Dienstag, 18. November 2014

Korrekte Anwendung des Prozesskostenrechners


 Anläßlich einer geradezu erschreckenden "Fundsache" im Internet - hier noch einmal einfache Hinweise für den Gebrauch des Prozesskostenrechners der Allianz.


Die Fundsache:



Natürlich reicht es nicht aus, wie diese Person vorgegangen ist, den Gegenstandswert eines Verfahrens in das Kästchen Gegenstandswert/Streitwert einzutragen.


Neben dem "Schreibversehen" ist der erste Fehler, die MwSt. bei dem Prozessgegner in Filesharingverfahren zu belassen. In der Regel treten als Gegner vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen auf - die MwSt. ist bei den fremden Anwaltskosten nicht zu berücksichtigen.

Ebenso wird das Kästchen "Außergerichtlich" auszuklicken sein, insbesondere dann wenn nicht nur in den soliden Verbraucherschutzforen (sondern auch im Beispielfall) eine Anwaltseinschaltung zur reinen Abfassung einer "modifizierten Unterlassungserklärung" vollständig unnötig ist.

So gehts richtig:

Andererseits wäre die besondere "Situation" der Waldorf-Frommer-Abmahnungen in Sachen Berechnung zu hinterfragen.

Wichtig wird der Unterschied dann, wenn wie im Beispielfall geschehen, die beratende Person nicht nur gleich ein falsches Ergebnis mitliefert, sondern auch (ohne Begründung) dringlich eine Anwaltsbeauftragung forciert (Stichwort: irreführende Anwaltswerbung). Hier wäre auf die Gesamtkostensituation hinzuweisen, sprich dass von den Kosten der Anwaltsbeauftragung nur der anrechnenbare Teil abgezogen werden kann. Damit wird die Gesamtrechung sicherlich um einiges höher ausfallen.

Wenn also wie hier zu beobachten - nach dem Erhalt einer Abmahnung - den Ratsuchenden eine richtige prozeßökonomische Antwort gegeben werden soll, ist nicht wild mit Zahlen umherzuwerfen, sondern ein möglichst korrektes Ergebnis zu ermitteln.

PS: Die Urteilsverkündung erfolgt vielleicht gestört durch Bauarbeiten, jedoch schlicht "ruhig vorlesend". "Pauken und Trompeten" sind eher sehr selten anzutreffen.



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