Donnerstag, 16. Januar 2014

AG München, Urteil vom 13.11.2013, 142 C 13014/12

Amtsgericht München
Az.: 142 C 13014/12

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

T. N., Vereinigtes Königreich
I. Kläger -
Rechtsanwalt

gegen

R.
II. Beklagter -
Rechtsanwälte Robbert-Robbert-Höft, Stephanstrasse 16-18,47799 Krefeld

wegen Forderung

erlässt das Amtsgericht München durch den Richter am Amtsgericht Dr. K. auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2013 folgendes Endurteil

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu
Der Streitwert wird auf 903,80 € festgesetzt.

Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Inhalte in einer Internet-Tauschbörse.

Der Kläger mahnte den Beklagten mit Schreiben vom 20.05.2011 wegen des vermeintlichen Angebots eines pornografischen Filmes in einer Internet-Tauschbörse ab und forderte ihn auf, eine strafbewerte Unterlassungserklärung abzugeben und die Rechtsanwaltskosten zu erstatten sowie Schadensersatz für die unrechtmäßige Nutzung zu leisten. Als Zahlungsfrist bestimmte er den 30.05.2011. Der Beklagte gab darauf hin eine modifizierte Unterlassungserklärung ab. Zahlung an den Kläger lehnte er hingegen ab.

Der Kläger macht nunmehr als Schadensersatz 200,00 € im Wege der Teilklage geltend, die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 703.80 € berechnet er aus einem Gegenstandswert von 10.200,00 € sowie einer 1.3-Geschäftsgebuhr zuzüglich Auslagenpauschale.

Der Kläger behauptet, es sei am 29.03.2011, um 22:57:00 Uhr. Über die IP-Adresse xxxxxxx, die zu dieser Zeit dem Internetanschluss des Beklagten zugewiesen gewesen sei, zum Angebot des Filmes „xxxx“ in einer Intemet-Tauschbörse gekommen. Er behauptet weiter, hinsichtlich dieses Filmes Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte zu sein. Der Kläger merkt an, dass der Anschluss des Beklagten laut einem Datensatz des Internet-Providers (Anlage K5) zweimal jeweils mit unterschiedlicher IP-Adresse beim Upload der entsprechenden Datei beobachtet worden sei (Anspruchsbegründungsschrift S. 4). Er meint, der Beklagte sei als Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich.

Erstmals in der Verhandlung vom 13.112013 erklärte der Klägervertreter, dass die streitgegenständliche Datei auch am 30.03.2011 um 22:42:28 Uhr über die IP-Adresse xyxyxyxy verbreitet wurde, wobei der ermittelte Anschluss nach Auskunft des Providers dem Beklagten zugeordnet worden sei.

Der Kläger beantragt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 903,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31,05.2011 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen. Er rügt die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts München.
Ferner bestreitet er die Rechtsverletzung und dass der gegenständliche Film von seinem Anschluss zum Download angeboten wurde. Er bestreitet, dass die vorliegend verwendete Ermittlungssoftware in der Lage ist, Urheberrechtsverletzungen wie hier fehlerfrei aufzudecken. Fehler bei der Erfassung durch die vom Kläger beauftragten Firma kämen regelmäßig vor. Er behauptet, dass der angegebene Dateiname sowie der Hashwert nicht dem streitgegenständlichen Film entsprächen. Bestritten wird ferner die Aktivlegitimlation und das überhaupt eine Datei/ein Film mit dem Namen "xxxx" existiert.
Daneben wendet er sich gegen die Höhe der geltend gemachten Ansprüche.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen xy. Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Protokolle der mündlichen Verhandlungen sowie den übrigen Akteninhalt, insbesondere das Gutachten des Sachverständigen xy vom 30.09.2013, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.


Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Amtsgericht München auch örtlich zuständig gemäß § 32 ZPO. Dies folgt daraus, dass der Kläger (auch) Schadensersatzansprüche aus § 97 UrhG geltend macht und sich das streitgegenständliche Angebot in der Tauschbörse auch an Interessenten in München richtete und hier im Internet abgerufen werden konnte. Dabei kommt es nicht darauf an, wo sich der Computer des Beklagten befand, sondern darauf, wo die Tauschbörse, auf der das Angebot erfolgte, bestimmungsgemäß aufgerufen werden sollte. Zu dem Schaden, der nach § 97 UrhG geltend gemacht werden kann, zählen auch die im Zusammenhang mit der Abmahnung angefallenen Rechtsanwaltskosten, so dass auch insoweit der Gerichtsstand des § 32 ZPO eröffnet ist. Am Gerichtsstand der unerlaubten Handlung ist dann der geltend gemachte Anspruch unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Das "Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken" ist auf den vorliegenden "Altfall“ nicht anwendbar, vgl. § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

1.
Ein Schadensersatzanspruch besteht nicht, da der Kläger beweisfällig geblieben ist für seine entscheidungserhebliche Behauptung, dass der Beklagte das gegenständliche Werk über seinen Internetanschluss in einer Internet-Tauschbörse öffentlich zugänglich gemacht hat bzw. dass das entsprechende Angebot auch nur über den Internetanschluss des Beklagten erfolgte.
Insoweit bezieht sich das Gericht auf das überzeugende und in sich stimmige Gutachten des Sachverständigen xy vom 30.09.2013, dem im Übrigen auch der Kläger nicht entgegengetreten ist.

Der Sachverständige hat das Ermittlungssystem „xxxx“ das die vom Kläger zur Ermittlung von Rechtsverletzungen beauftragte Fa. L. GmbH verwendet hatte, im Rahmen eines Ortstermins ausführlich untersucht. Zu den Ergebnissen seiner Beobachtung hat der Sachverständige u.a. ausgeführt, dass zur Zeit der streitgegenständlichen Rechtsverletzung (29.03.2011) die Zeitsynchronisation des Ermittlungssystems ungenügend implementiert gewesen sei. Der Sachverständige führt aus, er habe festgestellt, dass die von der Klägerseite beauftragte Firma, anders als bei vergleichbaren Ermittlungssystemen üblich, keine Stratum-2-Schicht von eigenen Zeitservern im Firmennetzwerk eingerichtet habe. Überdies sei in der verwendeten Version keine Überprüfung auf korrekte Uhrzeit vor Speicherung der Zeitstempel aktiv gewesen. Vor diesem Hintergrund, so der Sachverständige xy weiter, könne nicht ausgeschlossen werden, dass unter bestimmten Umständen (wie längerer Ausfall der Verbindung zum PTB Server) Kommunikationsdaten mit inkorrekten Zeitstempeln zum gegenständlichen Zeitpunkt gespeichert worden seien. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Ermittlungsystem eine von der offiziellen Atomuhrzeit zu stark abweichende Uhrzeit habe. Ob zu der Zeit ein Kommunikationsproblem mit dem PTB-Zeitserver bestand, habe aufgrund nicht mehr vorhandener System-Logdateien nicht geklärt werde können. Dem Sachverständigen sei seitens der Ermittlungsfirma mitgeteilt worden, dass das System erst seit dem Jahr 2012, also nach der gegenständlichen Rechtsverletzung, über eine zusätzliche Überprüfung auf eine korrekt durchgeführte Zeitsynchronisation verfüge.
Vor diesem Hintergrund geht das Gericht mit dem Sachverständigen davon aus, dass die Möglichkeit besteht, dass zur angeblichen Tatzeit die für die Beweiserhebung relevante Aufzeichnung, Speicherung und Archivierung des Netzwerkdatenverkehrs durch das Ermittlungssystem des Klägers hinsichtlich der Protokollierung korrekter Zeitstempel nicht ordnungsgemäß erfolgte. Aufgrund möglicherweise falsch protokollierter Uhrzeiten kann somit auch eine falsche IP-Adresse und damit auch ein falscher Anschlussinhaber ermittelt worden sein.
Diesen in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen ist die Klägerseite nicht entgegengetreten. Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen ist das Gericht nicht davon überzeugt im Sinne des § 286 ZPO, dass die Ermittlungen der Klägerseite hinsichtlich der angegebenen Zeit der Rechtsverletzung und damit der IP-Adresse zutreffen. Es besteht vielmehr die Möglichkeit, dass aufgrund fehlerhafter Zeitangaben der Beklagte nicht zutreffend als Anschlussinhaber ermittelt wurde. Die insoweit verbleibenden Zweifel gehen zulasten der Klägerseite, der es - wie dem Gericht aufgrund von Gutachten zu vergleichbaren Ermittlungssystemen anderer Anbieter aus anderen Verfahren bekannt ist - überdies ohne weiteres möglich gewesen wäre, durch geeignete Maßnahmen sicher zu stellen, dass den protokollierten Netzwerkdaten hinsichtlich der Zeitstempel vertraut werden kann.
Diese Zweifel verbleiben auch dann, wenn es - wie der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2013 ausdrücklich ausgeführt hat - einen weiteren Zeitpunkt 30.03.2011, 22:42:28 Uhr gab, in dem das Ermittlungssystem Rechtsverletzungen festgestellt hat, die dem Anschluss des Beklagten zugeordnet werden konnten. Die vom Sachverständigen herausgearbeitete mögliche Fehlerquelle besteht auch dann fort. Es erscheint aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen möglich, dass das Ermittlungssystem in der zur Tatzeit verwendeten Version zu verschiedenen Zeiten Netzwerkdaten mit falscher Uhrzeit protokollierte und dass dies dazu führte, dass irrtümlich zweifach der Anschluss des Beklagten unrichtig beauskunftet wurde.

Vor diesen Hintergrund kommt es nicht mehr darauf an das das (insoweit wie dargestellt unerhebliche) Vorbringen des Klägers hinsichtlich der weiteren Zeitpunkte ohnehin gem. § 296 Abs, 2 ZPO zurückzuweisen war: Der Kläger hat den weiteren Zeitpunkt bis zum Termin am 13.11.2013 nie zum Inhalt seines Sachvortrags gemacht. In der Anspruchsbegründung wird lediglich eine Rechtsverletzung am 29.03.2011 erwähnt. Der dort enthaltene pauschale Hinweis, wonach der Beklagte laut einem als Anlage beigefügten Datensatz insgesamt zweimal mit unterschiedlichen (aber nur in einem Fall näher spezifizierten) IP-Adressen beobachtet worden sei, reicht nicht aus, um einen weiteren (nicht näher spezifizierten) Tatzeitpunkt als Sachvortrag einzuführen. Es ist vielmehr am Kläger, hinreichend konkret die Tatsachen mitzuteilen, die er zum Gegenstand des Verfahrens machen möchte und die im Bestreitensfalle (wie hier) vom Gericht zum Gegenstand eines Beweisbeschlusses und vom Sachverständige zum Gegenstand seiner Begutachtung gemacht werden sollen. Es ist weder die Aufgabe des Gerichts noch des Sachverständigen, sich aus Anlagen weitere angebliche Verletzungszeiten und IP-Adressen selbst herauszusuchen und sich so weiteren Sachvortrag des Klägers "zusammenzubasteln". Dies wäre im Übrigen auch mit dem im Zivilprozess herrschenden Beibringungsgrundsatz nicht vereinbar und war für den Klägervertreter, der sich nach Kenntnis des Gerichts in zahlreichen Verfahren mit ähnlichen Sachverhalten beschäftigt, auch ohne Weiteres erkennbar. Eine Erweiterung des Sachvortrags auf einen weiteren Zeitpunkt erfolgte insbesondere auch nicht in der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2012. Und selbst auf den Beweisbeschluss des Gerichts hin, der sich ebenfalls auf einen, nämlich den einzigen In den Schriftsätzen des Klägers bezeichneten, Zeitpunkt beschränkte, erfolgte keine Mitteilung des Klägers, dass er einen weiteren Tatzeitpunkt zum Gegenstand seines Vortrags machen wolle und dieser damit zum Beweisthema werden solle. Entsprechendes geschah auch nicht im Rahmen der den Parteien gesetzten Frist zur Stellungnahme zum Gutachten. Nachdem der Beklagte die Ermittlungen der Klägerseite von Anfang an insgesamt bestritten hat, hätte hinsichtlich des weiteren Sachvortrags erneut eine Beweisaufnahme erfolgen müssen, die zu einer erheblichen Verzögerung des Rechtsstreits geführt hätte. Nachdem der Sachverständige die sich bisher stellende Beweisfrage in seinem Gutachten wie oben dargestellt abschließend beantwortet hat, war die Sache ohne den neuen Vortrag entscheidungsreif. Da von einer Verzögerung im Sinne des § 296 ZPO auszugehen ist, wenn der Rechtsstreit allein durch die Zulassung des verspäteten Vorbringens länger dauern würde als bei seiner Zurückweisung (Thomas/Putzo,§ 296 ZPO, Rz. 12), rügte der Beklagte daher zurecht Verspätung. Das späte Einfuhren des weiteren Tatzeitpunktes durch den Kläger war auch grob nachlässig, da es diesem einleuchten musste, dass er den weiteren Tatzeitpunkt, der ihm von Beginn des Rechtsstreits an bekannt war, spätestens mit Beauftragung des Sachverständigen hätte einführen müssen, um seiner Prozessförderungspflicht nachzukommen.

Auch das Beweisangebot des Klägers im Schriftsatz vom 11.11.2012 erfolgte vor diesem Hintergrund verspätet und nach der mit Verfügung vom 30.09.2013 gesetzten Frist.
Es war aber auch ungeeignet, da der Sachverständige entgegen dem Verständnis der Klägerseite aufgrund der oben angeführten Mängel der Ermittlungen sehr wohl zu dem Ergebnis kommt, dass Daten mit Inkorrektem Zeitstempel gespeichert und aufgrund der falsch protokollierten Uhrzeit ein falscher Teilnehmer ermittelt worden sein könnte. Die Frage einer Manipulation der Zeitstempel stellt sich nicht, da der Fehler nach den Feststellungen des Sachverständigen zur Tatzeit systemimmanent war. Nachdem der Kläger bereits nicht die Verletzung seiner Rechte an dem Streitgegenständlichen Film darlegen und beweisen konnte, hat er auch keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach §§ 97 Abs. 2, 97 a Abs. 1 UrhG.
Somit war die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen