Donnerstag, 8. September 2011

AG Hamburg, Urteil vom 07.06.2011, Az. 36a C 71/11

Volltext der Entscheidung via Dr. Damm

Im Vorfeld der "Münchner Ereignisse" beurteilt das Amtsgericht Hamburg in etwa wie sich der hiesige Blogbetreiber das vorstellt.

Erläuterung
Von der Klagewelle der Münchner Rechtsanwaltskanzlei Waldorf + Frommer hat man wohl schon gehört. Es handelt sich bei den ca. 300 - 900 Rechtsstreiten, von denen sicherlich eine enorme Anzahl verglichen werden, sämtlich um Fälle die bis ins Jahr 2007 zurück reichen. Hierunter fällt ein gewisser Prozentsatz von Internetanschlussinhabern, die den Internetanschluss mit W-LAN-Routern älteren Semesters betreiben. Es sind Fälle bekannt in denen noch im Jahr 2007 Router verwendet wurden, die allerhöchstens eine Sicherung per WEP-Verschlüsselung erlauben und die in den alten Handbüchern zudem diese als "ausreichend" bis "hervorragend" im Bereich Sicherheit empfehlen. Solche Fälle sind iÜ auch schon aus der Negele-Klagewelle ab dem Sommer 2009 bekannt.

Das Amtsgericht Hamburg hat nun in seiner Entscheidung vermerkt, dass eine unzureichende Aussensicherung bei allerdings vollständig unzureichendem Vortrag des Beklagten im Bereich der Sicherungen und auch der im Rahmen der sekundären Darlegungslast anzugebenden Daten jedenfalls eine Erstattungspflicht der Rechtsanwaltskosten einer berechtigten Abmahnung begründet. Jedoch sei eine Verpflichtung zur Übernahme von Schadensersatz nach den Leitlinien des Urteils des BGH vom 12.05.2010 ("Sommer unseres Lebens") nicht erkennbar.

Für die Waldorf-Fälle übertragbar ist diese Richtung nach dem BGH in jedem Fall. Auch für die Vergleicher dieses Segments wäre die Sache interessant, da der Schadensersatzanteil in den Waldorf-Klagen exorbitant hoch liegt.

Zu Hamburg wäre allerdings hinzuzufügen, dass der Ansatz eines Streitwerts von 6.000,00€ für einen Musiktitel keinen Gefallen finden kann, da er sowhl den Urteilen aus Frankfurt (OLG) und Düsseldorf (AG) widerspricht. Jeder urteilt weiterhin gerade das was er will.

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