Mittwoch, 27. April 2011

Herr Lampmann besitzt Persönlichkeit!

Bereits am 20.01.2011 berichtete dieser blog uA von einer Glosse, die ein gewisser Herr Lampmann zu Werbezwecken produziert und vertrieben hat. Neben den üblichen Retortenargumenten eines Abmahners findet eine auffällig pubertäre Beschäftigung mit langjährig bekannt integren Personen der "Gegenseite" statt, die Puristen zudem als zur Schau gestellte, elitaristisch geprägte Anwaltsarroganz werten würden.

Tut man aber lieber nicht. Denn wie der Herr Rechtsanwalt Marcus Dury, Saarbrücken zu berichten weiss, sorgen schon kleinstmöglichste athmosphärische Störungen zu der plötzlichen Ausbildung von Persönlichkeit bei Herrn Lampmanns Mandanten(innen) und zu dahinfolgenden klägerischen Unternehmungen:

Klage wegen Twittermeldung - 140 Zeichen und Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts


Die Kölner Anwaltskanzlei Lampmann / Behn / Rosenbaum hatte Herrn Rechtsanwalt Marcus Dury LL.M. wegen einer Twittermeldung abgemahnt und verklagt.

In der bereits im November 2010 ergangenen Abmahnung wurde der Vorwurf erhoben, durch eine Twittermeldung vom 26.11.2010 auf dem Twitter-Account - "Filesharing_RA" seien die Rechte einer Filmverleih-Firma verletzt worden.

Die Meldung lautete

"Uns liegt eine Abmahnung der Kanzlei Lampmann Behm Rosenbaum vor. Abgemahnt wird ein [ZENSIERT]-Film der C. Filmverleih GmbH"

Der Filmverleih fühlt sich durch diese Meldung in seinem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt und hält sie für "kreditgefährdend".

Mit der nun eingereichten Klage verfolgt der Filmverleih den Ersatz der angeblich entstandenen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 911,80 €. Ein solcher Kostenerstattungsanspruch besteht aber nur, wenn durch die Twittermeldung tatsächlich irgendwelche Rechte des Filmverleihs verletzt wurden.

Im Rahmen des Tweets wurde eine Einordnung des Filmes zu einem bestimmten Genre vorgenommen, das nach Ansicht des Filmverleihs nicht zutreffend war und das überwiegend leicht bekleidete Menschen zeigt.

In der Abmahnung heißt es, die Twittermeldung enthalte "unwahre, herabsetzende Tatsachenbehauptungen".

Die Filmvereleiherin sieht sich selbst ausschließlich als Rechteinhaberin von "hochwertigen, mit entsprechenden Preisen dekorierten Filmwerken", Filme des in der Twittermeldung genannten Genres gehörten nicht zu Ihrem Repertoire.

Als Streitwert für den Unterlassungsanspruch setzte die Kanzlei sodann einen Betrag i.H.v. 25.000 € an.

Allein um irgendwelchen zeitraubenden und unfruchtbaren gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Kanzlei und der Filmverleihfirma aus dem Weg zu gehen, gab Herr Rechtsanwalt Dury LL.M. daraufhin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zwei Unterlassungserklärungen ab, eine Erklärung unmittelbar gegenüber der Kanzlei Lampmann Behn Rosenbaum und eine Erklärung gegenüber dem Filmverleih. In diesen Erklärungen verpflichtete er sich, nicht mehr zu behaupten,

"Uns liegt eine Abmahnung der Kanzlei Lampmann Behm Rosenbaum vor. Abgemahnt wird ein [ZENSIERT]-Film der C. Filmverleih GmbH".

Die Erklärungen wurde von den Anwälten Lampmann Behn Rosenbaum und dem Filmverleih jeweils angenommen, etwaige Unterlassungsansprüche wurden erfüllt.

Der Filmverleih vertritt in der Klage weiterhin den Standpunkt, die Twittermeldung sei als "unwahre Tatsachenbehauptung" einzuordnen, die "kreditgefährdend" gewesen sei und einen nicht unerheblichen Eingriff in das "Unternehmenspersönlichkeitsrecht" der Filmvereliherin darstelle.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass sich der Tweet auf den Film "Die Beschissenheit der Dinge" bezog, der von seinem Titel her durchaus einen Fäkalbezug aufweist und diverse Sexszenen enthält, die entkleidete kopulierende Menschen zeigen. Darüber hinaus werden männlichen Genitalien verschiedener "Darsteller" unbedeckt auf der Leinwand gezeigt.

Sollte sich die von dem Filmverleih vertretene Rechtsansicht vor Gericht durchsetzen, wird in Zukunft jede unternehmensbezogene Äußerung im Internet zu einem kostspieligen Unterfangen, wenn die subjektive Einschätzung des Äussernden von einem Gericht nicht für allgemeinverbindlich erklärt wird.

Die Einordnung eines Filmes zu einem bestimmten Filmgenre, das dem Hersteller / Filmverleih nicht passt, kann dann zum Beispiel schnell 911,80 € kosten.

Wir werden an dieser Stelle über den Fortgang des Verfahrens berichten.

Persönlicher Kommentar: Diese Meldung finde ich voll Porno!

1 Kommentar:

  1. ich finde die meldung noch viel pornoniger

    aber der passus war genial !

    "!sorgen schon kleinstmöglichste athmosphärische Störungen zu der plötzlichen Ausbildung von Persönlichkeit bei Herrn Lampmanns Mandanten(innen) und zu dahinfolgenden klägerischen Unternehmungen: "

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