Dienstag, 17. März 2015

LG Bielefeld, Urteil vom 04.03.2015 - 4 O 211/14


Das der Abmahner "Astragon GmbH" über die Kanzlei Nimrod weiterhin sehr aktiv im Bereich des "Marktes der Einstweiligen Verfügungen" ist, zeigt dieses Urteil des LG Bielefeld vom 04.03.2015.

Zunächst hatte die Kanzlei Nimrod erfolglos einen Internetanschlussinhaber wegen mehrfacher Rechtsverletzung an einem "Computerspiel" abgemahnt. Der Abgemahnte gab keine Unterlassungserklärung ab. Hierauf verfolgte der Abmahner den Anschlussinhaber weiter, in dem er gegen diesen einen Antrag auf Einstweilige Verfügung stellte. Dieses Verfahren (LG Berlin 15 = 517/12 und KG Berlin 24 U 40/13) gewann jedoch der Abgemahnte, da sich zur Überzeugung der Gerichte herau stellte, dass der zum Tatzeitpunkt 12-jährige Sohn des Abgemahnten die Tathandlung begangen habe. Man ging wohl auch von einer ausreichenden Belehrung des Sohnes aus.

Zunächst aber hatte der Abmahner am 26.08.2013 (und damit im laufenden Verfahren) auch den Sohn des Abgemahnten abgemahnt.  Zum 06.09.2013 wies zwar der Sohn des Abgemahnten die vorgebrachten Ansprüche der Klägerin zurück. Jedoch erklärte sich der nun 14-jährige über seine Eltern am 16.11.2013 im Verfahren vor dem Kammergericht entsprechend (Tathandlung begangen, Belehrung).

Hernach beantragte der Abmahner den dann wohl 15-jährigen am LG Bielefeld eine Einstweilige Verfügung gegen den Sohn des Abgemahnten.

Dieser wandte im Verfahren ein, dass er als 12-jähriger zum Tatzeitpunkt nicht deliktsfähig gewesen sei. Nach Befragung des Beklagten aber erkannte das LG Berlin auf seine persönliche Deliktsfähigkeit und ebenso, dass zumindest ein fahrlässiges Verhalten vorgelegen habe. So sei er nicht nur zur Leistung von Rechtsanwaltskosten für seine eigene Abmahnung zu verpflichten (1,5-Faktor aus Streitwert 9.000,00€ = 780,50€), sondern auch zur Zahlung eines Schadensersatzbetrages iHv 510,00€.

In Bezug auf die weiterhin ausstehende Unterlassungserklärung entschied das Gericht antragsgemäß, der Beklagte sei per Urteil zur Unterlassung zu verpflichten. Da sich dieser Anspruch auf die Zukunft richte, sei der nun 15-jährige auch alt genug, um die Androhung eines Ordnungsgeldes (250.000,00€), oder ersatzweise Ordnungshaft zu rechtfertigen (mehr als umstritten!!!). Der Frage der Unzulässigkeit der Abmahnung gegen den damals 13-jährigen stellte sich das Gericht jedoch nicht (Inhalt unbekannt). Es dürfte fraglich sein, ob wie das LG Bielefeld bemerkte, damals die Eltern des späteren Beklagten eine entsprechend wirksame Erklärung für ihn hätten abgeben können. Zumindest nicht ohne Entscheid eines Familiengerichts.

Auf die Berufung vor dem OLG Hamm darf man gespannt sein.

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