Dienstag, 13. August 2013

AG München - Klagerücknahme 158 C 21522/12



Eine Internetanschlussinhaberin wurde im Jahr 2009 durch eine Firma der Unterhaltungsindustrie wegen zweier Vorfälle (zwei hörbücher), die sich im Juni 2009 über ihren Anschluss ereignet hätten abgemahnt. Da sie allein eine Unterlassungserklärung abgab, jedoch keine Zahlungen leistete führte die Firma der Unterhaltungsindustrie ab August 2012 Klage am Amtsgericht München.

Die Beklagte gab jedoch zu dem durch das Gericht angesetzten Verhandlungstermin im November 2012 keine Klageerwiderung ab und erschein nicht zu dem Termin.

Es folgte ein Versäumnisurteil. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte fristgerecht Einspruch ein. Die Beklagte machte hierin geltend, dass nicht sie die Tathandlung begangen habe, sondern ihr ehemaliger Lebensgefährte, der indes aus NRW nach Bayern verzogen sei..Eine Teilnehmer-, oder Störerhaftung treffe sie nach herrschender Rechtsprechung nicht (OLG Köln, 6 U 239/11 uA).

Das Gericht setzte nach der Durchführung der mündlichen Verhandlung, in der uA ein Vergleich durch die Beklagte abgelehnt wurde dann eine Beweisaufnahme mit dem nun beiderseits als Zeugen benannten ehemaligen Lebensgefährten an. Nach Schwierigkeiten der Ermittlung einer Adresse und zweimaliger erfolgloser Ladung des Zeugen, kam es dann im Juli 2013 zu einer erfolgreichen Befragung des Zeugen.Der Zeuge gab letztlich mehr oder minder zu die Tathandlungen begangen zu haben.

In der Folge wurde die Klage durch die Unterhaltungsindustriellen zurück gezogen.

Anmerkungen:
- Eine mögliche Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil erfolgte nicht

- Während der Beklagten im ursprünglichen Verfahren keine Rechtsanwaltskosten entstanden sind, und sie ihre eigenen Rechtsanwaltskosten nach der Klagerücknahme erstattet bekommt, sowie die Klägerin die Kosten der Beweisaufnahme zu tragen hat, sind von der Beklagten die Kosten für das Versäumnisurteil zu bezahlen.


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