Freitag, 25. Juli 2014

AG Düsseldorf, Urteil vom 14.05.2014 - 57 C 16445/13


Das Amtsgericht zu Düsseldorf hat sich mit einem neuartigen Berechnungsmodell für gerichtlich zu schätzende Schadensersatzwerte bei (hier) pornographischen Werken befasst.

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Vorab: Es ist zu vermuten, dass es sich um einen "Smaragd"-Fall ahndelt. Bei diesem wird ein erstellter Screenshot zu einer Sekunde ... nicht ... vorgelegt. Aus diesem wären konkretere Daten ersichtlich, aus denen man zumindest "annehmen" kann. Das Gericht zieht den Beweis erkennbar nicht zu Rate, was die folgende Schätzung nach § 287 ZPO unzulässig werden läßt (Anfechtungsgrund), selbst wenn die berklagte Partei nicht auf das Beweismittel "Screenshot" eingegangen ist.  

Aus rechtlicher Sicht ist zu vermerken, dass ein gerichtliches Modell nicht die Beweislast der Kläger ersetzt. Schon immer bin ich der Ansicht, dass zu einem substantiierten Vortrag einer Ermittlung die konkrete Anzahl der an dem jeweiligen Vorgang auf die Gesamtdauer bezogen vorzutragen ist, um auszuschliessen, dass kurzfristig/versehentlich operierende Täter den sog. Powerdownloadern, die gerne über Tage hinweg ein Werk anbieten gleich gesetzt werden. Je konkreter ein Schadensersatzberechnungsmodell = Je konkreter muss die Grundlage sein. Denn ansonsten geschieht Folgendes:



Die vom Gericht geschätzte Downloadzeit ist wie im Bild ersichtlich abhängig von der Existenz einer Gegenstelle, die eine Kapazitätsauslastung des eigenen Volumens möglich macht. Schaltet hier der Mr. Niederlande ab - sackt das eigene Volumen entsprechend ab. So etwas kann kein theoretisches Modell erfassen - man kann an dem Werk auch einen Tag sitzen und nicht nur eine Stunde.

Besonders falsch ist aber die Annahme, man könne den max-Upload hier in Verbindung zum max-Download setzen. Dieser wird nur sehr bedingt von zumeist wieder einer Gegenstelle ausgenutzt. Im Beispiel existiert eine solche Gegenstelle nicht - Fehlt es an einer konreten Gegenstelle - werden hier nur etwas über 3% des Werks insgesamt verbreitet (45 MB - auf den Streitfall bezogen nach gerichtlicher Rechnung 200 MB).

Gänzlich weltfremd ist die Bezugsgröße "Chunk" - 9 MB - da Teile versandt werden. Im Beispiel werden nur 6 "Chunks" verbreitet und nicht die gerichtlich angenommenen 14. Danebst ist die Gleichsetzung Teil = Lauffähigkeit nur bedingt anzunehmen. Die Relevanz eines einzelnen 32KB-Teils in Bezug auf ein 1MB-Teil wäre zu berücksichtigen (was nicht geht, da man diese Umstände nicht kennt).

Das Beispiel beinhaltet aber sechs Downloader von der anbietenden Stelle - es kann auch nur einer/keiner während der Tatzeit sein.

Weshalb soll also jemand nach einer Theorie für 14 mögliche Uploads Schadensersatz leisten, wenn es doch nur einer war? Oder gar keiner?

Fazit: Auch dieser Klimmzug ersetzt die "eigentlich" klägerseits beizusteuernden Daten nicht.

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