Samstag, 10. Januar 2015

RAK Hamburg spricht Rüge gegen Rechtsanwalt aus


Wie die Beschwerdeabteilung der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer mit Schreiben vom 08.01.2015 mitteilt, ist eine von mir im August 2014 geführte Beschwerde gegen ein Kammermitglied für berechtigt gehalten worden. Die Kammer erteilte eine Rüge gegen einen lokalen Rechtsanwalt wegen Verstoßes gegen § 43 b und § 43 c BRAO. Der konkrete Umfang der Rüge ist mir nicht bekannt.

Hintergrund der Beschwerde waren die Aktivitäten einer Internetplattform, die exclusive Berichte mit Beteiligung des Rechtsanwalts mit Bildern des Rechtsanwalts veröffentlichte. In diese Bilder wurde redaktionell der Hinweis "Fachanwalt für Medienrecht" eingefügt. Ein solcher Titel existiert nicht. Zudem hatte der Rechtsanwalt zuvor erfolglos versucht, den Fachanwaltstitel in diesem Rechtsgebiet zu erwerben. Die Beschwerde brachte zudem vor, dass insbesondere eine bestimmte Veröffentlichung wohl "irreführende Werbung" im Sinne des später veröffentlichten Urteils des LG Hamburg vom 07.08.2014 - 327 O 118/14 darstellen würde. Besondere Dringlichkeit einzuschreiten bestand im Sinne der Beschwerde durch den Umstand, dass sich die Veröffentlichungen zielgerichtet an einen recht großen Kreis an potentiellen Mandanten wandten.

Bereits zwei Wochen nach der Beschwerde übersandte die Hanseatische Rechtsanwaltskammer die Beschwerde an den Rechtsanwalt, welcher zur Stellungnahme aufgefordert wurde. Die angegriffene Bild-Werbung wurde unverzüglich entfernt. Die Stellungnahme des Rechtsanwalts liegt mir nicht vor.

Nach meinem persönlichen Fazit ist die Hanseatische Rechtsanwaltskammer hier für ihre konsequente Haltung und sehr zügige Vorgehensweise nur zu loben. Neben der eigentlich selbstverständlichen Anforderung an den Rechtsanwalt, sich nicht eines ihm nicht zustehenden Titels zu berümen, zeigt der Hinweis auf § 43b BRAO der RAK mir persönlich doch, dass man kritisch gegenüber verschiedenen Werbeformen von Rechtsanwälten im Internet gegenüber steht. Hier mag sich dies strikt (ich kenne keine Schriftstücke zwischen Anwalt und RAK) an der Rechtsprechung des LG Hamburg  -siehe oben- orientieren.

Werbung die auf eine Erteilung eines Mandats im Einzelfall gerichtet ist  verstößt gegen anwaltliche Berufspflichten. Werbung mit einem nicht vorhandenen Titel sowieso.

PS: Selbstverständlich kam es von der Internetplattform, die Hauptursache der Beschwerde war zu unverständlichen Veröffentlichungen über die laufende Beschwerde. Man veröffentlichte mehrfach, die behauteten Tatsachen der Beschwerde wären erweislich nicht wahr und es läge ein Verstoß der Beschwerde gegen § 4, Abs. 8 UWG des Beschwerdeführers vor. [Derzeit habe ich keine Veranlassung Äußerungen des Rechtsanwalts selbst, die in Form von emails vorliegen zu thematisieren.] Vor ein paar Tagen fiel auch das Wort "denunzieren".

Ein panischer Gegenangriff, der lautlos verpufft ist.

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