Freitag, 9. September 2011

OLG Köln - 6 U 208/10 - Urteil vom 22.07.2011

Da vermehrt auch die Genossen der Abmahnschaft auf den Entscheid hinweisen sollte wohl ein kurzer Kommentar einen wesentlichen Punkt klar stellen.

Vorab sei der Hinweis erlaubt, dass ich meine eigene Meinung gebildet habe und nicht aus Schriftsätzen zitiere.

- Die Abmahner sehen sich durch das OLG Köln insofern bestätigt, obwohl das OLG Köln eine Erstattungspflicht in Höhe der gesetzlichen Vergütung nach dem RVG erst im Falle eines Klageauftrags erkannte. Die Klägerinnen hätten so deutlich gemacht, dass sie sich zur Bezahlung dieser RVG-Gebühren verpflichtet sähen. Grundsätzlich sind damit sämtliche weitere Vereinbarungen unwirksam, die bereits verjährte Fälle betreffen. Interessant werden hier natürlich die Anomalien wie die Digiprotect-Fälle.

- Im konkreten Fall stimmt zwar die Rechtsgrundlage, der sich die Kölner OLG-Richter bedienten. Jedoch geschah dies unter Mißachtung der Kriterien die der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erarbeitet hat:

Beispiel -verändert-: "Ist die vereinbarte Vergütung niedriger als die gesetzliche, ergibt sich aus einem Vergleich der gesamten gesetzlichen Vergütung mit dem vereinbarten Betrag. Ein solcher Vergleich ist erst dann möglich, wenn sich die Höhe der gesetzlichen Vergütung ermitteln läßt, in der Regel also erst nach dem Ende der Tätigkeit des Rechtsanwalts (Madert, aaO § 3 Rn. 2; Fraunholz, aaO § 3 Rn. 12)."

Hier wurden überhaupt keine Vergleiche angestellt. Es wurden keinerlei Unterlagen vorgelegt und zum Schutz der Musikindustrie auch keine verlangt.

Das OLG Köln argumentiert hier "ins Blaue hinein". Denn die Annahme, das vereinbarte Honorar sei niedriger als das Gesetzliche wurde zwar vom Beklagten substantiiert vorgetragen, aber nicht durch Beweise der Klägerinnen belegt. Das Urteil ist insofern rechtsfehlerhaft zu Stande gekommen.

Es spricht nämlich nichts gegen die These, die Honorarvereinbarungen lägen bei einem Massenabmahner auf dem gesetzlichen Mindestvergütungssatz.

Im Streitfall wurden die Gebühren aus einem Streitwert zB von 280.000,00€ mit einem 1,3-Faktor berechnet = 2.841,00€. Der Mindestfaktor 0,5 ergäbe einen Wert von 1105,00€. Es wurde (trotzt Darlegungslast) von den Klägerinnen nicht bewiesen, dass die Musikindustrie noch weniger bezahlen sollte als der gesetzliche Mindestfaktorwert.

Es ist daher auch nicht erstaunlich, dass der Revision nicht statt gegeben wurde. Man möchte nicht in die Karten sehen lassen.

Zur These, einem Masenabmahner stünden für sein Geschäft jeweils ein 1,3-Gebührenfaktor zu blicke man einfach mal in das Urteil des BGH vom 12.05.2011. Der Antrag des Abmahners im Streitfall ging von einem Streitwert von 10.000,00€ aus. Jedoch wurde der Betrag mit einem sehr niedrigen Faktor errechnet. Der BGH äußerte sich hierzu nicht. Wie auch immer später das OLG Frankfurt darauf kommt aus dem Faktor ca. 0,6 (Erläuterung zu den 325,90€ fehlt) einen 1,3-Gebührenfaktor als angemessen zu betrachten, wird im Urteil vom 21.12.2010 nicht ausgeführt.

Auf Deutsch: Sogar wenn der Abmahner viel weniger will als die höchste Stufe der gesetzlichen Gebühr und im Bereich der wirksamen Vereinbarungen arbeitet, bekommt er von den Gerichten mehr geschenkt, aber attestiert das die Vereinbarungen nun unwirksam seien.

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