Dienstag, 12. Juli 2011

LG Stuttgart 17 O 39/11

Der folgende Text wurde von Rechtsanwalt Mathias Straub, Kanzlei Riegger Rechtsanwälte, Ludwigsburg zur Verfügung gestellt.

LG Stuttgart: Filesharing-Klage von Rasch abgewiesen


LG Stuttgart, Urteil vom 28. Juni 2011 ( AZ: 17 O 39/ 11).


Am 28. Juni 2011 erließ die 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart ein Urteil über angebliches Filesharing im Internet, welches positiv für die Beklagten ausging. Die Klage gegen die von der Kanzlei Riegger Rechtsanwälte vertretenen Beklagten wurde abgewiesen.

Die Klägerinnen, vier große Tonträgerunternehmen (Warner Music Group Germany Holding GmbH, Universal Music GmbH, Sony Music Entertainment GmbH und EMI Music Germany GmbH & Co. KG), klagten auf Aufwendungs- und Schadensersatz wegen illegalen Anbietens von Audiodateien in peer-to-peer-Netzwerken. Vertreten wurden die Klägerinnen von der einschlägig bekannten Abmahnkanzlei Rasch Rechtsanwälte aus Hamburg.

Die Klage der Kanzlei Rasch wurde abgewiesen.

Die proMedia GmbH, welche sich mit Ermittlungen von Urheberrechtsverletzungen beschäftigt, ermittelte, dass über einen zunächst unbekannten Internetanschluss angeblich insgesamt 253 Musikdateien durch ein Filesharingprogramm (Bearshare) im Internet zum Download bereit gestellt wurden. Nachdem Strafantrag gestellt wurde ergaben die weiteren Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und Nachfrage beim zuständigen Provider, dass die angeblich ermittelte IP-Adresse zum Tatzeitpunkt dem Internetanschluss der Beklagten (einem Ehepaar) zugewiesen gewesen sein soll. Zudem gingen in vier weiteren Fällen Strafanträge jeweils der selben Anzeigeerstatter ein, denen zufolge an vier weiteren Zeitpunkten ähnlich viele Musikdateien über einen Internetanschluss in peer-to-peer-Netzwerken zum Tausch angeboten worden sein solle. Auch in diesen vier weiteren Fällen führte die Ermittlung der Staatsanwaltschaft nach erfolgter Providerauskunft zum Anschluss der Beklagten. Die Vorfälle erstreckten sich über einen Zeitraum von August 2006 bis Februar 2007.

Im Juli 2007 stattete ein Mitarbeiter der Kriminalpolizei den Inhabern des besagten Anschlusses einen Besuch in ihrer Wohnung ab. Dabei stellte sich heraus, dass das beklagte Ehepaar zusammen mit den beiden Kindern (einer Tochter, damals 15 Jahre alt und einem Sohn, damals 18 Jahre alt) nur einen gemeinsamen Computer nutzt. Die Familie gestattete dem Beamten der Kriminalpolizei die Untersuchung des Computers. Bei der Durchsuchung des Familiencomputers der Beklagten konnten weder das Filesharing-Programm noch die besagten verdächtigen Audio-Dateien gefunden werden.
Die Beklagten gaben stets an, mit der Nutzung solcher Musiktauschbörsen nichts zu tun zu haben. Auch die beiden Kinder gaben an, solche Tauschbörsen nicht genutzt zu haben. Der Anschluss wurde mit einem WLAN betrieben. Dieses hatte der Sohn der Familie nach den üblichen Verschlüsselungsstandards gesichert und mit einem individuellen Passwort versehen.

Im Juli 2008 wurden die Beklagten von der Kanzlei Rasch abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie Zahlung eines Pauschalabgeltungsbetrages in Höhe von EUR 3.500,00 aufgefordert. Die Beklagten gaben schließlich zwar eine Unterlassungserklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ab, verweigerten aber die Bezahlung, auch nachdem ein reduziertes Vergleichsangebot in Höhe von EUR 1.800,00 unterbreitet worden war. Mit der Klage forderten die Klägerinnen EUR 2.380,80 Abmahnkostenerstattung (ausgehend von einem Gegenstandwert in Höhe von EUR 200.000,00) und Lizenzschadensersatz für 10 Lieder (EUR 300,00 pro Lied).
Entscheidung

Das Gericht folgte zunächst zwar der Ansicht, wonach eine tatsächliche Vermutung dafür spreche, dass ein Anschlussinhaber, dem zum fraglichen Zeitpunkt eine bestimmte IP-Adresse zugewiesen war, für eine Rechtsverletzung verantwortlich ist, die von dieser IP-Adresse aus begangen wurde. Daraus ergäbe sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, wenn er geltend macht, dass ein anderer die Rechtsverletzung begangen habe (BGH, GRUR 2010, 633-Sommer unseres Lebens).

Die Beklagten seien dieser sekundären Darlegungslast aber nachgekommen. Sie hätten substantiiert zu den Vorwürfen Stellung genommen und sich nicht auf einfaches Bestreiten beschränkt. Hinzu käme, dass sie – ohne dazu verpflichtet zu sein – dem Polizeibeamten bereitwillig gestatteten, den Rechner zu überprüfen. Auch dies spreche dafür, dass sie nichts zu verbergen hatten. Die Tatsache, dass dort nichts Verdächtiges gefunden wurde, stütze ihre Aussage, dies insbesondere, da diese Untersuchung lange erfolgte, bevor die Beklagten durch eine Abmahnung vorgewarnt gewesen seien. Zudem hätten Sie auch darlegen können, dass ihr WLAN-Router ausreichend gegen unbefugte Zugriffe durch Dritte gesichert war.

Dies alles reichte für das Gericht aus, um ein substantiiertes Bestreiten zu bejahen.

Zwar bereite es einer Partei grundsätzlich Probleme, Umstände oder Tatsachen zu beweisen, die im privaten Herrschaftsbereich des Prozessgegners liegen. Dennoch verbiete es sich, die nicht beweisbelastete Partei mit einer prozessualen Aufklärungspflicht zu belasten, da generell keine Partei verpflichtet ist, der Gegenpartei die für den Prozesserfolg nötigen Informationen zu beschaffen.
Um also nicht den Grundrechtsschutz des Prozessgegners über Gebühr zu beeinträchtigen, verbiete es sich, mehr als eine Modifizierung der Darlegungslast – wie vom BGH für den Anschlussinhaber vorgesehen – anzunehmen.

Zwar hätten die Klägerinnen vorliegend Indizien vorgelegt, die, gerade unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Anschluss der Beklagten mehrfach im Zusammenhang mit Rechtsverletzungen ermittelt wurde, eine tatsächliche Vermutung dafür begründeten, dass die Rechtsverletzung von den Beklagten ausging. Diese Vermutung wiederum sei durch den negativen Befund auf ihrem Rechner entkräftet worden. Es verbleibe daher bei der Beweislast der Klägerinnen für die Behauptung, dass die Beklagten die Rechtsverletzung begangen hätten. Dieser Beweis lasse sich aber weder durch Vernehmung der damaligen Ermittler noch durch Sachverständigengutachten zur Richtigkeit und Aussagekraft der Ermittlungsergebnisse erbringen. Denn auch durch diese Beweismittel könne nicht erwiesen werden, dass die Auskunft der Telekom richtig war. Solange nicht erwiesen sei, dass die IP-Adresse während des gesamten Download-Vorganges (hier ca. 7 ½ Minuten) dem Anschluss der Beklagten zugeordnet gewesen sei, stünde die Verantwortlichkeit der Beklagten nicht fest.

Die Klage war daher abzuweisen.

Fazit
Dieses Urteil ist im Ergebnis und den Begründungsansätzen selbstverständlich richtig und äußerst begrüßenswert. Insbesondere wird der von zahlreichen Filesharing-Abmahn-Anwälten behaupteten „Umkehr der Beweislast“, die man den Urteilsgründen des BGH („Sommer unseres Lebens“) entnehmen will, eine klare Absage erteilt. Es gibt in solchen Fällen keine (durch Umkehr entstandene) Beweislast des Beklagten. Lediglich die Darlegungslast wird modifiziert, was bedeutet, dass der Beklagte sich bei erwiesenermaßen über seinen Internetanschluss begangener Rechtsverletzung wohl nicht mehr nur auf bloßes Bestreiten beschränken kann. Alles andere würde auch elementaren prozessualen Grundrechten zuwiderlaufen.

Dennoch bleiben zwei wichtige Aspekte durch das Urteil unberücksichtigt:

1. Die tatsächliche Vermutung der Verantwortlichkeit eines Anschlussinhabers und somit die Modifizierung der Darlegungslast knüpft zunächst daran an, dass eine Rechtsverletzung über einen ermittelten Internetanschluss tatsächlich (erwiesenermaßen) begangen wurde. Genau dies steht aber vorliegend nach vollständiger Würdigung der Indizien und der hierzu im Gegensatz stehenden Aussagen der Beklagten nach Auffassung des Gerichts nicht fest.

Es gab somit zunächst aufgrund nicht erwiesener Rechtsverletzung (hierfür hätte auch einfaches Bestreiten der Beklagten zunächst noch genügen müssen) überhaupt keinen Anlass, eine Modifizierung der Darlegungslast den Beklagten anzulasten.
2. Die Beklagten hatten vorliegend das „Glück“ einer polizeilichen Untersuchung ihres Computers. Hätte es diese Untersuchung nicht gegeben, wären gleichwohl auf dem PC eben so wenig verdächtige Audiodateien und eben so wenig Filesharing-Programme installiert gewesen. Der Sachverhalt wäre zu 100% identisch. Allerdings hätten die Beklagten dies dann nicht „beweisen“ bzw. möglicherweise nicht mit der vom Gericht geforderten Glaubhaftigkeit „darlegen“ können. Es wäre wahrscheinlich eine Verurteilung erfolgt, gestützt auf nicht hinreichend glaubhafte Darlegungen im Wege der sekundären Darlegungslast.

Bereits hieran zeigt sich, dass der von zahlreichen Gerichten eingeschlagene Weg, Anschlussinhaber auch in Fällen nicht eindeutig erwiesener Rechtsverletzungen zu der Erbringung weitreichender sekundärer Darlegungen zu verpflichten, ein falscher ist. Denn dann hängt es letztlich zumeist vom Zufall ab, ob ein Anschlussinhaber solche Darlegungen erbringen kann oder nicht. Jedoch ist es mit rechtsstaatlichen Grundsätzen schlechthin unvereinbar, den Erfolg oder Verlust eines Rechtsstreits für eine (nicht beweisbelastete!) Partei weitgehend dem Zufall zu überlassen.

Auf Anfrage (mail@ra-riegger.de) stellen wir das Urteil gerne und jederzeit im Volltext zur Verfügung.

RA Mathias Straub (11.07.2011)

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