Mittwoch, 30. Oktober 2013

Umstellungen - rka


Die neuen rka-Klagebegründungen der "post-Gesetz-gegen-unseriöse-Geschäftspraktiken-Zeit" sind da.

1.
Trotz in Kraft treten des § 104a UrhG, Abs. 1 werden die Klagen weiterhin ungeniert zB am beliebten AG Hamburg eingereicht. Eine Begründung fehlt. Vielfach geht nun aber in den Verfügungen dieses nicht auf die Gesetzesänderung ein und äußert sich zur fehlenden Zuständigkeit nicht. Nach meinem Empfinden liegt hier bereits ein Konflikt mit § 504 ZPO vor. § 39 ZPO zieht nicht, da eine Belehrung nach § 504 ZPO unterblieben ist.Jeder Beklagte sollte auf diesen Punkt achten.

2.
Die Firma Logistep Deutschland hat mal wieder Republikflucht begangen. Man kann auch sagen, endlich sind die aus meinem geliebten Heimatland weg. Man firmiert nun (auch nachlesbar im Impressum der Webseite) in 02826 Goerlitz.

3.
In Sachen Gegenstandswert fand eine erneute "bedeutende Reform" statt.

3.1
Wie üblich wird im Bereich der Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung ein besonderer, mit der jeweiligen Klägerin ausgehandelter Wert geltend gemacht. So zum Beispiel der Betrag 368,00€.

Hinweis: Wie immer wird nicht dargelegt für was genau der Betrag stehen soll. Eine "Vereinbarung" zwischen Abmahner und Rechteinhaber wird nicht vorgelegt. Die "Vereinbarung" käme auch den Beklagten zu Gute, da diese bei Ansatz im Markt kursierender Gegenstandswerte (mein Begriff) mehr bezahlen müßten.

3.2
Gesondert geltend gemacht werden nun aber die Kosten für das Auskunftsverfahren ohne "Ermittlungskosten", welche (anders als ab und an zuvor) anteilig genau berechnet werden, also zum Beispiel nur 17,00€ betragen. Zumindest nach Aussagen des Gesetzgebers in BT-Drs. können diese Kosten vom Täter selbst als Schadensersatz geltend gemacht werden. Also nicht vom Störer.

3.3
Dagegen wird der eigentliche Schadensersersatz für die unerlaubte Handlung mit regelmäßig nur 100,00€ beziffert.




Freitag, 25. Oktober 2013

AG Hamburg, Urteil vom 11.10.2013, 22a C 93/13

Klageabweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit des Gerichts

Auf die Entscheidung hat die Kanzlei Sakowski Rechtsanwälte in Heidenheim/Brenz hingewiesen.











Samstag, 19. Oktober 2013

AG Hamburg, Klagerücknahme vom 21.02.2013, Az.: 32 C 81/12/36a C 77/12


Der Kläger, eine als Insolvenzverwalter eines Computerspieleherstellers eingesetzte Person, beantragte am AG Hamburg im Februar 2012 ein Ehepaar gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 482,00€ nebst Zinsen zu verurteilen. Er behauptete eine spezialisierte Ermittlungsfrima habe an einem Werk der insolventen Firma insgesamt 3 Rechtsverletzungen an zwei unterschiedlichen Tagen mit 3 unterschiedlichen IP-Adressen in einer Tauschbörse fest gestellt. Die IP-Adressen seien jeweils dem gemeinsamen Anschluss des Ehepaares zugeordnet worden. Der rechtliche Vortrag des Klägers erschöpft sich auf den bloßen Hinweis auf BGH-"Sommer unseres Lebens".

Die Beklagten beantragten die Klageabweisung. Sie stellten fest, dass zwei weitere Nutzungsberechtigte vorhanden waren, nämlich die beiden erwachsen Söhne des Ehepaares. Die Beklagten führten zu den genannten drei Zeitpunkten und auch im Allgemeinen überaus detailliert auch für die Nutzungsberechtigten aus. Sie legten eine ordnungsgemäße Absicherung des W-LAN-Funknetzwerkes dar. Sie bestritten sowohl mit Nichtwissen, aber auch qualifiziert die ermittlerischen Leistungen der beauftragten Firma und bezweifelten zudem die Legalität der vorgenommenen Datenspeicherung.

Der Kläger antwortete mit einem umfangreichen Schriftsatz und legten zur Untermauerung der Richtigkeit der Ermittlung umfangreiches Material vor. Die Beklagten führten hierauf weiter aus und griffen die Ermittlung durch ein "Kurzgutachten" einer externen sachverständigen Person an. 

In einer Verfügung vom 06.06.2012 jedoch stellte sich das Gericht zu jedem Punkt auf Seiten des Klägers. Die detaillierten Vorträge wurden zum Teil schlichtweg ignoriert. Das Gericht schlug einen Vergleich iHv 240,00€ bei Kostenaufhebung vor. Die Beklagten lehnten das Vergleichsangebot ab.

Die Parteien trugen im weiteren Verlauf auf die Hinweise des Gerichts erneut vor. Im Winter 2012 wurde durch das Gericht eine mündliche Verhandlung/Güteverhandlung auf den 21.02.2013 fest gelegt.

Eine Stunde vor dem Beginn der Verhandlung zog die Klägerin die Klage zurück und musste daher auch sämtliche Rechtsanwaltskosten der Beklagten übernehmen.

Team
Rechtsanwältin Simone Winkler, Kanzlei Schulz - Winterstein - Schoreit - Buck - Harders, Ahrensburg
Shual - technisch-juristische Beratung
Beklagtenvertreter (Partei) mit mehr als überdurchscnittlicher Verfahrensbeteiligung

Freitag, 18. Oktober 2013

AG Hamburg, Beschluss vom 02.10.2013, Az: 23a C 325/13


Derzeit findet am AG Hamburg ein reger Austausch von Meinungen zum Thema der Zuständigkeit in Filesharing-Verfahren statt. Während "Traditionalisten" [31c...] Verweisungsanträge bezüglich Verfahren, die vor dem Datum begannen, mit dem Hinweis auf das Datum (09.10.2013) des in Kraft getretenen § 104a UrhG, Abs. 1 ablehnen, treten "Reformer" in Erscheinung, die die Zuuständigkeit nicht als gegeben erachten.

Bei den "Reformern" tut sich die Kammer 23c, bekannt aus den Beschlüssen vom 19.09.2013, Az.: 23a C 254/13, und vom 20.09.2013, Az.: 23a C 398/13 hervor.

Ein neuerer Beschluss vom 02.10.2013 führt die Thematik noch weiter aus und bietet interessante Informationen. Natürlich ist darauf hinzuweisen, dass jeder Einzelfall gesondert zu betrachten ist. Uber den hier dar gestellten Rechtsstreit wird weiter berichtet werden. 









Donnerstag, 17. Oktober 2013

AG Frankfurt, Urteil vom 27.09.2013, 29 C 275/13

Auf diese Entscheidung weist die Kanzlei Wagner & Halbe in Köln hin.