Freitag, 26. November 2010

OLG Köln, Az 6 W 157/10, Beschluss v. 11.11.2010

Zum Thema der Wirkung der "Erweiterten" oder "Vorbeugenden modifizierten Unterlassungserklärungen" gibt es nun eine Serie von Entscheidungen.

Der mir bekannte Ablauf in Kurzform:
Im November 2009 hatte das Landgericht Frankfurt eine Erweiterung einer modifizierten Unterlassungserklärung auf "sämtliche Werke" einer Tauschbörsenverwertungsgesellschaft für nicht ausreichend erklärt um weitere Werke zu erfassen. Es wurde eine Konrektisierung zB auf "Musikwerke" gefordert. Im Mai 2010 hatte das Landgericht Köln eine Formulierung "urheberrechtlich geschützte Werke des oben genannten Künstlers" für ebensowenig ausreichend erachtet. [Berichte]

Nun im Spätjahr folgten das Landgericht Nürnberg (Anerkentniss durch beklagten Textdichter nach Abmahnung) mit einer positiven Bewertung einer Vorbeugenden modifizierten Unterlassungserklärung und im November ebenso das Amtsgericht München.

Der Kreis schließt sich nun mit einem Beschluss des OLG Köln von denen RA Dr. Manfred Hecker und Dipl-Jur. Jens Ferner berichten: "Mit Beschluss vom 11.11.2010 hat das OLG Köln entschieden, dass eine über den Abmahnungsgehalt hinausgehende Unterlassungserklärung zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr geeignet ist." [Link 1 - Link 2]

Nach den Auszügen aus dem Beschluss ist RA Dr. Knies Satz: "Der Abgemahnte muss also nach Auffassung des AG München nicht abwarten, bis ihn die Abmahnung ereilt, er kann mit der bewährten vorbeugenden Unterlassungserklärung erfolgreich die Abmahnkosten des gegnerischen Anwaltes bekämpfen." auch am OLG Köln angekommen. Neben einer positiven Erwähnung der "Hamburger-Brauch-modUE" wurde die Version “urheberrechtlich geschützte Werke der oben genannten Firmen im Internet öffentlich zu verbreiten oder auf sonstige Art und Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen … sowie öffentlich zu verbreiten und/oder zu verwerten und/oder wiedergeben zu lassen, insbesondere im Rahmen der Teilnahme an so genannten Peer-to-Peer Netzwerken diese urheberrechtlich geschützten Werke oder Teile derselben im Tausch anzubieten.“ wie folgt begutachtet: "Die gewählte verallgemeinernde Formulierung umfasste aus gutem Grund – weil eine Verletzung auch insoweit Wiederholungsgefahr begründet – sämtliche das Charakteristische der abgemahnten Verletzungsform unberührt lassenden Verstöße. Sie bezog sich – wie die Abmahnung – auf das öffentliche Zugänglichmachen von Audiodateien im Rahmen der Teilnahme an so genannten Peer-to-Peer-Netzwerken und ließ das zur Unterlassung verlangte Verhalten seiner Art nach in allen denkbaren Varianten (Täterschaft, Teilnahme, Störerhaftung) deutlich genug erkennen."

Erstaunlich dieser Punkt: "Denn keineswegs folgt aus der strafbewehrten Unterwerfung gegenüber weiteren Personen in der offenkundigen Absicht, kostenträchtigen Abmahnungen im Namen dieser anderen Rechteinhaber wegen kerngleicher Verstöße ein für alle Mal zu entgehen, dass die Erklärung der abmahnenden Antragstellerin gegenüber nicht ernst gemeint war. Der weitere Umstand, dass die Abgabe ähnlich lautender Erklärungen für den Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners ein vergleichbares „Massengeschäft“ zu sein scheint wie die Versendung ähnlich lautender Abmahnungen für die Bevollmächtigten der Antragstellerin, kann eine solche Annahme ebenfalls nicht rechtfertigen." [Herzlichen Glückwunsch, RA Christian Solmecke :-) -Vermutung-]

Interessant natürlich auch der Kostenentscheid. Die Tauschbörsenverwertungsgesellschaft könnte um bis zu 6.000,00€ ärmer sein.

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