Montag, 31. Dezember 2012

Verjährungsticker

Mit dem Jahreswechsel 2012/2013 läuft die Frist für Rechteinhaber/Abmahner ab mit anträgen auf Erlass eines Mahnbescheids die Verjährungsfrist zu hemmen, um damit die Verjährung abzuwenden. Die folgenden Rechteinhaber und Abmahner mit Abmahnungen aus 2009 (Neueingänge!!!) sind mir noch nicht als Antragssteller unter gekommen, oder nur marginal aufgetreten. Auch bei Massenabmahnern, die Mahnbescheide beantragt haben, dürfte die Verjährungsrate sehr hoch sein. (Natürlich = Liste ohne Gewähr und Vollständigkeitsanspruch)

Hinweis: Zu beachten ist der zum 01.09.2009 neu geschaffene, zivilrechtliche Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG. Und natürlich die Praxis der vor allem Porno-Fraktion und Nümann + Lang die Abmahnung, die eventuell bereits 2009 hätte erfolgen können tief ins Jahr 2010 zu verlagern - hier hilft wie üblich nur die Prüfung im Einzelfall, wann genau der für die Verjährung relevante Zeitpunkt erreicht ist.

PS: Herzlichen Glückwunsch zur erfolgreichen Verjährung

Auffenberg
- O&O Software GmbH
- Purzel Video GmbH
-3 L Licing GmbH & Co. KG
- e-m-s new media AG
Baumgarten & Brandt
- Kinostar Theater GmbH
- KSM GmbH
- Zentropa Entertainemt
Bindhardt - Fiedler - Rixen
- Bushido
- riva Verlag
C-S-R
- Gedast
- Purzel
Deneke - von Haxthausen
- Digiprotect
Disselhorst - Bente - von Lojewski
- Tele München Fernseh GmbH (2009er-Logs)
Graf von Westphalen
- Digiprotect
Himburg
- Neue Visionen Medien GmbH
Kornmeier
- Digiprotect
- Ministry of Sound GmbH
Lihl
- Magmafilm GmbH
- Maniacs Media
- Purzel
- Delphi Filmverleih GmbH
- Eurovideo Bildprogramm Video GmbH
- Prokino Filmverlei GmbH
Negele - Zimmel - Kremmer - Greuther
- Chessbase GmbH
- Morphicon Limited
- Adult Videofilms S.L.
- BB Video GmbH
- Cazzo Film GmbH & Co. KG
- CP Movies KT Productions GmbH + Co
- DMB Videovertriebs GmbH
- Fraserside Holdings LTD
- IMC International Media Company
- Inflex Media GmbH
- media & more GmbH & Co. KG
- Muschi Movie INO GmbH
- OFF-LIMITS Media GmbH
- ORION Versand GmbH & Co. KG
- SG Video
- Tino Media
- Videoart Holland B.V.
- VivThomas
- Wurstfilm GmbH
- XPLOR Media
- Atomik Films
- Cult Movies Entertainment
- MIG Film GmbH
- Savoy Film GmbH
Nümann + Lang
- Aergo Trade GmbH
- Cascada
- David Vogt
- Matthew Tasa
- Thorsten Stenzel & Offshore Music
- Styleheads (Logs 10/09)
- Tunnel Records GmbH Logs 09/09+10/09)
- Uptunes GmbH
Rasch
- Universal Music GmbH (Geringe Aktivität)
- Warner Music Group (keine Aktivität)
Reichelt - Klute - Assmann
- S.A.D GmbH
- TopWare Entertainment GmbH
Sasse
- Atlantic Streamline Holding LLC
- Boje Buck Produktion GmbH
Schalast
- 3p-Label
- Digiprotect
Schulenberg & Schenk
- Rattles GbR
- Musketier GmbH & Co. KG (Log 10/09)
- Purzel
- Video Aktuell Betriebs GmbH
- MIG Film GmbH (Abmahnung 05/12)
Schutt + Waetke (Infoscore)
- Andorfine
- Fonographika
- bitcomposer Games GmbH
- Justin Slayer International (Log 10/09)
SKW
- BVG Games Fund III Dynamic GmbH
- Contra Piracy (Log 10/09)
- Equity Games Production GmbH
- Capeligth Pictures
Urmann + Collegen
- Digiprotect
- Goldligth-Video
- Silwa
- Koch Media
Von Kenne + Partner
- Digiprotect
Waldorf - Frommer
- AS Media GmbH
- LPL Records
- ROOF Music
- Constantin Filmverlei (Geringfügig)
- Majestic Film GmbH (Log 10/09)
WeSaveYourCopyrigths
- Uptunes GmbH (2009er-Logs)
-





Sonntag, 30. Dezember 2012

Asyl



Mittwoch, 26. Dezember 2012

AG München 161 C 20690/12 - Klagerücknahme

Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit einer Konstellation in Filesharing-Verfahren, die bis heute nicht in die Rechtsprechung Eingang gefunden hat: Die nicht ordnungsgemäße Beauskunftung von Internetanschlussinhabern nach erwirkten Beschlüssen nach § 101 UrhG. Urteile sind nicht auffindbar, natürlich auch da die Kläger besten Falls die Klagen zurück nehmen. Wie viele Verfahren prozentual auf Daten basieren, die einer Falschbeauskunftung zuzuordnen sind, kann man nicht nachvollziehen. Selbst wenn man nur die "übliche" Fehlerquote von bis zu 5% annähme - die jeweiligen Provider bestehen auf absolute 100% Aukunftssicherheit - es wird gerne "vergessen", dass wir über einen recht massiven Grundrechtseingriff reden. Von den Kosten die entstehen, wenn man zwar Opfer einer Falschbeauskunftung ist, aber diese nicht beweisen kann ganz zu schweigen.

"Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, (so) spricht (zwar) eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist." (BGH, I ZR 121/08, Urteil vom 12.05.2010)

"Die Begehung der Rechtsverstöße über den Internetanschluss der Beklagten steht jedoch fest, nachdem das Anbieten desselben Computer­spiels innerhalb einer Woche unter zwei verschiedenen von der Klägerin ermittelten dynamischen IP-Adressen jeweils derselben zuvor unbekannten Anschlussinhaberin zugeordnet wurde. Denn dass es kurz nacheinander zweimal zu Fehlern bei der Erfassung und Zuordnung gekommen sein könnte, liegt so fern, dass Zweifel an Richtigkeit der Anschlussidentifizierung schweigen (§ 286 ZPO)." (OLG Köln, 6 U 239/11, Urteil vom 26.05.2012)

Die aktuellste Fehlinterpretation der Realität, die an den "spezialisierten" Gerichttständen im Urebererrecht grassiert besgat, dass bei Mehrfachermittlungen Falschbeauskunftungen ausgeschlossen seien. Diese Theorie beachtet nicht, dass ein falscher Datenbankeintrag nicht deswegen richtiger wird, nur weil die Beauskunftung  zu anderen Zeitpunkten den weiterhin falschen Eintrag in der Datenbank als Grundlage verwendet.

In obigem Rechtsstreit zog eine Person nach dem Ende einer Partnerschaft im November 2008 nachgewiesener Maßen aus der gemeinsamen wohnung aus. Der Provider wurde mit Schreiben noch im Oktober 2008 informiert. Bei der Umstellung der Rechnungsadresse und der Bankverbindung auf die "neue" Anschlussinhaberin gab es keine Probleme. Im November 2009 wurde nun eine Rechtsverletzung, ausgehend von einer IP-Adresse fest gestellt, die nach Beschluss des LG Köln nach § 101 UrhG zu der Beauskunftung des ehemaligen Anschlussinhabers führte. Sicherlich eine sehr interessante Feststellung: Der ehemalige Anschlussinhaber wurde bei Rechnung und Abrechnung im System der beauskunftenden Stelle nicht mehr geführt - jedoch fand sich sein Name in den für die Auskunft heran gezogenen Datenbanken der "üblichen Beauskunftungsstelle". Die Abmahnung richtete sich gegen den ehemaligen Anschlussinhaber, der sich mit der neuen Anschlussinhaberin in Verbindung setzte und nochmals bei dem Provider vorstellig wurde. Erwähnt muss zu dieser Pleitenserie auch das unverständliche Gehabe eines von der neuen Anschlussinhaberin befragten "Rechtsanwaltes", der ihr allen Ernstes sagte, sie habe ja mit dem Vorgang der Abmahnung an den alten Anschlussinhaber nichts zu tun und müsse daher nichts unternehmen. Der alte Anchlussinhaber war zur Abgabe einer Unterlassungserklärung gezwungen. Er wählte richtiger Weise eine modifizierte Form und ignorierte künftige Mahnschreiben.

Nach Mahnbescheid und Widerspruch wurde im Juli 2012 durch die Klägerin die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt. Die Klage wurde im August 2012 zugestellt und vom Beklagten zügig mit den entsprechenden Belegen ausgestattet per Erwiderung beantwortet.

Anstatt das Verfahren zu beenden bestritt die Klägerseite mit Schrifttsatz vom 06.11.2012, dass es zu einer wirksamen Übertragung der Anschlussinhaberschaft gekommen sei. Natürlich verwies man auf die obige Rechtsprechung des BGH. In einem zweiten Teil spekulierte man wild, wie dass eine Ummeldung einer Wohnadresse nicht bedeuten müsse, man wäre auch tatsächlich ausgezogen. Das Gericht muss sich den Vorwurf gefallen lassen, keinerlei Hinweise in einem Beschluss vom 08.11.2012 ersteilt zu haben, in dem man einen Termin zur Güteverhandlung anberaumte. Der Beklagte erschein jedoch nicht persönlich zum Termin - die eigenen Kosten von über 200,00€ konnte dieser Beklagte sich sparen.

In der mündlichen Verhandlung erkannte das Gericht jedoch an, dass der Beklagte seine sekundäre Darlegungslast erfüllt habe - einzig sei sehr theoretisch eine Störerhaftung denkbar, da der Beklagte das Ergebnis der Ummeldung des Telefonanschlusses nicht überprüft habe. Diese (eher belustigende) Theorie sollte Baustein für einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag sein, der zwar eine Rücknahme der Klage vorsah, aber beinhaltete, dass der Beklagte keinen Kostenantrag stellen sollte, er also seine eigenen Rechtsnawaltskosten in höhe von 294,53€ (nach RVG, incl. MwSt) + Fahrtkosten der eigenen Rechtsanwaltskanzlei selbst hätte tragen sollen. Wäre er also erschienen und hätte dem Vergleich zugestimmt, wären ihm über 600,00€ an Kosten entstanden. Er lehnte ab. Die Klage wurde eine Woche später um en Urteil zu vermeiden von der Klägerin zurück gezogen. Nur im Übrigen sei erwähnt, dass es Stimmen gegeben hat, die öffentlich behauptet haben, es gäbe Fälle in denen das Amtsgericht zu München bei solchen Konstellationen (modUE + Schweigen) es nicht gerne gesehen habe, dass die Klägerin in eine "unnötige Klage" geführt worden sei und daher der Beklagte trotz möglichem Obsiegen zu Kostenübernahmen verpflichtet hätte werden können. So etwas wurde nicht diskutiert.

Ob nun die Klägerin sich an die tatsächliche Anschlussinhaberin wendet, dürfte man nicht erfahren.  Eines scheint aber sicher: Dass der "Schaden", der durch die offensichtlich groß fahrlässig verschuldete falsche Beauskunftung des Providers nach § 101 UrhG, Abs. 5 durch den Verletzten vor geltend gemacht  wird dürfte wohl ausfallen. Dem Beklagten stünden hier wohl keine Schadensersatzansprüche zu, da jenes Lobbygesetz des § 101 UrhG so etwas nicht vorsieht und andere Rechtsgrundlagen - neue Verfahren erfordern würden. Und wer will nach immerhin 2,75 Jahren Abmahnterror noch zwei/drei Jahre gegen die Falschbeauskunftungsschleuder Rechtsstreite führen. Man könnte hier höchstens auf "Kulanz" hoffen.

Selbstverständlich ist noch einzuwenden, der spätere Beklagte hätte ja die Sachlage so schon soforrt nach der Abmahnung vortragen können und hätte ja gar keine Unterlassung erklären sollen. Nun - zum einen steht die Antwort des Abmahners bereits oben - wer stets behauptet alle Beklagten würden "lügen" tut dies besten Falls auch in einem Antwortbettelbrief. Einem Abgemahnten wäre ein solchen Vorgehen nicht zu raten, denn um die Gefahr einer Einstweiligen Verfügung abzuwenden, hätte er sich anwaltlich vertreten lassen müssen. Dies auf eigene Kosten Zudem sind die Provider bei diesem Thema sehr "sensibel". Sie antworten auf Anfragen, oder gar Aufforderungen in zivilrechtlichen Auseinandersetzungen grundsätzlich nicht. Was soll ihnen schon passieren? Dass die Profiteure von Falschbeauskunftungen, die hochprozentig doch gar nicht nachgewiesen werden können gegen sie vorgehen?  Sie halten still und beauskunften weiter ungehindert falsch.

Donnerstag, 20. Dezember 2012

Entscheidungen aus München

Nach langer Zeit wurde die "Positiv-Urteilsdatenbank" der Kanzlei Waldorf-Frommer, München aktualisiert. Es handelt sich um den berüchtigten "Zahl noch schnell vor der Verjährung"-Update. Natürlich veröffentlicht die Kanzlei keine für sie negativen Entscheidungen. Hier ein Auszug von Ergebnissen - nach Weihnachten wird die Datenbank von mir nochmals durchgesehen: 

OLG München, Beschluss vom 01.10.2012, 6 W 1705/12 
Zurückweisung einer Beschwerde - Versagung der Prozeßkostenhilfe mangels Erfolgsaussichten

AG München, Urteil vom 12.08.2012, 161 C 19072/11
Verjährung - Tätervermutung - Aktivlegitimation - Schadensersatz - usw...

AG München, Urteil vom 12.11.2012, 155 C 2322/12
Keine Verteidigungsmöglichkeit in der Sache nach Abgabe einer Orginal-Unterlassungserklärung

AG München, Urteil vom 25.04.2012, 142 C 19080/11
Drei unterschiedliche Musikalben

Montag, 10. Dezember 2012

AG München - Dezemberupdate


Aktuelle Vergleichswerte

Unabhängig von Fallkonstellationen sind seit einiger Zeit deutlich sinkende Preise in Verfahren am Amtsgericht München zu verzeichnen.Natürlich gilt das Folgende für einen qualifizierten Vortrag der Beklagtenseite und für Fälle, in denen kein Täter ersichtlich ist. Hier mal eine Übersicht. Es handelt sich um Vergleichsvorschläge des Gerichts. Angaben nach RVG - ohne sonstige Kosten.

In den Beispielen II - IV wären "Täterurteile" mit 1.630,18€ zu werten. Handelt man einen vergleichbaren Wert mit Waldorf selbst ohne Anwalt aus (700,00€ + Waldorf-Kosten) sind es 1.072,50€.

Beispiel I 

Der Billigausreisser schlechhin - "Fehlende Passivlegitimation des Beklagten" (Der Falsche wurde abgemahnt) - Vergleich abgelehnt

Vergleichsvorschlag: Klägerin zieht Klage (806,00€ Gegenstandswert) zurück - Jeder trägt seine Kosten = 294,53€ trägt der Beklagte

Beispiel II

Alleinstehender- Vergleich abgelehnt

Vergleichsvorschlag: Beklagter zahlt 700,00€ aus 956,00€ Gegenstandswert - Kostenteilung 1/4 Klägerin - 3/4 Beklagter = 1.262,74€ trägt der Beklagte

Beispiel III

Familie - Vergleich abgelehnt (PKH bewilligt)

Vergleichsvorschlag: Beklagter zahlt 600,00€ aus 956,00€ Gegenstandswert - Beklagter trägt Kosten mit Ausnahme der Vergleichsgebühr (Aufhebung) = 1.265,33€ trägt der Beklagte

Beispiel IV 

Familie - Vorgehen offen

Vergleichsvorschlag: Beklagte zahlt 650,00€ aus 956,00€ Gegenstandswert - Beklagte trägt Kosten mit Ausnahme der Vergleichsgebühr (Aufhebung) = 1.305,33€ trägt die Beklagte