Dienstag, 9. März 2010

Strafanzeige "Üble Nachrede"

Ein wenig off-topic, aber für mich persönlich eine äußerst vergnügliche Geschichte und Ablenkung.

Die Vorgeschichte

Zwischen Mitte Februar 2009 und Juli 2009 konnte ich recht erfolgreich bei einem längst abgeschlossenen Strafverfahren bei der STA Frankfurt aber vornehmlich innerhalb des zivilrechtlichen Verfahrens am LG Frankfurt 2-06 O 138/09 in einem Rechtsstreit über den Vertrieb von gefälschten Markenuhren der Marke "OMAX" mitwirken.

Selbstverständlich mußte aufgrund der Dimension des Skandals (zwischen 0,75Mio und 1,00Mio Fälschungen wurden allein in Deutschland vertickt) zur Sicherung des den gutgläubig mit Hehlerware angeschmierten Händlern in Deutschland enstandenden Schadensersatzanspruch gegen den verantwortlichen Markenfälscher Strafanzeige erstattet werden. Ein Halb-Jurist tat sich damit etwas schwer, die zuständige STA wollte nicht so recht, also übernahm ich den Job und dies natürlich erfolgreich. Ein Ermittlungsverfahren wurde eingeleitet. Man darf das als meine "Gesellenprüfung" bezeichnen und seither darf ich stolz den Titel eines "dubiosen und illegalen aber erfolgreichen Rechtsberaters" tragen.

Gegen den Markenuhrenfälscher, der in unserem schönen Nachbarland Schweiz residiert (was die Geschichte natürlich nicht sehr einfach machte) läuft also nun eine offizielle Ermittlung und es stehen Schadensersatzforderungen des Händlers im Volumen von über 140 000€ im Raum. Dereinst werden die Schweizer Gerichte diesen Fall abschließen.

Was heute geschah

Nun aber erreicht mich heute ein wunderbares Schreiben der Kanzlei Lenz & Staehelin, Zürich. also endlich mal ein Gegner der besseren Klasse. Im Grundsatz weist der Markenuhrenfälscher den Vorwurf zurück und erstattet in diesem Fall gegen mich als beteiligtem Dritten, da das für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens maßgebliche Schreiben aus meiner Feder stammt ... Strafanzeige und Strafantrag wegen "Übler Nachrede". Und dies natürlich in der Schweiz.

Die Rechtsgrundlage
Art. 173 - StGB - Schweiz
"1. Ehrverletzungen.
Üble Nachrede
1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, [...] wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
"

Nicht mal Gefängniss steht auf sowas.

Meine Herren. Das war jetzt wirklich nicht intelligent. Eine deutsche STA, ein deutsches Landgericht befanden die Uhren aus dem Vertrieb Ihres Mandanten als Billig-Fälschungen. Man hat seinerzeit Sachbeweise an die ermittelnde STA geschickt, Uhren die auf 10 Kilometer als chinesische Billigfälschungen erkennbar sind. Natürlich bin ich auch nicht blöd und habe den kompletten Beweis-Schriftverkehr und weitere Sachbeweise zur Sicherheit hier.

Art. 173 StGB - Schweiz
"2.Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar."

Ich befürchte, Sie hätten sich vorher informieren sollen mit wem Sie sich anlegen.

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