Freitag, 31. Mai 2013
Freitag, 24. Mai 2013
Fear and Loathing in Sachsen-Anhalt
Im August 2012 erhielt eine Internetanschlussinhaberin eine Abmahnung der Kanzlei Rasch. Es sei fest gestellt worden, dass über ihren Anschluss zu einem einmaligen Zeitpunkt ein Musikalbum in einer Tauschbörse angeboten worden sei. Hierbei sei ers zur Verletzung von Rechten einer musikindustriellen Firma gekommen.
Die Abgemahnte reagierte mit einem eher wütenden Schreiben. Kurz danach meldete sich für sie ein Rechtsanwalt. Es wurde keine Unterlassungserklärung abgegeben. Im September 2012 stellte daher die musikindustrielle Geschädigte am Landgericht zu Hamburg einen Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung. Das Gericht solle der Beklagten selbst untersagen das Album (eloquent) in Form von Datensätzen auf einem Computer (Smartphone geht?) für den Abruf durch andere Teilnehmer von Filesharing-Systemen über das Internet bereit zu stellen und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, oder hilfsweise dies Dritten durch eine entsprechende Nutzung von Filesharing-Systemen über ihren Internetzugang zu ermöglichen. Daraus wurde unter dem Aktenzeichen 308 O 308/12 jedoch nix. Der Verfügungsbeklagten gelang die tatsächliche Vermutung zu erschüttern, Sie selbst habe die Tathandlung begangen. Auch der Ehemann und die im August 2012 14-jährige Tochter hätten die Tathandlung nicht begangen, was uA ein "Privatgutachten" eines Technikers belegen könne, der die im Haushalt befindlichen Computer untersucht habe. Allerdings wurde in der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit beiderparteiisch in Betracht gezogen, ein Neffe der Verfügungsbeklagten habe bei einem Besuch die Tathandlung begangen. Als Indiz wiesen beide Parteien das Gericht darauf hin, dass der Bruder der Verfügungsbeklagten, der "über die Strasse" wohnt auch eine Abmahnung zu mehreren Zeitpunkten eines unerlaubten Angebots im August 2012 erhalten habe. (Da allerdings zum einmaligen Zeitpunkt der Abmahnung an dessen Schwester der Neffe keinen Zugang zum Internet der Tante hätte nehmen können, da die Familie der Schwester komplett bei der Großmutter auf Besuch gewesen war und ein "Einbruch" nicht in Frage kommt, verbleibe ich bei der persönlichen Meinung einer Falschbeauskunftung des Anschlusses.) Das Gericht wies in der mündlichen Verhandlung die musikindustrielle Klägerin auf die Sinnlosigkeit ihres Unterfangens hin. Die musikindustrielle Klägerin zog den Antrag komplett zurück, stellte aber die Einleitung eines Hauptsacheverfahrens in Aussicht. Seither ist jedoch Funkstille.
Dagegen erhielt der Bruder der Verfügungsbeklagten, der eine Unterlassung erklärt hatte, Post vom Amtsgericht zu Leipzig. Die musikindustrielle Klägerin geht nun gegen ihn vor. Sie will nicht nur den üblichen Abmahnzoll in Form von Rechtsanwaltskosten und überhöhtem Schadensersatz, sondern auch noch die Kosten für die fehl geschlagene Unternehmung gegen die Schwester am Landgericht zu Hamburg. Vorläufig geht man von einem Auffangstreitwert in höhe von 4.000,00€ aus. In der mündlichen Verhandlung am Amtsgericht Leipzig Ende Mai 2013 erging es der Klägerin vorläufig auch nicht besser als in Hamburg. Neben rechtlichen Punkten steht, nachdem dem Bruder wohl gelang die Tätervermutung zu erschüttern, die Frage an welcher der drei möglichen Raubkopiermörder in Form dreier Söhne die Tathandlung begangen habe und wie es um ihre Belehrung nach BGH-Morpheus ausgesehen hat. Im Vorfeld hatten die drei Söhne die Belehrung recht konkret behauptet. So kommt es nun, wie es kommen muss: Nach kommendem Hinweis- und Beweisbeschluss des Gericht wird wohl in die Beweisaufnahme mit den drei als Zeugen benannten jungen Herren eingetreten.
Über den weiteren Verlauf wird berichtet
Dienstag, 21. Mai 2013
Der halbe Pxxxx in München,
oder 10.000,00€ fürs Kreuzchenmachen. (mit Kreuzchen markiert man die Doppel-IPs auf den zwei Blättchen der IP-Adressenlisten der C-S-R)
Lassen wir mal die schön chaotische, aber halbwegs reparable Vorgeschichte weg. IÜ ... reine Übermittlung, keine Eigenerfahrung.
Die C-S-R klagt in München für einen Pxxxx-Hersteller Rechtsanwaltsgebühren aus einem Gegenstandswert von 10.000,00€ und 1.000,00€ Schadensersatz ein. Also 1.651,80€.
Natürlich verweist die Beklagtenseite auf den Beschluss des OLG Köln, 6 W 5/11 vom 15.02.2011.
Die Klägerin legt jedoch die AST-1 aus dem Auskunftsantrag nur in fast komplett geschwärzter Form vor, so dass zum Verhandlungstermin am 21.05.2013 eine Überprüfung nicht möglich war. Recherchen ergeben überdies, dass es sich bei der streitgegenständlichen Datei nur um die Hälfte des Filmwerks (CD2) handelt.
Es kommt zu einem "Vergleich" über 850,00€.
Warum?
Nun, die vorsitzende Richterin der spezialisierten Filesharingkammer stellt in Aussicht, dass ein Sachverständigengutachten über die Ermittlungssoftware der iObserve GmbH erstellt werden müsse. (Diese gab es zwar zum angeblichen Tatzeitpunkt noch gar nicht... aber egal..) Und da müsse man ja immerhin Keller in Ettlingen, in denen nichts mehr steht forensisch nach Datenstaubspuren unter.. nein ... man müsse eben nach Ettlingen und das würde dann wohl 10.000,00€ kosten. Da solle man sich doch besser vergleichen . Vorgebrachte Argumente wurden dabei ignoriert. Die Terminsvertretung von Purzel sah in einer Vorschussleistung kein Problem, was allerdings auch egal war, da die Richterin an eine Beweislastumkehr dachte und der Beklagte die Vorschussleistung hätte erbringen dürfen. Das war ihm dann zu viel.
Ich befürchte allerdings, dass man auch mit Überprüfung der vollständigen AST-1 und Hintergrundwissen über die Verhältnisse 2009, Privatgutachten aus den eingestellten Strafverfahren gegen CSR und hunderten Zeugen über den Ermittlungsmüll auch nichts anderes hört als 10.000,00€-Sachverständigengutachten.
Ja. Und jetzt kommt der Witz an der Sache: Was der Unterschied zwischen der Loogberry und der iObserve ist steht ja im Beschluss des OLG Köln. Weshalb aber der Richter 111 die Sache mit einer kurzfristigen Beweisaufnahme mit Zeugen der "Ermittlungsfirma" und einem zwar falschen, aber immerhin statt findenden mündlichen Sachverständigengutachten regeln kann, aber 161 nicht, obwohl im CSR-Fall ein Blick auf die AST-1 reichen würde um sie rauszukicken? Hmmmmmmmmmmmmmmm......
Freitag, 17. Mai 2013
LG Köln, Urteil vom 02.05.2013 - 14 O 277/12
Aus Zeitgründen nur eine Kurzmitteilung - der Volltext wird wohl demnächst hier, oder auf der Webseite der Kanzlei Rasch einsehbar sein.
Die 14.te Zivilkammer am Landgericht Köln hatte einen dem BGH-Verfahren I ZR 74/12
Urteil vom 15.11.2012 ähnlichen Sachverhalt zu entscheiden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Im Jahr 2007 hatte eine Ermittlungsfirma der Musikindustrie ein unerlaubtes Angebot von 407 Musiktiteln über die IP-Adresse der Beklagten fest gestellt. In der Folge einer staatsanwaltschaftlichen Ermittlung hatte die zum Tatzeitpunkt 14-jährige Tochter der Beklagten die Tathandlung eingeräumt.
Von wesentlicher Bedeutung war die Angabe der Beklagten, sie habe ihre Tochter gemäß den Vorgaben des Bundesgerichtshofs im Morpheus-Urteil ausreichend aufgeklärt. Eine Beweisaufnahme am 11.04.2013 mit der Befragung der Tochter der Beklagten als Zeugin konnte jedoch nach richterlicher Sichtweise (und auch nach meiner persönlichen) diese Angabe nicht bestätigen. Stark verkürzt beschrieben bestand die Aussage aus schlichten "Erinnerungslücken". Wie aus dem Urteil hervorgeht sprach die Zeugin jedoch davon, ihr älterer Bruder habe sie im Gebrauch des Internets unterwiesen (, was natürlich spoannende Fragen aufwirft, die der Beklagten selbst aber nichts helfen).
Antragsgemäß wurde daher die Beklagte zur Zahlung von 3.000,00€ Schadensersatz verurteilt. Die klägerseits beantragten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.380,80€ wurden angesichts der Titelanzahl auf 1.580,00€ (80.000,00€ Streitwert) reduziert. Die Kosten des Verfahrens werden aufgeteilt: 85% trägt die Beklagte - 15% die Klägerin.
Mittwoch, 6. März 2013
AG München, Urteil vom 28.02.2013, Az.: 142 C 10005/12
Bevor im Lauf der Woche der Volltext zu dem Urteil veröffentlicht werden kann, hier ein Kurzbericht.
Ein längerer lohnt sich nicht, da gegen das Urteil Berufung eingelegt werden wird. Es wird damit zumindest bis zur Entscheidung des Landgerichts München nicht rechtskräftig.
Sachverhalt
Ein etwas unüblicher Sachverhalt für den Bereich der Waldorf-Klagen, da die Klägerin (Musikindustrielle) behauptete, über den Internetanschluss eines Zeitsoldaten sei es allein zwischen 21:43 und 01:18 Uhr zu einer Rechtsverletzung an einem Tonträger gekommen. Der Beklagte behauptete, er sei zu diesem Zeitpunkt nicht an seinem Wohnort, sondern in seiner 1,5-Stunden entfernten Kaserne gewesen. Er habe das einzige Zugangsgerät im Haushalt mitgenommen. Der Beklagte war zu diesem Zeitpunkt allein lebend.
Urteil
Der Beklagte wurde zur Zahlung von Schadensersatz und Erstattung der Rechtsanwaltskosten verurteilt.
Begründung und Kritik
1. Das Gericht beschied, dass der BGH im Urteil vom 12.05.2010, I ZR 121/08 die Anforderungen an den Vortrag eines Beklagten, den er im Rahmen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast zur Erschütterung einer tatsächlichen Vermutung, er als Anschlussinhaber sei für die vorgeworfene Handlung verantwortlich nicht konkretisiert habe. Insofern sei es Sache des Gericht diese Anforderungen aufgrund der Umstände in einem Einzelfall aufzustellen. Das Gericht zitiert zwar selbst das bekannte Urteil des OLG Köln vom 16.05.2012, 6 U 239/11, ignoriert es jedoch hier vollständig. Im Streitfall habe der Beklagte keinen alternativen Geschehensablauf aufgezeigt. Daher sei auch seinen Beweisangeboten nicht nachzugehen, also Zeugen zu hören, die seinen Vortrag im eigenen Bereich stützen.
1.1 Diese noch recht neue Entwicklung einer eigenständigen Münchener Rechtspechung basiert auf der simplen "Ross- und Reiter"-Theorie der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln. Zwar lehnt letztendlich selbst das OLG Köln diesen Ansatz ab, da er im speziellen keinerlei Erfolgsaussichten vor dem BGH haben würde (und in diesem Fall auch nicht hat, denn der Fall wird jedenfalls bei Unterliegen vor dem Landgericht auch vor den BGH getragen). Man muss schon einen Täter nennen, wenn man nicht gar zu den Tatzeitpunkten auf zB einer Weltreise gewesen ist. Das Amtsgericht beruft sich hierbei auf einen Beschuss des OLG München vom 01.10.2012, 6 W 1705/12. Das OLG München verwendet jedoch die Floskel, wer als Alternative in "Betracht kommen" würde. Die Übertragung auf wie im Streitfall vorliegend Einzelpersonenhaushalte ist überaus "interessant".
1.2 Der Beklagte hatte im Streitfall Zeugen aufgeboten, die zumindest "technisch" eine Tathandlung von ihm wiederlegen. Das Gericht hatte in der Verhandlung noch den "neuesten Münchner Schrei" besprochen, den "Remote-Zugriff". Auch wenn eine Person wie hier 1,5 Fahrstunden vom Anschluss daheim entfernt sei, könne sie sich über ein (hier in der Kaserne) Fremdgerät mit den eigenen Daten einwählen. Dem Beklagten gelang der Nachweis, dass dem hier vorliegend nicht so sein könne, was im Urteil nicht zu finden ist. Die entlastenden Zeugen wurden nicht gehört, sondern darauf abgestellt, eine körperliche Anwesenheit sei nicht erforderlich, was richtig ist, aber besagt, dass das Gericht der Person unterstellt, sie habe das Gericht belogen.
1.3 Der Beklagte hatte jedoch im Mindesten zwei alternative Geschehensabläufe dargelegt. Erstens gab es eine Person, die einen Schlüssel und somit auch Zugang zu den Räumlichkeiten des Beklagten hatte. Dieser Punkt wurde nicht erörtert. Beim zweiten Punkt ist man allerdings "geschockt": Der Beklagte hatte wahrheitsgemäß angegeben, dass er seinen W-LAN-Router bei der Installation nur mit einer WEP-Verschlüsselungstechnologie abgesichert habe. (Über die Anwendung des BGH-Urteils "Sommer unseres Lebens" darf in der Folgeinstanz gestritten werden.) Das Gericht urteilt jedoch, dass in Anbetracht dieser Sicherungsmaßnahme die unbefugte Verwendung des Anschlusses durch einen unberechtigten Dritten nicht in Betracht kommen würde.
2. Trotz eigentlich eindeutigen Hinweises des Beklagten übertrug das Gericht das Urteil des OLG Köln vom 16.05.2012, 6 U 239/11 auch in anderer Hinsicht. Der Beklagte bestritt die ordnungsgemäße Beauskunftung durch den Provider. Das Gericht meint, es hätten Zweifel hier zu schweigen, da der Anschluss zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten beauskunftet worden. Das Gericht spricht von der Unmöglichkeit einer zweimaligen Falschbeauskunftung. Tatsächlich wurde jedoch eine IP-Adresse im abstand von 3,5 Stunden beauskunftet. Das OLG Köln bezieht sich jedoch hierbei auf zwei verschiedene dynamische IP-Adressen, die innerhalb einer Woche einem Anschluss zugeordnet wurden.
Montag, 18. Februar 2013
AG Köln – 266 C 106/12 - Klagerücknahme
Bereits Anfang Januar 2013 nahm die Klägerin kurz vor einem durch das gericht anberaumten Verhandlungstermin die Klage gegen eine Anschlussinhaberin zurück. Es darf damit auch davon augegangen werden, dass die Klägerin die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.
Die Beklagte ließ sich im ersten Zug der Klageerwiderung durch mich persönlich beraten. Im weiteren Verlauf wurde die Angelegenheit Herrn Rechtsanwalt Jan H. Gerth, Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, 33813 Oerlinghausen übertragen - Webseite -.
Hinweis: Es existiert kein richterlicher Hinweis in der Sache. Die Klagerücknahme basiert im Wesentlichen auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 15.11.2012 - "Morpheus".
Sachverhalt
Die Klägerin, ein Publisher aus dem Firmennetzwerk des bekannten Sängers Xavier Naidoo, legte Vereinbarungen vor, die Ihr Rechte an der Tonaufnahme "Xavier Naidoo - Bitte hör nicht auf zu träumen" übertragen hatten. Eine spezialisierte Ermittlungsfirma aus dem Raum Karlsruhe, die früher in der Schweiz agierte habe zwischen dem November 2010 und dem Februar 2011 weit über 20 einzelne Rechtsverletzungen fest gestellt, die dem Anschluss der Beklagten durch den Provider zugeordnet wurden. Die Klägerin verlangte "vorläufig" allein die Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 459,40€.
Vorgehen der Beklagten
Die Beklagte bestritt ausführlichst die Aktivlegitimation des Publishers. Eine vorgelegte Vereinbarung zwischen der Produktionsfirma des Titels und ihr sei im November 2010 nicht mehr gültig gewesen, da bereits im August 2010 abgelaufen. Die Rechtsverletzung sei zudem auf einem sogenannten Sampler erfolgt, den die Industriefirma Universal als Zweitrechteverwerter veröffentlicht hatte. Eine schlüssige Rechtekette sei hier nicht dargelegt. Aufgrund dieser Tatsdache sei auch ein Negatives Verbotsrecht abzulehnen, da die Klägerin nicht dargelegt habe, dass sie an der streitgegenständlichen Veröffentlichung zB über Tantiemen partizipiert.
Die Klägerin suchte neben der Vertragvorlage den Vorgang der Zweitrechteverwertung zu erläutern und bestand auf die Übertragung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 19.04.2012, I ZB 80/11, in dem Ihr für die Tonaufnahme Rechte attestiert worden seien. Die Beklagte lehnte eine Übertragung ab.
Die Beklagte bestritt im Weiteren sehr qualifiziert die Ermittlung selbst. Neben dem bekannten Standard bei Ermittlungen dieser Firma (LG Berlin - 15 O 1/11 + 15 O 2/11) konnte bekaltenseits fest gestellt werden, dass der gegenständliche Sampler zwar von mehreren Ermittlungsfirmen (darunter auch überaus solide Ermittler) auch im angeblichen Tatzeitraum November 2010 - Februar 2011 überwacht worden sei, die Beklagte jedoch keine Abmahnung einer anderen Kanzlei vorliegen habe, was (bedenkt man den Zeitraum) eigentlich unmöglich sei.
Die Klägerin opierte strategisch sehr seltsam. Neben den üblichen Vehikeln "Zeugenbeweis Ermittler" und "Sachverständigengutachten", wurde argumentiert, die Beklagte habe eben glück gehabt, dass sie nicht von anderen erwischt worden sei.
Es kamen nach einer Überprüfung der vorgelegten IP-Adressen jedoch auch Zweifel auf, ob die geleistete Auskunft richtig gewesen sei. Denn sämtliche IP-Adressen waren sehr schwer dem Standort der Beklagten zuzuordnen. Darunter gab es Fälle von mehreren hundert Kilometern Entfernung. Die Klägerin opponierte mi dem Argument, dass die Lokalisierung von IP-Adressen nicht relevant sei und Entfernungsschwankungen normal seien, bzw. die Datenbanken hohe Fehlerquoten aufwiesen.
Die Schlüssigkeit der Ermittlung wurde außerdem noch über einen interessanten Punkt diskutiert. Tatsächlich war im Haushalt der Beklagten (nicht von ihr installiert) ein Filesharing-Client im Gebrauch. Die Ermittlung stellte fest, dass zwischen dem November 2010 und dem Januar 2011 eine Version 2.0.4 des clients das Werk illagal angeboten habe. Danach sei es zu einem Upgrade auf die Version 2.2.0 gekommen. Die Nutzerin des clients hatte jedoch argumentiert, dass sie bereits zum November 2010 aufgrund einer automatischen upgrade-Funktion die Version 2.2.0 verwendet hätte und im weiteren Verlauf auch weitere Upgrades von Statten gegangen wären.
Zur Tathandlung selbst berichtet die Beklagte, dass sie diese nicht begangen habe. Sie sei allein Anschlussinhaberin, aber nicht Nutzerin des Internets. Es fehle ihr an jeglicher Qualifikation für die vorgeworfene Handlung, da sie noch nie einen Computer benutzt habe. Die beiden Nutzer des Anschlusses, der Ehemann der Beklagten (sporadisch) und die Tochter der Beklagten bestritten die Tathandlung. Insbesondere machte die erwachsene Tochter der Beklagten geltend, dass sie zu rein legalen Zwecken Filesharing-Clients nutzen würde. Jedoch auch nicht im Bereich "Musik". Die Werke des Herrn Xavier Naidoo seien auch nicht von Interesse für sie, da sie einen recht abweichenden Musikgeschmack pflegen würde.
Wie in Filesaring-Verfahren so üblich blieb der Gegenseite zu dem ausführlichen Vortrag nur ein grundsätzliches Bestreiten der Inhalte übrig.
Zu einer münlichen Verhandlung aber, in der die Beklagte, oder gar Zeugen gehört wurden ist es durch die Klagerücknahme der Klägerin nie gekommen, was allerdings mehr als schade zu bezeichnen ist. So fehlt es letztlich an jeglicher richterlicher Meinung zu den besprochenen Themen.
Freitag, 25. Januar 2013
Sack Reis fällt um - Hamburger Brauch
Am heutigen 25.01.2013 veröffentlichte Rechtsanwalt Mirko Brüß, Kanzlei Rasch Hamburg; Szenekennern als der verantwortliche Ghostwriter und mutmaßlicher Chefstratege ("Watschenaffaire") im BGH-Fall I ZR 74/12, "Morpheus", Urteil vom 15.11.2012 bekannt; einen wundersamen Text, in dem unter Namensnennung einem Verbraucherschutzforum und eine Einzelperson (Genosse Fred-Olaf Neiße) nicht sehr subtil der jahrelangen Falschberatung im Interet, incl. drohenden enormen Kostenlasten für die Falschberatenen unterstellt wird. Der Text findet sich hier.
Bei näherer Betrachtung jedoch stellt sich die Tatsachenbehauptung des Rechtsanwalts Mirko Brüß nicht nur als plumpe Falschbehauptung dar. Man kann diesen Akt auch sehr berechtigt als Straftat nach § 164 StGB, Abs. 2 empfinden.
Tatsächlich existieren in den genannten Foren Fälle von Abgemahnten, die den veröffentlichten Regularien entsprechend eine Mustervorlage zur Abgabe einer "Modifizierten Unterlassungserklärung" nach Abmahnung der Kanzlei Rasch folgten. Dies beinhaltet auch "strikt empfohlen" den Genuß der umfangreichen Informationssammlung, genannt "Grundkurs" zu Abmahnungen im allgemeinen und UEs im Speziellen. Ab und an gibt es auch Rückfragen, da die Kanzlei Rasch nach der empfohlenen stillschweigenden Abgabe in einer Art Mustertextbaustein-Massenschreiben rechtliche Bedenken gegen über der abgegebenen UE geltend macht, diese aber stets für die Mandantschaft annimmt. Mit Verweis auf den Grundkurs wird in der "Einzelfallbesprechung" nochmals empfohlen sich an die Grundsätze zu halten.
Zwar wurde die Kanzlei Rasch nach mehrmaliger Einmischung in Forengespräche mehrfach aufgefordert "Roß und Reiter" zu nennen, sprich ein erfolgtes Verfahren unter Nennung der Quelle der abgegebenen UE und Nennung des verantwortlichen "Antworters-Beraters, etc" vorzulegen. Dies geschah jedoch bis heute nicht.
Die Kernpunkte der nun folgenden Gegendarstellung:
1.
Die Behauptung des Rechtsanwalts Mirko Brüß "Allen Anschlussinhabern, die eine solche Erklärung abgegeben haben, gleichzeitig aber bestreiten, dass sie die Rechtsverletzung selbst begangen haben, droht eine kostspielige Unterlassungsklage, da ihre Erklärung die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt." ist schlicht unmöglich, da ein gleichzeitiges Bestreiten von den Anbieterns einer solchen Erklärung nicht empfohlen wird.Da der Kanzlei Rasch aber hier Kenntnis der empfohlenen Vorgehensweisen unerstellt werden muss, ist klar dass die Behauptung wissentlich falsch veröffentlicht wurde. Eine Behauptung die bereits "geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen herbeizuführen oder fortdauern zu lassen".
2.
Die Behauptung des Rechtsanwalts Mirko Brüß "Die Entscheidung hat weitreichende Auswirkungen, da auf zahlreichen Internetseiten (z.B. im „Netzweltforum“ und durch die „Interessengemeinschaft gegen den Abmahnwahn“) auch heute noch die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung empfohlen wird, die die Formulierung „der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen“ enthält."ist zurück zu weisen.
Die von einem Rechtsanwalt erstellte streitgegenständliche Unterlassungserklärung, die einher geht mit einer doppelten "Selbstbezichtigung", die Ursache der Rechtsverletzung sei wohl ein im April 2012 betriebenes "Offenes W-LAN" hat mit den genannten Musternanbietern, Personen, Betreibern in keinster Weise etwas zu tun.
Wer sich (anwaltlich vertreten) vollständig diametral zu den von den genannten Betreibern, Personen, Musteranbietern verhält, muss im Falle der Ablehnung einer Unterlassungserklärung selbstverständlich sofort reagieren und eine die behauptete konkrete Verletzungsform umfassende Unterlassungserklärung abgeben. Die indirekte Behauptung des Rechtsanwalts Mirko Brüß, es würde bei den genannten Betreiber, Personen, Musteranbietern nicht so verfahren ist schlicht falsch.
3.
Nur im Übrigen kann auch keine "Haftung" der genannten Betreiber, Musteranbieter, Personen für Verfahren, weder am Landgericht Hamburg noch sonstwo in Fällen erkannt werden, mit denen sie genau 0% zu tun haben. Das Verfahren 308 O 442/12 ist den genannten Betreibern, Musteranbietern, Personen unbekannt. Wie bereits ausgeführt, wäre das Verfahren bei Kenntnis des Antwortschreibens der Kanzlei Rasch und des Sachverhalts von diesen Genannten erfolgreich verhindert worden.
Eine wie auch immer geartete Beziehung zu diesem Rechtssteit existiert nicht. Die Behauptung diesbezüglich des Rechtsanwalts Mirko Brüß stellt eine Fiktion dar, die jeder Grundlage entbehrt.
4.
Ganz davon abgesehen wird sowohl eine frühzeitige Rechtsanwaltsbeauftragung, insbesondere von "Scheidungsanwäten" (die sich eben mit Scheidungen auskennen) und die im späteren Verlauf das Verfahren in den Sand setzen nicht empfohlen.
5.
Warum die Empfehlung "Schweigen" bedeuted, nicht telefonischen Kontakt zu einem Massenabmahner aufzunehmen, dürfte erneut klarer geworden sein: Man kann sich dabei allerhöchstens in die Pfanne hauen. "Geholfen" ist einem jedenfalls nicht.
Kurzfazit
Eigentlich dachte man der BGH hätte am 15.11.2012 ausreichend vermittelt, dass es in Deutschland keine Sippenhaftung gibt. Scheinbar ist das noch nicht ganz in die Elfenbeintürme der Hamburger Rechtsprechungsentwickler der Kanzlei Rasch angekommen.
Montag, 31. Dezember 2012
Verjährungsticker
Mit dem Jahreswechsel 2012/2013 läuft die Frist für Rechteinhaber/Abmahner ab mit anträgen auf Erlass eines Mahnbescheids die Verjährungsfrist zu hemmen, um damit die Verjährung abzuwenden. Die folgenden Rechteinhaber und Abmahner mit Abmahnungen aus 2009 (Neueingänge!!!) sind mir noch nicht als Antragssteller unter gekommen, oder nur marginal aufgetreten. Auch bei Massenabmahnern, die Mahnbescheide beantragt haben, dürfte die Verjährungsrate sehr hoch sein. (Natürlich = Liste ohne Gewähr und Vollständigkeitsanspruch)
Hinweis: Zu beachten ist der zum 01.09.2009 neu geschaffene, zivilrechtliche Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG. Und natürlich die Praxis der vor allem Porno-Fraktion und Nümann + Lang die Abmahnung, die eventuell bereits 2009 hätte erfolgen können tief ins Jahr 2010 zu verlagern - hier hilft wie üblich nur die Prüfung im Einzelfall, wann genau der für die Verjährung relevante Zeitpunkt erreicht ist.
PS: Herzlichen Glückwunsch zur erfolgreichen Verjährung
Auffenberg
- O&O Software GmbH
- Purzel Video GmbH
-3 L Licing GmbH & Co. KG
- e-m-s new media AG
Baumgarten & Brandt
- Kinostar Theater GmbH
- KSM GmbH
- Zentropa Entertainemt
Bindhardt - Fiedler - Rixen
- Bushido
- riva Verlag
C-S-R
- Gedast
- Purzel
Deneke - von Haxthausen
- Digiprotect
Disselhorst - Bente - von Lojewski
- Tele München Fernseh GmbH (2009er-Logs)
Graf von Westphalen
- Digiprotect
Himburg
- Neue Visionen Medien GmbH
Kornmeier
- Digiprotect
- Ministry of Sound GmbH
Lihl
- Magmafilm GmbH
- Maniacs Media
- Purzel
- Delphi Filmverleih GmbH
- Eurovideo Bildprogramm Video GmbH
- Prokino Filmverlei GmbH
Negele - Zimmel - Kremmer - Greuther
- Chessbase GmbH
- Morphicon Limited
- Adult Videofilms S.L.
- BB Video GmbH
- Cazzo Film GmbH & Co. KG
- CP Movies KT Productions GmbH + Co
- DMB Videovertriebs GmbH
- Fraserside Holdings LTD
- IMC International Media Company
- Inflex Media GmbH
- media & more GmbH & Co. KG
- Muschi Movie INO GmbH
- OFF-LIMITS Media GmbH
- ORION Versand GmbH & Co. KG
- SG Video
- Tino Media
- Videoart Holland B.V.
- VivThomas
- Wurstfilm GmbH
- XPLOR Media
- Atomik Films
- Cult Movies Entertainment
- MIG Film GmbH
- Savoy Film GmbH
Nümann + Lang
- Aergo Trade GmbH
- Cascada
- David Vogt
- Matthew Tasa
- Thorsten Stenzel & Offshore Music
- Styleheads (Logs 10/09)
- Tunnel Records GmbH Logs 09/09+10/09)
- Uptunes GmbH
Rasch
- Universal Music GmbH (Geringe Aktivität)
- Warner Music Group (keine Aktivität)
Reichelt - Klute - Assmann
- S.A.D GmbH
- TopWare Entertainment GmbH
Sasse
- Atlantic Streamline Holding LLC
- Boje Buck Produktion GmbH
Schalast
- 3p-Label
- Digiprotect
Schulenberg & Schenk
- Rattles GbR
- Musketier GmbH & Co. KG (Log 10/09)
- Purzel
- Video Aktuell Betriebs GmbH
- MIG Film GmbH (Abmahnung 05/12)
Schutt + Waetke (Infoscore)
- Andorfine
- Fonographika
- bitcomposer Games GmbH
- Justin Slayer International (Log 10/09)
SKW
- BVG Games Fund III Dynamic GmbH
- Contra Piracy (Log 10/09)
- Equity Games Production GmbH
- Capeligth Pictures
Urmann + Collegen
- Digiprotect
- Goldligth-Video
- Silwa
- Koch Media
Von Kenne + Partner
- Digiprotect
Waldorf - Frommer
- AS Media GmbH
- LPL Records
- ROOF Music
- Constantin Filmverlei (Geringfügig)
- Majestic Film GmbH (Log 10/09)
WeSaveYourCopyrigths
- Uptunes GmbH (2009er-Logs)
-
Hinweis: Zu beachten ist der zum 01.09.2009 neu geschaffene, zivilrechtliche Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG. Und natürlich die Praxis der vor allem Porno-Fraktion und Nümann + Lang die Abmahnung, die eventuell bereits 2009 hätte erfolgen können tief ins Jahr 2010 zu verlagern - hier hilft wie üblich nur die Prüfung im Einzelfall, wann genau der für die Verjährung relevante Zeitpunkt erreicht ist.
PS: Herzlichen Glückwunsch zur erfolgreichen Verjährung
Auffenberg
- O&O Software GmbH
- Purzel Video GmbH
-3 L Licing GmbH & Co. KG
- e-m-s new media AG
Baumgarten & Brandt
- Kinostar Theater GmbH
- KSM GmbH
- Zentropa Entertainemt
Bindhardt - Fiedler - Rixen
- Bushido
- riva Verlag
C-S-R
- Gedast
- Purzel
Deneke - von Haxthausen
- Digiprotect
Disselhorst - Bente - von Lojewski
- Tele München Fernseh GmbH (2009er-Logs)
Graf von Westphalen
- Digiprotect
Himburg
- Neue Visionen Medien GmbH
Kornmeier
- Digiprotect
- Ministry of Sound GmbH
Lihl
- Magmafilm GmbH
- Maniacs Media
- Purzel
- Delphi Filmverleih GmbH
- Eurovideo Bildprogramm Video GmbH
- Prokino Filmverlei GmbH
Negele - Zimmel - Kremmer - Greuther
- Chessbase GmbH
- Morphicon Limited
- Adult Videofilms S.L.
- BB Video GmbH
- Cazzo Film GmbH & Co. KG
- CP Movies KT Productions GmbH + Co
- DMB Videovertriebs GmbH
- Fraserside Holdings LTD
- IMC International Media Company
- Inflex Media GmbH
- media & more GmbH & Co. KG
- Muschi Movie INO GmbH
- OFF-LIMITS Media GmbH
- ORION Versand GmbH & Co. KG
- SG Video
- Tino Media
- Videoart Holland B.V.
- VivThomas
- Wurstfilm GmbH
- XPLOR Media
- Atomik Films
- Cult Movies Entertainment
- MIG Film GmbH
- Savoy Film GmbH
Nümann + Lang
- Aergo Trade GmbH
- Cascada
- David Vogt
- Matthew Tasa
- Thorsten Stenzel & Offshore Music
- Styleheads (Logs 10/09)
- Tunnel Records GmbH Logs 09/09+10/09)
- Uptunes GmbH
Rasch
- Universal Music GmbH (Geringe Aktivität)
- Warner Music Group (keine Aktivität)
Reichelt - Klute - Assmann
- S.A.D GmbH
- TopWare Entertainment GmbH
Sasse
- Atlantic Streamline Holding LLC
- Boje Buck Produktion GmbH
Schalast
- 3p-Label
- Digiprotect
Schulenberg & Schenk
- Rattles GbR
- Musketier GmbH & Co. KG (Log 10/09)
- Purzel
- Video Aktuell Betriebs GmbH
- MIG Film GmbH (Abmahnung 05/12)
Schutt + Waetke (Infoscore)
- Andorfine
- Fonographika
- bitcomposer Games GmbH
- Justin Slayer International (Log 10/09)
SKW
- BVG Games Fund III Dynamic GmbH
- Contra Piracy (Log 10/09)
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- Capeligth Pictures
Urmann + Collegen
- Digiprotect
- Goldligth-Video
- Silwa
- Koch Media
Von Kenne + Partner
- Digiprotect
Waldorf - Frommer
- AS Media GmbH
- LPL Records
- ROOF Music
- Constantin Filmverlei (Geringfügig)
- Majestic Film GmbH (Log 10/09)
WeSaveYourCopyrigths
- Uptunes GmbH (2009er-Logs)
-
Sonntag, 30. Dezember 2012
Mittwoch, 26. Dezember 2012
AG München 161 C 20690/12 - Klagerücknahme
Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit einer Konstellation in Filesharing-Verfahren, die bis heute nicht in die Rechtsprechung Eingang gefunden hat: Die nicht ordnungsgemäße Beauskunftung von Internetanschlussinhabern nach erwirkten Beschlüssen nach § 101 UrhG. Urteile sind nicht auffindbar, natürlich auch da die Kläger besten Falls die Klagen zurück nehmen. Wie viele Verfahren prozentual auf Daten basieren, die einer Falschbeauskunftung zuzuordnen sind, kann man nicht nachvollziehen. Selbst wenn man nur die "übliche" Fehlerquote von bis zu 5% annähme - die jeweiligen Provider bestehen auf absolute 100% Aukunftssicherheit - es wird gerne "vergessen", dass wir über einen recht massiven Grundrechtseingriff reden. Von den Kosten die entstehen, wenn man zwar Opfer einer Falschbeauskunftung ist, aber diese nicht beweisen kann ganz zu schweigen.
| "Wird
ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus
zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person
zugeteilt ist, (so) spricht (zwar) eine tatsächliche Vermutung dafür, dass
diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist." (BGH, I ZR 121/08, Urteil vom 12.05.2010) "Die Begehung der Rechtsverstöße über den Internetanschluss der Beklagten steht jedoch fest, nachdem das Anbieten desselben Computerspiels innerhalb einer Woche unter zwei verschiedenen von der Klägerin ermittelten dynamischen IP-Adressen jeweils derselben zuvor unbekannten Anschlussinhaberin zugeordnet wurde. Denn dass es kurz nacheinander zweimal zu Fehlern bei der Erfassung und Zuordnung gekommen sein könnte, liegt so fern, dass Zweifel an Richtigkeit der Anschlussidentifizierung schweigen (§ 286 ZPO)." (OLG Köln, 6 U 239/11, Urteil vom 26.05.2012) Die aktuellste Fehlinterpretation der Realität, die an den "spezialisierten" Gerichttständen im Urebererrecht grassiert besgat, dass bei Mehrfachermittlungen Falschbeauskunftungen ausgeschlossen seien. Diese Theorie beachtet nicht, dass ein falscher Datenbankeintrag nicht deswegen richtiger wird, nur weil die Beauskunftung zu anderen Zeitpunkten den weiterhin falschen Eintrag in der Datenbank als Grundlage verwendet. In obigem Rechtsstreit zog eine Person nach dem Ende einer Partnerschaft im November 2008 nachgewiesener Maßen aus der gemeinsamen wohnung aus. Der Provider wurde mit Schreiben noch im Oktober 2008 informiert. Bei der Umstellung der Rechnungsadresse und der Bankverbindung auf die "neue" Anschlussinhaberin gab es keine Probleme. Im November 2009 wurde nun eine Rechtsverletzung, ausgehend von einer IP-Adresse fest gestellt, die nach Beschluss des LG Köln nach § 101 UrhG zu der Beauskunftung des ehemaligen Anschlussinhabers führte. Sicherlich eine sehr interessante Feststellung: Der ehemalige Anschlussinhaber wurde bei Rechnung und Abrechnung im System der beauskunftenden Stelle nicht mehr geführt - jedoch fand sich sein Name in den für die Auskunft heran gezogenen Datenbanken der "üblichen Beauskunftungsstelle". Die Abmahnung richtete sich gegen den ehemaligen Anschlussinhaber, der sich mit der neuen Anschlussinhaberin in Verbindung setzte und nochmals bei dem Provider vorstellig wurde. Erwähnt muss zu dieser Pleitenserie auch das unverständliche Gehabe eines von der neuen Anschlussinhaberin befragten "Rechtsanwaltes", der ihr allen Ernstes sagte, sie habe ja mit dem Vorgang der Abmahnung an den alten Anschlussinhaber nichts zu tun und müsse daher nichts unternehmen. Der alte Anchlussinhaber war zur Abgabe einer Unterlassungserklärung gezwungen. Er wählte richtiger Weise eine modifizierte Form und ignorierte künftige Mahnschreiben. Nach Mahnbescheid und Widerspruch wurde im Juli 2012 durch die Klägerin die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt. Die Klage wurde im August 2012 zugestellt und vom Beklagten zügig mit den entsprechenden Belegen ausgestattet per Erwiderung beantwortet. Anstatt das Verfahren zu beenden bestritt die Klägerseite mit Schrifttsatz vom 06.11.2012, dass es zu einer wirksamen Übertragung der Anschlussinhaberschaft gekommen sei. Natürlich verwies man auf die obige Rechtsprechung des BGH. In einem zweiten Teil spekulierte man wild, wie dass eine Ummeldung einer Wohnadresse nicht bedeuten müsse, man wäre auch tatsächlich ausgezogen. Das Gericht muss sich den Vorwurf gefallen lassen, keinerlei Hinweise in einem Beschluss vom 08.11.2012 ersteilt zu haben, in dem man einen Termin zur Güteverhandlung anberaumte. Der Beklagte erschein jedoch nicht persönlich zum Termin - die eigenen Kosten von über 200,00€ konnte dieser Beklagte sich sparen. In der mündlichen Verhandlung erkannte das Gericht jedoch an, dass der Beklagte seine sekundäre Darlegungslast erfüllt habe - einzig sei sehr theoretisch eine Störerhaftung denkbar, da der Beklagte das Ergebnis der Ummeldung des Telefonanschlusses nicht überprüft habe. Diese (eher belustigende) Theorie sollte Baustein für einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag sein, der zwar eine Rücknahme der Klage vorsah, aber beinhaltete, dass der Beklagte keinen Kostenantrag stellen sollte, er also seine eigenen Rechtsnawaltskosten in höhe von 294,53€ (nach RVG, incl. MwSt) + Fahrtkosten der eigenen Rechtsanwaltskanzlei selbst hätte tragen sollen. Wäre er also erschienen und hätte dem Vergleich zugestimmt, wären ihm über 600,00€ an Kosten entstanden. Er lehnte ab. Die Klage wurde eine Woche später um en Urteil zu vermeiden von der Klägerin zurück gezogen. Nur im Übrigen sei erwähnt, dass es Stimmen gegeben hat, die öffentlich behauptet haben, es gäbe Fälle in denen das Amtsgericht zu München bei solchen Konstellationen (modUE + Schweigen) es nicht gerne gesehen habe, dass die Klägerin in eine "unnötige Klage" geführt worden sei und daher der Beklagte trotz möglichem Obsiegen zu Kostenübernahmen verpflichtet hätte werden können. So etwas wurde nicht diskutiert. Ob nun die Klägerin sich an die tatsächliche Anschlussinhaberin wendet, dürfte man nicht erfahren. Eines scheint aber sicher: Dass der "Schaden", der durch die offensichtlich groß fahrlässig verschuldete falsche Beauskunftung des Providers nach § 101 UrhG, Abs. 5 durch den Verletzten vor geltend gemacht wird dürfte wohl ausfallen. Dem Beklagten stünden hier wohl keine Schadensersatzansprüche zu, da jenes Lobbygesetz des § 101 UrhG so etwas nicht vorsieht und andere Rechtsgrundlagen - neue Verfahren erfordern würden. Und wer will nach immerhin 2,75 Jahren Abmahnterror noch zwei/drei Jahre gegen die Falschbeauskunftungsschleuder Rechtsstreite führen. Man könnte hier höchstens auf "Kulanz" hoffen. Selbstverständlich ist noch einzuwenden, der spätere Beklagte hätte ja die Sachlage so schon soforrt nach der Abmahnung vortragen können und hätte ja gar keine Unterlassung erklären sollen. Nun - zum einen steht die Antwort des Abmahners bereits oben - wer stets behauptet alle Beklagten würden "lügen" tut dies besten Falls auch in einem Antwortbettelbrief. Einem Abgemahnten wäre ein solchen Vorgehen nicht zu raten, denn um die Gefahr einer Einstweiligen Verfügung abzuwenden, hätte er sich anwaltlich vertreten lassen müssen. Dies auf eigene Kosten Zudem sind die Provider bei diesem Thema sehr "sensibel". Sie antworten auf Anfragen, oder gar Aufforderungen in zivilrechtlichen Auseinandersetzungen grundsätzlich nicht. Was soll ihnen schon passieren? Dass die Profiteure von Falschbeauskunftungen, die hochprozentig doch gar nicht nachgewiesen werden können gegen sie vorgehen? Sie halten still und beauskunften weiter ungehindert falsch. |
Donnerstag, 20. Dezember 2012
Entscheidungen aus München
Nach langer Zeit wurde die "Positiv-Urteilsdatenbank" der Kanzlei Waldorf-Frommer, München aktualisiert. Es handelt sich um den berüchtigten "Zahl noch schnell vor der Verjährung"-Update. Natürlich veröffentlicht die Kanzlei keine für sie negativen Entscheidungen. Hier ein Auszug von Ergebnissen - nach Weihnachten wird die Datenbank von mir nochmals durchgesehen:
OLG München, Beschluss vom 01.10.2012, 6 W 1705/12
Zurückweisung einer Beschwerde - Versagung der Prozeßkostenhilfe mangels Erfolgsaussichten
AG München, Urteil vom 12.08.2012, 161 C 19072/11
Verjährung - Tätervermutung - Aktivlegitimation - Schadensersatz - usw...
AG München, Urteil vom 12.11.2012, 155 C 2322/12
Keine Verteidigungsmöglichkeit in der Sache nach Abgabe einer Orginal-Unterlassungserklärung
AG München, Urteil vom 25.04.2012, 142 C 19080/11
Drei unterschiedliche Musikalben
OLG München, Beschluss vom 01.10.2012, 6 W 1705/12
Zurückweisung einer Beschwerde - Versagung der Prozeßkostenhilfe mangels Erfolgsaussichten
AG München, Urteil vom 12.08.2012, 161 C 19072/11
Verjährung - Tätervermutung - Aktivlegitimation - Schadensersatz - usw...
AG München, Urteil vom 12.11.2012, 155 C 2322/12
Keine Verteidigungsmöglichkeit in der Sache nach Abgabe einer Orginal-Unterlassungserklärung
AG München, Urteil vom 25.04.2012, 142 C 19080/11
Drei unterschiedliche Musikalben
Montag, 10. Dezember 2012
AG München - Dezemberupdate
Aktuelle Vergleichswerte
Unabhängig von Fallkonstellationen sind seit einiger Zeit deutlich sinkende Preise in Verfahren am Amtsgericht München zu verzeichnen.Natürlich gilt das Folgende für einen qualifizierten Vortrag der Beklagtenseite und für Fälle, in denen kein Täter ersichtlich ist. Hier mal eine Übersicht. Es handelt sich um Vergleichsvorschläge des Gerichts. Angaben nach RVG - ohne sonstige Kosten.
In den Beispielen II - IV wären "Täterurteile" mit 1.630,18€ zu werten. Handelt man einen vergleichbaren Wert mit Waldorf selbst ohne Anwalt aus (700,00€ + Waldorf-Kosten) sind es 1.072,50€.
Beispiel I
Der Billigausreisser schlechhin - "Fehlende Passivlegitimation des Beklagten" (Der Falsche wurde abgemahnt) - Vergleich abgelehnt
Vergleichsvorschlag: Klägerin zieht Klage (806,00€ Gegenstandswert) zurück - Jeder trägt seine Kosten = 294,53€ trägt der Beklagte
Beispiel II
Alleinstehender- Vergleich abgelehnt
Vergleichsvorschlag: Beklagter zahlt 700,00€ aus 956,00€ Gegenstandswert - Kostenteilung 1/4 Klägerin - 3/4 Beklagter = 1.262,74€ trägt der Beklagte
Beispiel III
Familie - Vergleich abgelehnt (PKH bewilligt)
Vergleichsvorschlag: Beklagter zahlt 600,00€ aus 956,00€ Gegenstandswert - Beklagter trägt Kosten mit Ausnahme der Vergleichsgebühr (Aufhebung) = 1.265,33€ trägt der Beklagte
Beispiel IV
Familie - Vorgehen offen
Vergleichsvorschlag: Beklagte zahlt 650,00€ aus 956,00€ Gegenstandswert - Beklagte trägt Kosten mit Ausnahme der Vergleichsgebühr (Aufhebung) = 1.305,33€ trägt die Beklagte
Samstag, 17. November 2012
Die Petersen - These
Am 09.11.2012 erhielt das Netzwelt.de-Forum überraschend Besuch der Kanzlei Rasch, Hamburg. Rechtsanwalt Jan H. Petersen stellte drei Thesen zur Debatte.
Seither mögen sich so einige ratlose Leser fragen, was denn eigentlich von verschiedenen Diskutanten so geschrieben wird. Daher scheint eine kleine Einführung in die Begriffe angebracht.
I - Die "tatsächliche Vermutung"
Die Telemedicus-Redaktion schreibt zum Urteil des BGH vom 12.05.2010, I ZR 121/08 vollkommen richtig und verständlich: "Wer mittels „zuverlässiger Software“ als Inhaber einer IP-Adresse identifiziert wird, über die Rechtsverletzungen begangen werden, den trifft die Darlegungslast dafür, wieso er die Rechtsverletzung nicht selbst begangen hat."
Der BGH jedoch: "Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist."
Wikipedia hat ein schönes Beispiel dafür gefunden: Behauptet jemand, er sei auf Glatteis ausgerutscht und es gab niemand, der den Vorfall gesehen hat, lag aber die Temperatur beim Vorfall bei 0° oder darunter, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass es Glatteis gegeben hat. Lag sie bei zB + 5° spricht sie dagegen. Es liegt aber weiterhin kein "richtiger Beweis" vor.
Eine tatsächliche Vermutung kann jedoch nur erschüttert, aber nicht widerlegt werden. Steht also zur Überzeugung des Gerichts durch die vorgelegten Beweise zur Ermittlung (und einen fehlenden Gegenbeweis) fest, dass die Loggerbudenstory stimmt (und eben doch nicht stimmt) "darf" das Gericht von der Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers für die Rechtsverletzung ausgehen. Anm: Das hierbei der Provider als Fehlerquelle ausgeschlossen wird stellt einen massiven "Systemfehler" dar.
Will also eine Person die tatsächliche Vermutung erschüttern, muss sie sie entsprechend äußern: "Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der ..." (BGH)
II - Die Verantwortlichkeit
Der BGH verweist in seinem Urteil vom 12.05.2010 auf die damals in diesem Punkt noch richtige Rechtsprechung des OLG Köln: "Da nach dem Vorstehenden das Landgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass von einer der Verfügungsbeklagten zugeteilten IP-Adresse das geschützte Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, spricht eine Vermutung dafür, dass die Verfügungsbeklagte für diese Rechtsverletzung verantwortlich ist." (OLG Köln, Beschluss vom 11.09.2009, 6 W 95/09)
Heute aber lesen wir "deutschlandweit": "Nach der Rechtsprechung des BGH besteht eine tatsächliche Vermutung zu Gunsten des Rechteinhabers, dass Rechtsverletzungen, die von einem bestimmten Anschluss aus vorgenommen worden sind, von dem Inhaber dieses Anschlusses begangen wurden." (OLG Köln, Urteil vom 23.03.2012, 6 W 67/11)
Eine solch umfangreiche Interpretation durch Instanzgerichte steht ihnen nicht zu. Verantwortlichkeit bedeuted das Vorliegen der kompletten Palette an Möglichkeiten. Von Täterschaft sprach der BGH nicht.
Wer im Urheberrecht verantwortlich für eine Rechtsverletzung ist, kann dies als
- Täter
- Teilnehmer/Gehilfe
- Störer
sein.
III - Unterlassungsanspruch
Der Unterlassungsanspruch der dem Verletzten tatsächlich zusteht kann jedoch nicht alle Arten von Möglichkeiten der Verantwortlichkeit umfassen. Es liegt ja eine reale Verletzung vor, von der der Verletzte hier aber zum Zeitpunkt der Abmahnung in der Regel nichts weiß.
In den vielfältigen "Orginal-UEs", die zwingend einer Abmahnung mitgesandt werden müssen, damit die Abmahnung vollständig ist, wird daher munter "spekuliert".
Nur der Verletzte kann ermessen (und ist dazu auch "verpflichtet") welche genaue Art der Rechtsverletzung vorliegt und was er genau damit zu tun hat. Hierbei war und ist das Durcheinander der Rechtsprechung in Deutschland wenig hilfreich. Ein normaler Mensch ist kaum geeignet ein solches Prordukt so herzustellen, dass es vor Gericht bestand hat.
IV - Modifizierte Unterlassungserklärung
Da der Abgemahnte unter Zeitdruck steht, ist er also von Musteranbietern, die gleichzeitig den Gang zu einem Rechtsanwalt aus Kostengründen ablehnen so zu versorgen, dass er den Anspruch auf Unterlassung in jedem Fall erfüllt.
Hierbei hilft der Hamburger Brauch, der die Erklärung nicht als Schuldeingeständnis da stehen läßt, aber faktisch für die Zukunft zusichert die Tathandlung um die es geht nicht zu begehen, oder begehen zu lassen.
Die vorhandenen Muster-UEs sind jedoch überaus kurz. Es gäbe bessere und "verständlichere" Formulierungen. Der Zweck des Ganzen ist jedoch erreicht: Anspruch ist erfüllt und es drohen weder eine einstweilige Verfügung, noch ein hoher Streitwert bezüglich der Unterlassung.
Im Übrgen muss niemand eine Erklärung abgeben, wenn er das nicht will, oder wenn er unschlagbare Beweise hat, die es erlauben die Abmahnung sofort abzuwehren. (3,5% geschätzt.)
V - Die drei Petersen-Thesen
Hier beißt sich die schöne Instanz-Interpretationskatze in den Schwanz. Bislang bezieht sich die tatsächliche Vermutung ain der Instanzrechtsprechung seit dem Urteil des BGH vom 12.05.2010 nur noch auf die Täterschaft. Die Abmahner bekommen also ein "erleichterndes" Mittel zur Prozeßführung "geschenkt". Dafür müssen sie aber auf die weiteren Möglichkeiten so lange verzichten, bis der Abgemahnte oder Beklagte die genaue Verantwortlichkeit in der Sache darlegt und damit auch den eigentlichen Inhalt des Unterlassungsanspruchs, der dem Verletzten zusteht.
In so fern ist die These No. 3 zwar sehr strittig (ein Urteil aus Hamburg oder Köln exisitiert nicht, geschweige denn eins, dass den BGH überdauert hätte), aber zumindest nachvollziehbar, wenn man die Rechtsprechung des BGH zu Grunde legt. Dass die Kanzlei Rasch hier "Hinweise" der mündlichen Art erhalten haben will ist jedoch angesichts der Rechtsprechung, die aus der tatsächlichen Vermutung nur den Täter sieht allerhöchstens lächerlich (in dieem Fall von den Richtern). Eine einfache "Verbesserung" des Textes und schon wäre man auch auf BGH-Niveau. Das muss jedoch nicht sein, weil sich um den BGH in diesem Punkt niemand kümmert. Am Gerichtsstandort München übergeht man gefissentlich auch die Rechtsprechung zum Thema W-LAN-Absicherung.
Ob der BGH nun die Urteilsbegründung zu "Morpheus" nutzt, um diem Instanzgerichtstheater die Leviten zu lesen? Ich kann das nur hoffen.
These No. 1 ist hiervon ebenso betroffen. wobei These No 2 in Bezug auf die Störerhaftung bezüglich Rechtsverletzungen, die durch Kinder begangen wurden gerade eben pulverisiert wurde.
VI - Seitenthesen
Gerne wird behauptet der Vorgang der Klärung der Verantwortlichkeit zu einer Verletzung wäre mit Extrakosten verbunden, gerade wenn es um die Verantwortung im Bereich der Störerhaftung gehe. Mit der Realität, vor allem in Gerichtsverfahren hat dies jedoch nichts zu tun. Natürlich hätte jeder Geld-Gläubiger gerne, wenn er ein Komplettpaket aus vollständigem Sachverhalt, ab Besten noch übersichtlich und kurz in Form einer Schulderklärung erhält. Dabei ist es strategisch von Vorteil, wenn man behaupten kann, nur die Rechte der eigenen Mandantschaft im Auge zu haben (und die Fortbildung des Rechts und von mir aus noch die Rettung der Wale).
Nachdem was man aber nun in Karlsruhe am 15.11.2012 erlebt hat ... nicht einmal Urteile aus Köln oder Hamburg würden hier helfen. Hier und auch bei diesem Thema entscheidet allein für alle verbindlich der Bundesgerichtshof.
Seither mögen sich so einige ratlose Leser fragen, was denn eigentlich von verschiedenen Diskutanten so geschrieben wird. Daher scheint eine kleine Einführung in die Begriffe angebracht.
I - Die "tatsächliche Vermutung"
Die Telemedicus-Redaktion schreibt zum Urteil des BGH vom 12.05.2010, I ZR 121/08 vollkommen richtig und verständlich: "Wer mittels „zuverlässiger Software“ als Inhaber einer IP-Adresse identifiziert wird, über die Rechtsverletzungen begangen werden, den trifft die Darlegungslast dafür, wieso er die Rechtsverletzung nicht selbst begangen hat."
Der BGH jedoch: "Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist."
Wikipedia hat ein schönes Beispiel dafür gefunden: Behauptet jemand, er sei auf Glatteis ausgerutscht und es gab niemand, der den Vorfall gesehen hat, lag aber die Temperatur beim Vorfall bei 0° oder darunter, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass es Glatteis gegeben hat. Lag sie bei zB + 5° spricht sie dagegen. Es liegt aber weiterhin kein "richtiger Beweis" vor.
Eine tatsächliche Vermutung kann jedoch nur erschüttert, aber nicht widerlegt werden. Steht also zur Überzeugung des Gerichts durch die vorgelegten Beweise zur Ermittlung (und einen fehlenden Gegenbeweis) fest, dass die Loggerbudenstory stimmt (und eben doch nicht stimmt) "darf" das Gericht von der Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers für die Rechtsverletzung ausgehen. Anm: Das hierbei der Provider als Fehlerquelle ausgeschlossen wird stellt einen massiven "Systemfehler" dar.
Will also eine Person die tatsächliche Vermutung erschüttern, muss sie sie entsprechend äußern: "Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der ..." (BGH)
II - Die Verantwortlichkeit
Der BGH verweist in seinem Urteil vom 12.05.2010 auf die damals in diesem Punkt noch richtige Rechtsprechung des OLG Köln: "Da nach dem Vorstehenden das Landgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass von einer der Verfügungsbeklagten zugeteilten IP-Adresse das geschützte Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, spricht eine Vermutung dafür, dass die Verfügungsbeklagte für diese Rechtsverletzung verantwortlich ist." (OLG Köln, Beschluss vom 11.09.2009, 6 W 95/09)
Heute aber lesen wir "deutschlandweit": "Nach der Rechtsprechung des BGH besteht eine tatsächliche Vermutung zu Gunsten des Rechteinhabers, dass Rechtsverletzungen, die von einem bestimmten Anschluss aus vorgenommen worden sind, von dem Inhaber dieses Anschlusses begangen wurden." (OLG Köln, Urteil vom 23.03.2012, 6 W 67/11)
Eine solch umfangreiche Interpretation durch Instanzgerichte steht ihnen nicht zu. Verantwortlichkeit bedeuted das Vorliegen der kompletten Palette an Möglichkeiten. Von Täterschaft sprach der BGH nicht.
Wer im Urheberrecht verantwortlich für eine Rechtsverletzung ist, kann dies als
- Täter
- Teilnehmer/Gehilfe
- Störer
sein.
III - Unterlassungsanspruch
Der Unterlassungsanspruch der dem Verletzten tatsächlich zusteht kann jedoch nicht alle Arten von Möglichkeiten der Verantwortlichkeit umfassen. Es liegt ja eine reale Verletzung vor, von der der Verletzte hier aber zum Zeitpunkt der Abmahnung in der Regel nichts weiß.
In den vielfältigen "Orginal-UEs", die zwingend einer Abmahnung mitgesandt werden müssen, damit die Abmahnung vollständig ist, wird daher munter "spekuliert".
Nur der Verletzte kann ermessen (und ist dazu auch "verpflichtet") welche genaue Art der Rechtsverletzung vorliegt und was er genau damit zu tun hat. Hierbei war und ist das Durcheinander der Rechtsprechung in Deutschland wenig hilfreich. Ein normaler Mensch ist kaum geeignet ein solches Prordukt so herzustellen, dass es vor Gericht bestand hat.
IV - Modifizierte Unterlassungserklärung
Da der Abgemahnte unter Zeitdruck steht, ist er also von Musteranbietern, die gleichzeitig den Gang zu einem Rechtsanwalt aus Kostengründen ablehnen so zu versorgen, dass er den Anspruch auf Unterlassung in jedem Fall erfüllt.
Hierbei hilft der Hamburger Brauch, der die Erklärung nicht als Schuldeingeständnis da stehen läßt, aber faktisch für die Zukunft zusichert die Tathandlung um die es geht nicht zu begehen, oder begehen zu lassen.
Die vorhandenen Muster-UEs sind jedoch überaus kurz. Es gäbe bessere und "verständlichere" Formulierungen. Der Zweck des Ganzen ist jedoch erreicht: Anspruch ist erfüllt und es drohen weder eine einstweilige Verfügung, noch ein hoher Streitwert bezüglich der Unterlassung.
Im Übrgen muss niemand eine Erklärung abgeben, wenn er das nicht will, oder wenn er unschlagbare Beweise hat, die es erlauben die Abmahnung sofort abzuwehren. (3,5% geschätzt.)
V - Die drei Petersen-Thesen
Hier beißt sich die schöne Instanz-Interpretationskatze in den Schwanz. Bislang bezieht sich die tatsächliche Vermutung ain der Instanzrechtsprechung seit dem Urteil des BGH vom 12.05.2010 nur noch auf die Täterschaft. Die Abmahner bekommen also ein "erleichterndes" Mittel zur Prozeßführung "geschenkt". Dafür müssen sie aber auf die weiteren Möglichkeiten so lange verzichten, bis der Abgemahnte oder Beklagte die genaue Verantwortlichkeit in der Sache darlegt und damit auch den eigentlichen Inhalt des Unterlassungsanspruchs, der dem Verletzten zusteht.
In so fern ist die These No. 3 zwar sehr strittig (ein Urteil aus Hamburg oder Köln exisitiert nicht, geschweige denn eins, dass den BGH überdauert hätte), aber zumindest nachvollziehbar, wenn man die Rechtsprechung des BGH zu Grunde legt. Dass die Kanzlei Rasch hier "Hinweise" der mündlichen Art erhalten haben will ist jedoch angesichts der Rechtsprechung, die aus der tatsächlichen Vermutung nur den Täter sieht allerhöchstens lächerlich (in dieem Fall von den Richtern). Eine einfache "Verbesserung" des Textes und schon wäre man auch auf BGH-Niveau. Das muss jedoch nicht sein, weil sich um den BGH in diesem Punkt niemand kümmert. Am Gerichtsstandort München übergeht man gefissentlich auch die Rechtsprechung zum Thema W-LAN-Absicherung.
Ob der BGH nun die Urteilsbegründung zu "Morpheus" nutzt, um diem Instanzgerichtstheater die Leviten zu lesen? Ich kann das nur hoffen.
These No. 1 ist hiervon ebenso betroffen. wobei These No 2 in Bezug auf die Störerhaftung bezüglich Rechtsverletzungen, die durch Kinder begangen wurden gerade eben pulverisiert wurde.
VI - Seitenthesen
Gerne wird behauptet der Vorgang der Klärung der Verantwortlichkeit zu einer Verletzung wäre mit Extrakosten verbunden, gerade wenn es um die Verantwortung im Bereich der Störerhaftung gehe. Mit der Realität, vor allem in Gerichtsverfahren hat dies jedoch nichts zu tun. Natürlich hätte jeder Geld-Gläubiger gerne, wenn er ein Komplettpaket aus vollständigem Sachverhalt, ab Besten noch übersichtlich und kurz in Form einer Schulderklärung erhält. Dabei ist es strategisch von Vorteil, wenn man behaupten kann, nur die Rechte der eigenen Mandantschaft im Auge zu haben (und die Fortbildung des Rechts und von mir aus noch die Rettung der Wale).
Nachdem was man aber nun in Karlsruhe am 15.11.2012 erlebt hat ... nicht einmal Urteile aus Köln oder Hamburg würden hier helfen. Hier und auch bei diesem Thema entscheidet allein für alle verbindlich der Bundesgerichtshof.
Montag, 15. Oktober 2012
KG Berlin 24 U 167/11 + 24 U 168/11
Zu den Volltexten der Urteile des LG Berlin geht es hier.
Zu der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2012 nun der Bericht des Herrn Rechtsanwalts und Notars Volker Küpperbusch, Kanzlei Dr. Stracke, Bubenzer & Kollegen, Bielefeld. Der Bericht wurde redaktionell geringfügig verändert.
Fortgang der Verfahren
Die Berufung vor dem Kammergericht wurde
von den Klägern in beiden Fällen umfänglich begründet. Die
Bevollmächtigten der Kläger, eine Kanzlei aus Hamburg, versuchten dort,
die angebliche Rechteinhaberschaft ebenso wie die angebliche
Haftung des Beklagten (deren Annahme der aktuellen Rechtsprechung den
aktuellen Urteilen der Landgerichte Köln und Hamburg, des
Oberlandesgerichts Köln und des Bundesgerichtshofs widersprochen hätte)
nunmehr im Berufungsverfahren weiter zu begründen.
Dabei wurden im Verfahren der einen
Klägerin Beweismittel vorgelegt, deren Inhalt aufgrund tatsächlicher
Umstände, die der Richtigkeit entgegenstehen dürften, fragwürdig waren.
Den Hinweis, dass von Amts wegen nach pflichtgemäßem
Ermessen des Gerichts über die Frage der rechtlichen Behandlung –
Abgabe der Akte an die Staatsanwaltschaft – entschieden werden möge, hat
das Gericht nicht aufgenommen. Hierüber wird vom Beklagten zu
entscheiden sein. (Hinweis: Die Klägerin im Verfahren 24 U 167/11 hatte einen Beweis in Form einer eidesstattlichen Versicherung vorgelegt. Diese war von der beaufragten Ermittlungsfirma is Jahr 2009 datiert worden. Allerdings wurde ein Formular verwendet, welches - nach mehreren Namensänderungen der Firma - einer Firma die erst seit dem 24.03.2011 offiziell existent war zugehörig ist.)
Zurücknahme per ersten Berufung unmittelbar vor der Verhandlung per Telefax:
Am Morgen der Verhandlung um ca. 09:00 Uhr
ging in der Kanzlei des Vertreters der Beklagten die Berufungsrücknahme
ein, die gleichzeitig auch das Gericht erreichte, welches mit Beschluss
von 10:00 Uhr, eine Stunde vor der geplanten
Verhandlung, den Termin aufgehoben hat. Die Klägerin wurde des
Rechtsmittels für verlustig erklärt und hat alle Kosten des Verfahrens
1. und 2. Instanz zu tragen.
Die zurückgenommene Klage betraf das Verfahren 24 U 167/11, in welchem die oben angesprochenen Beweismittel enthalten waren.
Die andere Sache 24 U 168/11 wurde vor dem Kammergericht verhandelt.
Die Hinweise des Gerichts:
Die Verhandlung in der Sache 24 U 168/11
wurde mit den Anträgen begonnen. Der Vertreter der Klägerin bat das
Gericht darum, vor der Antragstellung erst die gerichtlichen Hinweise
abzuwarten. Das Gericht hat hierzu keinen Anlass
gesehen und mitgeteilt, dass nur bei abweichender Ansicht Hinweise
erforderlich seien, man werde aber auf Basis des Sachvortrags
entscheiden können. Damit war die Grundrichtung eindeutig.
Nach den Anträgen (die gleichen wie schon
im Verfahren vor dem Landgericht Berlin) gab das Gericht Hinweise
darauf, wie es die Sache beurteilt.
Der zuständige 24. Senat des
Kammergerichts unter Vorsitz des Vorsitzenden Richter am Kammergericht
Harte führte zum Vortrag der klägerischen Softwarefirma sodann Folgendes
aus:
Die Klägerin hat schon nicht ausreichend
dargelegt, überhaupt Rechteinhaberin zu sein. Nach dem sogenannten
Schutzlandprinzip hätte sie nach deutschem Recht Inhaberin von
Schutzrechten sein müssen. Sie hat es nicht geschafft, dies
dem Gericht darzustellen
- Die Klägerin ist nicht selbst Urheberin
des hier betroffenen Werkes. Sie hat vorgetragen, ca. 60
weisungsgebundene Programmierer hätten das Werk (in Polen) geschaffen,
weshalb sie Rechteinhaberin geworden sei. Dieser Vortrag
reiche zur Substantiierung des Vortrages nicht aus, nachdem „die
Beklagtenseite genau hier den Finger in die Wunde gelegt hat“. Die
Beklagtenseite könne hier zunächst wirksam mit Nichtwissen bestreiten,
da ihr selbst Mittel zur Erkenntnis selbst nicht zugänglich
seien. Es bleibe alleinige Sache der Klägerin, darzulegen und zu
beweisen, wie und von wem sie die Rechte erlangt haben will. Der Vortrag
der Klägerseite dazu sei zu faktenarm
Die Anforderungen an den Vortrag der
Klägerin dürften zwar nicht überspannt werden, eine konkrete Darlegung
der Vorgänge und Rechteübertragung sei jedoch unerlässlich
- Alleiniges Recht, welches der Klägerin
zur Verfügung stünde, wäre die Regelung des § 69b UrhG. Demnach wäre sie
Rechteinhaberin, wenn
Angestellte für sie weisungsgebunden die Programmierung
durchgeführt hätten (die Klägerseite sprach immer wieder von
„Freelancern“, dies dürften m.E. nach keine Personen i.S.d. § 69b UrhG
sein, der Senat hat sich dazu nicht geäussert)
- Der § 10 UrhG (Vermutung der
Urheberschaft) helfe der Klägerin nicht. Absatz 1 gelte nur für den
Urheber selbst, nicht aber für den Nutzungsberechtigten, das Gesetz
unterscheide zwischen Urhebervermerk und Copyright – Vermerk.
Darüber hinaus ist dort gerade nicht die Klägerin bezeichnet, sondern
eine andere Softwarefirma, so dass § 10 Abs. 2 UrhG auch nicht greift.
- Der § 10 Abs. 3 UrhG greife ebenfalls
nicht, da dieser nur für Unterlassungsansprüche und einstweiligen
Rechtsschutz gelte, also hier ebenfalls nicht anwendbar sei
- Tonträgerin ist die Klägerin ebenfalls
nicht, hat dies nur kurz angesprochen, aber keinen relevanten Vortrag
dazu gebracht. Rechte aus § 85 UrhG kommen also ebenfalls nicht in
Betracht.
- Anlass zur Zulassung der Revision durch
das Kammergericht bestehe nicht, es handele sich um eine
Sachentscheidung auf Basis des Vortrags, die Zulassungsbeschwerde
scheitert am Streitwert (zulässig ist die Beschwerde nur bei einem
Streitwert ab 20.000 €)
Zu den weiteren Fragen (fehlende Haftung
des Beklagten, keine Täterhaftung, keine Störerhaftung, Höhe der
Ansprüche etc) nahm das Kammergericht keinerlei Stellung, da (leider)
wegen nach dem derzeitigen Stand nicht bestehender
Rechteinhaberschaft hierzu kein Anlass bestand.
Der Klägeranwalt erhielt sodann Gelegenheit, darüber zu entscheiden, ob die Berufung zurückgenommen werden sollte.
Nachdem er kurz Rücksprache hielt, „bot er
an“, die Sache insgesamt zu beenden und auch keine weiteren Ansprüche
geltend zu machen, wenn der Beklagte zum Vergleich bereit sei, hier
einer Kostenaufhebung zuzustimmen, also seine
eigenen Kosten des Verfahrens zu tragen. Ansonsten werde man dann eben
vor einem anderen Gericht nochmal - diesmalaus „Störerhaftung“ -
vorgehen. Diesem „Angebot“ war nicht zuzustimmen, zumal nicht
unerhebliche Kosten durch die zwei Instanzen entstanden sind.
Die Berufung wurde dann zurückgenommen
und ein weiteres Verfahren vor einem klägerfreundlichen Gericht
angekündigt. Ich habe den Klägeranwalt bereits darauf hingewiesen, dass
dem zwingende rechtliche Erwägungen entgegenstehen
dürften. Es dürfte sich um den Versuch handeln, hier noch etwas Kosten
zu „retten“. Selbstverständlich wird der Prozessbevollmächtigte dem
Beklagten raten, sich mit den notwendigen Mitteln auch gegen eine solche
Inanspruchnahme, die schon unzulässig sein dürfte,
zu wehren. Man darf gespannt sein, ob die Drohung wahr gemacht wird.
AG Köln, Az.: 137 C 340/12 - Versäumnisurteil
Vorgeschichte
Eine Internetanschlussinhaberin erhielt im Oktober 2011 über eine Karlsruher Abmahnkanzlei eine urheberrechtliche Filesharing-Abmahnung. Über ihren Anschluss sei es zu einer unerlaubten Handlung an einem Computerspiel gekommen, an dem die Fima K. ausschließliche Nutzung- und Verwertungsrechte inne halten würde. Die Abgemahnte reagierte mit der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung und bezahlte nicht.
Der Fall wurde von der Firma K. an ein südwestdeutsches Inkassounternehmen weiter gegeben. Zum 20.06.2012 erhob der Justiziar des Inkassounternehmen Klage am Amtsgericht Köln mit einem Gegenstandswert in Höhe von 1.076,80€
Verfahren
Die Beklagte verteidigte sich zuerst ohne die Einschaltung eines Rechtsanwalts. Weder sie, noch nutzungsberechtigte Söhne (Alter 17 und 19) hätten die Handlungen begangen. Auch sei der verwendete W-LAN-Router ordnungsgemäß abgesichert worden, so dass kein unberechtigter Zugriff von aussen habe statt finden können. Bemerkenswert: Es wurden im Verfahren insgesamt sieben unterschiedliche Tatzeitpunkte über den Zeitraum von 10,5 Tagen diskutiert.
Die Beklagte bestritt jedoch auch die Aktivlegitimation der Klägerin. Hier wurden umfangreiche Daten vorgelegt, die auch in Zweifel setzten, ob die streitgegenständliche Datei überhaupt eine geschützte Version des Computerspiels enthalten habe. Zudem sei keine schlüssige Rechtekette zwischen dem hier bulgarischen Speielentwickler und der Klägerin dargelegt .
Die Beklagte bestritt auch mit sachlichen Argumenten die ordnungsgemäße Durchführung der Ermittlung und/oder Beauskunftung durch den Internetprovider der Beklagten.
Vor der Verhandlung
Die Beklagte beauftragte vor der Mündlichen Verhandlung am heutigen 15.10.2012 einen Rechtsanwalt. Die Gegenseite suchte mit verspätetem Schriftsatz gegen die Argumente der Beklagtenseite vorzugehen.
Mündliche Verhandlung
Der vorsitzende Richter zeigte sich als überaus sachkundig und bestens vorbereitet. Er stellte sofort klar, dass er keine täerschaftliche Handlung der Beklagten erkennen könne und lehtne daher die beantragten Verpflichtung zur Übernahme von Schadensersatz gegen die Beklagte ab. Auf Basis der von der Beklagten vorgetragenen Urteile zum Thema der Störerhaftung, vornehmlich des OLG Köln sah sich der Richter im Einklang mit der dortigen Rechtsprechung und lehnte auch eine Verurteilung als Störer (Übernahme der Rechtsanwaltskosten) ab. Die Beklagte träfe hier allenfalls auch "nur" eine sekundäre Beweislast (vgl. auch das neue Urteil des LG Köln Urteil vom 11.09.2012, Aktenzeichen: 33 O 353/11). Diese habe sie erfüllt. Der Richter diskutierte mit den Parteien auch umfänglich das Thema der Aktivlegitimation, die er als nicht bewiesen einstufte. Auch der Vortrag im Bereich der Ermittlung durch die Beklagte habe genügsam Zweifel auch bei dem vorsitzenden Richter an dieser, oder einer ordnungsgemäßen Beauskunft geschürt.
Anträge
Die Klägerin stellte nach diesem Ausführungen keinen Antrag.
Die Beklagtenpartei stellte den Antrag auf Versämnissurteil.
Dieses wird nun vom AG Köln in den nächsten Tagen den Parteien zugestellt.
Gesamtkosten
Neben der somit abgewehrten Forderung in Höhe von 1.076,80€ sind damit nach RVG 619,80€ Kosten des Rechtsstreits zu berücksichtigen. Hinzu kommt eine Anfahrt des Beklagtenanwalts. Die Klägerin trägt sämtliche Kosten.
Verfahrensbeteiligte
1. Rechtsanwalt Jan H. Gerth, Oerlinghausen.
2. Netzwelt.de-Spendenaktion
3. Der Autor des Berichts
Donnerstag, 13. September 2012
OLG Köln, Beschluss vom 03.09.2012, Az.: 6 W 178/12
Die Uploads des OLG-Beschlusses und des Beschlusses des LG Köln vom 17.07.2012 finden sich auf der Netzwelt.de-Webseite.
Die Beschlüsse wurden dankenswerter Weise von Rechtsanwalt Daniel Paus, Kanzlei Löbbecke, Gövert, Büse und Partner, 46594 Gladbeck zur Verfügung gestellt.
Warnung
Die Feststellungen des OLG sind nicht auf diejenigen übertragbar, die an ihrer tatsächlichen Adresse eine Abmahnung erhalten haben. Für diesen Personenkreis gilt natürlich die Empfehlung der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung nach dem Erhalt der Abmahnung.
Sachverhalt
Das sich das OLG mehr als ausführlich mit dem Sachverhalt beschäftigt reicht die Kurzform:
1. Die spätere Antragsgegnerin sollte unter der vom Provider beauskunfteten Heimadresse mit Schreiben vom 09.06.2011 abgemahnt werden.
2. Die Abgemahnte war jedoch, wie über verschiedenste Dokumente nachgewiesen werden konnte, bereits zum 01.03.2011 aus der ehemals gemeinsamen Wohnung mit ihrem namensgleichen Partner ausgezogen.
3. Eine Übermittlung des Abmahnschreibens seitens des ehemaligen Partners fand nicht statt.
4. Bereits zum 28.06.2011 verfügte das Landgericht Köln auf Antrag des Abmahners eine einstweilige Verfügung, da keine Unterlassungserklärung der Abgemahnten einging.
5. Dem Abmahner ist jedoch, wie hier ausführlich dargelegt gesetzlich mit Befristung auferlegt, von der erwirkten Verfügung Gebrauch zu machen, also sie innerhalb eines Monats der Antragsgegnerin zukommen zu lassen. Dies wurde aber unter der alten Adresse versucht. Dem Gericht genügte das bloße Einwerfen durch einen Zusteller nicht, um das wichtigste Kriterium einer Zustellung, nämlich dass dieses Dokument in den Machtbereich der Antragsgegnerin gekommen sei zu erfüllen.
6. Von der Existenz der Verfügung erfuhr die Antragsgegnerin erst, als sie eine Kostenrechnung des Landgericht Kölns erhielt.
7. Sie gab eine Unterlassungserklärung ab, die Angelegenheit für erledigt erklärt, aber sowohl die Abmahnung selbst, als auch der Kostenentscheid des Gerichts, der zuerst zu Lasten der Antragsgegnerin ging wurde angegriffen.
8. In der Sache fand leider keine Entscheidung statt, sondern allein die Kostenfrage wurde allerdings im Sinne der Antragsgegnerin geklärt. Hierbei wurden dem Antragsteller auch die Kostend er Nebenintervention auferlegt, sprich die Kosten für den Rechtsanwalt des Ehemanns.
Die Details erfährt man in den Beschlüssen.
Kommentar
Eine sehr logische und "gerechte" Entscheidung, die sich strikt an die geltende Rechtslage hält und viele Details birgt (wie Bedeutung eines Namensschildes, etc...), die interessant für eventuelle andere Rechtsstreite sind.
Auffällig ist jedoch die Stellung zu Punkt 1 in meiner Aufzählung. Ich kenne die Schriftsätze des Abmahners nicht, aber ich gehe von einem schweren prozessualen Fehler aus. Denn es fehlt die Rechtsansicht des Landgericht Kölns (rechtskräftig) zum Thema einer Beauskunftung eines Providers. Von der Antragstellerin wurde nicht thematisiert, dass das Grundproblem doch nicht etwa die fehl geschlagene Zustellung sei, sondern die zum Tatzeitpunkt und danach zum Zeitpunkt der Beauskunftung (überwiegend wahrscheinlich) noch bestehende Vertragsverhältinis des Providers mit der späteren Abgemahnten. Das LG Köln hat in einem ähnlichen Fall dem zum Tatzeitpunkt ebenso ausgezogenen Abgemahnten "unterstellt", er hätte die vertraglichen Verhältnisse zum auszugszeitpunkt klären müssen und sei trotzt des faktischen Auszuges immer noch der richtige Adressat der Abmahnung. Ob der Abmahner hiermit erfolgreich gewesen wäre, weiß ich nicht. Er hat diesen Punkt jedenfalls nicht ausreichend oder eher gar nicht thematisiert.
Mittwoch, 29. August 2012
Kurzkommentar LG München
Zur Vorinstanz
1. Deutlich erkennbar sah sich das Landgericht München nicht im Stande grundsätzliche Fragen der Störerhaftung zu klären. Das Urteil ist insofern rein "extremfallbezogen" und kann schwerlich auf andere Fälle übertragen werden.
2. Wie auch der Laie erkennen sollte, entzieht sich das Landgericht München (zu Recht) auf formalem Wege einer rechtlichen Bewertung des "Extremfalls", fügt ihn jedoch wiederum in der Begründung zur Nichtzulassung der Revision in das "normale Prozedere" ein, ohne die rechtliche Entwicklung selbst zu beachten (OLG Köln, Az.: 6 W 239/11, Urteil vom 16.05.2012). Dies darf man als "schwammig" bezeichnen, überzeugen kann es nicht. Eine Beschwerde und spätere Durchführung der Revision ist dem Beklagten und Berufungskläger aus finanziellen Gründen nicht möglich.
3. In der "technischen Seite" des Urteils liegt jedoch das Kernproblem.
Das OLG Köln richtig: "Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH, GRUR 2004, 438 [442] - Feriendomizil I)."
Diese rechtliche Möglichkeit ergibt sich nicht (vgl. erstinstanzliches Urteil) aus der Annahme eine Person, der man einen Internetzugang überläßt würde sich künftig auch nicht rechtstreu verhalten, weil sie es in der Vergangenheit nicht getan hat, sondern aus den Motiven und Kriterien der Verkehrssicherungspflichten, deren Verletzung das .... Amtsgericht München jedoch verneint, wenn es um das Thema der Haftung als Teilnehmer geht. Das Landgericht beschäftigt sich mit diesem - eigentlich nicht möglichen - Spagat nicht.
Richtig wäre also gewesen: "Trotz fest gestellter Verletzung von Verkehrssicherungspflichten (Begründung), ist der Beklagte nicht als Teilnehmer haftbar (Schadensersatz), jedoch als Störer (Begründung)." Es steht nun jedoch "fest": "Der Beklagte hat keine Verkehrssicherungspflichten verletzt (Begründung), jedoch Verkehrssicherungspflichten verletzt (Begründung)."
Dürftig.
3.1. Die Folgethesen, dass derjenige welcher einem Dritten einen Computer überläßt, immer techisch versierter sein muss, als der potentielle Gefährder, (oder andersrum, dass der "dumme" PC-Besitzer fein raus ist), oder die These über die Wirksamkeit von "Adminstratorenrechten" ... benötigen keine weitere Betrachtung.
Donnerstag, 23. August 2012
OLG Köln, Urteil vom 17.08.2012, Az.: 6 U 208/10
1. Da das Urteil nur geringfügige Änderungen zu der Entscheidung des 6.ten Senats vom 22.07.2011 aufweist, werden heute nur die Veränderungen vorgelegt. Hier findet sich der Volltext des Urteils vom 22.07.2011.
2. Wie erkennbar hat der 6.te Senat im Urteil vom 22.07.2011 die Revision nicht zugelassen. DEr Beklagte führte nach einer erfolglosen Beschwerde vor dem OLG Köln eine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss v. 21.03.2012, Az. 1 BvR 2365/11). Nun hat letztlich das OLG Köln sein Urteil dahin gehend abgeändert. Inhaltlich äußert sich jedoch das OLG Köln zum Beschluss des Bundesverssungsgerichts nicht.
3. Über den Fortgang des Verfahrens wird berichtet.
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