Freitag, 18. Oktober 2013

AG Hamburg, Beschluss vom 02.10.2013, Az: 23a C 325/13


Derzeit findet am AG Hamburg ein reger Austausch von Meinungen zum Thema der Zuständigkeit in Filesharing-Verfahren statt. Während "Traditionalisten" [31c...] Verweisungsanträge bezüglich Verfahren, die vor dem Datum begannen, mit dem Hinweis auf das Datum (09.10.2013) des in Kraft getretenen § 104a UrhG, Abs. 1 ablehnen, treten "Reformer" in Erscheinung, die die Zuuständigkeit nicht als gegeben erachten.

Bei den "Reformern" tut sich die Kammer 23c, bekannt aus den Beschlüssen vom 19.09.2013, Az.: 23a C 254/13, und vom 20.09.2013, Az.: 23a C 398/13 hervor.

Ein neuerer Beschluss vom 02.10.2013 führt die Thematik noch weiter aus und bietet interessante Informationen. Natürlich ist darauf hinzuweisen, dass jeder Einzelfall gesondert zu betrachten ist. Uber den hier dar gestellten Rechtsstreit wird weiter berichtet werden. 









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