Donnerstag, 6. August 2009

Nürnberger Prozesskostenhilfe-Beschluss

In der Mini-Serie anwaltlicher Fehlleistungen für Abgemahnte im Filesharing-Bereich, beschäftigt sich dieser blog mit dem bislang nicht veröffentlichten Beschluss des OLG Nürnberg vom 11.05.2009, AZ: 3 W 530/09. Die Richter hatten über eine sofortige Beschwerde einer Beklagten nach einer Entscheidung des Landgerichts Nürnberg/Fürth über die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu entscheiden. Die Beschwerde wurde zurükgewiesen. Wie auch die Vorinstanz ging das OLG davon aus, dass die Rechtsverteidigung der Beklagten keine Aussicht auf Erfolg hatte und ihr deshalb Prozesskostenhilfe zu versagen sei.

Nach einer Abmahung [wohl] im November des Jahres 2008 [Adressenermittlung über ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren] wurde durch die Beklagte nach dem Austausch verschiedener Schriftsätze vor/nach dem Eintreffen einer mit bislang noch unbekannten Klageschrift mit unbekanntem Ausgang Prozeßkostenhilfe beantragt. Ob übrhaupt ein Verfahren angestrengt wurde ist noch unklar.

In der Beschwerde vor dem OLG Nürnberg versuchte sich die Anwaltschaft der Beklagten in vier Norm-Punkten:
1. Zuständigkeit des Gerichts [LG]
2. Rechte am streitgegenständlichen Werk
3. Ermittlungsvorgang
4. Ablehnung der Störerhaftung

1.
Das OLG sah die Zuständigkeit des Gerichts [LG] bereits durch einschlägige, bayrische Rechtsverordnungen nach § 105 UrhG erfüllt.
2.
Das Gericht konnte die seitens der Beklagten vorgebrachten Widersprüche im klägerischen Vortrag nicht erkennen. Zudem verwies es auf den Umstand, dass die anwaltliche Vertretung der Beklagten bereits nach dem Eintreffen der Abmahnung der Klägerin bestätigt habe, dass diese ihre Rechte aus dem streitgegenständlichen Werk nachgewiesen habe.
3.
Interessanter Weise hatte die Klägerin den Ermittlungsprozeß nur minutiös dargelegt, "behauptet", und nicht ein Sachverständigengutachten nebst Zeugenbeweis vorgelegt. Dem OLG schien jedoch für das Beschwerdeverfahren eine für die Beklagte positive Beweisführung ausgeschlossen und somit eine erfolgreiche Rechtsverteidigung ausgeschlossen.

Intertext für Abgemahnte der Kanzlei Waldorf
Auch die Kanzlei Waldorf, München argumentiert nur in Ihren Schriftsätzen und stellt die Beweise unter einen "Beweisbeschluss" im Streitfall vor Gericht. Für die Beklagten ändert sich hier nichts, insofern sie einen erfahrenen Medienrechtsanwalt mandatiert haben. Auch ist dieser Beschluss vollkommen kostenlos. Allerdings ist hier frühzeitig darauf zu achten, dass das Gericht bereits vor Beginn der mündlichen Verhandlung diesen Beschluss anordnet, damit sich die Angelegenheit nicht unnötig in die Länge zieht und eventuelle Nachteile in der mündlichen Verhandlung drohen.
Intertext Ende

Das OLG Nürnberg bestätigte in obigem Urteil die Ansicht, dass "grundsätzlich [für den Beklagten] eine Erfolgsaussicht besteht, wenn über einen bestimmten Sachvortrag erst Beweis erhoben werden muß. Allerdings gilt das Verbot der Beweisantizipation im PKH-Verfahren nur begrenzt. Eine Beweisantizipation ist erlaubt, wenn die Gesamtwürdigung aller schon fest stehender Umstände und Indizien eine positive Beweiswürdigung als ausgeschlossen erscheinen läßt und wenn eine vernünftige und wirtschaftlich denkende Partei, die die Kosten selbst bezahlen müßte, wegen des absehbaren Misserfolgs der Beweisaufnahme von einer Prozeßführung absehen würde." [vgl. § 114 ZPO - Voraussetzungen der Prozeßkostenhilfe: "Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint."]
4.
Das OLG qualifizierte die Beklagte automatisch als Störer, da Sie den Internetanschluß eingerichtet habe. Die Beklagte verabsäumte darzulegen, wie der Anschluß gegenüber einem unberechtigten Zugriff gesichert sei und legte keinen Zugriff eines Dritten dar. Angeführt wurde von der anwaltlichen Vertretung als Hinweis für die Verneinung einer Störerhaftung der Beklagte das BGH-Urteil "Internet-Versteigerung II". Weder das Gericht noch ich können in dieser Erwähnung einen sinn entdecken. Das OLG verwies auf Abs. 33 des Urteils: " b) Nach dem in der Revisionsinstanz zu unterstellenden Sachverhalt kann jedoch eine Haftung der Beklagten als Störer nicht ausgeschlossen werden.". Das Gericht sah die Ansicht des Erstgerichts bestätigt und nicht wie anwaltlich gedacht verneint. Zusätzlich wurden von der Beklagten noch vier Urteile, vornehmlich OLG Frankfurt zitiert, um eine grundsätzliche Erfolgsaussicht darzulegen. Das OLG bemängelte jedoch, das ein Sachvortrag der Beklagten in Verbindung zu den Urteilen und insgesamt "völlig" fehlte.

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