einer Frage an die Deutsche Post formuliert und folgende öffentliche Antwort erhalten.

"2. Pflicht zur täglichen Leerung des E-Postbrief Accounts:

Nein, der Nutzer ist nicht verpflichtet, seinen E-POSTBRIEF Account täglich zu prüfen.

In den AGB wird er lediglich unverbindlich dazu aufgefordert, mindestens einmal werktäglich sein Nutzerkonto zu kontrollieren – er ist aber nicht dazu verpflichtet. Mit diesem Passus schaffen wir die Analogie zum klassischen Hausbriefkasten. Hier gilt landläufig die so genannte Zustellfiktion. Das heißt: ein Brief gilt nach drei Tagen (drei Tage nach Aufgabe) als zugestellt. Bei elektronischen Übermittlungen gilt die Nachricht analog drei Tage nach Versand als zugestellt.

Aber: der Absender muss im Zweifelsfall nachweisen, ob und wann zugestellt wurde. Deshalb wird bei wichtigen Sendungen immer noch das Einschreiben Einwurf bzw. Einschreiben Rückschein oder der Postzustellungsauftrag gewählt. Hier ist die Zustellung nämlich nachgewiesen. Beim E-POSTBRIEF sind übrigens auch Einschreiben möglich.
"

Wir stellen fest: Der e-post-Brief ist als Versandvariante für eine Modifizierte Unterlassungserklärung vollständig ungeeignet, sorgt allerhöchstens für Durcheinander im Streitfall (wie zum Beispiel ob das Konto einem "Postfach" gleich gestellt ist) und außerdem kostet die Sache zu viel.

Es ist allerdings zu notieren, dass die Deutsche Post in wesentlichen Bereichen widersprüchliche Dinge von sich gibt.

"Wie die meisten Postempfänger ihren Hausbriefkasten täglich leeren, um zum Beispiel keine Fristen zu verpassen, ist dies auch für das E-POSTBRIEF Postfach erforderlich." [Link]
zu "In den AGB wird er lediglich unverbindlich dazu aufgefordert, mindestens einmal werktäglich sein Nutzerkonto zu kontrollieren – er ist aber nicht dazu verpflichtet."

Dies dürfte schwere Konsequenzen mit sich bringen: "Der Empfang von Nachrichten ist nach Ausschöpfung des Speicherplatzes nicht mehr möglich." Manche Abmahner argumentieren mit ihrer "personellen Überlastung" - hier müßten Sie nur den Account selbst zumüllen und erhalten (anders als beim Einschreiben/Rückschein) auch keine Nachricht über die Ankunft des Schreibens. [Link] Die "Zusatzfunktion Einschreiben/Rückschein" über den e-post-Brief zu nutzen ist jedoch ein kleines bürokratisches Monstrum geworden: "Einschreiben mit Empfangsbestätigung: Bei Nutzung der Zusatzleistung „Einschreiben mit Empfangsbestätigung“ findet der Empfänger in seinem Briefkasten zunächst nur einen Hinweis auf das empfangene Einschreiben. Der Hinweis enthält den Absender und den Betreff des E-POSTBRIEFS. Beim Öffnen des E-POSTBRIEFS wird der Empfänger aufgefordert, den Empfang anzunehmen oder abzulehnen. Für beide Aktionen muss der Empfänger mit hohem Ident-Nachweis angemeldet sein. Wird der E-POSTBRIEF angenommen, so erhält der Empfänger dauerhaft Zugriff. Wird der E-POSTBRIEF abgelehnt, so löscht das Portal den E-POSTBRIEF aus dem Briefkasten des Empfängers. Der Absender eines „Einschreibens mit Empfangsbestätigung“ erhält nach Annahme oder Ablehnung eine entsprechende Bestätigung. Bei Nutzung der Zusatzleistung „Einschreiben mit Empfangsbestätigung“ erhält der Absender somit sowohl eine Versand- als auch eine Empfangsbestätigung bzw. eine Ablehnungsbestätigung."

Für modUE-Versender vollkommen inaktzeptabel. So hat eine weiterhin enorme Anzahl von abgemahnten Anschlußinhabern nicht die Stellung von Internetnutzern, oder läßt die Abwicklung der Formalie private Dritte erledigen. Die "one-click"-Ablehnung allein weil der Abgemahnte keinen "e-post-Brief"-Account unterhält und der Sender den Kanzleien "unbekannt" ist droht. Wie lange dieser Prozeß dauert (Stunden? Tage?) wird nicht durch die Post vermittelt. Außerdem... "Der Absender verifiziert seinen hohen Ident-Nachweis bei Versand von E-POSTBRIEFEN stets durch die Eingabe einer HandyTAN im E-POSTBRIEF Portal. HandyTANs können an die im Registrierungsprozess angegebene Mobilfunknummer jederzeit vom Nutzer im E-POSTBRIEF Portal angefordert werden." ... ein Handy braucht man auch noch.

Recht interessant ist zum Abschluß zu notieren dass die namhaften Kanzleisoftware-Hersteller bislang nicht zu dem Thema geäußert haben. Die email-Schnittstellen sind vorhanden. Die neue Eingangsart "e-post-Brief" jedoch bisher nicht vorgesehen.

Freitag, 23. Juli 2010

Sachverhaltsdarstellung 24.07.2010

Vorwort
Auch diesem Bericht sollte eine deutliche Warnung vorangehen. Die folgenden Angaben ("Tatsachenbehauptungen") sind natürlich entsprechend belegt. Eine Nutzung der Inhalte auf Fremdseiten außerhalb des bekannten Portals ist nicht authorisiert und erwünscht. Es existiert bereits eine Vorgehensweise um das aufgetretene Problem zu lösen. Externe Ratschläge was Betroffene tun sollten sind unbeachtlich, es sei denn die Ratschläge sind durch einen qualifizierten Rechtsanwalt vorgetragen.

Dies sollte man Ernst nehmen, denn die Rechtsanwaltskanzei Schutt & Waetke, Karlsruhe ist auf den derzeit beliebten Zug der "Äußerungsverfolgung" auf gesprungen wie dieser Bericht ("Schutt & Waetke: Kanzlei geht gegen beleidigende Äußerungen vor" von Firebird77) glaubhaft belegt.

Dieser Bericht ist für das Folgende von zweierlei Bedeutung: 1.tens handelt es sich um einen Bereicht über einen Text aus dem Januar 2007 der die Kanzlei Schutt & Waetke beihaltet und gleichzeitig den Softwarehersteller über den es heute auf meinem blog zu berichten gibt. 2.tens fordert Rechtsanwalt Timo Schutt in einer mail an Firebird77 "Anstand, Fairness und gute Erziehung" ein.

Ich bin recht froh in der Lage zu sein nachzuweisen, wie es mit dem "Anstand, Fairness und der guten Erziehung" anderer Leute bestellt ist.

Sachverhaltsdarstellung

I. Schadensbemessung
Nach realistischer Schätzung dürfte die Angelegenheit kaum mehr als "einige Dutzend" Abgemahnte und Beklagte betreffen. Insofern ist auch eine unbürokratische und zügige Lösung des Problems von Nöten zu der in der gewählten Form von diesem blog beizutragen ist. Das heißt jedoch nicht das man seitens der Agierenden diese Sache unterschätzen solle. Es bestehen genügend Anhaltspunkte um aus der Angelegenheit eine... ein bürokratisches Monster werden zu lassen. Diese Meinung vertrete ich. Andere Meinungen teile ich ... aktuell ... nicht.

II. Der Vorfall
Im Dezember des Jahres 2006 machte eine Kanzlei aus Karlsruhe von sich reden, da sie für einen Softwarehersteller strittige Abmahnungen deren Gegenstand wie üblich die angeblich rechtswidrige Verbreitung (hier) eines Softwaretitels über sogenannte p2p-Tauschbörsen enthielt.

Ein bestimmter Teil der Abmahnungen (die genau Anzahl dürfte aus den damaligen stattsanwaltlichen Ermittlungsverfahren hervorgehen, falls diese nicht bereits vernichtet wurden) behandelte eine "kostenfrei erhältliche Freewareversion" die selbstredend als Werbung für den Softwarehersteller auch in Tauschbörsen verbreitet werden sollte und verbreitet werden durfte. Die abmahnende Kanzlei zog nach Kentnissnahme des Fehlers über ein Schreiben an Abgemahnte die Abmahnung zurück. Sie entschuldigte sich für das "rein technische Versehen" und versicherte im "Namen und Auftrag des Mandanten", dass keinerlei Forderungen und Ansprüche in dieser Angelegenheit gegen den Angeschriebenen erhoben würden. Die Schreiben können hier herunter geladen werden - Anmeldepflichtig-.

Mutmaßlich bedingt durch ein weiteres "rein technisches Versehen" wurden jedoch nicht alle Vorgänge der Abmahnungen der kostenfrei erhältlichen Freewareversion wie oben behandelt. Diese nicht abgewickelten Abmahnungen schlummerten etwa zwei Jahre in den Kellern der Karlsruher Kanzlei und wurden anschließend an die wohlbekannte Firma avrato infoscore GmbH mit Sitz in Baden-Baden weiter gegeben. Mutmaßlich durch ein "rein technisches Versehen" gelang es den Forderungen eine sorgfältigen Prüfung der Ansprüche zu bestehen. Es sind hierbei auch Fälle bekannt in denen der Forderung sowohl nach der Abmahnung als auch nach dem Erstschreiben der Inkassofirma widersprochen wurde. Dies jedoch wohl ohne juristische Prüfung der streitgegenständlichen Datei.

Die Forderungen explodierten. Hatte die Karlsruher Kanzlei noch einen Betrag in Höhe von 350,00€ eingefordert und in einem Zweitschreiben (ein "rein technisches Versehen" führte zu dem Versand von Zweitschreiben im Januar 2007, als das Problem bereits bereits vier Wochen bekannt war) auf 556,00€ erhöht wurden daraus in "rein technisch versehentlich" beantragten Mahnbescheiden 981,13€.

Die Mahnbescheide wurden jedoch nicht von der Karlsruher Kanzlei beantragt, sondern von einer Kanzlei aus Baden-Baden die regelmäßig für die aravto infoscore GmbH Fälle abwickelt. Da die Karlsruher Kanzlei aber nur eine außergerichtliche Vollmacht vorlegen konnte mußte der Softwarehersteller der Kanzlei aus Baden-Baden eine "Prozeßvollmacht" ausstellen. Aus einem "rein technischen Versehen" heraus vergaß er dabei die Kanzlei auf die Probleme in der Vergangeheit hinzuweisen.

Wie viele der Abgemahnten bis zu diesem Zeitpunkt "nach Mahnbescheid" Forderungen beglichen, oder über Rechtsanwälte einen Vergleich anberaumten ist unbekannt, bzw. den obigen Beteiligten sehr wohl zumutbar ermittelbar.

All das wäre unbekannt geblieben hätte nicht die Baden-Badener Rechtsanwaltskanzlei an Amtsgerichten für den Softwarehersteller Klagebegründungen (350,00€-Forderung) eingereicht. Und Amtsgerichte haben es an sich, dass sie ihre Akten sorgsam verwahren so dass es an dem bislang und künftig gesagten überhaupt keinen Zweifel geben kann. In den hier bekannten Fällen zog jedoch die Klägerin die Klagen jeweils vor der mündlichen Verhandlung zurück und wurde zur Übernahme der Kosten des Rechtsstreits verpflichtet.

Spannend ist aber dabei ein "rein technisches Versehen" auf Seiten der Baden-Badener Rechtsanwaltskanzlei. Dieser Einzelpunkt muß aber nochmals überprüft werden. Es gibt nämlich Anlaß zu meinen das der Baden-Badener Rechtsanwaltskanzlei durch einen besonders bekannten Hamburger Abwehranwalt im Rahmen einer Klageerwiederung (über 80 Seiten) sämtliche den Softwarehersteller betreffenden Probleme (Abmahnung von cracks, kostenlosen Versionen, etc.) bekannt gemacht wurden. Anschließend wurde jedoch in einem nächsten Rechtsstreit erneut eine Klagebegründung vormuliert und Klage eingereicht.

III Bewertung und Vorgehen
Das naheliegendste Vorgehen ist in dieser Angelegenheit die Baden-Badener Rechtsanwaltskanzlei demnächst (Mittwoch) per Telefax über den Sachverhalt zu informieren. Diese wird aufgefordert sich zügig zu melden und natürlich aufgefordert entsprechende Schritte

- zur Beendigung von aktiven Rechtssteiten
- zur Rückzahlung erhaltener Gelder
- zur Einstellung von laufenden Inkassoverfahren
- zur Kompensation (fremde Rechtsanwaltsgebühren zB)

einzuleiten. Die Antwort/Nichtantwort wird hier veröffentlicht.

Eine Bewertung kann es hier nicht geben. Der Fall ist derartig klar, dass es nur eine Bewertung geben kann die man nicht veröffentlichen muß.

Auch ist nicht Zeit dafür über "Intentionen" zu spekulieren, denn es wird ja eine entspechende Antwort/Nichtantwort geben die klar definiert wie zwei Rechtsanwaltskanzleien, eine Inkassofirma und ein Softwarehersteller die Begriffe "Anstand, Fairness und gute Erziehung" definieren.

Donnerstag, 15. Juli 2010

Muster Beschwere RAK - II

Update
Freigabe des Texts

Mitzusendende Anlagen
- Kopie der Abmahnung - Beschwerdegrund bitte markieren (Seite 4 unten)
- Kopie von nicht abgeholten Einschreiben
- Link für die Anlage "Schreibfehler 0,00€" - markieren mit "Auszug aus aktuellem Mahnschreiben" (Orginal-Gesamttext bei mir abrufbar)

Verzichtet wird bitte in den eigenen Versionen auf unhaltbare Anschuldigungen [„Betrüger“] und Beschimpfungen [„Abzocker“].

Es gibt keine Gewähr dafür, ob die zuständige Rechtsanwaltskammer ein Beschwerdeverfahren einleitet. Treten die Beschwerden geballt auf ist die Wahrscheinlichkeit größer. Bewschwerdeverfahren können oft Monate andauern.
Es ist in jedem Fall zu raten sich nach zwei/drei Wochen nach dem Stand der Sache zu erkundigen. Etwaige Antworten sollten natürlich umgehend bei Netzwelt.de berichtet werden.

Natürlich sollten alle, die das Schreiben abschicken, sich hier auf diesem blog kurz eintragen, damit wir eventuell später extern nachfragen können und eine ungefähre Anzahl kennen. Hierzu bitte nur anonyme Kommentare abgeben.

Bitte beachten:
Normalerweise ist das Beschwerdeverfahren für Mandaten/innen vorgesehen und nicht für „Beschwerden über Gegneranwälte“. In dem Verfahren wird nicht geprüft, ob das betreffende Mitglied sich zivilrechtlich schadensersatzpflichtig gemacht oder Strafrechtstatbestände verwirklicht hat. Für zivilrechtliche und strafrechtliche Ansprüche sind ausschließlich die ordentlichen Gerichte zuständig.

Beschwerdemuster Rechtsanwaltskammer

Hinweise
- Der folgende Text kann ohne rechtliche Konsequenzen oder Kosten befürchten zu müssen verwendet werden. Sollte jemand Unterstützung für das Ausfüllen und Absenden benötigen, bitte eine PN an den Teilnehmer Shual bei der netzwelt.de-Seite senden.
- Da die Angelegenheit für alle Einzelfälle auftritt sollte in keinem Fall eine persönliche Ergänzung über den Einzelfall eingeflochten werden. Bitte wirklich beim Versenden aufpassen, denn kleine formale Fehler, oder fehlende Unterlagen können zur Ablehnung des Antrags führen! Eigene Textbausteine sind natürlich selbst zu verantworten.
- Es werden zwei Optionen angeboten. Bitte auf die richtige achten: Wer ein Zweitschreiben erhalten hat kann es gleich mitschicken. Ich biete jedoch gesondert ein Muster für die an, die kein Zweitschreiben erhalten haben.
- Betroffene, die anwaltlich vertreten sind, haben dieses Vorgehen mit ihren Anwälten kurz abzusprechen!
- Die Schreiben können mit normaler Post verschickt werden.
- Achtung – Achtung: Alle Kopien müssen/sollten zweifach verschickt werden!

Anschreiben


An die
Rechtsanwaltskammer Nürnberg
Geschäftsführerin RAin Gabriele Jungmeier
Fürther Straße 115
90429 Nürnberg

Sehr verehrte Frau Rechtsanwältin Gabriele Jungmeier,
anbei erhalten Sie eine Beschwerde.

Hochachtungsvoll
Adresse
Ort, Datum, Unterschrift

Beschwerde an die RAK Nürnberg

Beschwerdeführer:
Frau
Prinzessin von Musterprincess
Pinzessinenstraße 41
99999 Pinzessinnendorf
Telefon:
email:
Fax:

Beschwerde gegen:
Rechtsanwaltskanzlei Lihl
Christopher Lihl Rechtsanwalt
Centrum 3
D-92353 Postbauer-Heng

Wegen: Berufswidriges Verhalten

Sachverhaltsschilderung:

In der Folge erhalten Sie eine Darstellung von Ereignissen, die nach meiner Ansicht Ihrer berufsrechtlichen Aufsicht, entsprechend dem öffentlichen Interesse der Wahrung des Ansehens und des Vertrauens in die Integrität des Berufsstandes der Rechtsanwaltschaft, zu melden sind.

Am 00.00.2010 erhielt ich eine urheberrechtliche Abmahnung durch die Rechtsanwaltskanzlei Lihl. Auf Seite 3 im untersten Bereich findet sich der Textbaustein: "Bitte sehen Sie in eigenem Interesse von einer Übersendung per Einschreiben mit Rückschein ab: Einschreiben mit Rückschein werden hier nicht angenommen."

Da es sich bei dem zu übersendenden Text um eine rechtserhebliche Erklärung (Unterlassungserklärung) handelt, die innerhalb einer bestimmten Frist einzutreffen hat ist diese Versandart jedoch in meinem eigenen Interesse die einzige die rechtlich einwandfrei die Ankunft und Übergabe der rechtserheblichen Erklärung in den Machtbereich des Empfängers belegen kann. Ohne die Unterschrift eines Bevollmächtigten kann nicht sicher ausgeschlossen werden, dass ein Antrag auf eine Einstweilige Verfügung durch diesen erfolgt. Die angebotene Variante ein Fax zu versenden gewährt im Streitfall hingegen keinerlei Schutz. Sie ist auch für eine hohe Anzahl an Anschlußinhabern die eine Abmahnung erhalten nicht realisierbar. Regelmäßig fehlt der Hinweis das bei Versandproblemen ggfs. ein Rechtsanwalt einzuschalten ist.

Der vorgeschlagene postalische Weg ohne besondere Versandart widerspricht jeglichem Menschenverstand. Zudem sind Fristsetzungen bekannt, die den Fristablauf auf einen Sonntag um 12:00 Uhr ohne erkennbaren Sinn datieren.

Ich verweise zudem auf die gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung, dass derjenige der mit dem Zugang rechtserheblicher Erklärungen zu rechnen hat, geeignete Vorkehrungen treffen muß, dass ihn derartige Erklärungen auch erreichen.

Auf eine telefonische Rückfrage einer Verbraucherschutz-Ininitiative bei der Fälle berichtet wurden in denen die rechtserheblichen Erklärungen nicht angenommen wurden bestätigte die Kanzlei der Grund für die Nichtannahme der postalischen Sendungen bestünde in einer personellen Überlastung. Dies allein begründet in jedem Fall Bedenken ein berufswidriges Verhalten liege vor (§ 1 BRAO, § 43a, Abs. 1 BRAO, § 3, Abs. 1 BRAO). Ein Rechtsanwalt der sich wohl im Herbst 2008 als Selbständiger niederlässt und im Massenbereich der urheberrechtlichen Abmahnungen tätig ist, wird im Vergleich zu üblichen Kanzleigründern sehr hohe Erwerbschancen haben. Die Gefahr, dass er in wirtschaftliche Abhängigkeit von seinen Mandanten gerät und der Versuchung widerstehen muss, deren Interessen in pflichtwidriger und standesvergessener Weise zu verfolgen ist eigentlich nicht gegeben, hier aber offensichtlich da der Rechtsanwalt mit eigenem Verschulden (Personalnotstand) für eine als Sorgfaltspflichtverletzung zu wertende Zugangsvereitelung für die Mandantschaft wesentlicher Dokumente sorgt.

Die Mandanten der Kanzlei die betroffen sind müssen sich für den Fall des Nichtabholens des Schreibens trotz Abholbenachrichtigung so behandeln lassen, wie wenn ihnen das Schreiben zur Zeit des frühestmöglichen Abholtermins zugegangen wäre. Kern des in der Abmahnung vorgebrachten Unterlassungsbegehren ist es jedoch dem Unterlassungsgläubiger im Rahmen der gesetzten Frist ein Dokument vorzulegen das rechtlich einwandfrei den Ausschluß der Widerholungsgefahr bei einer fest gestellten Rechtsverletzung zu belegen. Diese Nachricht wird ihm jedoch vorliegend durch den eigenen Bevollmächtigten systematisch verwert.

Hinzu kommt das ein besonderes Bekenntniss zur Annahme normaler postalischer Zustellungen fehlt. Weder wird deutlich gemacht ob eine Annahme der Gesamtpost zu den regelmäßigen Anlieferungszeiten der jeweiligen Zusteller möglich gemacht wird noch in wie fern die vorgesehene Posteinwurfeinrichtung tauglich ist und ob sie ausreichend vor dem unberechtigten Zugriff Dritter geschüzt ist. Da die Kanzlei in einem "Marktzentrum" neben dem Rathausgebäude angesiedelt ist und dort eine recht hohe Anzahl an Personen möglicherweise Zugriff nehmen kann muß ein besonderer Schutz eingerichtet werden.

Das die Kanzlei jedoch in erschreckender Weise schon mit einfachsten Dingen überfordert erscheint zeigen aktuelle Auszüge aus Schreiben der Kanzlei. In diesen erklärt die Kanzlei für Ihre Mandantschaft diese habe ein Vergleichsangebot zur Abgeltung der in der Abmahnung vorgebrachten Ansprüche in Höhe von 0,00€ angeboten.

Ich bitte um Prüfung des Sachverhalts und der beigelegten Dokumente.

Mir ist bekannt, dass dem betroffenen Rechtsanwalt regelmäßig rechtliches Gehör gewährt wird, damit dieser die Möglichkeit zur Stellungnahme vor einer Mitteilung b.z.w. Entscheidung der Rechtsanwaltskammer hat. Außerdem ist mir bekannt, dass ein etwaiges Beschwerdeverfahren im Einzelfall unter Umständen mehrere Wochen oder Monate dauern und ggf. ausgesetzt werden kann, soweit zivilrechtliche oder strafrechtliche Verfahren eingeleitet werden sollen.

Ich bin bereit, bei begründetem Anlass ggf. ergänzend zur Sache Stellung zu nehmen.

Ich versichere, alle Angaben wahrheitsgemäß und nach bestem Gewissen gemacht zu haben.

Ort - Datum - Unterschrift

Anlagen

Gesamten Komplex dreifach kopieren, Nummerieren! und nach Nummer zusammenheften! Keine Orginale mitsenden!

Dienstag, 13. Juli 2010

Warnhinweis - Negele Augsburg

In Kürze werden in diesem blog erste Erkenntnisse bezüglich der Entwicklungen am Gerichtsstandort München - Amtsgericht München in Sachen Filesharing-Kostenklagen die von der Kanzlei Negele + Co., Augsburg für Rechteinhaber der Pornoindustrie seit Herbst letzten Jahres geführt werden veröffentlicht.

Vorab soll von einem neuen "Meilenstein der Klagebegründung" berichtet werden.

Wie Dokumente aus Verfahren belegen werden Beklagte dieser Kanzlei die auf die Abmahnungen eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben haben in den Klagebegründungen mit der Nachricht konfrontiert, dass "der Beklagte ... durch Abgabe einer vorbehaltlosen Unterlassungserklärung ... eingestand" die jeweiligen Werke "im Internet unerlaubt vervielfältigt zu haben". Eine rechtliche Begründung fehlt vollständig.

Allen Ernstes reagiert das AG München darauf hin mit einem Verweis auf § 273 ZPO, dass nämlich eine Verteidigung des Beklagten nur nach dessen Anhörung in Betracht gezogen werden könne.

Die Beklagten sollten sich von solchen Methoden nicht beeinflussen lassen. Eine inhaltlich korrekt abgegebene modifizierte Unterlassungserklärung (link oben) stellt niemals ein Schuldeingeständniss dar. Man sollte diesen Punkt jedoch von dem jeweils betreuenden Rechtsanwalt dringend aufgreifen lassen. Es drohen ansonsten eventuell richterliche Hinweise die schwer reparabel sein werden.

Update

Wie zu erwarten finden sich umgehend operierende Trolle: Ich kann mir nur vorstellen, daß die betreffenden keine richtige ModUE abgegeben haben, sondern die originale von Negele vorgegebene.

Liebe Trolle. Es ist unerheblich was sich Trolle so alles vorstellen können. Wichtig ist das allein das die "Behauptung" wie beschrieben mit Dokumenten belegt werden kann. Gerade Trolle sollten bitte die Texte genau vor dem Labern durchgelesen haben.