Freitag, 18. Juli 2014

Wie würden Sie entscheiden?

Über den Internetanschluss von "Hubert" kommt es zu zwei Rechtsverletzungen an Werken der Contantindustrie. In einem späteren Verfahren legt nun "Hubert" mehr als ausführlich dar, weshalb er nicht Täter der unerlaubten Handlungen gewesen sein kann. Er benennt hierfür auch eine Zeugin - zufällig auch die einzige wirkliche Nutzerin des Anschlusses, seine Lebensgefährtin "Vanessa". Diese bestreitet allerdings auch, Täterin gewesen zu sein und steht für die Darlegungen die der Beklagte zu ihr im Verfahren führt auch als Zeugin zur Verfügung. Hierbei stellt aber die Ermittlungsfirma der Contentindustrie fest, das genutzte Tatwerkzeug sei unter dem Kurznamen "Essalein" betrieben worden...

Bei Richterin Salesch zieht "Hubert" nun den Publikumsjoker:
97,8% sagen - "Er wars nicht - Vanessa wars"= Er lügt nicht
2,19% sagen - "Er wars und hat aus Liebe zu Vanessa ihren Kosenamen als Kontenname benutzt = Er lügt"
0,01% sind Richter am Landgericht München - Kammer 21

Ist man Richter am Landsgericht München - Kammer 21
- reicht nun nach der Veröffentlichung des Volltext von BGH-"BearShare" (zähnekrischen) die Exisztenz einer weiteren nutzungsberechtigten Person aus, um eine tatsächliche Vermutung zu erschüttern, man selbst als Anschlussinhaber sei für den Vorfall verantwortlich.
- erfüllt aber nur derjenige die sog. "sekundäre Darlegungslast", welcher einen Täter an den Haaren an den Gerichtssaal zerrt.

Genau: Der Vortrag im Fall oben ist nicht plausibel dargelegt, weil darin die Zeugin dem Beklagten angibt die Tathandlung nicht vorgenommen zu haben. Es steht damit kein Täter im Vortrag - der Vortrag + Vernahme des Beklagten erfüllt die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast des Beklagten nicht. Daher könne auch schon auf die Vernahme der Zeugin verzichtet werden. (Logisch - warum sollte sich eine Meinung, die am Kaffeetisch geäußert wurde schon groß in einem Gerichtssaal ändern? Ah geh -. rechtliche Konsequenzen zu Zeugenaussagen wirken doch gar nicht!)

Dass allerdings die Zeugin als Entlastungszeugin des Beklagten geführt wurde - interessierte das Landgericht München nicht sonderlich. Genausowenig bereits das AG München, welches bei einer angesetzen Vernehmung des Beklagten die nicht geladene Entlastungszeugin nicht nur im Gerichtssaal beließ, sondern auch noch in die Vernahme mächtig reinquatschen, wie auch das Protokoll bestätigt. 

Fazit: Bei Richterin Salesch wären die Richter der Zivilkammer 21 zu München sehr milde belächelt worden. Im realen Leben müssen sich übergeordnete Kräfte mit dem Stadel dort beschäftigen.







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