Mittwoch, 28. Januar 2015

AG Koblenz - Klagerücknahme - 142 C 1449/14


Wie das AG Koblenz mit Schreiben vom 27.01.2015 mitteilt, wurde ein Termin zur mündlichen Verhandlung zum 25.02.2015 wegen einer Klagerücknahme durch die Klägerin aufgehoben. 

Die Klägerin, eine Gesellschaft für Forderungsmanagment - vertreten durch eine Kanzlei aus Ettlingen -, hatte Ende November Klage gegen einen Internetanschlussinhaber erhoben. Beantragt wurde den Beklagten zu verurteilen an die Klägerin 651,80€ an Rechtsanwaltskosten als Aufwendungsersatz für eine Abmahnung aus dem Jahr 2010, ferner 500,00€ als Schadensersatz, schließlich 169,50€ an Inkassokosten zu leisten. Gesamtstreitwert: 1.321,30€. Die Firma iObserve, Ettlingen habe beweissicher fest gestellt, dass im März 2010 ein pornographisches Werk eines einschlägigen Herstellers über den Anschluss des Beklagten in einer Internettauschbörse angeboten worden sei. Der Hersteller habe die hieraus resultierenden Ersatzansprüche der Klägerin übertragen. Die Klägerin trug natürlich ausführlich zu den einzelnen Ansprüchen vor.

Zuznächst wandte der Beklagte in seiner Erwiderung ein, dass die Inkassokosten nicht von ihm zu erstatten seien (vgl. BGH, NJW 2005,2991). Der bisherige Klagevortrag zu dem behaupteten Schadensersatzanspruch sei unsunbstantiiert und die Ansprüche daher zu diesem Zeitpunkt zurückzuweisen (fehlende "Unterlagen"). Der auf 500,00€ bezifferte Anspruch sei im Bereich der pornographischen Billigproduktionen als überhöht anzusehen. Dies betreffe auch den von der Klägerin gewählten Ansatz für die Bemessung des Gegenstandswert für die Abmahnung (bspw. OLG Hamm, Beschluss vom 26.03.2013 - 22 W 42/13, AG Düsseldorf, Urteil vom 20.05.2014 - 57 C 16445/13 ...). 

Zum Tatvorwurf selbst äußerte sich der Beklagte dahingehend, dass eine weitere Person in Form der Ehefrau den Anschluss zu dem angeblich ermittelten Zeitpunkt genutzt habe. Damit sei bereits die tatsächliche Vermutung erschüttert, er selbst habe die Tathandlung allein zu verantworten (BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 - AG Hamburg,Urteil vom 21.08.2014 - 35a 127/13; AG Charlottenburg, Urteil vom 12.08.2014 - 224 C 175/14; AG Frankenthal, Urteil vom 14.07.2014 - 3b C 145/14; AG München Urteil vom 15.07.2014 – 158 C 19376/13, etc.). Zwecks Erfüllung seiner sekundären Darlegungslast trug der Beklagte weiter über die häuslichen Umstände vor. Ebenso ausführlich wurde das Thema "Störerhaftung" von ihm besprochen. 

Der Beklagte  bezog sich hernach auch auf die jüngsten Beschlüsse des AG Koblenz zum Thema eines Beweisvertungsverbots aufgrund fehlender Auskunftsbeschlüsse ("Reseller"-Beschlüsse vom 24.11.2014 - 411 C 250/14 und vom 02.01.2014 - 153 C 3184/14). 

Wie bei der Ermittlungsfirma iobserve "üblich" war ebanso das Thema "Ermittlungstechnik" ausführlich zu besprechen. Der Beklagte trug vor, er habe nach Ermittlungen dieser Firma aus dem Frühjahr 2010 insgesamt vier Abmahnungen erhalten (Verjährt - drei). Neben Detailpunkten wandte der Beklagte ein, dass die Abmahnungen unterschiedliche Clients (Filesharingprogramme) als Tatmittel bezeichnen würden - dies sogar zu gleichen Zeiten. Er habe jedoch weder den einen noch den anderen Client benutzt, da er über eine besondere Softwarelösung verfüge, die einen gänzlich anderen Client beinhalte. Der Beklagte legte zu den insgesamt 13 vorliegenden Ermittlungsdaten nsA ausreichend vor. Zum Teil gelang es zu behaupten und unter Beweis zu stellen, dass der Beklagte auch faktisch die Tathandlungen nicht begangen haben konnte. Neben vielen formalen Problemen, hinterfragte der Beklagte die Befähigung  eines für die Korrektheit zur Verfügung gestellten Zeugen der Ermittlungsfirma. Die Klägerin hatte behauptet ein Herr R. - sei heute Geschäftsführer der Firma R GmbH, welche als Rechtsnachfolgerin der Frima iObserve fungiere. Der Beklagte belegte anhand HR-Auszügen, dass die Frima iobserve jedoch schlicht erschlossen sei. Die Frima R.GmbH  sei die Rechtsnachfolgerin der Firma G. GmbH und nicht der iObserve. (Spannende Fragen .. zB in wie fern ein unabhängiger Sachverständiger in einer nicht mehr vorhandenen Firma Untersuchungen anstellen solle... .)

Der Beklagte beantragte die Klage abzuweisen. Hierauf zog die Klägerin die Klage zurück. 

PS: Der Beklagte ist "Selbstverteidiger", der sich professionelle Unterstützung bei der "Interessengemeinschaft gegen den Abmahnwahn", die untröstlich ist, dass dieses Verfahren nicht mit Urteil entschieden wird. Da hierdurch dem Beklagten keine eigenen Rechtsanwaltskosten entstanden sind - sind auch keine Kostenanträge zu stellen.

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