Über die Frage in wie weit ein in seinen Rechten durch angebliche Tauschbörsenaktivitäten verletzer Pornohersteller Schadensersatz vom angeblichen Verletzter verlangen kann darf juristisch weiter gestritten werden.
Vom Gerichtsstandort München (dem Pornoklagenhafen Deutschlands) bei dem auch grundsätzliche Bedenken zur Schadensersatzfrage existieren gibt es Neues zu berichten
Alter Pornostreitwert 161 C 10296/10 vom 20.07.2010
Neuer Pornostreitwert 161 C 29888/10 vom 22.03.2011
Es handelt sich natürlich um Vergleiche. Die folgenden Angaben sind nur Vergleichswerte zu Vergleichen, die keinen Kostenfestsetzungsbeschluss ersetzen.
Alter Streitwert - Kosten nach RVG
Neben der Zahlung von 651,80€ werden aus dem Streitwert 1.051,80€ anteilige Rechtsanwalts- und Gerichtskosten in Höhe von 750,33€ fällig. Die Klägerin trägt 300,13€, der Beklagte 450,20€.
Neuer Streitwert - Kosten nach RVG
Neben der Zahlung von 651,80€ werden aus dem Streitwert zB 720,00€ anteilige Rechtsanwalts- und Gerichtskosten in Höhe von 587,03€ fällig. Die Klägerin trägt nun 58,70€, der Beklagte 528,33€.
Zusammenfassung
Nach PKR-Angaben (die wie gesagt keinen Kostenfestsetzungbeschluss ersetzen) werden die Pornohersteller seit dem Frühjahr 2011 an ihrem Vergleichbahnhof in München um jeweils 391,50€ entlastet. Die Beklagten werden jedoch gleichermaßen um 228,20€ belastet.
Natürlich verdient diese Innovative Rechtsprechung unseren Dank. Mit der Entlastung von fast 400,00€ kann ein neues Werk produziert werden. So stützen wir den Pornographie-Standort Deutschland. Im Übrigen scheint die Entlastung System zu haben. Aus dem Dezember ist noch ein Beschluss bekannt in dem die Klägerin zur Kostenübernahme von 20% verpflichtet wurde.
Das "Endurteil" des Richter D.
So richtig schön wird es jedoch erst, wenn man die Sache mit dem einzig bekannten "Endurteil" aus München vom 20.12.2010 vergleicht.
1. Beklagte mit "Vergleich" zahlen genauso viel wie Beklagte mit "Endurteil" (Vorsicht! Extrakosten wie Gutachterbeauftragung beachten! Muß nicht immer stimmen).
2. Richter D. hat am Streitwert nichts verändert. Damit wird der Klägerseite dort ein nomineller Anteil von 256,18€ der Kosten zugeschlagen. Dem Beklagten werden aber 417,99€ zugeschlagen.
Damit zahlt der verurteilte "Störer" 1.069,79€, während die späteren Vergleicher 1.180,13€ zahlen.
Dienstag, 26. April 2011
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