Freitag, 7. Juni 2013

OLG Köln, Beschluss vom 28.05.2013, 6 W 60/13

Update - Volltextveröffentlichung

Auf diese Entscheidung hat RA Mathias Straub, Kanzlei Riegger in Ludwigsburg hingewiesen.

Nachdem eine Beklagte in einem der immer noch üblichen Verfahren der Musikindustrie, vertreten durch die Kanzlei Rasch mit Ausgangs-Streitwert 5.380,80€ vor der 14.ten Zivilkammer des Landgerichts Köln erfolglos um Prozesskostenhilfe nachgesucht hatte, änderte das Oberlandesgericht Köln auf Beschwerde der Beklagten hin den Beschluss und bewilligte ihr Prozesskostenhilfe. Eine Entscheidung in der Hauptsache steht natürlich noch aus. Der beschluss ist jedenfalls sehr begrüßenswert.

Im Kern der Entscheidung bestätigt das OLG Köln seine "neueren" Ansichten zu den Anforderungen eines Beklagtenvortrags, um grundsätzlich die tatsächliche Vermutung zu erschüttern, die Anschlussinhaberin selbst habe die Tathandlungen begangen. Diese tatsächliche Vermutung würde allerdings bereits dann erschüttert, wenn dargelegt werden kann, dass weitere Personen den Internetanschluss zu dem fest gestellten Tatzeitpunkt genutzt haben können. Die Beklagte trug hier vor, dass zwei erwachsene Kinder über einen Computer verfügten. Dies alleine sei ausreichend, um die Möglichkeit zu eröffenen, ein Dritter habe die Tathandlung begangen. Es könne auch desweiteren nicht von der Beklagten verlangt werden darzulegen, ob die Kinder zu dem Zeitpunkt tatsächlich das Internet genutzt hätten. Dies gilt auch, da nicht erwartet werden könne, dass die Beklagte noch über Wissen zu einem über fünf Jahre zurück liegenden Ereignis vorbringen könne. Es genüge hier die generelle Möglichkeit des Zugriffs durch die Kinder.

Das Landgericht hatte indes die Prozesskostenhilfe verweigert, da die Beklagte in der Erwiederung vorgetragen hatte, sie habe die Kinder zu dem Vorfall befragt. Diese hätten ihr gegenüber die Tathandlung bestritten. Das OLG entschied, dass die Beklagte mit diesem Vortrag nicht ausgeschlossen habe, dass eines der Kinder die Tathandlung begangen habe. Eine Befragung von Nutzern und insofern auch weitere Nachforschungen zu möglichen Tätern sei nicht einmal erforderlich, wenn die Tathandlung selbst durch die Beklagte bestritten werde. Es bestünde zudem die lebensnahe Möglichkeit, dass der Täter die von ihm begangene Handlung bestritten habe, um den zu erwartenden Konsequenzen zu entgehen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27.10.2011, 22 W 82/11, MMR 2012, 40, 41). Die Beklagte habe für ihre Darstellungen auch ein ausreichendes Beweisangebot in Form von Zeugen angeboten.

Eine täterschaftliche Haftung der Beklagten als "Haushaltsvorstand" nach § 823, Abs. 1 BGB (LG Köln, Urteil vom 24.01.2013, 14 O 313/12) käme nicht in Betracht.

Die Klägerinnen hätten nun behauptet und unter Beweis gestellt, die Kinder hätten die Tathandlung nicht begangen. Das Ergebnis dieser Beweisaufnahme sei offen, und daher die Verteidigung der Beklagten nicht ohne Erfolg.

Soweit das OLG Köln der Beklagten auch für den Bereich der Störerhaftung Prozesskostenhilfe beweilligt hat, führte es aus, dass zwar der Senat selbst mehrfach hierzu Entscheidungen getroffen habe, jedoch im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21.03.2012, 1 BvR 2365/11 die Revision über die Frage der Prüf- und Sorgfaltspflichten in Bezug auf erwachsene Nutzungsberechtigte zugelassen habe, die auch eingelegt worden sei. Es ist jedoch im PKH-Verfahren aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zulässig schwierige und nicht geklärte Rechtsfragen zu entscheiden. Die Prozesskostenhilfe könne der Beklagten damit nicht versagt werden.

Ergänzend führte das OLG Köln aus, dass zwar der bisherige Vortrag der Beklagten nicht geeignet sei eine den Vorgaben des BGH im Urteil vom 12.05.2010, I ZR 121/08 entsprechende Absicherung des W-LAN-Funknetzwerkes darzulegen. Dies sei jedoch aufgrund des nicht bekannten Ergebnisses der kommenden Beweisaufnahmen kein relevanter Punkt.

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