<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?><?xml-stylesheet href="http://www.blogger.com/styles/atom.css" type="text/css"?><feed xmlns='http://www.w3.org/2005/Atom' xmlns:openSearch='http://a9.com/-/spec/opensearchrss/1.0/' xmlns:georss='http://www.georss.org/georss' xmlns:gd='http://schemas.google.com/g/2005' xmlns:thr='http://purl.org/syndication/thread/1.0'><id>tag:blogger.com,1999:blog-5911304228877728656</id><updated>2012-01-29T21:23:03.436+01:00</updated><title type='text'>Shual IV</title><subtitle type='html'></subtitle><link rel='http://schemas.google.com/g/2005#feed' type='application/atom+xml' href='http://vsberg.blogspot.com/feeds/posts/default'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default?max-results=100'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/'/><link rel='hub' href='http://pubsubhubbub.appspot.com/'/><link rel='next' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default?start-index=101&amp;max-results=100'/><author><name>Shual</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><generator version='7.00' uri='http://www.blogger.com'>Blogger</generator><openSearch:totalResults>124</openSearch:totalResults><openSearch:startIndex>1</openSearch:startIndex><openSearch:itemsPerPage>100</openSearch:itemsPerPage><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-5911304228877728656.post-6247112225025480613</id><published>2012-01-19T01:26:00.003+01:00</published><updated>2012-01-19T08:15:57.918+01:00</updated><title type='text'>Rechtsschutzamateure schlagen wieder zu</title><content type='html'>Hinweis: Nach dem Erhalt einer Abmahnung ist allein die Abgabe einer &lt;a href="http://www.verein-gegen-den-abmahnwahn.de/zentrale/download/mod_ue/muster_mod_ue/index.html"&gt;modifizierten Unterlassungserklärung nach 'Hamburger Brauch'&lt;/a&gt; als Reaktion zu empfehlen. Im Anschreiben sind keine weiteren Informationen nötig. Im Anschluss an die fristgerechte Abgabe der modUE kann sich jeder der Abgemahnten ausführlich in Verbraucherschutzforen informieren. Die Einbezugnahme von Scheidungsanwälten, Tantenanwälten, Freundschaftsanwälten, Verbraucherschmutz, Rechtsschutzversicherungshotlines, etc... führt normalerweise in die mögliche finanzielle Katastrophe. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Erneut ist eine deutliche Warnung an abgemahnte Haushalte dringend geboten. Viele Personen, die sich teils unberechtigten Forderungen der Unterhaltungsindustrie in Sachen "Filesharing" ausgesetzt sehen, denken sie könnten sich bei ihrer Rechtsschutzversicherung über das richtige Vorgehen nach dem Erhalt einer Abmahnung informieren. Es mag sicher sogar in den Hotline-Schleifen Rechtsanwälte gegeben, die sich auskennen. Die Erfahrung sagt aber, dass überwiegend fehlerhafte bis vernichtende Falschberatungen vorkommen. die folgen für die Abgemahnten können dramatisch sein. Sowohl die mitgesandten "Erklärungen", als auch empfohlene "Texte" weisen haarsträubende Fehler auf, die in Schuldeingeständnissen münden. Gemeinhin ist damit dem Abgemahnten in künftigen Verfahren verwehrt sich zu verteidigen. Er muss bezahlen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Heute ein Exterembeispiel. Das folgende vorgefertigte Produkt wird von einer RSV Abgmahnten "zum aufüllen" angeboten. Die Erklärung stellt schlichtes Harakiri dar. Der Vordruck einer "modifizierten Unterlassungserklärung" ist unanwaltlich und idiotisch. &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Hände weg!!!&lt;/span&gt; --- Die Fehler sind &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;markiert&lt;/span&gt;. Besprechung würde Monate dauern. Es ist eigentlich alles falsch.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-style:italic;"&gt;Name, Adresse, Datum&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;per Einwurfeinschreiben&lt;br /&gt;Name und Adresse der abmahnenden Anwaltskanzlei&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Betreff: Abmahnung/Unterlassung&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Sehr geehrte Damen und Herren,&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ihr Schreiben vom habe ich erhalten.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Hierzu nehme ich Stellung wie folgt:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Nach gründlicher &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;tatsächlicher Überprüfung des vorgeworfenen Urheberrechtsverstoßes ist unklar, durch wen und von welchem Computer aus die streitgegenständliche Musikdatei/Filmdatei zum Download angeboten wurde&lt;/span&gt;. Weder ich selbst noch die den Internetanschluss nutzenden Familienangehörigen/&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Dritte&lt;/span&gt; haben die streitgegenständliche Datei heruntergeladen bzw. zum Upload angeboten, noch war diese zu irgendeinem Zeitpunkt auf dem von mir genutzten Computer installiert.&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;&lt;br /&gt;Nach alledem ist wahrscheinlich, dass ein Dritter sich unberechtigt Zugriff auf das von mir genutzte WLAN-Netzwerk verschafft hat und die streitgegenständliche Datei so im Internet Dritten zugänglich gemacht worden ist.&lt;/span&gt; &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Zwar habe ich mein WLAN-Netzwerk im üblichen Rahmen mittels ausreichend langen und individualisierten Passworts gegen unbefugten Zugriff von außen abgesichert, gleichwohl kam es mutmaßlich zu der missbräuchlich Verwendung meines Internetanschlusses durch unbekannte Dritte.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Von den in Ihrem Schreiben geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten bin ich bereit, im Interesse einer zeitnahen Erledigung der Angelegenheit EUR 100,00 zu bezahlen. Die Kosten der Abmahnung dürfen gemäß § 97 a Abs. 2 UrhG maximal EUR 100,00 betragen. Diesen Betrag habe ich heute angewiesen.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Zur weitergehenden Zahlung eines pauschalierten Schadensersatzes gemäß § 97 Abs. 1 UrhG bin ich mangels Verschulden nicht verpflichtet. Insofern bitte ich um Verständnis, dass Zahlungen nur auf die Kosten der Abmahnung geleistet werden.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Als Anlage übersende ich die von Ihnen angeforderte und von mir modifizierte sowie unterzeichnete Unterlassungserklärung. &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Diesbezüglich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Gefahr weiterer Rechtsverletzungen von vornherein nicht besteht, da sich die streitgegenständliche Musikdatei nie auf meinem Computer befunden hat. Zudem habe ich mein bislang verwendetes Passwort für mein WLAN-Netzwerk nach Erhalt Ihres Schreibens umgehend geändert und mich mit meinen Internetanbieter in Verbindung gesetzt, um künftig unbefugten Zugriff auf mein WLAN-Netzwerk auszuschließen.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Mit freundlichen Grüßen&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Unterschrift&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Anlagen: Unterlassungserklärung&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Strafbewehrte Unterlassungserklärung&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Anschlussinhaber Adresse&lt;br /&gt;__________________&lt;br /&gt;__________________&lt;br /&gt;__________________&lt;br /&gt;- &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;im folgenden Unterlassungsschuldner -&lt;br /&gt;verpflichtet sich hiermit gegenüber dem/der&lt;br /&gt;Rechteinhaber Adresse&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;__________________&lt;br /&gt;__________________&lt;br /&gt;__________________&lt;br /&gt;- im folgenden Unterlassungsgläubiger -&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;es ab sofort zu unterlassen, … (z. B. das/den Musikalbum/Musikstück/Film der Künstlergruppe/des Künstlers) ohne die erforderliche Einwilligung des Unterlassungsgläubigers im Internet Dritten verfügbar zu machen oder auf sonstige Weise auszuwerten&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;sowie&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;&lt;br /&gt;für jeden schuldhaften Verstoß gegen diese Verpflichtung eine Vertragsstrafe an den Unterlassungsgläubiger zu zahlen, die in das billige Ermessen des Unterlassungsgläubigers gestellt wird, und im Streitfall von der zuständigen Gerichtsbarkeit zu überprüfen ist.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;__________________________&lt;br /&gt;Ort, Datum&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;__________________________&lt;br /&gt;Unterschrift &lt;/span&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/5911304228877728656-6247112225025480613?l=vsberg.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://vsberg.blogspot.com/feeds/6247112225025480613/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2012/01/rechtsschutzamateure-schlagen-wieder-zu.html#comment-form' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/6247112225025480613'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/6247112225025480613'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2012/01/rechtsschutzamateure-schlagen-wieder-zu.html' title='Rechtsschutzamateure schlagen wieder zu'/><author><name>Shual</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-5911304228877728656.post-8568979513171197997</id><published>2012-01-14T17:03:00.006+01:00</published><updated>2012-01-16T23:00:15.713+01:00</updated><title type='text'>AG München, Urteil vom 29.12.2011, Az.: 142 C 19273/11</title><content type='html'>&lt;a href="http://www.netzwelt.de/forum/allgemeine-filesharing-diskussionen/66857-abmahnwahn-2-0-allumfassend-424.html#post1476492"&gt;Update: Volltext des Urteils&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Kurzbesprechung&lt;/span&gt; &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Sachverhalt&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zwei Rechteinhaber aus der Hörbuchindustrie hatten im Jahr 2007 Rechtsverletzungen in einer Internet-Tauschbörse an zwei Werken der Klägerin R.H. GmbH und einem Werk der Klägerin B.L. GmbH &amp; Co. KG fest gestellt. Jeweils wurde ein Anschlussinhaber als Quelle der Rechtsverletzung durch die STA München ermittelt. Der Vorwurf war zutreffend. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der in der Folge abgemahnte Anschlussinhaber hatte zudem eine vorbehaltlose Unterlassungserklärung abgegeben und sich dahin gehend geäußert "Kinder" hätten die Tahandlung begangen. Er führte in der Beweisaufnahme an, dass diese falsche und nicht entscheidungserhebliche Aussage einer schweren Grippe und seiner Panik entstammen würde.  &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Tatsächliche Täterin war seine Schwester A., die zu den Tatzeitpunkten im Haus des Beklagten weilte. Diese war bekannter Maßen internetsüchtig, darüber verschuldet, in psychologischer Behandlung, und trotz eingehender Gespräche mit dem Bruder begang sie die Tathandlungen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Es sei an dieser Stelle nicht unerwähnt, dass die von der Schwester begangene Rechtsverletzung Werke betrafen, die im drastischen Fall ein 2002 veröffentlichtes Hörbuch betrafen, so dass der Schreiber dieser Zeilen beim besten Willen die dümmlichen (Verzeihung ... rutschte so raus) ... wohl durchdachten Schätzungen des spezialisierten Gerichts in München zum Thema Schadensersatz nicht notwendiger Weise nachvollziehen kann. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Nun war also die Frage zu stellen, in wie weit in dieser Konstellation dem Anschlussinhaber Kontrollpflichten auf zu erlegen seien. Richtig ist, dass er von der Suchtkrankheit, an der kein Zweifel bestand wußte.   &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Gericht urteilte &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;allen Ernstes&lt;/span&gt;, dass die internetsüchtige Schwester im &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Bewußtsein&lt;/span&gt; der strafbaren und unerlaubten Handlung die Tat begangen habe. Es ist sicherlich richtig, dass jeder Junky, oder Alkohol-Abhängige für seine Taten verantwortlich ist. Das die Küchenpsychologen vom AG München hier aber der Frau die volle Verantwortung für ihre Sucht zuschreiben, grenzt nicht mehr an einen Skandal. Dort kann man Leute im Suff halb tot schlagen, und mit sanften Urteilen rechnen. (&lt;a href="http://www.sueddeutsche.de/muenchen/mildes-urteil-bewaehrung-fuer-u-bahn-schlaeger-1.179264"&gt;Kuckst Du hier&lt;/a&gt;)&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Anschlussinhaber wurde dahingehend verpflichtet mit der im Verlauf des Verfahrens als Beklagte eingestuften Schwester gesamtschuldnerisch die Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung zu übernehmen, da er seiner Schwester aufgrund ihrer ihm bekannten Vorgeschichte (Kazaa) niemals einen unkontrollierten Internetzugang gestatten haben durfte. Er habe damit seinen Prüfpflichten (Blödsinn .. Sorgfaltspflichten) nicht genüge getan. Allerdings würde er sowieso haften, da er die orginale Erklärung unterschrieben habe. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Beklagten wurden zur Kostenübernahme von &lt;br /&gt;666,00€ an Rechtsanwaltskosten und dem unschlagbaren Betrag i.H.v. &lt;br /&gt;900,00€ an Schadensersatz &lt;br /&gt;gerichtlich verpflichtet &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Teiler für die Verfahrenskosten wurde bei 29% für die Klägerinnen fest gelegt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Den Beklagten ist anzuraten dieses Urteil durch das Landgericht Müchen bestätigen zu lassen.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/5911304228877728656-8568979513171197997?l=vsberg.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://vsberg.blogspot.com/feeds/8568979513171197997/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2012/01/ag-munchen-urteil-vom-29122011-az-142-c.html#comment-form' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/8568979513171197997'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/8568979513171197997'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2012/01/ag-munchen-urteil-vom-29122011-az-142-c.html' title='AG München, Urteil vom 29.12.2011, Az.: 142 C 19273/11'/><author><name>Shual</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-5911304228877728656.post-2529863584657805292</id><published>2012-01-14T02:37:00.001+01:00</published><updated>2012-01-14T02:47:02.380+01:00</updated><title type='text'>Da war doch was....</title><content type='html'>"&lt;span style="font-style:italic;"&gt;Die Dateien können gemeinfrei oder mit einer allgemeinen Lizenz versehen sein. So ist es inzwischen nicht mehr ungewöhnlich, dass Interpreten ihre Stücke zur freien Verbreitung in das Internet einstellen.&lt;/span&gt;"&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;(OLG Düsseldorf)&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;"Habe ich niemandem eingeräumt" - einem kleinen Textschreiber unter vielen "Miturhebern" das Wort "niemandem" in den Mund zu legen muß zum Rohrkrepierer werden. Zwar hat am 09.01.2009 Matthew Tasa das Produkt unterschrieben, mußte allerdings in Kentniss eines Umstandes sein, der einen Rechtsverletzer seiner Angaben im Bereich von aktuell 772.000 Abrufen demaskiert. Die ... Musikgruppe selbst erlaubte sich wie üblich auf dem eigenen YouTube-Channel das Musikwerk "ungenehmigt" und gegen Tasas Willen am 10.12.2008 das Werk unentgeltlich vor dem offiziellen Verkaufsstart öffentlich zugänglich zu machen und so nebenbei einen vollständig legalen und kostenlosen Download des Musikwerks und des Videos zu ermöglichen. Hinzu kommt die von der Mitrechteinhaberschaft eingeräumte Möglichkeit den Titel einer unbegrenzten Anzahl von Internetusern weltweit auf eigenen Webseiten nicht nur zu präsentieren, sondern auch über die Webseite des "Dritten" einen kostenlosen Download zu ermöglichen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;http://vsberg.blogspot.com/2010/02/sachverhaltsdarstellung-08022010.html&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/5911304228877728656-2529863584657805292?l=vsberg.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://vsberg.blogspot.com/feeds/2529863584657805292/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2012/01/da-war-doch-was.html#comment-form' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/2529863584657805292'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/2529863584657805292'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2012/01/da-war-doch-was.html' title='Da war doch was....'/><author><name>Shual</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-5911304228877728656.post-1831953952988822442</id><published>2012-01-14T01:17:00.002+01:00</published><updated>2012-01-14T02:32:57.453+01:00</updated><title type='text'>OLG Düsseldorf, I-20 W 132/11, Beschluss vom 14.11.2011</title><content type='html'>&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Erster Teil - Besteiten mit Nichtwissen&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das OLG Düsseldorf musste sich in diesem Rechtsstreit mit einer Beschwerde einer Beklagten beschäftigen, der zuvor vom Landgericht Düsseldorf Prozesskostenhilfe versagt worden ist. Volltext am Ende der Besprechung.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;I - Bestreiten mit Nichtwissen&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Nach § 138, Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Erstmalig hat nun ein Gericht im Bereich des Filesahring diese Form des Bestreitens einer Beklagten zugestanden. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der BGH hatte sich am 12.05.2010 im Urteil I ZR 121/08 wie folgt fest gelegt: "&lt;span style="font-style:italic;"&gt;Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen&lt;/span&gt; (vgl. OLG Köln MMR 2010, 44, 45; GRUR-RR 2010, 173, 174).&lt;/span&gt;"&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Diese "sekundäre Darlegungslast" wurde bislang auf alle mögliche Fallkonstellationen übertragen, also auch diejenigen die von dem obigen Vorgang abweichen ("Jemand anderes wars..."). &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Unter dem Begriff der "sekundären Darlegungslast" finden sich sämtliche Elemente, die zu dem Betrieb eines Internetanschlusses zu den vorgeworfenen Tatzeitpunkten gehören. Neben dem Thema der Sicherung des üblichen Funknetzwerkes (WLAN) gegen einen unberechtigten Zugriff von aussen, soll datailiert Auskunft über die Nutzungsberechtigten des Anschlusses, ihre Aussagen zum Vorwurf, allgemeines Nutzerverhalten, lückenlose An- und Abwesenheitsdarstellung, Konsumentenverhalten gegeben werden, sollte man dem Gericht mitteilen, man selbst habe die Tathandlung nicht begangen. Ausführlichst soll über die Einhaltung von Prüf-, Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten berichtet werden. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ein Vorgang der ohne professionelle Unterstützung einem Normalverbraucher vollständig unmöglich ist. Dies führte auch unweigerlich in für Endverbraucher teils absurde "Hürden", die von Richtern aufgestellt wurden (Portsperren, Zugriffskonten für Nutzer, Dauerüberwachung von Kindern und Strafandrohung). Es entstand an verschiedenen Gerichtsständen zudem ein Wildwuchs, der sich stets auf die "Beweise" der Kläger berief und aus dem BGH-Urteil pauschal ein Verschulden des jeweiligen Beklagten, ohne Berücksichtigung seiner Argumente anheim stellte.    &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Beklagte hingegen im Fall in Düsseldorf bestreitet die Richtigkeit des gesamten Vorgangs ("Onlineermittler, Provider"). Ob sie dies nun perfekt im Sinne der "sekundären Darlegungslast" tat oder noch tun wird war für die Richter am OLG nicht von Belang, da diesen bereits ein begründetes Bestreiten mit Nichtwissen ausreicht. Logischer Weise reicht eben auch hier kein "Ich wars nicht!". &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Grundsätzlich wird in Filesharing-Verfahren gerne aufgrund der "Glaubhaftmachung" durch die klägerseits vorgelegten Beweise (Auskunftsverfahren, Loggerbeweise, Parteigutachten) von den Beklagten verlangt etwas zu leisten zu dem sie nicht in der Lage sind: Belege für einen Fehler bei zu schaffen. Das OLG hierzu: "Die Beklagte hat keinen Einblick in den Geschäftsbetrieb der Klägerinnen, des "Onlineermittlers" und des Internetproviders." Dieser Gedankengang (wie in den Urteilen des LG Berlin und auch beim OLG Köln) setzt sich mittlerweile nach langem Kampf durch. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Beschluss des OLG Düsseldorf ist jedoch weit reichender. Es geht zudem und vorerst allein um die Zulässigkeit eines Bestreitens der Tathandlung über den eigenen Anschluss selbst. Zulässig bedeuted in der Umkehr "nicht zulässig", dass die Tatsachen die von den Klägerinnen vorgetragen werden als zugestanden gelten, falls keine andere Form des Bestreitens gewählt wird, womit wir wieder bei der "sekundären Darlegungslast" angekommen wären. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Diese kann von Einzelpersonenhaushalten (berüchtigt ist ja das aktuelle Urteil des AG Münchens, an dem die Richter einer "bettlägerigen Oma ohne Computer" per tatsächlicher Vermutung zusprachen einen Hooligan-Film in Tauschbörsen angeboten zu haben), von Vermietern, WG-Anschlussinhabern, Firmeninhaber, etc... oftmals nicht geleistet werden, da die Tathandlung selbst keine eigene Handlung, oder Gegenstand ihrer Wahrnehmung sein konnte. Auf einem anderen Blatt steht, was zur Verhinderung eines Missbrauchs eines Internetanschlusses getan werden muss. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Würde sich der Gedanke des OLG Düsseldorf durchsetzten, wäre eine Vereinfachung zum Prozessbeginn möglich, die der eigentlichen Beweisaufnahme nach Scheitern einer Güteverhandlung mehr Raum gibt. Das dürfte vielen Richtern nicht schmecken, da man massenhaft Verfahren vor der Beweisaufnahme abschmettern konnte, sprich man sehr wenig Aufwand und viele Vergleiche produzieren konnte, ohne sich mit den eigentlichen Rechtsfragen, oder Sachverhalten beschäftigen zu müssen.   &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Enorm wichtig ist auch der Einklang dieser Form des Bestreitens mit der bewilligten Prozesskostenhilfe. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der zweite Teil behandelt die Aussagen des Gerichts zu den Rasch-Abmahnungen (alt) und dem Zusammenhang zu den aktuellen Münchner Waldorf-Verfahren. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 W 132/11&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Datum: 14.11.2011&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Beschluss&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Tenor: Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 26. Mai 2011 abgeändert.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Beklagten wird für das Verfahren in erster Instanz rückwirkend ab dem 8. April 2011 Prozesskostenhilfe bewilligt. Zugleich wird ihr Rechtsanwalt A. zur vorläufigen unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in dieser Instanz rückwirkend ab dem 8. April 2011 beigeordnet.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;G r ü n d e :&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 8. Juni 2011, mit der sie sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ihre Rechtsverteidigung in erster Instanz wendet, ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung zu Unrecht verneint.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Gemäß § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die beabsichtigte Rechtsverteidigung der Beklagten bietet eine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es steht nicht fest, dass die Beklagte die ihr vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen begangen oder zu vertreten hat. Das Landgericht hat die die Beklagte treffende Substantiierungslast verkannt. Die Beklagte ist nicht gehindert, die Aktivlegitimation der Klägerinnen, das Anbieten der streitgegenständlichen Musikdateien über die IP-Adresse … und die Zuordnung dieser IP-Adresse zu ihrem Anschluss mit Nichtwissen zu bestreiten. Die Beklagte hat keinen Einblick in den Geschäftsbetrieb der Klägerinnen, des "Onlineermittlers" und des Internetproviders. Die weitere Substantiierung des Klägervortrags ist für die Zulässigkeit des Bestreitens mit Nichtwissen irrelevant.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Soweit sich die Beklagte gegen die Verpflichtung zur Erstattung der Abmahnkosten wendet, hat ihre Rechtsverteidigung unabhängig vom Ausgang der Beweisaufnahme hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Abmahnung der Klägerinnen genügte den an eine Abmahnung zu stellenden Mindestanforderungen nicht. Zur Abmahnung gehört, dass der Abmahnende seine Sachbefugnis darlegt, also kundtut, weshalb er sich für berechtigt hält, den zu beanstanden-den Verstoß zu verfolgen (Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 12 Rn. 1.13; Ahrens/Deutsch, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl. Kap. 1 Rn. 35). Die Abmahnung muss mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen, welches konkrete Verhalten beanstandet wird. Auch wenn der Gläubiger Unterlassung nicht nur der konkreten Verletzungsform begehrt, muss er doch den Anlass der Beanstandung ganz konkret bezeichnen, damit der Schuldner weiß, was genau für den Gläubiger den Stein des Anstoßes bildet (Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 12 Rn. 1.15; OLG Stuttgart, WRP 1996, 1229, 1230). Um ihren Zweck zu erfüllen, muss in der Abmahnung der Sachverhalt, der den Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens begründen soll, also die begangene Handlung, genau angegeben und der darin erblickte Verstoß so klar und eindeutig bezeichnet sein, dass der Abgemahnte die gebotenen Folgerungen ziehen kann (OLG Köln WRP 1988, 56; Ahrens/Deutsch, a.a.O. Rn. 45).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Vorliegend sind weder die Aktivlegitimation noch der Verstoß hinreichend dargelegt. Das Anbieten von 304 Audiodateien zum Herunterladen stellt alleine noch keinen Urheberrechtsverstoß da. Nicht jedes Angebot einer Audiodatei zum Herunterladen verletzt fremde Urheberrechte. Die Dateien können gemeinfrei oder mit einer allgemeinen Lizenz versehen sein. So ist es inzwischen nicht mehr ungewöhnlich, dass Interpreten ihre Stücke zur freien Verbreitung in das Internet einstellen. Zudem ist das Urheberrecht ein Ausschließlichkeitsrecht. Es ist jedem Inhaber von Urheberrechten selbst überlassen, ob er seine Rechte im konkreten Fall ausübt oder ob den Verletzer gewähren lässt. Ein Dritter kann diese Rechte nicht geltend machen. Von daher verfängt auch das Argument, eine Berechtigung der Beklagten an den Titeln sei jedenfalls nicht ersichtlich, nicht. Entscheidend ist allein, ob und an welchen Titeln den Klägerinnen Rechte zustehen. Ohne die Angabe der Titel, durch deren Angebot die Rechte gerade der Klägerinnen verletzt worden sind, konnte die Beklagte der Abmahnung daher nicht entnehmen, welches Verhalten sie in Zukunft unterlassen soll. Zur generellen Unterlassung des Anbietens von Audiodateien zum Herunterladen ist sie eben nicht verpflichtet, sondern nur zur Unterlassung des Angebots der Titel der Klägerinnen. Der zur Unterlassung verpflichtende Verstoß war folglich nicht das Anbieten von 304 Audiodateien zum Herunterladen, sondern - die Aktivlegitimation der Klägerinnen unterstellt - das Angebot der vier im Klageantrag genannten Musiktitel der Klägerinnen. Dieser Verstoß hätte in der Abmahnung dargelegt werden müssen, wobei zum notwendigen Vertrag der Aktivlegitimation zumindest auch die Zuordnung der Titel zu einzelnen Klägerinnen gehört hätte.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ohne eine solche Darlegung war der Beklagten die Abgabe einer wirksamen Unterlassungserklärung gar nicht möglich. Die Liste der zum Herunterladen angebotenen 304 Audiodateien besteht vorwiegend aus Stücken anderer Berechtigter und kann schon von daher nicht Gegenstand einer gegenüber den Klägerinnen erklärten Verpflichtung sein. Eine auf die darin enthaltenen Musiktitel der Klägerinnen oder gar - wie von ihnen in ihrer Abmahnung verlangt - auf ihr gesamtes Repertoire gerichtete Unterlassungserklärung konnten die Klägerinnen in Ermangelung einer Individualisierung dieser Stücke nicht verlangen. Es kann dahinstehen, ob die Verletzung der Rechte an einzelnen Musiktiteln einen Anspruch auf eine das ganze Repertoire der Gläubigerin umfassende Unterlassungsverpflichtung vermittelt. Die Klägerinnen selbst machen vorliegend mit ihrer Klage nur noch eine Unterlassungsverpflichtung bezüglich der vier nach ihrem Vortrag tatsächlich zum Herunterladen bereitgestellten Musiktitel geltend. Eine auf das gesamte Repertoire erstreckte Unterlassungsverpflichtung setzt jedenfalls die Beifügung einer Repertoireauflistung voraus.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ein entsprechender Unterlassungsantrag wäre ohne eine solche Repertoireliste nicht hinreichend bestimmt. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift einen bestimmten Antrag enthalten. Ein Verbotsantrag darf nicht derart undeutlich gefasst sein, dass sich der Beklagte nicht erschöpfend verteidigen kann und es in der Zwangsvollstreckung, wenn dem im Erkenntnisverfahren gestellten Antrag Rechnung getragen würde, die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen wäre (BGH, GRUR 1998, 489, 491 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III). Allein die Klarstellung, dass der Antrag und die Verurteilung sich nur auf die zum Repertoire der Klägerinnen gehörenden Musiktitel bezieht, ermöglicht es dem mit einem Vollstreckungsverfahren befassten Gericht nicht, im Falle eines Streits der Parteien zu beurteilen, ob es sich bei dem Musiktitel, wegen dessen Verbreitung durch die Beklagte die Klägerinnen die Verurteilung zu einem Ordnungsgeld begehren, um einen zum Repertoire der Klägerinnen gehörenden Musiktitel handelt (vgl. BGH, GRUR 2008, 357 Tz. 23 - Planfreigabesystem). Steht nicht eindeutig fest, welche Musiktitel im Einzelnen gemeint sind, ist der auf die Verpflichtung zur Unterlassung der Verbreitung gerichtete Antrag nur dann hinreichend bestimmt, wenn diese individualisierend beschrieben werden, was durch eine Bezugnahme auf einen Ausdruck oder einen Datenträger erfolgen kann (vgl. BGH, GRUR 2008, 357 Tz. 24 - Planfreigabesystem).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Gläubiger eines Unterlassungsanspruchs kann vom Schuldner als Unterlassungserklärung nicht mehr verlangen, als was er durch eine Titulierung erreichen könnte. Eine Unterlassungserklärung, die auf das gesamte, nicht durch eine beigefügte Liste konkretisierte Musikrepertoire des Gläubigers gerichtet ist, verlagert das Risiko, ob ein unbekanntes Musikstück zum Repertoire des Gläubigers gehört, vollständig auf den Schuldner und benachteiligt ihn daher gegenüber einer titulierten Unterlassungsverpflichtung unverhältnismäßig. Im Falle einer vom Gläubiger für eine Vielzahl von Fällen vorformulierten Unterlassungserklärung ist eine gleichwohl abgegebene Verpflichtung daher nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Vom Unterlassungsgläubiger vorformulierte Unterlassungs- und Vertragsstrafeverpflichtungserklärungen unterfallen den Regelungen des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (BGH, NJW 1993, 721, 722).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Von daher kann eine Erstattung der Abmahnkosten auch nicht auf einen eventuellen Schadensersatzanspruch gestützt werden. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Abmahnkosten als ein Schaden verstanden werden, der auf der in der Vergangenheit liegenden Verletzungshandlung beruht. Mit der Abmahnung wird nicht eine bereits geschehene Gesetzesverletzung außergerichtlich verfolgt; die Abmahnung richtet sich vielmehr gegen die Gefahren, die aus zukünftiger Handlung des Abgemahnten drohen. Solche zukünftigen Handlungen sollen verhindert werden (Ahrens/Scharen, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap 11 Rn. 13). Die Abmahnung dient folglich der Verhinderung zukünftiger Verstöße, während der Schutzzweck des Schadensersatzanspruchs darauf gerichtet ist, Vermögenseinbußen auszugleichen, die aus der abgeschlossenen Verletzungshandlung herrühren. Allein die adäquate Verursachung der Abmahnkosten durch die Verletzungshandlung reicht für Schadenszurechnung nicht aus. Die Lehre vom Schutzzweck der Norm erschöpft sich nicht in einer Anwendung der Adäquanzlehre; sie begründet vielmehr ungeachtet der Kausalität eine normative Begrenzung der Schadenszurechnung (Bornkamm in Köhler/Born-kamm, UWG, 29. Aufl., § 12 Rn. 1.88).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Dies kann jedoch vorliegend dahinstehen, da eine Abmahnung, die den Verstoß nicht erkennen lässt und auch den bereitwilligsten Schuldner nicht in die Lage versetzt, eine wirksame Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben, eine völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung darstellt. Zwar befreien Mängel der Leistung den Dienstberechtigten noch nicht vom Vergütungsanspruch des Dienstverpflichteten. Dies gilt jedoch nicht für eine Leistung, die für den Dienstberechtigten völlig unbrauchbar ist. Eine derartige Leistung steht der Nichtleistung gleich. In einem solchen Fall kann der Dienstberechtigte die Zahlung des Honorars verweigern oder die Rückerstattung des bereits gezahlten Honorars verlangen (KG, NJOZ 2011, 905 m. w. Nw.). Ein Grund, warum dieser im Bereich ärztlicher und zahnärztlicher Leistungen seit langem anerkannte Grundsatz auf anwaltliche Dienstleistungen keine Anwendung finden sollte, ist nicht ersichtlich. Von daher fehlt jedenfalls insoweit an einem endgültigen Schaden der Klägerinnen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Eine Kostenerstattung findet nicht statt, § 127 Abs. 4 ZPO.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/5911304228877728656-1831953952988822442?l=vsberg.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://vsberg.blogspot.com/feeds/1831953952988822442/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2012/01/olg-dusseldorf-i-20-w-13211-beschluss.html#comment-form' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/1831953952988822442'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/1831953952988822442'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2012/01/olg-dusseldorf-i-20-w-13211-beschluss.html' title='OLG Düsseldorf, I-20 W 132/11, Beschluss vom 14.11.2011'/><author><name>Shual</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-5911304228877728656.post-4783508334884318638</id><published>2012-01-12T15:31:00.003+01:00</published><updated>2012-01-12T15:48:32.064+01:00</updated><title type='text'>Anerkenntnisurteil nach Beratung durch Rechtsschutzversicherung</title><content type='html'>Es wird mal wieder Zeit, die hervorragenden Leistungen eines bekannten deutschen Rechtschutzversicherers zu loben. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Im April des Jahres 2011 erhielt ein Internetanschlussinhaber eine Abmahnung der Kanzlei S.. Diese behauptete, eine angeblich spezialisierte Ermittlungsfirma habe beweissicher fest gestellt, dass es über den Internetanschluss des Abgemahnten zu einer rechtswidrigen Verbreitung eines Billig-Amateur-Pornos gekommen war. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Im Hause des Abgemahnten brach der übliche Stress aus. Die Tochter des Abgemahnten rief umgehend eine Hotline einer Rechtsschutzversicherung an. Der dortige Rechtsanwalt ließ sich den Fall schildern und empfahl die &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Unterzeichnung der Orginalen Unterlassungserklärung&lt;/span&gt;, mit einem Zusatz: "&lt;span style="font-style:italic;"&gt;Die Abgabe der Unterlassungserklärung erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, aber gleichwohl rechtsverbindlich&lt;/span&gt;." &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Nach einigen Monaten erhilt der Abgemahnte eine Klage des Rechtsanwalts S.. für den Amateurponovertreiber. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ihm blieb nichts anderes übrig als ein Anerkenntnis abzugeben. Kostenpunkt dürfte bei &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;1.107,07€&lt;/span&gt; liegen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ein Bestreiten war dem Beklagten nicht mehr möglich, da er in der Unterlassungserklärung sich zur Zahlung von 750,00€ verpflichtet hatte. Zudem entsprach der Zusatz nicht den Normen, die für die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung gelten. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Nun wird man sehen, in wie weit sich der Versicherer an den Kosten des Verfahrens beteiligt. Hierüber wird man einen update veröffentlichen, der Roß und Reiter nennt. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;PS: Besonderes Schmankerl... Die Tochter des Beklagten hatte sich in einem Verbraucherschutzforum informiert, als es bereits zu spät war. Der dort mitlesende Rechtsanwalt S. lehnte im Verlauf der Angelegenheit Vergleichsverhandlungen daher ab. (Man liest richtig.)&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/5911304228877728656-4783508334884318638?l=vsberg.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://vsberg.blogspot.com/feeds/4783508334884318638/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2012/01/anerkenntnisurteil-nach-beratung-durch.html#comment-form' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/4783508334884318638'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/4783508334884318638'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2012/01/anerkenntnisurteil-nach-beratung-durch.html' title='Anerkenntnisurteil nach Beratung durch Rechtsschutzversicherung'/><author><name>Shual</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-5911304228877728656.post-1529936425607538846</id><published>2012-01-11T11:57:00.004+01:00</published><updated>2012-01-11T15:53:02.777+01:00</updated><title type='text'>OLG Köln, 6 W 256/11, Beschluss vom 22.11.2011</title><content type='html'>Im Rahmen einer Streitwertbeschwerde äußerte sich das OLG Köln allgemein zum Thema der Entwicklung der Wertbemessung in Urheberrechts­streitigkeiten. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zuvor hatte das &lt;a href="http://www.dr-bahr.com/news/streitwert-fuer-einzelnes-musikstueck-in-p2p-faellen-liegt-bei-3000-eur.html"&gt;OLG Köln im Beschluss 6 W 234/11 vom 17.11.2011&lt;/a&gt; den Streitwert für ein einzelnes Musikstück im Fall eines rechtswidrigen Angebots in einer p2p-Tauschbörse auf 3.000,00€ fest gelegt. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Nun wurde im Rahmen der Bewertung einer rechtswidrigen Nutzung eines Bildes auf der Handelsplattform ebay durch einen gewerblichen Anbieters wie folgt argumentiert: &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;"&lt;span style="font-style:italic;"&gt;Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gibt dem Senat Anlass, seine bisherige – vom Landgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 15.11.2011 zutreffend wieder­gege­bene und angewendete – ständige Rechtsprechung zur Wertbemessung in Urheberrechts­streitigkeiten der vorliegenden Art im Lichte der neueren technischen und wirtschaft­li­chen Entwicklung zu überprüfen und den im Laufe der Zeit gewandelten Anschauungen anzupassen. &lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Die Nutzung des Internet als Kommunikationsforum und Marktplatz breiter Bevölkerungskreise hat in den vergangenen Jahren nochmals an Umfang und Bedeutung gewonnen. Ohne die wirtschaftliche Bewertung dabei vorkom­mender Verletzungen immaterieller Schutzrechte durch private Internetnutzer zu bagatellisieren, muss dies im Ergebnis dazu führen, das Gewicht eines einzelnen Verstoßes heute eher geringer zu bewerten.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Im Gesamtgefüge der vom Senat für die Verfolgung von Rechtsverletzungen im Internet – sei es auf Handelsplattformen wie ebay, sei es beim Filesharing in Peer-to-Peer-Netzwerken (sogenannten Tausch­börsen), sei es bei anderen urheberrechtsrelevanten Formen der Internetnutzung – heute als angemessen angesehenen Gegenstandswerte erscheint insbesondere das objektive Interesse der in ihrem Leistungsschutzrecht aus § 72 UrhG beeinträchtigten Licht­bildner an der Unterbindung von Verletzungshandlungen der hier in Rede stehenden Art mit Regelbeträgen von etwa 6.000,00 € nicht mehr angemessen bewertet. &lt;br /&gt;Geht es wie im Streitfall darum, gemäß §§ 97, 15 Abs. 2, 19a UrhG die weitere ungenehmigte Verwendung eines vom Antragsteller im Rahmen eines eigenen Warenangebots ohne Kopierschutz und ausdrücklichen Rechte­vorbe­halt ins Internet gestellten, nicht als Lichtbildwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG geschützten Fotos durch privat oder kleingewerblich tätige Dritte zu verhindern, wird eine deutlich geringere Wertbemessung in der Regel ausreichen. Für den damit keineswegs als völlig unbedeutend, sondern lediglich entsprechend seinem wirt­schaftlichen Gewicht realistisch eingeordneten Rechtsverstoß der Antragsgegnerin im Rahmen einer nachvollziehbar als Privatverkauf bezeichneten ebay-Auktion hält der Senat die Festsetzung auf 3.000,00 € für angemessen und ausreichend.&lt;/span&gt;" &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2011/6_W_256_11_Beschluss_20111122.html"&gt;Volltext der Entscheidung&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Dieser Beitrag erscheint auch aufgrund der neueren Tendenz (neben den bereits bekannten Rasch-Abmahnungen zum Thema) Massenabmahnungen mit Schock-Streitwerten zu versenden. Jüngstes Beispiel sind die 420.000 EUR Streitwert für eine Filesharing-Abmahnung &lt;a href="http://fachanwalt-fuer-it-recht.blogspot.com/2012/01/420000-eur-streitwert-fur-eine.html"&gt;des Berliner Rechtsanwalts Daniel Sebastian&lt;/a&gt;, der für die bekannte DigiRigths Administration GmbH Abmahnungen mit einem Streitwert in Höhe von 420.000,00€ versendet.   &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Aus der Sebastian-Abmahnung würden Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.608,00€ resultieren. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Nun gibt es noch keine Entscheidung zu solchen Exzessen. Denkbar wäre das &lt;br /&gt;- Modell 42 x 3.000,00€ = 126.000,00€ Streitwert = 1.980,40€ RA-Kosten&lt;br /&gt;- Modell "3 Musikalben" = 30.000,00€ Streitwert = 1.005,40€ RA-Kosten&lt;br /&gt;- Modell "1 Sampler" = 10.000,00€ Streitwert = 651,80€ RA-Kosten&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Man wird abzuwarten haben, wie sich die Gerichte hierzu stellen.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/5911304228877728656-1529936425607538846?l=vsberg.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://vsberg.blogspot.com/feeds/1529936425607538846/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2012/01/olg-koln-6-w-25611-beschluss-vom.html#comment-form' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/1529936425607538846'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/1529936425607538846'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2012/01/olg-koln-6-w-25611-beschluss-vom.html' title='OLG Köln, 6 W 256/11, Beschluss vom 22.11.2011'/><author><name>Shual</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-5911304228877728656.post-8267360912205704301</id><published>2011-12-15T21:46:00.006+01:00</published><updated>2011-12-15T23:12:41.815+01:00</updated><title type='text'>LG Berlin - Fortsetzung</title><content type='html'>&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Teil V - Aktivlegitimation 15 O 1/11&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Wikipedia: "&lt;span style="font-style:italic;"&gt;Die Aktivlegitimation bezeichnet die Befugnis des Klägers, den eingeklagten Anspruch geltend zu machen. Aktivlegitimiert ist derjenige, der Inhaber des geltend gemachten Rechts ist. Fehlt sie, so wird die Klage als unbegründet abgewiesen, da die Aktivlegitimation Teil des materiellen Rechts (der Begründetheit einer Klage) ist.&lt;/span&gt;"&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Landgericht Berlin wies die Klage als unbegründet ab, da die Klägerin nicht dargetan habe, dass sie Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte am Werk "X." ist. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Gericht führte nach Feststellung der Urheberrechtsfähigkeit des Werkes (Computerspiel) aus: &lt;a onblur="try {parent.deselectBloggerImageGracefully();} catch(e) {}" href="http://3.bp.blogspot.com/-VWjvrY2VKVQ/TupfXSqVwNI/AAAAAAAAAeE/vng5OTk1sdE/s1600/3.JPG"&gt;&lt;img style="cursor:pointer; cursor:hand;width: 200px; height: 74px;" src="http://3.bp.blogspot.com/-VWjvrY2VKVQ/TupfXSqVwNI/AAAAAAAAAeE/vng5OTk1sdE/s200/3.JPG" border="0" alt=""id="BLOGGER_PHOTO_ID_5686462333259727058" /&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Diese durchgehende "Lizenznehmerkette" wurde von der Klägerin schon beim ersten Schritt zurück nicht dargetan. Die Klägerin behauptete, sie habe für die deutsche Version des Werks Rechte von ihrer österreichischen Schwesterfirma übertragen bekommen. Der Beklagte hingegen hatte schon diesen Vorgang wirksam mit nichtwissen und konkretisiert bestritten. Auf dieses Bestreiten hin legte die Klägerin weder einen Vertrag vor, noch "was wann vereinbart worden sein soll". Als ein Unternehmen, welches für sich in Anspruch nähme, ein erfahrener, optimaler und führender Vermarkter von digitalen Entertainmentprodukten zu sein, wäre es bei lebensnaher Betrachtung auszuschliessen, dass solche Rechteübertragungen nicht schriftlich fest gehalten würden, so die Richter am LG Berlin. Die Klägerin hatte auch nicht behauptet, es gäbe keinen Vertrag, sondern sie behauptete, sie könne keine Verträge vorlegen, da es sich um "Interna" der Firmen E. Ltd. (nach dem Vortrag der Klägerin zunächst Spielentwickler), W. B. (Publisher) und D.C. (Markeninhaberin) handeln würde. Dies sorgte für Unverständnis, da die Klägerin an zwei dieser Firmen beteiligt sein will. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Klägerin verwies auf eine Anlage, die den Titel "Eidesstattliche Versicherung" trug (... in dem ein Vertrag erwähnt wurde). Hier verkenne die Klägerin das deutsche Prozessrecht, nach dem in Zivilprozessen der Strengbeweis gelte. Eine Glaubhaftmachung gelte nicht. Davon unabhängig hatte die Klägerin nur eine Kopie eingereicht, womit man nur belegen könne das es ein solches Papier gäbe. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Von wesentlicher Bedeutung erkannte das Gericht einen schweren Widerspruch im Sachvortrag der Klägerin: Einerseits habe die Firma E. Ltd. der österreichischen Schwestergesellschaft der Klägerin ein nicht übertragbares Recht ("non-transferable") übertragen. Andererseits wollte die Klägerin eben Rechte übertragen bekommen haben. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;In Bezug auf die Vermutungswirkung des § 10 UrhG, Abs. 1 könne die klägerin sich nicht mit Erfolg hierauf berufen, da diese Norm sich nur auf Urheber, jedoch nicht auf den Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte beziehe. Die Wirkung des § 10 UrhG, Abs. 3, Satz 1 bezihe sich allein auf den Einstweiligen Rechtsschutz und die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen, welches beides hier nicht der Fall sei. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Gericht stellte auch fest, das die oben erwähnte Angabe der Klägerin, die E. Ltd. sei "Spielentwickler", sich durch die Vorlage einer Webseitenkopie nicht belegen liesse, da dort als Spielentwickler eine ganz andere Firma genannt sei. Dort würde man die E. Ltd. als Publisher führen. Selbst wenn man diesen Vermerk als ausreichend ansähe eine tatsächliche Vermutung auszulösen, bezöge sich diese allein auf die E. Ltd. und nicht auf die Klägerin. Durch die gesetzgeberische Eingrenzung des § 10 UrhG dürfte aber auch für die E. Ltd. diese Vermutung zu weit gehen. Zum letzten Schritt einer Rechtekette könne eine solche Vermutung jeden falls nichts beitragen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Zwischenfazit: &lt;a onblur="try {parent.deselectBloggerImageGracefully();} catch(e) {}" href="http://3.bp.blogspot.com/-zTuk29lGy-k/TupvObDlfGI/AAAAAAAAAeQ/4XNrlITlViI/s1600/4.JPG"&gt;&lt;img style="cursor:pointer; cursor:hand;width: 200px; height: 74px;" src="http://3.bp.blogspot.com/-zTuk29lGy-k/TupvObDlfGI/AAAAAAAAAeQ/4XNrlITlViI/s200/4.JPG" border="0" alt=""id="BLOGGER_PHOTO_ID_5686479773080321122" /&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;In dieser Situation käme eine Beweisaufnahme mit den durch die Klägerin angebotenen Zeugen nicht in Betracht, da dies auf eine prozessual unzulässige Ausforschung hinausgelaufen wäre. Die Klägerin habe zudem Zeit genug gehabt, sich nach dem Bestreiten des Beklagten ausreichen ohne richterlichen Hinweis zu erklären.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die selben Gründe würden sinngemäß auch dazu führen, dass der vorletzte Schritt der Rechtekette nicht dargetan sei. Zwar könne die Klägerin aus dem Vertrag der österreichischen Schwestergesellschaft mit der E. Ltd. zitieren, könne aber diesen nicht vorlegen, weil er "Interna" der E. Ltd. sei. Es sei auch nicht fest zu stellen, dass die Firma E. Ltd. berechtigt sei Lizenznehmerverträge zu vergeben.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;(Aktivlegitimation - 15 O 2/11 demnächst...)&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/5911304228877728656-8267360912205704301?l=vsberg.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://vsberg.blogspot.com/feeds/8267360912205704301/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2011/12/lg-berlin-fortsetzung_15.html#comment-form' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/8267360912205704301'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/8267360912205704301'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2011/12/lg-berlin-fortsetzung_15.html' title='LG Berlin - Fortsetzung'/><author><name>Shual</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><media:thumbnail xmlns:media='http://search.yahoo.com/mrss/' url='http://3.bp.blogspot.com/-VWjvrY2VKVQ/TupfXSqVwNI/AAAAAAAAAeE/vng5OTk1sdE/s72-c/3.JPG' height='72' width='72'/><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-5911304228877728656.post-1709335124573143062</id><published>2011-12-15T12:07:00.004+01:00</published><updated>2011-12-15T13:02:33.404+01:00</updated><title type='text'>LG Berlin - Fortsetzung</title><content type='html'>&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Teil III - Schadensersatz und Auskunft&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Absicht der Klägerinnen vom Beklagten mehrere Tausend Euro Schadensersatz zu erlangen, scheiterte schon im Ansatz, denn der Beklagte verfügte zu den Tatzeitpunkten im Privathaushalt über keine "internetfähigen Endgeräte". Die einzigen Geräte im Haushalt waren das Eigentum des im Haushalt wohnenden Sohns D.. Weder der Beklagte, noch seine Ehefrau nutzten diese Computer, hingegen eine vorhandene Schwester den Internetanschluss nur sporadisch. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Berliner Richter lehnten eine Haftung als Täter oder Teilnehmer auf Grundlage des § 832 BGB (Aufsichtspflicht) insofern ab, da der "allein noch als Täter in Betracht kommende Sohn" zu den Tatzeitpunkten volljährig war und auch nicht wegen seines geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedurfte. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Eine mittäterschaftliche Haftung nach § 830 BGB unter dem Aspekt der Verletzung von Verkehrspflichten, also der sogenannten Störerhaftung, die es ermöglicht habe, dass der Sohn (oder ein Dritter) die unerlaubte Handlung begangen habe scheide auf Basis der aktuellen Rechtsprechung des BGH aus. Der BGH habe im Urteil "Sommer unseres Lebens" - I ZR 121/08, vom 12.05.2010 deutlich gemacht, dass für eine täterschaftliche Haftung nicht allein der Eintritt eines bestimmten Verletzungserfolges ausreiche, sondern (hier) ein Internet-Anschlussinhaber selbst einen handlungsbezogenen Verletzungstatbestand verwirklicht haben muss. Der Rechtsgedanke der Verletzung einer Verkehrspflicht könne daher im Urheberrecht nicht zu einer täterschaftlichen Haftung führen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Mit dieser Begründung wurden natürlich auch die beantragten Auskunftsansprüche abgelehnt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Teil IV - Aktivlegitimation - Part I&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Im Verfahren 15 O 1/11 wurde bei den Ermittlungen des Falls auf Beklagtenseite Erstaunliches zu Tage gefördert: &lt;a onblur="try {parent.deselectBloggerImageGracefully();} catch(e) {}" href="http://2.bp.blogspot.com/-u10tTfqw9VE/TuncEjm0G7I/AAAAAAAAAd4/VNB9ggmE3JQ/s1600/LG-1.JPG"&gt;&lt;img style="cursor:pointer; cursor:hand;width: 200px; height: 88px;" src="http://2.bp.blogspot.com/-u10tTfqw9VE/TuncEjm0G7I/AAAAAAAAAd4/VNB9ggmE3JQ/s200/LG-1.JPG" border="0" alt=""id="BLOGGER_PHOTO_ID_5686317975367588786" /&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Folgende ist ein privater Kommentar des Verfassers. Er stellt seine alleinige persönliche Meinung dar. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Nun führt uns dieses kleine "Juwel" wieder in die Diskussion der Prüfung von Auskunftsanträgen am Landgericht Köln, oder wie hier vorliegend LG Bielefeld. Sogar wenn man annähme, dem Rechteinhaber würde in der Berufung gelingen ausschließliche Rechte am Werk darzulegen, was bislang gescheitert ist, fehlt tatsächlich sogar jeder Sachvortrag zum obigen Thema. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Eine Ermittlungsfirma erhält den Auftrag ein bestimmtes Werk von einem bestimmten Rechteinhaber zu überwachen. Nach den Versicherungen an Eides statt wäre ein Vorgang von obiger Dimension unvorstellbar, da man behauptet die jeweiligen Dateien nicht nur herunter zu laden, sondern auch zu prüfen, ob diese der dem Rechteinhaber zugehörigen Orginal-Version gleicht. In diesem Fall wurde aber nicht einmal die unterschiedliche Sprache für erheblich erachtet, sondern nur wahllos IP-Adressen produziert. Dieser Skandal an sich läßt uns hinterfragen, welchen Kriterien die abmahnende Kanzlei denn bitte schön bei der Abmahnerei zur Prüfung anwendet. Genau: Keine, es wird nur abgemahnt. Von einer "Rückrufaktion" der deutlich erkenbaren unberechtigten Abmahnungen, oder gar einer Rückzahlung der unberechtigt einkassierten Gelder habe ich noch nichts gehört.   &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Damit ist dieser Bereich (vorerst) abgeschlossen. Im letzten Teil der Serie wird man den Bereich "Aktivlegitimation" erneut aufzugreifen haben, da es beiden Klägerinnen nicht gelungen ist darzulegen, dass sie ausschließliche Rechte an den jeweiligen Werken geltend machen können.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/5911304228877728656-1709335124573143062?l=vsberg.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://vsberg.blogspot.com/feeds/1709335124573143062/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2011/12/lg-berlin-fortsetzung.html#comment-form' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/1709335124573143062'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/1709335124573143062'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2011/12/lg-berlin-fortsetzung.html' title='LG Berlin - Fortsetzung'/><author><name>Shual</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><media:thumbnail xmlns:media='http://search.yahoo.com/mrss/' url='http://2.bp.blogspot.com/-u10tTfqw9VE/TuncEjm0G7I/AAAAAAAAAd4/VNB9ggmE3JQ/s72-c/LG-1.JPG' height='72' width='72'/><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-5911304228877728656.post-4765459102283991224</id><published>2011-12-13T01:48:00.008+01:00</published><updated>2011-12-13T18:42:47.107+01:00</updated><title type='text'>LG Berlin 15 O 1/11 + 15 O 2/11, Urteile vom 29.11.2011</title><content type='html'>Bevor ich zu den wohl mit erstaunlichsten Urteilen im Bereich der Filesharing-Abmahnungen im Jahr 2011 komme, möchte ich dem Herrn Rechtsanwalt Volker Küpperbusch, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht herzlichst zu der Bestellung zum Notar gratulieren. Ich wünsche ihm weiterhin viel Erfolg und alles Gute.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Urteile des Landgerichts Berlin sind nicht rechtskräftig. Es dürfte im Frühjahr 2012 zur Berufung vor dem Kammergericht Berlin kommen. Aufgrund der rechtlichen Dimension ist eine Revision des Bundesgerichtshofs nAdV absolut zwingend. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Klagen selbst weichen stark vom üblichen Muster von Filesharingklagen ab. Daher sind intensive Besprechungen der einzelnen Bereiche notwendig. Nach dieser Einleitung wird ausführlich über den Bereich "Ermittlungen" zu sprechen sein, der unabhängig von den weiteren Teilen zu sehen ist. Das bedeuted, die Klägerinnen verloren den Rechtsstreit in jedem der einzelenen Bereiche (wie Täterhaftung, Aktivlegitimation). Ende der Woche folgt der zweite Teil des Berichts.  &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Teil I - Anträge&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Eine Feststellung des Streitwerts ist nicht erfolgt. Es ist allerdings davon auszugehen, dass das Gericht den Streitwert beläßt: Der Streitwert zu 15 O 1/11 läge bei &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;5.982,00€&lt;/span&gt;; zu 15 O 2/11 bei &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;6.150,00€&lt;/span&gt;. Hierbei lagen handelsübliche "Computerspiel-Abmahnungen" den Klagen zu Grunde. Es kann sich bei diesen Summen jeder denken, welche Signalwirkung ein Scheitern des Beklagten bedeuted hätte. Von daher war es absolut die richtige Entscheidung des Beklagten vollständig professionell arbeitende Vertreter mit der Führung des Verfahrens zu betreuen. An dieser Stelle auch der Dank für das Vertrauen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Klagen wurden vom Landgericht Berlin vollständig abgewiesen. Beantragt wurde von der jeweiligen Klägerin: &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-style:italic;"&gt;1. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser dadurch entstanden ist, dass der Beklagte das Computerspiel "X." ohne Einwilligung der Klägerin in P2P-Netzwerken zum Herunterladen bereit gehalten hat.&lt;br /&gt;2. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin über den Umfang der Verletzungshandlungen geordnet Auskunft zu erteilen und zwar unter der Angabe &lt;br /&gt;a)~ soweit bekannt - von Dritten, die das Computerspiel "X." von dem Beklagten erhalten haben, dies unter Datumsangabe und namentlicher Nennung derselben und deren Anschriften,&lt;br /&gt;b) der Verbreitungswege, insbesondere der Filesharingbörsen, auf denen das Computerspiel "X." von dem Beklagten zum Herunterladen bereit gehalten wurde,&lt;br /&gt;c) die Zeiträume, in denen das Computerspiel "X." von dem Beklagten zum Herunterladen bereit gehalten wurde.&lt;br /&gt;3. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Teischadensersatz über 650,00€/468,00€, nebst Zinsen ... seit Rechtshängigkeit zu zahlen.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Klage war erkennbar auf eine eigene Täterschaft oder Teilnahme an der Rechtsverletzung, nicht aber auf eine Haftung des Beklagten als Störer gestützt. Wer nun denkt, es hätten der Klägerin Indizien vorgelegen, die eine solche Klagefassung gerechtfertigt hätten, liegt falsch. Der Beklagte hatte kein Schuldeingeständnis in welcher Form auch immer geäußert. Er hatte auch eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben und nicht das vom Abmahner mitgesandte Orginal verwendet. Die Klage wurde insofern "ins Blaue hinein" gegen eine Person gerichtet, ohne das der Abmahnkanzlei bekannt war, wie die tatsächlichen Verhältnisse liegen, was die Verteidigung erschwerte, wenn man bedenkt wie verschiedene Urteile des LG Köln aussehen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Teil II - Die Ermittlung &lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Voran gestellt sei, dass dieses Gericht sich überaus intensiv mit den Beweismitteln, die die Klägerinnen anboten beschäftigt hat. Die Richter sahen sich auch in der Lage ohne die andernorts üblichen Ausreden (Sachverständigengutachten) Beweismittel logisch einzuordnen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Landgericht Berlin stellte in den Urteilen fest: Gegen die Bedenken des Beklagten zum Thema "öffentliche Zugänglichmachung" i. S. d. § 19a UrhG, bestünde kein Zweifel, dass das Bereithalten eines Computerspiels in einer sog. Tauschbörse zum Herunterladen ein solcher Fall wäre. Erste Vorraussetzung eines auf diesen Vorgang gestützten Schadensersatzanspruchs sei aber die Feststellung, dass das Computerspiel tatsächlich über den Internetanschluss des Beklagten zum Herunterladen angeboten wurde. Die Klägerinnen seien aber Ihrer Last, die dafür erforderlichen Umstände darzulegen nicht nachgekommen. Das Vorbringen der Klägerinnen ließe nicht auf ein sicheres Funktionieren und Ablaufen des Ermittlungsverfahrens schließen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Man ließt richtig. Es sind zudem Paralellen mit der aktuellen Lage "in München" zu erkennen. Wie auch bei den dortigen Klagen der "Musik- und Hörbuchindustrie" suchten die Klägerinnen in Berlin mit der Vorlage einer Reihe von Zeitpunkten ("Sekundenzeiträumen") dem Gericht darzulegen, es sei über eine Verletzungshandlung "über Tage hinweg" gekommen. Die Berliner Richter konnten aus dem Vortrag nicht erkennen, ob es sich bei dem fest gestellten Angebot um eine voll funktionsfähige Version des Werkes handelte, oder etwa ein mehr oder weniger kleiner Ausschnitt. Sie rügten, dass sich die Eidesstattliche Versicherung eines Mitarbeiters der bekannten und vom BGH "geadelten" L. AG nur auf einen Teil der Ermittlungen beziehe. Sie stellten zudem fest, dass keine tatsächlichen Ahnhaltspunkte vorlägen, der angebotene Zeuge habe sämtliche der in Frage kommenden Überprüfungsschritte höchstpersönlich vorgenommen. Auch sei offen geblieben, wie der Zeuge durch einen "manuellen Abgleich" einer im Internet aufgefundenen Datei mit einem bestimmten Hashwert mit einer Orginal-Datei feststellen will, dass es sich bei der angebotenen Datei um eine voll funktionsfähige Version des Werkes handeln würde. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Im Weiteren wurde den Richtern des LG Berlin zu Folge durch die Klägerinnen nicht substantiiert dargetan, dass die vermendete Software unter den Umständen des Einzelfalls zuverlässig funktioniert. Die Richter stellten fest, dass die als Anlage bei gelegte "Funktionsbeschreibung" des Programms nicht als Gutachten gelten könne. Es handle sich hierbei vielmehr um ein "vom Verwaltungsrat der Anwenderin erstelltes Papier, dass die Qualifikation des Verfassers für derartige Äusserungen offen lasse". Die "Funktionsbeschreibung" umfasste die Netzwerke "Gnutella und EDonkey", hingegen habe die Tathandlung über einen "u-torrent-client" statt gefunden. Es sei daher nicht festzustellen, dass die Funktionsbeschreibung auf für diesen Einzelfall Geltung beanspruchen könne. In der Folge bedeutete das Gericht den Klägerinnen, dass die Erwähnung von Gutachten in anderen ("irgendwelchen") Fällen und Gerichtsvefahren nicht geeignet sei ein Präjudiz zu schaffen oder konkreter Sachvortrag im vorliegenden Fall zu ersetzen sei. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zum Thema des Bestreitens einer Ermittlung äußerte das Gericht deutlich, dass ein Bestreiten mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 4 ZPO absolut zulässig sei. Die Funktionsweise eines Programmes sei nicht Gegenstand seiner eigenen Wahrnehmung. Der Beklagte habe mangels Offenlegung der Programme auch keine andere Möglichkeit des Bestreitens. Als Bestreitensbasis wurde zudem der Aufsatz von Morgenstern, CR 2011, Seite 203ff zugelassen, dem zu entnehmen sei, das die Zuverlässigkeit der Ermittlungssoftware der L. AG differenziert zu betrachten sei und zudem bekannt gewordene Begutachtungen der Software als technisch unzureichend beurteilt werden. Der Beklagte habe sich hier nicht näher mit Hilfe externen Expertenwissens einzulassen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;En detail führte das Gericht weiter aus, &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;a onblur="try {parent.deselectBloggerImageGracefully();} catch(e) {}" href="http://2.bp.blogspot.com/-PjWWbXPhEuQ/TueNZ2J9RBI/AAAAAAAAAdg/QzK9lZunAco/s1600/1.JPG"&gt;&lt;img style="cursor:pointer; cursor:hand;width: 200px; height: 130px;" src="http://2.bp.blogspot.com/-PjWWbXPhEuQ/TueNZ2J9RBI/AAAAAAAAAdg/QzK9lZunAco/s200/1.JPG" border="0" alt=""id="BLOGGER_PHOTO_ID_5685668529752065042" /&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;a onblur="try {parent.deselectBloggerImageGracefully();} catch(e) {}" href="http://3.bp.blogspot.com/-rtxy-7HVhqs/TueNaK3BoOI/AAAAAAAAAds/qARIbVyx25A/s1600/2.JPG"&gt;&lt;img style="cursor:pointer; cursor:hand;width: 200px; height: 74px;" src="http://3.bp.blogspot.com/-rtxy-7HVhqs/TueNaK3BoOI/AAAAAAAAAds/qARIbVyx25A/s200/2.JPG" border="0" alt=""id="BLOGGER_PHOTO_ID_5685668535309803746" /&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;... womit der Teil - II nun abgeschlossen ist. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Kommentar: Es wäre natürlich wünschenwert gewesen, wenn sich bereits andere Gerichte mit den teils schlampigen, teils gutsherrlichen Vorträgen im Bereich Ermittlung so intensiv beschäftigt hätten.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/5911304228877728656-4765459102283991224?l=vsberg.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://vsberg.blogspot.com/feeds/4765459102283991224/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2011/12/lg-berlin-15-o-111-15-o-211-urteile-vom.html#comment-form' title='1 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/4765459102283991224'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/4765459102283991224'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2011/12/lg-berlin-15-o-111-15-o-211-urteile-vom.html' title='LG Berlin 15 O 1/11 + 15 O 2/11, Urteile vom 29.11.2011'/><author><name>Shual</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><media:thumbnail xmlns:media='http://search.yahoo.com/mrss/' url='http://2.bp.blogspot.com/-PjWWbXPhEuQ/TueNZ2J9RBI/AAAAAAAAAdg/QzK9lZunAco/s72-c/1.JPG' height='72' width='72'/><thr:total>1</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-5911304228877728656.post-7008851136868510576</id><published>2011-11-05T23:53:00.003+01:00</published><updated>2011-11-07T07:05:53.127+01:00</updated><title type='text'>Kanzlei Rasch nimmt Berufung zurück.</title><content type='html'>Große Spannung im Saal 12 des Oberlandesgerichts Stuttgart am 26.10.2011. Verhandelt wurde über die Berufung (Az.: 4 U 126/11) der Kanzlei Rasch gegen eine Klageabweisung des Landgerichts Stuttgart (&lt;a href="http://www.ra-riegger.dhttp://www.blogger.com/img/blank.gife/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=701&amp;st=0&amp;suchbegriff="&gt;Urteil vom 28.06.2011, Az.: 17 O 39/11&lt;/a&gt;)&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Landgericht hatte eine Klage der Kanzlei Rasch, tätig für die vier führenden deutschen Tonträgerhersteller, auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von EUR 2.230,80 und Lizenzschadenersatz in Höhe von EUR 3.000,00 zurückgewiesen. Beklagt war ein Ehepaar, das den Anschluss gemeinsam inne hatte. Zudem wohnhaft waren an der Adresse der Anschlussinhaber die beiden zum angeblichen Tatzeitpunkt 13 und 18 Jahre alten Kinder. Insgesamt wurde durch die ProMedia GmbH angeblich zu fünf unterschiedlichen Zeitpunkten in den Jahren 2006 und 2007 Rechtsverletzungen (das Zurverfügungstellen von insgesamt jeweils ca. 250 Audio-Dateien) über den Anschluss der Beklagten ermittelt. Die damaligen Ermittlungen der jeweils zuständigen Staatsanwaltschaft ergaben, dass die dabei festgestellte IP-Adresse angeblich jeweils dem Anschluss der Beklagten zugeordnet gewesen sein soll. Im Zuge dieser damaligen Ermittlungen besuchte ein Beamter der Kriminalpolizei den Haushalt der Beklagten. Bei diesem Besuch wurde ihm der zum damaligen Zeitpunkt einzige im Haushalt befindliche PC gezeigt. Zudem wurde ihm eine Überprüfung dieses PCs ermöglicht. Der Kriminalbeamte konnte bei dieser Untersuchung jedoch weder verdächtigte Audio-Dateien noch eine Installation von Filesharing-Software auf diesem Computer feststellen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Beklagten haben stets und bis zuletzt beteuert, mit der Ihnen zur Last gelegten Rechtsverletzung nichts zu tun zu haben. Sie haben zudem nach eindringlicher Befragung ihrer Kinder angegeben, dass auch die Kinder mit dieser Tathandlung nichts zu tun hatten. Das im Haushalt installierte WLAN-Netzwerk wies den zum damaligen Zeitpunkt üblichen Verschlüsselungsstandard WPA2 mit personalisiertem Passwort auf.&lt;br /&gt;Das Landgericht konnte aufgrund dieser Sachverhaltsschilderung keine nachweisbare Verantwortlichkeit der Beklagten für die behaupteten Rechtsverletzungen erkennen. Die letztliche Beweislast hierfür treffe die Klägerinnen. Zwar ergebe sich aufgrund der BGH-Rechtsprechung (BGH, GRUR 2010, 633 - „Sommer unseres Lebens“), dass ein Anschlussinhaber, von dessen Anschluss ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sei, eine sekundäre Darlegungslast trage. Dieser sekundären Darlegungslast seien die Beklagten allerdings in ausreichendem Umfang nachgekommen, indem sie umfassend zum Sachverhalt und der persönlichen Situation sowie der Nutzung des Computers vorgetragen hätten. Zudem habe sich dieser Vortrag durch die Untersuchung des Kriminalbeamten bestätigt. Aus diesem Grund sei keine nachweisbare Rechtsverletzung durch die Beklagten oder für diese zurechenbar über deren Anschluss feststellbar. Es bleibe daher bei der Beweislast der Klägerinnen, der diese nicht nachgekommen seien. Die Klage wurde somit in vollem Umfang abgewiesen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Mit ihrer Berufung hiergegen wendeten sich die Klägerinnen vor allem dagegen, dass die Beklagten sich lediglich auf Schutzbehauptungen stützen würden. Sie seien ihrer Beweislast zur Entlastung gegenüber dem Tatvorwurf nicht in ausreichendem Umfang nachgekommen. Die Untersuchung des Kriminalbeamten sei nicht fachmännisch durchgeführt worden. Es spreche aufgrund der mehrfach festgestellten Rechtsverletzungen eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Beklagten für die Tathandlung selbst verantwortlich seien. Diese Vermutung hätten die Beklagten nicht erschüttern können. Sie hätten zudem keinen glaubhaften Alternativsachverhalt aufgezeigt, unter dem sich die Rechtsverletzung dann erklären lasse.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zur Berufungsverhandlung hatte das Oberlandesgericht die Beklagten nochmals persönlich geladen. Es fand somit zunächst eine weitere informatorische Anhörung der Beklagten zu den Verhältnissen innerhalb der Familie statt. Hierbei bestätigten die Beklagten nochmals, dass es zu den damaligen angeblichen Tatzeitpunkten nur einen PC und keine weiteren Rechner oder Laptops im Haushalt der Beklagten gegeben habe. Die Internetnutzung der Kinder sei durch sie in üblichem Umfang kontrolliert und reglementiert worden. Es habe vorgegebene Zeiten gegeben, zu denen die Kinder das Internet nutzen durften. Der Rechner habe sich im gemeinsam benutzten Büro bzw. Gästezimmer des Hauses befunden. Dieses liege neben dem Wohnzimmer. Somit sei auch eine gelegentliche Kontrolle der Internetnutzung der Kinder möglich gewesen und habe statt gefunden. Die Kinder hätten das Internet für jugendübliche Zwecke genutzt, insbesondere Nutzung von Chatprogrammen wie icq bzw. Recherchen für die Schule oder ähnliches.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Auch sei mit den Kindern darüber gesprochen worden, was im Internet erlaubt sei und was nicht. Den Kindern sei bekannt gewesen, dass sie keine Musik aus dem Internet illegal herunter laden durften. Stattdessen hätten sie auch Geld bekommen, um sich beispielsweise CDs zu kaufen oder ähnliches. Eine ständige dauerhafte Kontrolle in dem Sinne, dass man immer dahinter gestanden habe, habe es allerdings nicht gegeben. Auch habe es keine getrennten Benutzerkonten auf dem Rechner gegeben. Die Beklagten beteuerten nochmals, dass sie keinerlei Anlass hatten oder haben, davon auszugehen, dass die Kinder Rechtsverletzungen im Internet begangen haben. Es habe bis zu diesem Zeitpunkt innerhalb dieser Familie keinerlei Auffälligkeiten (beispielsweise in der Schule) gegeben. Die Eltern gingen auch nach wie vor davon aus, dass die Aussage der Kinder ihnen gegenüber, keine Rechtsverletzung dieser Art begangen zu haben, zutreffend und ehrlich sei.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Nach nochmaliger Würdigung dieser Darlegungen der Beklagten äußerte sodann das Oberlandesgericht seine vorläufige Rechtsauffassung zu den hier relevanten Streitfragen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Dabei orientierte sich das Oberlandesgericht zu großen Teilen an der Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Sommer unseres Lebens“. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart seien auch durch diese Entscheidung bereits sämtliche hier zu erörterten Rechtsfragen abschließend geklärt, weswegen eine Zulassung der Revision nicht in Betracht komme.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Erste zu klärende Frage war sodann, ob eine Vermutungswirkung dafür bestehe, dass die Anschlussinhaber, also hier die Beklagten, zunächst als Täter der behaupteten Urheberrechtsverletzung zu betrachten seien. Nach klarer Aussage des Oberlandesgerichts fehlt es aber jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation an einer solchen Vermutungsgrundlage. Dies möge eventuell anders ein, in einer Situation, in der eine einzige Person alleine einen Internetanschluss nutzt. Hier sei es aber bereits formell so, dass der Internetanschluss auf zwei Personen, nämlich die Eheleute gemeinsam, registriert sei. Somit fehle es bereits an einer Vermutungsgrundlage dafür, dass eine einzelne konkrete Person die Rechtsverletzung begangen habe. Hinzu komme vorliegend, dass, wie letztlich in allen Fällen, in denen Internetanschlüsse durch Familien gemeinsam genutzt werden, es eben die Lebenswirklichkeit sei, dass mehrere Personen gemeinsam einen Anschluss nutzen, der dann aber doch nur auf eine oder einzelne Personen registriert ist. Auch in solchen Fällen könnte, so die Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart, keine Vermutungswirkung dafür bestehen, dass stets der formelle Anschlussinhaber Täter der dann begangenen Rechtsverletzung sei.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Bezüglich gerade der Haftung von Familien führte das Oberlandesgericht Stuttgart mit klaren Worten aus, es gebe eben im deutschen Recht (Zivil- oder Strafrecht) keine „Sippenhaftung“.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zudem sei im vorliegenden Fall durch die Untersuchung des Kriminalbeamten ohnehin eine solche Vermutungsgrundlage, falls sie denn bestehen sollte, widerlegt. Es erfolgte der prägnante Hinweis an den Klägervertreter, dass auch im Süddeutschen Raum Kriminalbeamte nicht so blöd seien, wie die Klägerinnen offenbar annehmen. Es sei somit durchaus davon auszugehen, dass ein Kriminalbeamter eine Untersuchung eines Rechners insoweit fachmännisch vornehmen könne, um festzustellen, ob sich hierauf verdächtige Dateien der hier relevanten Art befänden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Oberlandesgericht kam somit auf erster Stufe der Prüfung zu dem Ergebnis, dass eine täterschaftliche Begehung der Beklagten ausscheide und es auch hierfür keine Vermutungsregelung in der vorliegenden Konstellation geben könne.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Sodann prüfte das Oberlandesgericht, ob eine täterschaftliche Haftung unter dem Aspekt der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht in Betracht käme. Auch diese Frage wurde in der BGH-Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ thematisiert, dort aber verneint. Ebenso sah es das Oberlandesgericht Stuttgart. Denn die Haftung im Urheberrecht knüpfe an eine täterschaftlich begangene Urheberrechtsverletzung an, nicht, wie möglicherweise im Lauterkeitsrecht die Eröffnung einer nicht hinreichend begrenzten Gefahr. Zudem verfolge ein Internetanschlussinhaber auch kein eigenes geschäftliches Interesse.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Somit war auf erster Prüfungsebene klar, dass eine täterschaftliche Haftung der Beklagten nicht in Betracht käme.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Sodann eröffnete sich jedoch das weitere Prüfungsfeld der sogenannten Störerhaftung. Die Frage sei hier, so das Oberlandesgericht Stuttgart, ob die Beklagten durch die Anschaffung und Zurverfügungstellung eines PCs eine Art „Gefahrenquelle“ geschaffen haben. Wenn dies der Fall sei, hätten die Beklagten möglicherweise bestimmte Prüf- und Kontrollpflichten, um dieser Gefahr zu begegnen.&lt;br /&gt;Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart ergibt sich aus der genannten BGH-Entscheidung, dass der Umfang solcher Prüf- und Kontrollpflichten sich jeweils nach den Umständen dessen bestimmt, was dem in Anspruch Genommenen zumutbar sei. Dies sei also eine Einzelfallabwägung, die in jedem konkreten Fall gesondert vorgenommen werden müsse. Aus diesem Grund sei auch kein Fall gegeben, in dem eine Revision zuzulassen sei.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Im vorliegenden Fall sei die Konstellation nach Würdigung des ausführlichen Sachvortrages der Beklagten, die Folgende: Es handele sich um eine Familie, die bis zu diesem Zeitpunkt „funktioniert habe“. Auch sei zu berücksichtigen, dass eine Familie ein grundsätzlich geschützter Bereich sei. Da es für die Beklagten keinerlei Anlass gegeben habe, von der Begehung von Rechtsverletzungen auszugehen, sei auch nicht erkennbar, dass hier in erheblichem Umfang Prüf- oder Kontrollpflichten verletzt worden seien. Das Gericht stellte an dieser Stelle den Vergleich auf, dass Eltern ihre Kinder beispielsweise auch Roller oder Fahrrad fahren lassen dürfen. Falls sie hierbei erkennen, dass die Kinder dieses Verhalten noch nicht ausreichend beherrschen, bestünde dann wohl eine Pflicht, einzugreifen. Anhaltspunkte für eine solche Erkenntnis habe es aber im hier vorliegenden Fall eben nicht gegeben. Im Ergebnis bleibe es somit dabei, dass eine Verantwortlichkeit der Beklagten, auch unter Gesichtspunkten der sogenannten Störerhaftung, nicht festgestellt werden könne.&lt;br /&gt;Dabei verkannte das Oberlandesgericht nicht, dass in Konstellation der vorliegenden Art tatsächlich möglicherweise große Nachweisschwierigkeiten der Klägerinnen bestehen können. Letztlich sei es aber doch eben so, dass die Klägerinnen Ansprüche gegenüber den Beklagten erheben und durchsetzen möchten. Es werde hier eine erhebliche Zahlung gefordert. Hierbei gelte immer noch der allgemeine Grundsatz, dass vor Gericht im Zweifel bewiesen werden müsse, dass geltend gemachte Ansprüche bestehen. Könne dieser Beweis nicht erbracht werden, könne eben keine Verurteilung erfolgen. Dies gelte auch, wenn die Nichteinbringlichkeit des Beweises darauf beruhe, dass auf Beklagtenseite aufgrund des Familienverbundes ein besonders geschützter Bereich vorliege. Dieses Risiko treffe die Klägerseite. Es sei nicht Aufgabe der Beklagtenseite den ansonsten nicht zu führenden Beweis dann für die Klägerseite zu erbringen. Dies gelte allgemein und das Gericht sehe auch keinen Anlass dazu, ausgerechnet im Bereich der Urheberrechtsverletzung hier vollständig andere Maßstäbe anzusetzen, als in jeglichem anderen Rechtsgebiet.&lt;br /&gt;Konsequenterweise regte das Oberlandesgericht daher dringend an, seitens der Klägerinnen die Berufung zurückzunehmen. Dies sei auch im Hinblick darauf, dass für die Beklagten sich dieser nun seit fast viereinhalb Jahren andauernde Rechtsstreit endlich erledige, angebracht.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Klägervertreter erklärte daraufhin, dass die Berufung zurückgenommen werde.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Eigene Anmerkung:&lt;br /&gt;Die in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart ist erfreulich pragmatisch und lebensnah. Lediglich bedauerlich ist, dass diese nun aufgrund der Berufungsrücknahme sich nicht in einem ausführlichen Urteil in den Entscheidungsgründen wiederfinden lässt. Dennoch bleibt zu hoffen, dass auch andere Gerichte in Zukunft einen realitätsnäheren Ansatz bei der Bewertung vergleichbarer Konstellationen wählen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;(Ludwigsburg, 04.11.2011, Autor: Mathias Straub, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht)&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/5911304228877728656-7008851136868510576?l=vsberg.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://vsberg.blogspot.com/feeds/7008851136868510576/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2011/11/kanzlei-rasch-nimmt-berufung-zuruck.html#comment-form' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/7008851136868510576'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/7008851136868510576'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2011/11/kanzlei-rasch-nimmt-berufung-zuruck.html' title='Kanzlei Rasch nimmt Berufung zurück.'/><author><name>Shual</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-5911304228877728656.post-6466733300985186350</id><published>2011-10-21T14:10:00.000+02:00</published><updated>2011-10-21T14:11:04.135+02:00</updated><title type='text'>LG Köln, Beschluss vom 31.08.2011, 33 O 202/11</title><content type='html'>&lt;a href="http://wesaveyourcopyrights.com/wp-content/uploads/2011/09/Beschluss-LG-K%C3%B6ln-v-31.8.2011_33-O-202-11_geschw%C3%A4rzt.pdf"&gt;Volltext&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;In den Erwägungen der 33.ten Zivilkammer aus Köln wird wortreich erläutert, weshalb eine eidesstattliche Versichung eines Bürgers weniger wert ist, als die eidesstattliche Versicherung einer Loggerbude: &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-style:italic;"&gt;"Dass die Ermittlungen der Firma Evidenzia fehlerhaft gewesen sind, erscheint angesichts der Tatsache, dass der Verstoß an ein und demselben Tag zu drei verschiedenen Zeitpunkten und darüberhinaus noch an einem anderen Tag festgestellt wurde, außerordentlich unwahrscheinlich. Dem steht auch nicht das von dem Antragsgegner vorgelegte Gutachten des Sachverständigen Langer (Anlage AG 4, Bl. 90 ff. d.A.) entgegen. Zwar hat der Sachverständige in diesem Gutachten ausgeführt, dass die eingesetzte Ermittlungssoftware der Firma Evidenzia unter ungünstigen Umständen dazu führen kann, dass die ermittelte Datei zum protokollierten Zeltpunkt nicht mehr dem Computer zugeordnet war, von dem der Download angeboten wurde. Vorliegend wurde der Rechtsverstoß jedoch insgesamt zu vier unterschiedlichen Zeitpunkten festgestellt. Wäre der Rechtsverstoß tatsächlich nicht von dem Internetanschluss des Antragsgegners begangen worden, so hätte die Ermittlungsfirma die streitgegenständliche IP-Adresse zu vier unterschiedlichen Zeitpunkten nicht nur fehlerhaft, sondern auch zufällig fehlerhaft immer dieselbe falsche IP-Adresse ermittelt. &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Eine derartige Häufung von Zufälligkeiten ist, insbesonders unter Berücksichtigung der Tatsache, das bereits ein fehlerhafter Verstoß ausweislich des Gutachtens unwahrscheinlich ist, lebensfern&lt;/span&gt;.&lt;/span&gt;"  &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Häufung von angeblich beweissicher notierten Rechtsverletzungen stellt indes kein Qualitätsmerkmal dieser Loggerbude dar. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Einer von vielen Beweisen: &lt;a onblur="try {parent.deselectBloggerImageGracefully();} catch(e) {}" href="http://3.bp.blogspot.com/-yVjJIB6k93s/TqFfoYCiJFI/AAAAAAAAAc8/jFhNeKzzWHw/s1600/Anlage10.jpg"&gt;&lt;img style="cursor:pointer; cursor:hand;width: 200px; height: 104px;" src="http://3.bp.blogspot.com/-yVjJIB6k93s/TqFfoYCiJFI/AAAAAAAAAc8/jFhNeKzzWHw/s200/Anlage10.jpg" border="0" alt=""id="BLOGGER_PHOTO_ID_5665914953461277778" /&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Beschluss ist insofern als auf fehlerhaften Vorstellungen basierend zu bezeichnen.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/5911304228877728656-6466733300985186350?l=vsberg.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://vsberg.blogspot.com/feeds/6466733300985186350/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2011/10/lg-koln-beschluss-vom-31082011-33-o.html#comment-form' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/6466733300985186350'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/6466733300985186350'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2011/10/lg-koln-beschluss-vom-31082011-33-o.html' title='LG Köln, Beschluss vom 31.08.2011, 33 O 202/11'/><author><name>Shual</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><media:thumbnail xmlns:media='http://search.yahoo.com/mrss/' url='http://3.bp.blogspot.com/-yVjJIB6k93s/TqFfoYCiJFI/AAAAAAAAAc8/jFhNeKzzWHw/s72-c/Anlage10.jpg' height='72' width='72'/><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-5911304228877728656.post-7169436275852718526</id><published>2011-10-11T01:00:00.003+02:00</published><updated>2011-10-11T01:25:29.577+02:00</updated><title type='text'>OLG Köln - 6 U 67/11</title><content type='html'>"Der Weltraum. Unendliche Weiten. Wir schreiben das Jahr 2011. Dies sind die Abenteuer des Raumschiffs Abmahnwahn, dass mit seiner 2,0 Millionen Mann starken Besatzung fünf Jahre lang unterwegs war, um neue RechtsWelten zu erforschen, neues AnwaltsLeben und neue GerichtsZivilisationen. Viele Lichtjahre von der Erde entfernt dringt die Abmahnwahn in Galaxien vor, die nie ein Mensch zuvor gesehen hat."&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Logbuch der Abwahn, Sternzeit 5 Jahre Abmahnterror, Commander Shual: &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Auf dem Planeten OLGKöln6U6711 entdeckten wir heute in einem Hinweisbeschlusssumpf eine neue Lebensform. Wir benannten Sie mit: "Flüchtiger Gerechtigkeitsanfall". Die Lebensform ist noch ein kleines Pflänzchen, dass man schön giessen und pflegen muss:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;a onblur="try {parent.deselectBloggerImageGracefully();} catch(e) {}" href="http://1.bp.blogspot.com/-O8u8eFWq440/TpN6jBljbiI/AAAAAAAAAc0/klMlcdEG28Q/s1600/OLG%2BK%25C3%25B6ln_html_m7726227.gif"&gt;&lt;img style="cursor:pointer; cursor:hand;width: 200px; height: 82px;" src="http://1.bp.blogspot.com/-O8u8eFWq440/TpN6jBljbiI/AAAAAAAAAc0/klMlcdEG28Q/s200/OLG%2BK%25C3%25B6ln_html_m7726227.gif" border="0" alt=""id="BLOGGER_PHOTO_ID_5662003898674802210" /&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;a href="http://www.initiative-abmahnwahn.de/wp-content/uploads/OLG-K%C3%B6ln-6-U-67.1_30.09.2011-Hinweisbeschluss.pdf"&gt;Volltext&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Fünf Jahre dauerte es bis ein höherrangiges Gericht mit dem Aufbau eines Abmahnsystems logisch beschäftigt. Schreibt zB der Abmahner Waldorf Frommer 800 Abmahnungen aus angeblichen Verletzungshandlungen eines Tauschbörsenscharms innerhalb einer Woche auf einem Kinofilm erhielt er durch Gerichte per Schätzung bestätigt, es entstünde im Einzelfall ein Schaden von zB 350,00€. Die bereits erfolgten Ersatzleistungen, also die bezahlten Abmahnungen, aber auch die Gesamtforderung wurden nie berücksichtigt. So entstand pro Abmahnwelle die unerträgliche Situation eines fiktiven, aber gerichtlich bestätigten Gesamtschadens im Beispiel von 280.000,00€, wobei nicht einmal zwischen versuchten, oder abgebrochenen Verletzungshandlungen und tagelangem Verbreiten unterteilt wurde. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Beschluss des OLG Köln hier mehr Transparenz zu schaffen ist vollinhaltlich zu unterstützen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;a href="http://www.initiative-abmahnwahn.de/2011/10/10/olg-koln-ausert-ertmals-bedenken-gegen-schadenersatzhohe-in-filesharing-prozess/"&gt;Quelle: RA Christian Solmecke&lt;/a&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/5911304228877728656-7169436275852718526?l=vsberg.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://vsberg.blogspot.com/feeds/7169436275852718526/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2011/10/olg-koln-6-u-6711.html#comment-form' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/7169436275852718526'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/7169436275852718526'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2011/10/olg-koln-6-u-6711.html' title='OLG Köln - 6 U 67/11'/><author><name>Shual</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><media:thumbnail xmlns:media='http://search.yahoo.com/mrss/' url='http://1.bp.blogspot.com/-O8u8eFWq440/TpN6jBljbiI/AAAAAAAAAc0/klMlcdEG28Q/s72-c/OLG%2BK%25C3%25B6ln_html_m7726227.gif' height='72' width='72'/><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-5911304228877728656.post-1488450096359310093</id><published>2011-10-07T01:01:00.002+02:00</published><updated>2011-10-07T01:37:22.442+02:00</updated><title type='text'>LG Nürnberg, 3 O 7469/10</title><content type='html'>Die Mitte des Jahres 2011 gegründete und hiermit wärmstens empfohlene &lt;a href="http://www.ll-ip.com/"&gt;Kanzlei Lohschelder - Leisenberg - Rechtsanwälte, München&lt;/a&gt; wies diesen Blog nun auf den Abschluss einer Abgelegenheit hin, die ich bereits im November 2010 unter dem Titel "&lt;a href="http://vsberg.blogspot.com/2010/11/manchmal-frit-der-bose-wolf-das.html"&gt;Manchmal frißt der Böse Wolf das Rotkäppchen doch&lt;/a&gt;" besprochen habe. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;In dieser an Peinlichkeit kaum zu überbietenden Angelegenheit verfolgte wie berichtet der Beklagte "Künstler", dessen Massenabmahner "Rotkäppchen" eine Abmahnung zu viel versandt hatte das Ziel der Kostenreduktion nach dem der Abgemahnte eine negative Feststellung bezüglich der überschüssigen Abmahnung vor Gericht per Anerkenntnis des "Künstlers" erstritten hatte. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Per Beschluss vom 23.12.2010 legte jedoch das Landgericht Nürnberg den Streitwert aus dem sich die Rechtsanwaltskosten für die Abwehr (wohlgemerkt) einer zweiten und unberechtigten Abmahnung für einen Abgemahnten ergeben auf genau 10.000,00€ = 651,80€ + MwSt. fest. Der Beklagte hatte sich auf einen Streitwert von 1.200,00€ = 130,50€ + MwSt. verstiegen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der weitere Verlauf entwickelte sich mit der kanzleimarkenzeichenhaften Dramatik: Schriftsätze wurden ausgetauscht (wegen 521,30€ + MwSt.). Es kam zur Ansetzung eines Termins zur Mündlichen Verhandlung, wobei der Beklagte sich "mit Händen und Füßen" gegen die Verfügung zum persönlichen Erscheinen wehrte. Erschienen ist aber zum Verhandlungstermin nach Ankündigung am Vortag ... keine Person der Beklagtenseite. Statt dessen erhielt das Gericht (aber natürlich nicht der Kläger) einen Schriftsatz. Dieser suchte dem Gericht mitzuteilen, dass die Klage insgesamt unschlüssig sei (um ein Versäumnissurteil zu verhindern). Das sahen aber die Richter vollständig anders und gaben der Klage vollumfänglich statt. Im Anschluss daran geschah das Wunder und die Gelder incl. der Verfahrenskosten wurden vollständig überwiesen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Um dieser Posse die Spitze aufzusetzen, ist zu bemerken, dass es sich ja um eine Klage wegen einer Samplerabmahnung (Musiktitel/Textdichter) handelte. Eben, am 20.12.2010 hatte das OLG Frankfurt den Streitwert solcher Abmahnungen gegen einen Störer auf 3.000,00€ fest gelegt. Wie auch immer sah sich das Landgericht Nürnberg nicht in der Lage diesem Wert im Verlauf der obigen Angelegenheit zu folgen.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/5911304228877728656-1488450096359310093?l=vsberg.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://vsberg.blogspot.com/feeds/1488450096359310093/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2011/10/lg-nurnberg-3-o-746910.html#comment-form' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/1488450096359310093'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/1488450096359310093'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2011/10/lg-nurnberg-3-o-746910.html' title='LG Nürnberg, 3 O 7469/10'/><author><name>Shual</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-5911304228877728656.post-7186210398125012852</id><published>2011-10-03T13:37:00.002+02:00</published><updated>2011-10-03T14:11:49.970+02:00</updated><title type='text'>AG München - Extrateil "Kommentar"</title><content type='html'>Durchaus von Interesse sind stets die Begründungen, die Richter in Filesharing-Fällen vorbringen, um die Wirksamkeit des § 97a, Abs. 2 abzulehnen. Die folgende des AG München beinhaltet erstaunliche Gedanken:   &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;a onblur="try {parent.deselectBloggerImageGracefully();} catch(e) {}" href="http://3.bp.blogspot.com/-j1TEue4mvA4/TomeqxBMl2I/AAAAAAAAAck/TyImJc9hSeE/s1600/2221-11-1.jpg"&gt;&lt;img style="cursor:pointer; cursor:hand;width: 157px; height: 200px;" src="http://3.bp.blogspot.com/-j1TEue4mvA4/TomeqxBMl2I/AAAAAAAAAck/TyImJc9hSeE/s200/2221-11-1.jpg" border="0" alt=""id="BLOGGER_PHOTO_ID_5659228864317790050" /&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Als schlechten Scherz empfindet der neutrale Betrachter den Hinweis, eine Massenabmahnung indiziere bereits eine erhebliche Rechtsverletzung. Das Gegenteil ist der Fall, bedenkt man vornehmlich &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;die Profitsituation&lt;/span&gt; die aus Massenabmahnsystemen entstehen. Die These, eine Rechtsverletzung in einer Tauschbörse wäre überhaupt Anlass für einen Rechteinhaber Unterlassungsansprüche zu entwickeln geht vollständig fehl. Es geht allein um die Erwirtschaftung zusätzlicher Geldeinnahmen. Gerade die Kunden der Kanzlei Waldorf Frommer setzten ihre Unterlassungsansprüche, vielmehr aber ihre Zahlungsansprüche nicht im geforderten Rahmen um und betreiben mutmaßlich betrügerische, in jedem Fall standesrechtlich verwerfliche Abrechnungsmodelle. (Sag nicht ich, sondern Richter denen allein die Beweislage noch nicht ausreicht um deutlicher zu werden.) &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Argumentation des Beklagten in Sachen Schadensersatz ist zu befürworten. Durch den ermittlerisch nachgewiesenen und zugestandenen Vorgang erlaubt sich eine echte Schadenstaxierung, die bei Musikalben im zweistelligen Rahmen verbleibt. Die richterliche Vorstellung von Tauschbörsen entspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, in dem sie eine sehr diffuse "&lt;span style="font-style:italic;"&gt;Ermöglichung einer Vervielfältigungshandlung&lt;/span&gt;" als anspruchsbegründend qualifiziert (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2009 - I ZR 216/06). &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;So wird also nach guter bayrischer Tradition zigfach abgemolken: Ein Abgemahnter bezahlt 350,00€ für die "Ermöglichung" einer Verletzungshandlung, die ein anderer begeht, der wiederum anderen ... so wird eine Tauschbörsenschwarm-Verletzungshandlung, die einen angeblichen Schaden im Wert von von mir aus 7500,00€ bedeuted, in einer Abgemahntengeneration von 500 Abgemahnten auf 175.000,00€ richterlich geschätzt.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/5911304228877728656-7186210398125012852?l=vsberg.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://vsberg.blogspot.com/feeds/7186210398125012852/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2011/10/ag-munchen-extrateil-kommentar.html#comment-form' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/7186210398125012852'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/7186210398125012852'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2011/10/ag-munchen-extrateil-kommentar.html' title='AG München - Extrateil &quot;Kommentar&quot;'/><author><name>Shual</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><media:thumbnail xmlns:media='http://search.yahoo.com/mrss/' url='http://3.bp.blogspot.com/-j1TEue4mvA4/TomeqxBMl2I/AAAAAAAAAck/TyImJc9hSeE/s72-c/2221-11-1.jpg' height='72' width='72'/><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-5911304228877728656.post-43734595188003719</id><published>2011-10-02T11:55:00.004+02:00</published><updated>2011-10-02T12:33:49.726+02:00</updated><title type='text'>AG München, Urteil v. 28.07.2011, 161 C 2221/11</title><content type='html'>Mit dem Wochenende wurde ein Urteil der Spezialabteilung "Filesharing" des Amtsgerichts München vom 28.07.2011 in Sachen "Waldorf Frommer" bekannt. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Es handelt sich hierbei aber nicht um ein Urteil aus dem Pool der Verjährungsklagen. Denn die Leistungsklage der Kanzlei resultierte aus einer (nicht nachvollziehbaren) Negativen Feststellungsklage eines Abgemahnten. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Sachverhalt&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Ein Internetanschlussinhaber lud sich noch im Jahr 2009 ein Musikalbum in einer Tauschbörse herunter. Er ging nach eigenen Angaben von einem legalen Angebot aus. Er habe nicht gewußt, dass er mit der Nutzung des Filesharing-Clients Dritten das Werk zur Verfügung stellt und damit verbreitet. Eine folgende Abmahnung beantwortete der spätere Beklagte mit einer Unterlassungserklärung, die durch seinen Rechtsanwalt hergestlellt wurde. Er bezahlte die Zahlungsforderungen nicht und erhob im weiteren Verlauf eine Negative Feststellungsklage. Im Anschlus erhob die Kanzlei Waldorf Frommer für die Musikindustrie am Amtsgericht München Klage. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Entscheidung&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Erwartungsgemäß wurde der Beklagte zur Zahlung von 856,00€ (Rechtsanwaltskosten + 350,00€ Schadensersatz) verpflichtet. Es wäre dem Beklagten in Bezug auf den Schadensersatz zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Er habe die im Verkehr notwendige Sorgfalt ausser Acht gelassen, da er das Angebot in der Tauschbörse nicht ausreichend geprüft habe. (&lt;a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/276.html"&gt;§ 276 BGB, Abs. 2&lt;/a&gt;) Da die Abmahnung insofern berechtigt war, sind natürlich auch die Rechtsanwaltkosten zu erstatten. (Eine Auseinandersetzung mit dem &lt;a href="http://vsberg.blogspot.com/2011/05/olg-koln-6-w-3011-beschluss-vom.html"&gt;Beschluss des OLG Köln 6 W 30/11 vom 20.05.2011&lt;/a&gt; erfolgt nicht.) &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Abgelehnt wurde zudem die Anwendbarkeit des § 97a UrhG, Abs. 2 ("100€-Deckelung"). Der Schadensersatzansatz wurde ebenso bestätigt wie der Streitwert zur Berechung der Rechtsanwaltskosten.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/5911304228877728656-43734595188003719?l=vsberg.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://vsberg.blogspot.com/feeds/43734595188003719/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2011/10/ag-munchen-urteil-v-28072011-161-c.html#comment-form' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/43734595188003719'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/43734595188003719'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2011/10/ag-munchen-urteil-v-28072011-161-c.html' title='AG München, Urteil v. 28.07.2011, 161 C 2221/11'/><author><name>Shual</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-5911304228877728656.post-6625489132018701142</id><published>2011-09-29T13:14:00.002+02:00</published><updated>2011-09-29T13:17:28.382+02:00</updated><title type='text'>RADIO ABMAHNWAHN</title><content type='html'>&lt;a href="http://www.verein-gegen-den-abmahnwahn.de/forum/viewtopic.php?p=6553#p6553"&gt;Radio Abmahnwahn&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der ERSTE HILFE Sender in Sachen Abmahnung.&lt;br /&gt;Link zum Stream &lt;a href="http://login.streamplus.de/player.php?spt=13711.m3u"&gt;(WinAmp/RealPlayer&lt;/a&gt;) oder&lt;br /&gt;&lt;a href="http://login.streamplus.de/player.php?spt=13711.asx"&gt;MediaPlayer&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Link zur WebSeite:&lt;br /&gt;&lt;a href="http://www.radio-abmahnwahn.de/"&gt;Radio-Abmahnwahn.de&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Wir starten mit einer 60 Minütigen Magazinsendung.&lt;br /&gt;Wöchentlich wird es ein Magazin mit Themen rund um Abmahnungen und nicht nur P2P-Abmahnungen geben.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Magazin des Radio Abmahnwahn gibt es immer&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Freitags Punkt 18:00 Uhr.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Wiederholung am darauf folgenden&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Samstag - 10:00 Uhr&lt;br /&gt;Montag - 11:00 Uhr&lt;br /&gt;Dienstag - 16:00 Uhr&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Als Podcast gibt es die Beiträge am darauf folgenden Mittwoch.&lt;br /&gt;Hier erfolgt auch ein Link zu den am Magazin beteiligten.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Wer mitmachen will, bitte einfach eine eMail an redaktion[at]radio-abmahnwahn.de&lt;br /&gt;Nicks werden nicht berücksichtigt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Redakteure und auch Gastredakteure sind gerne gesehen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Sollten jetzt schon Vorschläge für Themen oder auch wichtige Fragen an die Anwälte, also beide Seiten des Abmahnwahns, vorhanden sein, dann bitte ebenfalls an&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;redaktion[at]radio-abmahnwahn.de .&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Wenn etwas wichtiges auf Sendung soll, her damit!!!!&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Bis zum Sendestart des Magazin am 30.09.2011 18:00 Uhr sind wir nicht ständig als Radiostream online.&lt;br /&gt;Bis dahin läuft noch ein Testbetrieb.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Mit freundlichen Grüßen&lt;br /&gt;Fred-Olaf Neiße&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/5911304228877728656-6625489132018701142?l=vsberg.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://vsberg.blogspot.com/feeds/6625489132018701142/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2011/09/radio-abmahnwahn.html#comment-form' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/6625489132018701142'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/6625489132018701142'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2011/09/radio-abmahnwahn.html' title='RADIO ABMAHNWAHN'/><author><name>Shual</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-5911304228877728656.post-6272360115606825165</id><published>2011-09-19T22:43:00.007+02:00</published><updated>2011-09-21T13:50:37.572+02:00</updated><title type='text'>"Neues" zur Störerhaftung</title><content type='html'>Die unteren Chargen in Düsseldorf, Köln, München biegen sich ja gerne in Sachen "Schadensersatz im Urheberrecht" etwas zusammen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der oberste Gerichtshof im &lt;a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=75f417c2eff2253cb49fbhttp://www.blogger.com/img/blank.gifacc26770f97&amp;nr=57614&amp;pos=0&amp;anz=43"&gt;Urteil des I. Zivilsenats vom 22.6.2011 - I ZR 159/10 -&lt;/a&gt;: &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;"&lt;span style="font-style:italic;"&gt;1. Eine Haftung der Beklagten als Täter scheidet aus.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Frage, ob jemand als Täter für eine deliktische Handlung wie die Verletzung eines Schutzrechts zivilrechtlich haftet, beurteilt sich grundsätzlich nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 Rn. 30 = WRP 2011, 223 - Kinderhochstühle im Internet, mwN). Täter ist danach derjenige, der die Zuwiderhandlung selbst oder durch einen anderen begeht (§ 25 Abs. 1 StGB). Mittäterschaft erfordert eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken (§ 25 Abs. 2 StGB; vgl. § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB). &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Als Täter einer Urheberrechtsverletzung haftet daher, wer die Merkmale eines der handlungsbezogenen Verletzungstatbestände des Urheberrechts selbst, in mittelbarer Täterschaft oder in Mittäterschaft erfüllt. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, kommt auch eine täterschaftliche Haftung unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 22 - Jugendgefährdende Medien bei eBay) nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 13 - Sommer unseres Lebens). [...]&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Frage, ob jemand als Teilnehmer - also Anstifter oder Gehilfe (vgl. § 830 Abs. 2 BGB) - für eine deliktische Handlung wie die Verletzung eines Schutzrechts zivilrechtlich haftet, beurteilt sich gleichfalls nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen (vgl. BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 30 - Kinderhochstühle im Internet, mwN). Als Anstifter (§ 26 StGB) oder Gehilfe (§ 27Abs. 1 StGB) haftet, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat oder ihm dazu Hilfe geleistet hat. Dabei setzt die Teilnehmerhaftung neben einer objektiven Teilnahmehandlung zumindest einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (vgl. BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 30 - Kinderhochstühle im Internet, mwN).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt sie die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - I ZR 57/07, GRUR 2009, 841 Rn. 19 = WRP 2009, 1139 Cybersky; BGHZ 185, 330 Rn. 19 - Sommer unseres Lebens, mwN).&lt;/span&gt;"&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Diese Ausführungen stehen in gewissem Gegensatz zu dem zivilrechtlich entwickelten Schema der "&lt;span style="font-style:italic;"&gt;tatsächlichen Vermutung&lt;/span&gt;", die in Filesharing-Fällen mit zum Tragen kommen soll. Der BGH sagt im &lt;a href="http://lexetius.com/2010,1392"&gt;Urteil vom 12.05.2010&lt;/a&gt;: "&lt;span style="font-style:italic;"&gt;Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht zwar eine &lt;span style="font-style:italic;"&gt;tatsächliche Vermutung&lt;/span&gt; dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist&lt;/span&gt;." Mit strafrechtlichen Beweisen (forensiche Untersuchung der Festplatte) hat die "tatsächliche Vermutung" nichts am Hut. Sie und ähnliche Konstrukte ("Lebenserfahrung") sollen Ordnung in den Verfahren schaffen, gerade wenn der Kläger keine Beweise in Bezug auf den Täter hat und der Beklagte abstreitet. Natürlich sollte ein Beklagter schon mehr beitragen, um die Sache zu erhellen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ein schönes Beispiel wie das geht findet man &lt;a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=02cc7f80bc273f1bffb8403fb7f48e86&amp;Seite=1&amp;nr=48686&amp;pos=33&amp;anz=140"&gt;im Urteil des BGH vom 22.04.2009&lt;/a&gt; bei Rn 45. Die "&lt;span style="font-style:italic;"&gt;tatsächliche Vermutung&lt;/span&gt;" bezüglich der Wiederholungsgefahr einer Rechtverletzung kann nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden und nicht etwa "nur" durch die Aufgabe des rechtswidrigen Handelns. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Momentmal: Es reicht also vor dem BGH (in einem Urheberrechtsstreit) aus sich kurz schriftlich zu erklären, um eine &lt;span style="font-style:italic;"&gt;tatsächliche Vermutung&lt;/span&gt; zu widerlegen?&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;In Filesharing-Fällen jedoch: "&lt;span style="font-style:italic;"&gt;Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen&lt;/span&gt;." Hier reicht also plötzlich nicht etwa eine strafbewehrte Erklärung (gilt generell für Aussagen vor Gericht), sondern eine durch den BGH nicht näher definierte grundsätzliche Erklärung. Durch die fehlende Konkretisierung der Richter-Wunschliste ist nicht nur ein verfassungsrechtlich bedenklicher Status eingetreten, sondern auch dem Lobby-Mißbrauch Vorschub geleistet. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die "Musikindustrie" und die vielen Trittbrettfahrer dürfen in den überwiegenden Fällen mit besseren Fresszetteln und Werbebroschüren-Aussagen hantieren. Verlangt man eine Klärung der Beweislage erhält man reflexartig die richterliche Warnung, ein kostenschweres Gutachten drohe, wobei der bisherige Höchststand bei ca. 25.000€ liegt. Von den Beklagten wird aber verlangt, dass sie bis hin zur Unterhosengröße der Nachbarin neben an alles angeben was man zur Erörterung eines Filesharing-Falles alles so benötigt. Die Kosten soll der Beklagte gefälligst selber tragen. Ein Unzustand.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/5911304228877728656-6272360115606825165?l=vsberg.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://vsberg.blogspot.com/feeds/6272360115606825165/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2011/09/blog-post.html#comment-form' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/6272360115606825165'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/6272360115606825165'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2011/09/blog-post.html' title='&quot;Neues&quot; zur Störerhaftung'/><author><name>Shual</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-5911304228877728656.post-5969503783831365431</id><published>2011-09-16T02:48:00.004+02:00</published><updated>2011-09-17T02:41:10.998+02:00</updated><title type='text'>Loggilüg - Ergänzendes Statement</title><content type='html'>&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Update vom 17.09.2011 - 02:30&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Anstatt sich irgendwann mal vernünftig zu verhalten wurde dieser Post im "Geheimbereich" des neuen Loggilüg-Forums "debattiert". Das hat Tradition: Eigentlich jeder aktive Forenteilnehmer wurde auf den "Verdacht der Abmahnwahnerhaltung" hin überprüft, sprich hinterum ausgeschnüffelt und teils Privates verfolgt. Das passiert auch Ihnen bei Loggilüg. Zudem sind schöne Bewegungen auf meinem Facebook-Profil zu erkennen. Ich werde baldmöglichst mal ein Panorama-Bild meines Hinterns dort einstellen. Der fehlt Loggilüg sicher nocht. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Nachdem nun der Umzug der ehemaligen "Rebellen" zwecks Entziehen der Postings vor der deutschen Gerichtsbarkeit über die Bühne gegangen ist gibt es heute ein kleines Zwischenfazit. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;I - Typisch Loggilüg&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Nach dem nun der Chef von Loggilüg, ein gewisser Herr Ralf Steinmetz notgedrungen öffentlich die sog. "Nicknamenentführung" seiner Gruppe zugestehen mußte darf hier gerne ein Hinweis stehen. Die "Nicknamenentführung" wurde von Loggilüg organisiert als sich die Initiative Abmahnwahn-Dreipage mit dem Verein gegen den Abmahnwahn zu einem neuen Projekt zusammenschloss. Um zu verhindern, dass sich bekannte User vornehmlich des Netzwelt.de-Portals dort unter ihrem Pseudonym anmelden konnten wurden der Internetnamen durch LoggiLüger mißbraucht. Solche Aktionen versteht man dort unter dem "Kampf gegen den Abmahnwahn". Dies ist nicht erstaunlich, denn man läßt die Virtualschläger der Truppe gerne die genannten als "Abmahnerhaltungsmafia" verunglimpfen und rät öffentlich vor dem Besuch der Webseite der Initiative Abmahnwahn-Dreipage ab.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zu erörtern wird noch sein, in welcher Art sich welche Loggilüg-Mitglieder an Aktionen gegen die Netzwelt.de-Spendenaktion beteiligen. Auch hier kommt ein STA-Verfahren in Betracht, da Userdaten gesichert werden konnten, die recht eindeutig sind. Zuletzt wurde unter einem "Friendscout 24"-Account versucht 40,00€ vom Spenden-Konto abzuheben. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;II - Ralf Steinmetz&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Momentan tritt der nette Herr Steinmetz auf der Loggilüg-Seite als unschuldiges Unschuldslamm auf. Er behauptet allen Ernstes seine Aktionen (darunter Kontaktaufnahmen zu Presse und Polizeibehörden) gegen den Verein gegen den Abmahnwahn und die Initiative Abmahnwahn-Dreipage (angebliches Betrugssystem mit Dr. Alexander Wachs) wären unter dem Eindruck akuter Lebensgefahr entstanden. Ob er nun dachte ein Abmahner, oder Steffen Heintsch hätten ihm Killer auf den Hals gehetzt bleibt uns verborgen. Auch wenn Herr Steinmetz ankündigte Beweise vorzulegen verlief die Zeit wie üblich vollkommen beweislos. Statt dessen erlebt man das berüchtigte Filesharer-"Ich wars nicht!" &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Herr bombardiert nun auch Admins von Sat1 und Netzwelt.de um unbequeme Nachrichten löschen zu lassen. Vor allem stört ihn, dass sein Realname genannt wird. Ich empfehle ihm mal dringend &lt;a href="http://www.damm-legal.de/olg-hamburg-verbreitung-persoenlicher-daten-in-internetforen-zum-unterlassungsanspruch#more-4302"&gt;sich in die moderne Rechtsprechung zum Thema&lt;/a&gt; einzulesen.  &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;III - Daytrader/Kersare - Aufruf&lt;br /&gt;&lt;a href="http://www.loggi-leaks.info/ipb/index.php?showtopic=230"&gt;In bester Neunazi-Neusprech-Art&lt;/a&gt; ergießt sich ein Loggilüger über den Fehlschlag der Loggilüger sich auf der Netzwelt.de-Webseite breit zu machen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Neben den verleumderischen Aspekten ist eines bemerkenswert: Der Chef von Loggilüg kündigte doch gerade er an würde gestern der Moderatorin (und vor allem Aufbauerin) des Filesharing-Bereichs "den Zahn ziehen". &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Auch wenn dies wieder einmal eine folgenlose Laberei war ist doch fest zu halten, dass die Loggilüg-Gehirne glauben sie könnten den Netzwelt.de-Verantwortlichen einerseits Betrügereien unterstellen und sich gleichzeitig dort verwirklichen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Dabei ist die Angelegenheit so einfach wie es eben geht: Rechtsverletzendes Material kann nicht dort verlinkt werden.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/5911304228877728656-5969503783831365431?l=vsberg.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://vsberg.blogspot.com/feeds/5969503783831365431/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2011/09/loggilug-erganzendes-statement.html#comment-form' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/5969503783831365431'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/5969503783831365431'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2011/09/loggilug-erganzendes-statement.html' title='Loggilüg - Ergänzendes Statement'/><author><name>Shual</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-5911304228877728656.post-8655291938287694557</id><published>2011-09-09T13:32:00.004+02:00</published><updated>2011-09-09T14:38:23.258+02:00</updated><title type='text'>OLG Köln - 6 U 208/10 - Urteil vom 22.07.2011</title><content type='html'>Da vermehrt auch &lt;a href="http://www.urheberrechtsinfo.org/2011/08/olg-koln-im-fall-der-vereinbarung-eines-ggf-rechtswidrigen-erfolgshonorarm-zweifel-die-gesetzliche-vergutung-nach-rvg-ges-ist-ischuldet-beschluss-vom-22-07-2011-az-6-u-20810/"&gt;die Genossen der Abmahnschaft&lt;/a&gt; auf den Entscheid hinweisen sollte wohl ein kurzer Kommentar einen wesentlichen Punkt klar stellen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Vorab sei der Hinweis erlaubt, dass ich meine eigene Meinung gebildet habe und nicht aus Schriftsätzen zitiere. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;- Die Abmahner sehen sich durch das OLG Köln insofern bestätigt, obwohl das OLG Köln eine Erstattungspflicht in Höhe der gesetzlichen Vergütung nach dem RVG erst im Falle eines Klageauftrags erkannte. Die Klägerinnen hätten so deutlich gemacht, dass sie sich zur Bezahlung dieser RVG-Gebühren verpflichtet sähen. Grundsätzlich sind damit sämtliche weitere Vereinbarungen unwirksam, die bereits verjährte Fälle betreffen. Interessant werden hier natürlich die Anomalien wie die Digiprotect-Fälle. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;- Im konkreten Fall stimmt zwar die Rechtsgrundlage, der sich die Kölner OLG-Richter bedienten. Jedoch geschah dies unter Mißachtung der Kriterien die der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erarbeitet hat: &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Beispiel -verändert-: "&lt;span style="font-style:italic;"&gt;Ist die vereinbarte Vergütung niedriger als die gesetzliche, ergibt sich aus einem Vergleich der gesamten gesetzlichen Vergütung mit dem vereinbarten Betrag. Ein solcher Vergleich ist erst dann möglich, wenn sich die Höhe der gesetzlichen Vergütung ermitteln läßt, in der Regel also erst nach dem Ende der Tätigkeit des Rechtsanwalts (Madert, aaO § 3 Rn. 2; Fraunholz, aaO § 3 Rn. 12)&lt;/span&gt;."&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Hier wurden überhaupt keine Vergleiche angestellt. Es wurden keinerlei Unterlagen vorgelegt und zum Schutz der Musikindustrie auch keine verlangt. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das OLG Köln argumentiert hier "ins Blaue hinein". Denn die Annahme, das vereinbarte Honorar sei niedriger als das Gesetzliche wurde zwar vom Beklagten substantiiert vorgetragen, aber nicht durch Beweise der Klägerinnen belegt. Das Urteil ist insofern rechtsfehlerhaft zu Stande gekommen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Es spricht nämlich nichts gegen die These, die Honorarvereinbarungen lägen bei einem Massenabmahner auf dem gesetzlichen Mindestvergütungssatz.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Im Streitfall wurden die Gebühren aus einem Streitwert zB von 280.000,00€ mit einem 1,3-Faktor berechnet = 2.841,00€. Der Mindestfaktor 0,5 ergäbe einen Wert von 1105,00€. Es wurde (trotzt Darlegungslast) von den Klägerinnen nicht bewiesen, dass die Musikindustrie noch weniger bezahlen sollte als der gesetzliche Mindestfaktorwert.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Es ist daher auch nicht erstaunlich, dass der Revision nicht statt gegeben wurde. Man möchte nicht in die Karten sehen lassen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zur These, einem Masenabmahner stünden für sein Geschäft jeweils ein 1,3-Gebührenfaktor zu blicke man einfach mal &lt;a href="http://lexetius.com/2010,1392"&gt;in das Urteil des BGH vom 12.05.2011&lt;/a&gt;. Der Antrag des Abmahners im Streitfall ging von einem Streitwert von 10.000,00€ aus. Jedoch wurde der Betrag mit einem sehr niedrigen Faktor errechnet. Der BGH äußerte sich hierzu nicht. Wie auch immer später das OLG Frankfurt darauf kommt aus dem Faktor ca. 0,6 (Erläuterung zu den 325,90€ fehlt) einen 1,3-Gebührenfaktor als angemessen zu betrachten, wird im &lt;a href="http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT-MIR-2011-Dok-012.pdf"&gt;Urteil vom 21.12.201&lt;/a&gt;0 nicht ausgeführt. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Auf Deutsch: Sogar wenn der Abmahner viel weniger will als die höchste Stufe der gesetzlichen Gebühr und im Bereich der wirksamen Vereinbarungen arbeitet, bekommt er von den Gerichten mehr geschenkt, aber attestiert das die Vereinbarungen nun unwirksam seien.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/5911304228877728656-8655291938287694557?l=vsberg.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://vsberg.blogspot.com/feeds/8655291938287694557/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2011/09/olg-koln-6-u-20810-urteil-vom-22072011.html#comment-form' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/8655291938287694557'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/8655291938287694557'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2011/09/olg-koln-6-u-20810-urteil-vom-22072011.html' title='OLG Köln - 6 U 208/10 - Urteil vom 22.07.2011'/><author><name>Shual</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-5911304228877728656.post-5007527310685178993</id><published>2011-09-08T14:18:00.003+02:00</published><updated>2011-09-08T14:53:43.709+02:00</updated><title type='text'>AG Hamburg, Urteil vom 07.06.2011, Az. 36a C 71/11</title><content type='html'>&lt;a href="http://www.filesharing-rechtsanwalt.de/ag-hamburg-anschlussinhaber-schuldet-fuer-illegales-filesharing-keinen-schadensersatz-wenn-sein-nach-altem-standard-verschluesselter-wlan-router-von-drittem-missbraucht-wird"&gt;Volltext der Entscheidung&lt;/a&gt; via Dr. Damm&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Im Vorfeld der "Münchner Ereignisse" beurteilt das Amtsgericht Hamburg in etwa wie sich der hiesige Blogbetreiber das vorstellt. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Erläuterung&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Von der Klagewelle der Münchner Rechtsanwaltskanzlei Waldorf + Frommer hat man wohl schon gehört. Es handelt sich bei den ca. 300 - 900 Rechtsstreiten, von denen sicherlich eine enorme Anzahl verglichen werden, sämtlich um Fälle die bis ins Jahr 2007 zurück reichen. Hierunter fällt ein gewisser Prozentsatz von Internetanschlussinhabern, die den Internetanschluss mit W-LAN-Routern älteren Semesters betreiben. Es sind Fälle bekannt in denen noch im Jahr 2007 Router verwendet wurden, die allerhöchstens eine Sicherung per WEP-Verschlüsselung erlauben und die in den alten Handbüchern zudem diese als "ausreichend" bis "hervorragend" im Bereich Sicherheit empfehlen. Solche Fälle sind iÜ auch schon aus der Negele-Klagewelle ab dem Sommer 2009 bekannt. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Amtsgericht Hamburg hat nun in seiner Entscheidung vermerkt, dass eine unzureichende Aussensicherung bei allerdings vollständig unzureichendem Vortrag des Beklagten im Bereich der Sicherungen und auch der im Rahmen der sekundären Darlegungslast anzugebenden Daten jedenfalls eine Erstattungspflicht der Rechtsanwaltskosten einer berechtigten Abmahnung begründet. Jedoch sei eine Verpflichtung zur Übernahme von Schadensersatz nach den Leitlinien des Urteils des BGH vom 12.05.2010 ("Sommer unseres Lebens") nicht erkennbar. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Für die Waldorf-Fälle übertragbar ist diese Richtung nach dem BGH in jedem Fall. Auch für die Vergleicher dieses Segments wäre die Sache interessant, da der Schadensersatzanteil in den Waldorf-Klagen exorbitant hoch liegt. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zu Hamburg wäre allerdings hinzuzufügen, dass der Ansatz eines Streitwerts von 6.000,00€ für einen Musiktitel keinen Gefallen finden kann, da er sowhl den Urteilen aus Frankfurt (OLG) und Düsseldorf (AG) widerspricht. Jeder urteilt weiterhin gerade das was er will.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/5911304228877728656-5007527310685178993?l=vsberg.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://vsberg.blogspot.com/feeds/5007527310685178993/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2011/09/ag-hamburg-urteil-vom-07062011-az-36a-c.html#comment-form' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/5007527310685178993'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/5007527310685178993'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2011/09/ag-hamburg-urteil-vom-07062011-az-36a-c.html' title='AG Hamburg, Urteil vom 07.06.2011, Az. 36a C 71/11'/><author><name>Shual</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-5911304228877728656.post-5413318457123516785</id><published>2011-09-06T03:04:00.002+02:00</published><updated>2011-09-06T03:16:42.470+02:00</updated><title type='text'>Bettelbrief Extrem</title><content type='html'>Dem Blogautor wurde ein besonders krasser Fall von Bettelbrieferei bekannt, den er nun gerne zum Besten gibt. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Im September 2010 erhielt eine abgemahnte Person die Mitteilung eines Gerichts, dass eine Gesellschaft die angeblich sich dem Schutz digitaler Medien verschrieben hat eine Klage auf Leistung von Rechtsanwaltskosten und Schadensersatz durch eine Berliner Kanzlei eingereicht habe. Diese Kanzlei mußte jedoch aus nie geklärten Gründen das Mandat nieder legen. Dem Gericht wurde im Januar 2011 dieser Umstand mitgeteilt. Die Klägerin hielt es nicht für notwendig. Es kam eine Nachricht, dass nun eine Frankfurter Kanzlei den Rechtsstreit übernehmen würde. Vor der Mündlichen Verhandlung wurde jedoch die Klage insgesamt zurück gezogen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Nun würde man meinen die Sache habe sich damit erledigt. Weit gefehlt. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Im Mai 2011 erhielt die abgemahnte Person einen Bettelbrief bezüglich der Angelegenheit durch die Frankfurter Kanzlei. Man habe im Dezember 2010 die abgemahnte Person angeschrieben (trifft nicht zu) und wolle nun vor der Einleitung gerichtlicher Schritte doch der abgemahnten Person nochmal die Gelegenheit geben die Sache auszuräumen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ein persönlicher Kommentar ist hier wohl unnötig.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/5911304228877728656-5413318457123516785?l=vsberg.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://vsberg.blogspot.com/feeds/5413318457123516785/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2011/09/bettelbrief-extrem.html#comment-form' title='1 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/5413318457123516785'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/5413318457123516785'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2011/09/bettelbrief-extrem.html' title='Bettelbrief Extrem'/><author><name>Shual</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>1</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-5911304228877728656.post-3130612908190312035</id><published>2011-08-29T14:53:00.002+02:00</published><updated>2011-08-30T16:03:22.355+02:00</updated><title type='text'>Strafanzeige wegen „Morddrohungen“</title><content type='html'>Mit Verfügung vom 01.06.2011 wurde durch die Staatsanwaltschaft K. ein Ermittlungsverfahren gegen das Pseudonym „Shual“ wegen vorsätzlicher Bedrohung (§ 241 StGB) in fortgesetzter Begehungsweise mangels Tatverdacht eingestellt. Die negative Tatbeteiligung konnte durch den Abgleich mit Täterspuren bewiesen werden. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Vorwort&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Mit Ablauf des 29.08.2011 um 12:00 Uhr sind die Verhandlungen zwischen einer südwestdeutschen Abmahnkanzlei und dem Pseudonym „Shual“ über eine gütliche Einigung in der folgenden Angelegenheit gescheitert. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Neben den nun in Angriff zu nehmenden zivil-, straf- und standesrechtlichen Maßnahmen wird es auch eine umfangreiche Dokumentation in den Online-/Print-Medien zu lesen geben. Heute wird in chronologischer Form ein Kurzbericht veröffentlicht. Dieser hat vollständig anonymisiert zu sein. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die zu beschreibenden Vorgänge stellen eine Ungeheuerlichkeit dar. Zielgerichtet wurde von einer Abmahnkanzlei versucht auf Basis haltloser Anschuldigungen und falschen Verdächtigungen eine Existenz zu vernichten. Die zuständige Staatsanwaltschaft wird sich äußerst unbequemen Fragen stellen müssen. Man wird die aufgelaufenen Fälle auch dem hiesigen Landtag vorzulegen haben.  &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Es wurden Tausende € an Steuergeldern aus dem Fenster geworfen. Der Täter darf sich freuen. Es wurde nie ernsthaft versucht ihn zu ermitteln. Statt dessen durften und dürfen sich ein Dutzend Unschuldige sich der Aufmerksamkeit der Strafverfolgungsbehörden erfreuen, weil sie uA als „Agitatoren der Filesharerszene“ unter falschen Anschuldigungen von einem Massenabmahner in eine Sache mit der sie nichts zu tun hatten gezwungen wurden. Zuletzt wurde der Abschluss des Verfahrens auch noch um ein halbes Jahr verschleppt, da der zuständigen Polizeidirektion (und offensichtlich auch nicht der Staatsanwaltschaft) das Regelwerk des Landeskriminalamts im Falle eines negativen Täterspurenabgleichs nicht bekannt war. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Es darf als Treppenwitz der Geschichte gelten, dass der zuerst ermittelnde Staatsanwalt der STA K. auch noch derjenige ist, der sich strikt weigerte die berechtigten Massenstrafanzeigen zu einem anderen lokalen Abmahner zu bearbeiteten und dieser auch noch Rückendeckung von der Generalstaatsanwaltschaft K. erhielt. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Über den weiteren Verlauf wird peinlichst genau Bericht erstattet. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Sachverhaltsdarstellung – Chronologie/Kurzfassung&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Oktober 2009&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Unter Mißachtung verschiedener Anwaltspflichten beginnt der Kanzleichef und Massenabmahner Rechtsanwalt N. N. auf einem bekannten Webseitenportal eine öffentlich geführte Unterhaltung mit Abgemahnten und Nichtabgemahnten. Es kommt zu einem Interview. Wie auch aus späteren Veröffentlichungen und Rechtsstreiten gegen Verlage und rechtsanwaltliche Kollegen des Rechtsanwalts N.N. ersichtlich sucht er auf unübliche Weise negative Berichterstattungen zu verhindern. Er macht zudem keinen Hehl daraus, dass die Aufforderung in Verbraucherschutzforen die Zahlungsentscheide dem System „ModUE + Nicht Zahlen“ anzupassen ihm ganz und gar nicht gefällt. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Im Verlauf der Angelegenheit sind schwere Auseinandersetzungen auf dem Webseitenportal zu notieren. Während der Rechtsanwalt sich Beleidigungen und Drohungen erwehren muss beginnt er unverzüglich gegen einzelnene Diskutanten zielgerichtet und persönlich motiviert Klagen/Einstweilige Verfügungen in Gang zu setzen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Eine erste direkte Berichterstattung in der ARD (c't-TV) beschäftigt sich mit dem Thema. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Anfang November 2009&lt;/span&gt;  &lt;br /&gt;Die Affaire „Eva Schweizer“ [„Textguard“] führt zu einer Artikelserie uA in den Blogs der Süddeutschen Zeitung. Sowohl der Kanzleischef Rechtsanwalt N.N., als auch ein Mitarbeiter der Kanzlei, Rechtsanwalt W.W. beteiligen sich massiv an der Diskussion. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;13.11.2009 – ca. 01:00 Uhr bis 04:00 Uhr&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Im Rahmen eines Streits über eine Kommentierung auf den Blogs der Süddeutschen Zeitung mit einem Unbeteiligten bezeichnet das Pseudonym „Shual“ den Kanzleichef, Rechtsanwalt N.N. in einer ihm nicht angenehmen Art und Weise. Der Kanzleichef meldet den Beitrag persönlich und erlaubt sich dabei Kommentierungen, die jeder Beschreibung spotten. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;13.11.2009 – ca. 10:00 Uhr&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;In den Räumlichkeiten der Kanzlei in E. findet die Mitarbeiterin der Kanzlei S.S. einen suspekten Brief auf. Die Feuerwehr und Polizei wird verständigt, da im Inhalt giftige Substanzen vermutet werden. Es handelt sich schließlich um einen 1-Wort-Drohbrief, in dem eine leere Patronenhülse eingeklebt wurde. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;13.11.2009 – ca. 12:37 Uhr bis ca. 13:30 Uhr&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Das Pseudonym „Shual“ entscheidet, dass die zensorischen Aktivitäten des Kanzleichefs ausreichend sind, um diesem den Krieg zu erklären. (vgl. LF-LAW-Zensor-Kampagne nebst Folgen.) Es wird ein Ultimatum auf den Montag, den 15.11.2009 gesetzt und erläutert welcher Art die Gegenmaßnahmen sein werden. Das Pseudonym Shual hatte bis zu letzt eine gewisse Neutralität an den Tag gelegt, die von Rechtsanwalt N.N. nicht gewünscht war. &lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;&lt;br /&gt;13.11.2009 – 17:07&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Wider besseren Wissens behauptet die Kanzleimitarbeiterin, Rechtsanwältin B.B. in einem Telefax an die zuständige Polizeidirektion zwischen der Veröffentlichung der Erklärung des Pseudonyms „Shual“ und der Tathandlung „Bedrohung“ sei ein Zusammenhang zu erkennen. Sie behauptet „zwischenzeitlich“ wäre das Pseudonym als „besonders agressiver Nutzer“ aufgefallen. Hierfür bleibt sie jeden Beweis schuldig. Bereits zu diesem Zeitpunkt wird auch der bekannte Medienrechtsanwalt Dr. F..F. in die Sache hinein gezogen. Es werden mehrere seiner Mandanten / Abgemahnte der Kanzlei mit Namen und Adresse der Polizei als gemeldet. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;13.11.2009 &lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Dem zuständigen Ermittlungsbeamten geschieht ein folgenschwerer Fehler bei der Einordnung der im Brief befindlichen Munition. Er stuft diese als „Langwaffenmunition“ und später als „Jagdgewehrmunition“ ein. In Wahrheit handelt es sich um Bundeswehrmunition aus den 60ern = ein Flohmarktartikel. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;15.11.2009 – 17:42&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Kanzleichef, Rechtsanwalt N.N. meldet den Polizeibehörden per Strafanzeige das Pseudonym „Shual“. Danebst er habe (erfolglos) die Löschung des Beitrages des Pseudonyms „Shual“ auf dessen Blog veranlasst. Zu diesem Zeitpunkt werden mutmaßlich noch weitere Pseudonyme, die auf dem Webseitenportal befindlich sind/waren mit in die Sache hineingezogen. &lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;&lt;br /&gt;Mitte Dezember 2009&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Über ein Dutzend Leistungsklagen werden von der Kanzlei erhoben, darunter auch zielgerichtet gegen eine Person der durch den Kanzleichef, Rechtsanwalt N.N. strafrechtliche Konsequenzen nach Beiträgen im direkten Austausch angedroht werden. Mandanten einer für Rechtsanwalt N.N. unliebsam veröffentlichenden Rechtsanwaltskanzlei aus Göttingen erhalten Klageschriften. Mitglieder des Webseitenportals bereiten Abwehrmaßnahmen und die Installation einer Spendenaktion vor. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;14.01.2010&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Per Verfügung beauftragt die STA Karlsruhe die zuständige Polizeistation im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen Unbekannt die Identität des Pseudonyms „Shual“ zu ermitteln. Das Fazit hier ist ernüchternd: Obwohl im späteren Verlauf die lokale Polizeistation den Klarnamen des Pseudonyms „Shual“ übermittelte und dieser auch im Internet jederzeit auffindbar war gelang es der zuständigen Polizeidirektion nicht den Klarnamen selbstständig zu ermitteln. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;17.01.2010 &lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Offizieller Start der Spendenaktion zur Unterstützung von Beklagten der Kanzlei. Zwei unabhängige Veröffentlichungen beschäftigen sich mit dem technischen Dienstleister, der im Auftrag der Kanzlei Rechtsverletzungen in Tauschbörsen fest stellen soll. Die Ergebnisse der Veröffentlichungen werden später über den Heise-Verlag und ARD-Sendungen journalistisch aufgearbeitet. Der Niedergang des Abmahnsystems des Rechtsanwalts N.N. beginnt.&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;&lt;br /&gt;19.01.2010&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Die Lage eskaliert zusehends. Mit den Worten&lt;br /&gt;&lt;span style="font-style:italic;"&gt;„Hallo Shaul...&lt;br /&gt;Oder sollte ich dich vielleicht lieber mit Deinem echten Namen ansprechen ... ?&lt;br /&gt;Bernd B. aus K?&lt;br /&gt;Harley fahren&lt;br /&gt;Jagen&lt;br /&gt;Bergsteigen ....&lt;br /&gt;Und nicht zu vergessen Hunde&lt;br /&gt;Mehr wollen wir hier nicht nennen, wir wollen ja nicht auf dein Niveau sinken&lt;br /&gt;Ich bin sicher einige der Leute hier werden einfach froh sein das Du von jetzt an "ruhiger" wirst..&lt;br /&gt;Andere werden sich freuen das sie Deinen echten Namen nun kennen...&lt;br /&gt;Mir bleibt nur eines zu sagen ...&lt;br /&gt;Den Verrat liebt jeder .. Der Verräter liebt niemand..&lt;br /&gt;In diesem Sinne einen schönen Abend..“ &lt;/span&gt; &lt;br /&gt;meldet sich auf dem Webseitenportal eine Person, die allein aus der Kanzlei stammen kann wie erst später dem Pseudonym „Shual“ klar werden wird. Der Beitrag wird von der Person selbst gelöscht, wird aber gesichert. Nur eine Person aus der Kanzlei des Rechtsanwalts N.N. kann wissen, welchen Hintergrund der Namen „Bernd B. aus K.“ eigentlich hat. Bislang streitet man jedoch eine Beteiligung ab. &lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;&lt;br /&gt;20.01.2010&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Die Kanzleimitarbeiterin, Rechtanwältin B.B. gibt per Telefon der zuständigen Polizeidirektion an, die Kanzlei habe als Pseudonym „Shual“ einen gewissen „Bernd B. aus K.“ ermittelt. Als Beleg führt man ein veröffentlichtes Dokument an, in dem die Stadtverwaltung B.R. in der Anrede einen Namensfehler begeht. Weder die Kanzlei noch die zuständige Polizei, noch die Staatsanwaltschaft K. halten es für notwendig die Angabe zu überprüfen. Die Angabe basiert aber nur auf einem Nachnamen. Die Person „Bernd B.“ wird aufgrund der falschen Angabe der ermittelnden Polizei, bei der versandten Munition handle es sich um „Jagdgewehrmunition“ von den Profiermittlern des Rechtsanwalts N.N. gefunden. Als passionierter Jäger, ehemaliger Gemeinderat, Geschäftsführer einer mittelständischen Firma und Parteimitglied … ohne jegliche Eintragungen in Register … wurde also durch eine Meldung eines Abmahners diese Person mit abstrusen und wirren Anschuldigungen belastet. Eine Entschuldigung erfolgte von Kanzleichef N.N. nicht. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;22.01.2010&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Verfügung der Staatsanwaltschaft K.: Es wird ein Js-Aktenzeichen gegen den falsch ermittelten iÜ mehr als gut situierten Bürger eingerichtet. Dies zum Hintergrund der Behauptung der Kanzlei des Rechtsanwalts N.N. man habe nur „gegen Unbekannt“ ermittelt. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zudem wird erneut, dieses Mal auf der Blogseite des Rechtsanwalts S.S. Das Pseudonym „Shual“ als „Bernd“ von einem/r Kanzleimitarbeiter/in angesprochen. „Shual“ nennt seinen richtigen Namen und Wohnort. Eine Meldung des Vorfalls durch die Kanzlei erfolgt vorerst nicht.&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;&lt;br /&gt;25.01.2010&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Verügung der Staatsanwaltschaft K..: Zum Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens wird angeordnet von dem durch die Kanzlei falsch ermittelten Herrn die Fingerabdrücke nehmen zu lassen und ihn natürlich zu verhören.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;20.02.2010 &lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Verhör des falsch ermittelten Bürgers und Fingerabdrucknahme.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;22.02.2010&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Durch den selben Täter werde erneut Drohbriefe an die Kanzlei versandt. Besonderheit dieses Mal, dass japanische Schriftzeichen verwendet wurden, was die ermittelnde Polizei dazu brachte die Deutsche Botschaft in … China zwecks Übersetzung anzuschreiben. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;22.02.2010&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Am selbigen Abend versucht sich der Kanzleichef, Rechtsanwalt X.X. in der Formulierung einer Tatverdachtsbegründung gegen das Pseudonym „Shual“. Problemstellung hierbei war es, dass Kanzleimitabeiter, Rechtsanwalt A..A. der für keine Filesharingabmahnungen verantwortlich zeichnet und ein Dienstleister der nicht im Filesharing-Bereich arbeitet Drohbriefe erhielten. Dennoch mußte der Tatverdacht gegen das Pseudonym „Shual“ aufrecht erhalten werden. Es verblieb die Kreation einer Verschwörungstheorie, die einen Rechtsanwalt der mit einer Nicht-Filesharing-Angelegenheit befasst war als mittelbaren Anstifter des Pseudonyms „Shual“ darstellte. Es kommt zu einer krassen Falschaussage in Bezug auf die zeitlichen Zusammenhänge im November 2009. Ebenso wird Bezug auf eine Sendung des c't-TVs vom 20.02.2010 in der ARD genommen und fälschlich behauptet das Pseudonym „Shual“ hätte öffentlich zugegeben Informant der Redaktion gewesen zu sein. Es wird zudem behauptet der Rechtsanwalt sei Mitwisser weiterer „Aktivitäten“. Weitere Rechtsanwälte werden als Auskunftsstelle zur Identität des Pseudonyms „Shual“ genannt. Das jedoch das Pseudonym Shual bereits seit dem April 2009 mit dieser Abmahnvariante beschäftigt war kam dem Rechtsanwalt N.N. nicht in den Sinn, obwohl darüber das Pseudonym „Shual“ mehrfach veröffentlicht hatte. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;25.02.2010&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Die Polizei beginnt eine Bestandsdatenabfrage des Webblogs „vsberg.blogspot.com“ und erhält  keine verwertbaren Bestandsdaten via google.com. Gleichzeitig wird das bekannte Webseitenportal um Auskunft über personenbezogene Datenmengen angefragt, die wiederum beanstandungslos heraus gegeben werden. Die ermittelnde Polizeidienststelle korrigiert die Aussagen zum Thema „Jagdwaffenmunition“. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;10.03.2010&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Mail des Kanzleichefs, Rechtanwalt N.N. an die zuständige Polizeidirektion. Ein Telefonat eines mit dem nsA „immer noch verdächtigen“ Pseudonyms „Shual“ zusammen arbeitenden Rechtsanwalt wird berichtet. Dieser habe „keinerlei persönliche Vorbehalte“ gegen die Kanzlei erkennen lassen.  Der Kanzleichef berichtet von einer persönlichen Anfrage (Identitätsnachfrage) bei einer Schweizer Rechtsanwaltskanzlei. Welche Legitimation Rechtsanwalt N.N. verfügt solche Anfragen (die in der Schweiz Persönlichkeitsrechtsverletzungen darstellen) zu stellen bleibt verborgen. Die Verbreitung von falschen Anschuldigungen gegen über unbeteiligten Dritten wird gesondert zu klären sein.    &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;29.03.2010&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Erneut meldet sich der Kanzleichef bei der zuständigen Polizeidirektion. Nun plötzlich habe man ermittelt, dass der richtige Name des Pseudonyms „Shual“ anders als zuvor gedacht lauten würde. Zudem wäre man bei einer Abmahnkanzlei vorstellig geworden um mehr an Informationen zu erlangen. Die Abmahnkanzlei meldet jedoch den Polizeibehörden, dass sie selbst aufgrund eines Trojaner-Überfalls auf keine Unterlagen aus dem Jahr 2008 zurück greifen könne. Der Abmahner verweist auf seinen schweizer Dienstleister, der nicht angeschrieben wird. Weshalb auch. Für eine Datenabfrage bei einer ausländischen Stelle benötigt man die örtliche Staatsanwaltschaft. Dieser, der STA Zug (Behördenleitung) war der Name des Pseudonyms „Shual“ wohlbekannt. Ein Ersuchen ohne jeglichen Beweis wäre unnütz gewesen.  &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;August 2010&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Mit Verfügung vom 11.08.2010 wird das Ermittlungsverfahren gegen die falsch ermittlelte Person „Bernd B.“ eingestellt. Zuvor hatte zwar wie berichtet die lokale Polizeistation den Fehler aufgedeckt und gemeldet. Interessiert hatte sich jedoch bei der Staatsanwaltschaft K./zuständigen Polizeibehörde niemand dafür. Zwischenzeitlich kam es zu losen Überwachungen des Pseudonyms „Shual“ durch Beamte der lokalen Polizeistation. Dieser grüßte die Beamten stets höflich und dachte sich seinen Teil.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;19.10.2010&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Hinweis auf 13 Verfahren, die die der Kanzleichef im Bereich der Bedrohung im Jahr 2010 gegen verschiedene Personen angestrengt hat. Die Sache „Shual“ wird einer Spezialabteilung (ITB) der Kriminalpolizei übergeben. Nach Rücksprache mit der Rechtsanwaltskammer verweigert Rechtsanwalt F.F. Auskünfte über die Identität des Pseudonyms „Shual“.  &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Dezember 2010&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;In einem Telefonat erwähnt Rechtsanwalt F.F. das laufende Ermittlungsverfahren. Das Pseudonym „Shual“ meldet sich sofort bei den Behörden und sorgt für eine schnelle Klärung. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Für diese bedarf es jedoch der Staatsanwaltschaft K. weiterer 6,5 Monate. &lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/5911304228877728656-3130612908190312035?l=vsberg.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://vsberg.blogspot.com/feeds/3130612908190312035/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2011/08/strafanzeige-wegen-morddrohungen.html#comment-form' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/3130612908190312035'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/3130612908190312035'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2011/08/strafanzeige-wegen-morddrohungen.html' title='Strafanzeige wegen „Morddrohungen“'/><author><name>Shual</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-5911304228877728656.post-3371077124694403039</id><published>2011-08-27T01:18:00.004+02:00</published><updated>2011-08-27T10:29:02.842+02:00</updated><title type='text'>Strafanzeige wegen übler Nachrede ...</title><content type='html'>&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;again? &lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Mit Beschluss vom 03.08.2011 verfügte die STA Heilbronn, dass der Strafanzeige eines gewissen Wolfgang Berg (alias part2, Professor43, etc.) gegen das Pseudonym "Shual" wegen übler Nachrede (&lt;a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/186.html"&gt;§ 186 StG&lt;/a&gt;B) mangels öffentlichem Interesse keine Folge geleistet werden kann. Dem Antragsteller steht selbstverständlich das Recht zu den Weg der Privatklage zu bestreiten. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Über die Strafanzeigen des Pseudonyms Shual gegen Wolfgang Berg, Ralf Steinmetz, etc.. liegt kein Bescheid vor.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Sachverhalt&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die bekannte Gruppierung "&lt;a href="http://rebells.siteboard.org/"&gt;The Rebells&lt;/a&gt;", die seit dem Februar 2011 durch Störung von Internetforen, die sich mit dem Thema Filesharing-Abmahnungen beschäftigen auffällig geworden ist versuchte mehrfach gegen etablierte Aktivisten uA Strafanzeigenkampagnen in die Wege zu leiten. So wurde eine bekannte Moderatorin des Netzwelt.de-Portals, der Verein gegen den Abmahnwahn e.V. und die Initiative Abmahnwahn-Dreipage.de und REchtsanwalt Dr. Alexander Wachs mit dem Vorwurf bedacht, man habe ein systematisches Betrugssystem etabliert. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Gegen das Pseudonym "Shual" wurden jedoch vornehmlich Schmutz- und Hetzkampagnen durchgeführt. Wolfgang Berg selbst trat in Form von Drohungen und Nötigungen öffentlich auf. ("&lt;span style="font-style:italic;"&gt;Deines Gleichen wird man zuerst an die Wand nageln, wenn der Abmahnwahn dem ende zugeht, glaub mir das mein Freund...&lt;/span&gt;" -&lt;a href="http://webcache.googleusercontent.com/search?q=cache:8YoR6ElEjIEJ:forum.sat1.de/showthread.php%3Ft%3D13937%26page%3D125+sat1+part2+wand+gestellt&amp;cd=2&amp;hl=de&amp;ct=clnk&amp;gl=de&amp;source=www.google.de"&gt;Quelle&lt;/a&gt;-) (Kommentierung zu: „&lt;span style="font-style:italic;"&gt;ich glaube ich sollte eine saubere Weste haben, danke meines Löschers und der Edit Funktion&lt;/span&gt;“ - Sicher nicht, Herr Berg...)&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Im Rahmen der Gefahrenabwehr (§ 34 StGB) wurde von dem Pseudonym "Shual" das Augenmerk der Gruppierung nach Vorfällen gegen eine Initiative Brettener Bürger auf sich. Die Gruppierung suchte nun über eine Strafanzeige wegen "Übler Nachrede" und öffentliches "&lt;span style="font-style:italic;"&gt;Nachtreten&lt;/span&gt;" unter Zuhilfenahme der Initiative Abmahnwahn-Dreipage.de das Pseudonym "Shual" mundtod zu machen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Dies dürfte sich wohl hiermit erledigt haben, auch wenn die Gruppierung weitere Verfolgungsmaßnahmen, Verleumdungen und Beleidigungen absondern wird. Der Rädelsführer der Gruppe, "Susi Sonnenschein" alias "Constantin", ein Herr Ralf Steinmetz, der sich gerne (selbstbekannter Maßen) volksverhetzendes Material einverleibt dürfte weiterhin die Weltgeschichte mit Verschwörungstheorien über die "wahren Zusammenhänge des Abmahnwahn" bereichern. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Zivilklage sieht man hier gelassen entgegen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/5911304228877728656-3371077124694403039?l=vsberg.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://vsberg.blogspot.com/feeds/3371077124694403039/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2011/08/strafanzeige-wegen-ubler-nachrede.html#comment-form' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/3371077124694403039'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/3371077124694403039'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2011/08/strafanzeige-wegen-ubler-nachrede.html' title='Strafanzeige wegen übler Nachrede ...'/><author><name>Shual</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-5911304228877728656.post-8611381763688973963</id><published>2011-08-22T06:13:00.002+02:00</published><updated>2011-08-22T06:55:26.974+02:00</updated><title type='text'>Urteile - 22.08.2011</title><content type='html'>&lt;a href="http://openjur.de/u/168415.html"&gt;OLG Düsseldorf&lt;/a&gt;, 10.05.2011 - I-2 W 15/11&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zu niedrige Streitwertfestsetzung begründet den Verdacht eines versuchten Betruges zu Lasten der Landeskasse. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Kriterien zur ... "&lt;span style="font-style:italic;"&gt;Die Streitwertfestsetzung hat insoweit dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Rechtsschutzziel nicht in einer Sanktion für den oder die bereits vorliegenden, die Wiederholungsgefahr begründenden Verstöße besteht, sondern dahin geht, den Kläger vor künftigen Verletzungshandlungen zu bewahren. Das Interesse an der Rechtsverfolgung richtet sich demgemäß weniger nach dem mit der begangenen Zuwiderhandlung verbundenen wirtschaftlichen Schaden der Partei; ausschlaggebend ist vielmehr das wirtschaftliche Interesse an einer Abwehr der mit weiteren Verstößen verbundenen Nachteile. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang zunächst die bei Klageerhebung noch gegebene Restlaufzeit des Klagepatents. Zu berücksichtigen sind darüber hinaus einerseits die Verhältnisse beim Kläger (wie dessen Umsatz, Größe und Marktstellung), die Aufschluss über den voraussichtlich drohenden Schaden geben, andererseits Art, Ausmaß und Schädlichkeit der Verletzungshandlung sowie die Intensität der Begehungs- oder Wiederholungsgefahr. Werden mit der Klage außerdem Ansprüche auf Rechnungslegung, Entschädigung und Schadenersatz geltend gemacht, so ist der in der Vergangenheit (bis zur Einreichung der Klage) bereits entstandene Kompensationsanspruch überschlägig zu schätzen und der entsprechende Betrag dem Streitwert für den Unterlassungsanspruch hinzuzurechnen, um einen Gesamtstreitwert zu bilden&lt;/span&gt;."&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;a href="http://lexetius.com/2011,3517"&gt;BGH&lt;/a&gt;, Beschluss vom 7. 7. 2011 - I ZB 62/ 10&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Sendeprotokoll eines Telefax gibt keine Auskunft über die Empfangszeit. Zur Fristwahrung genügt es nicht die Frist beim Versand einzuhalten (23:58/23/29). Empfängt der Adressat das Telefax verzögert (00:03) ist von einer Fristüberschreitung auszugehen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;a href="http://lexetius.com/2011,3528"&gt;BGH&lt;/a&gt;, Beschluss vom 7. 7. 2011 - IX ZR 100/ 08&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;"&lt;span style="font-style:italic;"&gt;Den Begriff von Verhandlungen im Sinne des &lt;a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/203.html"&gt;§ 203 Abs. 1 BGB&lt;/a&gt; hat der Bundesgerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen ausgelegt. Der Gläubiger muss dafür lediglich klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will. &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Anschließend genügt jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, sofern der Schuldner nicht sofort und erkennbar Leistung ablehnt&lt;/span&gt;. Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen Seite die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörrterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein...&lt;/span&gt;"&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;a href="http://openjur.de/u/168189.html"&gt;OLG Köln&lt;/a&gt;, Beschluss vom 09.06.2011, Az. 6 W 159/10&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Kabelnetzbetreiber darf auch bei "ewiger" Speicherung von Kundendaten Auskünfte nach Beschlüssen nach § 101 UrhG, Abs. 9 an Rechteinhaber weitergeben. (Hier: &lt;a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Dynamic_Host_Configuration_Protocol"&gt;DHCP-Datenbank&lt;/a&gt;)  &lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/5911304228877728656-8611381763688973963?l=vsberg.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://vsberg.blogspot.com/feeds/8611381763688973963/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2011/08/urteile-22082011.html#comment-form' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/8611381763688973963'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/8611381763688973963'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2011/08/urteile-22082011.html' title='Urteile - 22.08.2011'/><author><name>Shual</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-5911304228877728656.post-6329563852247438620</id><published>2011-08-19T12:54:00.003+02:00</published><updated>2011-08-19T14:01:53.606+02:00</updated><title type='text'>LG Düsseldorf, Urteil vom 06.07.2011, Az. 12 O 256/10</title><content type='html'>&lt;a href="http://www.damm-legal.de/lg-duesseldorf-3000-eur-schadensersatz-fur-den-upload-von-10-musiktiteln-auf-grundlage-von-gema-tarif-vr-w-i-eltern-haben-periodisch-pc-ihrer-kinder-auf-filesharing-software-zu-uberpruefen"&gt;In einem neueren Urteil&lt;/a&gt; beschäftigt sich das Landgericht Düsseldorf mit der Frage der elterlichen Überwachungspflicht von im Streitfall 14 + 16 Jahre alten Söhnen, die nach Überzeugung des Gerichts insgesamt 1301 Musiktitel in einer Internettauschbörse im Jahr 2006 angeboten hatten. Wie auch in Vorläuferurteilen am Gerichtsstandort Köln wurde auch in diesem Fall der Anschlußinhaber und Vater zur Schadensersatzübernahme verpflichtet, obwohl er selbst nicht Täter oder Teilnehmer der angeblichen Tathandlungen der Söhne war und obwohl der Bundesgerichtshof im Urteil "Sommer unseres Lebens" vom 12.05.2010 solchen Anschlußinhabern eine Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz verneinte. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Bei der elterlichen Überwachungspflicht entsteht der Anspruch auf Schadensersatzzahlung jedoch vom Gericht richtig erkannt aus dem &lt;a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/832.html"&gt;§ 832 BGB&lt;/a&gt;. Die Aufsichtspflicht von Eltern bezeiht sich natürlich auch auf die Nutzung des von den Eltern für die Kinder bereit gestellten Internetanschlusses. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Bundesgerichtshof erläutert grundsätzlich zu diesem Thema: "&lt;span style="font-style:italic;"&gt;Bei Kindern bestimmt sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter, weiterhin nach der Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie danach, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation an zumutbaren Maßnahmen treffen müssen.&lt;/span&gt; ... &lt;span style="font-style:italic;"&gt;Entscheidend ist, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter durch ihr Kind zu verhindern. Dabei kommt es für die Haftung nach § 832 BGB stets darauf an, ob der Aufsichtspflicht nach den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles genügt worden ist. Entscheidend ist also nicht, ob der Erziehungsberechtigte allgemein seiner Aufsichtspflicht genügt hat, sondern vielmehr, ob dies im konkreten Fall und in Bezug auf die zur widerrechtlichen Schadenszufügung führenden Umstände geschehen ist&lt;/span&gt;." [vgl. BGH, &lt;a href="http://lexetius.com/2009,848"&gt;Urteil vom 24. 3. 2009&lt;/a&gt; - VI ZR 51/ 08]&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Mehr noch verlangt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung gerade auch von den Filesharingrichtern: "&lt;span style="font-style:italic;"&gt;c) Soweit sich die Revision schließlich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht nicht aus der streitgegenständlichen Handlung selbst eine erhöhte Aufsichtspflicht ableiten will, sondern dies nur dann für erforderlich hält, wenn der Aufsichtsbedürftige bereits zuvor durch ähnliche Verhaltensweisen in Erscheinung getreten ist, entspricht dies der Rechtsprechung, nach der eine erhöhte Aufsicht geboten ist, wenn Minderjährige zu üblen Streichen oder zu Straftaten neigen. &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Daraus ergibt sich, dass sie bereits vor der konkret vorgeworfenen Verletzung der Aufsichtspflicht auffällig geworden sein müssen&lt;/span&gt;.&lt;/span&gt;"&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Kölner und Düsseldorfer Richter mißachten diesen wesentlichen Punkt "musikindustriehörig" vollständig. Auch im Urteil vom 06.07.2011 werden (Stichwirt Beweislastumkehr) besondere Belehrungen und eine permanente Überwachung der Internetnutzung verlangt. Mehr noch: "&lt;span style="font-style:italic;"&gt;Es war dem Beklagten zuzumuten und auch im Rahmen seiner bestehenden Aufsichtspflicht erforderlich, dass er kontrolliert, ob entsprechende Filesharing-Programme auf dem genutzten Computer oder den Computern installiert sind &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;und&lt;/span&gt; auf welche Weise das Internet durch seine Söhne genutzt wird&lt;/span&gt;." Es wird von den Eltern verlangt, ein Familienstasi-System aufzubauen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Solche Forderungen sind nicht nur vollständig technikfeindlich und kommen einer partiellen Entmündigung von hier Heranwachsenden gleich. Sie stellen zudem eine Aufforderung zum glatten Verfassungsbruch dar. Setzt man das "Züchtigungs-Erfordernis"-Urteil des OLG Köln vom 23.12.2009 dazu, in dem zu einer zünftigen Belehrung auch Drohungen gehören ergibt sich in deutschen Gerichtssälen ein erschreckendes erzieherisches Bild. Demokratie und Modernität werden auf dem Altar der "Musikindustriellen Wunschkonzerte" - hier mal wieder 5.308,80€ (nach Denkweise des Gerichts bei entsprechendem Antrag der Klägerinnen jedoch &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;392.608,00€&lt;/span&gt;) geopfert. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Am schlimmsten ist jedoch, dass stets die Familienschlachtung mit einer abscheulichen Ignoranz gegenüber der herrschenden BGH-Rechtsprechung ausgeführt wird. Man ist sich dabei nicht zu schade, eine einfache Internetnutzung als "&lt;span style="font-style:italic;"&gt;Situation mit erhöhtem Gefährdungspotential nebst gesteigerter Aufsichtspflicht&lt;/span&gt;" zu deklarieren und so die böswilligen angeblichen File-Sharerkids auf eine Stufe mit Terroristen und Volksverhetzern zu stellen, die man allerdings im letzten Fall zu 99,9% stets laufen läßt. &lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/5911304228877728656-6329563852247438620?l=vsberg.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://vsberg.blogspot.com/feeds/6329563852247438620/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2011/08/lg-dusseldorf-urteil-vom-06072011-az-12.html#comment-form' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/6329563852247438620'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/6329563852247438620'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2011/08/lg-dusseldorf-urteil-vom-06072011-az-12.html' title='LG Düsseldorf, Urteil vom 06.07.2011, Az. 12 O 256/10'/><author><name>Shual</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-5911304228877728656.post-565347336305221882</id><published>2011-08-17T12:48:00.002+02:00</published><updated>2011-08-18T01:54:01.830+02:00</updated><title type='text'>Petition Bundestag</title><content type='html'>Dieser Blog unterstützt die Petition vom 22.07.2011 von Frau Angela Franke mit Zeichnungsfrist 20.09.2011. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;a href="https://epetitionen.bundestag.de/index.php?action=petition;sa=details;petition=18964"&gt;Link zur Mitzeichung&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;&lt;br /&gt;Text der Petition&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass auf Abmahnungen spezialisierte Rechtsanwälte ihre Anschuldigungen auch nachprüfbar beweisen müssen, wenn sie Internetnutzer des illegalen Downloads von Musik- oder Filmdateien bezichtigen.&lt;br /&gt;Begründung&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Wie in der &lt;a href="http://www.youtube.com/watch?v=bY4uZ9CrUf4"&gt;Sendung Kontraste&lt;/a&gt; gezeigt wurde, haben solche Anwälte allzu leichtes Spiel, Menschen, die sich nichts haben zuschulden kommen lassen, massiv unter Druck zu setzen und sie zur Zahlung ungerechtfertigter Gebühren und Strafen zu zwingen. Sie müssen lediglich die IP-Adresse nennen und erhalten vom Provider problemlos die realen Adressen ohne vor Gericht irgendwie belegen zu müssen, dass der Nutzer tatsächlich diese Seite besucht hat und die behaupteten Downloads getätigt hat. Es reicht eine eidesstattliche Versicherung. Da wird ein Privatrecht und letztlich Selbstjustiz geduldet und obwohl das Justizministerium Kenntnis von diesen Machenschaften hat, schreitet es nicht ein. &lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/5911304228877728656-565347336305221882?l=vsberg.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://vsberg.blogspot.com/feeds/565347336305221882/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2011/08/petition-bundestag.html#comment-form' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/565347336305221882'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/565347336305221882'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2011/08/petition-bundestag.html' title='Petition Bundestag'/><author><name>Shual</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-5911304228877728656.post-202369589838952562</id><published>2011-07-12T00:02:00.003+02:00</published><updated>2011-07-12T00:07:05.283+02:00</updated><title type='text'>LG Stuttgart 17 O 39/11</title><content type='html'>Der folgende Text wurde von &lt;a href="http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=701"&gt;Rechtsanwalt Mathias Straub, Kanzlei Riegger Rechtsanwälte, Ludwigsburg&lt;/a&gt; zur Verfügung gestellt. &lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;&lt;br /&gt;LG Stuttgart: Filesharing-Klage von Rasch abgewiesen&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;&lt;br /&gt;LG Stuttgart, Urteil vom 28. Juni 2011 ( AZ: 17 O 39/ 11). &lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Am 28. Juni 2011 erließ die 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart ein Urteil über angebliches Filesharing im Internet, welches positiv für die Beklagten ausging. Die Klage gegen die von der Kanzlei Riegger Rechtsanwälte vertretenen Beklagten wurde abgewiesen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Klägerinnen, vier große Tonträgerunternehmen (Warner Music Group Germany Holding GmbH, Universal Music GmbH, Sony Music Entertainment GmbH und EMI Music Germany GmbH &amp; Co. KG),  klagten auf Aufwendungs- und Schadensersatz wegen illegalen Anbietens von Audiodateien in peer-to-peer-Netzwerken. Vertreten wurden die Klägerinnen von der einschlägig bekannten Abmahnkanzlei Rasch Rechtsanwälte aus Hamburg. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Klage der Kanzlei Rasch wurde abgewiesen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die proMedia GmbH, welche sich mit Ermittlungen von Urheberrechtsverletzungen beschäftigt, ermittelte, dass über einen zunächst unbekannten Internetanschluss angeblich insgesamt 253 Musikdateien durch ein  Filesharingprogramm (Bearshare) im Internet zum Download bereit gestellt wurden. Nachdem Strafantrag gestellt wurde ergaben die weiteren Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und Nachfrage beim zuständigen Provider, dass die angeblich ermittelte IP-Adresse zum Tatzeitpunkt dem Internetanschluss der Beklagten (einem Ehepaar) zugewiesen gewesen sein soll. Zudem gingen in vier weiteren Fällen Strafanträge jeweils der selben Anzeigeerstatter ein, denen zufolge an vier weiteren Zeitpunkten ähnlich viele Musikdateien über einen Internetanschluss in peer-to-peer-Netzwerken zum Tausch angeboten worden sein solle. Auch in diesen vier weiteren Fällen führte die Ermittlung der Staatsanwaltschaft nach erfolgter Providerauskunft zum Anschluss der Beklagten. Die Vorfälle erstreckten sich über einen Zeitraum von August 2006 bis Februar 2007. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Im Juli 2007 stattete ein Mitarbeiter der Kriminalpolizei den Inhabern des besagten Anschlusses einen Besuch in ihrer Wohnung ab. Dabei stellte sich heraus, dass das beklagte Ehepaar zusammen mit den beiden Kindern (einer Tochter, damals 15 Jahre alt und einem Sohn, damals 18 Jahre alt) nur einen gemeinsamen Computer nutzt. Die Familie gestattete dem Beamten der Kriminalpolizei die Untersuchung des Computers. Bei der Durchsuchung des Familiencomputers der Beklagten konnten weder das Filesharing-Programm noch die besagten verdächtigen Audio-Dateien gefunden werden.&lt;br /&gt;Die Beklagten gaben stets an, mit der Nutzung solcher Musiktauschbörsen nichts zu tun zu haben. Auch die beiden Kinder gaben an, solche Tauschbörsen nicht genutzt zu haben. Der Anschluss wurde mit einem WLAN betrieben. Dieses hatte der Sohn der Familie nach den üblichen Verschlüsselungsstandards gesichert und mit einem individuellen Passwort versehen.   &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Im Juli 2008 wurden die Beklagten von der Kanzlei Rasch abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie Zahlung eines Pauschalabgeltungsbetrages in Höhe von EUR 3.500,00 aufgefordert. Die Beklagten gaben schließlich zwar eine Unterlassungserklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ab, verweigerten aber die Bezahlung, auch nachdem ein reduziertes Vergleichsangebot in Höhe von EUR 1.800,00 unterbreitet worden war. Mit der Klage forderten die Klägerinnen EUR 2.380,80 Abmahnkostenerstattung (ausgehend von einem Gegenstandwert in Höhe von EUR 200.000,00) und Lizenzschadensersatz für 10 Lieder (EUR 300,00 pro Lied).  &lt;br /&gt;Entscheidung&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Gericht folgte zunächst zwar der Ansicht, wonach eine tatsächliche Vermutung dafür spreche, dass ein Anschlussinhaber, dem zum fraglichen Zeitpunkt eine bestimmte IP-Adresse zugewiesen war, für eine Rechtsverletzung verantwortlich ist, die von dieser IP-Adresse aus begangen wurde. Daraus ergäbe sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, wenn er geltend macht, dass ein anderer die Rechtsverletzung begangen habe (BGH, GRUR 2010, 633-Sommer unseres Lebens).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Beklagten seien dieser sekundären Darlegungslast aber nachgekommen. Sie hätten substantiiert zu den Vorwürfen Stellung genommen und sich nicht auf einfaches Bestreiten beschränkt. Hinzu käme, dass sie – ohne dazu verpflichtet zu sein – dem Polizeibeamten bereitwillig gestatteten, den Rechner zu überprüfen. Auch dies spreche dafür, dass sie nichts zu verbergen hatten. Die Tatsache, dass dort nichts Verdächtiges gefunden wurde, stütze ihre Aussage, dies insbesondere, da diese Untersuchung lange erfolgte, bevor die Beklagten durch eine Abmahnung vorgewarnt gewesen seien. Zudem hätten Sie auch darlegen können, dass ihr WLAN-Router ausreichend gegen unbefugte Zugriffe durch Dritte gesichert war. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Dies alles reichte für das Gericht aus, um ein substantiiertes Bestreiten zu bejahen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zwar bereite es einer Partei grundsätzlich Probleme, Umstände oder Tatsachen zu beweisen, die im privaten Herrschaftsbereich des Prozessgegners liegen. Dennoch verbiete es sich, die nicht beweisbelastete Partei mit einer prozessualen Aufklärungspflicht zu belasten, da generell keine Partei verpflichtet ist, der Gegenpartei die für den Prozesserfolg nötigen Informationen zu beschaffen. &lt;br /&gt;Um also nicht den Grundrechtsschutz des Prozessgegners über Gebühr zu beeinträchtigen, verbiete es sich, mehr als eine Modifizierung der Darlegungslast – wie vom BGH für den Anschlussinhaber vorgesehen – anzunehmen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zwar hätten die Klägerinnen vorliegend Indizien vorgelegt, die, gerade unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Anschluss der Beklagten mehrfach im Zusammenhang mit Rechtsverletzungen ermittelt wurde, eine tatsächliche Vermutung dafür begründeten, dass die Rechtsverletzung von den Beklagten ausging. Diese Vermutung wiederum sei durch den negativen Befund auf ihrem Rechner entkräftet worden. Es verbleibe daher bei der Beweislast der Klägerinnen für die Behauptung, dass die Beklagten die Rechtsverletzung begangen hätten. Dieser Beweis lasse sich aber weder durch Vernehmung der damaligen Ermittler noch durch Sachverständigengutachten zur Richtigkeit und Aussagekraft der Ermittlungsergebnisse erbringen. Denn auch durch diese Beweismittel könne nicht erwiesen werden, dass die Auskunft der Telekom richtig war. Solange nicht erwiesen sei, dass die IP-Adresse während des gesamten Download-Vorganges (hier ca. 7 ½ Minuten) dem Anschluss der Beklagten zugeordnet gewesen sei, stünde die Verantwortlichkeit der Beklagten nicht fest.  &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Klage war daher abzuweisen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Fazit&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Dieses Urteil ist im Ergebnis und den Begründungsansätzen selbstverständlich richtig und äußerst begrüßenswert. Insbesondere wird der von zahlreichen Filesharing-Abmahn-Anwälten behaupteten „Umkehr der Beweislast“, die man den Urteilsgründen des BGH („Sommer unseres Lebens“) entnehmen will, eine klare Absage erteilt. Es gibt in solchen Fällen keine (durch Umkehr entstandene) Beweislast des Beklagten. Lediglich die Darlegungslast wird modifiziert, was bedeutet, dass der Beklagte sich bei erwiesenermaßen über seinen Internetanschluss begangener Rechtsverletzung wohl nicht mehr nur auf bloßes Bestreiten beschränken kann. Alles andere würde auch elementaren prozessualen Grundrechten zuwiderlaufen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Dennoch bleiben zwei wichtige Aspekte durch das Urteil unberücksichtigt:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;1. Die tatsächliche Vermutung der Verantwortlichkeit eines Anschlussinhabers und somit die Modifizierung der Darlegungslast knüpft zunächst daran an, dass eine Rechtsverletzung über einen ermittelten Internetanschluss tatsächlich (erwiesenermaßen) begangen wurde. Genau dies steht aber vorliegend nach vollständiger Würdigung der Indizien und der hierzu im Gegensatz stehenden Aussagen der Beklagten nach Auffassung des Gerichts nicht fest. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Es gab somit zunächst aufgrund nicht erwiesener Rechtsverletzung (hierfür hätte auch einfaches Bestreiten der Beklagten zunächst noch genügen müssen) überhaupt keinen Anlass, eine Modifizierung der Darlegungslast den Beklagten anzulasten. &lt;br /&gt;2. Die Beklagten hatten vorliegend das „Glück“ einer polizeilichen Untersuchung ihres Computers. Hätte es diese Untersuchung nicht gegeben, wären gleichwohl auf dem PC eben so wenig verdächtige Audiodateien und eben so wenig Filesharing-Programme installiert gewesen. Der Sachverhalt wäre zu 100% identisch. Allerdings hätten die Beklagten dies dann nicht „beweisen“ bzw. möglicherweise nicht mit der vom Gericht geforderten Glaubhaftigkeit „darlegen“ können. Es wäre wahrscheinlich eine Verurteilung erfolgt, gestützt auf nicht hinreichend glaubhafte Darlegungen im Wege der sekundären Darlegungslast.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Bereits hieran zeigt sich, dass der von zahlreichen Gerichten eingeschlagene Weg, Anschlussinhaber auch in Fällen nicht eindeutig erwiesener Rechtsverletzungen zu der Erbringung weitreichender sekundärer Darlegungen zu verpflichten, ein falscher ist. Denn dann hängt es letztlich zumeist vom Zufall ab, ob ein Anschlussinhaber solche Darlegungen erbringen kann oder nicht. Jedoch ist es mit rechtsstaatlichen Grundsätzen schlechthin unvereinbar, den Erfolg oder Verlust eines Rechtsstreits für eine (nicht beweisbelastete!) Partei weitgehend dem Zufall zu überlassen.    &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Auf Anfrage (mail@ra-riegger.de) stellen wir das Urteil gerne und jederzeit im Volltext zur Verfügung.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;RA Mathias Straub (11.07.2011)&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/5911304228877728656-202369589838952562?l=vsberg.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://vsberg.blogspot.com/feeds/202369589838952562/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2011/07/lg-stuttgart-17-o-3911.html#comment-form' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/202369589838952562'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/202369589838952562'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2011/07/lg-stuttgart-17-o-3911.html' title='LG Stuttgart 17 O 39/11'/><author><name>Shual</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-5911304228877728656.post-3911395923960121998</id><published>2011-07-10T15:22:00.003+02:00</published><updated>2011-07-10T15:56:05.432+02:00</updated><title type='text'>Systematische Abmahntätigkeit III</title><content type='html'>&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;&lt;br /&gt;I - Grundsätzliches&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Im November 2010 beschäftigte sich dieser Blog &lt;a href="http://vsberg.blogspot.com/2010/11/systematische-abmahntatigkeit-i.html"&gt;mit der besonderen Situation einer südwestdeutschen Abmahnkanzlei&lt;/a&gt;. Hier nun der weitere Verlauf bis zum Stichtag 30.06.2011.&lt;br /&gt;&lt;a onblur="try {parent.deselectBloggerImageGracefully();} catch(e) {}" href="http://1.bp.blogspot.com/-VETRHkJ6yKA/ThmoI0cyqmI/AAAAAAAAAb0/QyJQGYEDSC8/s1600/Statistik_html_m6f39c4b1.gif"&gt;&lt;img style="cursor:pointer; cursor:hand;width: 200px; height: 112px;" src="http://1.bp.blogspot.com/-VETRHkJ6yKA/ThmoI0cyqmI/AAAAAAAAAb0/QyJQGYEDSC8/s200/Statistik_html_m6f39c4b1.gif" border="0" alt=""id="BLOGGER_PHOTO_ID_5627714078847969890" /&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Graphik spricht für sich, wobei natürlich nur die Kanzlei selbst die exakten Daten kennt. &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Besonderheiten&lt;/span&gt; sind zu berücksichtigten: Die Abmahnungsanzahl wurde ab dem letzten Quartal 2010 durch die Verwendung von Altlogs aus 2009 geschönt. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Auch ist zu beachten, dass mit dem Entscheid des Amtsgerichts Düsseldorf vom 05.04.2011, &lt;a href="http://vsberg.blogspot.com/2011/06/ag-dusseldorf-urteil-vom-05042011-az-57.html"&gt;Az.: 57 C 15740/09&lt;/a&gt; und den Äußerungen des Landgerichts Düsseldorf zum Thema des Schadensersatzes ddas verbliebene Abmahnpaket (Nichtzahler) im Wert zerfallen ist. Es gilt als bestätigt, dass die neueren Vergleichsangebote durch die Kanzlei sowohl den einstigen Schadensersatzbetrag von 500,00€ auf 300,00€ senken und insgesamt nur noch ein Betrag von 200,00€ zur Bereinigung einer One-Song-Abmahnung gefordert wird.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;II - "Schadensberechnung"&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Berechnet man die verbliebenen Forderungen mit einer Zahlerquote von 37,5% und einem Basiswert von (alt) 450,00€ ergäbe sich bei etwa 136.000 Gesamtabmahnungen seit dem zweiten Quartal 2009 noch ein Bestand von 85.000 Nichtzahlern und ein Bestand von 38.250.000,00€. Es wurden also dahingehend 22.950.000,00€ in die Kassen der Abmahnkanzlei, Rechteinhaber, Loggerbude gespült. Zieht man die fixen Kosten für Loggerbude und Auskunftsbeschluss ab (7.480.000,00€), verbleiben noch etwa 15.470.000,00€ an Eingang, der wiederum einen Satz von 113,75€ pro Abmahnung bedeuted. Ein vergleichbares System wie das Waldorf-System würde einen Vergleichswert von etwa 200,00€/Abmahnung generieren.  &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Mit den neuen Vergleichswerten muss aber das verbliebene Paket nun auf 17.000.000,00€ (von 38.250.000,00€) geschätzt werden. Hiervon könnten noch etwa 3.400.000,00€ vor der Verjährung realisierbar sein. Sowohl die bekannten Maßnahmen einer Vielzahl von Personen als auch die veränderte Rechtsprechung haben somit für einen deutlichen Rückgang der Geldflüsse gesorgt. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;III - Potential&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Potential in Abmahnzahlen dürfte im Vergleichszeitraum auf 210.000 Abmahnungen anzusetzen sein. Es wurde also um ca. 35,2% verfehlt, was die schöne Summe an ca. 12.500.000,00€ ergibt. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;IV - Ausblick&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Verbleibt das System in diesem Zustand, wobei die Altlogs irgendwann zu Ende gehen dürften ist mit einem Jahreswert von 15.000 zu rechnen, oder einem Rückgang zum Potential vom 83,3%. Ob sich das System wieder erholen kann ist sehr fraglich. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ein System, dass unter Berücksichtung der Rechtsprechung nur noch etwa 1.687.500,00€ an Zahlungseingängen pro Jahr aquirieren kann und somit einen Rohertrag für REchteinhaber und Abmahnkanzlei von 862.500,00€ kann mit einem Wert von 57,5€/Abmahnung kaum noch wirtschaftlich geführt werden. Erholungen durch "spektakuläre" Gerichtserfolge sind nicht in diesem Jahr zu erwarten.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/5911304228877728656-3911395923960121998?l=vsberg.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://vsberg.blogspot.com/feeds/3911395923960121998/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2011/07/systematische-abmahntatigkeit-iii.html#comment-form' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/3911395923960121998'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/3911395923960121998'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2011/07/systematische-abmahntatigkeit-iii.html' title='Systematische Abmahntätigkeit III'/><author><name>Shual</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><media:thumbnail xmlns:media='http://search.yahoo.com/mrss/' url='http://1.bp.blogspot.com/-VETRHkJ6yKA/ThmoI0cyqmI/AAAAAAAAAb0/QyJQGYEDSC8/s72-c/Statistik_html_m6f39c4b1.gif' height='72' width='72'/><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-5911304228877728656.post-6590696722833492154</id><published>2011-06-21T15:39:00.003+02:00</published><updated>2011-06-22T06:51:34.741+02:00</updated><title type='text'>AG Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2011, Az.: 57 C 15740/09</title><content type='html'>Das Amtsgericht in Düsseldorf hat in einer interessanten Entscheidung über die angemessenen Kosten einer sogenannten Sampler-Abmahnung entschieden. &lt;a href="http://www.filesharing-rechtsanwalt.de/ag-duesseldorf-streitwert-fuer-filesharing-upload-eines-musikstuecks-betraegt-nicht-mehr-als-250000-eur"&gt;Den Volltext findet man hier&lt;/a&gt;. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Unter einer Sampler-Abmahnung versteht man, wenn ein Rechteinhaber (hier Tonträgerhersteller) nach einer fest gestellten Rechtsverletzung in einer p2p-Tauschbörse im Rahmen eines "Chart-Kontainers" ("Top 100 - Single Charts"), oder im Handel veröffentlichten Samplers ("Future Trance No 1541") die Verletzung von Rechten bezüglich eines Einzeltitels auf dem Sampler abmahnt. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Amtsgericht Düsseldorf legte unter Berücksichtigung des BGH-Urteils vom 12.05.2010 - I ZR 121/08 und der folgenden Entscheidung des OLG Frankfurt vom 20.12.2010 - 11 O 52/07 den für die Berechnung der erstattungsfähigen Rechtsanwaltkosten maßgeblichen Streitwert bei 2.500,00€ fest. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Hieraus berechnen sich angemessene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,50€ für eine Einzelsong-Abmahung, so das Amtsgericht Düsseldorf. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Sachverhalt in Kürze: Ein Anschlußinhaber hatte nach dem Erhalt einer Abmahnung zugegeben, dass sein Sohn für die Tathandlung verantwortlich gewesen sei. Recht spannend dazu der Entscheid des AG Düsseldorf, eine Aufsichtpflichtpflichtverletzung des Anschlußinhabers gegenüber dem zum Tatzeitpunkt 25-jährigen Sohn bestünde nicht. (Vgl. OLG Köln, &lt;a href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2311"&gt;Beschluss vom 24.03.2011&lt;/a&gt;, 6 W 42/11)&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Anwendung des § 97a UrhG, Abs. 2 (100€-Deckelung) wurde genauso abgelehnt, wie die Einwendungen des Beklagten es läge eine rechtmißbräuchliche Abmahnung vor. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Insgesamt ist das Urteil allerdings zu begrüßen. Da nun zwei spezialisierte Gerichtsstände die Kosten einer Einzel-Song-Abmahnung in dieser Art bewertet haben ist zu hoffen, dass weitere Gerichtsstände folgen werden. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Dennoch muß Kritik geübt werden: Dem Beklagten wurden die Kosten der Ermittlung, die Kosten des Auskunftsverfahrens im Wert von 55,48€ zugeschlagen. Dies ist rechtsfehlerhaft, da diese Kosten ausweislich der zu Grunde zu legenden Bundestags-Drucksache nur im Rahmen des Schadensersatzes vom Täter verlangt werden können.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/5911304228877728656-6590696722833492154?l=vsberg.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://vsberg.blogspot.com/feeds/6590696722833492154/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2011/06/ag-dusseldorf-urteil-vom-05042011-az-57.html#comment-form' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/6590696722833492154'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/6590696722833492154'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2011/06/ag-dusseldorf-urteil-vom-05042011-az-57.html' title='AG Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2011, Az.: 57 C 15740/09'/><author><name>Shual</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-5911304228877728656.post-6147137610386229302</id><published>2011-06-14T14:43:00.005+02:00</published><updated>2011-06-14T15:25:58.482+02:00</updated><title type='text'>Über die Verjährung von Ansprüchen im Abmahnwahn - IV</title><content type='html'>Im heutigen Teil IV dieser Serie soll in der Kürze auf ein besonderes Problem im Bereich der Verjährung hingewiesen werden. Der aktuelle Anlass sind die vielzähligen Waldorf-Verjährungsklagen über die noch anderweitig zu berichten sein wird. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Kanzlei Waldorf ist dabei von den bisherigen Verjährungsklagen (RA Haas + Rasch) abzusondern. Der Grund liegt im Bereich des Schadensersatzes, der im Wege der Lizenzanalogie auf mindestens 300,00€/350,00€ pro Werk durch die Klägerinnen bemessen wird. Es steht auch fest das zumindest bevorzugt "Doppelabmahnungen" zweier Werke in einer Abmahnung für einen/zwei Rechteinhaber vor Gericht gebracht werden. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Nehmen wir das Beispiel &lt;br /&gt;RA-Kosten aus 2 x 10.000,00€ Streitwert mit Gebührenfaktor 1,0 = &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;646,00€&lt;/span&gt; zzgl. 20,00€ Pauschale und 2 x 350,00€ Schadensersatz = &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;700,00€&lt;/span&gt;. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Man sieht schon: 700,00€ Schadensersatz ist doch ein etwas lukrativer Betrag.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ist man nun Anschlußinhaber der glaubhaft machen kann, dass die Tat nicht von einem selbst begangen wurde kann man damit rechnen nicht zur Zahlung des Schadensersatzes verpflichtet zu werden. Es kommt hier in Betracht, dass man über die sog. Störerhaftung zur Zahlung der Abmahngebühren verpflichtet wird. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Gibt man dabei aber im Verfahren an, dass zB eine Tathandlung durch eine andere Person in Betracht kommt und diese Person bestätigt die Tathandlung könnte man unter Umständen nicht zur Übernahme des Schadensersatzes verpflichtet werden. Jedoch ist damit zu rechnen, dass die Schadensersatzwerte dann von den angegebenen Tätern durch die Kanzlei Waldorf verlangt werden. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Nach so vielen Jahren? Auch wenn die Tathandlung zB im Oktober 2006 begangen wurde und erst im Juli 2011 die Täterschaft offenbar wurde geht das in jedem Fall. (Einschränkung beachten) &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/102.html"&gt;Nach § 102 UrhG&lt;/a&gt;: &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Verjährung&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;"&lt;span style="font-style:italic;"&gt;Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung&lt;/span&gt;.&lt;/span&gt;" &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;ist ein Anspruch aus einer "Bereicherung" frühestens nach 10 Jahren verjährt (&lt;a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/852.html"&gt;§ 852 BGB&lt;/a&gt;)&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Auch die vielzitierten "lizenzanalogischen Schadensersatzberechnungen" zählen grundsätzlich zu den Ansprüchen die zu den &lt;a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/818.html"&gt;§ 818 BGB&lt;/a&gt;, Abs. 2  und/oder &lt;a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/812.html"&gt;§ 812 BGB&lt;/a&gt;, Abs. 1 Herausgabeansprüchen gehören. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Gibt ein Täter einer unerlaubten Handlung im Jahr 2011 also die Tahandlung aus 2006 zu, "&lt;span style="font-style:italic;"&gt;so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet&lt;/span&gt;." &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Täter zahlt den lizenzanalogischen Schadensersatz.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Einschränkung: Da wir ja erst am Anfang der Verjährungnummer und der Waldorf-Klagen stehen gibt es noch keine wesentlichen Urteile zu diesem Thema. Es ist auch nicht bekannt, ob zB Waldorf überhaupt Interesse daran hat. Geringere Schadensersatzanteile wie 150,00€ sind natürlich weniger stark gefährdet.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/5911304228877728656-6147137610386229302?l=vsberg.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://vsberg.blogspot.com/feeds/6147137610386229302/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2011/06/uber-die-verjahrung-von-anspruchen-im.html#comment-form' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/6147137610386229302'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/6147137610386229302'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2011/06/uber-die-verjahrung-von-anspruchen-im.html' title='Über die Verjährung von Ansprüchen im Abmahnwahn - IV'/><author><name>Shual</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-5911304228877728656.post-8157203565679873163</id><published>2011-05-31T21:17:00.006+02:00</published><updated>2011-06-01T01:36:08.257+02:00</updated><title type='text'>OLG Köln 6 W 30/11, Beschluss vom 20.05.2011</title><content type='html'>Erneut setzt das Oberlandesgericht Köln in einem "Filesharing-Verfahren" eindeutige Zeichen, auch wenn der Beschluss nicht in allen Bereichen positiv punkten kann. Auch erscheint mir die Reaktion als zu spät. Wir reden hier schließlich über ein Standard-Produkt, dass mittlerweile weit über 200 000 Privathaushalte kennen müßten und das wohl schon &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;im Jahr 2006 entworfen und erstmalig versandt&lt;/span&gt; wurde: &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;a onblur="try {parent.deselectBloggerImageGracefully();} catch(e) {}" href="http://4.bp.blogspot.com/-LpODn60Q6ac/TeVV_ChsIMI/AAAAAAAAAbY/A5UA8RlPcig/s1600/Waldorf.jpg"&gt;&lt;img style="cursor:pointer; cursor:hand;width: 200px; height: 18px;" src="http://4.bp.blogspot.com/-LpODn60Q6ac/TeVV_ChsIMI/AAAAAAAAAbY/A5UA8RlPcig/s200/Waldorf.jpg" border="0" alt=""id="BLOGGER_PHOTO_ID_5612987052085485762" /&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Daher ist aber das Vorgehen und der eindeutige Erfolg der von der &lt;a href="http://www.richter-sueme.de/"&gt;Kanzlei Richter &amp; Süme in Hamburg&lt;/a&gt; erstritten wurde umso bemerkenswerter. Hunderten anderen hilft er nicht mehr.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;a href="http://www.richter-sueme.de/fileadmin/user_upload/Beschluss_OLG_Koeln_6_W_30_11.pdf"&gt;Volltext&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Angelegenheit begann mit einem Vorgang, den die Richter am OLG Köln als "&lt;span style="font-style:italic;"&gt;erst in jüngerer Zeit&lt;/span&gt;" vorkommenden und "&lt;span style="font-style:italic;"&gt;in früher kaum vorstellbarem Umfang&lt;/span&gt;" Vorgang bezeichnen. Eine Privatperson erhielt eine urheberrechtliche Abmahnung; es sei über den Internetanschluß eine Rechtsverletzung in "Tauschbörsen" fest gestellt worden. Zum weiteren Ablauf liest man &lt;a href="http://klawtext.blogspot.com/2011/05/filesharing-endlich-sieht-ein-gericht.html"&gt;die Zusammenfassung von RA Sebastian Dosch&lt;/a&gt;. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Tatsächlich ist der Bescheid zum Thema "W-LAN-Absicherung im Urlaub" nur logisch. Die "beste" Absicherung der Welt vor einem Zugriff eines unbekannten unberechtigten Dritten auf ein Funknetzwerk ist das Abschalten des Funknetzwerks. Aus welcher rechtlicher Grundlage dieser Gedankengang beruht verschweigt das OLG Köln. Eine Haftung des Anschlussinhabers als Störer aus der behaupteten Tat heraus ist vorliegend nicht aus dem Urteil des BGH, I ZR 121/08 vom 12.05.2010 ableitbar. Der Anschlußinhaber macht geltend, er habe ausreichende Sicherungsmaßnahmen ergriffen. Der BGH verweist im Urteil vom 12.05.2010 &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;ausdrücklich&lt;/span&gt; auf rechtliche Grundlagen, die immer wieder von Gerichten ignoriert werden: "&lt;span style="font-style:italic;"&gt;Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden .... Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält .... &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Daher reicht es anerkannter Maßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise ... für ausreichend halten darf&lt;/span&gt;, um andere Personen - hier die Kunden - vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind; Voraussetzung für eine Verkehrssicherungspflicht ist, dass sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können.&lt;/span&gt;" (&lt;a href="http://lexetius.com/2010,525"&gt;Volltext&lt;/a&gt;)&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;"&lt;span style="font-style:italic;"&gt;Dabei haftet der Antragsgegner nach seinem eigenen Vortrag als Störer. Denn er hat die angesichts der von ihm behaupteten mehrtägigen Abwesenheit &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;nächstliegende Sicherheitsmaßnahme seines W-LANs&lt;/span&gt; unterlassen, indem er dieses nicht abschaltete&lt;/span&gt;." &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Nächstliegend&lt;/span&gt;? Nächstliegend ist den Router anzulassen, damit die gespeicherten Sicherheitseinstellungen nicht verloren gehen. Der Ratschlag der Kölner Richter sorgt in Privathaushalten ohne Gebrauchsanleitung eher für ein mehr an unzureichend gesicherten Funknetzwerken. Zudem wird wieder nicht beachtet, dass ein Ausschalten eines Routers keine Internetverbindung beendet. Von dem Zustand des Nichtbegründet seins der richterlichen Meinung mal ganz abgesehen. Ich wälze gerne die "Gebrauchsanleitungen" der Routerverkäufer. Der hinweis auf den Urlaubsbereich ist mir vollständig fremd. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;"&lt;span style="font-style:italic;"&gt;Schatz! Häng noch die Wäsche ab und schalt den Router aus! Ich befürchte eine Rechtsverletzung in Tauschbörsen während unserer Abewesenheit über ein zwar ausreichend gesichertes W-LAN, aber man kann ja nie wissen, Schatz!&lt;/span&gt;"&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Dagegen muß man den Bereich zur KostenNICHTerstattung der Einstweiligen Verfügung als sehr fortschrittlich und auch begründet loben. An der informellen Strategie der Verbraucherschutzportale wie Netzwelt.de oder gerade dem Verein gegen den Abmahnwahn e.V. zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung ändert sich nichts. Im Gegenteil. Der Beschluss stärkt diese Portale.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Endlich&lt;/span&gt; stellt das (in diesem Einzelfall) OLG Köln klar, &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;ein abmahnender Rechteinhaber&lt;/span&gt;, der sich mit der Abmahnung an Privathaushalte richtet unterliegt besonderen Kriterien, wenn er sich die Frage stellt ob das Rechtschutzbbedürfnis "Unterlassung" so dringlich ist, dass er eine Einstweilige Verfügung beantragen muß wenn er keine Unterlassungserklärung bekommt. Das OLG sagt: Nicht dann, wenn die Abmahnung selbst massive Warnhinweise enthält so wie sie oben dargestellt sind. Diese Hinweise zur möglichen Unwirksamkeit von Erklärungen wie sie "&lt;span style="font-style:italic;"&gt;im Internet angeboten&lt;/span&gt;" werden sind ausreichend, um den Unterlassungsschuldner von der Abgabe einer Erklärung abhalten zu können. Als "Einschränkung" gilt hier im vorliegenden Fall die Forderung + Warnheinweis des Rechteinhabers für alle "geschützten Werke des Unterlassungsgläubigers" die Unterlassung zu erklären, obwohl der verständige Abgemahnte nur für ein bestimmtes (dasjenige an der eine Rechtverletzung begangen wurde) Werk eine Unterlassung zu erklären hat. Das Gericht führt sogar zu den seit Jahren diesbezüglich verwendeten Textbausteinen der Abmahnkanzlei X. aus, sie würden nicht wie gefordert dem Abgemahnten einen Weg weisen, der "&lt;span style="font-style:italic;"&gt;zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung geboten war&lt;/span&gt;."&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Alle Achtung: Man solls nicht übertreiben, aber wie soll man sich das nun vorstellen? Die Abmahnungen der Kanzlei X. sind in dem zentralsten Bereich überhaupt nicht ausreichend? Wieso kann man dann eine Kostenerstattung für dieses nicht ausreichende Produkt verlangen? Also ... ich befürchte das kann Ärger geben, sollte die Kanzlei X. jemals Kostenerstattungen fordern, auch wenn man der veröffentlicheten Ansicht ist, man würde am heimischen Gerichtsstand alles gewinnen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Gericht stärkt im weiteren Verlauf gerade die nicht antwaltlich vertretenen Abgemahnten. Es legt zur Auslegung von Rektionen dieser Gruppe (nicht grundsätzlich, einzelfallabhängig) fest, sie als Personen die geschäftlich unerfahren und rechtlich nicht beraten sind einzustufen. Die Übertragung des Tatbestandsmerkmals "&lt;span style="font-style:italic;"&gt;gewerblicher Umfang&lt;/span&gt;" zur Einstufung der Schwere der Rechtsverletzung aus dem Auskunftsverfahren käme nicht in Betracht zur Einstufung eines Abgemahnten als "&lt;span style="font-style:italic;"&gt;gewerblich tätig&lt;/span&gt;e" Person. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Im Abspann des Beschlusses verteilt das OLG Köln noch so einige "Roten Karten", die hier nicht unerwähnt bleiben dürfen. Die ... nennen wirs "Puristen" der nichtjuristischen Informationsdienstleistungen zum Thema Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung wie der Verein gegen den Abmahnwahn, oder das Portal "Netzwelt.de" verweigerten sich nach Sichtweise des OLG Köln vollkommen zu Recht den Tendenzen anderer nichtjuristischer Interessengruppen die das Internet mit stets veränderten "UEs", Vorbeuge- und Erweiterungsthesen beglücken. Eine solche Empfehlung könne nur "&lt;span style="font-style:italic;"&gt;im Einzelfall erteilt werden und erfordert die Kenntnis der Umstände der Rechtsverletzung&lt;/span&gt;". Diesem Erforderniss werden diese Interessengruppen nicht gerecht. Sie sind auch nicht dafür  qualifiziert.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/5911304228877728656-8157203565679873163?l=vsberg.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://vsberg.blogspot.com/feeds/8157203565679873163/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2011/05/olg-koln-6-w-3011-beschluss-vom.html#comment-form' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/8157203565679873163'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/8157203565679873163'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2011/05/olg-koln-6-w-3011-beschluss-vom.html' title='OLG Köln 6 W 30/11, Beschluss vom 20.05.2011'/><author><name>Shual</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><media:thumbnail xmlns:media='http://search.yahoo.com/mrss/' url='http://4.bp.blogspot.com/-LpODn60Q6ac/TeVV_ChsIMI/AAAAAAAAAbY/A5UA8RlPcig/s72-c/Waldorf.jpg' height='72' width='72'/><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-5911304228877728656.post-2326927881503861930</id><published>2011-05-11T02:11:00.003+02:00</published><updated>2011-05-11T02:50:25.487+02:00</updated><title type='text'>AG Hamburg - Harburg - Klagerücknahme</title><content type='html'>In jüngster Zeit kommt es verstärkt zu Meldungen über massive Schwierigkeiten mit dem zentralen Mahngericht in Berlin-Wedding. Diese Probleme sollten nicht zu Kurzschlusshandlungen bei den Betroffenen führen. Wie der folgende Vorgang zeigt sollte man sich qualifizierter Hilfe bedienen, wie man sie zum Beispiel bei den Aktiven &lt;a href="http://www.netzwelt.de/forum/allgemeine-filesharing-diskussionen/"&gt;des Webseitenportals bei Netzwelt.d&lt;/a&gt;e erfährt.  &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ein Abgemahnter einer südwestdeutschen Kanzlei reagierte auf die Abmahnung mit der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung. Er zahlte jedoch den geforderten Betrag nicht. Es folgten nach der Annahme der Unterlassungserklärung zahlreiche Zahlungsaufforderungen unterschiedlicher Rechtsanwaltskanzleien und einer Inkassofirma.  Der Abgemahnte hatte zwar ausreichend der Forderung widersprochen. Dieser Widerspruch wurde jedoch ignoriert.  &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ende März 2011 traf den Abgemahnten jedoch der Schlag: Im Briefkasten fand sich ein &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Vollstreckungsbescheid&lt;/span&gt; des AG Berlin-Wedding in dem die stolze Summe von &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;1.803,15€&lt;/span&gt; prangte. Der Abgemahnte hatte keinen Mahnbescheid erhalten. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Im Vollstreckungsbescheid stand jedoch: "&lt;span style="font-style:italic;"&gt;Dieser Bescheid wurde Ihnen schon einmal zugestellt. Da die Zustellungsurkunde vom Zustellers falsch ausgefüllt war, war die Zustellung unwirksam und muss nun wiederholt werden&lt;/span&gt;." Diese Behauptung des Mahngerichts ist definitiv falsch. Dem Abgemahnten wurde auch zuvor kein weiterer Mahnbescheid zugestellt. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Selbstverständlich legte der Abgemahnte sofort Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Er versuchte aber gleichzeitig die jeweiligen Zustellungsurkunden mit einem rechtlich perfekten Antrag zu erhalten. Einerseits würde man als Betroffener schon gerne einmal wissen was denn genau bei dem Amtsgericht Berlin-Wedding falsch läuft. Liegt es nun an der Schlampigkeit des Gerichts selbst, oder ist es eine bereits auffällig gewordene private Zustellerfirma die stets behauptet Mahnbescheide und Vollstreckungsbescheide zugestellt zu haben, obwohl die Betroffenen nie etwas erhalten haben? Andererseits kann eine nicht fehlgeschlagene Zustellung eines Mahnbescheides rechtliche Auswirkungen zeitigen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Amtsgericht Berlin-Wedding ignoriert auch vollständig die Konsequenzen, die ein solcher Fall mit sich bringt. In einem Extremfall der derzeit am Amtsgericht Erfurt liegt (Verfahren ruht) kam es zu keiner Zustellung eines Vollstreckungsbescheides. Daher wurde auch kein Einspruch eingelegt. Die Meldung kam von einer Rechtsanwaltskanzlei die zur Zahlung der Summe auforderte. Zwei Gerichte (ein unzuständiges) wollten dem Opfer nicht helfen, sondern bedeuteten, dass sie den Einspruch wegen Fristversämniss nicht akzeptieren wollen und daher das Opfer zur Zahlung verpflichtet sei. Das Opfer müsste nun versuchen zu beweisen das die Zustellung nicht statt gefunden hat. Das bedeuted man muß dem Zusteller im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nachweisen das er die Zustellung nicht durchgeführt hat. Das kann letztlich nur gelingen wenn Weihnachten und Neujahr zusammen fallen (oder man sich qualifizierter Hilfe bedient). Am Ende hätte das Opfer zu befürchten mehrere Tausend € zu verbraten, nur weil ... &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;... das Mahngericht in Berlin-Wedding offensichtliche Fehler bei sich selbst oder bei Zustellerfirmen duldet. Man hat wohl Anlass sich bei der Behördenleitung zu beschweren. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Abgemahnte in unserem aktuellen Fall hatte jedoch Glück im Unglück. Er konnte Einspruch rechtzeitig einlegen. Trotz Antrag hat man ihm die Zustellurkunden nicht übersandt, was sehr tief blicken läßt. Man hat seitens des Mahngerichts Berlin-Wedding den Fall an das Streitgericht AG Hamburg - Harburg abgegeben. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Dort stellte sich aber heraus, dass die Klägerin nicht Willens war in ein streitiges Verfahren einzusteigen. Klar: Man hat es auch nicht im Mahnbescheidsantrag beantragt. Es wurde also durch das Fehlverhalten des AG Berlin-Wedding oder einer Zustellerfirma ein unnützer und ungewollter Rechtsstreit provziert. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Dieser wurde jedoch "abgesagt". Die Klägerin zog die Klage zurück. Der Vollstreckungsbescheid wurde durch das Gericht für gegenstandslos erklärt. Die kosten des Verfahrens trägt in der Regel die Klägerin. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Nun hat sich jedoch der Abgemahnte &lt;a href="http://www.netzwelt.de/forum/allgemeine-filesharing-diskussionen/"&gt;bei den qualifizierten Aktiven des Portals Netzwelt.de gemeldet&lt;/a&gt;. DAS dürfte seltenheitswert aufweisen. Die Dunkelziffer derjenigen die zu unqualifizierten Portalen gehen, oder gleich kostenpflichtige Rechtsanwaltliche Leistungen in Anspruch nehmen dürfte 1 : 10 betragen. Personen die entweder Fristen versäumen, Falschberatungen unterliegen, oder mehrere hundert € an Rechtsanwaltskosten selbst bezahlen müssen.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/5911304228877728656-2326927881503861930?l=vsberg.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://vsberg.blogspot.com/feeds/2326927881503861930/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2011/05/ag-hamburg-harburg-klagerucknahme.html#comment-form' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/2326927881503861930'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/2326927881503861930'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2011/05/ag-hamburg-harburg-klagerucknahme.html' title='AG Hamburg - Harburg - Klagerücknahme'/><author><name>Shual</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-5911304228877728656.post-2010744330855690481</id><published>2011-04-27T00:07:00.002+02:00</published><updated>2011-04-27T00:57:44.299+02:00</updated><title type='text'>Herr Lampmann besitzt Persönlichkeit!</title><content type='html'>Bereits am 20.01.2011 berichtete dieser blog uA &lt;a href="http://www.lampmann-behn.de/lbr-blog/2011/01/filesharing-statistik-2010-und-sechs-populare-abmahnungs-irrtumer/"&gt;von einer Glosse&lt;/a&gt;, die ein gewisser Herr Lampmann zu Werbezwecken produziert und vertrieben hat. Neben den üblichen Retortenargumenten eines Abmahners findet eine auffällig pubertäre Beschäftigung mit langjährig bekannt integren Personen der "Gegenseite" statt, die Puristen zudem als zur Schau gestellte, elitaristisch geprägte Anwaltsarroganz werten würden. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Tut man aber lieber nicht. Denn wie der Herr Rechtsanwalt Marcus Dury, Saarbrücken zu berichten weiss, sorgen schon kleinstmöglichste athmosphärische Störungen zu der plötzlichen Ausbildung von Persönlichkeit bei Herrn Lampmanns Mandanten(innen) und zu dahinfolgenden klägerischen Unternehmungen: &lt;br /&gt;&lt;a href="http://www.dury.de/artikel-und-aufsaetze/twitter-klage"&gt;&lt;br /&gt;Klage wegen Twittermeldung - 140 Zeichen und Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Kölner Anwaltskanzlei Lampmann / Behn / Rosenbaum hatte Herrn Rechtsanwalt Marcus Dury LL.M. wegen einer Twittermeldung abgemahnt und verklagt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;In der bereits im November 2010 ergangenen Abmahnung wurde der Vorwurf erhoben, durch eine Twittermeldung vom 26.11.2010 auf dem Twitter-Account - "Filesharing_RA" seien die Rechte einer Filmverleih-Firma verletzt worden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Meldung lautete&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;"Uns liegt eine Abmahnung der Kanzlei Lampmann Behm Rosenbaum vor. Abgemahnt wird ein [ZENSIERT]-Film der C. Filmverleih GmbH"&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Filmverleih fühlt sich durch diese Meldung in seinem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt und hält sie für &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;"kreditgefährdend"&lt;/span&gt;.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Mit der nun eingereichten Klage verfolgt der Filmverleih den Ersatz der angeblich entstandenen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 911,80 €. Ein solcher Kostenerstattungsanspruch besteht aber nur, wenn durch die Twittermeldung tatsächlich irgendwelche Rechte des Filmverleihs verletzt wurden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Im Rahmen des Tweets wurde eine Einordnung des Filmes zu einem bestimmten Genre vorgenommen, das nach Ansicht des Filmverleihs nicht zutreffend war und das überwiegend leicht bekleidete Menschen zeigt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;In der Abmahnung heißt es, die Twittermeldung enthalte &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;"unwahre, herabsetzende Tatsachenbehauptungen"&lt;/span&gt;.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Filmvereleiherin sieht sich selbst ausschließlich als Rechteinhaberin von "hochwertigen, mit entsprechenden Preisen dekorierten Filmwerken", Filme des in der Twittermeldung genannten Genres gehörten nicht zu Ihrem Repertoire.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Als Streitwert für den Unterlassungsanspruch setzte die Kanzlei sodann einen Betrag i.H.v. 25.000 € an.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Allein um irgendwelchen zeitraubenden und unfruchtbaren gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Kanzlei und der Filmverleihfirma aus dem Weg zu gehen, gab Herr Rechtsanwalt Dury LL.M. daraufhin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zwei Unterlassungserklärungen ab, eine Erklärung unmittelbar gegenüber der Kanzlei Lampmann Behn Rosenbaum und eine Erklärung gegenüber dem Filmverleih. In diesen Erklärungen verpflichtete er sich, nicht mehr zu behaupten,&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;"Uns liegt eine Abmahnung der Kanzlei Lampmann Behm Rosenbaum vor. Abgemahnt wird ein [ZENSIERT]-Film der C. Filmverleih GmbH".&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Erklärungen wurde von den Anwälten Lampmann Behn Rosenbaum und dem Filmverleih jeweils angenommen, etwaige Unterlassungsansprüche wurden erfüllt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Filmverleih vertritt in der Klage weiterhin den Standpunkt, die Twittermeldung sei als &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;"unwahre Tatsachenbehauptung"&lt;/span&gt; einzuordnen, die &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;"kreditgefährdend"&lt;/span&gt; gewesen sei und einen nicht unerheblichen Eingriff in das &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;"Unternehmenspersönlichkeitsrecht"&lt;/span&gt; der Filmvereliherin darstelle.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass sich der Tweet auf den Film &lt;a href="http://www.youtube.com/watch?v=1Nk8snQq85A"&gt;"Die Beschissenheit der Dinge"&lt;/a&gt; bezog, der von seinem Titel her durchaus einen Fäkalbezug aufweist und diverse Sexszenen enthält, die entkleidete kopulierende Menschen zeigen. Darüber hinaus werden &lt;a href="http://www.youtube.com/watch?v=1Nk8snQq85A"&gt;männlichen Genitalien verschiedener "Darsteller"&lt;/a&gt; unbedeckt auf der Leinwand gezeigt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Sollte sich die von dem Filmverleih vertretene Rechtsansicht vor Gericht durchsetzen, wird in Zukunft jede unternehmensbezogene Äußerung im Internet zu einem kostspieligen Unterfangen, wenn die subjektive Einschätzung des Äussernden von einem Gericht nicht für allgemeinverbindlich erklärt wird.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Einordnung eines Filmes zu einem bestimmten Filmgenre, das dem Hersteller / Filmverleih nicht passt, kann dann zum Beispiel schnell 911,80 € kosten.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Wir werden an dieser Stelle über den Fortgang des Verfahrens berichten.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Persönlicher Kommentar: Diese Meldung finde ich voll Porno!&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/5911304228877728656-2010744330855690481?l=vsberg.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://vsberg.blogspot.com/feeds/2010744330855690481/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2011/04/herr-lampmann-besitzt-personlichkeit.html#comment-form' title='1 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/2010744330855690481'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/2010744330855690481'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2011/04/herr-lampmann-besitzt-personlichkeit.html' title='Herr Lampmann besitzt Persönlichkeit!'/><author><name>Shual</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>1</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-5911304228877728656.post-7674972178222659507</id><published>2011-04-26T13:51:00.005+02:00</published><updated>2011-04-26T14:40:38.423+02:00</updated><title type='text'>Porno-Streitwerte-Skandal in München</title><content type='html'>Über die Frage in wie weit ein in seinen Rechten durch angebliche Tauschbörsenaktivitäten verletzer Pornohersteller Schadensersatz vom angeblichen Verletzter verlangen kann darf juristisch weiter gestritten werden. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Vom Gerichtsstandort München (dem Pornoklagenhafen Deutschlands) bei dem auch grundsätzliche Bedenken zur Schadensersatzfrage existieren gibt es Neues zu berichten&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Alter Pornostreitwert 161 C 10296/10 vom 20.07.2010&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;a onblur="try {parent.deselectBloggerImageGracefully();} catch(e) {}" href="http://3.bp.blogspot.com/-QiCrG-zfg08/TbaypSwBaKI/AAAAAAAAAaQ/Zx8JtSHF3iU/s1600/Negele1.jpg"&gt;&lt;img style="cursor:pointer; cursor:hand;width: 320px; height: 128px;" src="http://3.bp.blogspot.com/-QiCrG-zfg08/TbaypSwBaKI/AAAAAAAAAaQ/Zx8JtSHF3iU/s320/Negele1.jpg" border="0" alt=""id="BLOGGER_PHOTO_ID_5599859609159428258" /&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Neuer Pornostreitwert 161 C 29888/10 vom 22.03.2011&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;a onblur="try {parent.deselectBloggerImageGracefully();} catch(e) {}" href="http://1.bp.blogspot.com/-ju1J-ZcUe24/TbaypW__HvI/AAAAAAAAAaY/Ac1HuRQxIbI/s1600/Negele.jpg"&gt;&lt;img style="cursor:pointer; cursor:hand;width: 320px; height: 114px;" src="http://1.bp.blogspot.com/-ju1J-ZcUe24/TbaypW__HvI/AAAAAAAAAaY/Ac1HuRQxIbI/s320/Negele.jpg" border="0" alt=""id="BLOGGER_PHOTO_ID_5599859610300129010" /&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Es handelt sich natürlich um Vergleiche. Die folgenden Angaben sind nur Vergleichswerte zu Vergleichen, die keinen Kostenfestsetzungsbeschluss ersetzen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Alter Streitwert - Kosten nach RVG&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Neben der Zahlung von 651,80€ werden aus dem Streitwert 1.051,80€ anteilige Rechtsanwalts- und Gerichtskosten in Höhe von 750,33€ fällig. Die Klägerin trägt &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;300,13€&lt;/span&gt;, der Beklagte &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;450,20€&lt;/span&gt;. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Neuer Streitwert - Kosten nach RVG&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Neben der Zahlung von 651,80€ werden aus dem Streitwert zB 720,00€ anteilige Rechtsanwalts- und Gerichtskosten in Höhe von 587,03€ fällig. Die Klägerin trägt nun &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;58,70€&lt;/span&gt;, der Beklagte &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;528,33€&lt;/span&gt;. &lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;&lt;br /&gt;Zusammenfassung&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Nach PKR-Angaben (die wie gesagt keinen Kostenfestsetzungbeschluss ersetzen) werden die Pornohersteller seit dem Frühjahr 2011 an ihrem Vergleichbahnhof in München &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;um jeweils 391,50€ entlastet&lt;/span&gt;. Die Beklagten werden jedoch gleichermaßen &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;um 228,20€ belastet&lt;/span&gt;. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Natürlich verdient diese Innovative Rechtsprechung unseren Dank. Mit der Entlastung von fast 400,00€ kann ein neues Werk produziert werden. So stützen wir den Pornographie-Standort Deutschland. Im Übrigen scheint die Entlastung System zu haben. Aus dem Dezember ist noch ein Beschluss bekannt in dem die Klägerin zur Kostenübernahme von 20% verpflichtet wurde. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Das "Endurteil" des Richter D. &lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;So richtig schön wird es jedoch erst, wenn man die Sache &lt;a href="http://www.abmahnung-negele.net/download/entscheidungen/ag_muenchen-142-c-11623-10.pdf"&gt;mit dem einzig bekannten "Endurteil"&lt;/a&gt; aus München vom 20.12.2010 vergleicht.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;1. Beklagte mit "Vergleich" zahlen genauso viel wie Beklagte mit "Endurteil" (Vorsicht! Extrakosten wie Gutachterbeauftragung beachten! Muß nicht immer stimmen).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;2. Richter D. hat am Streitwert nichts verändert. Damit wird der Klägerseite dort ein nomineller Anteil von 256,18€ der Kosten zugeschlagen. Dem Beklagten werden aber  417,99€ zugeschlagen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Damit zahlt der verurteilte "Störer" &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;1.069,79€&lt;/span&gt;, während die späteren Vergleicher &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;1.180,13€&lt;/span&gt; zahlen.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/5911304228877728656-7674972178222659507?l=vsberg.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://vsberg.blogspot.com/feeds/7674972178222659507/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2011/04/porno-streitwerte-skandal-in-munchen.html#comment-form' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/7674972178222659507'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/7674972178222659507'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2011/04/porno-streitwerte-skandal-in-munchen.html' title='Porno-Streitwerte-Skandal in München'/><author><name>Shual</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><media:thumbnail xmlns:media='http://search.yahoo.com/mrss/' url='http://3.bp.blogspot.com/-QiCrG-zfg08/TbaypSwBaKI/AAAAAAAAAaQ/Zx8JtSHF3iU/s72-c/Negele1.jpg' height='72' width='72'/><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-5911304228877728656.post-8882709007385564806</id><published>2011-04-14T15:38:00.004+02:00</published><updated>2011-04-14T23:24:28.150+02:00</updated><title type='text'>Musikalische Komödie Leipzig</title><content type='html'>Das es um die Spielfähigkeit in der arg maroden Musikalischen Komödie in Leipzig nicht gut bestellt ist wußte man schon lange. Zum 07.04.2011 ordnete der &lt;a href="http://www.l-iz.de/Politik/Brennpunkt/2011/04/Musikalische-Komoedie-Leipzig-Neue-Sicherheitsbeleuchtung-und-Sanitaeranlagen.html"&gt;Oberbürgermeister Burkhard Jung&lt;/a&gt; eine städtische Finanzspritze von 100.000,00€ zwar dringendste Maßnahmen zur Erhaltung der Spielfähigkeit an. Angesichts der durch mich recherchierten Vorfälle bei einer Veranstaltung am 30.03.2011 sind diese Maßnahmen als nicht ausreichend zu bezeichnen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Landgericht Leipzig, Beschluss vom 30.03.2011, Az.: 05 O  842/11&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Sachverhalt&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Firma U. GmbH mahnte im Januar 2011 über die Rechtsanwaltskanzlei R. einen Internetanschlußinhaber wegen der angeblichen Verbreitung eines Musikwerks der Gruppe A. in einer „Tauschbörse“ ab. Der Abgemahnte reagierte mit anwaltlichem Schreiben und einer modifiziert-erweiterten Unterlassungserklärung. Eine Reaktion erfolgte nicht.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Als er im März 2011 eine erneute Abmahnung des gleichen Typs von Rechtsanwaltskanzlei R. erhielt, die jedoch nun im Namen einer Firma E. GmbH, welche Rechte an einem Titel eines DeutschBlondinenjodelpopwerks geltend machte, verwies der Anschlußinhaber auf die bereits abgegebene Unterlassungserklärung. Die Abmahnung würde ins Leere gehen, da der Abgemahnte bereits eine ausreichende Unterlassung auch gegenüber der Firma R. erklärt habe.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Rechtsanwaltskanzlei R. beantragte nun ohne weitere Korrespondenz eine Einstweilige Verfügung.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Beschluss – Antrag&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Schon der textbausteingestaltete Antrag beinhaltet in erheblichem Maße als unsubstantiiert zu klassifizierende Punkte. So erläutert der Antrag der Firma E. GmbH, dass eine wirksame Drittunterwerfung nur in Ausnahmefällen in Betracht käme, sprich eine Erklärung gegenüber der Firma U. GmbH gleichzeitig eine Erklärung gegenüber der Firma E. enthalten könne. Dies wäre nur möglich wenn sich beide Firmen innerhalb einer bestimmten Lizenznehmerkette befänden. Eine Rechtsgrundlage oder Urteilsverweise fehlen selbstverständlich.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der erste „Fehler“ des Vortrags einer gewissen Rechtsanwältin K. ist, dass Sie die zu Grunde zu legende Lizennehmerkette auf das streitgegenständliche Werk setzt. Es hätte die Lizenznehmerkette des Werks der U. GmbH sein müssen. Der zweite „Fehler“ besteht darin das keine rechtliche Grundlage des Behaupteten angegeben wird.* (Ende beachten) Der dritte „Fehler“ besteht darin, dass die Tatsache, die U. GmbH befände sich mit der E. GmbH bezüglich des streitgegenständlichen Werks nicht in einer Lizennehmerkette nicht glaubhaft gemacht wird (Zeugenbeweis – Eidesstattliche Versicherung). Somit bleibt der Vortrag insgesamt eine persönliche Meinung der Rechtsanwältin K, die auch noch den vierten "Fehler" in sich trägt, dass … &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;die Meinungsäußerung falsch ist&lt;/span&gt; (Tip des Tages: Hanseatisches OLG, Urteil vom 23.07.2008, Az.: 5 U 159/06). Tatsächlich steht die U. GmbH bezüglich des streitgegenständlichen Werks schon Kraft des Urheberpersönlichkeitsrechts in einer Lizennehmerkette mit der E. GmbH.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Eine richterliche Äußerung zu diesem Thema erfolgte nicht.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Der Beschluss&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Beschlusstenor richtet sich ausschließlich an eine täterschaftliche Handlung. Dem Antragsgegner wird verboten das streitgegenständliche Werk „&lt;span style="font-style:italic;"&gt;auf einem Computer für den Abruf für andere Teilnehmer von Filesharing-Systemen über das Internet bereit zu stellen...&lt;/span&gt;“.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Dies wirft die Frage auf mit welcher Begründung der beantragte Tenor von den bekannten Wortlauten der Orginal-Unterlassungserklärung abweicht. Wie später dargelegt handelt es sich hier um eine anwaltsübliche Begründung per Weglassen von Dokumenten. Der Antrag selbst stellt sich als unschlüssig dar (OLG Köln, &lt;a href="http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT-MIR-2011-Dok-033.pdf"&gt;Beschluss vom 24.03.2011&lt;/a&gt;, Az.: 6 W 42/11)&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Man könnte nämlich meinen, der Antragsgegner habe über seinen Rechtsanwalt die Tathandlung zugegeben. Dem ist jedoch nicht so.  &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;„&lt;span style="font-style:italic;"&gt;Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen...&lt;/span&gt;“ (BGH, Urteil vom 12.05.2010, Az.: I ZR 121/08)&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;„&lt;span style="font-style:italic;"&gt;Als &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;sekundäre Darlegungslast&lt;/span&gt; wird die Last einer Gegenpartei bezeichnet, sich &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;im Rahmen der ihr nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht&lt;/span&gt; zu den Behauptungen der darlegungspflichtigen Partei zu äußern&lt;/span&gt;.“ (Kleines 1x1)&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Landgericht Leipzig führt in Anlehnung an das BGH-Urteil aus, dass der Abgemahnte in der Ablehnung der zweiten Abmahnung sich nicht zu dem Tatvorwurf geäußert habe. Daher sei eine tatsächliche Vermutung gegeben, er selbst sei der Täter.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Nach dem Landgericht Leipzig dehnt sich also &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;eine prozessuale Erklärungspflicht&lt;/span&gt; dann auf eine außergerichtliche Abmahnung aus, wenn … wenn … wenn... ja es fehlt leider an einer Erklärung. . Die Richter ignorieren dabei den gesetzlichen Wortlaut des § 97a UrhG, der die Abmahnung erkennbar vor die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens stellt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Mit dieser rechtsfehlerhaften Meinung spart man sich komplizierte Erläuterungen über die Frage zu welchen Angaben ein Abgemahnter nun tatsächlich verpflichtet ist. Trägt der Abgemahnte jedoch wie im Streitfall der Antragstellerin begründet vor, dass er der Ansicht sei bereits die Abmahnung sei unbegründet und damit sei ein Anspruch auf Unterlassung nicht gegeben hat er bereits seinen ihm prozessual obliegenden Erklärungspflichten zu den Behauptungen der darlegungspflichtigen Partei genügt. Ob er dann Recht hat oder nicht sei dahin gestellt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Eine wie auch immer geartete Erklärungspflicht eines Abgemahnten in einer Antwort an eine Abmahnkanzlei ist durch das Schuldverhältniss nicht begründbar. Dies allein schon da es ausreicht den Unterlassungsanspruch ohne ein „Schuldeingeständnis“ über die Abgabe einer „normalen modUE“ zu erfüllen (also einer Erklärung die den Unterlassungsschuldner nicht zwingt darzulegen, ob er Täter, Teilnehmer oder Störer oder keines von Allen sei). Gerade aus dem Unterlassungsanspruch können nach dessen keine weiteren Ansprüche abgeleitet werden. Der Auskunftsanspruch ist als eigenständiger Anspruch im § 97 UrhG, Abs. 1 ausgewiesen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Hier ist von Bedeutung für den Rechtsstreit am Landgericht Leipzig, dass der Unterlassungsschuldner bezüglich der abgegebenen „erweiterten“ Erklärung keinerlei Rückantwort bekam. Damit sind für ihn auch keine Einwendungen gegenüber den Formulierungen der Unterlassungserklärungen erkennbar. Die richterliche Denkweise, die in der Übernahme der Argumente aus dem Antrag auf Einstweilige Verfügung besteht vergißt das diese Argumente bereits bis zu 6 Wochen zuvor hätten geäußert werden können. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das die Bearbeiterin der Abmahnung 1 + 2 und des Antrags die gleiche Person darstellte ist insofern auch wichtig, da es durchaus ein Dokument gab in dem ausreichend Zweifel bezüglich der eigenen Täterschaft geäußert wurde. Der Antragsgegner ließ per Anwaltsschreiben mitteilen, dass er die angebliche Rechtsverletzung nicht zuordnen könne. Danebst forderte er zusätzliche Unterlagen an, die leider niemals eingetroffen sind. Die Leipziger Richter konnten nun nicht über die Wirkung dieser Äußerung entscheiden, da Ihnen das Dokument nicht vorgelgt wurde und sie es auch nicht als erheblich empfanden, obwohl sie in Kentnnis der Existenz einer solchen Äußerung waren. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die maßgeblichste fehelerhafte Rechtsanwendung besteht jedoch im Punkt, dass die Leipziger Richter entgegen dem § 131 BGB („&lt;span style="font-style:italic;"&gt;Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften&lt;/span&gt;.“) den wirklichen Willen &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;überhaupt nicht erforschten&lt;/span&gt; und eine Auslegung daher nicht mal im Ansatz erkennbar ist. Man erforschte nur den wirklichen Willen des Antragsstellers. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Man gestattete sich hierbei schlicht die Übernahme der hanebüchenen Kommentare der Rechtsanwältin K.. Diese behauptet uA im Antrag vom 29.03.2011 allen Ernstes, dass zum Eingang der Erklärung des Antragsgegners gegenüber der U. GmbH Anfang Februar 2011 eine Mandatierung der E. GmbH bezüglich des Antragsgegners nicht vorgelegen habe. Man habe erst am 07.03.2011 als mandatierte Rechtsanwälte der E. GmbH im  Auskunftsverfahren von der Person Kenntnis erlangt, zum Zeitpunkt des Antrags auf Auskunft habe daher kein Mandatsverhältnis mit der E. GmbH bestanden und daher habe man auch zum Eingang der Erklärung kein Empfangsberechtigungsmandat für die E. GmbH besessen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zum Beweis der These die E. GmbH stelle jeweils pro Abgemahnter gesonderte Mandatierungen (so in etwa 400 Stück pro Woche) nach Kentnniserlangung des Realnamens aus legte die Rechtsanwältin K. ….&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;…. man kann es sich denken …. überhaupt keine Vollmacht der E. GmbH vor.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Es wäre auch sinnlos so etwas zu fordern, da nicht ganz so musikindustriegutgläubige Richter sich der Vernehmung der Zeugen R. Und S. erinnern könnten, die am Landgericht Köln statt fand und eindeutige Aussagen zu dem Thema der "entpersonalisierten" Mandatierung in sich trägt. Ein vollständig unbelegter Sachvortrag hätte auch so schon zur sofortigen Zurückweisung geführt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Es spielt da schon keine Rolle mehr das man zum Thema der Unbestimmtheit der abgegebenen Erklärung viele Worte fand, jedoch zu den unbestimmten Orginal-UEs ("total alles mögliche an Musikrepertoire") nichts zu sagen hatte. Wie es eine Firma U. GmbH schaffen soll in mitten von 300 000 Lizenznehmerketten, die insgesamt 7 Millionen Lizenkettenteilnehmer betreffen jeden einzelnen im "total alles mögliche an Musikrepertoire" in eine Orginal-UE unterzubringen fragt man sich aber schon. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Antragsgegner wurde gerügt er habe die E. GmbH nicht namentlich benannt. Hätte er die namentlich nicht ausgestattete Orginal-UE unterzeichnet wäre nach Ansicht der Richter alles in Ordnung gewesen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;* Rechtsanwältin K. operierte hier mit dem bekannten Schricker/Wild-Kommentar (siehe zb. LG Düsseldorf, &lt;a href="http://www.urheberrechtsinfo.org/files/2010/10/Urteil-LG-D%C3%BCsseldorf_12-O-51-10_v.-29.09.2010_geschw%C3%A4rzt_s-w2.pdf"&gt;Beschluss vom 29.09.2010&lt;/a&gt;, Az.: 12 O 51/10) Sowohl die Meinung, der Kommentar, als auch das Urteil sind ungenügend als Verweis auf die Situation der Antragstellerin. &lt;a href="http://www.amazon.de/Die-Neue-Hitparade-Schlager-Megastars/dp/B002NUZV5O"&gt;Warum sieht man hier&lt;/a&gt;. Es ist in der heutigen Sampler-Verwertungswelt nicht möglich eine Erklärung gegenüber einem Rechteinhaber der Klasse U. GmbH ohne Drittunterwerfung abzugeben, da in jedem Fall und für jeden noch so schlechten Titel die Möglichkeit besteht er könnte dereinst auf einem Werk erscheinen an dem der Rechteinhaber der Klasse E. GmbH Rechte hält. Die Unterlassung wird nicht auf ein Datum, sondern für die Zukunft erklärt. Sie ist auf künftige und künftig mögliche Lizennehmerketten ausgerichtet, genauso wie der Unterlassungsgläubiger wünscht die Erklärung für sämtlich relevante künftige Nutzungen eine Wiederholung ausgeschlossen wird. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Richter in Leipzig aber stellten darauf ab, dass der Antragsgegner erst der Mit-Unterlassungsgläubigerin namentlich bekannt sein muß und ihr eine (Kopie der) Erklärung zugehen muß damit eine Unterlassung wirksam werden kann. Dies ist vollständig rechtsfremd, da ein Anspruch nicht dann entsteht wenn der Geschädigte davon mitgeteilt bekommt, sondern in dem Moment der Rechtsverletzung entsteht. Die "Wahl des Versprechensempfängers" kann nicht ernsthaft und auch nicht einseitig dem Unterlassungsschuldner überlassen werden, da er nur über die Vorlage der speziellen aktuellen Verträge diese erkennen kann, was andererseits den Unterlassungsgläubigern nicht recht sein dürfte. Aus einer "normalen" modUE würde im jeweiligen Fall ein Dokument von Bibelstärke, konkrete Abmahnungen ebenso und allein die Prüfdauer einer "richtigen" Drittunterwerfung benötigte das dreifache an Anwaltsstärke wie man sie in Deutschland aktuell hat. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Da im vorliegenden Fall jedoch überhaupt keine Prüfung der nicht belegten Angaben zum Thema der Lizennehmerketten statt fand ist diese theoretische Betrachtung eigentlich sinnlos.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/5911304228877728656-8882709007385564806?l=vsberg.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://vsberg.blogspot.com/feeds/8882709007385564806/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2011/04/musikalische-komodie-leipzig.html#comment-form' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/8882709007385564806'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/8882709007385564806'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2011/04/musikalische-komodie-leipzig.html' title='Musikalische Komödie Leipzig'/><author><name>Shual</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-5911304228877728656.post-8682768771307720252</id><published>2011-03-09T13:29:00.006+01:00</published><updated>2011-03-09T18:37:19.976+01:00</updated><title type='text'>AG Aichach, Az.: 102 C 705/10 - Klagerücknahme</title><content type='html'>&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Kurzmitteilung&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Auf diese Nachricht wies freundlicher Weise &lt;a href="http://www.new-media-law.net/ger/kanzlei/medienrecht.html"&gt;Herr Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies&lt;/a&gt; von der Münchner Kanzlei Knies &amp; Albrecht hin.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Dieser Rechtsstreit wurde von der &lt;a href="http://kriegskassenetzweltde.blogspot.com/search?updated-min=2011-01-01T00%3A00%3A00-08%3A00&amp;updated-max=2012-01-01T00%3A00%3A00-08%3A00&amp;max-results=4"&gt;Netzwelt.de-Spendenaktion&lt;/a&gt; begleitet. Bei einem &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Gegenstandswert&lt;/span&gt; in Höhe von &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;1.823.60€&lt;/span&gt; und Gerichtskosten in Höhe von 219.00€ und Gesamt-Rechtsanwaltskosten in Höhe von 990.97€ und drohenden Fahrtkosten in Höhe von 600.00€ wurde die drohende Gesamtbelastung im Verfahren bei Verlust der ersten Instanz mit &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;3.633.57€&lt;/span&gt; angesetzt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;In einem Filesharing-Verfahren wurde den Beklagten heute durch das Gericht mitgeteilt, dass die Klägerin die Klage zurück genommen habe. Ein mündlicher Verhandlungstermin (10.03.2011) wurde aufgehoben.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Eine Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien hatte von einem jungen Paar, dass gemeinsam Inhaber eines Internetanschlusses ist im Rahmen von zwei Abmahnungen im März 2010 die Unterlassung zweier angeblicher Rechtsverletzungen aus dem Februar 2010, die eine Darmstädter IP-Adressenprotokollierungsfirma angeblich in einer sog. p2p-Tauschbörse notiert haben wollte verlangt. Die Abgemahnten reagierten richtig und gaben eine modifizierte Unterlassungserklärung ab. Gleichzeitig lehnten sie jedoch die Bezahlung von insgesamt 960,00 € an Schadensersatz, Ermittlungskosten und Rechtsanwaltskosten für die Einschaltung einer bekannten Berliner Abmahnkanzlei die in den Abmahnungen geltend gemacht wurden ab.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien beantragte nach einem erfolglosen "Bettelbrief" im April des Jahres 2010 bereits im Juni 2010 einen Mahnbescheid. Die Beklagten legten Widerspruch ein. Im September 2010 wurde darauf hin am Gerichtsstand der Beklagten die Klage erhoben. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die klägerin verlangte nun für zwei Abmahnungen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.263,60€. Sie verlangte zudem (gesamtschuldnerisch) insgesamt 400,00€ für die Durchführung zweier zivilrechtlichen Auskunftsverfahren (Die Klägerin hatte in zwei Beschlüssen 938 Anschlußinhaberadressen ergattert). An Ermittlungskosten forderte die Klägerin insgesamt 160,00€.  &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Nach erfolgter Klageerwiederung traf im Dezember die Nachricht ein, die Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien habe der bevollmächtigten Berliner Kanzlei das Mandat entzogen, worauf hin dies dem Streitgericht gemeldet wurde. Eine bekannte Frankfurter Rechtsanwaltskanzlei übernahm wie schon in außergerichtlich dokumentierten Fällen ("99 Luftballons-Affaire") die prozessuale Vertretung der Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien. Sie unterließ es jedoch zum durch das Gericht fest gesetzten Mündlichen Verhandlungstermin erkennbar zu replizieren. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Nun wurde heute durch das Gericht mitgeteilt, dass die Klage zurück gezogen wurde.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/5911304228877728656-8682768771307720252?l=vsberg.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://vsberg.blogspot.com/feeds/8682768771307720252/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2011/03/ag-aichach-az-102-c-70510.html#comment-form' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/8682768771307720252'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/8682768771307720252'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2011/03/ag-aichach-az-102-c-70510.html' title='AG Aichach, Az.: 102 C 705/10 - Klagerücknahme'/><author><name>Shual</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-5911304228877728656.post-1552059699217628790</id><published>2011-02-24T01:00:00.005+01:00</published><updated>2011-02-28T10:00:16.007+01:00</updated><title type='text'>OLG Köln 6 W 5/11, Beschluss vom 10.02.2011</title><content type='html'>Mittlerweile ist der &lt;a href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2300"&gt;Volltext des Beschlusses&lt;/a&gt; veröffentlicht worden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Vorwort&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Als mich im Dezember 2010 Herr &lt;a href="http://www.ra-riegger.de/index.html"&gt;Rechtsanwalt Mathias Straub&lt;/a&gt; von der Kanzlei Riegger Rechtsanwälte aus Ludwigsburg kontaktierte um eine Einschätzung bezüglich einer IP-Adressen-Liste zu bitten mußte ich mich aufgrund des damals noch laufenden Beschwerdeverfahrens am Oberlandesgericht Köln noch zurück halten und recherchieren. Da der Beschluss des OLG nun vorliegt können weitere Erkentnisse veröffentlicht werden. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;a href="http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=687"&gt;Bericht von RA Mathias Straub&lt;/a&gt; zum Beschluss des OLG&lt;br /&gt;&lt;a href="http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=685"&gt;Vorbericht über das Verfahren ebenda&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;&lt;br /&gt;I - Die Rolle der Telekom AG oder wann beginnt das Wissen&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Lobby-Paragraph 101 UrhG enthält einige Schwächen. Unter anderem bedenklich ist die Forumulierung des Absatz 6: "&lt;span style="font-style:italic;"&gt;Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;wenn er wusste&lt;/span&gt;, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.&lt;/span&gt;" &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Beteiligten in Auskunftsverfahren, sowohl Reseller als auch Provider, lösen das Problem des Wissens in dem Sie sehr offensichtlich keine Prüfung der vorgelegten Daten vornehmen und sich auf den richterlichen Beschluss aus Köln/Bielefeld/München verlassen. Die Richter im obigen Fall waren jedoch nicht im Stande eine 1,25-SeitenListe mit 33 IP-Adressen nach auffälligen Merkmalen zu untersuchen. Das OLG verfügte im Beschluss lapidar, dass es darauf nicht ankäme. Es genüge jedenfalls, dass insofern maßgebliche Umstände hätten Gegenstand der Prüfung sein können. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Senat fährt jedoch fort: "&lt;span style="font-style:italic;"&gt;Dass die weitere Beteiligte als Internetprovider IP-Adressen grundsätzlich dynamisch und jedenfalls nach spätestens 24 Stunden eine Zwangstrennung des Anschlusses durchführt ist &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;dem Senat&lt;/span&gt; aus zahlreichen Verfahren &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;bekannt&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;." &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der weiteren Beteiligten ebenso. Jedoch erhält sie einfachst zu prüfende Dokumente die erhebliche Zweifel auslösen müssen und prüft diese nicht. Normalerweise würde man  das Wissen mit der Kenntniss-Erlangung, also hier dem Eingang der IP-Adressenliste beim Provider zu terminieren haben. Ich sehe hier Anlass über eine Haftung des Providers nach zu denken. Und das verstärkt...&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;II - Die Rolle der Ermittlungsfirma, oder wann beginnt aus Spaß Ernst zu werden?&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Rechtsanwalt Mathias Straub legt eine IP-Adressenliste aus 33 IP-Adressen vor. Auf Ihr finden sich folgende Daten zu der &lt;a href="http://www.robtex.com/ip/87.152.123.245.html"&gt;IP-Adresse 87.152.123.245&lt;/a&gt;:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;12.06.2010 um 21:30:36 Uhr&lt;br /&gt;13.06.2010 um 23:01:09 Uhr&lt;br /&gt;14.06.2010 um 20:37:26 Uhr&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Titel: "&lt;span style="font-style:italic;"&gt;Private Lustschweine - Enge A....f..... hart ge.....&lt;/span&gt;" von der sehr bekannten Hochglanzpornoherstellerfirma GMV. Diese behauptet im Vortrag am OLG Köln, dass es vielmehr wahrscheinlich (sei) dass die fragliche IP-Adresse dem Beschwerdeführer mehrfach unter verschiedenen Daten zugeordnet worden sei. Dazu wird behauptet: "&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Es sei unter der im Tenor genannten IP-Adresse nur der Beschwerdeführer abgemahnt worden&lt;span style="font-style:italic;"&gt;&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;." &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Eine interessante Meinung. Denn die &lt;a href="http://www.weismanns.net/"&gt;Rechtsanwaltskanzlei Max Weismann&lt;/a&gt; aus Bretten hat mir dankenswerter Weise eine IP-Adressen-Liste aus einem Auskunftsverfahren vermittelt auf der zu finden ist: &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Titel: "Private Lustschweine - Enge A....f..... hart ge....." - GMV&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;87.152.123.245&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;03.06.2010&lt;/span&gt; um 23:58:30 Uhr&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;In dem Antrag Nr. 220/10 vom 08.06.2010 und dem Antrag Nr 229/10 vom 15.06.2010 tauchen weitere identische IP-Adressen auf: &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;91.51.222.33&lt;br /&gt;91.51.215.125&lt;br /&gt;91.51.203.123&lt;br /&gt;87.152.117.37&lt;br /&gt;91.51.208.214&lt;br /&gt;87.152.114.44&lt;br /&gt;87.152.113.248&lt;br /&gt;usw..... &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;..................... über den weiteren Verlauf dieser Angelegenheit wird berichtet...&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/5911304228877728656-1552059699217628790?l=vsberg.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://vsberg.blogspot.com/feeds/1552059699217628790/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2011/02/olg-koln-6-w-511-beschluss-vom-10022011.html#comment-form' title='2 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/1552059699217628790'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/1552059699217628790'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2011/02/olg-koln-6-w-511-beschluss-vom-10022011.html' title='OLG Köln 6 W 5/11, Beschluss vom 10.02.2011'/><author><name>Shual</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>2</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-5911304228877728656.post-7836943928336846291</id><published>2011-01-25T06:40:00.002+01:00</published><updated>2011-01-25T06:47:20.245+01:00</updated><title type='text'>Über die Verjährung von Ansprüchen im Abmahnwahn - III</title><content type='html'>&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;III. Die Verjährung&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;„&lt;span style="font-style:italic;"&gt;Verjährung ist im Zivilrecht der durch den Ablauf einer bestimmten Frist bewirkte Verlust der Möglichkeit, einen bestehenden Anspruch durchzusetzen&lt;/span&gt;.“ [&lt;a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Verj%C3%A4hrung"&gt;Link&lt;/a&gt;]&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;In den beiden Vorgängern dieser Serie [&lt;a href="http://vsberg.blogspot.com/2010/06/uber-die-verjahrung-von-anspruchen-im.html"&gt;Link&lt;/a&gt;] beschäftigte ich mich mit den Folgen der sogenannten Hemmung durch Rechtsverfolgung. Heute soll eine ausreichend dokumentierte eingetretene Verjährung näher beschrieben werden. Als Autor bin ich jedoch der Ansicht das der 25. Januar noch zu früh erscheint um sicher zu sein, dass tatsächlich keine gerichtlichen Aktivitäten die im Vorjahr beantragt wurden eintreffen können. Und sei es nur durch einen Fehler der Postzustellung können immer noch böse Überraschungen drohen. Es ist aber auch möglich ... das dieser Text um ein Jahr verspätet erscheint. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Im Bericht wird eine Abmahnung der Kanzlei Rasch dargestellt. Diese steht bei diesem Thema natürlich nicht alleine. Abmahnungen seitens der Kanzleien Kornmeier, Waldorf, Schutt&amp;Waetke, KuW, etc.... sind wohl prozentual mehr von der Verjährung betroffen, da sich die Kanzlei Rasch als die klagefreudigste des Jahres 2010 gezeigt hat. Eine Verjährtengeneration liegt bereits hinter uns. Spannend wird es jedoch erst so richtig ab diesem Jahr wenn die Massenabmahnsysteme jeweils eine Anzahl von fünfstelligen Nichtzahlern zu verarbeiten haben.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Der Übliche Ablauf?&lt;/span&gt; &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Vielfach diskutiert werden im Internet Verfahren die seitens der Kanzlei Rasch schon ab 2009 zumeist an den Gerichtsständen Köln und Hamburg im Jahr vor dem Eintreten des Verlusts der Möglichkeit einen bestehenden Anspruch gerichtlich durchzusetzen geführt werden. Es handelt sich dabei ausschließlich um Verfahren mit satten Gegenstandswerten im mittleren 4-stelligen Bereich. Die Tendenz zeigt eine Verschiebung zu Regelklagen mit einem enormen Schadensersatzanteil während zuvor nur die reinen Rechtsanwaltskosten eingeklagt wurden. Als Beispiel kann man das Verfahren LG Köln 28 O 585/10, Urteil vom 22.12.2010 verwenden. Der Kanzlei Rasch wurden anstatt der geforderten 2.380,00€ an Rechtsanwaltskosten „&lt;span style="font-style:italic;"&gt;nur&lt;/span&gt;“ 1.680,10€ zugesprochen. Als Ersatz gibt es jedoch das Trostpflaster in Höhe von 3.475,00€ an Schadensersatz. Hinzuzufügen wären die dreistelligen Verfahrenskosten. Wie sich solche Praktiken aber mit Äußerungen des Kanzleichefs vertragen, der im Hamburger Abendblatt vom 16.01.2008 noch tönte, "&lt;span style="font-style:italic;"&gt;Es soll wehtun, aber nicht das Genick brechen&lt;/span&gt;." [&lt;a href="http://www.abendblatt.de/wirtschaft/article898278/Online-ab-Hamburg-die-Jaeger-der-Musikpiraten.html"&gt;Link&lt;/a&gt;] sei dahin gestellt. Mir jedenfalls liegen Anfragen auf Unterstützungsgelder von Familien vor denen das Genick bereits finanziell gebrochen ist. Die Argumentation der Kanzlei Rasch, man habe ja bis zur gerichtlichen Auseinandersetzung und auch in dieser immer Vergleichsbereitschaft signalisiert und somit seien die Beklagten die negative Urteile erleiden selbst verantwortlich nehme ich zur Kenntnis. Die Justiz hingegen muß sich fragen lassen ob der mittlerweile berüchtigte Wille des Gesetzgebers darin besteht Familien zu schleifen, deren ausschließliches „Verbrechen“ darin bestand einen Internetanschluß zu unterhalten und zum Beispiel nicht „ordnungsgemäß“ ihre Zöglinge zu überwachen. Das neueste wird zu diesem Thema jedoch aus Hamburg vermeldet. Dort zögert das Amtsgericht das Ende der Hemmung der Verjährung nach Mahnbescheid und Widerspruch der Schuldner um derzeit ganze vier Monate hinaus in dem man die Verfahrenshandlung des Versandes der Prozeßakten an das zuständige Landgericht nicht sofort erledigt sondern recht willkürlich die Akten erstmal liegen läßt. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Wer aber den Bericht im Hamburger Abendblatt genau gelesen hat wird sich an eine bestimmte Zahl erinnern die veröffentlicht wurde. Es sollen 25 000 Personen im ersten Halbjahr 2007 abgemahnt worden sein. Sogar wenn man eine Zahlerquote von 70% annehmen würde verblieben 7 500 Personen allein aus dieser Zeit übrig. Selbst wenn man nun 200 Klagen hieraus annehmen würde... &lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;&lt;br /&gt;... wo ist der Rest nur geblieben?&lt;/span&gt; &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Nun. Die Verjährten haben sicherlich eine Vielzahl von Motiven sich nicht zu melden. Aus den Berichten von Abgemahnten aus dem Mahnbescheids-Komplex, also denjenigen die sich melden da die Verjährung gehemmt wurde kann man neben einer generellen Emotionalisierung vor allem eines heraus lesen: Angst. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Sie befürchten das wenn sie sich melden doch noch eine wie auch immer geartete Repression droht. Die gnadenlose Rechtsprechung und die Berichterstattung zum Thema tut ihr übriges. Auch kein großes Geheimnis mehr ist das einige Kanzleien in gerichtlichen Auseinandersetzungen Äußerungen im Internet von Abgemahnten präsentieren – „Screenshotbeweise“ erstellt von modernen Kopfgeldjägern. Auch anwaltlich vertretene Personen stellen sich nicht besser, da die eigenen Rechtsanwälte auch keine vernünftigte Prognose erstelen können ... oder gar zur Hysterie mit beitragen.  &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Autor ist dabei ja nicht „irgendwer“. Er kennt Tausende Abgemahnte persönlich. So unglaublich es aber klingen mag... er kennt bislang nur einen Verjährungsfall dieser speziellen Kanzlei der dokumentiert vorliegt. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Im zweiten Quartal des Jahres 2007 erhielt ein Internetanschlußinhaber aus X. eine Rasch-Abmahnung von sechs musikindustriellen Gesellschaften. Ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahen wäre bereits im ersten Quartal 2006 angestoßen worden, da eine bestimmte Rechteverfolgungsfirma fest gestellt habe, dass eine dreistellige Anzahl von Musiktiteln aus dem Repertoire der Tonträgerhersteller im emule-Netzwerk angeboten wurden. Damals gab es noch die Aussage das ein „&lt;span style="font-style:italic;"&gt;gerichtlich angenommener Gegenstandswert&lt;/span&gt;“ von je 10.000,00€ pro Musiktitel angemessen sei. (Bei 300 Titeln also 3.000.000,00€ und allein 13.644,80€ RA-Kosten). Daher sei auch ein Vergleichsangebot in Höhe von 3.500,00€ angemessen wehtuend und nicht Genick brechend. Es wurde auch um nähere Auskunft zur Rechtverletzung gebeten. Die mitgesandte Orginal-Unterlassungserklärung beinhaltete ein deutliches Schuldeingeständniss. Sie sollte innerhalb von 10 Tagen nach Abgabedatum zurückgesandt werden, der Vergleich nach 20 Tagen bestätigt werden und die 3.500,00€ sollten nach 27 Tagen eingetroffen sein. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Abgemahnte reagierte nicht und erhielt die erste Aufforderung schon nach etwa zwei Wochen die Unterlassung zu erklären und sich zum Vergleichsangebot zu äußern. Die Abmahnung wurde komplett noch einmal versandt. Auf die Titelliste verzichtete man. Das Schreiben wurde jedoch anders als die Abmahung per Einschreiben versandt. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ein zweites Erinnerungsschreiben per Einschreiben traf im ersten Quartal 2009 ein. Eine Vielzahl von Fehlern sind zu notieren: Datumsangaben waren nicht korrekt. Der weiterhin aufrecht gehaltene hohe Streitwert zur Bemessung der Rechtsanwaltskosten wurde mit einem Beschluss eines Oberlandesgerichts in einem Einstweiligen Verfügungsverfahren dokumentiert. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Auf die Nichtreaktion des Abgemahnten folgte ein Vierteljahr später ein weiteres Erinnerungsschrieben. Das war es nun. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Selbstverständlich hätte in diesem Fall eine Unterlassung erklärt werden sollen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Fazit&lt;br /&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Zumindest die Vergütungsansprüche aus dem dargestellten Abmahnfall sind vom Tisch. Da die Kanzlei Rasch keine Schreiben mehr nach etwa Mitte 2009 versandt hat gehe ich persönlich und natürlich ohne Akteneinsicht ins staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren genommen zu haben sogar davon aus das der Name des Anschlußinhabers schon 2006 der Kanzlei bekannt wurde und somit bereits Ende des Jahres 2009 die Verjährung eingetreten ist. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Auf einem anderen Blatt steht der Unterlassungsanspruch. Eventuell Teil 4 dieser Serie wird sich mit der Frage beschäftigen müssen ob denn auch dieser verjährt ist. Es gibt rechtsanwaltliche Stimmen die die Meinung vertreten das der Unterlassungsanspruch, der ja nur dann wegfällt wenn die Wiederholungsgefahr über eine Unterlassungserklärung ausgeschlossen wird immer noch besteht wenn keine Unterlassung erklärt wurde. Als logisch denkendem Menschen ist mir dieses einleuchtend. Andere Rechtsanwälte und wohl auch die Mehrheit dürften sich auf die Regelungen des &lt;a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/102.html"&gt;§ 102 UrhG&lt;/a&gt; auf &lt;a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/194.html"&gt;§ 194&lt;/a&gt; + &lt;a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/199.html"&gt;§ 199&lt;/a&gt; BGB beziehen und auch den Unterlassungsanspruch als verjährt betrachten.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Wie nicht anders zu erwarten existieren sie ... die Verjährten. Ein System ist nicht erkennbar. Auffällig oft (aber nicht statistisch erfasst) wurden wohl Abgemahnte ausgesucht die sich rechtsanwaltlich vertreten ließen und somit wohl auch Unterlassungserklärungen ausstellten. Hingegen dürfte der Anteil derjenigen die sich „tod stellten“ und die keine Klage/Mahnbescheid erhielten überraschend hoch sein.   &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Jedenfalls dürfte sehr klar geworden sein das die branchenübliche Behauptung man wolle hauptsächlich eine Unterlassung einer fest gestellten Rechtsverletzung mit einer Abmahnung erzielen nicht aufrecht erhalten werden kann.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/5911304228877728656-7836943928336846291?l=vsberg.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://vsberg.blogspot.com/feeds/7836943928336846291/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2011/01/uber-die-verjahrung-von-anspruchen-im.html#comment-form' title='2 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/7836943928336846291'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/7836943928336846291'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2011/01/uber-die-verjahrung-von-anspruchen-im.html' title='Über die Verjährung von Ansprüchen im Abmahnwahn - III'/><author><name>Shual</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>2</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-5911304228877728656.post-8795674475333045429</id><published>2011-01-20T16:57:00.006+01:00</published><updated>2011-01-21T01:59:12.844+01:00</updated><title type='text'>Systematische Abmahntätigkeit III</title><content type='html'>Die Veröffentlichung der "Jahresbilanz" über das Abmahnwesen 2010 hat für einige Kontroversen gesorgt. Interessant ist jedoch das anders als im Vorjahr sich innerhalb der Abmahnfront kein organisierter Widerspruch erhebt. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die einzige Wortmeldung ist &lt;a href="http://www.lampmann-behn.de/lbr-blog/2011/01/filesharing-statistik-2010-und-sechs-populare-abmahnungs-irrtumer/"&gt;die Glosse eines Herrn Lampmann&lt;/a&gt; der als mitverantwortlicher Rechtsanwalt bezeichnenderweise das Werk "&lt;a href="http://www.urheberrecht.justlaw.de/abmahnung/camino-filmverleih.htm"&gt;Die Beschissenheit der Dinge abmahnt&lt;/a&gt;". &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Da der Mann so überaus witzig und eloquent ist nehme ich heute einen seiner Gedanken auf: "&lt;span style="font-style:italic;"&gt;Übertragen auf das Filesharing: Bedeuten mehr Abmahnungen mehr Straftaten im Filesharingbereich? Oder nur, dass eine ähnliche Anzahl &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;konsequenter verfolgt&lt;/span&gt; wird?&lt;/span&gt;"&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Da mir die konsequente Rechtsverfolgungspraxis seiner Kanzlei gänzlich unbekannt ist muß ich das aktuelle Beispiel einer Berliner Kanzlei nehmen deren konsequente Rechtsverfolgung derzeit so aussieht: &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;In der Statistik wird eine Abmahnanzahl von 27.440 Abmahnungen notiert. Hiervon sind eine ungefähre Anzahl von sagen wir mal 22.000 (der Herr Lampmann kann mir ja die exakte Anzahl gerne ermitteln) einer bekannten Rechteverfol... ähm... Verzeihung! ... Rechtekonsequentverfolgungstauschbörsenverwertungs mbH zuzuschreiben. Diese geht mit einem Nominalpauschalabgeltungsbetrag in Höhe von 422,00€ vor, hat aber an die Kanzlei bereits vollständige Rechnungen im Sinne von vollständig entstandenen Rechtsanwaltskosten aus dem berüchtigten Streitwert 10.000,00€ bezahlt. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Für die Erfolgsrechnung verwende ich eine Forderungsgesamtgröße von 22.000x422,00€ = &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;9.284.000,00€&lt;/span&gt;. Der hieraus resultierende Geldeingang bei einer Zahlerquote von 40% ergibt &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;3.713.600,00€&lt;/span&gt;. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Soweit zum Bereich der konsequenten Rechtsverfolgung. Denn die Kanzlei kann nun mittlerweile nicht mehr konsequent rechtsverfolgen da man ihr aus nicht bekannten Gründen das Mandat entzogen hat. Verbleiben also offene Forderungen in Höhe von 5.570.400,00€. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zur konsequenten Rechtverfolgung wurde nun ein nächste Kanzlei eingeschaltet die Massenvergleichsangebote über 100€ an einen gewissen Anteil der säumigen Zahler versandt hat. Hier kann man von etwa 9 500 Angeschriebenen ausgehen, von denen sicherlich einige bezahlen. Nehmen wir realistisch die Hälfte ergibt sich ein Sondereingang in Höhe von 475.000,00€. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der aktuelle Wert pro Abmahnung liegt also bei einem Eingang von 4.188.600,00€ bei genau 190,39€ von denen zwei Anwaltskanzleien (oder nur eine?), eine Loggerbude die angeblich 80,00€ pro Nase bekommt und Auskunftsverfahren (Spottbillig) bezahlt würden müssten. Macht also knappe 105,00€ pro Abmahnung. Schadensersatz wird iÜ nicht geltend gemacht und damit mutmaßlich mit der Loggerbude abgewickelt was sicherlich eher das Finanzamt als mich interessieren dürfte. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Man könnte jetzt abschließen und "Hurrah" jubeln, denn insgesamt wird ... ja auf 100,00 gedeckelt, wobei die Zahler die RA-Kosten-Deckelung finanzieren ... so wie sich das der Gesetzgeber bestimmt gedacht hat. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Wir reden hier aber über das Thema der konsequenten Rechtsverfolgung. Insofern ist zu erwarten, dass alle verbliebenen Restzahler vollständig ausgeklagt werden. Hierfür wird zuvor eine Rechung der neuen Kanzlei bezahlt, die (Doppelabmahnungen weggelassen, also ein nach unten zu verbessernder Wert) bei 8 450 Nichtzahlern &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;5.507.710,00€&lt;/span&gt; umfaßt. Zusätzlich sollen auch die 80,00€ Ermittlungsgebühr und die Auskunftskosten bezahlt sein ... nochmals etwa 750.000,00€. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Nun, da ich bestimmt zu dumm bin um die Frage zu beantworten muß sie uns der Herr Lampmann beantworten: Glaubt irgendjemand in Deutschland im Ernst das eine Summe von &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;6,26 Milllionen €&lt;/span&gt; bewegt wird um die &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;konsequente Rechtsverfolgung&lt;/span&gt; zu finanzieren?  &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Da glaube ich als dummer Mensch doch eher an ein dereinstiges verscherbeln der Forderungen an eine Inkassobude, die die Leute am Ende der Verjährungsfrist abplagt, mit Billig-Angeboten Mahnbescheide beantragt und den Rest der nicht bezahlt irgendwann einstampft ... so wie man das von den bereits verjährten Abmahnungen der Rechtekonsequentverfolgungstauschbörsenverwertungs mbH (ohne Inkasso) vermuten darf.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/5911304228877728656-8795674475333045429?l=vsberg.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://vsberg.blogspot.com/feeds/8795674475333045429/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2011/01/systematische-abmahntatigkeit-iii.html#comment-form' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/8795674475333045429'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/8795674475333045429'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2011/01/systematische-abmahntatigkeit-iii.html' title='Systematische Abmahntätigkeit III'/><author><name>Shual</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-5911304228877728656.post-3993415157971029745</id><published>2011-01-12T01:18:00.005+01:00</published><updated>2011-01-12T02:43:03.426+01:00</updated><title type='text'>Die Schattenseite der 'Sache mit den Abmahnungen'</title><content type='html'>&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Vorwort&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Der folgende Text wird sich mit einer besonderen Materie beschäftigen. Ich persönlich bin zwar in meinen Funktionen keineswegs zu mehr verpflichtet als Tatsachenbehauptungen die hier publiziert werden ggfs. belegen zu können. Natürlich wird aber auch sorgsam geprüft in wie weit die sozialen Umstände der echten Fälle die ich darstelle unter ethischen Kriterien veröffentlichungsfähig sind. Auch wenn ich es nicht für notwendig erachte werde ich die Texte zur Begutachtung dem Deutschen Presserat schicken um eine entsprechende Überprüfung des Inhalts in Bezug auf den "Pressekodex", vornehmlich Ziffer 8, Richtlinie 5 der "Pressemitteilung" herzustellen. Bis zur Antwort wird daher bei mir auch der Name der Rechtsanwaltskanzlei die den Fall gemeldet hat nicht veröffentlicht. Meine persönliche Meinungsäußerungen im Kommentarbereich sehe ich hingegen absolut im Rahmen der geltenden Gesetze. Ich werde den Text jedoch mit überprüfen lassen. &lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;&lt;br /&gt;"Pressemitteilung"&lt;/span&gt;&lt;br /&gt; &lt;br /&gt;"&lt;span style="font-style:italic;"&gt;Wie ein Mandant der Rechtsanwaltskanzlei X......, der anonym bleiben möchte berichtet, versuchte seine minderjährige Tochter sich das Leben zu nehmen, nachdem die Eltern eine Filesharing-Abmahnung erhalten hatten.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Eltern hatten auf Grund einer Filesharing-Abmahnung das Ladekabel des internetfähigen Mobiltelefons konfisziert und ein Internetverbot ausgesprochen. Daraufhin hatte die Minderjährige eine Überdosis Tabletten genommen und wurde zwischen Weihnachten und Neujahr in das örtliche Krankenhaus eingeliefert. Die Eltern entdeckten dies nur durch Zufall, eine Stunde später wäre sie nach Einschätzung der Eltern wohl nicht mehr zu retten gewesen. Ob bleibende Schädigungen der inneren Organe verursacht wurden, ist zur Zeit noch unklar.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Selbstmordversuch erfolgte unmittelbar nachdem der Zugang zum Internet gesperrt wurde. Die Eltern fragen sich nun, wie man Jugendliche von irgendwelchen Urheberrechtsverletzungen abhalten soll, ohne dass die Situation eskaliert. Sie möchten der Öffentlichkeit auf diesem Wege davon berichten damit andere Eltern vor solchen Reaktionen ihrer Kinder gewarnt sind und damit den Abmahnkanzleien klar wird, welchen Einfluss die teilweise extrem angsteinflößenden Abmahnungen auf Minderjährige besitzen können. Nach Einschätzung des Vaters der Betroffenen, ist die Medienabhängigkeit von Jugendlichen und das Geschäftsmodell des massenhaften Versendens von Filesharing-Abmahnungen wohl noch gefährlicher als die meisten Eltern vermuten. Es sei wohl nur eine Frage der Zeit, bis irgendwann einmal ein noch ernsteres Unglück geschehe.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Tochter wird nun für das nächste halbe Jahr täglich ambulant psychologisch betreut, falls Wiederholungsgefahr festgestellt werden sollte, muss sie stationär in einer Heilanstalt eingeliefert werden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Tochter beteuert weiterhin, dass sie nie irgendwelche Filme über das Internet heruntergeladen hat. Die Eltern glauben ihr. Abgemahnt wurde der angebliche Upload eines Filmwerkes über eine Internettauschbörse.&lt;/span&gt;" &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Um gleich etwaigen Gelüsten Einhalt zu gebieten: Ich selbst habe die Belege gesehen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Kommentarbereich&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Die dunkel Seite der „Sache mit den Abmahnungen“&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;„Damit stellte sich das elterliche Verbot &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;als nicht von Sanktionen bedroht&lt;/span&gt; dar und die Kinder konnten unbeschränkt über den PC und den Internetzugang verfügen.“ [OLG Köln, Az: 6 U 101/09, &lt;a href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2106"&gt;Urteil vom 23.12.2009&lt;/a&gt;]&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;"&lt;span style="font-style:italic;"&gt;Viele Frauen fühlten sich bisher nicht so stark wie Männer von unserer Kampagne 'Raubkopierer sind Verbrecher' angesprochen. Das wollen wir ändern und haben daher das Plakat '&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Auch Raubkopiererinnen sind Verbrecherinnen&lt;/span&gt;' kreiert, das deutschlandweit an Kinos und Videotheken zum Weltfrauentag ausgeliefert wird.&lt;/span&gt;" [&lt;a href="http://www.golem.de/0503/36737.html"&gt;Golem.de&lt;/a&gt;]&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das bislang erfolgreichste Jahr für Urheberrechtsverletzungen in p2p-Tauschbörsen abmahnende Künstler und Unternehmen ist vorüber. Es erbrachte über eine halbe Millionen Abmahnungen und die beteiligten Nutznießer des Geschäftsmodells können Eingänge in dreistelliger Millionenhöhe verbuchen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Neben den vielfältigen Kritikpunkten an den Motiven der „Rechteinhaber“, den nicht zu 100% beweissicheren Ermittlungen, oder den exorbitanten Forderungen mit denen sich deutsche Haushalte konfrontiert sehen ist anlässlich eines dokumentierten Falls, den die u.a. auf die Abwehr von Filesharing-Abmahnungen spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei X....., X.... betreut, auf einen Missstand hinzuweisen der noch nicht ausreichend in die Köpfe der Verantwortlichen gelang ist. Hierbei darf man auch nicht die Rolle der Medien und die Entwicklung der Berichterstattung außer Acht lassen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Von Zeit zu Zeit gibt es in einschlägigen Medien (ard, rtl, sat1, ...) Berichte über die klassische Vater-Mutter-Kind-Story nach urheberrechtlichen Abmahnungen mit Betroffenen. Sie wirken immer wie die Kopie eines zugrunde liegenden storytelling-Grundmusters:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;    * Mutter/Vater bekommt unerwartet Post vom Abmahn-Anwalt. Komplett aus dem Häuschen&lt;br /&gt;    * Interview mit Mutter/Vater, allgemeine Empörung über die Höhe der geforderte Summe, Hilflosigkeit, Ratlosigkeit&lt;br /&gt;    * Der Schuldige wird gesucht, im Sohn/in der Tochter gefunden&lt;br /&gt;    * Intensive Zurechtweisung des Sohnes/der Tochter&lt;br /&gt;    * Interview mit Sohn/Tochter: "Ich habe gar nicht gewusst, wie schlimm das ist. Machen doch alle."&lt;br /&gt;    * Interview mit einem Medienanwalt: "Ja, die Streitwerte sind sehr hoch, bestimmte Gerichte lassen die jedoch zu"&lt;br /&gt;    * Zähneknirschendes Bezahlen&lt;br /&gt;    * Familie zieht Fazit: "Das wird uns eine Lehre sein, das machen wir nie wieder."&lt;br /&gt;    * Keine Hilflosigkeit mehr, keine Ratlosigkeit, "Puuuh!"&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Solche Werke sind nicht neutral, sondern psychologisch geschickt gemachte PR. Mit dem Wissen, das nicht nur Kinder durch Nachahmen lernen, wird vorgespielt, wie auf eine unbekanntes Ereignis (Filesharing-Abmahnung) zu reagieren ist (Sohn ist zurechtzuweisen, Scham muss empfunden werden, etc.). Besonders kritisch ist die Berichterstattung bisher nicht. [&lt;a href="http://www.netzwelt.de/forum/allgemeine-filesharing-diskussionen/66857-abmahnwahn-2-0-allumfassend-298.html#post1379129"&gt;Quelle&lt;/a&gt;]&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Folgende Ereignisse werden hingegen aus naheliegenden&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;?&lt;/span&gt; Gründen nicht dokumentiert: Vanessa R., Alter 14 Jahre (Name geändert), hatte versucht sich zwischen Weihnachten und Neujahr 2010 durch die Einnahme von Tabletten umzubringen, nachdem ihre Eltern erneut eine Filesharing-Abmahnung erhalten hatten. Bereits im Oktober des Jahres 2010 wurde der Upload einer Tonaufnahme in einer Tauschbörse abgemahnt. Im Dezember 2010 folgte dann eine Abmahnung wegen des angeblichen öffentlichen Verbreitens eines Filmwerkes in einer Tauschbörse. Vanessa R. hatte keine Filme heruntergeladen. Keiner glaubte ihr!&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Vornehmlich die Kölner und Hamburger Rechtsprechung zum Thema der Anschlussinhaberhaftung bei Rechtsverletzungen im Internet hat in einer Serie von Urteilen und Beschlüssen den „&lt;span style="font-style:italic;"&gt;Willen des Gesetzgebers&lt;/span&gt;“ enorm restriktiv ausgelegt. Noch auffälliger als die Grundrichtung der bekannten Kammern und Richter und Richterinnen ist bereits ab dem Jahr 2009 die Behandlung von Fällen mit Tätern aus dem Familienkreis, zumeist Kindern oder Jugendlichen. Besonders der Verlauf des oben zitierten Kölner Verfahrens in dem ein 10-jähriger Sohn einer Anschlussinhaberin als möglicher Täter von den Richtern „identifiziert“ wurde zeigte auf, dass sich die Gerichte im Zuge einer klägerfreundlichen Rechtsprechung von der Lebensrealität in deutschen Familien entfernt haben. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der BGH sah sich am 12.05.2010 mit seinem ersten „Filesharingurteil“ („Sommer unseres Lebens“) nicht in der Lage dem Treiben ein Ende zu bereiten. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Auch wenn keine Statistiken existieren die den Anteil der Abmahnungen die an Familienvorstände und Internetanschlussinhaber nach Tathandlungen der Sprösslinge angeben, dürfte deren Anzahl als enorm einzustufen sein. Die Gerichtssäle sind voll von solchen Fällen. Die meisten der Verhandlungen laufen nach der richterlichen Lebenserfahrung: „&lt;span style="font-style:italic;"&gt;Aha! Ist die Katze aus dem Haus, tanzen die Mäuse auf dem Tisch&lt;/span&gt;.“ (Originalzitat eines Richters). Die Kölner  Richter am Oberlandesgericht möchten die „Mäuse“ von Sanktionen bedroht sehen, oder empfehlen gar eine nachbarschaftliche Fremd-Überwachung der intimsten Inhalte auf Kindercomputern, wenn die „Katze“ technisch nicht fähig ist die „Mäuse“ zu überwachen. [vgl. &lt;a href="http://www.wbs-law.de/news/it-telekommunikationsrecht/1171/filesharing-olg-koeln-stutzt-streitwert-aeussert-sich-zur-stoererhaftung-lizenzanalogie-30-e-pro-song/"&gt;Bericht zur Mündlichen Verhandlung OLG Köln&lt;/a&gt;] Das LG Köln propagiert gerne textbausteinmäßig die Ansicht, dass „&lt;span style="font-style:italic;"&gt;das Unrechtsbewusstsein der Rechtsverletzer&lt;/span&gt; (Kinder, Jugendliche) &lt;span style="font-style:italic;"&gt;dabei erschreckend wenig&lt;/span&gt; (von den Eltern) &lt;span style="font-style:italic;"&gt;ausgebildet sei&lt;/span&gt;“. Diese Sichtweise folgt strikt dem Modell für das u.a. der Justizminister des Landes Baden-Württemberg, Prof. Dr. Ulrich Goll, Pate stand: „&lt;span style="font-style:italic;"&gt;Das Urheberrecht ist für viele Jugendliche keineswegs ein Buch mit sieben Siegeln. Sie wissen recht genau, was sie dürfen und was nicht&lt;/span&gt;.“ [&lt;a href="http://www.landgericht-heidelberg.de/servlet/PB/menu/1212654/index.html?ROOT=1153239&amp;ARCHIV=1153564"&gt;Vortrag - Risiko Raubkopie -&lt;/a&gt; Zu Risiken und Nebenwirkungen illegaler Downloads - Justizminister wirbt bei Schülerinnen und Schülern für Achtung des Urheberrechts] Nun reden wir mittlerweile über 10-jährige „jugendliche Rechtsverletzer". Ein Positivguthaben wird den Kindern nicht gut geschrieben. Sie werden nicht als technikbegeisterte und entwicklungsfreudige Gruppierung gesehen. Es wird nicht als normal empfunden das Kinder ihre Lieblinge "aus Funk und Fernsehen" unbedingt und oft ohne nachzudenken hören oder sehen wollen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Stopft ein Familienvater im Monat 100€ in die Ausstattung der Tochter mit Kleidung, Musik, T-Shirts, Plakaten, Zeitschriften die in Verbindung zu dem morgen schon vergessenen Lieblings-Star stehen hat er gut gehandelt. Versorgt sich die Tochter mit einem 99cent-Song in einer Tauschbörse selbst ist die Demokratie in Gefahr und es muß eine Terrorwarnung ergehen.  &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Nun wird wahrscheinlich nie der Fall eintreten das Normalbürger und Familienvorstände restriktive Politmodelle und Rechtsprechung verinnerlichen werden und für die Urheberrechtsindustrie Privatermittler (oder böse gesagt die Familienstasi) zu spielen. Hierfür wird meist die Zeit fehlen oder mangelnde Kenntnis, fehlendes technisches Verständnis, ob aus „phobischer“ Einstellung zum Internet heraus Beschäftigungsängste, oder weil man sich schlicht keine Gedanken darüber macht. Eine organisierte Permanentüberwachung von Kindern und Jugendlichen im Bereich Internet ist absolut illusorisch. Jedoch ist die gerade in Köln gängige Meinung das "Eltern für ihre Kinder haften" nicht etwa nur eine Hürde die man erfährt wenn man in einem Verfahren steckt. Der Beschluss vom 23.12.2009 wurde als so wichtig erachtet das man stolz eine Pressemitteilung verfaßte [&lt;a href="http://www.olg-koeln.nrw.de/presse/archiv/archiv_2010/001_01-07_musikdownload.pdf"&gt;Pressemitteilung&lt;/a&gt;], die auch noch daran krankt das sie im Bereich Ehemann sich nicht im Urteil widerspiegelt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Gesellschaftspolitisch dürfte eine derartige unfreiheitliche Einstellung zur Technik in der Keimzelle der Gesellschaft, der Familie, auch nicht wünschenswert sein! Welches Gesellschaftsbild vertreten die mit den Filesharing-Fällen befassten Richter und Richterinnen, die eine "Totalüberwachung" der Sprösslinge durch die Eltern fordern eigentlich? Haben sie sich schon einmal Gedanken über die Konsequenzen ihrer Forderungen gemacht?  &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;In der Realität hat sich in den letzten Jahren ein richterlich autorisiertes Regime in hunderttausenden Fällen etabliert, über das Justizminister Goll sagt: „&lt;span style="font-style:italic;"&gt;Wer auch nur einen MP3-Musiktitel illegal downloaded oder anderen zum Download anbietet, eröffnet Anwälten &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;ein lukratives Geschäftsfeld&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;.“ Das dieses Geschäftsfeld auf der Angst der Abgemahnten vor Kosten, Staatsanwalt, Gerichten und Existenzgefährdung basiert und sich spezialisierte Abmahnkanzleien damit eine goldene Nase verdienen verschweigt er. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Eine Abmahnung die auf einen Haushaltsvorstand trifft schlägt regelmäßig wie eine Bombe ein. Hierbei ist den Absendern und Verantwortlichen egal wie die sozialen Verhältnisse liegen. Berüchtigt sind dabei die Pornoabmahnungen die unvermittelt auf Rentnerhaushalte treffen, aber auch stakkatoartige Musikabmahnungen, die z.B. für Chartcontainer oder Sampler (Bravo-Hits, etc.) innerhalb weniger Tage nacheinander eintreffen und auch sozial gefestigte Familienverbände erschüttern können sorgen in erster Linie für Streit und Stress und stören massiv das familiäre Gefüge. Die Tragweite einer Abmahnung für labile Persönlichkeiten, zersplitterte Familien oder Familien in denen es bereits wegen zum Teil entwicklungsspezifischer Probleme zu Dissonanzen kommt ist den Beteiligten egal oder wird zumindest ausgeblendet. Der Versand einer Abmahnung beinhaltet immer ein Risiko den falschen zu Treffen. Nun steht dagegen das es tatsächlich enorme Anzahlen von Rechtsverletzungen im Internet gerade durch Jugendliche gibt. Eine Verfolgung dieser unerlaubten Handlungen ist nicht das Problem. Das Vehikel der urheberrechtlichen Abmahnung das als bewährtes rechtsstaatliches Mittel verkauft wird ist das Problem. Es sorgt in seinem Zustand seit Jahren für volkswirtschaftliche Schäden und es hat noch keine einzige Verletzungshandlung verhindert, da die Karawane schlicht zum nächsten - abmahnfreien - Platz im Internet wandert. Die Strategie von Politik - Rechteinhabern - Rechtsprechung ist gescheitert. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Wir kennen die Reaktionen der Jugendlichen und Kinder aus den Unterhaltungen in den Internetforen genau. Das erste Markenzeichen von ihnen ist es, dass es keine staatlichen oder schulischen Ansprechpartner gibt an die sie sich wenden können. Sie müssen sich an fremde Personen, engagierte Nichtjuristen wenden, um zu erfahren was es sich mit der „Sache mit den Abmahnungen“ auf sich hat. Man trifft auf hysterische Jugendliche die kaum fähig sind sich vernünftig zu artikulieren, nicht weil sie „dumm“ sind, sondern weil aus dem Nichts heraus ein extremer psychischer Druck auf ihnen lastet. Sie geben dabei die Taten sofort und bedenkenlos zu und äußern tief empfundenes Bedauern darüber, dass es die Eltern getroffen hat. Sie machen zwar schon bei den einfachsten Dingen wie dem Ausfüllen von modifizierten Unterlassungserklärungen alles falsch, man hat jedoch genügend Zugriff um die Angelegenheit rechtlich einwandfrei zu stellen. Was die Foren nicht organisieren können ist das Gespräch mit den Eltern.  &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Auch Rechtsanwalt X.... berichtet von Mandanten, die Schlafstörungen haben, ihr Internet abmelden, oder bei denen die Eltern den Kindern schlichtweg den Zugang zum Internet sperren, weil sie nicht mehr zu helfen wissen. Ob dies der richtige Weg sein kann die Jugendlichen zu mehr Medienkompetenz zu erziehen scheint ihm indes fraglich.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Als jemand der sich mit der Materie beschäftigt stelle ich mir jedoch persönlich immer die Frage, was mit den Jugendlichen geschieht, die sich nicht psychologisch und rechtlich in Internetforen betreuen lassen weil sie keine Hilfe suchen. Man darf von einer gewaltigen Dunkelziffer sprechen und kennt Fälle, die vor der Verjährung - drei Jahre nach dem Vorfall - urplötzlich auftauchen, um von ihm zu berichten. Tausende? Zehntausende? Jugendliche melden sich nicht! &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Es wäre nun übertrieben von einem generellen Risiko vor allem für nicht beratene Jugendliche auszugehen und dass sich Vorfälle wie der dokumentierte immer wieder in hoher Anzahl ereignen. Die Dunkelziffer ist als enorm einzustufen. Es grenzt andererseits schon an ein Wunder, dass diese Geschichte von den Betroffenen vorgetragen und belegt wurde. Massenabmahnungen wegen angeblichem oder tatsächlichem Filesharing sind in Deutschland Alltag. Der Alltag der Massenabmahnungen wird weiter gehen, die Richtersprüche werden weiter massiven Druck auf die Haushalte ausüben, die Betreiber des lukrativen Geschäftsmodells werden sich nicht darum kümmern. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Welche Faktoren im Einzelnen die junge Vanessa R., Alter 14 Jahre im Einzelnen bewegt haben, sich zwischenW eihnachten und Neujahr 2010 mit einem wahllos zusammengestellten Cockail aus Schmerz- Fieber und Rheumamitteln umzubringen sind im Einzelnen nicht zu erörtern. Sie ist in einem gefährlichen Alter, in dem aber eine nach ihrer Auffassung unberechtigten urheberrechtliche Abmahnung massiv auf sie eingewirkt hat. Im Verlauf 2010 hatte die "Rechtsverletzerin" bereits eine, nach Auskunft des Vaters wohl dem Grunde nach berechtigte Musikabmahnung erhalten. Sie war nach eigener Aussage danach nicht mehr in Tauschbörsen aktiv, schon gar nicht im Bereich des Film-Filesharings. 100%-beweisgesichert erhielt die Familie dennoch eine Abmahnung. Das Mädchen fühlte sich allein gelassen. Niemand glaubte ihr, dass sie die Tat nicht begangen habe. Sie hatte Angst vor den Konsequenzen. Elterliche Sanktionen im Willen des Gesetzgebers taten das übrige. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die gute Nachricht ist, dass sie zufällig von den Eltern vor dem Tod aufgefunden wurde und rechtzeitig ins Krankenhaus verbracht werden konnte. Sie lebt, was das Wichtigste ist. Gesundheitliche Folgeschäden für die Inneren Organe können noch nicht abgeschätzt werden. Das Mädchen wird nun ambulant psychologisch betreut und man kann nur hoffen, dass ihre Zukunft ohne bleibende Schäden belastet ist. Die Eltern und die Tochter sind zu keinen weiteren Stellungnahmen bereit.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Sie wird aber sicher nicht der letzte Fall bleiben. Für uns engagierte Nichtjuristen ist sie nicht das „Opfer dubioser Kanzleien“. Ich wusste vor der Dokumentation, eigentlich bereits bei meinem Einstieg ins Thema im Sommer 2008, dass solche Fälle irgendwann eintreten werden und ich davon erfahren werde. Es bleibt nur Hilflosigkeit übrig. Keiner der Engagierten kann solche Vorfälle verhindern. Das ist auch der Grund weshalb dieser Kommentar überhaupt geschrieben wird.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die kaltlächelnde Rechtsprechung und die Verfechter des lukrativen Geschäftsmodells der Filesharing-Abmahnungen hingegen dürfen sich genau jetzt im Spiegel betrachten.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/5911304228877728656-3993415157971029745?l=vsberg.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://vsberg.blogspot.com/feeds/3993415157971029745/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2011/01/die-schattenseite-der-sache-mit-den.html#comment-form' title='1 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/3993415157971029745'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/3993415157971029745'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2011/01/die-schattenseite-der-sache-mit-den.html' title='Die Schattenseite der &apos;Sache mit den Abmahnungen&apos;'/><author><name>Shual</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>1</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-5911304228877728656.post-8808433977558843989</id><published>2010-12-03T15:28:00.005+01:00</published><updated>2010-12-05T19:41:56.671+01:00</updated><title type='text'>Logistep III - Das Urteil aus der Schweiz - online</title><content type='html'>Heute wurden die Schweizer Logistep-Urteile veröffentlicht&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=08.09.2010_1C_285/2009"&gt;1C_285/2009 vom 08.09.2010&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=08.09.2010_1C_295/2009"&gt;und die 295&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Erste Kommentierung &lt;a href="http://www.swissblawg.ch/2010/12/1c2852009-logistep-urteil-ip-adressen.html"&gt;von David Vasella&lt;/a&gt;.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Kommentierung &lt;a href="http://klawtext.blogspot.com/"&gt;von RA Sebastian Dosch&lt;/a&gt;. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Kommentierung von Shual: Das Urteil gegen die Logistep ist in zwei wesentliche Bereiche unterteilt. RA Sebastian Dosch behandelt bereits ausreichend die tatsächlich erfrischend logisch vorgetragenen Ansichten zum Thema ob eine IP-Adresse nun ein personenbezogenes Datum darstellt oder nicht. Eine Gegenüberstellung der Argumente zum BGH-Urteil "Herbst unserer Abmahnerexistenz" vom 12.05.2010 dauert für heute zu lange. Ein maßgeblicher Punkt als Beispiel. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;"&lt;span style="font-style:italic;"&gt;Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass nicht vorausgesetzt ist, dass die Urheberrechtsverletzer bereits für die Beschwerdegegnerin bestimmbar sind. Vielmehr genügt es, wenn sie es nach Übergabe der entsprechenden Daten für die Urheberrechteinhaber werden.&lt;/span&gt;" vs "&lt;span style="font-style:italic;"&gt;Die IP-Adresse gibt deshalb bestimmungsgemäß keine zuverlässige Auskunft über die Person, die zu einem konkreten Zeitpunkt einen bestimmten Internetanschluss nutzt&lt;/span&gt; + &lt;span style="font-style:italic;"&gt;Die Zuordnung einer zu einem bestimmten Zeitpunkt benutzten dynamischen IP-Adresse zu einem Anschlussinhaber enthält keine Aussage darüber, mit wem der Betreffende worüber und wie lange kommuniziert hat&lt;/span&gt;." &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die deutschen Richter versuchen sich über das Vehikel der Störerhaftung dem Thema zu nähern, in dem sie erklären das die von Tauschbörsenermittlungsfirmen fest gestellte Tathandlung nicht einen Verletzer, sondern eine Verletzung durch "jemanden" darstellt. Hier liegt natürlich ein logisches Problem vor, denn es "&lt;span style="font-style:italic;"&gt;spricht ... eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist&lt;/span&gt;." Der Anschlußinhaber sei daher gehalten sich entsprechend der sekundären Darlegungslast zu der Verletzung zu äußern. Kann er dies nicht ist er als Täter zu qualifizieren. Die Schweizer Richter hingegen sehen schon (&lt;span style="font-style:italic;"&gt;"Wohl ist davon auszugehen, dass in vielen Fällen der Urheberrechtsverletzer nicht ausfindig gemacht werden kann, so insbesondere dann, wenn verschiedene Personen zu einem Computer oder einem Netzwerk Zugang haben. Es ist jedoch ausreichend, dass die Bestimmbarkeit in Bezug auf einen Teil der von der Beschwerdegegnerin gespeicherten Informationen gegeben ist."&lt;/span&gt;) durch die Möglichkeit eines Teils der insgesamt ermittelten Daten einen Verletzer zu identifizieren einen ausreichenden Bezug zu datenschutzrechtlichen Belangen der Verletzer. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Von großem Interesse wird damit der Bereich: "Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin schliesse zudem aus, dass dem IP-Adressinhaber im Moment der Beschaffung mitgeteilt werde, wozu seine Daten gespeichert würden. Selbst wenn es zutreffe, dass vereinzelt darauf aufmerksam gemacht werde, dass "Anti-P2P-Firmen Daten loggen", könne keineswegs von einer Angabe des Datenbeschaffungszwecks durch die Bearbeiterin gesprochen werden. Sowohl &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;der Grundsatz der Zweckbindung&lt;/span&gt; wie auch der Grundsatz der Erkennbarkeit würden damit regelmässig verletzt." Die Schweizer Gerichte sehen also auch den deutschen &lt;a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/28.html"&gt;§ 28 BDSG&lt;/a&gt;, Abs. 1 verletzt. Das Thema der Erkennbarkeit der Ermittlung ist ebenso sehr spannend. Natürlich wird nicht ausgeführt wie sich eine Ermittlungsfirma im Internet zu erkennen geben muß. Es dürfte aber klar sein, das die anonymisierte Datenerhebung zu gewerblichen Zwecken mit dem Zweck der Rechtsverfolgung kollidiert. Würde eine Ermittlerfirma zweckgebunden und erkennbar auftreten gäbs wohl keine Verletzer der so dumm wäre eine Rechtsverletzung von sich aus zu begehen (obwohl die Dummen nie aussterben werden und vielfältig über nicht geschützte W-LANe operiert wird was die Hemmschwelle senkt). &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Tatsächlich ist das Operieren als "Verdeckte Ermittlung" immer nur unter besonderen Vorraussetzungen möglich, wenn es zum Beispiel um schwere Straftaten geht. Es ist dabei auch unter Schutzmaßnahmen und aktiver Ermittlung zu unterscheiden. Das deutsche BGH-Urteil (anders als in den lächerlichen Pressemitteilungen der Logistep AG dargestellt) beschäftigt sich keines wegs mit den Ermittern, sondern mit der Verwertung der Daten in Auskunftsverfahren. Dabei spielt es auch keine Rolle ob man nun die IP-Adresse als Bestandsdatum oder Verkehrsdatum sieht. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Es ist jedoch fest zu halten, dass "&lt;span style="font-style:italic;"&gt;Es ... Sache des Gesetzgebers und nicht des Richters ist, die allenfalls notwendigen Massnahmen zu treffen, um einen den neuen Technologien entsprechenden Urheberrechtsschutz zu gewährleisten&lt;/span&gt;." Der deutsche BGH erkennt hier den Willen des Gesetzgebers zur Verfolgung von Rechtsverletzungen. Allerdings fehlen die wiederum von den Schweizern eingeforderten klaren Aussagen der Logistep AG zu der tatsächlichen Verwertung der Datenmengen und gesetzliche Schranken. Wir kennen das Phänomen des Mißbrauchs der ermittelten Daten zur Genüge. Es äußert sich in Absurdforderungen, dem "Samplerabmahnungen"-Themenkreis, den vielfältigen Pannen der Ermittler und der beauskunftenden Stellen, schwerwiegenden prozessualen Fehlern der Anwaltskanzleien, grundsätzlichen Bedenken zum eigentlichen Beweiswert eines "Loggerbudenfreßzettels", der regelmäßig schwere Fehler in sich birgt, einer fehlenden Rechtsverfolgung nach Abmahnung die angesichts der Masse an mittlerweile 1,2Mio Abmahnungen überhaupt nicht zu organisieren ist und natürlich den vielfältigen Problemen die bei der Rechteübertragung oder gar Aktivlegitimation, also der eigentlichen Befugnis abmahnen zu können beginnen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Wille des Gesetzgebers war es ein grandioses Chaos in dem noch die dubiosesten Forderungen unterstützt werden zu schaffen? &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Nun zum wichtigsten Punkt des Urteils. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;"&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin stellt eine Persönlichkeitsverletzung dar.&lt;span style="font-style:italic;"&gt;&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;"&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;"&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Im Übrigen zeitigt eine derartige (gegebenenfalls richterlich bestätigte) Empfehlung eine indirekte Wirkung für all jene Personen, die nach einer ähnlichen Methode vorgehen wie die Beschwerdeführerin,...&lt;span style="font-style:italic;"&gt;&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;"&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Diese endgültige Qualifizierung der Ermittlung selbst als Persönlichkeitsrechtsverletzung hat weitreichende Folgen. Neben den vorhandenen Auskunftsrechten ist zu prüfen in wie weit eine Sperrung der Weitergabe, eine Löschung und eine mit der Persönlichkeitsretzverletzung einhergehden Schädigung gerichtlich durchgesetzt werden kann. Freiwillig wird die Logistep AG keinen Abgemahnten für die Persönlichkeitsrechtsverletzung entschädigen. Weitere Ansprüche kann man sich jedoch nicht vorstellen. [vgl. Urteil vom 09.09.2010, &lt;a href="http://vsberg.blogspot.com/2010/09/update-strafanzeige-uble-nachrede.html"&gt;Obergericht des Kanton Zug&lt;/a&gt; (Az. JS 2010 44 und JS 2010 45)]&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/5911304228877728656-8808433977558843989?l=vsberg.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://vsberg.blogspot.com/feeds/8808433977558843989/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2010/12/logistep-iii-das-urteil-aus-der-schweiz.html#comment-form' title='5 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/8808433977558843989'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/8808433977558843989'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2010/12/logistep-iii-das-urteil-aus-der-schweiz.html' title='Logistep III - Das Urteil aus der Schweiz - online'/><author><name>Shual</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>5</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-5911304228877728656.post-1164554335453355422</id><published>2010-12-01T07:31:00.002+01:00</published><updated>2010-12-01T07:54:27.415+01:00</updated><title type='text'>Logistep II - Bundesverfassungsgericht 2 BvR 2101/09</title><content type='html'>&lt;a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-109.html"&gt;Das Bundesverfassungsgericht&lt;/a&gt; teilte gestern mit, dass die Verfassungsbeschwerde zu der Verwendbarkeit der Lichtensteiner Steuerdaten nicht zur Entscheidung angenommen wird. So wird es auch keine ausführliche Urteilsanalyse geben können. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zum Themenbereich "Logistep" äußert sich das Bundesverfassungsgericht wie folgt: "&lt;span style="font-style:italic;"&gt;Des weiteren sind Beweismittel, die von Privaten erlangt wurden, selbst wenn dies in strafbewehrter Weise erfolgte, grundsätzlich verwertbar, so dass allein von dem Informanten begangene &lt;br /&gt;Straftaten bei der Beurteilung eines möglichen Verwertungsverbotes von &lt;br /&gt;vornherein nicht berücksichtigt werden müssen&lt;/span&gt;." Allerdings: "&lt;span style="font-style:italic;"&gt;die unmittelbare Geltung eines Beweisverwertungsverbotes, [...] betrifft grundsätzlich lediglich die unmittelbare Verwertung von rechtswidrig erlangten Beweismitteln im Strafverfahren zur Feststellung der Schuldfrage&lt;/span&gt;."&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Damit sind wir &lt;a href="http://vsberg.blogspot.com/2010/09/das-logistep-urteil.html"&gt;so schlau wie zuvor&lt;/a&gt;. Die strafrechtliche Verurteilung darf nicht ausschließlich auf dem rechtswidrig erlangten Beweismittel beruhen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;In wie fern durch den Ablauf das der Verletzte eine rechtswidrig operierende Firma beauftragte um in der Folge über einen Rechtsanwalt Akteneinsicht zu nehmen um Anschlußinhaberdaten abzuschöpfen muß erneut gerichtlich geklärt werden. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;In jedem Fall sind Betroffene aufgerufen die Schweizer Rechtslage (vor allem im Verlustfall zu prüfen) und den Volltext des Urteils abzuwarten. In wie fern daraus Schadensersatzansprüche ableitbar sind wird man suchen zu klären.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/5911304228877728656-1164554335453355422?l=vsberg.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://vsberg.blogspot.com/feeds/1164554335453355422/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2010/12/logistep-ii-bundesverfassungsgericht-2.html#comment-form' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/1164554335453355422'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/1164554335453355422'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2010/12/logistep-ii-bundesverfassungsgericht-2.html' title='Logistep II - Bundesverfassungsgericht 2 BvR 2101/09'/><author><name>Shual</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-5911304228877728656.post-5025749003236492028</id><published>2010-11-27T08:29:00.003+01:00</published><updated>2010-11-27T09:06:46.803+01:00</updated><title type='text'>LG Köln - Rasch vs WDR</title><content type='html'>Der WDR strahlte am 04.11.2010 die Sendung "&lt;a href="http://www.youtube.com/watch?v=_4au1Ca7wrA"&gt;ARD Ratgeber Recht&lt;/a&gt;" aus in der behauptet wurde eine Abgemahnte die nach der Abgabe einer Unterlassungserklärung und Zahlung einer Summe im Jahr 2007 angeblich erneut durch die Promedia bei der Verbreitung eines Albums erwischt wurde solle nun eine Vertragsstrafe von 45.000,00€ bezahlen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Eine offensichtlich etwas unglaubliche Summe. Die Kanzlei Rasch mahnte darauf hin drei Rechtsanwälte die an der Sendung beteiligt waren ab, darunter RA Christian Solmecke. Die Anwälte gaben eine Unterlassungserklärung ab. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der WDR jedoch folgte dem nicht und wurde nun im Rahmen einer Einstweiligen Verfügung zur Unterlassung der obigen Aussage verpflichtet. &lt;a href="http://www.dr-bahr.com/news/kanzlei-rasch-wehrt-sich-erfolgreich-gegen-falsche-behauptungen-in-tv-sendung-ratgeber-recht.html"&gt;So berichtet RA Dr. Martin Bahr&lt;/a&gt;. Der Heidelberger &lt;a href="http://klawtext.blogspot.com/2010/11/wasser-auf-die-muhlen-rasch-vs-ratgeber.html"&gt;RA Sebastian Dosch&lt;/a&gt; berichtet ausführlicher. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Angeblich mittlerweile wurde in jedem Fall die Vertragsstrafenforderung auf 5.000,00€ durch die Kanzlei Rasch taxiert. Dem kann kaum so sein, da im Bericht ab 02:32 in einem Schreiben der Kanzlei Rasch ansatzweise herstellbar ist das die 5.000,00€ als außergerichtliches Vergleichsangebot abgegeben wurden. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Dennoch ist die Logik &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;der Frau&lt;/span&gt; nicht gänzlich falsch, denn in den Orginal-Unterlassungserklärungen der Kanzlei Rasch wird "&lt;span style="font-style:italic;"&gt;für jeden Fall der Zuwiderhandlung&lt;/span&gt;" eine Vetragsstrafe in Höhe von 5.000,00€ angedroht.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/5911304228877728656-5025749003236492028?l=vsberg.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://vsberg.blogspot.com/feeds/5025749003236492028/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2010/11/lg-koln-rasch-vs-wdr.html#comment-form' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/5025749003236492028'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/5025749003236492028'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2010/11/lg-koln-rasch-vs-wdr.html' title='LG Köln - Rasch vs WDR'/><author><name>Shual</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-5911304228877728656.post-3754037453645553961</id><published>2010-11-26T01:13:00.002+01:00</published><updated>2010-11-26T01:44:30.924+01:00</updated><title type='text'>OLG Köln, Az 6 W 157/10, Beschluss v. 11.11.2010</title><content type='html'>Zum Thema der Wirkung der "Erweiterten" oder "Vorbeugenden modifizierten Unterlassungserklärungen" gibt es nun eine Serie von Entscheidungen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der mir bekannte Ablauf in Kurzform: &lt;br /&gt;Im November 2009 hatte das Landgericht Frankfurt eine Erweiterung einer modifizierten Unterlassungserklärung auf "sämtliche Werke" einer Tauschbörsenverwertungsgesellschaft für nicht ausreichend erklärt um weitere Werke zu erfassen. Es wurde eine Konrektisierung zB auf "Musikwerke" gefordert. Im Mai 2010 hatte das Landgericht Köln eine Formulierung "&lt;span style="font-style:italic;"&gt;urheberrechtlich geschützte Werke des oben genannten Künstlers&lt;/span&gt;" für ebensowenig ausreichend erachtet. [&lt;a href="http://vsberg.blogspot.com/2010/06/lg-koln-28-o-16810.html"&gt;Berichte&lt;/a&gt;]&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Nun im Spätjahr folgten &lt;a href="http://vsberg.blogspot.com/2010/11/manchmal-frit-der-bose-wolf-das.html"&gt;das Landgericht Nürnberg&lt;/a&gt; (Anerkentniss durch beklagten Textdichter nach Abmahnung) mit einer positiven Bewertung einer Vorbeugenden modifizierten Unterlassungserklärung und im November ebenso &lt;a href="http://www.new-media-law.net/ger/aktuelles/filesharing_vorbeugende_Unterlassungserkl%e4rungen.html"&gt;das Amtsgericht München&lt;/a&gt;.  &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Kreis schließt sich nun mit einem Beschluss des OLG Köln von denen RA Dr. Manfred Hecker und Dipl-Jur. Jens Ferner berichten: "Mit Beschluss vom 11.11.2010 hat das OLG Köln entschieden, dass eine über den Abmahnungsgehalt hinausgehende Unterlassungserklärung zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr geeignet ist." [&lt;a href="http://www.cbh.de/portal/de/news/gewerblicher-rechtsschutz/olg-koeln-verhilft-internet-tauschboersen-nutzern-abmahngebuehren-zu-vermeiden/2564,15068.html"&gt;Link 1&lt;/a&gt; - &lt;a href="http://www.ferner-alsdorf.de/2010/11/olg-koln-segnet-mischform-aus-unterlassungserklarung-mit-vorbeugung-ab/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/"&gt;Link 2&lt;/a&gt;]&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Nach den Auszügen aus dem Beschluss ist RA Dr. Knies Satz: "&lt;span style="font-style:italic;"&gt;Der Abgemahnte muss also nach Auffassung des AG München nicht abwarten, bis ihn die Abmahnung ereilt, er kann mit der bewährten vorbeugenden Unterlassungserklärung erfolgreich die Abmahnkosten des gegnerischen Anwaltes bekämpfen&lt;/span&gt;." auch am OLG Köln angekommen. Neben einer positiven Erwähnung der "Hamburger-Brauch-modUE" wurde die Version “&lt;span style="font-style:italic;"&gt;urheberrechtlich geschützte Werke der oben genannten Firmen im Internet öffentlich zu verbreiten oder auf sonstige Art und Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen … sowie öffentlich zu verbreiten und/oder zu verwerten und/oder wiedergeben zu lassen, insbesondere im Rahmen der Teilnahme an so genannten Peer-to-Peer Netzwerken diese urheberrechtlich geschützten Werke oder Teile derselben im Tausch anzubieten.&lt;/span&gt;“ wie folgt begutachtet: "&lt;span style="font-style:italic;"&gt;Die gewählte verallgemeinernde Formulierung umfasste aus gutem Grund – weil eine Verletzung auch insoweit Wiederholungsgefahr begründet – sämtliche das Charakteristische der abgemahnten Verletzungsform unberührt lassenden Verstöße. Sie bezog sich – wie die Abmahnung – auf das öffentliche Zugänglichmachen von Audiodateien im Rahmen der Teilnahme an so genannten Peer-to-Peer-Netzwerken und ließ das zur Unterlassung verlangte Verhalten seiner Art nach in allen denkbaren Varianten (Täterschaft, Teilnahme, Störerhaftung) deutlich genug erkennen.&lt;/span&gt;"&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Erstaunlich dieser Punkt: "&lt;span style="font-style:italic;"&gt;Denn keineswegs folgt aus der strafbewehrten Unterwerfung gegenüber weiteren Personen in der offenkundigen Absicht, kostenträchtigen Abmahnungen im Namen dieser anderen Rechteinhaber wegen kerngleicher Verstöße ein für alle Mal zu entgehen, dass die Erklärung der abmahnenden Antragstellerin gegenüber nicht ernst gemeint war. &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Der weitere Umstand, dass die Abgabe ähnlich lautender Erklärungen für den Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners ein vergleichbares „Massengeschäft“ zu sein scheint wie die Versendung ähnlich lautender Abmahnungen für die Bevollmächtigten der Antragstellerin, kann eine solche Annahme ebenfalls nicht rechtfertigen&lt;/span&gt;.&lt;/span&gt;" [Herzlichen Glückwunsch, RA Christian Solmecke :-) -Vermutung-]&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Interessant natürlich auch der Kostenentscheid. Die Tauschbörsenverwertungsgesellschaft könnte um bis zu 6.000,00€ ärmer sein.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/5911304228877728656-3754037453645553961?l=vsberg.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://vsberg.blogspot.com/feeds/3754037453645553961/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2010/11/olg-koln-az-6-w-15710-beschluss-v.html#comment-form' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/3754037453645553961'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/3754037453645553961'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2010/11/olg-koln-az-6-w-15710-beschluss-v.html' title='OLG Köln, Az 6 W 157/10, Beschluss v. 11.11.2010'/><author><name>Shual</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-5911304228877728656.post-8717515104767242824</id><published>2010-11-19T14:48:00.005+01:00</published><updated>2010-11-22T17:18:08.790+01:00</updated><title type='text'>OLG Hamburg 5 W 126/10 - "Logistep-I"</title><content type='html'>Mit dem OLG Hamburg hat sich mutmaßlich das erste deutsche Gericht mit der Frage auseinander gesetzt wie die rechtswidrig erlangten Daten der Logistep AG auf deutschem Boden zu werten seien. Daneben sind einige Äußerungen des Gerichts als brisant zu werten. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;[&lt;a href="http://www.logistepag.com/Urteile/OLG%20Hamburg%205W12610.pdf"&gt;Volltext&lt;/a&gt;]&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Sachverhalt&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Die Logistep AG hatte an drei aufeinander folgenden Tagen rechtswidrig ermittelt, dass angeblich über einen Internetanschluß einer Person ein Computerspiel einer mittlerweile insolventen Firma angeboten wurde. Im weiteren Verlauf wurde der Anschlußinhaber abgemahnt und auf Unterlassung, Übernahme der Rechtsanwaltskosten und Schadensersatz verklagt und stellte einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe. Dieser Antrag wurde durch das Landgericht Hamburg abgelehnt. Das OLG wies die Beschwerde nun zurück.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Entscheidung - Beweislast&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Die mehr als schlampig ausgeführte Begründung zum Thema Beweislast muß erläutert werden. In den PKH-Verfahren ist eine gewisse Beweisantizipation möglich: "&lt;span style="font-style:italic;"&gt;Eine Beweisantizipation ist erlaubt, wenn die Gesamtwürdigung aller schon fest stehender Umstände und Indizien eine positive Beweiswürdigung als ausgeschlossen erscheinen läßt und wenn eine vernünftige und wirtschaftlich denkende Partei, die die Kosten selbst bezahlen müßte, wegen des absehbaren Misserfolgs der Beweisaufnahme von einer Prozeßführung absehen würde.&lt;/span&gt;" [&lt;a href="http://vsberg.blogspot.com/2009/08/nurnberger-prozesskostenhilfe-beschluss.html"&gt;vgl. Nürnberger PKH-Beschluss&lt;/a&gt;]. Das OLG behauptet im Beschluss hingegen das Landgericht Hamburg habe sich eingehend mit den Argumenten des Beklagten auseinander gesetzt. Dem ist erkennbar nicht so, denn die Forderung des Beklagten nach Prüfung sämtlicher der durch die Logistep ermittelten Daten wurde ignoriert. Das OLG stellt darauf ab es genüge ein Hashwertidentifikationsverfahren nebst Eidesstattlicher Versicherung. Danebst erkannte es im Mehrfacherkennen einer Rechtsverletzung ein starkes Indiz für eine unerlaubte Tathandlung. Der Beklagte habe zudem eingeräumt es könnten sich "Dateifragmente" des Spiels auf seinem Rechner befunden haben. Man hat hier -ohne es beim Namen zu nennen- eine recht eigenwillige Beweisantizipation wirken lassen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der wunde Punkt an dieser Stelle ist, dass nach weitläufiger Ansicht die Logistep AG durch den &lt;a href="http://vsberg.blogspot.com/2010/09/das-logistep-urteil.html"&gt;Beschluss des Obersten Schweizer Gerichtshofs&lt;/a&gt; gespeicherte Datenmengen löschen muß. Der Volltext des Urteils liegt jedoch noch nicht vor. &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Insofern kann auch die Logistep AG nicht mehr die vorgelegten Eidesstattlichen Versicherungen und auch nicht ein Hashwert-Identifikationsverfahren nebst "Timestamp-Fresszettel" belgen, meine Herren Oberrichter aus Hamburg.&lt;/span&gt; Man hat diesen Punkt bereits ausführlich diskutiert: Es steht dem Abgemahnten die über die Logistep AG ermittelt wurden die Verwertung der Daten über ein entsprechendes Begehren &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;in der Schweiz&lt;/span&gt; verbieten zu lassen. Gerade Beklagten ist dies anzuraten, denn die Verwendung geht einher mit einer entsprechenden eigenen Schadensersatzforderung gegen die Logistep AG. (&lt;span style="font-style:italic;"&gt;Populärbeispiel: Jeder Einbrecher weiß, dass er Schmerzensgeld vom Opfer bekommt, wenn er während des Einbruchs vom Hund des Opfers gebissen wurde. Bei Filesharing-Abgemahnten dauert diese Erkenntniss ... scheinbar etwas länger.&lt;/span&gt;)  &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Entscheidung kann sich also ausschließlich auf die Indizien, die der Abgemahnte selbst beigetragen hat (oder eher nicht beigetragen) stützen. Damit wäre sie zum mindest rechtlich einwandfrei. Nach den Angaben im Beschluss hat der Anschlußinhaber die Tat weder substantiiert bestritten noch genauer dargelegt wie er sich zum Tatvorwurf stellt. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Entscheidung - Beweisverwertungsverbot&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Natürlich ist auch hier zu kritisieren, dass die Beklagtenseite ohne erkennbare Prüfung ins Blaue hinein mit einem Beweisverwertungsverbot hantiert hat. Zudem ist der Fall sowieso ungeeignet, da eine hier Ablehnung der Beschwerde auf den weiteren Beweismitteln (Eigenaussagen) in jedem Fall wahrscheinlich gewesen wäre. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Allerdings ist auch der Beschluss des OLG Hamburg von gleicher Qualität. Das OLG stellt darauf ab, dass die Ermittlungsarbeit der Logistep AG durch den BGH mit Urteil vom 12.05.2010 geadelt worden sei. Dies ist alleine schon eine ordentliche Sauerei, da die Tathandlung aus dem BGH-Urteil um 2,5 Jahre vor den angeblichen Logs im Hamburger Verfahren liegt. Genauso gut hätte man argumentieren können das die vielfältigen Klagerücknahmen und Fehlereingeständnisse aus dieser Zeit [vgl. Easy2Sync-Affaire) die Logistep entadelt hätten. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Daneben haben die Hamburger Richter das BGH-Urteil nicht gelesen. Der BGH beschäftigt sich im Bereich des Beweisverwertungsverbots ausdrücklich nur mit der Frage, ob ein Richtervorbehalt in einem staatsanwaltschaftlichen Verfahren greift. Dieser Entscheid betrifft ausschließlich den Auskunftsbereich dort und nicht etwa im zivilrechtlichen Auskunftsverfahren. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Dort aber ist die Beauskunftung an die "Massgabe der Offensichtlickeit der Rechtsverletzung" gebunden. Die Offensichtlichkeit einer Rechtsverletzung kann aber nur dann hergestellt werden, wenn "&lt;span style="font-style:italic;"&gt;die Antragstellerin [] dargeleg[t],&lt;br /&gt;- dass die von ihr zum Auffinden der Rechtsverletzungen eingesetzte Software zuverlässig arbeitet,&lt;br /&gt;- die Parameter der aufzufindenden Dateien zutreffend ermittelt worden sind,&lt;br /&gt;- die Software ordnungsgemäß in Betrieb gesetzt worden ist&lt;/span&gt;" Dies alles ist der Logistep AG nicht möglich, es sei denn sie verstöße ... erneut ... gegen Schweizer Recht. Zudem sind scheinbar dem Oberlandesgericht in Hamburg die neueren Entwicklungen zu dem Thema der "One-Second-Logger" gänzlich unbekannt. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Fehlender Personenbezug&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Abschließend verdeutlicht das OLG Hamburg dieses mal ganz für sich alleine die interessante Ansicht man könne aus einer IP-Adresse keinen &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Personenbezug&lt;/span&gt; herstellen. Es wird also nicht etwa eine Einschätzung zur "Bestands/Verkehrsdatenthematik" vorgenommen, sondern sich auf die Nichtanwendbarkeit der Datenschutzvorschriften gestüzt, denn Datenschutzvorschriften sind nur anwendbar, wenn personenbezogene Daten vorliegen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Im oberen Verlauf stützt jedoch das gleiche Gericht sich auf die Entscheidung des BGH vom 12.05.2010. Man sieht in diesem Fall auf Basis der Ermittlungsdaten eine tatsächliche Vermutung greifen, &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;dass der Anschlußinhaber selbst&lt;/span&gt; die Tathandlung begangen habe. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Man kann also zwar bei dem Betrachten einer Tathandlung und einer IP-Adresse einen Personenbezug entwickeln in dem man die tatsächliche Vermutung haben darf der namentlich unbekannte Anschlußinhaber sei der Täter. Da der Anschlußinhaber jedoch namentlich nicht bekannt ist tritt gleichzeitig in Kraft das kein Personenbezug zu dem Anschlußinhaber vorhanden ist. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Fazit&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Entscheid ist im Ergebniss richtig. Man kann nicht "andeuten" man könne es gewesen sein und dann erwarten man erhielte für eine Verteidigung Staatsgelder. Die Begründung ist in den restlichen Bereichen schwankend zwischen unlogisch bis abenteuerlich und dürfte kaum Bestand haben.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;PS: Selbstverständlich &lt;a href="http://www.openpr.de/news/487504/Kein-Verwertungsverbot-von-Logistep-Daten-Schlupfloch-fuer-Filesharer-geschlossen.html"&gt;bewirbt die Logistep AG&lt;/a&gt; diesen denklogischen Schrotthaufen auch noch, wobei sich gewisse Anwälte zu Despektierlichkeiten gegenüber den Schweizer Oberrichtern hinreissen läßt. Dafür möchte ich mich im Namen meiner Mitbürger ausdrücklich entschuldigen. Die Entgleisung eines Einzelnen ist nicht die Meinung der Mehrheit der Deutschen.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/5911304228877728656-8717515104767242824?l=vsberg.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://vsberg.blogspot.com/feeds/8717515104767242824/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2010/11/olg-hamburg-5-w-12610-logistep-i.html#comment-form' title='1 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/8717515104767242824'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/8717515104767242824'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2010/11/olg-hamburg-5-w-12610-logistep-i.html' title='OLG Hamburg 5 W 126/10 - &quot;Logistep-I&quot;'/><author><name>Shual</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>1</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-5911304228877728656.post-1253660539026289860</id><published>2010-11-16T20:51:00.002+01:00</published><updated>2010-11-16T20:54:34.819+01:00</updated><title type='text'>Video von RA Christian Solmecke</title><content type='html'>Wie im Bericht "&lt;a href="http://vsberg.blogspot.com/2010/10/uber-den-beweiswert-eines-one-second.html"&gt;Über den Beweiswert eines "One-Second-Logs"&lt;/a&gt;" erwähnt liegt sorgt ein "sehr heisses" Gutachten am Amtsgericht Köln für Interesse.&lt;br /&gt;&lt;a href="http://www.youtube.com/watch?v=BkKlqCz_Zwc&amp;feature=player_embedded#at=12"&gt;&lt;br /&gt;Rechtsanwalt Christian Solmecke berichtet verbrauchergerecht von der Thematik in diesem Video&lt;/a&gt;.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/5911304228877728656-1253660539026289860?l=vsberg.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://vsberg.blogspot.com/feeds/1253660539026289860/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2010/11/video-von-ra-christian-solmecke.html#comment-form' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/1253660539026289860'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/1253660539026289860'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2010/11/video-von-ra-christian-solmecke.html' title='Video von RA Christian Solmecke'/><author><name>Shual</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-5911304228877728656.post-8113537406630283302</id><published>2010-11-10T00:15:00.003+01:00</published><updated>2010-11-10T00:57:19.540+01:00</updated><title type='text'>Systematische Abmahntätigkeit II</title><content type='html'>&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Teil II - Die Logdaten-Analyse&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;a onblur="try {parent.deselectBloggerImageGracefully();} catch(e) {}" href="http://4.bp.blogspot.com/_xNFNHm-HjJs/TNnWTlnW4fI/AAAAAAAAAXQ/l4jNWtYu0kQ/s1600/svj08j09.gif"&gt;&lt;img style="cursor:pointer; cursor:hand;width: 320px; height: 208px;" src="http://4.bp.blogspot.com/_xNFNHm-HjJs/TNnWTlnW4fI/AAAAAAAAAXQ/l4jNWtYu0kQ/s320/svj08j09.gif" border="0" alt=""id="BLOGGER_PHOTO_ID_5537692848831783410" /&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Graphik: Monatliche Logs die zu Abmahnungen führten nach Logdatum&lt;br /&gt;[&lt;a href="http://www.verein-gegen-den-abmahnwahn.de/forum/viewforum.php?f=19&amp;sid=40a6e6764603a07ddffc0819c7dea31b"&gt;Quelle&lt;/a&gt;] &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Anders als im gestrigen Abmahnungsversand-System hängt die Anzahl der Logs/pro Monat und deren Entwicklung vom Angebot an Samplern die es im Namen von Rechteinhabern zu überwachen gilt ab und natürlich von der Menge der auf den Samplern zu erzielenden IPs, die in Abmahnungen umgewandelt werden können. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;So wechseln sich die mageren Monate [Juni + Juli 09; November + Dezember 09] mit Hochfrequenzlogmonaten ab. (Die Logdaten des März 2009 sind mit in den Monatsdurchschnitten verarbeitet.) Die Daten sind anders als bei den Abmahnungszahlen durch den ACS-LAW-Leak verifizierbar. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Es gelingt der Ermittlungsfirma zunächst in den schwachen Monaten eine Soll-Stärke von um die 6.000 verwertbare IPs pro Monat zu generieren. Bereits im Januar 2010 zeigt sich ein anzusetzender Mittelwert. Die Ermittlerfirma konnte auf Verträge zur Überwachung von 3 Titeln auf aktuellen Top100-Samplern zurück greifen. Das anzusetzende Potential mit realisierter Neukundengewinnung dürfte sich ohne den Pornographiebereich in dem ein Ableger unternehmerisch Tätig wurde bei um 100.000 IPs/2010 festlegen lassen, nach Rechnungslage ca. 5.000.000,00€ Umsatz. Eine Realisierung der erzielten abmahnfähigen IPs ist "binnen eines Montas" möglich. Natürlich ist die Thematik "Mehrfachabmahnung" hier besonders zu beachten. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ab dem Februar 2010 erkennt man (trotz eigentlich ordentlicher Auftragslage" sehr einfach den Einbruch der sich im zweiten Quartal 2010 fortsetzt. Über welche Datenmengen von Privathaushalten die Ermittlerfirma ab dem zweiten Quartal verfügt kann nicht spekuliert werden. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die bisher realisierten IPs/Quartal jedoch: &lt;br /&gt;25.7K&lt;br /&gt;29.4K&lt;br /&gt;21.6K&lt;br /&gt;15.1K&lt;br /&gt;6.7K&lt;br /&gt;verdeutlichen nach momentanem Stand einen Einbruch an realisierten Daten um 60% zu den bekannten Regel-Quartalen 2009. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Fortsetzung folgt.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/5911304228877728656-8113537406630283302?l=vsberg.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://vsberg.blogspot.com/feeds/8113537406630283302/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2010/11/systematische-abmahntatigkeit-ii.html#comment-form' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/8113537406630283302'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/8113537406630283302'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2010/11/systematische-abmahntatigkeit-ii.html' title='Systematische Abmahntätigkeit II'/><author><name>Shual</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><media:thumbnail xmlns:media='http://search.yahoo.com/mrss/' url='http://4.bp.blogspot.com/_xNFNHm-HjJs/TNnWTlnW4fI/AAAAAAAAAXQ/l4jNWtYu0kQ/s72-c/svj08j09.gif' height='72' width='72'/><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-5911304228877728656.post-3255794024714385740</id><published>2010-11-09T01:25:00.006+01:00</published><updated>2010-11-09T07:19:32.841+01:00</updated><title type='text'>Systematische Abmahntätigkeit I</title><content type='html'>In einer Reihe von Berichten beschäftigt sich dieser Blog mit den Entwicklungen der Systematischen Abmahntätigkeit einer südwestdeutschen Abmahnkanzlei. Die Daten wurden den statistischen Erhebungen des Vereins gegen den Abmahnwahn entleht. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Heute erfolgt "nur" die Ergebnissvorstellung. Die "Systemfeinheiten" finden sich in früheren Postings, werden später nochmal erläutert. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Teil I - Systemzusammenbruch&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;a onblur="try {parent.deselectBloggerImageGracefully();} catch(e) {}" href="http://1.bp.blogspot.com/_xNFNHm-HjJs/TNiVexMj9rI/AAAAAAAAAXA/AIdp50t8EW8/s1600/svap4ap5.gif"&gt;&lt;img style="cursor:pointer; cursor:hand;width: 320px; height: 230px;" src="http://1.bp.blogspot.com/_xNFNHm-HjJs/TNiVexMj9rI/AAAAAAAAAXA/AIdp50t8EW8/s320/svap4ap5.gif" border="0" alt=""id="BLOGGER_PHOTO_ID_5537340097686664882" /&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Graphik: Real-Abmahnungen je Monat beginnend mit April 2009. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Wie man unschwer erkennen kann verläuft das betreffende Abmahnsystem bis in dem März 2010 nach einer bestimmten Abfolge: Es werden Ruhemonate mit relativ geringfügiger Abmahntätigkeit ("Sommer- Weihnachtspause") mit Monaten der intensiven Abmahntätigkeit gepaart. Bis in den Februar 2010 verlief das System reibungslos.  &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;a onblur="try {parent.deselectBloggerImageGracefully();} catch(e) {}" href="http://4.bp.blogspot.com/_xNFNHm-HjJs/TNigbKjVbBI/AAAAAAAAAXI/rdl71DbptsI/s1600/sv95j95k.gif"&gt;&lt;img style="cursor:pointer; cursor:hand;width: 320px; height: 244px;" src="http://4.bp.blogspot.com/_xNFNHm-HjJs/TNigbKjVbBI/AAAAAAAAAXI/rdl71DbptsI/s320/sv95j95k.gif" border="0" alt=""id="BLOGGER_PHOTO_ID_5537352130401496082" /&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Graphik: Real-Abmahnungen je Monat - Wochenbereinigter Systemvergleich nach Vorjahresdaten. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Man erkennt den ersten Bruch des Systems im Monat März 2010. Es gab im April 2010 noch den Versuch das alte System am Leben zu erhalten. Die Ausfälle im Mai 2010 sprechen Bände. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Anschließend wurde das System umgebaut. Das alte dunkelblaue System wurde mit dem neuen hellblauen System ersetzt, das erkennbar Daten "so vorhanden" nutzt. Näheres erklärkt hier die folgende "Loggerbudenstatistik" die nach Log-Daten aufgeschlüsselt ist. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;II - Fazit&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Natürlich sind vielzählige Faktoren wie Kundenstamm und dessen Abmahntitelproduktion, fehlende Gewinnung von Neukunden mit Potential, Berichterstattung in Funk und Fernsehen, Schwierigkeiten vor Gericht, usw... für den Systemwechsel zuständig. Deshalb sind auch die Datenmengen nur bedingt übertragbar. Das alte System war erfolgreich genug um sich nicht allzu große Sorge um die Finanzen der Beteiligten zu machen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Setzt man jedoch vorraus, dass wahrscheinlich geplant war das System nahtlos fort zu führen kommt man zum Schluß das mit dem alten System im Jahr 2010 bislang ca. 95.000 Abmahnungen hätten geschrieben werden müssen um das Vorjahresergebniss zu erzielen.  Erkennbar sind jedoch nur ca. 50.000 Abmahnungen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Über die weiteren Details informieren die nächsten Posts.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/5911304228877728656-3255794024714385740?l=vsberg.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://vsberg.blogspot.com/feeds/3255794024714385740/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2010/11/systematische-abmahntatigkeit-i.html#comment-form' title='1 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/3255794024714385740'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/3255794024714385740'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2010/11/systematische-abmahntatigkeit-i.html' title='Systematische Abmahntätigkeit I'/><author><name>Shual</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><media:thumbnail xmlns:media='http://search.yahoo.com/mrss/' url='http://1.bp.blogspot.com/_xNFNHm-HjJs/TNiVexMj9rI/AAAAAAAAAXA/AIdp50t8EW8/s72-c/svap4ap5.gif' height='72' width='72'/><thr:total>1</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-5911304228877728656.post-4820116330298610768</id><published>2010-11-06T17:36:00.002+01:00</published><updated>2010-11-06T19:15:40.293+01:00</updated><title type='text'>Manchmal frißt der Böse Wolf das Rotkäppchen doch</title><content type='html'>Hinweis: Dieser Bericht soll nicht Privatleute animieren Ähnliches zu tun. Bitte an die Grundregel halten das einer Abmahnung - egal welcher - von Privatseite allein eine fristgerecht abgegebene Modifizierte Unterlassungserklärung folgen soll. Die folgende Nachricht kommt nur zu Stande, da sich ausgewiesene Medienrechtsexperten und hervorragende Rechtsanwälte aus eigenem Antrieb heraus zu dem beschriebenen Handlungen leiten ließen. Privatleute: Finger weg!&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zu einem bestimmten Zeitpunkt wie dem 01.01.2010 um 16:39 Uhr stellte eine aus Funk und Fernsehen bekannte Rechteverfolgungsfirma eine angebliche Rechtsverletzung in einer "Tauschbörse" auf einem "Top100-Sampler" nach bekanntem Muster fest. Es folgte nach erfolgreicher Auskunftsbeantragung am Landgericht Köln eine rechtsanwaltliche Abmahnung der Kanzlei "Rotkäppchen" (Namen aufgrund des weiterhin laufenden Rechtsstreits geändert) im Auftrag einer Musikgruppe. Es wurden Schadensersatzforderungen gestellt und die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Es folgte noch eine Abmahnung der gleichen Musikgruppe wegen eines anderen Werks zur gleichen Tathandlung auf dem gleichen Sampler.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Abgemahnte, eine mehrere hundert Mitglieder starke und überaus angesehene Vereinigung reagierte prompt und gab eine Unterlassungserklärung ab. Sie führte im Begleitschreiben aus das sie nicht zahlen werde da sie die Tathandlung bestreit.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Abgemahnte fürchtete jedoch noch weitere Abmahnungen, denn auf dem Top100-Sampler waren noch viele Werke die von der Kanzlei "Rotkäppchen" abgemahnt wurden. Daher gab sie eine Vorbeugende Unterlassungserklärung ab.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Nach einiger Zeit nach der Abgabe der Unterlassungserklärung erhielt die Abgemahnte dennoch eine weitere Abmahnung - gleicher Sampler und gleiches Datum -. Dieses Mal jedoch im Auftrag eines Herrn der sich zumeist als Texdichter an Werken beteiligt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Abgemahnte beauftrage ihre Kanzlei "Böser Wolf" damit diese Abmahnung anzugreifen. Die Kanzlei "Böser Wolf" (unüblich) schrieb unter Fristsetzung die Kanzlei "Rotkäppchen" an und drohte mit einer Negativen Feststellungsklage bezüglich des Unterlassungsanspruchs des Textdichters. Die Kanzlei "Rotkäppchen" reagierte nicht.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Daraufhin erhob die Kanzlei "Böser Wolf" für ihre Mandantschaft eine Negative Feststellungsklage beim zuständigen Landgericht und beantragte 1) fest stellen zu lassen, das kein Unterlassungsanspruch besteht und 2) das die entstandenen Kosten (RA-Kosten aus einem Streitwert in Höhe von 10.500,00€) der Abgemahnten von der Beklagtenseite zu tragen wären.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Kanzlei "Rotkäppchen" reagierte mit einem vollständigen Anerkenntniss zu Punkt 1) und erklärte auch die Abmahnung für erledigt. Zu Punkt 2) sprach sie ein Anerkenntniss zu RA-Kosten aus einem Streitwert in Höhe von nur 1.200,00€ aus und bezahlte den Betrag.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Damit steht die Frage, ob die Kanzlei "Böser Wolf" die Gesamtforderung gegenüber der Mandantschaft der Kanzlei "Rotkäppchen" weiter betreibt im Raum. Darüber wird natürlich zu berichten sein. Wird das Verfahren aber weiter geführt ist ein landgerichtlicher Termin erst im Jahr 2011 zu erwarten.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/5911304228877728656-4820116330298610768?l=vsberg.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://vsberg.blogspot.com/feeds/4820116330298610768/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2010/11/manchmal-frit-der-bose-wolf-das.html#comment-form' title='2 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/4820116330298610768'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/4820116330298610768'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2010/11/manchmal-frit-der-bose-wolf-das.html' title='Manchmal frißt der Böse Wolf das Rotkäppchen doch'/><author><name>Shual</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>2</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-5911304228877728656.post-4920955486708182059</id><published>2010-10-20T01:28:00.003+02:00</published><updated>2010-10-20T02:14:49.644+02:00</updated><title type='text'>AG Wermelskirchen 2a C 193/10 - Part II</title><content type='html'>&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Sonderveröffentlichung&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;&lt;br /&gt;Vorgeschichte:&lt;/span&gt; Nachdem im Dezember 2009 eine südwestdeutsche Kanzlei an den Gerichtsstandorten Köln und Düsseldorf mehrere Kostenklagen eingereicht hatte, in deren Anlagen ein seltsamer Fehler auf einem "Schlüsselbeweis"-Ausdruck erkennbar war, der im Mindesten auf einen Datenmigrationsfehler hinweist, der wiederum dazu führt das erhebliche Zweifel an der Stichhaltigkeit der vorgelegten gesamten "Beweise" entstehen... [&lt;a href="http://vsberg.blogspot.com/2010/01/sachverhaltsdarstellung-18012010.html"&gt;vgl. Eröffnungsbericht&lt;/a&gt;] ... welches letztlich &lt;a href="http://vsberg.blogspot.com/2010/10/uber-den-beweiswert-eines-one-second.html"&gt;zu den bekannten Folgen&lt;/a&gt; führte...  &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;... bedanke ich mich recht herzlich bei den Kollegen der südwestdeutschen Kanzlei aus Berlin für die Übersendung eines neuen Datenmigrationsfehlers. Dieser wird in der Folge beschrieben, liegt aber in einer Gerichtsakte und somit auch vor richterlichen Zeugen vor. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Geschichte wie dieser Fehler übermittelt wurde ist bemerkenswert. In einer handelsüblichen Klagebegründung wurde behauptet ein Mitarbeiter einer bekannten Rechtevefolgungsfirma habe eine händische "WHOIS"-Abfrage der IP bewerkstelligt, die ergeben habe das die ermittelte IP dem Provider "Telekom AG" zugehörig sei. Dies sorgte zuvorderst für große Erheiterung, denn die IP-Adresse und auch der Vertrag des Beklagten mit dem Provider wiesen auf eine IP-Adresse der "Telefonica" hin (Provider 1und1). &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Auf eine Bemerkung des Prozessbevollmächtigten des Beklagtenvertreters hin entschuldigte sich die Berliner Kanzlei für das offensichtliche "redaktionelle Versehen" in einem Schriftsatz.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Knapp dahinter argumentiert die Berliner Kanzlei jedoch im Bereich der Zurückweisung des Beklagtenvortrags "§ 97a UrhG, Abs. 2" unter Beweisführung "Kopie des Suchmeldeergebnisses des Beklagten" + "Zeugenaussage" überraschend für alle weiteren Beteiligten der Beklagte habe bereits 4 Tage vor dem streitgegenständlichen Tatzeitpunkt die selbe Rechtsverletzung auf dem selben Sampler an dem selben musikalischen Meisterwerk schon einmal begangen. UA deswegen sei der Deckelungs-§auch nicht anwendbar.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;In der Anlage, gennant Suchergebnissmeldung findet sich dann im ersten Bereich die bekannte Meldung, die im Einklang mit den vorgelegten Daten aus dem Auskunftsbeschluß des LG Bielefeld - "Telefonica" - stehen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Im zweiten Bereich hingegen findet sich eine Meldung über eine 4 Tage zuvor ermittelte IP-Adresse die dem Provider "Telekom AG" zuzuschlagen ist. Selbstredend hat der Beklagte kein Vertragsverhältniss mit der "Telekom AG". Auf der Suchergebnissmeldung steht ebenso: "DTAG...".&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Nun gut. Ob hier ein zusätzlicher Beauskunftungsfehler durch die Telekom-AG vorliegt ist nicht ermittelbar. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Interessant ist jedoch die Programm-Zuordnung des sog. "Fremd-AZ", ein Wert der natürlich nachträglich in die Suchergebnissmeldung (automatisiert durch den verantwortlichen Programmteil) eingetragen und zugeordnet werden muß, da ein Aktenzeichen des Akskunftsgerichts nicht zum Zeitpunkt des Ermittlungsvorgangs bekannt ist. Das Fremd-AZ ist vorliegend in der Suchmeldung (die als Beweis für zwei unterschiedliche Tathandlungen herhalten muß) dasjenige AZ des Auskunftsbeschlusses des LG Köln in Sachen "Telefonica". Und zu guter Letzt ist zu bemerken, dass die später beauskunfteten Datenmengen im "Telefonica"-Beschluss natürlich nicht einen Bereich von 4 Tagen, sondern nur von einem Tag vor dem Suchergebniss No. 1 beinhalten. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ein Kommentar erübrigt sich. Man hat bereits im Januar/Februar zu Migrations- und Anwendungsfehlern innerhalb Rechteverfolgungsfirmen Stellung genommen und ist es fast schon Leid angesichts solcher offensichtlichen Mängel im Beweisvortrag von Rechtsanwälten weitere Versicherungen lesen zu müssen die darlegen das der Fehler nun bereinigt sei, da die Angabe "Fremd-Aktenzeichen" künftig ... nicht mehr in den Beweisen die vor Gericht vorgelegt werden auftauchen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Interessant finde ich jedoch, dass die Rechteverfolgungsfirma vor Gericht auch noch Geld für die "Einpflege" der Daten bezahlt haben will.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/5911304228877728656-4920955486708182059?l=vsberg.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://vsberg.blogspot.com/feeds/4920955486708182059/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2010/10/ag-wermelskirchen-2a-c-19310-part-ii.html#comment-form' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/4920955486708182059'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/4920955486708182059'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2010/10/ag-wermelskirchen-2a-c-19310-part-ii.html' title='AG Wermelskirchen 2a C 193/10 - Part II'/><author><name>Shual</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-5911304228877728656.post-4608142937325050985</id><published>2010-10-19T23:50:00.005+02:00</published><updated>2010-10-20T01:05:54.778+02:00</updated><title type='text'>AG München, Az.: 142 C  14721/10</title><content type='html'>&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Bericht – Amtsgericht München, Az.: 142 C  14721/10&lt;br /&gt;Hinweisbeschluss vom 20.08.2010&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Auf dieses Verfahren wurde dieser blog von der ...&lt;br /&gt;Rechtsanwaltskanzlei DURY&lt;br /&gt;Inh. Rechtsanwalt Marcus Dury LL.M.&lt;br /&gt;Beethovenstr. 24&lt;br /&gt;66111 Saarbrücken&lt;br /&gt;[&lt;a href="http://www.dury.de/"&gt;Webseite&lt;/a&gt;]&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;... hingewiesen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Vorwort&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Angelegenheit wurde zwischenzeitlich durch einen umfassenden Vergleich vor der mündlichen Verhandlung erledigt. Der Beklagte mußte aus gesundheitlichen Gründen von einer weiteren Auseinandersetzung abesehen. Die Klägerin legte dem keine Steine in den Weg.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Im Folgenden werden die zwei maßgeblichen Punkte des am 20.08.2010 verfügten Hinweisbeschlusses im Verfahren besprochen. Es kann sich somit nur um eine persönliche Meinung über den weiteren Verlauf des  Rechtsstreits handeln. Die Bevollmächtigten der Klägerseite sind herzlich eingeladen eine anderslautende Meinung zu veröffentlichen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Sachverhalt&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Mit zwei Anwaltsschreiben vom xx.01.2010 (selbigen Tage) wurde der Beklagte wegen der unerlaubten öffentlichen Verfügbarmachung von zwei Filmwerken in sog. p2p-Tauschbörsen durch eine Lizenverwertungsfirma abgemahnt. Die durch eine Ermittlungsfirma fest gestellten angeblichen Tatzeitpunkte liegen 59,5 Stunden auseinander. Der Beklagte reagierte mit der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung und zahlte nicht. Daraufhin forderte die Klägerin verschiedene Ansprüche gerichtlich ein. Dies betraf jedoch nicht eine weitere Abmahnung von einem anderen Tage der Lizenzverwertungsfirma und auch nicht eine vierte Abmahnung eines amerikanischen Herstellers von Filmwerken.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Beklagte beantwortete die Klagebegründung mit einer entsprechenden Erwiederung, worauf hin das Amtsgericht München in einem Hinweisbeschluss sich wie folgt zu den ausgesuchten Punkten äußerte:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;I – Gegendstandswerte - Filmwerke&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Klägerin hatte beantragt den Beklagten zur Zahlung von 2.103,60€ zu verpflichten.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Dieser Betrag bestand aus&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;- einem Schadensersatz von jeweils 400,00€ = 800,00€. Der Betrag von 400,00€ beinhaltete die Kosten der Rechtsverfolgung, wobei der Beklagte gesamtschuldnerisch für die Kosten des Auskunftsbeschlusses am Landgericht Köln (200,00€) verpflichtet werden sollte.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Schadensersatz und die Rechtsfrage der gesamtschuldnerisch zu tragenden Kosten des Auskunftsbeschlusses spielten in der richterlichen Verfügung keine Rolle. Verwendet wurde eine dem BGH-Urteil I ZR 128/10 vom 12.05.2010 zuzuschlagende Konsellation und somit ohne letzliche Entscheidung ein Ablehnen der Täterhaftung wie man dies auch aus früheren Hinweisbeschlüssen des Amtsgerichts Münchens kennt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;- Rechtsanwaltskosten die für die jeweiligen Abmahnungen in Höhe von jeweils 651,80€ = 1.303,60€ entstanden sein sollten. Dieser Betrag stellte eine 1,3-Gebühr nach VV2300 RVG aus einem Streitwert von 10.000,00€ dar (631,80€ + 20,00€ Auslagen).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;In der richterlichen Verfügung merkte der Richter hierzu an, dass es sich bei den vorliegenden Fällen um mehrere Gegenstände einer Angelegenheit handeln dürfte, so dass die Gegenstandswerte zusammenzurechnen wären. Statt der beantragten 1.303,60€ würden sich daher lediglich Rechtsanwaltskosten einer 1,3-Gebühr aus einem Streitwert in Höhe von 20.000,00€ nach VV2300 RVG ergeben = 859,80€&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Eine Überprüfung des Streitwerts ergab keine Beanstandungen. Zwar handle es sich bei den streitgegenständlichen Filmwerken um Werke die mit vergleichsweise niedrigem Aufwand produziert würden, jedoch sei ein Streitwert in Höhe von 10.000,00€ bei Filmwerken als eher gering anzusehen und daher angemessen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das richterliche Vergleichsangebot bestand wie aus Vorläuferverfahren bekannt aus der Übernahme der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 859,80€. Die Kosten des Verfahrens wurden in diesem zu 60% der Klägerin und zu 40% dem Beklagten auferlegt. (Über den Kostenentscheid des AG Münchens wird noch berichtet.)&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das richterliche Vergleichsangebot wurde von der Klägerin angenommen. Der Beklagte stimmte nach erfolgreichen Verhandlungen mit den Bevollmächtigten der Klägerin aus gesundheitlichen Gründen zu. Für die im Raum stehende dritte Abmahnung der Lizenzverwertungsfirma wurde die Lösung des Hinweisbeschlusses angewandt. (1,3-Gebühr aus einem Streitwert von 30.000,00€ = 1.005,40€ - 859,80€ = zusätzlich 145,60€)&lt;br /&gt;Auch für die vierte Abmahnung wurde eine einvernehmliche Lösung gefunden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;II - Gegenstandswerte - Samplerabmahnungen&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Nicht zu verwechseln ist das eben Gesagte mit den Vorgängen im Bereich der "Samplerabmahnungen", wenn also eine Rechtsanwaltskanzlei zu unterschiedlichen Daten für unterschiedliche Interpreten, Textdichter, Sampling"künstler" für eine angebliche Rechtsverletzungen über einen "Top-100-Sampler", oder andere Sampler mehrfach abmahnt. Es kommt hier in erster Linie auf die Kentniss der Anzahl zum Zeitpunkt des Antrags auf Auskunft vorhandenen Mandanten an und nicht etwa auf die Menge an tatsächlichen Abmahnungen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;In der Frage der Grundsätze einer Anwendung des § 15 RVG, Abs. 2, Satz 1: "&lt;span style="font-style:italic;"&gt;Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern&lt;/span&gt;." bestimmt der &lt;a href="http://lexetius.com/2010,2763"&gt;BGH im Urteil vom 27.07.2010, Az.: VI ZR 261/09&lt;/a&gt; (Rn. 19 - 24) einen strikten Korridor in dem sich Samplerabmahnereien zu bewegen haben. Hierbei erfährt der Gedanke der "&lt;span style="font-style:italic;"&gt;Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung + Schweigen&lt;/span&gt;" eine höhstrichterliche Bestätigung, denn erst wenn "&lt;span style="font-style:italic;"&gt;die Reaktionen der verschiedenen Schädiger auf die gleichgerichteten Abmahnungen nicht einheitlich ausfallen und deshalb eine differenzierte Bearbeitung durch den Rechtsanwalt erfordern, können aus der ursprünglich einheitlichen Angelegenheit mehrere Angelegenheiten entstehen&lt;/span&gt;." Es ist allerdings wiederum sehr fraglich ob in einer massenabmahnerisch unternehmerisch tätigen Kanzlei einheitliche Textbausteinantworten auf "verschiedene Reaktionen" eine Steigerung des bereits an der Maximalstelle befindlichen 1,3-Gebührenfaktors auslösen können. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Man wird diesen Bereich noch ausführlicher darzulegen haben. Die bisherige Praxis der entsprechenden Kanzleien ist auch in den "Pauschalabgeltungsbeträgen" in keinem Fall mit der BGH-Rechtsprechung konform.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;II – W-LAN-Absicherung&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die vorliegende sehr interessante Konstellation wurde leider (im Sinne der Entwicklung der Rechtsprechung) nicht geklärt. Es ist jedoch zu attestieren, dass sich die technische Qualität des Hinweisbeschlusses des Richters bedeutend verbessert zeigt. Die bisher veröffentlichten oder bekannten Dokumente gingen auf den wunden Punkt nicht ausreichend ein, was eventuell auch an der Darstellung des Themas durch die Beklagten liegen kann.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Beklagte war nicht der eigentliche private Betreiber eines W-LAN-Funknetzwerkes, sondern dessen Rechtsnachfolger. Insofern war der Klägerin auch nicht bekannt, dass der Beklagte eine besondere technische Qualifikation im IT-Bereich erworben hatte, einen entsprechenden Titel führte und einer entsprechenden Beschäftigung in einem Sicherheitsbereich im Bankwesen nachging.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Richter erkannte jedoch aufgrund der Tatsache, dass der technisch versierte Beklagte einen W-LAN-Router einer moderneren Bauart und Ausstattung selbst eingerichtet hatte – falls der Zugriff tatsächlich durch einen Dritten erfolgt sein sollte – einen adäquat kausalen Beitrag zu den Rechtsverletzungen. Der Richter stellte jedoch anheim, dass eine ausreichende Sicherung (im Sinne des BGH-Urteils vom 12.05.2010) vorgelegen haben könnte. Zur Feststellung dieses Punktes wäre das Gutachten eines unabhängigen und gerichtlich bestellten Sachverständigen notwendig.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zuvorderst ist die geäußerte richterliche Meinung ein solches Gutachten wäre aufwändig und kostspielig klar zu stellen. Man sollte hierzu beachten, dass gerade über den Gerichtsstand in München verschiedene Fehlmeinungen veröffentlicht wurden wie sich angeblich Verfahren über das Thema der Störerhaftung aufzubauen haben. Es ist eben vollständig unrichtig in jedem Verfahren die Beauskunftung durch die Telekom oder die Ermittlungstätigkeit der beauftragten Firma zu bestreiten. Dies ist nur mit offensichtlichen Gründen zu verbinden, welche dem normalen Abgemahnten nicht vorliegen. Es bleibt hier jedoch den jeweiligen Richtern kaum etwas anderes übrig als bei Bestreiten der Ermittlungsergebnisse die jeweiligen Daten der Ermittlung oder gar die generelle Funktionstüchtigkeit des Ermittlungsprogramms durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen. Im zweiten Fall dürften zwischen 3.000,00€ und 5.000,00 Kosten allein durch den Gutachter entstehen, im ersten Fall etwas weniger. Im zweiten Fall gibt es keinen Grund anzunehmen, dass die Ermittlungsfirma in dem Gutachten nicht bestehen kann. Im ersten Fall ist damit zu rechnen, dass der jeweilige Provider keine Daten von Substanz (Verkehrsdaten) beitragen kann da diese Daten gelöscht sind. Dies wiederum gilt jedoch unter zeitlichem Vorbehalt. In einem weiteren Filesharingverfahren wird es eine Entscheidung eines namhaften Providers geben in ein Verfahren direkt einzugreifen, nachdem eine Abmahnkanzlei gegen über dem Provider eine Streitverkündung ausgesprochen hat und androhte gegen den Provider Schadensersatz einzuklagen. Insofern kann es zum Anfang des Jahres 2011 ein zwar amtsgerichtliches aber eindeutiges Urteil zu diesem Bereich geben, das jede Beauftragung eines Sachverständigen im "Telekom-Bereich" obsolet werden läßt. Um im Bereich Filesharing-Verfahren mit Sachverständigem zu bestehen benötigt man in jedem Fall mehr mehr als einen guten Anwalt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Mit der Frage der Störerhaftung haben die Angaben der Gegenseite jedoch herzlich wenig zu tun. Je nach dem wie im entsprechenden Beweisbeschluss die zu beantwortenden Fragen gestellt werden sind die Feststellungen die ein Sachverständiger über eine vorgenommene W-LAN-Absicherung treffen kann höchst einfach und eigentlich auch zeitlich mit geringem Aufwand herzustellen. Es ist hier nicht angemessen mehr als 1.500,00€ anzusiedlen; da sich die Routerfamilien leicht untergleidern lassen eher weniger. Der Gutachter kann hier nur die allgemeine Funktion des jeweiligen W-LAN-Routers (im Sinne der Beantwortung der unterschiedlichen Darstellungen der Parteien) bewerten. Dies geschieht allein durch die Einsichtnahme in bereits vorgelegtes Material, sprich Bauart und Betriebsanleitung. Es existieren hier nur wenige Möglichkeiten der relevanten Einstellungen. Die zweite zu klärende Frage wird jedoch im Hinweisbeschluss des AG Münchens nicht entsprechend der BGH-Rechtsprechung ausgedrückt. Der Richter ist der Ansicht fordern zu müssen, dass die Einstellungen des W-LAN-Routers zum Tatzeitpunkt zu klären seien. Der BGH zielt jedoch erkennbar auf den Zeitpunkt der Installation ab. Es ist jedoch denkbar das man von einem entsprechend bestreitenden Beklagten auch zusätzliche Informationen über den Zustand der Einstellungen zum Tatzeitpunkt fordern kann, oder er diese angibt. Diese zusätzlichen Informationen über die „Pflege“ des W-LAN-Routers sollten jedoch nach der BGH-Rechtsprechung nicht entscheidungsrelevant werden. Dies auch da der BGH auf die Grundsätze der „Verkehrsversicherungspflichten“ und der ständigen Rechtsprechung der BGH-Senate hierzu audrücklich hinweist. In der Zweiten zu klärenden Frage ist also fest zu stellen wie der W-LAN-Router zum Installationszeitpunkt eingestellt wurde. Eine Überprüfung des W-LAN-Routers kann hierzu zwar keine Ergebnisse bringen, da im Regelfall keine Logs oder Screenshots erstellt wurden und man auch nicht dazu verpflichtet ist. Es wird also eine Frage sein, wie der Einzelne seine Angaben belegen kann. Hier tritt das Problem auf das zumeist keine (Einzelpersonenhaushalt) oder schwache (Ehefrau) Belegsituationen vorhanden sein dürften. Es wird an dieser Stelle Zeit an die Wahrheitspflichten auch von Beklagten zu erinnern. Wer bei der Einstellung Fehler begangen hat, wie das er das voreingestellte Routerpasswort eines „Speedport“ („0000“)  nicht verändert hat muß dies letztlich angeben.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Im vorliegenden Fall wäre hingegen eine gutachterliche Einschaltung zu sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu Gunsten des Beklagten verlaufen, da weder Anlaß bestand an der Glaubwürdigkeit des Gesagten zur Router-Einstellung und Pflege zu zweifeln, noch die Fähigkeit mit Berücksichtigung des Werdegangs dem Beklagten abzusprechen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Insofern wäre nur eine Kostenverpflichtung im Rahmen einer Täterschaft des Beklagten oder eines Nutzungsberechtigten möglich gewesen. Hierzu kann natürlich nicht prognostiziert werden wie ein solch sicherlich langwieriger Rechtsstreit mit einem entsprechend hohen Zeugenaufgebot verlaufen wäre. Konzentriert sich jedoch das Verfahren auf die Frage der Störerhaftung (nebst den vielfältigen „sonstigen“ rechtlichen Gesichtspunkten die selbstverständlich auch beurteilt hätten werden können) sind die Erfolgsaussichten durchaus als akzeptabel zu werten. Natürlich nur unter dem Gesichtspunkt das ein substantiiertes Bestreiten möglich und sinnvoll erscheint und die Belegsituation positiv zu werten ist vernünftig durch einen qualifizierten Rechtsanwalt vorgebracht wird.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Da die Bevollmächtigten der Klägerin jedoch weitere Verfahren anstrengen wird es sicherlich nur noch eine Frage der Zeit sein bis die eigentlichen Fragen solcher Verfahren auch an diesem Gerichtsstand durch das Landgericht transparenter und einheitlicher beurteilt werden. Dennoch ist auch am Amtsgericht ein Entwicklungsprozeß zu beobachten.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/5911304228877728656-4608142937325050985?l=vsberg.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://vsberg.blogspot.com/feeds/4608142937325050985/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2010/10/ag-munchen-az-142-c-1472110.html#comment-form' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/4608142937325050985'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/4608142937325050985'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2010/10/ag-munchen-az-142-c-1472110.html' title='AG München, Az.: 142 C  14721/10'/><author><name>Shual</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-5911304228877728656.post-1766190123818277369</id><published>2010-10-19T17:33:00.003+02:00</published><updated>2010-10-19T18:30:06.867+02:00</updated><title type='text'>AG Wermelskirchen, Az.: 2a C 193/10</title><content type='html'>Kurzbericht von der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2010, die nicht nur optische Elemente von Interesse zu bieten hatte.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Sachverhalt&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Klägerin, eine Rechteverwertungsgesellschaft aus dem Hessischen Raum erhob über eine Hauptstadtkanzlei Klage nach Widerspruch im Mahnvefahren wegen Abmahnkosten und Schadensersatz aus Urheberrechtsverletzung wegen der Verbreitung einer Tonaufnahme in sog. p2p-Tauschbörsen.(Übliche "Filesharingkostenklage - Einzeltitelabmahnung - Sampler"). Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Streitgegenstand&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Klägerin beantragte den Beklagten zur Zahlung von &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;915,30€&lt;/span&gt; zu verpflichten. Dieser Betrag bestand aus Rechtsanwaltkosten aus einer 1,3-Gebühr aus einem Streitwert von 10.000,00€ = 631,80€. Hinzu kamen die gesamtschuldnerisch vorgetragenen Kosten für das Auskunftsverfahren am Landgericht Köln in Höhe von 203,50€ und eine Ermittlungspauschale in Höhe von 80,00€. Weiteregehende Schadensersatzforderungen sind unbekannt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Themenzusammenfassung&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Thema der &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Aktivlegitimation&lt;/span&gt; konnte nachdem die Klägervertreterin zwei Mal falsch zugeordnete Angaben als Anlage beigefügt hatte mit dem dritten Dokument das in der Verhandlung übergeben wurde geklärt werden. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Diskutiert wurde von der Richterin mit der Klägervertreterin das Thema der &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Rechtsmißbräuchlichkeit&lt;/span&gt; derartiger Abmahnungen. Auch  entwickelte die Richterin Zweifel an den vorgelegten &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;"Ermittlungsbeweisen"&lt;/span&gt;, nachdem der Beklagtenvertreter auf ein &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;neueres Gutachten&lt;/span&gt; in einem Verfahren am Amtsgericht Köln über identische Ermittlungsmethoden hingewiesen hatte. Die Richterin sah sich jedoch außer Stande die Beweisfrage ohne die Einschaltung eines Sachverständigen zu klären (dlK: da es sich schlicht um eine andere Ermittlungsfirma handelt). Zum Thema der &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;gesamtschuldnerischen Verpflichtung&lt;/span&gt; eines Abgemahnten aus einer Liste von zB 97 Abgemahnten äußerte die Richterin erhebliche rechtliche Bedenken. [&lt;a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/423.html"&gt;§ 423BGB&lt;/a&gt;] Zum Thema der &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Störerhaftung&lt;/span&gt; wurde sehr wenig diskutiert. Umso intensiver beschäftigte sich die Richterin mit der Anwendbarkeit einer &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs&lt;/span&gt; in Sachen &lt;a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97a.html"&gt;§ 97a UrhG, Abs. 2&lt;/a&gt;.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Vergleich&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Aufgrund des hohen Kostenrisikos entschied der Beklagte im Einklang mit der Bevollmächtigten der Klägerin einem richterlichen Vergleichsangebot zuzustimmen. Die Parteien einigten sich auf 450,00€, die der Beklagte bei gleichzeitiger Kostenaufhebung an die Klägerin zu entrichten habe. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Kommentarbereich Vergleichsökonomie&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ich nutze gerne die Gelegenheit um auch auf Fehlmeinungen die im Internet in eischlägigen Diskussionforen kursieren einzugehen. Der Beklagte wurde sehr wohl über die Tragweite seiner Entscheidung aufgeklärt. Ein Prozeß mit Gutachtereinschaltung und gleichzeitig der Klärung der Frage der Rechtsmißbräuchlichkeit und der Anwendbarkeit des § 97a UrhG, Abs. 2 ist in jedem Fall BGH-fähig. Ein negatives Urteil  für die Klägerin stand in der hier möglichen Einschätzung eventuell zur Debatte, wobei in jedem Fall weitere Instanzen sehr sicher angerufen worden wären. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Klägerin jedoch muß sich den Vorwurf gefallen lassen durch die Zustimmung zu einem Vergleich prozeßökonomisch im Besten Fall seltsam vorzugehen. Nachdem das Gericht über die bisherigen Erkentnisse von Beauftragungen und Kostenaufteilungen seitens der Rechteverwertungsfirma im Verhältniss zu den jeweiligen Bevollmächtigten aufgeklärt wurde legte die Kanzlei über die entstandenden Kosten eine Rechnung vor. Diese beträgt für die Abmahnung die entsprechend beantragten 651,80€ (beantragt wurden 20€ weniger ...). Die Rechung wurde bezahlt. Nach dem Vergleich kann nun natürlich der Betrag auf die erzielten Werte angeglichen werden, so daß der Kanzlei für die Abmahnung (denklogisch) ein Wert von ca 116,50€ verbleibt, also etwa eine 0,22-Gebühr aus einem Streitwert von 10.000,00€. Für die mündliche Verhandlung und den gesamten Rechtsstreit entstehen nun jedoch der Klägerin Kosten in Höhe von 432,80€. Hinzugefügt werden müssen die Abwesenheitspauschale und Fahrtkosten (Berlin - ca. Köln), die weit über 400,00€ betragen werden (es sei denn die Prozeßbevollmächtigte erschien zB aus Köln und/oder hat ihren Sitz dort). Dabei hat die Klägerin selbst aus ihrem Vorgehen nur die Kosten für den Auskunftsbeschluss und die Kosten für das Mahnverfahren und die Kosten der Ermittlungsfima erhalten. Das bedeutet ein Verlust im Verfahren zwischen 432,80€ und ca. 800,00€. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ein wirtschaftlicher DrittWert hingegen ist angesichts des Verfahrensverlaufs nicht erkennbar. Er darf jedoch (gerade im Bereich des § 97a UrhG, Abs 2) als äußerst bedenklich und negativ für die Klägerin eingestuft werden.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/5911304228877728656-1766190123818277369?l=vsberg.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://vsberg.blogspot.com/feeds/1766190123818277369/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2010/10/ag-wermelskirchen-az-2a-c-19310.html#comment-form' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/1766190123818277369'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/1766190123818277369'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2010/10/ag-wermelskirchen-az-2a-c-19310.html' title='AG Wermelskirchen, Az.: 2a C 193/10'/><author><name>Shual</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-5911304228877728656.post-3483047953054571005</id><published>2010-10-15T23:31:00.007+02:00</published><updated>2010-11-18T13:31:34.506+01:00</updated><title type='text'>Über den Beweiswert eines "One-Second-Logs"</title><content type='html'>&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Vorwort&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der heutige Beitrag stellt eine Vorabmeldung dar, die sowohl das jüngste Ereigniss zur als auch das Problem der "Beweisschwäche von Timestamps" übersichtlich darstellen soll. Zu gegebener Zeit werden weitere Informationen zu besprechen sein. Die Verwendung der jederzeit belegbaren HauptInformation unterliegt einer strikten Anwaltspflicht. Eine öffentliche Diskussion ist natürlich möglich. Ich hoffe alle Beteiligten beachten, dass die Intention dieses Beitrags allein in der Unterstützung der Weiterentwicklung des Rechts liegt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Sachverhalt&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;a href="http://bp0.blogger.com/_xNFNHm-HjJs/SIQQ1N_CZ4I/AAAAAAAAAKk/0LWRDXWrqvs/s1600-h/STA-Essen.jpg"&gt;Dokument&lt;/a&gt;:  "&lt;span style="font-style:italic;"&gt;Bei der Staatsanwaltschaft wird und kann keine Prüfung erfolgen, ... ob die Auskünfte der Provider auch tatsächlich in der Form der dortigen Zuordnung der Adressen richtig ist.&lt;/span&gt;" [zur "&lt;span style="font-style:italic;"&gt;Beweisschwäche Timestamp&lt;/span&gt;" - 21.07.2008] &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Am 30.05.2010 veröffentlichte die Firma Logistep AG als "Erfinderin" eines Ermittlungssystems das in Deutschland mittlerweile für eine sechststellige Anzahl an "Filesharing"-Abmahnungen verantwortlich zeichnet und das von einer Fülle von "Rechteverfolgungsfirmen" praktiziert wird den Werbeartikel: "&lt;span style="font-style:italic;"&gt;Schweizer Firma Logistep AG geadelt! Datenermittlungen von Logistep überführen Anschlussinhaber im Filesharing-Fall vor dem Bundesgerichtshof&lt;/span&gt;" [&lt;a href="http://www.logistepag.com/presse/Logistep_Datenerhebung_uberzeugt_BGH.pdf"&gt;Quelle&lt;/a&gt;] &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Sehr störend wirkt hierbei der Satz: "&lt;span style="font-style:italic;"&gt;Im nachlaufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wurde der Beklagte dann als Anschlussinhaber identifiziert&lt;/span&gt;." Angesichts des bekannten Dokuments aus der STA Essen eine nicht sehr fundierte Aussage. Der BGH drückt sich zu diesem Thema wie folgt aus: "(&lt;span style="font-style:italic;"&gt;2) Für die Auskunft der Deutschen Telekom AG, wonach die ermittelte IP-Adresse im fraglichen Zeitpunkt dem WLAN-Anschluss des Beklagten zugeordnet war, bestand kein Beweiserhebungsverbot. Sie konnte deshalb vom Berufungsgericht auch ohne Rechtsfehler verwertet werden&lt;/span&gt;." [&lt;a href="http://lexetius.com/2010,1392"&gt;Urteil&lt;/a&gt;]&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der BGH kommentierte jedoch nicht den eingangs des Urteils beschriebenen Ablauf: "&lt;span style="font-style:italic;"&gt;Nach der im Rahmen der daraufhin eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen eingeholten Auskunft der Deutschen Telekom AG war die IP-Adresse zum fraglichen Zeitpunkt dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet&lt;/span&gt;." Eine notwendige Überprüfung erfolgte nicht und wurde wohl auch nicht von den Parteien beantragt. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der anschließend veröffentlichte Text "Schwierige Gegenwehr" [&lt;a href="http://www.heise.de/ct/artikel/Schwierige-Gegenwehr-1069835.html"&gt;c't 19/10, Bleich, Heidrich, Stadler&lt;/a&gt;] nennt dem BGH und den werten Lesern einen speziellen Problempunkt: "&lt;span style="font-style:italic;"&gt;Am anfälligsten dürfte die Erfassung des Tatzeitpunkts sein. Falls der Zeitstempel zur ermittelten IP-Adresse nicht hundertprozentig stimmt, kann die spätere Abfrage beim Provider wegen der dynamischen IP-Adress-Vergabe einen falschen Anschluss liefern&lt;/span&gt;." Dieser Ansicht ist nicht zuzustimmen, auch wenn man auf der richtigen Spur ist. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Vielmehr ist der Beweiswert eines "One-Second-Logs" in zivilrechtlichen Auseinandersetzungen grundsätzlich in Frage zu stellen. Der "One-Second-Log", also die schlichte Angabe einer I-Adresse zu einem bestimmten sekundengenau und automatisch erfassten Zeitpunkt ("IP - 125.125.125.25 am 12.12.2010 um &lt;span style="font-style:italic;"&gt;12:12:25&lt;/span&gt; Uhr") beinhaltet natürlicherweise eigene Toleranzen (&lt;span style="font-style:italic;"&gt;12:12:25:00 - 12:12:25:99&lt;/span&gt;). Auf der Seite der Provider sind ebenso Toleranzwerte zu beachten. Es ist also nicht unmöglich und auszuschließen, dass eine Providerdatenspeicherung um &lt;span style="font-style:italic;"&gt;12:12:25:35&lt;/span&gt; einen anderen Anschlußinhaber als Inhaber der IP-Adresse ausweist als denjenigen dem tatsächlich um diese genaue Zeit der Anschluß zugeordnet war. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Damit ist der eigentliche Beweiswert, trotz weitreichender richterlicher Aktzeptanz des Systems des "One-Second-Logs" und der darauf folgenden Datenauskunft "Inhaber und Nutzer der IP-Adresse zu diesem Zeitpunkt" durch den Provider extrem niedrig anzusiedeln, wobei man man zu unterteilen hat. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Letztlich kann ein Verletzter aufgrund dieser Praktik durchaus begründete Verdachtsmomente gegenüber einem privaten Funknetzwerkbetreiber entwickeln. Er kann theoretisch diese Verdachtsmomente auch in einer urheberrechtlichen Abmahnung vorbringen, die auch weiterhin mit einer entsprechenden Erklärung (zB modUE) beantwortet werden muß.  &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Frage aber, ob der Verletzte mit den gesammelten Daten tatsächlich in einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Tathandlung beweisen kann muß mittlerweile mehr als begründet negativ beantwortet werden. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Frage der Toleranzen kann nur durch Angaben geklärt werden, die den Zeitraum um die jeweilige Tathandlung genau beschrieben. Um einen ausreichenden Beweis herzustellen muß der Beginn und das Ende der sog. "Session" durch den Provider beigetragen werden. Diese Datenmengen werden jedoch nach der Beauskunftung von Bestandsdaten (Name, Adresse) gelöscht. Der Abgemahnte hingegen erfährt zu spät von der vorgeworfenen Handlung um entlastende Beweismittel speichern zu lassen. Dieser allgemein bekannte Umstand läßt natürlich nicht den Eindruck zurück, dass den Vorgaben des OLG Köln entsprechend es tatsächlich dem jeweiligen Anschlußinhaber zuzumuten ist sich gegen den erhobenen Vorwurf zur Wehr zu setzen, wenn man die Sache so sieht das gerade ein entscheidender möglicherweise entlastender Beweis vernichtet wird. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Hierzu führt auch in einem gestern veröffentlichten &lt;a href="http://www.abmahnwahn-dreipage.de/aktuell.html"&gt;Interview mit Richter Dirk Eßer&lt;/a&gt;, Pressesprecher des LG Köln aus: "&lt;span style="font-style:italic;"&gt;Die Daten, um die es in unseren Verfahren geht, sind solche, die die Provider aus eigenem Antrieb eine gewisse – kurze – Zeit speichern. &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;In dieser Zeit stehen die Daten nach dem UrhG für den Zugriff der Verletzten zur Verfügung&lt;/span&gt;.&lt;/span&gt;" (also nicht etwa den mutmaßlichen Verletzern). Damit ist in den Regelfällen jedoch eine antragsbezogene Datenmenge gemeint. Dem Provider wird auf Antrag regelmäßig gestattet dem Antragsteller unter Verwendung von Verkehrsdaten ... Auskunft zu erteilen über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer einer IP-Adresse zu den jeweiligen Zeitpunkten. Bereits der Antrag des Antragstellers ist insofern nicht ausreichend um Daten zu gewinnen, die eine Aussagekraft als Beweis entwicklen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Dies wurde nun in einem bekannten Verfahren über das auf diesem Blog berichtet wurde durch einen gerichtlich beauftragten unabhängigen Gutachter bestätigt. Die Feststellungen der fraglichen Rechteverfolgungsfirma würden nicht ausreichen, um die beschriebene Tathandlung nachzuweisen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Wie bei allen Veränderungen ist darauf hinzuweisen, dass sich damit meine persönliche Meinung, die Meinung weiterer Personen über den Beweiswert der "One-Second-Logs" durchsetzen muß, nachdem diese sich nun auch (um es in der Logistep-Sprache auszudrücken) durch ein unabhängiges Gutachten geadelt fühlen darf. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;An dieser Stelle darf jedoch angemerkt werden, dass dieser Abschnitt zwar ein wesentlicher Beitrag zu einer "gerechteren" Beurteilung von Filesharingfällen darstellt und daher höchste Priorität genießt. Jedoch werden noch viele Monate der Unsicherheit vergehen bis sich in weiteren Instanzen die Argumentation durchsetzt. Es ist also nicht etwa so, dass man nun die Meinung entwickeln kann das sämtliche - fehlerhaft beantragten- und erfolgten Datenauskünfte Billigschrott darstellen. Es kommen viele Faktoren zusätzlich in Betracht: Persönliche Äußerungen gegenüber den Abmahnkanzleien, fehlerhaft und nicht ein Schuldeingeständniss ausschließende UEs, etc... zudem erneut der Hinweis auf die "Wahrheitspflicht" von Parteien in gerichtlichen Auseinandersetzungen. Es ist in jedem Fall möglich Täter die zum Beispiel die Tat zugegeben haben trotz eigentlich fehlender Beweise zur Kostenübernahme von entsprechenden Forderungen zu verpflichten.  &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zur Lösungsmöglichkeit einer "erweiterten Auskunft": Ob das Rechtsgebilde des § 101 UrhG trotz der Einschränkung der Grundrechte hier überhaupt geeignet ist die notwendigen Verkehrsdaten, die den Beweis einer Tathandlung herstellen können zu speichern und vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu beauskunften muß vor Ort im Gericht geklärt werden. Es ist jedoch nicht abschätzbar, ob die "One-Second-Logger" und deren anwaltliche Vertretung die entsprechenden Anträge umstellen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Abschließend noch zur Frage was der Unterschied zwischen dem &lt;a href="http://www.logistepag.com/Urteile/LG%20Frankfurt%2016.04.2010.pdf"&gt;unabhängigen Logistep-Gutachten&lt;/a&gt; und der neuen Konstellation genau ist. Selbstverständlich hängt ein Gutachten von der Beweisfrage ab die ein/e Richter/in stellt. Bei Überprüfungen zu "allgemeinen Funktionsweisen" von Programmen ist kaum zu erwarten das ein maßgeblicher Fehler auftaucht. Die Ansicht des Richters am AG Frankfurt, es lägen keine Anhaltspunkte vor, warum im konkreten Fall eine falsche Beauskunftung durch den Provider vorliegen könne ist nicht zu teilen, auch nicht unter Berücksichtigung des &lt;a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/286.html"&gt;§ 286 ZPO&lt;/a&gt;.    Vorraussetzung hierfür ist -gerade in dem Einzelfall am AG Frankfurt- das man Dokuemnte kennt die den Beweiswert eindeutig beschreiben, wie eben jene Mitteilung der STA Essen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Denn das Ergebniss jeder Beweisaufnahme über den Beweiswert der vorhandenen Datenmengen hätte ergeben müssen und hat letztlich in einem Verfahren ergeben das die wesentlichsten Daten fehlen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Man fühlt sich durchaus an die "Affaire Kreis-Gutachten" erinnert. Man mag sicherlich tolerieren und zu tolerieren haben wenn Richter zu den damaligen Zeitpunkten der Vorlage des Gutachtens keine Zweifel am Gutachten selbst entwickeln konnten und erst durch verscheidene größere Umwege zu zweifeln beginnen. Ich halte selbst so einen Vorgang für vollständig normal und "demokratisch" akzeptabel. Selbstverständlich werden nun auch die jeweiligen Abmahnkanzleien ihre Argumentationen zu dem Thema vorzutragen haben. Das wird man in Ruhe abwarten. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Aber der Zweifel bezüglich der bisherigen Beauskunftungspraxis sollte doch mit diesem Beitrag und der weiteren Verwendung ... weiterer Erkentnisse aus verschiedenen Verfahren ... nun endlich von den Entscheidern zumindest mehranteilig entwickelt werden damit dem "Massenabmahnwahn" eine deutliche Steigerung auch in der Akzeptanz durch den abgemahnten Bürger und Wähler erfährt. Momentan tendiert die Akzeptanz in jedem Fall gegen Null.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/5911304228877728656-3483047953054571005?l=vsberg.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://vsberg.blogspot.com/feeds/3483047953054571005/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2010/10/uber-den-beweiswert-eines-one-second.html#comment-form' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/3483047953054571005'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/3483047953054571005'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2010/10/uber-den-beweiswert-eines-one-second.html' title='Über den Beweiswert eines &quot;One-Second-Logs&quot;'/><author><name>Shual</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-5911304228877728656.post-8025126121910540237</id><published>2010-10-13T03:41:00.002+02:00</published><updated>2010-10-13T05:17:19.718+02:00</updated><title type='text'>OLG Köln, 6 W 149 09, Urteil vom 22.01.2010</title><content type='html'>Vorab: Wie im Abspann verdeutlicht handelt es sich bei dem folgenden Beitrag nur um bloße Spekulation und Theorie, die eventuell niemals relevant wird. Daher auch die Kürze. Aber man weiß ja nie was kommt.... &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;via &lt;a href="http://www.kanzlei-prof-schweizer.de/bibliothek/neu/index.html?datum=2010-10"&gt;Kanzlei Professor Schweizer&lt;/a&gt; in München. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Leitsatz der Kanzlei: &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Die Frist zur Dringlichkeit im einstweiligen Verfügungsverfahren läuft nicht erst, wenn der Anwalt Bescheid weiß&lt;/span&gt;&lt;br /&gt; &lt;br /&gt;Nach einem Beschluss des OLG Köln Az.: 6 W 149/09 kommt es für die Frage, ob der Verfügungsgrund wegen überlangen Zuwartens bis zur Einreichung des Antrags entfallen ist, auch in arbeitsteiligen Unternehmen &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;auf die Kenntnis des für die Ermittlung und Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zuständigen Mitarbeiters an&lt;/span&gt;. Dies gilt auch für den Fall, dass das Unternehmen keine eigene Rechtsabteilung unterhält, sondern diese an ständig vertretende Rechtsanwälte „ausgelagert“ hat. Das Argument des Oberlandesgerichts: Das Unternehmen hätte es ansonsten „in der Hand“, die externe Rechtsabteilung über die von ihm festgestellten Verstöße „bewusst in Unkenntnis zu lassen und den Lauf der Dringlichkeitsfrist zu manipulieren“.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;[&lt;a href="http://www.kanzlei-prof-schweizer.de/bibliothek/urteile/index.html?id=14840"&gt;Volltext&lt;/a&gt;]&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Wir alle kennen das Problem: Unter teilweise dramatischen Umständen muß dafür gesorgt werden das in diesem Jahr wohl über 600 000 abgemahnte Privathaushalte im Rahmen einer äußerst kurz bemessenen Frist eine Unterlassungserklärung abgeben, damit sie der Gefahr einer Einstweiligen Verfügung entgehen. Das wird auch so künftig bleiben. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Im Wettbewerbsrecht findet sich jedoch eine erstaunliche Parallele die wie folgt am OLG Köln gehandhabt wird: "&lt;span style="font-style:italic;"&gt;&lt;span style="font-style:italic;"&gt;Am Verfügungsgrund fehlt es, wenn ein Antragsteller mit der gerichtlichen Verfolgung eines Wettbewerbsverstoßes längere Zeit zuwartet, obwohl er die den Verstoß begründenden Tatsachen und die Person des Verantwortlichen kennt. &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Maßgeblich ist in arbeitsteiligen Unternehmen die Kenntnis der für die Ermittlung oder Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zuständigen Mitarbeiter&lt;/span&gt; (Senat WRP 1999, 222 = NJW-RR 1999, 694) und Wissensvertreter (§ 166 Abs. 1 BGB analog: OLG Hamburg, GRUR-RR 2006, 374 [376]; Köhler / Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 12 Rn. 3.15; Hess in: Ullmann jurisPK-UWG, 2. Aufl. 2009, § 12 UWG, Rn. 94), wozu sogar Sachbearbeiter zu rechnen sein können, von denen nach ihrer Funktion erwartet werden darf, dass sie die Wettbewerbsrelevanz des Verhaltens erkennen und ihre Kenntnis an die weitergeben, die im Unternehmen zu Entscheidungen über das Einleiten entsprechender Maßnahmen befugt sind (vgl. OLG Frankfurt / Main, NJW 2000, 1961 f.).&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;" &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Im p2p-Abmahnsonderrecht in Deutschland bezieht sich das fragliche Datum jeher auf die Übertragung der personenbezogenen Daten an die jeweilige verarbeitende Stelle durch die Telekom. Es existieren hierbei unterschiedliche Praktiken. So macht zum Beispiel eine gewisse Loggerbude zB Gelder für die "Einpflege" der Daten geltend. Dort findet auch stets in automatischer oder manueller Form eine Provider-Zuordnung statt. Eine gesammelte IP-Adresse ist nutzlos wenn man fest stellt, dass sie aus dem Ausland stammt und wenn man nicht den konkreten auskunftspflichtigen Provider kennt. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Interessant sind natürlich hierbei die Umstände "dynamische IP-Adresse", die eine Zuordnung zu einer realen Person unmöglich machen. Dies ist jedoch aus zwei Gründen nur auf den ersten Blick richtig. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Erstens sind bestimmte Bandbreiten von IPs regional oder providerabhängig "vorsortiert". Zweitens sind Ermittlungsvorgänge entsprechend dokumentiert, d.h. es ist in der Listenform die als Anlage im Auskunftsverfahren beigelegt wird deutlich eine regionale Stellung einer IP-Adresse erkenntlich und gleichzeitig sind Überschneidungen marginal. Dies erwies sich auch in einem vor Kurzem abgeschlossenen Verfügungsverfahren. Drei Mal, im Februar, im März und im Mai hatte eine Loggerbude eine Rechtsverletzung fest gestellt, die immer mit dem gleichen regionalen Kriterien ausgestattet war, also zum Beispiel &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;212.225.&lt;/span&gt;xx.xx.. Man hatte auf eine folgende Abmahnung im Juni keine Unterlassungserklärung erhalten und einen Antrag auf Einstweilige Verfügung - unter 8 Wochen nach Kentnisserlangung über die Rechtsverletzung, also in jedem Fall innerhalb einer Dringlichkeitsfrist - gestellt. eine grundsätzliche Identifizierungsmöglichkeit bei Feststellung der Rechtsverletzung war dem qualifizierten Mitarbeiter jedoch in jedem Fall möglich. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Denn das ist nicht schwer, sondern höchst einfach. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ob es allerdings jemals einen Fall gegeben hat oder geben wird in dem die Frage was ein Ermittler an Identifikationsleistungen können und erbringen muß ("Tauschbörsennutzerprofilerstellung" wird/wurde ja beworben) relevant wird ist zu bezweifeln.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/5911304228877728656-8025126121910540237?l=vsberg.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://vsberg.blogspot.com/feeds/8025126121910540237/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2010/10/olg-koln-6-w-149-09-urteil-vom-22012010.html#comment-form' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/8025126121910540237'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/8025126121910540237'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2010/10/olg-koln-6-w-149-09-urteil-vom-22012010.html' title='OLG Köln, 6 W 149 09, Urteil vom 22.01.2010'/><author><name>Shual</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-5911304228877728656.post-4680565845667168872</id><published>2010-10-07T07:37:00.003+02:00</published><updated>2010-10-07T08:47:06.517+02:00</updated><title type='text'>Modell "Unendlichkeit" -II</title><content type='html'>Dank der freundlichen Unterstützung einer Kanzlei mit Geschäftsbeziehungen zu einer bekannten Rechteverwertungsgesellschaft mit eigener Ermittlungsfirma können wir heute einen kleinen Vergleich zwischen den Projektionen aus der &lt;a href="http://gyrovague.wordpress.com/2010/09/30/p2p-settlement-factory-expects-10-million-from-mailing-letters/"&gt;"ACS LAW-Affaire"&lt;/a&gt; herstellen. (Und das ganz ohne Daten illegal abzuschöpfen). &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Kurz die Datengraphiken&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;a onblur="try {parent.deselectBloggerImageGracefully();} catch(e) {}" href="http://static.arstechnica.com/09-29-2010/cash-flow-projections.png"&gt;&lt;img style="cursor:pointer; cursor:hand;width: 640px; height: 91px;" src="http://static.arstechnica.com/09-29-2010/cash-flow-projections.png" border="0" alt="" /&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Graphik 1 bezeichnet nur eine Gesamtaufstellung, deren Gesamtsummen jedoch mit einer Zahlerquote von ca. 85% zu hoch angesetzt ist. Ziel dieser Studie ist es jedoch anhand einer auf Basis der Entwicklungen die von der &lt;a href="http://www.verein-gegen-den-abmahnwahn.de/forum/viewtopic.php?f=19&amp;t=293"&gt;Statistik des Vereins gegen den Abmahwahn e.V&lt;/a&gt; nahe gelegt wird zwei konkurierende Modelle zu vergleichen.   &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;a onblur="try {parent.deselectBloggerImageGracefully();} catch(e) {}" href="http://1.bp.blogspot.com/_xNFNHm-HjJs/TK1ss5d2LFI/AAAAAAAAAWU/VQHnTzyZs1Y/s1600/svm1gm1h.gif"&gt;&lt;img style="cursor:pointer; cursor:hand;width: 320px; height: 182px;" src="http://1.bp.blogspot.com/_xNFNHm-HjJs/TK1ss5d2LFI/AAAAAAAAAWU/VQHnTzyZs1Y/s320/svm1gm1h.gif" border="0" alt=""id="BLOGGER_PHOTO_ID_5525191836449516626" /&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Graphik 2 bezeichnet eine konservative IPs/Quartal-Schätzung die natürlich in dieser Studie nicht auf realen Daten basieren kann. Die Schätzung kann jedoch aufgrund der Presseangaben über Abmahnzahlen mit nur einer geringen Fehlerquote belastet sein.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;These 1&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die nun mittlerweile mehrfach geleakten englischen Daten sprechen stets davon, dass der Ermittlungsfirma der Rechteverwertungsgesellschaft ein prozentualer Anteil an den eingegangenen Geldern zustehe. Dieser Anteil wird mit 15% beziffert.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;These 2 &lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Nach jüngeren Aussagen aus Deutschland die in Dokumenten vorliegen wird jedoch in Deutschland keine Beteiligung am Erfolg angewandt, sondern es entsteht der Rechteverwertungsfirma ein fester Satz pro abgemahnter IP den wir mit 80,00€ ansetzen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Zahlerwerte&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Man geht hier wohl sicherheitshalber von einem Zahlerwert von 60% aus, wobei im ersten Quartal der IP-Verwertung 25% Zahler und im zweiten Quartal der IP-Verwertung weitere 35% Eingänge gewertet werden. Weitere Eingänge werden nicht gewertet. Geldwertansatz pro Zahler-IP 450,00€.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Eingangssummen pro Quartal nach Graphik 2 &lt;br /&gt;Q 1 - 2009 - 590.625,00€ &lt;br /&gt;Q 2 - 2009 - 826.875,00€ + 1.096.875,00€ = 1.923.750,00€&lt;br /&gt;Q 3 - 2009 - 1.535.625,00€ + 1.884.375,00€ = 3.420.000,00€&lt;br /&gt;Q 4 - 2009 - 2.638.125,00€ + 1.575.000,00€ = 4.213.125,00€&lt;br /&gt;Q 1 - 2010 - 2.205.000,00€ + 2.137.500,00€ = 4.342.500,00€&lt;br /&gt;Q 2 - 2010 - 2.992.500,00€ + 1.884.375,00€ = 4.876.875,00€&lt;br /&gt;Q 3 - 2010 - 2.638.125,00€ + 1.575.000,00€ = 4.213.125,00€&lt;br /&gt;Q 4 - 2010 - 2.205.000,00€ + 1.575.000,00€ = 3.780.000,00€&lt;br /&gt;Q 1 - 2011 - 2.205.000,00€ &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;These 1&lt;/span&gt; würde besagen, dass der Ermittlungsfirma der Rechteverwertungsgesellschaft im jeweiligen Quartal folgende Geldwerte zufließen würden: &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Q 1 - 2009 - 88.593,75€ &lt;br /&gt;Q 2 - 2009 - 288.562,50€&lt;br /&gt;Q 3 - 2009 - 513.000,00€&lt;br /&gt;Q 4 - 2009 - 631.968,75€&lt;br /&gt;Q 1 - 2010 - 651.375,00€&lt;br /&gt;Q 2 - 2010 - 731.531,25€&lt;br /&gt;Q 3 - 2010 - 631.968,75€&lt;br /&gt;Q 4 - 2010 - 567.000,00€&lt;br /&gt;Q 1 - 2011 - 330.750,00€ &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;These 2&lt;/span&gt; würde hingegen besagen, dass der Rechteverwertungsgesellschaft für alle verwerteten IPs Kosten entstehen. Diese gestalten sich wie folgt: &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Q 1 - 2009 - 420.000,00€ &lt;br /&gt;Q 2 - 2009 - 780.000,00€&lt;br /&gt;Q 3 - 2009 - 1.340.000,00€&lt;br /&gt;Q 4 - 2009 - 1.120.000,00€&lt;br /&gt;Q 1 - 2010 - 1.520.000,00€&lt;br /&gt;Q 2 - 2010 - 1.340.000,00€&lt;br /&gt;Q 3 - 2010 - 1.120.000,00€&lt;br /&gt;Q 4 - 2010 - 1.120.000,00€&lt;br /&gt;Q 1 - 2011 - 0,00€ &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ein deutlicher Unterschied. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Problem in Deutschland liegt jedoch nicht in der Realisierbarkeit. Wer Gesamteingänge in Höhe von 29.535.000,00€ zu verzeichnen hat kann viel verteilen. 4.434.250,00€ sind dort gleich mit 8.760.000,00€ vor allem wenn die Sache in der Familie bleibt. Es hat auch keinen Einfluß auf die Gesamtanzahl der Abmahnungen, oder wie viel denn nun ein Abmahnwanwalt aus der Gesamtforderungssumme von fast 50.000.000,00€ nun wirklich abrechnet und wie der Betrag pro Abmahnung am Ende aussieht.  Künftige Prozesse werden das Thema erhellen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Für Deutschland gibt es jedoch jeher ein Problem mit dem Wort der "entstandenen Kosten". Sind diese nun mal erfolgsabhängig können weitere Faktoren einer Abmahnkalkulation im Innenverhältniss revisioniert werden. Entstandene Kosten hingegen (so wie zB eine Gerichtskassenrechnung) müssen abgerechnet und wenigstens irgendwann mal bezahlt werden, sprich ordentlich verbucht sein. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Wer sich dabei die Beträge näher betrachtet wird erstaunt feststellen, dass sie ein interessantes Verhältniss aufweisen. Im Erfolgsmodell erhält die Ermittlerfirma einen Satz von 40,00€ pro IP. Im festen Abrechnungsmodell aber 80,00€ pro IP. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Stimmen beide Thesen, sprich wird in unterschiedlichen Ländern unterschiedlich abgerechnet ist die Frage zu stellen warum der gleiche Vorgang im einen Land nur halb so teuer abgerechnet wird, oder eben warum im anderen Land doppelt abgerechnet wird. Da andererseits wohl als erwiesen gelten darf das die 40€-These als bestätigt gelten darf ... fehlt hingegen jedes Dokument (in Form einer Rechnung) das die 80€-These stützen könnte, mit einer kleinen oben erwähnten Ausnahme: Eine Kanzlei mit Geschäftsbeziehungen .... behauptet die 80€-These hätte eine dokumentierte Basis. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Na... da bin ich mal gespannt.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/5911304228877728656-4680565845667168872?l=vsberg.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://vsberg.blogspot.com/feeds/4680565845667168872/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2010/10/modell-unendlichkeit-ii.html#comment-form' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/4680565845667168872'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/4680565845667168872'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2010/10/modell-unendlichkeit-ii.html' title='Modell &quot;Unendlichkeit&quot; -II'/><author><name>Shual</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><media:thumbnail xmlns:media='http://search.yahoo.com/mrss/' url='http://1.bp.blogspot.com/_xNFNHm-HjJs/TK1ss5d2LFI/AAAAAAAAAWU/VQHnTzyZs1Y/s72-c/svm1gm1h.gif' height='72' width='72'/><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-5911304228877728656.post-4733494824679934300</id><published>2010-09-28T14:13:00.009+02:00</published><updated>2010-09-28T19:36:44.908+02:00</updated><title type='text'>KG Berlin, Beschluss vom 02.09.2010, Az.: 24 W 72/10</title><content type='html'>Der folgende Bericht wurde durch die freundliche Unterstützung &lt;a href="http://www.ra-stracke.de/anwaelte/kuepperbusch.html"&gt;des Herrn Rechtsanwalts Volker Küpperbusch, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz und für Urheber- und Medienrecht aus der Kanzlei Dr. Stracke, Bubenzer &amp; Kollegen, Bielefeld&lt;/a&gt; ermöglicht. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das KG Berlin hat im Rahmen einer Verfahrenswertbeschwerde einen durchaus interessanten Beschluss gefaßt. Eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren ist noch nicht erfolgt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Zum Sachverhalt&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Antragsgegner hatte im März des Jahres 2010 gegenüber der Antragstellerin, die über ein sehr enormes Repertoire an Musiktiteln verfügt und sich regelmäßig von einer sehr bekannten Medienrechtskanzlei vertreten läßt eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung bezüglich eines Albums (lt Beschluss) einer bekannten Künstlerin abgegeben. Im Mai 2010 wurde jedoch durch eine Ermittlungsfirma eine angebliche erneute Rechtsverletzung bezüglich eines weiteren Tonträgers der Antragstellerin festgestellt und im Folgenden abgemahnt. Der Antragsgegner reagierte erneut mit einer modifizierten Unterlassungserklärung. Er verabsäumte jedoch die Einhaltung der gesetzten Frist um einen durchaus beachtlichen Zeitraum. Zum Fristablauf nebst einer kleinen Wartezeit hatte die Antragstellerin am Landgericht Berlin den Erlaß einer Einstweiligen Verfügung beantragt. Dem wurde statt gegeben. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Landgericht Berlin setzte als Streitwert (gemäß Antrag) für das Verfügungsverfahren fest: &lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;LG Berlin 16 O 256/10&lt;/span&gt;:&lt;br /&gt;Streitwert für Verfügungsverfahren &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;10.000,00€&lt;/span&gt; für einen Musiktitel&lt;br /&gt;Streitwert für Hauptsacheverfahren &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;15.000,00€&lt;/span&gt; für einen Musiktitel &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Streitwertbeschwerde&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Antragsgegner führte darauf hin eine Verfahrenswertbeschwerde.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Am 25.08.2010 hatte das Landgericht Berlin die Beschwerde abgelehnt und den Fall dem Kammergerich Berlin zum Entscheid überbegeben. Das LG arguemtierte auf Basis des &lt;a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/3.html"&gt;§ 3 ZPO&lt;/a&gt; - Werfestsetzung nach freiem Ermessen. In der Begründung wies es auf den Umstand hin, dass es sich nicht um die erste Rechtsverletzung des Antraggegners handeln würde. Hinzugefügt wurde das die Richter (anders als zum Beispiel in München, oder wie in jeder gängigen Abmahnung vorgebracht) nicht etwa den "volkswirtschaftlichen Gesamtschaden" zu berücksichtigen hätten [BGH, Beschluss vom 30.11.2004, Az.: &lt;a href="http://www.lawcommunity.de/volltext/43.html"&gt;VI ZR 65/04&lt;/a&gt;]. Jedoch würde berücksichtigt, dass die Antragstellerin mit "&lt;span style="font-style:italic;"&gt;erheblichem Kostenaufwand einen umfangreichen technischen Apparat zur Aufspürung von Rechtsverletzungen pflegen müsse, so daß ihr Unterlassungsinteresse nicht zu gering bemessen werden dürfe&lt;/span&gt;." [Hinweis: Zur letzteren Theorie gäbe es viel zu sagen, jedoch schwieg wie ich hier auch das KG Berlin dazu]&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Der Beschluss des Kammergerichts&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das KG Berlin führte aus, dass das Landgericht den Streitwert nach den Grundsätzen die das KG Berlin vertritt beanstandungsfrei fest gelegt hatte. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;a onblur="try {parent.deselectBloggerImageGracefully();} catch(e) {}" href="http://4.bp.blogspot.com/_xNFNHm-HjJs/TKIWLsOtBKI/AAAAAAAAAWE/k8ysfaWo1mI/s1600/sv18e18f.gif"&gt;&lt;img style="cursor:pointer; cursor:hand;width: 320px; height: 137px;" src="http://4.bp.blogspot.com/_xNFNHm-HjJs/TKIWLsOtBKI/AAAAAAAAAWE/k8ysfaWo1mI/s320/sv18e18f.gif" border="0" alt=""id="BLOGGER_PHOTO_ID_5522000483216852130" /&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Im Weiteren berichtet das KG Berlin äußerst Erstaunliches: &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;a onblur="try {parent.deselectBloggerImageGracefully();} catch(e) {}" href="http://2.bp.blogspot.com/_xNFNHm-HjJs/TKIWLXH029I/AAAAAAAAAV8/xeMNRYcx97w/s1600/svme2me3.gif"&gt;&lt;img style="cursor:pointer; cursor:hand;width: 320px; height: 107px;" src="http://2.bp.blogspot.com/_xNFNHm-HjJs/TKIWLXH029I/AAAAAAAAAV8/xeMNRYcx97w/s320/svme2me3.gif" border="0" alt=""id="BLOGGER_PHOTO_ID_5522000477550861266" /&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Beschluss vom 30.04.2010 - 24 W 45/10 ist bislang nicht veröffentlicht worden. Dankenswerter Weise stellte die bekannte Medienrechtskanzlei auf Seiten der Antragstellerin Datenmengen zur Verfügung die in Verbindung mit den Beschlüssen des KG Berlin wie folgt zusammen gefaßt werden können: &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;aktuelle Streitwerttabelle - Verfügungsverfahren&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Kammergericht Berlin 24 W 45/10&lt;/span&gt; - Beschluss vom 30.04.2010&lt;br /&gt;Streitwert für Verfügungsverfahren 10.000,00€ für ein Album aus 12 Musiktiteln&lt;br /&gt;(konkl.) Streitwert für Hauptsacheverfahren 15.000,00€ für ein Album aus 12 Musiktiteln&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Kammergerich Berlin 24 W 72/10&lt;/span&gt; - Beschluss vom 02.09.2010&lt;br /&gt;Streitwert für Verfügungsverfahren gegen "Mehrfachabgemahnten" 10.000,00€ für einen Musiktitel&lt;br /&gt;Streitwert für Hauptsacheverfahren dto. 15.000,00€ für einen Musiktitel&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Landgericht Frankfurt 2-06 O 268/10&lt;/span&gt; - Beschluss vom 07.06.2010&lt;br /&gt;Streitwert für Verfügungsverfahren 50.000,00€ für fünf Musiktitel&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Landgericht Leipzig 05 O 1631/10&lt;/span&gt; - Beschluss vom Unknown/2010&lt;br /&gt;Streitwert für Verfügungsverfahren 10.000,00€ für einen Musiktitel&lt;br /&gt;Streitwert für Hauptsacheverfahren 20.000,00€ für einen Musiktitel&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Landgericht Düsseldorf 12 O 509/09&lt;/span&gt; - Beschluss vom 12.01.2010&lt;br /&gt;Streitwert für Verfügungsverfahren 50.000,00€ für fünf Musiktitel&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;&lt;br /&gt;Landgericht Düsseldorf 12 O 313/10 und 12 O 297/10&lt;/span&gt; - Beschlüsse vom 02.08.2010 und 13.08.2010&lt;br /&gt;Streitwert für Verfügungsverfahren 10.000,00€ für einen Musiktitel&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Landgericht Stuttgart 17 O 274/10&lt;/span&gt; - Urteil vom 03.08.2010&lt;br /&gt;Streitwert für Hauptsacheverfahren 10.000,00€ für einen Musiktitel (Überprüfung notwendig)&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;LG Hamburg 310 O 162/10&lt;/span&gt; - Beschluss von ???/2010&lt;br /&gt;Streitwert für Verfügungsverfahren 110.000,00€ für ein Album aus 26 Musiktiteln&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;&lt;br /&gt;Streitwerttheorie bezüglich einzelenen Musiktiteln&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Kammergericht Berlin lehnt eine Korrektur des Streitwertes nicht gänzlich ab, sondern teilt mit das bei einer "isolierten Betrachtung" und entsprechendem Einzelfall eine Minderung möglich wäre. Zu einem konkreten Betrag äußerte es sich jedoch nicht:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;a onblur="try {parent.deselectBloggerImageGracefully();} catch(e) {}" href="http://2.bp.blogspot.com/_xNFNHm-HjJs/TKIWLEzlvJI/AAAAAAAAAV0/U7NTztm01s8/s1600/svme2me4.gif"&gt;&lt;img style="cursor:pointer; cursor:hand;width: 320px; height: 119px;" src="http://2.bp.blogspot.com/_xNFNHm-HjJs/TKIWLEzlvJI/AAAAAAAAAV0/U7NTztm01s8/s320/svme2me4.gif" border="0" alt=""id="BLOGGER_PHOTO_ID_5522000472634145938" /&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zum Abschluß mißt das KG Berlin vorgelegten "Chartauszügen" und sonstige Materialien über die legale Verbreitung des streitgegenständlichen Titels weder streitwertsenkende noch -erhöhende Wirkung im Verfahren bei.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Hinweis: Nach &lt;a href="http://dejure.org/gesetze/GKG/68.html"&gt;§ 68 GKG, Abs. 3&lt;/a&gt; sind solche Verfahren gebührenfrei. Jedoch werden keine Rechtsanwaltskosten erstattet.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/5911304228877728656-4733494824679934300?l=vsberg.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://vsberg.blogspot.com/feeds/4733494824679934300/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2010/09/kg-berlin-beschluss-vom-02092010-az-24.html#comment-form' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/4733494824679934300'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/4733494824679934300'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2010/09/kg-berlin-beschluss-vom-02092010-az-24.html' title='KG Berlin, Beschluss vom 02.09.2010, Az.: 24 W 72/10'/><author><name>Shual</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><media:thumbnail xmlns:media='http://search.yahoo.com/mrss/' url='http://4.bp.blogspot.com/_xNFNHm-HjJs/TKIWLsOtBKI/AAAAAAAAAWE/k8ysfaWo1mI/s72-c/sv18e18f.gif' height='72' width='72'/><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-5911304228877728656.post-1757376369063184468</id><published>2010-09-28T07:41:00.001+02:00</published><updated>2010-09-28T07:43:46.766+02:00</updated><title type='text'>OLG Hamm, Urteil vom 29.06.2010, Az.: I-4 U 24/10</title><content type='html'>Dr. Martin Bahr: Abbedingung des Verschuldenserfordernisses in Unterlassungserklärung Rechtsmissbrauch&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 29.06.2010 - Az.: I-4 U 24/10 [&lt;a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2010/I_4_U_24_10urteil20100629.html"&gt;Volltext&lt;/a&gt;]&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;"&lt;span style="font-style:italic;"&gt;In das Bild, dass neben Vertragstrafen auch die Kostenerstattung im Vordergrund steht, passt auch, dass bei den Abmahnungen auch der unzutreffende Eindruck erweckt wird, Unterwerfung und Kostenerstattung gehörten zusammen, weil beide bei der Frage der Fristverlängerung verquickt worden sind, ohne dass das erforderlich wäre. Wenn sich bei der Abgabe der Unterlassungserklärung im Regelfall wegen der Dringlichkeit eine Fristverlängerung verbietet, kann das für die Frist, die für die Erstattung der Kosten gesetzt wird, nicht gelten. Es ist bemerkenswert, dass im Rahmen der vorformulierten Unterlassungserklärung in großer Schrift und unterstrichen die Fälligkeit der an den Anwalt zu zahlenden Gebühren hervorgehoben wird. Für den Schuldner muss dies den Eindruck erwecken, dass er die Gefahr gerichtlicher Inanspruchnahme nur dadurch verhindern kann, dass er neben der Unterlassungserklärung auch die Abmahnkosten umgehend erstattet.&lt;/span&gt;"&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/5911304228877728656-1757376369063184468?l=vsberg.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://vsberg.blogspot.com/feeds/1757376369063184468/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2010/09/olg-hamm-urteil-vom-29062010-az-i-4-u.html#comment-form' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/1757376369063184468'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/1757376369063184468'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2010/09/olg-hamm-urteil-vom-29062010-az-i-4-u.html' title='OLG Hamm, Urteil vom 29.06.2010, Az.: I-4 U 24/10'/><author><name>Shual</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-5911304228877728656.post-4587716611824282552</id><published>2010-09-24T00:46:00.009+02:00</published><updated>2010-10-11T07:18:14.050+02:00</updated><title type='text'>Die modUe in den Zeiten der Cholera</title><content type='html'>&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Update zum 11.10.2010&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Mittlerweile hat RA André Breddermann seine &lt;a href="http://www.imgbox.de/show/up/abmahnwahndreipage/breddermann_01.jpg"&gt;Schreiben zum Thema Unterlassungsansprüche&lt;/a&gt; maßgeblich verändert. Die Formulierung "&lt;span style="font-style:italic;"&gt;im Orginal&lt;/span&gt;" bedeutet nicht "&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;DAS Orginal&lt;/span&gt;". Wer eine modifizierte Unterlassungserklärung per Einschreiben/Rückschein abgegeben hat und den Rückschein in Händen hält hat das Dokument bereits "&lt;span style="font-style:italic;"&gt;im Orginal&lt;/span&gt;" abgegeben. Ebenso Personen die bereits die Annahme durch die Kanzlei Schutt &amp; Waetke übermittelt bekamen. Es bleibt jedoch weiterhin fraglich weshalb RA André Breddermann bezüglich des Themas Unterlassungserklärung nicht einfach in die ihm vorliegende Akte sieht. Dort liegt sie bereits ... die modifizierte Unterlassungserklärung. Oder sie liegt nicht dort.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Im Übrigen sind bereits Fristen abgelaufen und Herr RA André Breddermann hat bereits  um Klageaufträge im dreistelligen Bereich gebeten. &lt;a href="http://4.bp.blogspot.com/_xNFNHm-HjJs/TJvmxLRialI/AAAAAAAAAVs/O3n-1BSQ01E/s1600/svc7ec7h.gif"&gt;So zumindest seine Aussage&lt;/a&gt;.  &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Update (06.10.2010)&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Es wird nun von einer Person berichtet, die in der Woche 39 bei RA André Breddermann schriftlich anmerkte sie habe bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben schon eine Woche später ein erneuter Bettelbrief eintraf mit dem zusätzlichen Inhalt das die Unterlassungsansprüche nicht weiter verfolgt werden würden. (Tatsächlich... schlicht nicht weiter verfolgt...)&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Seit einigen Monaten berichten Rechtsanwaltskanzleien wie hier RA Thomas Stadler exemplarisch &lt;a href="http://www.internet-law.de/2010/06/die-strengen-anforderungen-an-den-wortlaut-einer-unterlassungserklarung.html"&gt;von "technischen Problemen"&lt;/a&gt; bei der Erklärung der Annahme einer rechtsanwaltlich erstellten modifizierten Unterlassungserklärung durch Abmahnkanzleien. Neuerdings soll es nach ihm auch vereinzelte "&lt;a href="http://www.internet-law.de/2010/09/ihre-rechtliche-beurteilung-geht-fehl.html"&gt;ModUE-Rebellen&lt;/a&gt;" in solchen Kanzleien geben. &lt;a href="http://vsberg.blogspot.com/2010/07/warnhinweis-negele-augsburg.html"&gt;Wie dieser blog berichtete&lt;/a&gt; geht auch die Kanzlei Negele in Augsburg in Klagebegründungen seltsam vor, da sie modifizierte Unterlassungserklärungen als Schuldeingeständniss geißelt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die bisher größte Abmahnerleistung in solchen Angelegenheiten vollbringt jedoch nach neueren Erkentnissen eine relative Person der Zeitgeschichte namens Rechtsanwalt André Breddermann aus Osnabrück, der in dieser Woche Abgemahnte der Kanzlei Schutt &amp; Waetke mit erstaunlichen Schreiben beklückte. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Ablauf: &lt;a href="http://www.urheberrecht.justlaw.de/abmahnung/justin-slayer.htm"&gt;Wie RAin Regine Filler beschreibt&lt;/a&gt; mahnt die Karlsruher Kanzlei im Namen eines kalifornischen Pornographieherstellers private Funknetzwerkbetreiber wegen der angeblichen unerlaubten Verbreitung von insgesamt drei Werken des Herstellers ab. Eine recht hohe Anzahl an Abgemahnten reagiert korrekt und sendet im Rahmen der gesetzten Frist eine modifizierte Unterlassungserklärung. Nach mehreren übereinstimmenden Aussagen erhalten danach die modUEler zügig einen sogenannten "Bettelbrief". Diese rügt den Nichteingang einer Zahlung, nimmt aber die abgegebene modifizierte Unterlassungserklärung für den Unterlassungsgläubiger an. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Nachdem nun Monate vergingen erhalten nun gerade diese Personen einen erneuten "Bettelbrief". Dieses Mal jedoch von der Kanzlei des Rechtsanwalts André Breddermann, Osnabrück. Soweit das Schreiben nun fordert das bisher nicht eingegangene Geld mit Fristsetzung zu begleichen dürfte -eine wirksame Bevollmächtigung durch die Rechteinhaber vorrausgesetzt- das Vorgehen rechtmäßig sein. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Rechteinhaber hat jedoch die Grundregeln der Anwaltsbeauftragung in diesem Fall nicht beachtet. Urheberrechtliche Abmahnungen gehören in die Hände von Medienrechts-Spezialisten. RA André Breddermann zählt &lt;a href="http://www.welink-und-kollegen.de/dieanwaelte/breddermann/rechtsanwaeltewelinkkollegen.html"&gt;ausweislich seiner Eigendarstellung&lt;/a&gt; nicht dazu und sein erster Versuch sich in diesem Rechtsgebiet zu tummeln schlägt vollständig fehlt. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Obwohl nämlich die Abgemahnten bereits die Wiederholungsgefahr durch die abgegebene und auch strafbewehrte modifizierte Unterlassungserklärung beseitigten (egal ob vom Rechteinhaber anerkannt oder nicht) erhalten diese Abgemahnten im folgenden Text des RA André Breddermann erläutert das dem nicht so sei: &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;a onblur="try {parent.deselectBloggerImageGracefully();} catch(e) {}" href="http://1.bp.blogspot.com/_xNFNHm-HjJs/TJvmwFLXf2I/AAAAAAAAAVc/yFU8pRh5pf0/s1600/svc7ec7f.gif"&gt;&lt;img style="cursor:pointer; cursor:hand;width: 320px; height: 75px;" src="http://1.bp.blogspot.com/_xNFNHm-HjJs/TJvmwFLXf2I/AAAAAAAAAVc/yFU8pRh5pf0/s320/svc7ec7f.gif" border="0" alt=""id="BLOGGER_PHOTO_ID_5520259481970638690" /&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Im Folgenden wird die Abgabe der Orginal Unterlassungserklärung gefordert&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;a onblur="try {parent.deselectBloggerImageGracefully();} catch(e) {}" href="http://4.bp.blogspot.com/_xNFNHm-HjJs/TJvmwckx8NI/AAAAAAAAAVk/5AmdcaZO_ho/s1600/svc7ec7g.gif"&gt;&lt;img style="cursor:pointer; cursor:hand;width: 320px; height: 65px;" src="http://4.bp.blogspot.com/_xNFNHm-HjJs/TJvmwckx8NI/AAAAAAAAAVk/5AmdcaZO_ho/s320/svc7ec7g.gif" border="0" alt=""id="BLOGGER_PHOTO_ID_5520259488251244754" /&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Und zum Abschluß verdeutlicht RA André Breddermann, dass er den Unterlassungsanspruch der überhaupt nicht mehr existiert gerichtlich einklagen möchte.... &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;a onblur="try {parent.deselectBloggerImageGracefully();} catch(e) {}" href="http://4.bp.blogspot.com/_xNFNHm-HjJs/TJvmxLRialI/AAAAAAAAAVs/O3n-1BSQ01E/s1600/svc7ec7h.gif"&gt;&lt;img style="cursor:pointer; cursor:hand;width: 320px; height: 37px;" src="http://4.bp.blogspot.com/_xNFNHm-HjJs/TJvmxLRialI/AAAAAAAAAVs/O3n-1BSQ01E/s320/svc7ec7h.gif" border="0" alt=""id="BLOGGER_PHOTO_ID_5520259500787001938" /&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;... worum er jedoch erst die kalifornischen Pornohersteller um Klageauftrag bitten würde, was mehr als mutmaßen läßt... RA André Breddermann verfügt wie weiland Schutt &amp; Waetke im ersten Gang nur über eine außergerichtliche Vollmacht. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ob RA André Breddermann sich jedoch bewußt ist das er mit einer Unterlassungsklage gegen abgegebene und angenommene modifizierte Unterlassungserklärungen Kosten im vierstelligen €-Rahmen*** die seine kalifornischen Pornohersteller zu übernehmen hätten sich selbst androht darf bezweifelt werden. (*** mit Terminsgebühr 3.292,65€ allein an RA- und Gerichtskosten, wobei man bei sowas gerne mal eine Negative Feststellungsklage gesehen hat.) &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die angeschriebenen Verbraucher die tatsächlich eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben haben, die in Inhalt und Form den gesetzlichen Bestimmungen und den Regeln der Rechtsprechung entspricht, &lt;a href="http://www.verein-gegen-den-abmahnwahn.de/zentrale/download/mod_ue/muster_mod_ue/index.html"&gt;kurz: modUE&lt;/a&gt;, können sich natürlich beruhigt zurück lehnen und den "Bettelbrief" geniessen falls ihre Zahlungsentscheidung negativ ausgefallen ist. Personen die einen Rechtsanwalt/ eine Rechtsanwältin beauftragt haben können aber gerne diesem übermitteln das er/sie den Kollegen mal etwas in die Gepflogenheiten im Abmahnwahn einführt. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ich gehe zudem davon aus, dass Herr Rechtsanwalt André Breddermann seinen Fehler bald erkennt und seine Schreiben den rechtlichen Gegebenheiten im Urheberrecht der Bundesrepublik Deutschland anpasst und man nicht groß die RAK und die Mandanten anschreiben muß.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/5911304228877728656-4587716611824282552?l=vsberg.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://vsberg.blogspot.com/feeds/4587716611824282552/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2010/09/die-modue-in-den-zeiten-der-cholera.html#comment-form' title='4 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/4587716611824282552'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/4587716611824282552'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2010/09/die-modue-in-den-zeiten-der-cholera.html' title='Die modUe in den Zeiten der Cholera'/><author><name>Shual</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><media:thumbnail xmlns:media='http://search.yahoo.com/mrss/' url='http://1.bp.blogspot.com/_xNFNHm-HjJs/TJvmwFLXf2I/AAAAAAAAAVc/yFU8pRh5pf0/s72-c/svc7ec7f.gif' height='72' width='72'/><thr:total>4</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-5911304228877728656.post-4550940331853429359</id><published>2010-09-19T22:15:00.004+02:00</published><updated>2010-09-19T22:53:17.537+02:00</updated><title type='text'>Update Strafanzeige "Üble Nachrede"</title><content type='html'>Mit Urteil vom 09.09.2010 verfügte das Obergericht des Kanton Zug (Az. JS 2010 44 und JS 2010 45) die Abweisung der Beschwerde. Die Spruchgebühr wurde den Beschwerdeführern auferlegt (800SF + 70SF Auslagen). &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Vorgeschichte liest sich &lt;a href="http://vsberg.blogspot.com/2010/06/update-strafanzeige-uble-nachrede.html"&gt;hier&lt;/a&gt; und &lt;a href="http://vsberg.blogspot.com/2010/03/strafanzeige-uble-nachrede.html"&gt;hier&lt;/a&gt;.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Gegen den Entscheid ist Beschwerde vor dem Schweizer Bundesgericht in Lausanne zulässig, auch wenn die Annahme des Falls dort nicht wahrscheinlich ist.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Aus der Urteilsbegründung &lt;br /&gt;"&lt;span style="font-style:italic;"&gt;Gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder üerdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Ausserung der Wahrheit entspricht (Wahr:heitsbeweis), oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Gutglaubensbeweis), so ist er nicht strafbar (Zitt.2). Der Gutglaubensbeweis ist erbracht, wenn der Täter nachweist, dass er die ihm nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnisse zumutbaren Schritte unternommen hat, um die RichtigkeitseinerAusserung zu überprüfen und siefürgegeben zu erachten (BGE 105 lV 118). Die Anforderungen an diese Prüfungspflicht sind geringer, wenn die Ausserung aus begründetem Anlass geschah, was etwa bei Strafanzeigen an die Polizei und andere Untersuchungsbehörden gilt (BGE 85 lV 184 f.). Allgemein ist zu beachten, ob mit der fragtichen Äusserung feststehende Tatsachen behauptet oder lediglich Verdachtsmomente vorgebracht werden' Wer bloss einen verdacht kundgibt, braucht nur zu beweisen, dass ernsthatte Gründe ihn zum Verdacht berechtigen; wer aber Tatsachen als gegeben hinstellt, hat ernsthafte Gründe für deren Annahme nachzuweisen. Dies gilt auch tür Ausserungen, z.B. Strafanzeigen, gegenÜber Strafverfolgungsbehörden (BGE 85 lV 185). Damit sich der Anzeiger nicht der Gefahr einer Verurteilung wegen Ehrverletzung aussetzt, muss es für den Gutglaubensbeweisnach Art. 173 Ziffer 2 StGB genügen,wenn der Anzeiger dartun kann,dass er in guten Treuen die ernsthaften Verdachtsgründe bejahte. Daraus folgt, dass Nachforschungen, ob der Verdacht sich letztlich auch tatsächlich als richtig erweise, nicht verlangt werden können (BGE 116 tV 209). [...] lm Übrigen sind die Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass ein Anzeiger, um seiner Anzeige das nötige Gewicht zu verleihen, d.h. um zu vermeiden, dass die Verdachtsgründe für die Einleitung einer Untersuchung als nicht ausreichend betrachtet werden, gegenüber der Staatsanwaltschaft zeigen muss, dass er überzeugt ist, es gehe um Vorkommnisse, bei denen sich die Einleitung eines Strafverfahrens aufdränge. Wenn ein Anzeiger somit in seinen Eingaben nicht durchwegs Verdachtsgründe äussert, so darf dies nicht dazu führen, dass er den Gutglaubensbeweis für die entsprechenden Behauptungen als bestehende Tatsachen und nicht nur als Verdächtigungen zu leisten hätte. Dies wäre insbesondere nicht gerechtfertigt, weil die Grenzen zwischen der Behauptung einer Tatsache und der blossen Verdachtsäusserung bei entsprechender Ausdrucksweise fliessend sein können (vgl. BGE 116 lV 210).&lt;/span&gt;"&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Dies sollte man sich angesichts des Logistep-Urteils und möglicher Aktionen hinter die Binde schreiben.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;PS: Vorsicht Anwaltskosten!&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;In der Beschwerde über eine wie hier eingestellte Strafanzeige wegen übler Nachrede gegen jemanden der zum Beispiel eine Firma L. AG mit einer Strafanzeige bedacht hat ist derjenige Strafanzeiger gegen die L. AG nicht Partei. Er wird nur zur freiwilligen Stellungnahme (immer ratsam) aufgefordert und erhält daher keine Gelder für zum Beispiel anwaltliche Tätigkeiten im Beschwerdeverfahren.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/5911304228877728656-4550940331853429359?l=vsberg.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://vsberg.blogspot.com/feeds/4550940331853429359/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2010/09/update-strafanzeige-uble-nachrede.html#comment-form' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/4550940331853429359'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/4550940331853429359'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2010/09/update-strafanzeige-uble-nachrede.html' title='Update Strafanzeige &quot;Üble Nachrede&quot;'/><author><name>Shual</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-5911304228877728656.post-2799049607844210009</id><published>2010-09-10T02:07:00.005+02:00</published><updated>2010-11-19T18:59:33.726+01:00</updated><title type='text'>Das Logistep-Urteil</title><content type='html'>Über &lt;a href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/Erfassung-von-IP-Adressen-fuer-Massenabmahnungen-in-der-Schweiz-rechtswidrig-1075273.html"&gt;das gestrige Urteil des Schweizer Bundesgerichts in Lausanne&lt;/a&gt; wurde zwar ausreichend berichtet; mit der juristischen Deutung der Auswirkungen tut sich jedoch die ansonsten sehr kommentarfeudige Anwaltschaft schwer. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Beispieltexte von &lt;a href="http://www.joora.de/schweizer-bundesgericht-gegen-logistep-datenschutz/"&gt;RA Marc Quandel&lt;/a&gt; und &lt;a href="http://www.filesharing-rechtsanwalt.de/schweizer-bundesgericht-logistep-ag-verstoesst-bei-der-ermittlung-von-filesharer-ip-adressen-gegen-datenschutzrecht"&gt;RA Ole Damm&lt;/a&gt; weisen richtig auf die Möglichkeit hin, dass die - rechtswidrig - von der Logistep erschnüffelten Daten nun einem Beweisverwertungsverbot unter liegen könnten. RA Ole Damm weist auch sehr richtig auf die anhängige Verfassungsbeschwerde gegen die Verwendung von rechtswidrig erlangten (Steuer)daten hin. Tatsächlich kann in diesem ... nicht mehr 2010 erwarteten Urteil des Bundesverfassungsgerichts auch für die Logistep-Daten einiges an erhellenden Richtergedanken stecken, wobei es vollständig egal ist um welche Daten (Verkehrsdaten) es sich handelt. Ein Blick in die Entscheide des Landgerichts Bochum um die es in der Verfassungsbeschwerde geht ist hilfreich. &lt;br /&gt;&lt;a href="http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/lg/08/2-qs-10-08.php"&gt;&lt;br /&gt;LG Bochum 2 Qs 10/08 - Entscheidung vom 22. April 2008&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;"&lt;span style="font-style:italic;"&gt;(aa) Es geht in der vorliegenden Konstellation nicht um ein zunächst rechtswidriges Verhalten der staatlichen Ermittlungsbehörden, sondern um ein strafrechtlich relevantes Verhalten einer Privatperson. Die Beweisgewinnung regelnden Vorschriften der StPO richten sich jedoch an die Strafverfolgungsorgane, nicht hingegen an Privatpersonen. Daraus folgt, dass Beweismittel, die durch Private in rechtswidriger Art und Weise gewonnen werden, grundsätzlich verwertbar sind. Die rechtswidrige Erlangung eines Beweismittels durch eine Privatperson schließt &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;seine Verwertung im Strafverfahren&lt;/span&gt; nämlich grundsätzlich nicht aus (vgl. BGH, NJW 1978, 1390; BGH, NJW 1989, 2760).&lt;/span&gt;" - Keine Rolle spielt hier, ob der Private im Auftrag für Dritte für Geld rechtswidrig ermittelt hat.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Tatsächlich sind die Vorgänge (Tauschbörsenschnüffler - Tonbandaufnehmer - Bankdatenkopierer) sehr ähnlich. Es muß jedoch nach der Basisentscheidung des BGH auf das sich das LG Bochum stützt gewährleistet sein, dass: "&lt;span style="font-style:italic;"&gt;Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Verwertbarkeit eines rechtswidrig aufgenommenen Tonbands als strafprozessuales Beweismittel nicht ausgeschlossen, wenn die Aufnahme von einem Privatmann ohne Einverständnis des Betroffenen gemacht worden ist, sofern die Rechte der Verteidigung gewahrt werden &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;und die Verurteilung nicht ausschließlich auf dem rechtswidrig erlangten Beweismittel beruht&lt;/span&gt; (NJW 1989, 654 ff.).&lt;/span&gt;" Bei Tauschbörsenschnüfflern der Logistep gibts jedoch nichts anderes als die rechtswidrig erlangten Beweismittel. [BGH, Urt. v. 12. April 1989  –  3 StR 453/ 88], es sei denn der Täter gibt zum Beispiel in einer Verhörung zu die Tat begangen zu haben. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Nun wird jedoch im staatsanwaltschaftlich unterstützten Massenabmahnwahn herzlich wenig ermittelt. Es wird massenhaft -mit Verweis auf den Privatklageweg- eingestellt, so daß allein die rechtswidrig erlangten Beweismittel Begründung für die Beauskunftung im Rahmen der Akteneinsicht an die Logistep-Beauftragten darstellen. Diese sind auch im späteren zivilrechtlichen Verfahren der oftmals einzige Beweis.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Dem steht jedoch gegenüber das nach &lt;a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__28.html"&gt;§ 28 BDSG&lt;/a&gt; eine (Erhebung und) Verwertung der Daten grundsätzlich erlaubt ist, denn der Tauschbörsenmensch zeigt seine Tat und seine IP-Adresse selbst vor, wobei dennoch bei ähnlichen Themen wie der Verwendung von heimlich gefilmten Taten die Rechtswidrigkeit der Beweismittelbeschaffung zur Unverwertbarkeit des Beweismittels führen kann. [&lt;a href="http://www.ferner-alsdorf.de/2010/02/juristische-gesamtschau-zur-kamerauberwachung/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/"&gt;vgl. Dipl-Jur Jens Ferner.&lt;/a&gt;]&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Es wird also im Mindesten enorm spannend wie deutsche Zivilrichter in Zukunft die Sache handhaben.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/5911304228877728656-2799049607844210009?l=vsberg.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://vsberg.blogspot.com/feeds/2799049607844210009/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2010/09/das-logistep-urteil.html#comment-form' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/2799049607844210009'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/2799049607844210009'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2010/09/das-logistep-urteil.html' title='Das Logistep-Urteil'/><author><name>Shual</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-5911304228877728656.post-6261189024989508783</id><published>2010-09-07T15:19:00.004+02:00</published><updated>2010-09-07T19:09:38.138+02:00</updated><title type='text'>Eine Frankfurter Peinlichkeit</title><content type='html'>Bereits gestern erlaubte sich ein mir bislang unbekannter Lokalredakteur der Frankfurter Rundschau &lt;a href="http://www.fr-online.de/frankfurt/pass-auf--du-klaust-mir-was/-/1472798/4622444/-/index.html"&gt;namens Jürgen Schultheiß&lt;/a&gt; einen peinlichen Werbeartikel über unsere lieben Urheberrechtsschutzengel der Digiprotect GmbH. Vorgestellt werden seltsame Thesen einer ehemals bekannten Frankfurter "Künstlerin", wobei &lt;a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=46823&amp;pos=3&amp;anz=626"&gt;die rechtskräftige Vergangenheit&lt;/a&gt; in Sachen unerlaubte Vervielfältigungshandlungen verschwiegen wird.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Herr Jürgen Schutheiß findet es auch passend jegliche Bedenken zu rein monetären Interessen der Gruppierung um Digiprotect auszuschließen. Er erläutert nicht wie man sich das System vorzustellen habe und reitet auf belanglosen Einzelfällen herum. In der Gänze ist der Bericht stümperhaft und ersetzt Information und Recherche mit emotionalisierendem Geschwäsch. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;"&lt;span style="font-style:italic;"&gt;Das Unternehmen mahnt jene ab, die Musik aus dem Netz illegal runterladen und weiterverbreiten.&lt;/span&gt;" + "&lt;span style="font-style:italic;"&gt;„Wir mahnen niemand ab, die sich das einmal downloaden, wir wollen die haben, die es verteilen“, sagt Setlur. „Wenn wir das jetzt machen, dann hat man natürlich diesen negativen Beigeschmack, weil man sagt, oh Mann, da wird man abgemahnt.&lt;/span&gt;" Neben viel Quatsch ist dieser realitätsferne Auszug für den illegalen und dubiosen Shual ... eine kleine Geschichte wert.  &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Dereinst im April 2008 hatte sich die Digiprotect GmbH mit einem seltsamen Rechteverwertungsauftrag eines Frankfurter Tonträgerherstellers versorgt. Der Vertrag mußte anschließend im Dutzendpack verbessert werden, weil der Ur-Vertrag auf alle möglichen Werke passte ... nur nicht auf diejenigen welche man damals noch bei der stets dienstbereiten Frankfurter Staatsanwaltschaft bestrafanzeigt hatte. (Natürlich kann der Artikel von Jürgen Schultheiß uns hier nicht Aufklärung geben, denn Herr Schultheiß hat vom Thema die berühmte Ahnung der Kuh vom Fliegen.) Ob es bei der Angelegenheit zu Straftaten kam dürfte sicherlich innerhalb der Verjährungsfrist zu klären sein. Im März 2009 kam es jedoch zum Showdown am Amtsgericht Frankfurt um eine der 20/30/40Tsd. Abmahnungen, die den eigentlichen wirtschaftlichen Erfolg der Digiprotect GmbH begründen. Wir reden hier allein über Gelder über 5 Millionen € die von privaten W-LAN-Berteibern abgeschweißt wurden. Man ist schon sehr auf die Buchungspraxis gespannt. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ich persönlich war damals im "Betreuerstab" einer angesehenen Frankfurter Kanzlei und  führte dort zwei besondere Rechtssteeitigkeiten ein die sich über das Netzwelt.de-Portal einfanden. Herr Jürgen Schutheiß hat im Übrigen großes Glück, dass   er sich im Artikel nicht mit diesem Portal angelegt hat. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Es handelte sich bei den beiden Fällen um "Klassiker". Es dürfte dabei logisch sein, dass noch die letzte Loggerbude beim Warteschleifenkopieren in Tauschbörsen ab und an auch einen Treffer setzt. Man schätzt aus den damaligen Zeiten Ende 2008 die Erfolgsraten dabei auf 20% was Täter angeht. Der Rest ist äußerst strittig. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;In Fall 1 wurde eine junge Dame (verantwortliche Mobilcom-Niederlassungsleiterin, die ihren Kunden stets und im Sinne der Unternehmensphilosophie die Gefahren des Filesharings eindrücklich nahebrachte) vor Gericht gezerrt, die zum angeblichen Tatzeitpunkt wie damals regelmäßig incl. Begleitung die schwer erkankte und erblindete Großmutter des Lebensabschnittsfährten pflegte. Ihre heimischen Anlagen waren ausgeschaltet. Ein Zugang für Dritte unmöglich. Die Frankfurter Richterin B. aus der Kammer des Schreckens forderte jedoch rechtsfehlerhaft [vgl. BGH I ZR 121/08] damals auf "Antrag" der Gegenseite die Vorlage von Routerprotokollen, die belegen könnten das der ausgeschaltete Router eigentlich eingeschaltet gewesen sei oder worden sei und man unerlaubte Handlungen über ihn begangen habe. Bereits zuvor hatte jedoch die junge Dame gemerkt, dass sie sich den Gang nach Frankfurt hätte sparen können. Sie erlitt aufgrund der Verhandlungsführung einen mittleren Nervenzusammenbruch und brach in Tränen aus, was die Richterin eher erstaunt notierte. Sie hatte sich grundsätzlich wenig Gedanken darüber gemacht wie es bei Beklagten ankommt wenn man als "Pausenfüller" Jugendgeschichten über die eigene Zeit bei der Frankfurter Staatsanwaltschaft zum Besten gibt. Bemerkenswert jedoch ... nach dem Vergleich ... das Eingeständniss der Richterin, dass sie glaube das die Beklagte die Tat nicht begangen habe, aber man manchmal eben auch für etwas bezahlen müssen was man nicht begangen habe. (Die Richterin hatte vor dem Termin die türe offen stehen lassen und die begleitenden männlichen Personen eingehend gemustert und meinte wohl der Lebensabschnittsgefährte sei es gewesen). &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Bevor ich das nicht selbst erlebt hatte konnte ich es nicht glauben.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Fall 2 jedoch... nach dem die Belästigung von Netzwelt.de-Usern mit Absurdklagen in Frankfurt aufhörte... bis in den August 2010 immerhin ... spottete jeder Beschreibung. Ein Vorzeige-Anschlußinhaber, Top-Technisches-Talent aus Nordhessen der heute in den Vereinigten Staaten bei der dortigen xxxx-Industrie mächtig Karriere macht hatte für seine Familie zur gemeinsamen Nutzung ein W-LAN eingerichtet und nach außen perfekt abgesichert. Sechs Nutzungsberechtigte waren vorhanden, darunter die Schwester 1 des Beklagten, die sich das Orginalwerk des Abmahnkünstlers noch vor dem angeblichen Tatzeitpunkt im Laden gekauft hatte. Innerhalb der vollständig aktiven Familienstruktur existierte das Wort "Unerlaubte Handlung im Internet" nicht. Man verhielt sich strikt gesetzeskonform wurde aber durch die angebliche 100% sichere Ermittlung einer gewissen DigiRigthSolution einer solchen überführt. Es wurde behauptet das "jemand" während die Familie mit geschätzten 20 Bekannten eine abendliche Geburtstagsfeier für die Mutter abhielt den Anschluß mißbraucht habe um das Werk des Abmahnkünsterls zu ergattern ... obwohl das Orginal da rumlag. In der Gänze war der Vorwurf derartig absurd, so dass man entschied die Frankfurter Richterschaft nicht mit peinlichen Details (Gebührenvereinbarung, Aktivlegitimation) zu belasten. Hier sei beispielhaft erwähnt das in der Klagebegründung ein falscher Vertrag zwischen Tonträgerhersteller und Digiprotect GmbH als Beweis für die Aktivlegitimation vorgelegt wurde. Eine Praxis die im Bereich des zivilrechtlichen Auskunftsantrags sehr häufig vorkommt... oder für Herrn Jürgen Schultheiß auf Deutsch: Man macht Rechte an einem Titel "A" geltend legt aber keine Verträge dafür vor, sondern für andere Titel. Es reichte hier in der ersten Instanz aus allein auf die persönlichen Umstände des Beklagten und seiner Familie abzuzielen, wobei es im Prozeß noch zu einiiiiigen interessanten Vorkommnissen auf Klägerseite kam. Vornehmlich glänzte der Prozeßbevollmächtigte (nicht Sister S. - sondern RA Dr. S.) mit der Äußerung er würde einer Zeugenvernehmung sehr gerne entgegen sehen, wobei er vergaß zB die Vernehmung der 6-jährigen Schwester des Beklagten auszuschließen, was die Richterin sogar bemüßigte näher im Urteil über die Fähigkeit von 6-jährigen Kindern zu unerlaubten Handlungen in Tauschbörsen einzugehen. Der Fall vollkommen "unschuldiger" Leute paßte sicher auch weil die nicht anders als arrogant zu bezeichnende Verfahrensführung des Abmahnkünstlers und seines Tonträgerherstellers .... genauso daher kam wie der Artikel eines Herrn Jürgen Schultheiß.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Im Anschluß an das Verfahren an dessen positivem Ausgang für den Beklagten es jedoch von Anfang an keinen Zweifel gab ersparte sich die Klägerin jede weitere Instanz damit nicht weitere Schlaglichter auf die angebliche 100%-ig sichere Ermittlungspraxis fallen konnten. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Selbstverständlich verzichtet Jürgen Schultheiß darauf solche Dinge anzusprechen. Man nennt das "Vertuschen" und "Verheimlichen".&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/5911304228877728656-6261189024989508783?l=vsberg.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://vsberg.blogspot.com/feeds/6261189024989508783/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2010/09/eine-frankfurter-peinlichkeit.html#comment-form' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/6261189024989508783'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/6261189024989508783'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2010/09/eine-frankfurter-peinlichkeit.html' title='Eine Frankfurter Peinlichkeit'/><author><name>Shual</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-5911304228877728656.post-5179623560538525861</id><published>2010-09-01T13:47:00.003+02:00</published><updated>2010-09-01T18:14:14.469+02:00</updated><title type='text'>Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 23.08.2010 - 1 BvR 1443/10 -</title><content type='html'>&lt;a href="http://www.ferner-alsdorf.de/2010/08/die-verfassungsbeschwerde-ist-binnen-eines-monats-zu-erheben/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/"&gt;Dipl.-Jur Jens Ferner&lt;/a&gt; berichtet in seinem blog über eine &lt;a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20100823_1bvr144310.html"&gt;zurück gewiesene Verfassungsbeschwerde&lt;/a&gt; eines Filmverleih- und Videovertriebsunternehmen, die den bislang nmK nicht veröffentlichten Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Februar 2010, Az.: 6 W 97/09 betrifft. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Karlsruher Richter hatten offensichtlich bereits bei der landgerichtlichen Prüfung eines Antrags auf Einstweilige Verfügung des Filmverleih- und Videovertriebsunternehmen (einen angeblichen Unterlassungsanspruch betreffend) nicht fest stellen können, dass das Unternehmen seine Aktivlegitimation ausreichend belegt habe. Auch wenn der Beschluss des OLG Karlsruhe nicht bekannt ist findet sich doch im Beschluss des Bundesverfassungsreichts ein interessanter Punkt: "&lt;span style="font-style:italic;"&gt;Der Antrag werde „zumindest in erster Linie“ auf vom Filmhersteller abgeleitete Rechte &lt;a href="http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__94.html"&gt;(§ 94 UrhG)&lt;/a&gt; gestützt. Da der Film im Ausland hergestellt worden sei und kein entsprechender bilateraler Staatsvertrag vorliege, greife diese Norm jedoch nicht ein.&lt;/span&gt;" - es liegt hier erneut der dringende Verdacht nahe, dass die mutmaßlich weitgehend über die Nichtprüfungskammern des LG Köln angeordnete Abmahnschwemme östlicher Filmproduzenten, die die unerlaubte Verbreitung von minderwertem Material (Filme, die  im einstelligen Eurobereich gehandelt werden) als Zusatzbrot abmahnen erneut nicht eigentlichen rechtlichen Kriterien gemäß zustande gekommen ist. Bislang ist unbekannt ob der Filmverleih- und Videovertriebsunternehmer anderweitig erfolgreicher war. Allerdings kann man sich das schon denken. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Bundesverfassungsgericht wurde durch die Kanzlei S..... aus Karlsruhe mit dem Gedanken beglückt in dem abgelehnten Begehren eine Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör zu erkennen. Aus Fristgründen wurde die Beschwerde jedoch abgelehnt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;a href="http://dejure.org/gesetze/BVerfGG/93.html"&gt;§ 93 BverGG, Abs. 1, Satz 1&lt;/a&gt;: &lt;span style="font-style:italic;"&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben und zu begründen.&lt;/span&gt; - Der Beschwerdeführer hatte zwar rechtzeitig ein Telefax am 16.03.2010 über die Kanzlei S. aus Karlsruhe nach Karlsruhe versandt (Zustellung des Beschlusses am 17.02.2010) war aber wohl zu unorganisiert um die Anlagen mitzusenden, oder gar die Beschwerde vollständig "kurz mal rüber zu bringen".  &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zudem diagnostizierte des Bundesverfassungsgericht der Darstellung im Vortrag der Kanzlei S. aus Karlsruhe ein generelles Fehlverständniss des Beschlusses der LG + OLG Karlsruhe. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Kanzlei (also nicht etwa dem Beschwerdeführer) wurde daraufhin vom Bundesverfassungsgericht ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00€ auferlegt, da man trotzt Hinweis des Gerichts auf einer Prüfung der Sache bestanden habe. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Natürlich sollten aber nun Abgemahnte der Kanzlei S. aus Karlsruhe nicht auf den Gedanken kommen die folgende höchstrichterliche Einschätzung 1 : 1 zu übernehmen: "&lt;span style="font-style:italic;"&gt;Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch eine sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität behindert zu werden.&lt;/span&gt;", da es ja Gerichte gibt die es hinnehmen.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/5911304228877728656-5179623560538525861?l=vsberg.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://vsberg.blogspot.com/feeds/5179623560538525861/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2010/09/bundesverfassungsgericht-beschluss-vom.html#comment-form' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/5179623560538525861'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/5179623560538525861'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2010/09/bundesverfassungsgericht-beschluss-vom.html' title='Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 23.08.2010 - 1 BvR 1443/10 -'/><author><name>Shual</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-5911304228877728656.post-8566061147749711010</id><published>2010-08-30T14:09:00.003+02:00</published><updated>2010-08-30T15:17:27.404+02:00</updated><title type='text'>Prozeßkostenrisiko in München - Vergleich</title><content type='html'>In jüngster Zeit findet sich eine Abmahnkanzlei im schönen frommen Bayern die sich verstärkt um Altforderungen aus dem Jahr 2007 zu bekümmern scheint. Dabei werden die zahlungsunwilligen angeblichen Schuldner mit Zahlen die als "Prozeßkostenrisiko" definiert werden konfrontiert an denen ... nichts wirkliches auszusetzen ist. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Es wird also ein Gegenstandswert gebildet z. B "Wir verklagen Sie auf 1.200,00€."&lt;br /&gt;Darunter klatscht man ausführlich was ein Verlust des Verfahrens bedeuten würde, also hier im Beispiel zusätzliche 718,36€. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Natürlich hat diese neue Praktik mehrere Haken. Zusätzliche Kosten werden nicht angesprochen (Fahrtkosten, Abwesenheitspauschalen, Zeugengelder, Gutachter der die Loggerbude überprüft). Das es in Deutschland eine sog. Mehrwertsteuer gibt, die in der Regel bei abgemahnten Privathaushalten hinzukommt ist auch nicht berücksichtigt. Die Erwähnung von weiteren Instanzen bleibt aus, was uns wohl mitteilen soll das die fromme Bayernkanzlei nicht in Berufung gehen möchte? &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der kritischte Punkt ist jedoch: Man "vergißt" im Vorfeld zu erwähnen, dass man sich vor dem AG München stets vergleichsbereit zeigt und verweist auch nicht auf die "eingefahrene Praxis" am Münchner Amtsgericht Schadensersatzforderungen mit nur wenig Erfolgsaussicht zu bewerten. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das "Vergleichen" ist immer so eine Sache. Da aber offenbar in Verfahren einer gewissen Kanzlei die seit einem Jahr Kostenklagen in München schaltet stets verglichen wurde muß man sich dieses Themas eben annehmen. Dabei gilt es von einem erstaunlichen Vorgang zu berichten den sich bitte alle hinter die Ohren schreiben. &lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;&lt;br /&gt;AG München - Kostenfestsetzungsbeschluss - Az. (mir bekannt)&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Eine beklagte Anschlußinhaberin hatte in einem Pornoregelverfahren (eine Abmahnung - ein Film) verglichen. Die Beklagte solle an die Klägerin 651,80€ Rechtsanwaltskosten entrichten. Von den Kosten des Rechtsstreits solle die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3 bezahlen. Der Streitwert wurde auf 1.051,80€ fest gesetzt. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Wer nun seinen PR-Rechner anwirft wird sehr schnell fest stellen, dass bei "Kosten pro Instanz" 750,33€ berechnet werden, die übersichtsweise zu 500,22€ an die Klägerin zu entrichten wären. Dieser Wert wird jedoch &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;immer&lt;/span&gt; durch die Berechungsmethodik am AG München ordentlich gekürzt. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Im obigen Verfahren beantragte der Rechtsanwalt der Beklagten über einen Kostenausgleichsantrag Positionen aus Nr. 7005 VV RVG ("&lt;span style="font-style:italic;"&gt;Muss der Rechtsanwalt einen Termin wahrnehmen, der nicht in seinem Gerichtsbezirk liegt, kann er Abwesenheitsgeld und die Erstattung der tatsächlich angefallenen Reisekosten vom Mandanten verlangen&lt;/span&gt;") und Nr. 7004 VV RVG ("Fahrtkosten") &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Rechtsanwälte der Klägerin beantragten jedoch das diese Kosten nicht festsetzungs- und ausgleichsfähig wären. Man bezog sich dabei auf &lt;a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/91.html"&gt;§ 91 ZPO, Abs. 2, Satz 1&lt;/a&gt;. Die Beklagte hätte doch auch einen Rechtsanwalt mit Sitz im Gerichtsbezirk München beauftragen können. Zudem sei sie aufgrund ihrer Schadensminderungspflicht gegen sich selbst verpflichtet die beantragten Reisekosten selbst zu tragen. Außerdem beantragte diese Kanzlei die Gerichtsgebühren mit einem Faktor 3,0 anzusetzen = 165,00€. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Dem Antrag der Klägerseite wurde nicht statt gegeben. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Gerichtsgebühren wurden auf 55,00€ fest gesetzt. &lt;br /&gt;Die geltend gemachten Einzelforderungen der Klägerseite wurden enorm gekürzt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Reisekosten für den Anwalt der Beklagtenseite wären jedoch nach BGH-Rechtsprechung anzusetzen, da grundsätzlich jede Partei einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt mit der Prozessvertretung beauftragen dürfe, wenn nicht schon im Zeitpunkt der Beauftragung fest stehe dass ein eingehendes und mündliches Mandantengespräch für die Prozeßführung nicht erforderlich sein würde. Mögliche Ausnahmen seien nicht gegeben. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Nach Berechnungen des AG München lag am Ende in diesem Rechtsstreit der an die Klägerin zu erstattende Betrag bei unter 100,00€, also grob gesagt einer deutlichen Ersparniss zum grob geschätzten Betrag von 500,00€, wobei natürlich die Reisekosten des eigenen Rechtsanwalts zu berücksichtigen sind und wie er ansonsten gegenüberdem Mandanten aberechnet. In jedem Fall ein Punkt der die "Vergleicher" deutlich entlastet. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Amtsgericht hat jedoch nicht grundsätzlich über Rechtsanwälte "überall aus Deutschland" beschlossen. Es wurde nur darauf verwiesen, dass die fiktiven Reisekosten eines Rechtsanwalts am Wohnort der Beklagten höher liegen würden. Im Verfahren dürften es sich wohl um Kosten um 100,00€ gehandelt haben. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;PS: Über "Reisekosten" der Rechtsanwälte der Gegenseite muß am AG München nich diskutiert werden, da alle in Frage kommenden Rechtsanwälte dort residieren.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/5911304228877728656-8566061147749711010?l=vsberg.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://vsberg.blogspot.com/feeds/8566061147749711010/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2010/08/prozekostenrisiko-in-munchen-vergleich.html#comment-form' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/8566061147749711010'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/8566061147749711010'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2010/08/prozekostenrisiko-in-munchen-vergleich.html' title='Prozeßkostenrisiko in München - Vergleich'/><author><name>Shual</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-5911304228877728656.post-1433724363555710223</id><published>2010-08-05T18:32:00.002+02:00</published><updated>2010-08-05T19:00:03.134+02:00</updated><title type='text'>chico</title><content type='html'>&lt;a onblur="try {parent.deselectBloggerImageGracefully();} catch(e) {}" href="http://3.bp.blogspot.com/_xNFNHm-HjJs/TFroKWWhX8I/AAAAAAAAAU0/zfArO-3SPMw/s1600/DSCF7485.JPG"&gt;&lt;img style="cursor:pointer; cursor:hand;width: 320px; height: 240px;" src="http://3.bp.blogspot.com/_xNFNHm-HjJs/TFroKWWhX8I/AAAAAAAAAU0/zfArO-3SPMw/s320/DSCF7485.JPG" border="0" alt=""id="BLOGGER_PHOTO_ID_5501965159282859970" /&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;a onblur="try {parent.deselectBloggerImageGracefully();} catch(e) {}" href="http://2.bp.blogspot.com/_xNFNHm-HjJs/TFroKOchUoI/AAAAAAAAAUs/ksqVhENZ-Mw/s1600/DSCF7484.JPG"&gt;&lt;img style="cursor:pointer; cursor:hand;width: 320px; height: 240px;" src="http://2.bp.blogspot.com/_xNFNHm-HjJs/TFroKOchUoI/AAAAAAAAAUs/ksqVhENZ-Mw/s320/DSCF7484.JPG" border="0" alt=""id="BLOGGER_PHOTO_ID_5501965157160538754" /&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;a onblur="try {parent.deselectBloggerImageGracefully();} catch(e) {}" href="http://4.bp.blogspot.com/_xNFNHm-HjJs/TFroJukNJEI/AAAAAAAAAUk/SR-Sf187JrY/s1600/DSCF7483.JPG"&gt;&lt;img style="cursor:pointer; cursor:hand;width: 320px; height: 240px;" src="http://4.bp.blogspot.com/_xNFNHm-HjJs/TFroJukNJEI/AAAAAAAAAUk/SR-Sf187JrY/s320/DSCF7483.JPG" border="0" alt=""id="BLOGGER_PHOTO_ID_5501965148602836034" /&gt;&lt;/a&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/5911304228877728656-1433724363555710223?l=vsberg.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://vsberg.blogspot.com/feeds/1433724363555710223/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2010/08/chico.html#comment-form' title='1 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/1433724363555710223'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/1433724363555710223'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2010/08/chico.html' title='chico'/><author><name>Shual</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><media:thumbnail xmlns:media='http://search.yahoo.com/mrss/' url='http://3.bp.blogspot.com/_xNFNHm-HjJs/TFroKWWhX8I/AAAAAAAAAU0/zfArO-3SPMw/s72-c/DSCF7485.JPG' height='72' width='72'/><thr:total>1</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-5911304228877728656.post-5448938566046368707</id><published>2010-07-28T15:02:00.002+02:00</published><updated>2010-07-28T16:02:30.916+02:00</updated><title type='text'>ModUE per epost-Brief? No way!</title><content type='html'>Die Diskussion wie denn eine Unterlassungserklärung und damit ein rechtserhebliches Dokument am Besten zu versenden sei um es fristgerecht in den "Machtbereich" des Abmahners kommen zu lassen wurde in den letzten Wochen und Monaten von teilweise dramatisch wirren Situationen überschattet. Abmahnkanzleien die tage- und teils wochenlang Schreiben im Postfach liegen lassen, Abmahnkanzleien die Schreiben unbegründet nicht abholen, Abmahnkanzleien die Versandarten in Abmahnschreiben ablehnen sorgten ihrer offensichtlichen Bestimmung gemäß für ein gewisses Durcheinander. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ärgerlich ist dabei, dass im Falle von Anträgen auf Einstweilige Verfügungen die Abmahner plötzlich geradezu sekundengenau dokumentieren wann und wie ein Schreiben bei ihnen (nicht) eingetroffen ist. Da klappts dann wieder. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Nun hat der Herr &lt;a href="http://www.glaser-kollegen.de/"&gt;Rechtsanwalt Jens Glaser&lt;/a&gt; aus Halberstatt in seinem jugendlichen Eifer (wir sind genau gleich alt) die Variante "Versand über e-post-Brief" vorgeschlagen. Er erkannte zu Recht eine Möglichkeit: "&lt;span style="font-style:italic;"&gt;Hier scheint mir die Zustellung auch nachweisbar, mit der Folge, dass E/R nicht mehr die einzige nachweisbare Art des erfolgten Empfangs zu sein scheint&lt;/span&gt;." &lt;a href="http://vsberg.blogspot.com/2010/07/muster-beschwere-rak-ii.html"&gt;Meine Bedenken finden sich hier&lt;/a&gt;. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Nun hat der in dieser Angelegenheit &lt;a href="http://gutjahr.biz/blog/2010/07/post-scriptum/"&gt;sehr umtriebige Journalist Richard Gutjahr&lt;/a&gt; uA diesen wunden "Zugangspunkt" in einer Frage an die Deutsche Post formuliert und folgende öffentliche Antwort erhalten. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;"&lt;span style="font-style:italic;"&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;2. Pflicht zur täglichen Leerung des E-Postbrief Accounts:&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Nein, der Nutzer ist nicht verpflichtet, seinen E-POSTBRIEF Account täglich zu prüfen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;In den AGB wird er lediglich unverbindlich dazu aufgefordert, mindestens einmal werktäglich sein Nutzerkonto zu kontrollieren – er ist aber nicht dazu verpflichtet. Mit diesem Passus schaffen wir die Analogie zum klassischen Hausbriefkasten. Hier gilt landläufig die so genannte Zustellfiktion. Das heißt: ein Brief gilt nach drei Tagen (drei Tage nach Aufgabe) als zugestellt. Bei elektronischen Übermittlungen gilt die Nachricht analog drei Tage nach Versand als zugestellt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Aber: &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;der Absender muss im Zweifelsfall nachweisen, ob und wann zugestellt wurde. Deshalb wird bei wichtigen Sendungen immer noch das Einschreiben Einwurf bzw. Einschreiben Rückschein oder der Postzustellungsauftrag gewählt.&lt;/span&gt; Hier ist die Zustellung nämlich nachgewiesen. Beim E-POSTBRIEF sind übrigens auch Einschreiben möglich.&lt;/span&gt;"&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Wir stellen fest: Der e-post-Brief ist als Versandvariante für eine Modifizierte Unterlassungserklärung vollständig ungeeignet, sorgt allerhöchstens für Durcheinander im Streitfall (wie zum Beispiel ob das Konto einem "Postfach" gleich gestellt ist) und außerdem kostet die Sache zu viel. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Es ist allerdings zu notieren, dass die Deutsche Post in wesentlichen Bereichen widersprüchliche Dinge von sich gibt. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;"&lt;span style="font-style:italic;"&gt;Wie die meisten Postempfänger ihren Hausbriefkasten täglich leeren, um zum Beispiel keine Fristen zu verpassen, ist dies auch für das E-POSTBRIEF Postfach &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;erforderlich&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;." [&lt;a href="https://service.deutschepost.de/epost/faq/muss-ich-mein-e-postbrief-postfach-t%C3%A4glich-leeren"&gt;Link&lt;/a&gt;]&lt;br /&gt;zu "&lt;span style="font-style:italic;"&gt;In den AGB wird er lediglich unverbindlich dazu aufgefordert, mindestens einmal werktäglich sein Nutzerkonto zu kontrollieren – er ist aber nicht dazu verpflichtet&lt;/span&gt;."&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Dies dürfte schwere Konsequenzen mit sich bringen: "&lt;span style="font-style:italic;"&gt;Der Empfang von Nachrichten ist nach Ausschöpfung des Speicherplatzes nicht mehr möglich.&lt;/span&gt;" Manche Abmahner argumentieren mit ihrer "personellen Überlastung" - hier müßten Sie nur den Account selbst zumüllen und erhalten (anders als beim Einschreiben/Rückschein) auch keine Nachricht über die Ankunft des Schreibens. [&lt;a href="https://service.deutschepost.de/epost/downloads/7/Leistungsbeschreibung_E-Postbrief.pdf"&gt;Link&lt;/a&gt;] Die "Zusatzfunktion Einschreiben/Rückschein" über den e-post-Brief zu nutzen ist jedoch ein kleines bürokratisches Monstrum geworden: "&lt;span style="font-style:italic;"&gt;Einschreiben mit Empfangsbestätigung: Bei Nutzung der Zusatzleistung „Einschreiben mit Empfangsbestätigung“ findet der Empfänger in seinem Briefkasten zunächst nur einen Hinweis auf das empfangene Einschreiben. Der Hinweis enthält den Absender und den Betreff des E-POSTBRIEFS. Beim Öffnen des E-POSTBRIEFS wird der Empfänger aufgefordert, den Empfang anzunehmen oder abzulehnen. Für beide Aktionen muss der Empfänger mit hohem Ident-Nachweis angemeldet sein. Wird der E-POSTBRIEF angenommen, so erhält der Empfänger dauerhaft Zugriff. &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Wird der E-POSTBRIEF abgelehnt, so löscht das Portal den E-POSTBRIEF aus dem Briefkasten des Empfängers&lt;/span&gt;. Der Absender eines „Einschreibens mit Empfangsbestätigung“ erhält nach Annahme oder Ablehnung eine entsprechende Bestätigung. Bei Nutzung der Zusatzleistung „Einschreiben mit Empfangsbestätigung“ erhält der Absender somit sowohl eine Versand- als auch eine Empfangsbestätigung bzw. eine Ablehnungsbestätigung.&lt;/span&gt;"&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Für modUE-Versender vollkommen inaktzeptabel. So hat eine weiterhin enorme Anzahl von abgemahnten Anschlußinhabern nicht die Stellung von Internetnutzern, oder läßt die Abwicklung der Formalie private Dritte erledigen. Die "one-click"-Ablehnung allein weil der Abgemahnte keinen "e-post-Brief"-Account unterhält und der Sender den Kanzleien "unbekannt" ist droht. Wie lange dieser Prozeß dauert (Stunden? Tage?) wird nicht durch die Post vermittelt. Außerdem... "&lt;span style="font-style:italic;"&gt;Der Absender verifiziert seinen hohen Ident-Nachweis bei Versand von E-POSTBRIEFEN stets durch die Eingabe einer HandyTAN im E-POSTBRIEF Portal. HandyTANs können an die im Registrierungsprozess angegebene Mobilfunknummer jederzeit vom Nutzer im E-POSTBRIEF Portal angefordert werden.&lt;/span&gt;" ... ein Handy braucht man auch noch. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Recht interessant ist zum Abschluß zu notieren dass die namhaften Kanzleisoftware-Hersteller bislang nicht zu dem Thema geäußert haben. Die email-Schnittstellen sind vorhanden. Die neue Eingangsart "e-post-Brief" jedoch bisher nicht vorgesehen.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/5911304228877728656-5448938566046368707?l=vsberg.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://vsberg.blogspot.com/feeds/5448938566046368707/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2010/07/modue-per-epost-brief-no-way.html#comment-form' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/5448938566046368707'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/5448938566046368707'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2010/07/modue-per-epost-brief-no-way.html' title='ModUE per epost-Brief? No way!'/><author><name>Shual</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-5911304228877728656.post-6532429232406573857</id><published>2010-07-23T23:44:00.006+02:00</published><updated>2010-07-27T06:48:13.550+02:00</updated><title type='text'>Sachverhaltsdarstellung 24.07.2010</title><content type='html'>&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Vorwort&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Auch diesem Bericht sollte eine deutliche Warnung vorangehen. Die folgenden Angaben ("Tatsachenbehauptungen") sind natürlich entsprechend belegt. Eine Nutzung der Inhalte auf Fremdseiten außerhalb des bekannten Portals ist nicht authorisiert und erwünscht. Es existiert bereits eine Vorgehensweise um das aufgetretene Problem zu lösen. Externe Ratschläge was Betroffene tun sollten sind unbeachtlich, es sei denn die Ratschläge sind durch einen qualifizierten Rechtsanwalt vorgetragen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Dies sollte man Ernst nehmen, denn die Rechtsanwaltskanzei Schutt &amp; Waetke, Karlsruhe ist auf den derzeit beliebten Zug der "Äußerungsverfolgung" auf gesprungen wie dieser Bericht ("&lt;a href="http://www.gulli.com/news/schutt-waetke-kanzlei-geht-gegen-beleidigende-usserungen-vor-2010-07-22"&gt;Schutt &amp; Waetke: Kanzlei geht gegen beleidigende Äußerungen vor&lt;/a&gt;" von Firebird77) glaubhaft belegt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Dieser Bericht ist für das Folgende von zweierlei Bedeutung: 1.tens handelt es sich um einen Bereicht über einen Text aus dem Januar 2007 der die Kanzlei Schutt &amp; Waetke beihaltet und gleichzeitig den Softwarehersteller über den es heute auf meinem blog zu berichten gibt. 2.tens fordert Rechtsanwalt Timo Schutt in einer mail an Firebird77 "&lt;span style="font-style:italic;"&gt;Anstand, Fairness und gute Erziehung&lt;/span&gt;" ein. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ich bin recht froh in der Lage zu sein nachzuweisen, wie es mit dem "&lt;span style="font-style:italic;"&gt;Anstand, Fairness und der guten Erziehung&lt;/span&gt;" anderer Leute bestellt ist. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Sachverhaltsdarstellung&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;I. Schadensbemessung&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Nach realistischer Schätzung dürfte die Angelegenheit kaum mehr als "einige Dutzend" Abgemahnte und Beklagte betreffen. Insofern ist auch eine unbürokratische und zügige Lösung des Problems von Nöten zu der in der gewählten Form von diesem blog beizutragen ist. Das heißt jedoch nicht das man seitens der Agierenden diese Sache unterschätzen solle. Es bestehen genügend Anhaltspunkte um aus der Angelegenheit eine... ein bürokratisches Monster werden zu lassen. Diese Meinung vertrete ich. Andere Meinungen teile ich ... aktuell ... nicht. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;II. Der Vorfall&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Im Dezember des Jahres 2006 machte eine Kanzlei aus Karlsruhe von sich reden, da sie für einen Softwarehersteller strittige Abmahnungen deren Gegenstand wie üblich die angeblich rechtswidrige Verbreitung (hier) eines Softwaretitels über sogenannte p2p-Tauschbörsen enthielt. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ein bestimmter Teil der Abmahnungen (die genau Anzahl dürfte aus den damaligen stattsanwaltlichen Ermittlungsverfahren hervorgehen, falls diese nicht bereits vernichtet wurden) behandelte eine "&lt;span style="font-style:italic;"&gt;kostenfrei erhältliche Freewareversion&lt;/span&gt;" die selbstredend als Werbung für den Softwarehersteller auch in Tauschbörsen verbreitet werden sollte und verbreitet werden durfte. Die abmahnende Kanzlei zog nach Kentnissnahme des Fehlers über ein Schreiben an Abgemahnte die Abmahnung zurück. Sie entschuldigte sich für das "&lt;span style="font-style:italic;"&gt;rein technische Versehen&lt;/span&gt;" und versicherte im "&lt;span style="font-style:italic;"&gt;Namen und Auftrag des Mandanten&lt;/span&gt;", dass keinerlei Forderungen und Ansprüche in dieser Angelegenheit gegen den Angeschriebenen erhoben würden. &lt;a href="http://board.gulli.com/thread/663847-logistep-und-konsorten/4/#post4658092"&gt;Die Schreiben können hier herunter geladen werden - Anmeldepflichtig-&lt;/a&gt;.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Mutmaßlich bedingt durch ein weiteres "&lt;span style="font-style:italic;"&gt;rein technisches Versehen&lt;/span&gt;" wurden jedoch nicht alle Vorgänge der Abmahnungen der kostenfrei erhältlichen Freewareversion wie oben behandelt. Diese nicht abgewickelten Abmahnungen schlummerten etwa zwei Jahre in den Kellern der Karlsruher Kanzlei und wurden anschließend an die wohlbekannte Firma avrato infoscore GmbH mit Sitz in Baden-Baden weiter gegeben. Mutmaßlich durch ein "&lt;span style="font-style:italic;"&gt;rein technisches Versehen&lt;/span&gt;" gelang es den Forderungen eine sorgfältigen Prüfung der Ansprüche zu bestehen. Es sind hierbei auch Fälle bekannt in denen der Forderung sowohl nach der Abmahnung als auch nach dem Erstschreiben der Inkassofirma widersprochen wurde. Dies jedoch wohl ohne juristische Prüfung der streitgegenständlichen Datei. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Forderungen explodierten. Hatte die Karlsruher Kanzlei noch einen Betrag in Höhe von 350,00€ eingefordert und in einem Zweitschreiben (ein "&lt;span style="font-style:italic;"&gt;rein technisches Versehen&lt;/span&gt;" führte zu dem Versand von Zweitschreiben im Januar 2007, als das Problem bereits bereits vier Wochen bekannt war) auf 556,00€ erhöht wurden daraus in "&lt;span style="font-style:italic;"&gt;rein technisch versehentlich&lt;/span&gt;" beantragten Mahnbescheiden 981,13€.  &lt;br /&gt; &lt;br /&gt;Die Mahnbescheide wurden jedoch nicht von der Karlsruher Kanzlei beantragt, sondern von einer Kanzlei aus Baden-Baden die regelmäßig für die aravto infoscore GmbH Fälle abwickelt. Da die Karlsruher Kanzlei aber nur eine außergerichtliche Vollmacht vorlegen konnte mußte der Softwarehersteller der Kanzlei aus Baden-Baden eine "Prozeßvollmacht" ausstellen. Aus einem "&lt;span style="font-style:italic;"&gt;rein technischen Versehen&lt;/span&gt;" heraus vergaß er dabei die Kanzlei auf die Probleme in der Vergangeheit hinzuweisen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Wie viele der Abgemahnten bis zu diesem Zeitpunkt "nach Mahnbescheid" Forderungen beglichen, oder über Rechtsanwälte einen Vergleich anberaumten ist unbekannt, bzw. den obigen Beteiligten sehr wohl zumutbar ermittelbar. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;All das wäre unbekannt geblieben hätte nicht die Baden-Badener Rechtsanwaltskanzlei an Amtsgerichten für den Softwarehersteller Klagebegründungen (350,00€-Forderung) eingereicht. Und Amtsgerichte haben es an sich, dass sie ihre Akten sorgsam verwahren so dass es an dem bislang und künftig gesagten überhaupt keinen Zweifel geben kann. In den hier bekannten Fällen zog jedoch die Klägerin die Klagen jeweils vor der mündlichen Verhandlung zurück und wurde zur Übernahme der Kosten des Rechtsstreits verpflichtet. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Spannend ist aber dabei ein "rein technisches Versehen" auf Seiten der Baden-Badener Rechtsanwaltskanzlei. Dieser Einzelpunkt muß aber nochmals überprüft werden. Es gibt nämlich Anlaß zu meinen das der Baden-Badener Rechtsanwaltskanzlei durch einen besonders bekannten Hamburger Abwehranwalt im Rahmen einer Klageerwiederung (über 80 Seiten) sämtliche den Softwarehersteller betreffenden Probleme (Abmahnung von cracks, kostenlosen Versionen, etc.) bekannt gemacht wurden. Anschließend wurde jedoch in einem nächsten Rechtsstreit erneut eine Klagebegründung vormuliert und Klage eingereicht. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;III Bewertung und Vorgehen&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Das naheliegendste Vorgehen ist in dieser Angelegenheit die Baden-Badener Rechtsanwaltskanzlei demnächst (Mittwoch) per Telefax über den Sachverhalt zu informieren. Diese wird aufgefordert sich zügig zu melden und natürlich aufgefordert entsprechende Schritte &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;- zur Beendigung von aktiven Rechtssteiten&lt;br /&gt;- zur Rückzahlung erhaltener Gelder&lt;br /&gt;- zur Einstellung von laufenden Inkassoverfahren &lt;br /&gt;- zur Kompensation (fremde Rechtsanwaltsgebühren zB)&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;einzuleiten. Die Antwort/Nichtantwort wird hier veröffentlicht. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Eine Bewertung kann es hier nicht geben. Der Fall ist derartig klar, dass es nur eine Bewertung geben kann die man nicht veröffentlichen muß. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Auch ist nicht Zeit dafür über "Intentionen" zu spekulieren, denn es wird ja eine entspechende Antwort/Nichtantwort geben die klar definiert wie zwei Rechtsanwaltskanzleien, eine Inkassofirma und ein Softwarehersteller die Begriffe "&lt;span style="font-style:italic;"&gt;Anstand, Fairness und gute Erziehung&lt;/span&gt;" definieren.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/5911304228877728656-6532429232406573857?l=vsberg.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://vsberg.blogspot.com/feeds/6532429232406573857/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2010/07/sachverhaltsdarstellung-24072010.html#comment-form' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/6532429232406573857'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/6532429232406573857'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2010/07/sachverhaltsdarstellung-24072010.html' title='Sachverhaltsdarstellung 24.07.2010'/><author><name>Shual</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-5911304228877728656.post-8974674492355145616</id><published>2010-07-15T00:04:00.009+02:00</published><updated>2010-07-28T00:28:04.876+02:00</updated><title type='text'>Muster Beschwere RAK - II</title><content type='html'>&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Update&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Freigabe des Texts &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Mitzusendende Anlagen&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;- Kopie der Abmahnung - Beschwerdegrund bitte markieren (Seite 4 unten)&lt;br /&gt;- Kopie von nicht abgeholten Einschreiben&lt;br /&gt;- &lt;a href="http://2.bp.blogspot.com/_xNFNHm-HjJs/TD5HMByZ7PI/AAAAAAAAAUM/nwMNLql0ZMo/s1600/sv5jp5k0.gif"&gt;Link für die Anlage "Schreibfehler 0,00€"&lt;/a&gt; - markieren mit "Auszug aus aktuellem Mahnschreiben" (Orginal-Gesamttext bei mir abrufbar)&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Verzichtet wird bitte in den eigenen Versionen auf unhaltbare Anschuldigungen [„Betrüger“] und Beschimpfungen [„Abzocker“].  &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Es gibt keine Gewähr dafür, ob die zuständige Rechtsanwaltskammer ein Beschwerdeverfahren einleitet. Treten die Beschwerden geballt auf ist die Wahrscheinlichkeit größer. Bewschwerdeverfahren können oft Monate andauern. &lt;br /&gt;Es ist in jedem Fall zu raten sich nach zwei/drei Wochen nach dem Stand der Sache zu erkundigen. Etwaige Antworten sollten natürlich umgehend bei Netzwelt.de berichtet werden. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Natürlich sollten alle, die das Schreiben abschicken, sich hier auf diesem blog kurz eintragen, damit wir eventuell später extern nachfragen können und eine ungefähre Anzahl kennen. Hierzu bitte nur anonyme Kommentare abgeben.&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;&lt;br /&gt;Bitte beachten:&lt;/span&gt; Normalerweise ist das Beschwerdeverfahren für Mandaten/innen vorgesehen und nicht für „Beschwerden über Gegneranwälte“. In dem Verfahren wird nicht geprüft, ob das betreffende Mitglied sich zivilrechtlich schadensersatzpflichtig gemacht oder Strafrechtstatbestände verwirklicht hat. Für zivilrechtliche und strafrechtliche Ansprüche sind ausschließlich die ordentlichen Gerichte zuständig.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Beschwerdemuster Rechtsanwaltskammer&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Hinweise&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;- Der folgende Text kann ohne rechtliche Konsequenzen oder Kosten befürchten zu müssen verwendet werden. Sollte jemand Unterstützung für das Ausfüllen und Absenden benötigen, bitte eine PN an den Teilnehmer Shual bei der netzwelt.de-Seite senden.&lt;br /&gt;- Da die Angelegenheit für alle Einzelfälle auftritt sollte in keinem Fall eine persönliche Ergänzung über den Einzelfall eingeflochten werden. Bitte wirklich beim Versenden aufpassen, denn kleine formale Fehler, oder fehlende Unterlagen können zur Ablehnung des Antrags führen! Eigene Textbausteine sind natürlich selbst zu verantworten.&lt;br /&gt;- Es werden zwei Optionen angeboten. Bitte auf die richtige achten: Wer ein Zweitschreiben erhalten hat kann es gleich mitschicken. Ich biete jedoch gesondert ein Muster für die an, die kein Zweitschreiben erhalten haben.&lt;br /&gt;- Betroffene, die anwaltlich vertreten sind, haben dieses Vorgehen mit ihren Anwälten kurz abzusprechen!&lt;br /&gt;- Die Schreiben können mit normaler Post verschickt werden.&lt;br /&gt;- Achtung – Achtung: Alle Kopien müssen/sollten zweifach verschickt werden!&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;&lt;br /&gt;Anschreiben&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;An die&lt;br /&gt;Rechtsanwaltskammer Nürnberg&lt;br /&gt;Geschäftsführerin RAin Gabriele Jungmeier&lt;br /&gt;Fürther Straße 115&lt;br /&gt;90429 Nürnberg &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Sehr verehrte Frau Rechtsanwältin Gabriele Jungmeier,&lt;br /&gt;anbei erhalten Sie eine Beschwerde.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Hochachtungsvoll&lt;br /&gt;Adresse&lt;br /&gt;Ort, Datum, Unterschrift&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Beschwerde an die RAK Nürnberg&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Beschwerdeführer:&lt;br /&gt;Frau&lt;br /&gt;Prinzessin von Musterprincess&lt;br /&gt;Pinzessinenstraße 41&lt;br /&gt;99999 Pinzessinnendorf&lt;br /&gt;Telefon:&lt;br /&gt;email:&lt;br /&gt;Fax:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Beschwerde gegen:&lt;br /&gt;Rechtsanwaltskanzlei Lihl &lt;br /&gt;Christopher Lihl Rechtsanwalt &lt;br /&gt;Centrum 3 &lt;br /&gt;D-92353 Postbauer-Heng &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Wegen: Berufswidriges Verhalten&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Sachverhaltsschilderung:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;In der Folge erhalten Sie eine Darstellung von Ereignissen, die nach meiner Ansicht Ihrer berufsrechtlichen Aufsicht, entsprechend dem öffentlichen Interesse der Wahrung des Ansehens und des Vertrauens in die Integrität des Berufsstandes der Rechtsanwaltschaft, zu melden sind.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Am 00.00.2010 erhielt ich eine urheberrechtliche Abmahnung durch die Rechtsanwaltskanzlei Lihl. Auf Seite 3 im untersten Bereich findet sich der Textbaustein: "&lt;span style="font-style:italic;"&gt;Bitte sehen Sie in eigenem Interesse von einer Übersendung per Einschreiben mit Rückschein ab: Einschreiben mit Rückschein werden hier nicht angenommen.&lt;/span&gt;"   &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Da es sich bei dem zu übersendenden Text um eine rechtserhebliche Erklärung (Unterlassungserklärung) handelt, die innerhalb einer bestimmten Frist einzutreffen hat ist diese Versandart jedoch in meinem eigenen Interesse die einzige die rechtlich einwandfrei die Ankunft und Übergabe der rechtserheblichen Erklärung in den Machtbereich des Empfängers belegen kann. Ohne die Unterschrift eines Bevollmächtigten kann nicht sicher ausgeschlossen werden, dass ein Antrag auf eine Einstweilige Verfügung durch diesen erfolgt. Die angebotene Variante ein Fax zu versenden gewährt im Streitfall hingegen keinerlei Schutz. Sie ist auch für eine hohe Anzahl an Anschlußinhabern die eine Abmahnung erhalten nicht realisierbar. Regelmäßig fehlt der Hinweis das bei Versandproblemen ggfs. ein Rechtsanwalt einzuschalten ist. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der vorgeschlagene postalische Weg ohne besondere Versandart widerspricht jeglichem Menschenverstand. Zudem sind Fristsetzungen bekannt, die den Fristablauf auf einen Sonntag um 12:00 Uhr ohne erkennbaren Sinn datieren. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ich verweise zudem auf die gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung, dass derjenige der mit dem Zugang rechtserheblicher Erklärungen zu rechnen hat, geeignete Vorkehrungen treffen muß, dass ihn derartige Erklärungen auch erreichen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Auf eine telefonische Rückfrage einer Verbraucherschutz-Ininitiative bei der Fälle berichtet wurden in denen die rechtserheblichen Erklärungen nicht angenommen wurden bestätigte die Kanzlei der Grund für die Nichtannahme der postalischen Sendungen bestünde in einer personellen Überlastung. Dies allein begründet in jedem Fall Bedenken ein berufswidriges Verhalten liege vor (§ 1 BRAO, § 43a, Abs. 1 BRAO, § 3, Abs. 1 BRAO). Ein Rechtsanwalt der sich wohl im Herbst 2008 als Selbständiger niederlässt und im Massenbereich der urheberrechtlichen Abmahnungen tätig ist, wird  im Vergleich zu üblichen Kanzleigründern sehr hohe Erwerbschancen haben. Die Gefahr, dass er in wirtschaftliche Abhängigkeit von seinen Mandanten gerät und der Versuchung widerstehen muss, deren Interessen in pflichtwidriger und standesvergessener Weise zu verfolgen ist eigentlich nicht gegeben, hier aber offensichtlich da der Rechtsanwalt mit eigenem Verschulden (Personalnotstand) für eine als Sorgfaltspflichtverletzung zu wertende Zugangsvereitelung für die Mandantschaft wesentlicher Dokumente sorgt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Mandanten der Kanzlei die betroffen sind müssen sich für den Fall des Nichtabholens des Schreibens trotz Abholbenachrichtigung so behandeln lassen, wie wenn ihnen das Schreiben zur Zeit des frühestmöglichen Abholtermins zugegangen wäre. Kern des in der Abmahnung vorgebrachten Unterlassungsbegehren ist es jedoch dem Unterlassungsgläubiger im Rahmen der gesetzten Frist ein Dokument vorzulegen das rechtlich einwandfrei den Ausschluß der Widerholungsgefahr bei einer fest gestellten Rechtsverletzung zu belegen. Diese Nachricht wird ihm jedoch vorliegend durch den eigenen Bevollmächtigten systematisch verwert. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Hinzu kommt das ein besonderes Bekenntniss zur Annahme normaler postalischer Zustellungen fehlt. Weder wird deutlich gemacht ob eine Annahme der Gesamtpost zu den regelmäßigen Anlieferungszeiten der jeweiligen Zusteller möglich gemacht wird noch in wie fern die vorgesehene Posteinwurfeinrichtung tauglich ist und ob sie ausreichend vor dem unberechtigten Zugriff Dritter geschüzt ist. Da die Kanzlei in einem "Marktzentrum" neben dem Rathausgebäude angesiedelt ist und dort eine recht hohe Anzahl an Personen möglicherweise Zugriff nehmen kann muß ein besonderer Schutz eingerichtet werden. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das die Kanzlei jedoch in erschreckender Weise schon mit einfachsten Dingen überfordert erscheint zeigen aktuelle Auszüge aus Schreiben der Kanzlei. In diesen erklärt die Kanzlei für Ihre Mandantschaft diese habe ein Vergleichsangebot zur Abgeltung der in der Abmahnung vorgebrachten Ansprüche in Höhe von 0,00€ angeboten. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ich bitte um Prüfung des Sachverhalts und der beigelegten Dokumente.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Mir ist bekannt, dass dem betroffenen Rechtsanwalt regelmäßig rechtliches Gehör gewährt wird, damit dieser die Möglichkeit zur Stellungnahme vor einer Mitteilung b.z.w. Entscheidung der Rechtsanwaltskammer hat. Außerdem ist mir bekannt, dass ein etwaiges Beschwerdeverfahren im Einzelfall unter Umständen mehrere Wochen oder Monate dauern und ggf. ausgesetzt werden kann, soweit zivilrechtliche oder strafrechtliche Verfahren eingeleitet werden sollen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ich bin bereit, bei begründetem Anlass ggf. ergänzend zur Sache Stellung zu nehmen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ich versichere, alle Angaben wahrheitsgemäß und nach bestem Gewissen gemacht zu haben.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ort - Datum - Unterschrift&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Anlagen&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Gesamten Komplex dreifach kopieren, Nummerieren! und nach Nummer zusammenheften! Keine Orginale mitsenden!&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/5911304228877728656-8974674492355145616?l=vsberg.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://vsberg.blogspot.com/feeds/8974674492355145616/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2010/07/muster-beschwere-rak-ii.html#comment-form' title='3 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/8974674492355145616'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/8974674492355145616'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2010/07/muster-beschwere-rak-ii.html' title='Muster Beschwere RAK - II'/><author><name>Shual</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>3</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-5911304228877728656.post-3830424015869776119</id><published>2010-07-13T23:31:00.003+02:00</published><updated>2010-07-14T14:46:32.787+02:00</updated><title type='text'>Warnhinweis - Negele Augsburg</title><content type='html'>In Kürze werden in diesem blog erste Erkenntnisse bezüglich der Entwicklungen am Gerichtsstandort München - Amtsgericht München in Sachen Filesharing-Kostenklagen die von der Kanzlei Negele + Co., Augsburg für Rechteinhaber der Pornoindustrie seit Herbst letzten Jahres geführt werden veröffentlicht. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Vorab soll von einem neuen "Meilenstein der Klagebegründung" berichtet werden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Wie Dokumente aus Verfahren belegen werden Beklagte dieser Kanzlei die auf die Abmahnungen &lt;a href="http://www.verein-gegen-den-abmahnwahn.de/zentrale/download/mod_ue/muster_mod_ue/index.html"&gt;eine modifizierte Unterlassungserklärung&lt;/a&gt; abgegeben haben in den Klagebegründungen mit der Nachricht konfrontiert, dass "&lt;span style="font-style:italic;"&gt;der Beklagte ... durch Abgabe einer &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;vorbehaltlosen&lt;/span&gt; Unterlassungserklärung ... eingestand&lt;/span&gt;" die jeweiligen Werke "&lt;span style="font-style:italic;"&gt;im Internet unerlaubt vervielfältigt zu haben&lt;/span&gt;". Eine rechtliche Begründung fehlt vollständig.  &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Allen Ernstes reagiert das AG München darauf hin mit einem Verweis auf § 273 ZPO, dass nämlich eine Verteidigung des Beklagten nur nach dessen Anhörung in Betracht gezogen werden könne. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Beklagten sollten sich von solchen Methoden nicht beeinflussen lassen. Eine inhaltlich korrekt abgegebene modifizierte Unterlassungserklärung (link oben) stellt niemals ein Schuldeingeständniss dar. Man sollte diesen Punkt jedoch von dem jeweils betreuenden Rechtsanwalt dringend aufgreifen lassen. Es drohen ansonsten eventuell richterliche Hinweise die schwer reparabel sein werden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Update&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Wie zu erwarten finden sich &lt;a href="http://www.verein-gegen-den-abmahnwahn.de/forum/viewtopic.php?p=3730#p3730"&gt;umgehend operierende Trolle:&lt;/a&gt; &lt;span style="font-style:italic;"&gt;Ich kann mir nur vorstellen, daß die betreffenden keine richtige ModUE abgegeben haben, sondern die originale von Negele vorgegebene.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Liebe Trolle. Es ist unerheblich was sich Trolle so alles vorstellen können. Wichtig ist das allein das die "Behauptung" wie beschrieben mit Dokumenten belegt werden kann. Gerade Trolle sollten bitte die Texte genau vor dem Labern durchgelesen haben.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/5911304228877728656-3830424015869776119?l=vsberg.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://vsberg.blogspot.com/feeds/3830424015869776119/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2010/07/warnhinweis-negele-augsburg.html#comment-form' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/3830424015869776119'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/3830424015869776119'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2010/07/warnhinweis-negele-augsburg.html' title='Warnhinweis - Negele Augsburg'/><author><name>Shual</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-5911304228877728656.post-3029144192968035596</id><published>2010-06-22T02:22:00.009+02:00</published><updated>2010-06-22T09:54:26.553+02:00</updated><title type='text'>Über die Verjährung von Ansprüchen im Abmahnwahn - II</title><content type='html'>&lt;a href="http://vsberg.blogspot.com/2009/07/ag-munchen-uber-die-verjahrung-von.html"&gt;Im letzten Jahr&lt;/a&gt; konnte ich über die komplizierte Thematik der Wirkung von nicht zugestellten, aber beantragten Mahnbescheiden auf die Verjährung im Abmahnwahn berichten. Dies betraf also Fälle in denen die Abgemahnten nichts erhielten und daher nicht wußten, dass im Hintergrund noch ein Rechtsstreit droht. Daraus wurde der "Leitsatz" abgeleitet:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;"&lt;span style="font-style:italic;"&gt;Der endgültige und 100%-sichere Zeitpunkt, an dem eine Verjährung eintritt kann nicht auf den 31.12. eines Jahres gelegt werden. Es drohen dann immer noch unangenehme Überraschungen. Richtig sicher ist man erst zum 01.07. des 4ten Jahres + einige Tage mögliche verspätete Zustellung. Wer also 2008 eine Abmahnung erhalten hat, kann sich erst ab dem 15.07.2012 beginnen sich richtig zu freuen, wenn bis dahin nichts eingetroffen ist.&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;"&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Im Rahmen meiner "jährlichen Fortbildung zum Thema" konnte nun mit dem &lt;a href="http://www.ra-stracke.de/anwaelte/kuepperbusch.html"&gt;Herrn Rechtsanwalt Volker Küpperbusch&lt;/a&gt;, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz der Kanzlei Dr. Stracke, Bubenzer &amp; Kollegen, Bielefeld ein konkreteres und einfaches Berechnungsbeispiel erarbeitet werden mit dem ein Abgemahnter der einen Mahnbescheid erhalten hat selbst seine eigene Position im Bereich der Verjährung fest legen kann. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Natürlich ersetzt dieses Modell nicht die erneute Prüfung im Einzelfall über einen qualifizierten Rechtsanwalt. Es gilt seltselbstverständlich hierbei auch zu beachten, dass weitere Regeln gelten. So kann beispielsweise allein der Kontakt zu einem Abmahner eventuell als Verhandlung über die Angelegenheit mit negativem Einfluß auf die Verjährungszeit gewertet werden. Der Modellfall gilt daher nur für Personen, die nach dem Erhalt eines Mahnbescheides nur einen Widerspruch abgaben und sich nicht weiter äußerten. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Die Wirkung der "Hemmung durch Rechtsverfolgung" - Berechnungsbeispiel&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Wird von einem Abmahner ein Mahnbescheid rechtzeitig vor dem Eintritt der Verjährung beantragt und zugestellt tritt &lt;a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/204.html"&gt;§ 204 BGB, Abs. 1, Art. 3&lt;/a&gt; ein. Die Verjährung wird gehemmt. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Fallbeispiel: Ein Internetanschlußinhaber erhält am 17.12.2006 eine Abmahnung. Damit &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;ist klar&lt;/span&gt; das der Rechteinhaber Kentnis von den personenbezogenen Daten des Anschlußinhabers im Jahr 2006 erlangt hat. Eine Verjährung tritt demnach am 01.01.2010 um 00:00 Uhr ein, denn die regelmäßige Verjährung tritt am Ende des dritten Jahres nach Kentniserlangung ein. Ist im Übrigen unklar wann der Rechteinhaber Kentnis von den personenbezogenen Daten des Anschlußinhabers erhalten hat, wenn zB die Abmahnung zum 20.01.2007 ausgestellt ist und keine näheren Angaben in der Abmahnung stehen sollte man sicherheitshalber immer das Folgejahr annehmen. Natürlich kann man auch versuchen sich die genauen Daten von den STAs oder dem Auskunftsgericht einzuholen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Nun aber erhält der abgemahnte Anschlußinhaber vor dem Ende der Verjährung am 01.04.2009 einen Mahnbescheid. Die Verjährung wird gehemmt. Er gibt einen Widerspruch per Vordruck am 08.04.2009 ab. Der Widerspruch wird an den Abmahner versandt. Nur in der Regel - Im Einzelfall zu überprüfen - erhält der Abmahner bis ca. 15.04.2009 Nachricht von dem Widerspruch. Danach geschieht nichts mehr, oder wie bei Inkasso-Abmahnern treffen erneute Schreiben ein, die jedoch nicht zählen, denn solche Schreiben gelten nicht als Verfahrenshandlung nach &lt;a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/204.html"&gt;§ 204 BGB, Abs. 2, Satz 1 und 2&lt;/a&gt;.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Damit kann nun der Anschlußinhaber das Ende der Hemmung (&lt;span style="font-style:italic;"&gt;endet 6 Monate&lt;/span&gt;) selbst ausrechnen. Letzte Verfahrenshandlung Zustellung des Widerspruchs ca. 15.04.2009 + 6 Monate = ca. 15.10.2009. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Auswirkungen der Hemmung auf die Verjährung&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;&lt;br /&gt;§ 209 BGB - Wirkung der Hemmung&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-style:italic;"&gt;"Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.&lt;/span&gt;" = Die Verjährungsfrist ist in konkreter Berechnung um die Hemmungszeit zu verlängern. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ist also die Zeit der Hemmung am 15.10.2009 beendet muß die gesamte Zeit der Hemmung ermittelt werden. Im Beispielfall also vom 01.04.2009 bis zum 15.10.2009 = 6,5 Monate. Es gibt jedoch auch Sonderfälle zu beachten -Einzelfallprüfung- in denen bereits der Antrag auf einen Mahnbescheid als Datum heran gezogen werden muß (Zustellungsprobleme, Behördenfehler, etc.) Man erkennt jedoch zB am Datum des Antrags im Mahnbescheid ob alles "glatt gelaufen ist". &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Diese 6,5 Monate müssen nun zu dem Datum an dem die Verjährung endet addiert werden!&lt;/span&gt; &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Im Beispielfall also vom 31.12.2009 + 6,5 Monate = 16.07.2010! Die Verjährung tritt also nicht am 01.01.2010 ein. Bis zu diesem Datum wäre damit natürlich die Wiederaufnahme des Verfahrens möglich, so zum Beispiel über eine Klagebegründung die an das Streitgericht versandt wird. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Bei Sonderfällen wie denjenigen am AG München, bei denen das Datum des Antrags relevant wurde und keine Zustellung erfolgte, also der Abgemahnte überhaupt nichts von der Sache mitbekam belief sich diese Zeit der Hemmung jedoch auf ganze 9 Monate. (Antrag ca. 04.12.2008 - letzte Verfahrenshandlung 04.03.2009 = 3 Monate + 6 Monate).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zum Abschluß nochmal der Hinweis: &lt;br /&gt;- Wer keine Klageschrift erhalten hat kann sich in etwa ausrechnen welche Position er ungefähr im Bereich der Verjährung einnimmt.&lt;br /&gt;- Wer eine Klageschrift erhalten hat muß diese Position in Verbindung mit einem qualifizierten Rechtsanwalt noch einmal neu und verbindlich fest legen.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/5911304228877728656-3029144192968035596?l=vsberg.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://vsberg.blogspot.com/feeds/3029144192968035596/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2010/06/uber-die-verjahrung-von-anspruchen-im.html#comment-form' title='2 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/3029144192968035596'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/3029144192968035596'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2010/06/uber-die-verjahrung-von-anspruchen-im.html' title='Über die Verjährung von Ansprüchen im Abmahnwahn - II'/><author><name>Shual</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>2</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-5911304228877728656.post-5090195313789787187</id><published>2010-06-19T14:44:00.007+02:00</published><updated>2010-06-29T08:07:09.463+02:00</updated><title type='text'>Update Strafanzeige "Üble Nachrede"</title><content type='html'>Update zum 29.06.2010 - Es wurde vor dem Obergericht des Kantons gegen die Einstellung Beschwerde eingelegt. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Aber wie! Die STA erläutert in der Einstellungverfügung den Erhalt einer email in deren Anlage sich eine eidesstattliche Versicherung eines Rechtsanwalts befand. Die STA bezeichnet dies als "Hinweis" des Rechtsanwalts, der ausreiche einen Tatverdacht zu begründen. Kein Wunder, handelt es sich doch um die Übersetzung einer eidestattlichen Versicherung eines Markenrechtsinhabers bezüglich der streitgegenständlichen Uhren. Dies verpackt in einen Beschluss des Landgerichts Frankfurt, debebst den kompletten Antrag auf eine Einstweilige Verfügung. &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Ein "Hinweis"&lt;/span&gt;. Und sicher nicht der schlechtste.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-style:italic;"&gt;Die Beschwerde macht nun geltend das dieses Dokument nicht in einem Schreiben vom 14.04.2009 vorgelegt worden und das Beweiswert dieses Dokuments im Übrigen äusserst fraglich &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;ist&lt;/span&gt; (wäre), da keine eigenen Wahrnehmungen dargestellt würden, sondern sich der Verfasser des Schreibens vom 14.04.2009 ausschliesslich auf, die Ausserungen Dritter abstützten würde.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Schreiben: "Wie durch die beiliegenden eidestattlichen Versicherungen der gesetzlichen Vertreter der Firma XXX, in der Folge Firma „XXX“ genannt, aus dem Gerichtsbeschluß LG Frankfurt, Az: 2-06 O xxx/09 vom 03.03.2009 bekannt, und ggfs. durch die vorhandenen Sachbeweise belegbar ist von Seiten der Firma xxx von einem begründeten Anfangsverdacht auszugehen, laberlaber. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Also das hatten wir hier auch noch nicht. Frankfurter Richterbeschlüsse dürfen nicht nicht in Strafanzeigen verwendet werden. Und wer einen Richter-Beschluß gelesen hat darf die Inhalte nicht als eigene Wahrnehmung darstellen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Am 09.03.2010 wurde auf diesem blog von einer &lt;a href="http://vsberg.blogspot.com/2010/03/strafanzeige-uble-nachrede.html"&gt;Strafanzeige wegen Übler Nachrede&lt;/a&gt; berichtet. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zum 09.06.2010 ist nun eine Einstellungsverfügung der zuständigen Staatsanwaltschaft erfolgt. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;In den "rechtlichen Erwägungen" zur Einstellungsverfügung führt die STA interessanter Weise ausführlich aus, dass nach bundesrechtlicher Rechtsprechung zwar eine Strafanzeige kein Freipass für ehrverletzende Äußerungen sei. Damit jedoch das Recht, eine Anzeige zu erstatten, gewährleistet sei dürfen hingegen keine strengen Anforderungen an den Gutglaubensbeweis des von einer Ehrverletzungsklage betroffenen Anzeigenerstatters gestellt werden. Denn wenn zuerst verlangt würde, dass der Anzeigenerstatter selber untersuche, ob die zur Anzeige gebrachten Vorfälle sich tatsächlich so ereignet haben, so würde dies eine erhebliche Einschränkung des Anzeigenrechts bedeuten. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Staatsanwaltschaft stellte im vorliegenden Fall ab, dass bereits eine Versicherung an Eides Statt eines Rechtsanwalts einen genügenden Tatverdacht begründen könne, um eine Strafanzeige (als Geschädigter) zu stellen. Nach Art. 173 Ziff. 2 StGB (Schweiz) müsse es für den Gutglaubensbeweis ausreichen, wenn ein Anzeigenerstatter ausreichend dartun kann, dass er in guten Treuen die vorgebrachten ernsthaften Verdachtsmomente bejahe. Nachforschungen, ob sich der Verdacht als richtig erweist könnten nicht verlangt werden (&lt;a href="http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=BGE-116-IV-205&amp;lang=de&amp;zoom=OUT&amp;system=clir"&gt;BGE 116 IV 205 Erw. 2c&lt;/a&gt; n.w.N)&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Im weiteren Verlauf stellt die Staatsanwaltschaft auf die nicht eingestellte Strafanzeige und zwischenzeitliche Zwangsmaßnahmen gegen den Bestrafanzeigten ab. Damit wäre dargetan, dass ernsthafte Verdachtsgründe vorgelegen hätten und vorliegen, die auch die Einleitung einer Strafuntersuchung rechtfertigten würden. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Kostenfolge&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Dem Strafanzeiger ("Üble Nachrede")wurden die aufgelaufenen Kosten des Verfahrens vollständig auferlegt. Dem Beschuldigten ("Üble Nachrede") wurden zudem eine Entschädigung in Höhe von CHF 450 (317,35€) für "Kosten und Umtriebe" zugesprochen.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/5911304228877728656-5090195313789787187?l=vsberg.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://vsberg.blogspot.com/feeds/5090195313789787187/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2010/06/update-strafanzeige-uble-nachrede.html#comment-form' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/5090195313789787187'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/5090195313789787187'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2010/06/update-strafanzeige-uble-nachrede.html' title='Update Strafanzeige &quot;Üble Nachrede&quot;'/><author><name>Shual</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-5911304228877728656.post-6695382127301375494</id><published>2010-06-15T02:22:00.005+02:00</published><updated>2010-08-02T08:08:33.346+02:00</updated><title type='text'>heintschbeitrag</title><content type='html'>Und wieder weg...&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/5911304228877728656-6695382127301375494?l=vsberg.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://vsberg.blogspot.com/feeds/6695382127301375494/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2010/06/heintschbeitrag.html#comment-form' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/6695382127301375494'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/6695382127301375494'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2010/06/heintschbeitrag.html' title='heintschbeitrag'/><author><name>Shual</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-5911304228877728656.post-3827904321381541156</id><published>2010-06-09T14:45:00.002+02:00</published><updated>2010-06-09T15:52:20.841+02:00</updated><title type='text'>§ 97a UrhG, Absatz 2 - Update</title><content type='html'>&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;§ 97a UrhG, Absatz 2&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ein neueres Dokument von Seiten der 3p-digiprotect-Anwaltskanzlei kann heute diskutiert werden. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Rechtsanwalt &lt;a href="http://www.ra-dedden.de/"&gt;Malte Dedden&lt;/a&gt; aus Kehl berichtet von  &lt;a href="http://conlegi.de/?p=2047"&gt;modifizierten Abmahnungen&lt;/a&gt; der Kanzlei Kornmeier. Es wird zitiert: „&lt;span style="font-style:italic;"&gt;Zwar hat der BGH mit Urteil vom 12.05.2010 (AZ I ZR 121/08) anlässlich eines Falles, der vor der Einführung von § 97a Abs. 2 UrhG zu entscheiden war, die fiktive Anwendung von § 97a Abs. 2 UrhG bejaht. Gegenstand dieses Falles war jedoch nur ein einzelner Singletonträger und nicht ein Langspieltonträger.&lt;/span&gt;“ - Dies ist vollständig falsch. Der Gegenstand eines Verfahren wird stets von den Parteien bestimmt. Diese legen über die sog. Anträge fest über was das Gericht bestimmen soll. Die Rechtsprechung hierzu ist eindeutig: "&lt;span style="font-style:italic;"&gt;Ein Gericht entscheidet unter Verstoß gegen &lt;a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/308.html"&gt;§ 308 Abs. 1 ZPO&lt;/a&gt; über etwas anderes, als beantragt ist, wenn es seinem Urteilsausspruch über einen Unterlassungsantrag einen anderen Klagegrund zugrunde legt als denjenigen, mit dem der Kläger seinen Antrag begründet hat.&lt;/span&gt;" [&lt;a href="http://lexetius.com/2003,1094"&gt;BGH, Urteil vom 03.04.2003, Az: I ZR 1/01&lt;/a&gt;] Kein Gericht (mit wenigen Ausnahmekonstellationen, zB Schmerzensgeld, etc.) kann rechtskonform einer Partei mehr zusprechen als beantragt wurde. Weniger jedoch immer. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Dies geschieht offensichtlich im BGH-Urteil vom 12.05.2010 in doppelter Hinsicht. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;- Der Klägerin steht anders als in den regelmäßig auftauchenden &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;fehlerhaften Klagebegründungen&lt;/span&gt;, die von allen Frankfurter Instanzen entweder direkt oder gar inkorrekt wieder gegeben wurden kein Unterlassungsanspruch in der beantragten Form zu. Der Sachverhalt besteht nicht (&lt;a href="http://www.logistepag.com/Urteile/LG%20Frankfurt%2016.04.2010.pdf"&gt;Beispiel&lt;/a&gt;) in der angeblichen Verbreitung eines Tonträgers, sondern in der Verbreitung einer einzelnen Musikaufnahme. Die Behauptung der Kanzlei Kornmeier dieser Gegenstand wäre von Beginn an zur Debatte gestanden ist absolut falsch. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;- Zudem verfügt der BGH eine Änderung des Unterlassungsanspruchs auf die vorliegende konkrete Verletzungsform. [&lt;a href="http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2010_083.pdf"&gt;vgl. Urteil vom 12.05.2010 ab Rn37&lt;/a&gt;]&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Wie jedoch RA Malte Dedden notiert hat sich an der seltsamen Praxis im Hause Kornmeier nichts geändert: "&lt;span style="font-style:italic;"&gt;Die Argumentation der Kollegen mag aber auch auf eine Verwechslung zurückzuführen sein: der gerügte Verstoß betrifft einen Sampler, der beigefügte Entwurf einer Unterlassungserklärung jedoch ein Album der betreffenden Künstlerin.&lt;/span&gt;" Dies ist natürlich das untrügliche Zeichen das diese Kanzlei die Anwendung gelten Rechts ablehnt und weiterhin auf der Unterzeichnung von Unterlassungserklärungen besteht die nicht in der geforderten Art und Weise auf die konkreten Rechtsverletzungen Bezug nehmen [vgl. LG Köln, Beschluss vom 25.05.2010, Az. 28 O 168/10 und LG Frankfurt, Urteil vom 25.11.2009, Az.: 2-6 O 411/09] Damit ist von einer Unterzeichnung dieses Dokuments grundsätzlich abzusehen und eine modifizierte Unterlassungserklärung mit dem genauen Umfang der fest gestellten Rechtsverletzung zu erstellen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Hiebei wird aber nun die Kostenfrage wichtig. Die Kanzlei Kornmeier verkennt, dass ihre fort geführte Praxis Privathaushalte in eine unnötige Kostensituation bringt. Statt per Anwendung des § 97a UrhG, Abs. 2 den korrekten Betrag in einer one-Song-Abmahnung zu fordern und eine klare Unterlassungserklärung zu formulieren entstehen dem abgemahnten Internetanschlußinhaber Kosten die in den Bereich des zu erstattenden Schadensersatzes fallen. [vg. &lt;a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/628.html"&gt;§ 628 BGB, Abs. 2&lt;/a&gt;] Es ist hier stark zu vermuten das die Kanzlei Kornmeier sogar komplett ihre Zahlungsansprüche verliert. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH verliert nämlich ein Rechtsanwalt seinen Vergütungsanspruch für bereits erbrachte Leistungen nach einer durch sein vertragswidriges Verhalten veranlassten Kündigung insbesondere dann, wenn ein neuer Anwalt bestellt werden muss, für den die gleichen Gebühren nochmals entstehen. [vgl. zB BGH, Urteil vom 23.04.2009, Az.: I ZR 167/07] Der BGH zum Sinn einer Abmahnung: "&lt;span style="font-style:italic;"&gt;Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten gemäß §§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB setzt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, weiter voraus, dass die Abmahnung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Abgemahnten entsprach. Diese Voraussetzung ist regelmäßig erfüllt, wenn der Abmahnende den Abgemahnten wegen dessen Rechtsverstoßes auch gerichtlich hätte auf Unterlassung in Anspruch nehmen können. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten beruht auf der Erwägung, dass die berechtigte Abmahnung dem Schuldner zum Vorteil gereicht, weil der Gläubiger, der zunächst abmahnt, statt sofort Klage zu erheben oder einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen, dem Schuldner damit die Möglichkeit gibt, eine gerichtliche Auseinandersetzung auf kostengünstige Weise durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abzuwenden (BGH, Urt. v. 1.6.2006 - I ZR 167/03, GRUR 2007, 164 Tz. 12 = WRP 2007, 67 - Telefax-Werbung II).&lt;/span&gt;" [BGH, Urteil v. 18.07.2008, Az. I ZR 219/05] Die momentanen One-Song-Abmahnungen stellen eine definitv vertragswidrige Leistung dar. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Um zu diesem Bereich unnötige Spekulationen schon im Kern zu ersticken: Eher still und heimlich haben einige Personen eine solche Konstellation sehr erfolgreich - allerdings auf AG-Niveau- durchgespielt. Man wird sicherlich eine passende Gelegenheit finden die komplettierten Argumente dereinst vorzutragen.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/5911304228877728656-3827904321381541156?l=vsberg.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://vsberg.blogspot.com/feeds/3827904321381541156/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2010/06/97a-urhg-absatz-2-update.html#comment-form' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/3827904321381541156'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/5911304228877728656/posts/default/3827904321381541156'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://vsberg.blogspot.com/2010/06/97a-urhg-absatz-2-update.html' title='§ 97a UrhG, Absatz 2 - Update'/><author><name>Shual</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-5911304228877728656.post-3736228098516054279</id><published>2010-06-08T14:08:00.004+02:00</published><updated>2010-06-08T17:00:18.002+02:00</updated><title type='text'>LG Köln - 28 O 168/10</title><content type='html'
