Freitag, 31. Mai 2013

Freitag, 24. Mai 2013

Fear and Loathing in Sachsen-Anhalt


Im August 2012 erhielt eine Internetanschlussinhaberin eine Abmahnung der Kanzlei Rasch. Es sei fest gestellt worden, dass über ihren Anschluss zu einem einmaligen Zeitpunkt ein Musikalbum in einer Tauschbörse angeboten worden sei. Hierbei sei ers zur Verletzung von Rechten einer musikindustriellen Firma gekommen.

Die Abgemahnte reagierte mit einem eher wütenden Schreiben. Kurz danach meldete sich für sie ein Rechtsanwalt. Es wurde keine Unterlassungserklärung abgegeben. Im September 2012 stellte daher die musikindustrielle Geschädigte am Landgericht zu Hamburg einen Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung. Das Gericht solle der Beklagten selbst untersagen das Album (eloquent) in Form von Datensätzen auf einem Computer (Smartphone geht?) für den Abruf durch andere Teilnehmer von Filesharing-Systemen über das Internet bereit zu stellen und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, oder hilfsweise dies Dritten durch eine entsprechende Nutzung von Filesharing-Systemen über ihren Internetzugang zu ermöglichen. Daraus wurde unter dem Aktenzeichen 308 O 308/12 jedoch nix. Der Verfügungsbeklagten gelang die tatsächliche Vermutung zu erschüttern, Sie selbst habe die Tathandlung begangen. Auch der Ehemann und die im August 2012 14-jährige Tochter hätten die Tathandlung nicht begangen, was uA ein "Privatgutachten" eines Technikers belegen könne, der die im Haushalt befindlichen Computer untersucht habe. Allerdings wurde in der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit beiderparteiisch in Betracht gezogen, ein Neffe der Verfügungsbeklagten habe bei einem Besuch die Tathandlung begangen. Als Indiz wiesen beide Parteien das Gericht darauf hin, dass der Bruder der Verfügungsbeklagten, der "über die Strasse" wohnt auch eine Abmahnung zu mehreren Zeitpunkten eines unerlaubten Angebots im August 2012 erhalten habe. (Da allerdings zum einmaligen Zeitpunkt der Abmahnung an dessen Schwester der Neffe keinen Zugang zum Internet der Tante hätte nehmen können, da die Familie der Schwester komplett bei der Großmutter auf Besuch gewesen war und ein "Einbruch" nicht in Frage kommt, verbleibe ich bei der persönlichen Meinung einer Falschbeauskunftung des Anschlusses.)  Das Gericht wies in der mündlichen Verhandlung die musikindustrielle Klägerin auf die Sinnlosigkeit ihres Unterfangens hin. Die musikindustrielle Klägerin zog den Antrag komplett zurück, stellte aber die Einleitung eines Hauptsacheverfahrens in Aussicht. Seither ist jedoch Funkstille.

Dagegen erhielt der Bruder der Verfügungsbeklagten, der eine Unterlassung erklärt hatte, Post vom Amtsgericht zu Leipzig. Die musikindustrielle Klägerin geht nun gegen ihn vor. Sie will nicht nur den üblichen Abmahnzoll in Form von Rechtsanwaltskosten und überhöhtem Schadensersatz, sondern auch noch die Kosten für die fehl geschlagene Unternehmung gegen die Schwester am Landgericht zu Hamburg. Vorläufig geht man von einem Auffangstreitwert in höhe von 4.000,00€ aus. In der mündlichen Verhandlung am Amtsgericht Leipzig Ende Mai 2013 erging es der Klägerin vorläufig auch nicht besser als in Hamburg. Neben rechtlichen Punkten steht, nachdem dem Bruder wohl gelang die Tätervermutung zu erschüttern, die Frage an welcher der drei möglichen Raubkopiermörder in Form dreier Söhne die Tathandlung begangen habe und wie es um ihre Belehrung nach BGH-Morpheus ausgesehen hat. Im Vorfeld hatten die drei Söhne die Belehrung recht konkret behauptet. So kommt es nun, wie es kommen muss: Nach kommendem Hinweis- und Beweisbeschluss des Gericht wird wohl in die Beweisaufnahme mit den drei als Zeugen benannten jungen Herren eingetreten.

Über den weiteren Verlauf wird berichtet

Dienstag, 21. Mai 2013

Der halbe Pxxxx in München,


oder 10.000,00€ fürs Kreuzchenmachen. (mit Kreuzchen markiert man die Doppel-IPs auf den zwei Blättchen der IP-Adressenlisten der C-S-R)

Lassen wir mal die schön chaotische, aber halbwegs reparable Vorgeschichte weg. IÜ ... reine Übermittlung, keine Eigenerfahrung.

Die C-S-R klagt in München für einen Pxxxx-Hersteller Rechtsanwaltsgebühren aus einem Gegenstandswert von 10.000,00€ und 1.000,00€ Schadensersatz ein. Also 1.651,80€.

Natürlich verweist die Beklagtenseite auf den Beschluss des OLG Köln, 6 W 5/11 vom 15.02.2011.
Die Klägerin legt jedoch die AST-1 aus dem Auskunftsantrag nur in fast komplett geschwärzter Form vor, so dass zum Verhandlungstermin am 21.05.2013 eine Überprüfung nicht möglich war. Recherchen ergeben überdies, dass es sich bei der streitgegenständlichen Datei nur um die Hälfte des Filmwerks (CD2) handelt.

Es kommt zu einem "Vergleich" über 850,00€.

Warum?

Nun, die vorsitzende Richterin der spezialisierten Filesharingkammer stellt in Aussicht, dass ein Sachverständigengutachten über die Ermittlungssoftware der iObserve GmbH erstellt werden müsse. (Diese gab es zwar zum angeblichen Tatzeitpunkt noch gar nicht... aber egal..) Und da müsse man ja immerhin Keller in Ettlingen, in denen nichts mehr steht forensisch nach Datenstaubspuren unter.. nein ... man müsse eben nach Ettlingen und das würde dann wohl 10.000,00€ kosten. Da solle man sich doch besser vergleichen . Vorgebrachte Argumente wurden dabei ignoriert. Die Terminsvertretung von Purzel sah in einer Vorschussleistung kein Problem, was allerdings auch egal war, da die Richterin an eine Beweislastumkehr dachte und der Beklagte die Vorschussleistung hätte erbringen dürfen. Das war ihm dann zu viel.

Ich befürchte allerdings, dass man auch mit Überprüfung der vollständigen AST-1 und Hintergrundwissen über die Verhältnisse 2009, Privatgutachten aus den eingestellten Strafverfahren gegen CSR und hunderten Zeugen über den Ermittlungsmüll auch nichts anderes hört als 10.000,00€-Sachverständigengutachten.

Ja. Und jetzt kommt der Witz an der Sache: Was der Unterschied zwischen der Loogberry und der iObserve ist steht ja im Beschluss des OLG Köln. Weshalb aber der Richter 111 die Sache mit einer kurzfristigen Beweisaufnahme mit Zeugen der "Ermittlungsfirma" und einem zwar falschen, aber immerhin statt findenden mündlichen Sachverständigengutachten regeln kann, aber 161 nicht, obwohl im CSR-Fall ein Blick auf die AST-1 reichen würde um sie rauszukicken? Hmmmmmmmmmmmmmmm......

Freitag, 17. Mai 2013

LG Köln, Urteil vom 02.05.2013 - 14 O 277/12


Aus Zeitgründen nur eine Kurzmitteilung - der Volltext wird wohl demnächst hier, oder auf der Webseite der Kanzlei Rasch einsehbar sein.

Die 14.te Zivilkammer am Landgericht Köln hatte einen dem BGH-Verfahren I ZR 74/12
Urteil vom 15.11.2012 ähnlichen Sachverhalt zu entscheiden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Im Jahr 2007 hatte eine Ermittlungsfirma der Musikindustrie ein unerlaubtes Angebot von 407 Musiktiteln über die IP-Adresse der Beklagten fest gestellt. In der Folge einer staatsanwaltschaftlichen Ermittlung hatte die zum Tatzeitpunkt 14-jährige Tochter der Beklagten die Tathandlung eingeräumt.

Von wesentlicher Bedeutung war die Angabe der Beklagten, sie habe ihre Tochter gemäß den Vorgaben des Bundesgerichtshofs im Morpheus-Urteil ausreichend aufgeklärt. Eine Beweisaufnahme am 11.04.2013 mit der Befragung der Tochter der Beklagten als Zeugin konnte jedoch nach richterlicher Sichtweise (und auch nach meiner persönlichen) diese Angabe nicht bestätigen. Stark verkürzt beschrieben bestand die Aussage aus schlichten "Erinnerungslücken". Wie aus dem Urteil hervorgeht sprach die Zeugin jedoch davon, ihr älterer Bruder habe sie im Gebrauch des Internets unterwiesen (, was natürlich spoannende Fragen aufwirft, die der Beklagten selbst aber nichts helfen).

Antragsgemäß wurde daher die Beklagte zur Zahlung von 3.000,00€ Schadensersatz verurteilt. Die klägerseits beantragten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.380,80€ wurden angesichts der Titelanzahl auf 1.580,00€ (80.000,00€ Streitwert) reduziert. Die Kosten des Verfahrens werden aufgeteilt: 85% trägt die Beklagte - 15% die Klägerin.