Samstag, 19. Oktober 2013

AG Hamburg, Klagerücknahme vom 21.02.2013, Az.: 32 C 81/12/36a C 77/12


Der Kläger, eine als Insolvenzverwalter eines Computerspieleherstellers eingesetzte Person, beantragte am AG Hamburg im Februar 2012 ein Ehepaar gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 482,00€ nebst Zinsen zu verurteilen. Er behauptete eine spezialisierte Ermittlungsfrima habe an einem Werk der insolventen Firma insgesamt 3 Rechtsverletzungen an zwei unterschiedlichen Tagen mit 3 unterschiedlichen IP-Adressen in einer Tauschbörse fest gestellt. Die IP-Adressen seien jeweils dem gemeinsamen Anschluss des Ehepaares zugeordnet worden. Der rechtliche Vortrag des Klägers erschöpft sich auf den bloßen Hinweis auf BGH-"Sommer unseres Lebens".

Die Beklagten beantragten die Klageabweisung. Sie stellten fest, dass zwei weitere Nutzungsberechtigte vorhanden waren, nämlich die beiden erwachsen Söhne des Ehepaares. Die Beklagten führten zu den genannten drei Zeitpunkten und auch im Allgemeinen überaus detailliert auch für die Nutzungsberechtigten aus. Sie legten eine ordnungsgemäße Absicherung des W-LAN-Funknetzwerkes dar. Sie bestritten sowohl mit Nichtwissen, aber auch qualifiziert die ermittlerischen Leistungen der beauftragten Firma und bezweifelten zudem die Legalität der vorgenommenen Datenspeicherung.

Der Kläger antwortete mit einem umfangreichen Schriftsatz und legten zur Untermauerung der Richtigkeit der Ermittlung umfangreiches Material vor. Die Beklagten führten hierauf weiter aus und griffen die Ermittlung durch ein "Kurzgutachten" einer externen sachverständigen Person an. 

In einer Verfügung vom 06.06.2012 jedoch stellte sich das Gericht zu jedem Punkt auf Seiten des Klägers. Die detaillierten Vorträge wurden zum Teil schlichtweg ignoriert. Das Gericht schlug einen Vergleich iHv 240,00€ bei Kostenaufhebung vor. Die Beklagten lehnten das Vergleichsangebot ab.

Die Parteien trugen im weiteren Verlauf auf die Hinweise des Gerichts erneut vor. Im Winter 2012 wurde durch das Gericht eine mündliche Verhandlung/Güteverhandlung auf den 21.02.2013 fest gelegt.

Eine Stunde vor dem Beginn der Verhandlung zog die Klägerin die Klage zurück und musste daher auch sämtliche Rechtsanwaltskosten der Beklagten übernehmen.

Team
Rechtsanwältin Simone Winkler, Kanzlei Schulz - Winterstein - Schoreit - Buck - Harders, Ahrensburg
Shual - technisch-juristische Beratung
Beklagtenvertreter (Partei) mit mehr als überdurchscnittlicher Verfahrensbeteiligung

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