Samstag, 8. Juni 2013

AG Hamburg, Urteil vom 24.05.2013, 36a C 197/12

Die Rechtsanwaltskanzlei WBS in Köln berichtet aktuell über einen sehr erstaunlichen Vorgang, der eine gewisse Bandbreite entwickeln könnte.

RA Christian Solmecke schreibt:  "Das Amtsgericht Hamburg wies die Klage der Rechteinhaberin mit Urteil vom 24.05.2013 (Az. 36a C 197/12) ab. Das Gericht begründet das damit, dass die Klägerin den Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten nicht hinreichend dargelegt hat. Dabei kommt es nach Auffassung der Richter nicht auf die Frage an, ob die abgemahnte Tauschbörsennutzer die vorgeworfene Rechtsverletzung selbst begangen hat oder als Störer haftet. Denn er hat in zulässiger Weise mit Nichtwissen bestritten, dass sich die Klägerin gegenüber ihrem Anwalt einem Gebührenzahlungsanspruch auf Basis der Vergütung nach dem RVG ausgesetzt sieht. Zumindest dann muss der Rechteinhaber zu dieser Frage ausführlich Stellung beziehen. Dies hat er jedoch nicht getan. Aufgrund dessen fehlt es an einer substantiierten Darlegung des Anspruches aus § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG."

Geht man zurück in der Abmahnhistorie der Geschäftsverbindung der Koch Media GmbH, Planegg (Kläger in Hamburg) und der Rechtsanwaltskanzlei Reichelt - Klute - Assmann, Hamburg finden sich Ende 2010 die ersten wirklichen prozessualen Gehversuche, zu Abmahnungen die angebliche Rechtverletzungen (Logistep) aus dem Jahr 2009 betreffen. Abgemahnt wird stets die unerlaubte Verbreitung eines Computerspiels, wobei in den Abmahnungen und Bettelbriefen vage Äußerungen über Gegenstandswerte im Bereich des Unterlassungsanspruchs und damit der Abmahnung in Bezug auf mögliche entstandene Rechtsanwaltskosten getätigt werden. Man spricht bspw. von 30.000,00€ = 1.085,40€ an Rechtsanwaltskosten. Verlangt wird jedoch ein Pauschalabgeltungsbetrag für alle Kosten in Höhe von 650,00€.

In der ersten mir vorliegenden Klage am Landgericht Berlin wurden die Gesamtkosten (Abmahnung, Auskunft, Rechtsverfolgung, Schadensersatz) als Teilschadensersatz geltend gemacht, wobei eine Aufschlüsselung fehlt. Das Landgericht Berlin verwies jedoch in der mündlichen Verhandlung im November 2011 die Klägerin darauf hin, dass es ohne Aufgliederung in entsprechende Kostenelemente Bedenken gegenüber der Zulässigkeit des Antrags habe. Die Klägerin führte darauf hin aus, die Beträge seien geschlüsselt in 350,00€ an Schadensersatz und nicht näher definierte 300,00€ an Rechtsvertretungskosten handeln. (Die Klage wurde iÜ im späteren Verlauf abgewiesen und die Berufung vor dem Kammergericht zurück genommen.)

In den späteren Verfahren am Amtsgericht Hamburg finden sich diese 300,00€ stets wieder.

Im Jahr 2011 jedoch stellte die Kanzlei Reichelt - Klute - Assmann für neuere Titel und seither wohl beständig die "Abrechnungspraxis" um. Man behauptete in der Masse, es stünde der Koch Media GmbH nun zu eine auf das RVG gestützte Abrechung vorzulegen. So wie für das streitgegenständliche Spiel "Dead Island" wurde ein Gegenstandswert in Höhe von 20.000,00€ angesetzt = 859,80€ an Rechtsanwaltskosten. 

Mir persönlich sind Klagen mit diesem Gegenstandswerten (eingereicht noch 2012) im März 2013 bekannt geworden, wobei die Frage sofort aufkam, wie es sich mit der plötzlichen Wandlung der Bemessungsfaktoren verhält. Ein weiterer Punkt ist, dass die Koch Media GmbH jedoch in dieser "Klageart" auf Schadensersatzforderungen verzichtet, es also eigentlich nur um die Rechtsanwaltskosten geht. Die Verfahrensbeteiligten auf Beklagtenseite wurden daher natürlich auf diese seltsame Entwicklung hingewiesen.

Es ist dabei nun sehr erfreulich, dass der Herr RA Solmecke hier sehr zügig (ohne mein Zutun) reagiert hat und diese wesentliche Frage gestellt hat. Die Antwort (Nichtantwort) ist eindeutig: Die alten Vereinbarungen zwischen Koch Media GmbH und Reichelt - Klute - Assmann, die allerdings auch nur behauptet, jedoch nie bewiesen wurden (nmK) gelten weiterhin. Aufgrund der sich wandelnden Rechtsprechung hat man jedoch die Aufschlüsselung in den Abmahnungen zu Rechtsverletzungen ab Mitte 2011 verändert und dabei sich erlaubt eine saftige "Preiserhöhung" einzukalkulieren. Dies ist schon im Ansatz gescheitert.

 Abgemahnte dieser Firma, die noch nicht gezahlt haben sollten diesen Vorgang im Hinterkopf behalten, auch wenn natürlich eine Berufung auf das Hamburger Urteil möglich ist. Ob Zahlern der Abmahnung hier eine Rückforderung zu steht und wie es sich mit dem berühmten B-Wort verhält, wenn sich tatsächlich herausstellen sollte, dass ... vgl. "Kormeier-Affaire". Hier wäre jeder selbst gefordert.

3 Kommentare:

  1. Der bekannte Abzocker Dr. A. Wachs sagt: An diesem Bericht stimmt nur ein Viertel.

    Wird zur Kenntnis genommen.

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  2. Was soll heißen 1/4. Man kann doch einen Sachverhalt nicht geometrisch oder bruchhaft aufteilen! Da muß man schon fordern benenne mal Roß und Reiter!
    Danke für den Hinweis daß Wachs auch ein Abzocker ist - der tritt immer so charitativ scheinend auf! Waldschraat

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