Samstag, 14. Januar 2012

AG München, Urteil vom 29.12.2011, Az.: 142 C 19273/11

Update: Volltext des Urteils

Kurzbesprechung

Sachverhalt

Zwei Rechteinhaber aus der Hörbuchindustrie hatten im Jahr 2007 Rechtsverletzungen in einer Internet-Tauschbörse an zwei Werken der Klägerin R.H. GmbH und einem Werk der Klägerin B.L. GmbH & Co. KG fest gestellt. Jeweils wurde ein Anschlussinhaber als Quelle der Rechtsverletzung durch die STA München ermittelt. Der Vorwurf war zutreffend.

Der in der Folge abgemahnte Anschlussinhaber hatte zudem eine vorbehaltlose Unterlassungserklärung abgegeben und sich dahin gehend geäußert "Kinder" hätten die Tahandlung begangen. Er führte in der Beweisaufnahme an, dass diese falsche und nicht entscheidungserhebliche Aussage einer schweren Grippe und seiner Panik entstammen würde.

Tatsächliche Täterin war seine Schwester A., die zu den Tatzeitpunkten im Haus des Beklagten weilte. Diese war bekannter Maßen internetsüchtig, darüber verschuldet, in psychologischer Behandlung, und trotz eingehender Gespräche mit dem Bruder begang sie die Tathandlungen.

Es sei an dieser Stelle nicht unerwähnt, dass die von der Schwester begangene Rechtsverletzung Werke betrafen, die im drastischen Fall ein 2002 veröffentlichtes Hörbuch betrafen, so dass der Schreiber dieser Zeilen beim besten Willen die dümmlichen (Verzeihung ... rutschte so raus) ... wohl durchdachten Schätzungen des spezialisierten Gerichts in München zum Thema Schadensersatz nicht notwendiger Weise nachvollziehen kann.

Nun war also die Frage zu stellen, in wie weit in dieser Konstellation dem Anschlussinhaber Kontrollpflichten auf zu erlegen seien. Richtig ist, dass er von der Suchtkrankheit, an der kein Zweifel bestand wußte.

Das Gericht urteilte allen Ernstes, dass die internetsüchtige Schwester im Bewußtsein der strafbaren und unerlaubten Handlung die Tat begangen habe. Es ist sicherlich richtig, dass jeder Junky, oder Alkohol-Abhängige für seine Taten verantwortlich ist. Das die Küchenpsychologen vom AG München hier aber der Frau die volle Verantwortung für ihre Sucht zuschreiben, grenzt nicht mehr an einen Skandal. Dort kann man Leute im Suff halb tot schlagen, und mit sanften Urteilen rechnen. (Kuckst Du hier)

Der Anschlussinhaber wurde dahingehend verpflichtet mit der im Verlauf des Verfahrens als Beklagte eingestuften Schwester gesamtschuldnerisch die Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung zu übernehmen, da er seiner Schwester aufgrund ihrer ihm bekannten Vorgeschichte (Kazaa) niemals einen unkontrollierten Internetzugang gestatten haben durfte. Er habe damit seinen Prüfpflichten (Blödsinn .. Sorgfaltspflichten) nicht genüge getan. Allerdings würde er sowieso haften, da er die orginale Erklärung unterschrieben habe.

Die Beklagten wurden zur Kostenübernahme von
666,00€ an Rechtsanwaltskosten und dem unschlagbaren Betrag i.H.v.
900,00€ an Schadensersatz
gerichtlich verpflichtet

Der Teiler für die Verfahrenskosten wurde bei 29% für die Klägerinnen fest gelegt.

Den Beklagten ist anzuraten dieses Urteil durch das Landgericht Müchen bestätigen zu lassen.

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