Sonntag, 2. August 2009

Magdeburger Tanten-Urteil

Note: Die Textpassagen des nicht veröffentlichten folgenden Urteils sind durch nichtanwaltliche Dritte nicht zu verwenden, mit Ausnahme von Kleinstzitaten. Zwiderhandlungen werden rechtlich verfolgt.

"Meine Tante ist Rechtsanwältin, die habe ich natürlich sofort kontaktiert. Ihr Rat: gar nicht reagieren. Natürlich birgt das das Risiko der EV, aber mit Unterschrift der UE bzw. der modUE geht man das Risiko der "Gläubigerverfolgung" ein." [Forenzitat, Juni 2009]

Auch im Jahr 2009 hält sich ein gewisser Bestand von Rechtsanwaltskanzleien, die bei der Abwehr von urheberrechtlichen Abmahnungen mit üblicherweise absurden Gedankengängen Ihre Mandanten nicht vor der drohenden Gefahr von Einstweiligen
Verfügungen schützen. Statt den Streitfall "Unterlassungsanspruch" durch die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung sofort zu beenden, um somit eine weitaus günstigere, kostenrisiko-reduzierte Situation für die Abgemahnten zu erzielen, soll keine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Als Ergebniss einer solchen Unverantwortlichkeit steht nicht nur die Gefahr der Einstweiligen Verfügung im Raum. Möglich sind auch, über den gesamten Zeitraum bis zur Verjährung "Unterlassungsklagen".

In den häufigsten Fällen dieser anwaltlichen Fehlberatung geht eine anwaltliche Fehleinschätzung der so genannten „Störerhaftung“ voraus. Während sich die Vielzahl der wegen „Urheberrechtverletzungen in P2p-Tauschbörsen“ abgemahnten nach der Abgabe einer einer modifizierten Unterlassungserklärung allein um die verbliebenen, zum Großteil dreistelligen Rechtsanwaltskosten und einen geringen Schadensersatzbetrag bekümmern müssen, sieht die Realität derjenigen, die keine Unterlassungserklärung abgegeben haben vollständig anders aus.

Denn nicht etwa nur eine vertragliche Strafzahlung steht diesen Personen ins Haus: „Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Manche Abgemahnte stören sich gerne an der Dauer der Wirkung der modifizierten Unterlassungserklärung, die sie 30 Jahre an einen „Vertrag“ bindet. Man stört sich am Kostenrisiko, das bei Zuwiederhandlungen zivilrechtliche Forderungen von sicherlich 5001€+X auslösen können. Dies geschieht in offensichtlicher Unkennkenntniss über die Alternative, die bis zur Haft führen kann. Selbst wenn die Anzahl der Unterlassungsklagen nicht sehr bedeutend erscheint; eine enorme Anzahl der Personen, die aus vergangenen Jahren stammend und noch keine Unterlassungserklärung abgeben haben und nicht beklagt wurden eine flächendeckende Verfolgung unmöglich erscheinen läßt; selbst dann sollte der Einzelfall in verantwortlicher Weise gerade von Rechtsanwälten als mit enormem Risiko behaftet gesehen werden. Vor allem, da eine haft- und kostenrisko"freie" Alternative bersteht: Die Abgabe der modifizierten Unterlassungserklärung.

Ist man der Ansicht, die Abmahnung wäre unberechtigt, könnte man diese Ansicht in einem Verfahren um recht geringe Kosten richterlich prüfen lassen. Gefängnissaufenthalte dabei unbekannt.

Wie tief dabei manchmal die Kombination rudimentären Wissens nebst anwaltlicher Falschberatung mögliche Haftaufenthalte für definit[i]v nicht haftfähige Personen riskiert zeigt uns exemplarisch das Urteil LG Magdeburg 7 O 2061/08 vom 06.05.2009 [bislang unveröffentlicht]. Hier hatte nach einem normalen Ablauf einer Abmahnung „Urheberrechtsverletzung in p2p-Tauschbörsen“ die Anschlußinhaberin keine Unterlassungserklärung abgegeben. Vor Gericht bezog sich die Anwaltschaft im Antrag den Unterlassungsanspruch abzuweisen auf:

- Beweisgeeignetheit des vorgelegten Privatgutachtens der durch die Rechteinhaberin mit der Verfolgung von Internetstraftaten beauftragten Firma
- Geeignetheit des Programms Dateien über Hashwerte zu identifizieren
- Beweisverwertungsverbot, da eine Speicherung der Daten „auf Vorrat“ geschehen sei und damit verfassungswidrig sei. Man stütze sich dabei auf das Bundesverfassungsgericht.
- Die Beklagte nicht als Störer haften könne, da die alleinige Nutzerin des Internetanschlusses die volljährige Tochter des Hauses gewesen sei und diese Tochter mündlich darauf hingewiesen worden sei keinen Missbrauch zu betreiben. Haftungspflichten seien wegen der Volljährigkeit der Tochter nicht der Anschlußinhaberin „zumutbar“, ebenso wenig Kontrollen.

Die richterliche Antwort war niederschmetternd:

- Die Kammer hatte im Hinblick auf das vorliegende Privatgutachten keine Zweifel. [Anlagenkonvolut: ... beispielsweise LG Bielefeld 4 O 343/08 Beschluss vom 18.09.08, LG Köln 8 O 515/08 Beschluss vom 25.08.08; LG Frankfurt 2/03 O 824/06 Beschluss vom 12.04.07.....]
- Keine richterlichen Zweifel daran [existieren], dass [durch das Programm] sowohl die fragliche Datei als auch die IPAdresse zutreffend ermittelt worden sind.
- Ein Beweisverwertungsverbot nicht vorliegen kann, „da es sich bereits unter Berücksichtigung des zeitlichen Ablaufs offensichtlich nicht um gespeicherte Daten aufgrund der für verfassungswidrig erachteten Neuregelung handelte, sondern um gespeicherte Daten zu eigenen Zwecken des Providers wie beispielsweise Rechnungslegung handelt.

Guten Morgen, Herr/Frau Anwalt. Der Beklagten wurde es untersagt, das streitgegenständliche Werk im Internet, insbesondere in sogenannten p2p–Tauschbörsen , oder auf sonstige Art und Weise zu vervielfältigen oder öffentlich zugänglich zu machen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wurd der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu
250.000,- EUR auferlegt, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Hätte die Beklagte eine modifizierte Unterlasungserklärung abgeben, wäre eine Klage nicht möglich gewesen.

Die Leitlinien des Gerichts zum Thema der Störerhaftung in Bezug auf volljährige Haushaltsmitglieder werden hier aufgrund Ihrer allgemeinen Beschreibungsart gänzlich veröffentlicht: "Die Beklagte als Inhaberin des Internetanschlusses haftet als Störerin für die von ihrem Anschluss aus begangene Urheberrechtsverletzung. Im Rahmen des Unterlassungsanspruches haftet jeder in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB als Störer für Schutzrechtsverletzungen , der ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, sofern er ihm zumutbare und mögliche Prüf – und Kontroll - bzw. Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat. (vgl. LG HH 308 O 407/06 ZUM-RD 2006; S. 533;LG Frankfurt ZUM 2007 S. 406; LG Mannheim MMR 2007, S. 537; OLG Düsseldorf 27.12.2007 – I-20 W 157/07 MIR 02/ 2008 ; LG Leipzig 5 O 383/08 Beschluss vom 08.02.08; siehe auch Anlage K 17 Anlagenband ; OLG HH 5 W 152/06 Beschluss vom 11.10.2006 siehe auch Anlage K 24 Anlagenband) Die Beklagte haftet als Störerin weil sie es jedenfalls unterlassen hat, zumutbare Sicherungsmaßnahmen gegen von ihrem Anschluss ausgehende Urheberrechtsverletzungen zu ergreifen. Nach ihrem persönlichen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung hat sie ihrer Tochter durch die Anmeldung eines Internetanschlusses auf ihren Namen die uneingeschränkte Möglichkeit der Nutzung des Anschlusses überlassen und sie lediglich allgemein darauf hingewiesen, den Anschluss nicht zu missbrauchen. Weitere Kontrollen oder gar eine Auseinadersetzung mit den technischen Details erfolgte durch die Beklagte nicht. Daraus ist bereits ersichtlich, dass sie in Kenntnis der Gefahr von Urheberrechtsverletzungen im Internet sich nicht weiter um die Möglichkeiten einer Einschränkung der Gefahren gekümmert hat und dies vollständig ihrer Tochter überlassen hat, so dass sie sich mangels Detailwissen auch nicht um eine etwaige erforderliche Sicherung gegenüber Dritten kümmern konnte bzw. gekümmert hat. Angesichts der auch dem technischen Laien bekannten Möglichkeiten des Missbrauchs und der erhöhten Gefahr von Urheberrechtsverletzungen im Internet reicht nach Auffassung des Gerichts dieser allgemeine Hinweis auch an eine volljährige noch im Haushalt der Eltern lebende Tochter nicht aus , um der Gefahr der Urheberrechtsverletzung wirksam zu begegnen oder sie zu mindern. Bei der Frage welche zumutbaren Maßnahmen des Anschlussinhabers gefordert werden können, kann nach Auffassung des Gerichts nicht allein auf die zwischen den im Haushalt lebenden Personen bestehenden persönlichen Beziehungen und der von ihnen zu erwartenden Verstandesreife abgestellt werden, da dies letztlich den Urheber in einem erheblichen Bereich schutzlos stellen würde, da die Berufung auf die uneingeschränkten Zugangsmöglichkeiten Dritter im Haushalt, eine Rechtsverfolgung durch den Urheber faktisch vereiteln würde. Maßgebend ist insofern auch, dass durch den Internetzugang eine Gefahrenquelle begründet wird, die der jeweilige Internetanschlussinhaber beherrscht und zumindest so absichern kann, dass das Risiko von Urheberrechtsverletzungen vermindert wird. Zumutbar sind daher entgegen der Auffassung der Beklagten auch Maßnahmen gegenüber volljährigen im Haushalt lebenden Kindern, die den Zugang zu Tauschbörsen unabhängig davon, dass diese nicht generell illegal sind, unterbinden. Solche Zugangsbeschränkungen sind wie die Klägerin nachvollziehbar vorträgt technisch möglich z.B. durch eine entsprechende Konfiguration der Firewall , bei der erst eine gesonderte Freischaltung den Zugang zu dem Netzwerk der Tauschbörsen ermöglicht oder durch die Blockierung der Installation einer für die Teilnahme an Tauschbörsen erforderlichen Software durch spezielle Softwareprorgamme wie X-X. Die Zumutbarkeit der Ergreifung solcher Maßnahmen ist weder dadurch ausgeschlossen, dass die Beklagte sich insofern zunächst selbst hätte umfassend informieren müssen ggf. auch die Beratung und Hilfe Dritter hätte in Anspruch nehmen müssen, noch dadurch, dass die Tochter durch solche Maßnahmen in der Verwendung des Anschlusses insoweit eingeschränkt worden wäre, dass sie von der Teilnahme an den Tauschbörsen ausgeschlossen worden wäre. Da es sich bei der Störerhaftung um eine verschuldensunabhängige Haftung handelt, kann die Nichtkenntnis und der mit der Verschaffung von entsprechenden Kenntnissen verbundene Aufwand kein generelles Argument gegen eine Zumutbarkeit von zu treffenden Sicherungsmaßnahmen sein, da bei einer unkontrollierten und uneingeschränkten Überlassung des Anschlusses erhebliche Urheberrechtsverletzungen möglich sind, die jedenfalls seitens des Urhebers, dessen schutzwürdige Interessen bei der Abwägung, welche Sicherungsmaßnahmen zumutbar sind, auch Berücksichtigung finden müssen , nicht beeinflusst werden können. Auch soweit die seitens der Klägerin vorgetragenen Möglichkeiten eines beschränkten Zugangs, die von der Beklagten insoweit nicht bestritten werden, sondern lediglich hinsichtlich ihrer Zumutbarkeit in Frage gestellt werden, keinen 100% igen Schutz bieten, so sind sie doch nach Auffassung des Gerichts geeignet, jedenfalls das Risiko zu mindern, so dass sie unter Berücksichtigung schutzwürdiger Interessen des Urhebers auch als zumutbare Maßnahmen gefordert werden können. Unterlässt ein Anschlussinhaber demzufolge diese Maßnahmen zur Minderung des Risikos, kann er sich daher nicht erfolgversprechend darauf berufen nicht er, sondern ein im Haushalt lebender Dritter habe die Urheberrechtsverletzung begangen. Es ist jedenfalls gegenüber einem auch volljährigen Kind, das weiterhin im Haushalt der Eltern lebt nicht generell unzumutbar mit solchen Zugangsbeschränkungen zu leben, insbesondere wenn die Nutzung des Anschlusses, so wie dies offenbar auch hier der Fall ist, auf Kosten des Anschlussinhabers erfolgt. Insofern ist bei einem volljährigen Kind, das die Vorteile des elterlichen Haushaltes in Anspruch nimmt die Bereitschaft vorauszusetzen, sich etwaigen Einschränkungen auch im Interesse der häuslichen Gemeinschaft unterzuordnen, insbesondere dann, wenn es um Einschränkungen von Freiheiten und Möglichkeiten geht, die wie vorliegend, dem reinen „Luxusbereich“ zuzuordnen sind, deren Inanspruchnahme weder für die persönliche noch berufliche Entwicklung unbedingt erforderlich sind. Dies gilt auch sofern hierin ein gewisses „vorauseilendes Misstrauen“ gegenüber dem eigenverantwortlichen Handeln der volljährigen Kinder zum Ausdruck kommt. Das Risiko des Verzichts auf solche Maßnahmen kann jedenfalls nicht auf Dritte , hier den Urheber abgewälzt werden, der keine Einflussmöglichkeit auf die Gefahrenquelle, d.h. den Internetanschluss hat. Inwieweit dies auch im Verhältnis zum Ehepartner gilt , hatte das Gericht vorliegend nicht zu entscheiden, entsprechende Hilfserwägungen, in Form des, was wäre, wenn nicht die Tochter, sondern der Ehepartner freien Zugang gehabt hätten, mussten vor dem Hintergrund der obigen Argumentation nicht angestellt werden, da die geforderten Sicherungsmaßnahmen rein tatsächlich auf bestimmte Personen beschränkt werden können und diese jedenfalls aus den genannten Gründen gegenüber der Tochter zumutbar waren."

2 Kommentare:

  1. Das heißt letztendlich, dass jeder Mensch, der einen Internetanschluss besitzt sich gleichzeitig verpflichten muss, im Rahmen seiner Möglichkeiten zu verhindern, dass der Anschluss für Straftaten verwendet werden kann. Auch wenn dadurch die Nutzung bestimmter, völlig legaler, Internetdienste zum Teil oder im Ganzen eingeschränkt wird.

    Das finde ich ziemlich happig. Das stellt den Besitz eines Internetanschlusses irgendwie auf einer Ebene mit dem Besitzt eines Autos oder einer Waffe. Bekommen wir dann bald eine "Online-Schein"-Prüfung bzgl. Internet-Tauglichkeit?

    (Obwohl dies die Help-Desks einiger IT-Anbieter vielleicht sogar begrüssen würden. *fg*)

    Stupendous

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  2. Selbstverständlich verpflichtet sich jeder Vertragsnehmer eines Providers dazu. Steht in den AGBs der Provider. Ist aber natürlicher Teil humanitären Denkens: Die Verletzung von Rechten Anderer muß unterlassen werden.

    Eingeschränkt wird gar nichts. Störer sein bedeuted nur, dass man den Personen, denen man etwas überläßt auch auf die Finger zu sehen hat. Dies, wie weit dies gehen kann wird aber unterschiedlich bewertet.

    Auch kein großes Ding.

    Das Problem liegt doch eher in der massenhaften "Nutzung" dieser humanitären Gedanken zu Gelddruckmaschinenzwecken über das Vehikel der Abmahnung.

    Man hat ["Führerschein"] die Leute nicht darauf vorbereitet, dass sie nicht auf jeden blinkenden Link klicken sollen und nicht alles saugen was geht. Das Versagen der Politik ist hier offensichtlich.

    "Die Leute" und hochtrabende humanitäre Gedanken, oder gar Gesetze sind nun mal eben ein steter Widerspruch.

    Und Richer sind auch nur Menschen:
    - „vorauseilendes Misstrauen“ gegenüber dem eigenverantwortlichen Handeln der volljährigen Kinder

    - keinerlei Überwachungspflicht, denn die Volljährigen wissen slebst was sie tun dürfen und was nicht.

    Recht in Entwicklung - irgendwann wird man sich einig.

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