Montag, 3. Oktober 2011

AG München - Extrateil "Kommentar"

Durchaus von Interesse sind stets die Begründungen, die Richter in Filesharing-Fällen vorbringen, um die Wirksamkeit des § 97a, Abs. 2 abzulehnen. Die folgende des AG München beinhaltet erstaunliche Gedanken:



Als schlechten Scherz empfindet der neutrale Betrachter den Hinweis, eine Massenabmahnung indiziere bereits eine erhebliche Rechtsverletzung. Das Gegenteil ist der Fall, bedenkt man vornehmlich die Profitsituation die aus Massenabmahnsystemen entstehen. Die These, eine Rechtsverletzung in einer Tauschbörse wäre überhaupt Anlass für einen Rechteinhaber Unterlassungsansprüche zu entwickeln geht vollständig fehl. Es geht allein um die Erwirtschaftung zusätzlicher Geldeinnahmen. Gerade die Kunden der Kanzlei Waldorf Frommer setzten ihre Unterlassungsansprüche, vielmehr aber ihre Zahlungsansprüche nicht im geforderten Rahmen um und betreiben mutmaßlich betrügerische, in jedem Fall standesrechtlich verwerfliche Abrechnungsmodelle. (Sag nicht ich, sondern Richter denen allein die Beweislage noch nicht ausreicht um deutlicher zu werden.)

Die Argumentation des Beklagten in Sachen Schadensersatz ist zu befürworten. Durch den ermittlerisch nachgewiesenen und zugestandenen Vorgang erlaubt sich eine echte Schadenstaxierung, die bei Musikalben im zweistelligen Rahmen verbleibt. Die richterliche Vorstellung von Tauschbörsen entspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, in dem sie eine sehr diffuse "Ermöglichung einer Vervielfältigungshandlung" als anspruchsbegründend qualifiziert (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2009 - I ZR 216/06).

So wird also nach guter bayrischer Tradition zigfach abgemolken: Ein Abgemahnter bezahlt 350,00€ für die "Ermöglichung" einer Verletzungshandlung, die ein anderer begeht, der wiederum anderen ... so wird eine Tauschbörsenschwarm-Verletzungshandlung, die einen angeblichen Schaden im Wert von von mir aus 7500,00€ bedeuted, in einer Abgemahntengeneration von 500 Abgemahnten auf 175.000,00€ richterlich geschätzt.

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