Dienstag, 25. Januar 2011

Über die Verjährung von Ansprüchen im Abmahnwahn - III

III. Die Verjährung

Verjährung ist im Zivilrecht der durch den Ablauf einer bestimmten Frist bewirkte Verlust der Möglichkeit, einen bestehenden Anspruch durchzusetzen.“ [Link]

In den beiden Vorgängern dieser Serie [Link] beschäftigte ich mich mit den Folgen der sogenannten Hemmung durch Rechtsverfolgung. Heute soll eine ausreichend dokumentierte eingetretene Verjährung näher beschrieben werden. Als Autor bin ich jedoch der Ansicht das der 25. Januar noch zu früh erscheint um sicher zu sein, dass tatsächlich keine gerichtlichen Aktivitäten die im Vorjahr beantragt wurden eintreffen können. Und sei es nur durch einen Fehler der Postzustellung können immer noch böse Überraschungen drohen. Es ist aber auch möglich ... das dieser Text um ein Jahr verspätet erscheint.

Im Bericht wird eine Abmahnung der Kanzlei Rasch dargestellt. Diese steht bei diesem Thema natürlich nicht alleine. Abmahnungen seitens der Kanzleien Kornmeier, Waldorf, Schutt&Waetke, KuW, etc.... sind wohl prozentual mehr von der Verjährung betroffen, da sich die Kanzlei Rasch als die klagefreudigste des Jahres 2010 gezeigt hat. Eine Verjährtengeneration liegt bereits hinter uns. Spannend wird es jedoch erst so richtig ab diesem Jahr wenn die Massenabmahnsysteme jeweils eine Anzahl von fünfstelligen Nichtzahlern zu verarbeiten haben.

Der Übliche Ablauf?

Vielfach diskutiert werden im Internet Verfahren die seitens der Kanzlei Rasch schon ab 2009 zumeist an den Gerichtsständen Köln und Hamburg im Jahr vor dem Eintreten des Verlusts der Möglichkeit einen bestehenden Anspruch gerichtlich durchzusetzen geführt werden. Es handelt sich dabei ausschließlich um Verfahren mit satten Gegenstandswerten im mittleren 4-stelligen Bereich. Die Tendenz zeigt eine Verschiebung zu Regelklagen mit einem enormen Schadensersatzanteil während zuvor nur die reinen Rechtsanwaltskosten eingeklagt wurden. Als Beispiel kann man das Verfahren LG Köln 28 O 585/10, Urteil vom 22.12.2010 verwenden. Der Kanzlei Rasch wurden anstatt der geforderten 2.380,00€ an Rechtsanwaltskosten „nur“ 1.680,10€ zugesprochen. Als Ersatz gibt es jedoch das Trostpflaster in Höhe von 3.475,00€ an Schadensersatz. Hinzuzufügen wären die dreistelligen Verfahrenskosten. Wie sich solche Praktiken aber mit Äußerungen des Kanzleichefs vertragen, der im Hamburger Abendblatt vom 16.01.2008 noch tönte, "Es soll wehtun, aber nicht das Genick brechen." [Link] sei dahin gestellt. Mir jedenfalls liegen Anfragen auf Unterstützungsgelder von Familien vor denen das Genick bereits finanziell gebrochen ist. Die Argumentation der Kanzlei Rasch, man habe ja bis zur gerichtlichen Auseinandersetzung und auch in dieser immer Vergleichsbereitschaft signalisiert und somit seien die Beklagten die negative Urteile erleiden selbst verantwortlich nehme ich zur Kenntnis. Die Justiz hingegen muß sich fragen lassen ob der mittlerweile berüchtigte Wille des Gesetzgebers darin besteht Familien zu schleifen, deren ausschließliches „Verbrechen“ darin bestand einen Internetanschluß zu unterhalten und zum Beispiel nicht „ordnungsgemäß“ ihre Zöglinge zu überwachen. Das neueste wird zu diesem Thema jedoch aus Hamburg vermeldet. Dort zögert das Amtsgericht das Ende der Hemmung der Verjährung nach Mahnbescheid und Widerspruch der Schuldner um derzeit ganze vier Monate hinaus in dem man die Verfahrenshandlung des Versandes der Prozeßakten an das zuständige Landgericht nicht sofort erledigt sondern recht willkürlich die Akten erstmal liegen läßt.

Wer aber den Bericht im Hamburger Abendblatt genau gelesen hat wird sich an eine bestimmte Zahl erinnern die veröffentlicht wurde. Es sollen 25 000 Personen im ersten Halbjahr 2007 abgemahnt worden sein. Sogar wenn man eine Zahlerquote von 70% annehmen würde verblieben 7 500 Personen allein aus dieser Zeit übrig. Selbst wenn man nun 200 Klagen hieraus annehmen würde...

... wo ist der Rest nur geblieben?


Nun. Die Verjährten haben sicherlich eine Vielzahl von Motiven sich nicht zu melden. Aus den Berichten von Abgemahnten aus dem Mahnbescheids-Komplex, also denjenigen die sich melden da die Verjährung gehemmt wurde kann man neben einer generellen Emotionalisierung vor allem eines heraus lesen: Angst.

Sie befürchten das wenn sie sich melden doch noch eine wie auch immer geartete Repression droht. Die gnadenlose Rechtsprechung und die Berichterstattung zum Thema tut ihr übriges. Auch kein großes Geheimnis mehr ist das einige Kanzleien in gerichtlichen Auseinandersetzungen Äußerungen im Internet von Abgemahnten präsentieren – „Screenshotbeweise“ erstellt von modernen Kopfgeldjägern. Auch anwaltlich vertretene Personen stellen sich nicht besser, da die eigenen Rechtsanwälte auch keine vernünftigte Prognose erstelen können ... oder gar zur Hysterie mit beitragen.

Der Autor ist dabei ja nicht „irgendwer“. Er kennt Tausende Abgemahnte persönlich. So unglaublich es aber klingen mag... er kennt bislang nur einen Verjährungsfall dieser speziellen Kanzlei der dokumentiert vorliegt.

Im zweiten Quartal des Jahres 2007 erhielt ein Internetanschlußinhaber aus X. eine Rasch-Abmahnung von sechs musikindustriellen Gesellschaften. Ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahen wäre bereits im ersten Quartal 2006 angestoßen worden, da eine bestimmte Rechteverfolgungsfirma fest gestellt habe, dass eine dreistellige Anzahl von Musiktiteln aus dem Repertoire der Tonträgerhersteller im emule-Netzwerk angeboten wurden. Damals gab es noch die Aussage das ein „gerichtlich angenommener Gegenstandswert“ von je 10.000,00€ pro Musiktitel angemessen sei. (Bei 300 Titeln also 3.000.000,00€ und allein 13.644,80€ RA-Kosten). Daher sei auch ein Vergleichsangebot in Höhe von 3.500,00€ angemessen wehtuend und nicht Genick brechend. Es wurde auch um nähere Auskunft zur Rechtverletzung gebeten. Die mitgesandte Orginal-Unterlassungserklärung beinhaltete ein deutliches Schuldeingeständniss. Sie sollte innerhalb von 10 Tagen nach Abgabedatum zurückgesandt werden, der Vergleich nach 20 Tagen bestätigt werden und die 3.500,00€ sollten nach 27 Tagen eingetroffen sein.

Der Abgemahnte reagierte nicht und erhielt die erste Aufforderung schon nach etwa zwei Wochen die Unterlassung zu erklären und sich zum Vergleichsangebot zu äußern. Die Abmahnung wurde komplett noch einmal versandt. Auf die Titelliste verzichtete man. Das Schreiben wurde jedoch anders als die Abmahung per Einschreiben versandt.

Ein zweites Erinnerungsschreiben per Einschreiben traf im ersten Quartal 2009 ein. Eine Vielzahl von Fehlern sind zu notieren: Datumsangaben waren nicht korrekt. Der weiterhin aufrecht gehaltene hohe Streitwert zur Bemessung der Rechtsanwaltskosten wurde mit einem Beschluss eines Oberlandesgerichts in einem Einstweiligen Verfügungsverfahren dokumentiert.

Auf die Nichtreaktion des Abgemahnten folgte ein Vierteljahr später ein weiteres Erinnerungsschrieben. Das war es nun.

Selbstverständlich hätte in diesem Fall eine Unterlassung erklärt werden sollen.

Fazit

Zumindest die Vergütungsansprüche aus dem dargestellten Abmahnfall sind vom Tisch. Da die Kanzlei Rasch keine Schreiben mehr nach etwa Mitte 2009 versandt hat gehe ich persönlich und natürlich ohne Akteneinsicht ins staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren genommen zu haben sogar davon aus das der Name des Anschlußinhabers schon 2006 der Kanzlei bekannt wurde und somit bereits Ende des Jahres 2009 die Verjährung eingetreten ist.

Auf einem anderen Blatt steht der Unterlassungsanspruch. Eventuell Teil 4 dieser Serie wird sich mit der Frage beschäftigen müssen ob denn auch dieser verjährt ist. Es gibt rechtsanwaltliche Stimmen die die Meinung vertreten das der Unterlassungsanspruch, der ja nur dann wegfällt wenn die Wiederholungsgefahr über eine Unterlassungserklärung ausgeschlossen wird immer noch besteht wenn keine Unterlassung erklärt wurde. Als logisch denkendem Menschen ist mir dieses einleuchtend. Andere Rechtsanwälte und wohl auch die Mehrheit dürften sich auf die Regelungen des § 102 UrhG auf § 194 + § 199 BGB beziehen und auch den Unterlassungsanspruch als verjährt betrachten.

Wie nicht anders zu erwarten existieren sie ... die Verjährten. Ein System ist nicht erkennbar. Auffällig oft (aber nicht statistisch erfasst) wurden wohl Abgemahnte ausgesucht die sich rechtsanwaltlich vertreten ließen und somit wohl auch Unterlassungserklärungen ausstellten. Hingegen dürfte der Anteil derjenigen die sich „tod stellten“ und die keine Klage/Mahnbescheid erhielten überraschend hoch sein.

Jedenfalls dürfte sehr klar geworden sein das die branchenübliche Behauptung man wolle hauptsächlich eine Unterlassung einer fest gestellten Rechtsverletzung mit einer Abmahnung erzielen nicht aufrecht erhalten werden kann.

2 Kommentare:

  1. Was können und wollen die AbmahnRAe mit den Screenshots erreichen?

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  2. Man möchte damit beweisen, dass der/die Beklagte die Tat begangen hat.

    Also zB wenn jemand den Tatvorwurf im Internet direkt zugibt.

    Aber ... Hat er/sie das nicht wird dennoch eben irgendetwas vorgelegt um die sog. "Internetaffinität" zu belegen. Jemand der nämlich im Internet unterwegs ist ... ist natürlich stark Filesharingverdächtig.

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