Samstag, 6. November 2010

Manchmal frißt der Böse Wolf das Rotkäppchen doch

Hinweis: Dieser Bericht soll nicht Privatleute animieren Ähnliches zu tun. Bitte an die Grundregel halten das einer Abmahnung - egal welcher - von Privatseite allein eine fristgerecht abgegebene Modifizierte Unterlassungserklärung folgen soll. Die folgende Nachricht kommt nur zu Stande, da sich ausgewiesene Medienrechtsexperten und hervorragende Rechtsanwälte aus eigenem Antrieb heraus zu dem beschriebenen Handlungen leiten ließen. Privatleute: Finger weg!

Zu einem bestimmten Zeitpunkt wie dem 01.01.2010 um 16:39 Uhr stellte eine aus Funk und Fernsehen bekannte Rechteverfolgungsfirma eine angebliche Rechtsverletzung in einer "Tauschbörse" auf einem "Top100-Sampler" nach bekanntem Muster fest. Es folgte nach erfolgreicher Auskunftsbeantragung am Landgericht Köln eine rechtsanwaltliche Abmahnung der Kanzlei "Rotkäppchen" (Namen aufgrund des weiterhin laufenden Rechtsstreits geändert) im Auftrag einer Musikgruppe. Es wurden Schadensersatzforderungen gestellt und die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert.

Es folgte noch eine Abmahnung der gleichen Musikgruppe wegen eines anderen Werks zur gleichen Tathandlung auf dem gleichen Sampler.

Die Abgemahnte, eine mehrere hundert Mitglieder starke und überaus angesehene Vereinigung reagierte prompt und gab eine Unterlassungserklärung ab. Sie führte im Begleitschreiben aus das sie nicht zahlen werde da sie die Tathandlung bestreit.

Die Abgemahnte fürchtete jedoch noch weitere Abmahnungen, denn auf dem Top100-Sampler waren noch viele Werke die von der Kanzlei "Rotkäppchen" abgemahnt wurden. Daher gab sie eine Vorbeugende Unterlassungserklärung ab.

Nach einiger Zeit nach der Abgabe der Unterlassungserklärung erhielt die Abgemahnte dennoch eine weitere Abmahnung - gleicher Sampler und gleiches Datum -. Dieses Mal jedoch im Auftrag eines Herrn der sich zumeist als Texdichter an Werken beteiligt.

Die Abgemahnte beauftrage ihre Kanzlei "Böser Wolf" damit diese Abmahnung anzugreifen. Die Kanzlei "Böser Wolf" (unüblich) schrieb unter Fristsetzung die Kanzlei "Rotkäppchen" an und drohte mit einer Negativen Feststellungsklage bezüglich des Unterlassungsanspruchs des Textdichters. Die Kanzlei "Rotkäppchen" reagierte nicht.

Daraufhin erhob die Kanzlei "Böser Wolf" für ihre Mandantschaft eine Negative Feststellungsklage beim zuständigen Landgericht und beantragte 1) fest stellen zu lassen, das kein Unterlassungsanspruch besteht und 2) das die entstandenen Kosten (RA-Kosten aus einem Streitwert in Höhe von 10.500,00€) der Abgemahnten von der Beklagtenseite zu tragen wären.

Die Kanzlei "Rotkäppchen" reagierte mit einem vollständigen Anerkenntniss zu Punkt 1) und erklärte auch die Abmahnung für erledigt. Zu Punkt 2) sprach sie ein Anerkenntniss zu RA-Kosten aus einem Streitwert in Höhe von nur 1.200,00€ aus und bezahlte den Betrag.

Damit steht die Frage, ob die Kanzlei "Böser Wolf" die Gesamtforderung gegenüber der Mandantschaft der Kanzlei "Rotkäppchen" weiter betreibt im Raum. Darüber wird natürlich zu berichten sein. Wird das Verfahren aber weiter geführt ist ein landgerichtlicher Termin erst im Jahr 2011 zu erwarten.

2 Kommentare:

  1. ... und die Moral von der Geschichte..
    (steht ja eigentlich gleich am Anfang "Dieser Bericht soll nicht Privatleute animieren Ähnliches zu tun.")
    Wenn Juristen ihre "Spielchen" abziehen wollen, bleibt der Mandant auf seinen RA-Kosten sitzen!?
    Oder läuft es hier auch mit fiktiven RA-Kosten und die Differenz geht am Schluss nicht zu Lasten der Abgemahnten?

    mfg

    AntwortenLöschen
  2. Die Moral der Geschichte ist doch wohl eher, das "Recht" sich auch dann durchsetzt, wenn angebliche "Böse Wölfe" von angeblichen "Rotkäppchen" im Mindesten unberechtigt mit Abmahnungen belästigt werden.

    Mal davon abgesehen das die Beschreibung der Klägerin verdeutlichen soll, dass es sich um eine Gruppe von Personen handelt, deren Finanzstärke ... ich erklärs kurz:

    Klagegrund 1) "Das Recht"
    Klagegrund 2) "Die Kosten"

    Bezüglich der "Kosten" der außergerichlichen Aktion muß entweder ein Urteil hergestellt werden, oder der Beklagte bezahlt die vollständige Summe vorab. Er hat nur einen Teil (etwa 25%) bereits bezahlt.

    Ich gehe momentan davon aus, dass die Angelegenheit vollständig positiv für die Abgemahnte ausgeht und ihre Rechtsanwaltskosten vollständig erstattet werden. (Ich kann aber nicht einem Richterspruch im zB März 2011 vorgreifen.)

    Klagegrund 1: Bereits erfolgreich.

    AntwortenLöschen