Dienstag, 24. Dezember 2013

Weihnachten 2013 - Massenklägerischer Abmahnwahnsinn


Auch in diesem Jahr glänzten einige Massenkläger durch "Tausende Klagen" an verschiedenen Gerichtsständen. Hier eine fiktive Jahreschlussrechnung.

"Sehr geehrter Herr Reichteinhaber, wir erlauben uns heute eine Abrechnung für 2013 und die Maßnahme "Abmahnung Formel3000" vorzulegen.

Von den 5.000 Klagen, die wir 2013 erhoben, sind 4.999 abgeschlossen. 1.500 der Beklagten versäumten Fristen, oder zahlten. 3.499 vergleichen zu 350,00€ bei Kostenaufhebung.

Vereinbarungsgemäß berechnen wir für die Abmahnungen selbst 1.660.000,00€. Die Kosten für die Mahnbescheide belaufen sich auf 376.000,00€. Die Kosten für die Vergleiche lauten 682.305,00€. Die Kosten für die Zahler/Versämer machen 292.500,00€ aus. Das macht 3.010.805,00€ (ohne Mehrwertsteuer).

An Eingängen verrechnen wir 1.015.500,00€ durch die Zahler. Die Vergleicher steuerten 1.224.650,00€ bei.  Die Summe ergibt 2.240.150,00€, wovon Ihnen jedoch nur der Schadensersatzanteil zu Gute kommt. Bei den Zahlern sind dies 150,00€/Nase = 225.000,00€. Bei den Vergleichen anteilige 108,91€ = 381.093,85€. 

Die Gesamtdaten 2013 = 
Aufwendungen = 3.010.805,00€ 
Erlöse = 606.093,85€ 
Saldo = - 2.404.711,15€

Sie müssen uns natürlich nichts mehr erstatten, denn aus den vorhergegangenen Abmahnaktionen zu 20.000 Abmahnungen wären Ihnen zwar 6.640.000,00€ an Rechtsanwaltskosten entstanden, die wir aber intern bei einer Zahlerquote von 40% bei 450,00€ und damit 3.600.000,00€ verrechnen können, wobei Ihnen zwar nur 944.000,00€ vertraglich zustünden, aber wir sind heute mal nicht so. Natürlich darf das nicht an die Öffentlichkeit gelangen. Wir weisen auf die Sonderverschwiegenheitsverpflichtung von früher hin. 

Wir haben jetzt 3.600.000,00€ + 2.240.150,00€ eingenommen. Abzüglich der Gerichtskosten  von 61.232,50€ bleiben dann noch 5.778.917,50€, die wir brüderlich aufteilen. Von Ihren 2.889.458,75€ ziehen wir Ihnen naber noch die Ermittlungs- und Beauskunftungspauschale pro erfolgter Abmahnung iHv 60,00€ ab: 1.200.000,00€. Es bleiben Ihnen noch 1.689.458,75€ übrig. 

Wir denken, dass dieses ein gutes Geschäft für sie und uns war und wünschen fröhliche Weihnachten.

Ihre Abmahnkanzlei

PS: Einer wehrt sich noch - den macht das Gericht aber eben fertig."

AG München, Urteil vom 19.12.2013, 161 C 8756/11


Das Urteil ist nicht rechtskräftig












Dienstag, 17. Dezember 2013

AG Charlottenburg, Urteil vom 01.11.2013, 224 C 365/13

Quelle: JurPC Web-Dok. 206/2013


Leitsätze (der Redaktion):




  1. Der Rechteinhaber in Filesharing-Fällen muss vortragen, dass die Ermittlungssoftware unter den Umständen des Einzelfalls einwandfrei funktioniert hat. Der pauschale Vortrag, die Ermittlungsergebnisse, die die Software liefere, sei in eidesstattlichen Versicherungen der Mitarbeiter der Ermittlungsfirma nach erfolgter Datensicherung niedergelegt, genügt demgegenüber nicht.
  2. Wird die fehlerfreie Ermittlung der IP-Adresse mit einem konkreten Sachvortrag im Einzelfall bestritten, ist es Sache des Rechteinhabers den konkreten Gang und Weg der Ermittlung unter Darlegung der Providermitteilung konkret darzulegen, um den Weg der Auskunftsdaten hinsichtlich etwaiger Fehlerquellen nachvollziehen zu können.

Auf die Entscheidung hat freundlicherweise Herr RA Dirk Wojciechowski-Witsch, Dortmund, hingewiesen.





OLG Köln, Urteil vom 06.12.2013, 6 U 96/13













Montag, 16. Dezember 2013

Dienstag, 10. Dezember 2013

Redtube - Spezial 10.12.2013

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