Mittwoch, 29. August 2012

AG München, Urteil vom 01.08.2012, Az.: 161 C 16632/10 - nicht rechtskräftig









Kurzkommentar LG München


Zur Vorinstanz

1. Deutlich erkennbar sah sich das Landgericht München nicht im Stande grundsätzliche Fragen der Störerhaftung zu klären. Das Urteil ist insofern rein "extremfallbezogen" und kann schwerlich auf andere Fälle übertragen werden.

2. Wie auch der Laie erkennen sollte, entzieht sich das Landgericht München (zu Recht) auf formalem Wege einer rechtlichen Bewertung des "Extremfalls", fügt ihn jedoch wiederum in der Begründung zur Nichtzulassung der Revision in das "normale Prozedere" ein, ohne die rechtliche Entwicklung selbst zu beachten (OLG Köln, Az.: 6 W 239/11, Urteil vom 16.05.2012). Dies darf man als "schwammig" bezeichnen, überzeugen kann es nicht. Eine Beschwerde und spätere Durchführung der Revision ist dem Beklagten und Berufungskläger aus finanziellen Gründen nicht möglich.

3. In der "technischen Seite" des Urteils liegt jedoch das Kernproblem.

Das OLG Köln richtig: "Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH, GRUR 2004, 438 [442] - Feriendomizil I)."

Diese rechtliche Möglichkeit ergibt sich nicht (vgl. erstinstanzliches Urteil) aus der Annahme eine Person, der man einen Internetzugang überläßt würde sich künftig auch nicht rechtstreu verhalten, weil sie es in der Vergangenheit nicht getan hat, sondern aus den Motiven und Kriterien der Verkehrssicherungspflichten, deren Verletzung das .... Amtsgericht München jedoch verneint, wenn es um das Thema der Haftung als Teilnehmer geht. Das Landgericht beschäftigt sich mit diesem - eigentlich nicht möglichen - Spagat nicht.

Richtig wäre also gewesen: "Trotz fest gestellter Verletzung von Verkehrssicherungspflichten (Begründung), ist der Beklagte nicht als Teilnehmer haftbar (Schadensersatz), jedoch als Störer (Begründung)." Es steht nun jedoch "fest": "Der Beklagte hat keine Verkehrssicherungspflichten verletzt (Begründung), jedoch Verkehrssicherungspflichten verletzt (Begründung)."  

Dürftig.

3.1. Die Folgethesen, dass derjenige welcher einem Dritten einen Computer überläßt, immer techisch versierter sein muss, als der potentielle Gefährder, (oder andersrum, dass der "dumme" PC-Besitzer fein raus ist), oder die These über die Wirksamkeit von "Adminstratorenrechten" ... benötigen keine weitere Betrachtung.  

LG München, Urteil vom 25.07.2012, Az.: 21 S 1828/12










Donnerstag, 23. August 2012

OLG Köln, Urteil vom 17.08.2012, Az.: 6 U 208/10


1. Da das Urteil nur geringfügige Änderungen zu der Entscheidung des 6.ten Senats vom 22.07.2011 aufweist, werden heute nur die Veränderungen vorgelegt. Hier findet sich der Volltext des Urteils vom 22.07.2011.

2. Wie erkennbar hat der 6.te  Senat im Urteil vom 22.07.2011 die Revision nicht zugelassen. DEr Beklagte führte nach einer erfolglosen Beschwerde vor dem OLG Köln eine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss v. 21.03.2012, Az. 1 BvR 2365/11). Nun hat letztlich das OLG Köln sein Urteil dahin gehend abgeändert. Inhaltlich äußert sich jedoch das OLG Köln zum Beschluss des Bundesverssungsgerichts nicht.





3. Über den Fortgang des Verfahrens wird berichtet.

Dienstag, 21. August 2012

Geburtstagsständchen ...


oder die Geschichte einer unglaublichen Entgleisung und ihrer Folgen.

Im Vorpost (ab dem nächsten werden wieder wirklich wichtige Dinge besprochen) wurde die Idee des RA Thomas Urmann aus Regensburg einen Internetpranger für angebliche Pornodownloader einzurichten "besprochen". Die Anwaltschaft arbeitet sich an dem Thema juristisch ab.

Bislang wurde jedoch nicht erläutert, wie denn ein normaler Abmahnanwalt auf diese tolle Idee gekommen ist. Dabei ist die Erklärung doch so einfach ...


Den Internetpranger gegen die Person Thomas Urmann gibt es nun schon länger. Allein die "Überschrift"

Thomas Urmann / Urmann + Collegen

Computerbetrug? Steuerhinterziehung? Kinder-Schänder? Warum ist Tom / Thomas Urmann noch frei? Unglaublich in einem Rechtsstaat!

ist aussagekräftig genug. Bewiesen wird auf der Internetprangerseite natürlich gar nichts. Die im Netz unter bestimmten "Abgemahnten", die aus nichts anderem bestehen als gegen jeden möglichen Player im Abmahnwahn kübelweise Hetzparolen, unwahre Tatsachenbehauptungen und zusammengesponnene Lügengeschichten zu verbreiten (was Richter, Staat, Polizei, STAs, etc. mit einschließt), kursierenden "Thesen" über Thomas Urmann wurden mehr schlecht als recht zusammen gefasst. (Bsp. lautet die falsche Story auf Insolvenzverschleppung und nicht Steuerhinterziehung.)

Auf bekannt soliden Webseiten wurden solche Umtriebe rigoros verfolgt und Beiträge gelöscht.

Die "Zensierten", darunter ein gewisser H.-W. M. aus D., (obiges Beispiel ist nur einer der Versuche einer höchst illegalen Verbreitung von Schundmatierial über Thomas Urmann von ihm) schrienen ach und weh. Den überaus lächerlichen Dumpfbacken-Terror dieser Leute genießt man noch heute.

Mit solchen Verbreitungsorgien hat aber eben jene Person, die als offizielles Kampfschwein einer gewissen Loggilüg-Fraktion zu Verbreitung von idiotischen Verschwörungstheorien (Stichwort: "Die Protokolle der Weisen Zions") auftritt nun den Abgemahnten der Kanzlei U+C einen schönen Bärendienst getan.

Er, selbst ein Pornoabgemahnter ist einer der Hauptverantwortlichen für die sehr erfreuliche Reaktion des Hauses Urmann + Collegen. Im Übrigen die eizige Leistung, die er im "Kampf gegen den Abmahnwahn" zu Stande brachte. 

Obschon man rechtliche Bedenken gegen über dem Vorgehen der Kanzlei U+C entwicklen kann... rein menschlich gesehen ist die Antwort auf die virale Verbreitungsstrategie von Vorwürfen wie "Kinderschänder" vollständig passend.

Freitag, 17. August 2012

Urmann


Nach einem Bericht des "Regensburger Wochenblatts" (wem?) kommt die Urmann-Idee der Veröffentlichung von ca. 150.000 Nichtzahlernamen (und (Pfarr-)Ämtern, Botschaften, Polizeidienststellen) langsam in die Gänge.

Ich finde es mehr als ungerecht, dass ich als Verjährter nicht in den Genuss einer Veröffentlichung kommen kann. Außerdem hat schon 2009 (ich glaube ein Trojaner wars, muss mal nachsehen) Urmann meine Daten schon verloren (meine schönen Schriftsätze!!!!!!!!). Und noch dazu kommt, dass die Weitergabe von noch in der Schweiz von der Loggerbude gespeicherten Daten von mir anwaltlich verboten wurde, da sie ja nun mal illegal erhoben wurden.

Ich kann das nicht tolerieren. Daher veröffentliche ich die Titel einfach selbst.

Die Profiler stellten bei mir eine akute und ausschließliche Deutsch-Pornoverwirrung fest. Aber nicht etwa irgend eine Wassersport&Co-Affinität, oder gar BDSM-Lüsternheit. Ich würde überaus langweiliges Zeug von

Leonie Saint (Also sorry, das hat mit meinem Geschmack schon mal gar nichts zu tun.)
Tyra Misoux (Steh ich auf Schlagersternchen, oder was?) konsumieren.

Und jetzt kommts: Ich stehe auf Doktorspielchen mit Gina Blonde, leide also auch noch an einer totalen Geschmacksverirrung.

Ich sehe allerdings meinen Ruf geschädigt. Allerdings nur durch die Behauptung, ich würde mir solchen Schrott reinpfeifen.