Samstag, 17. Oktober 2009

AG Frankfurt, Urteil vom 13.10.2009, Az. 30 C 394/09 - 32

Folgendes Urteil wurde diesem Blog freundlicherweise von Herrn RA Stefan Zdarsky, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz von der Kanzlei Franke & Zdarsky, Frankfurt übermittelt. Das Urteil wird in nur leicht redaktionell bearbeiteter Fassung wieder gegeben.

AG Frankfurt, Urteil vom 13.10.2009, Az. 30 C 394/09 - 32 - "Geburtstagsfeier", nicht rechtskräftig

Erneut äußerte sich das AG Frankfurt in einem Urteil zum Anscheinsbeweis bei P2P-Urheberrechtsverletzungen.

Die Klägerin forderte die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten und eine Schadensersatzpauschale vom Beklagten. Die Klägerin ist Inhaberin des ausschließlichen Rechts, die Tonaufnahme "G.J. - ....." über dezentrale Computernetze auszuwerten. Sie behauptete der Beklagte habe zu einem bestimmten Tatzeitpunkt über eine sog. Sampler-Datei das streitgegendständliche Werk über seinen Internetanschluss selbst angeboten. Hierfür spreche bereits der Beweis des ersten Anscheins. In jedem Fall habe der Beklagte den Anschluß nicht ausreichend gegenüber dem Mißbrauch durch Dritte und Familienangehörige geschützt und überwacht.

Der Beklagte bestritt dies ausgiebig.

Die Richterin folgte dem Antrag der Klägerin nicht.

Zwar wäre die Klage zulässig und das AG Frankfurt nach § 32 ZPO auch zuständig. Jedoch sei die Klage unbegründet. Der Klägerin steht kein Zahlungsanspruch gegen den Beklagten als Schadensersatz oder aus der Geschäftsführung ohne Auftrag zu.

Es lag in diesem Fall nach Ansicht der Richterin keine rechtmässige Abmahnung vor, da der Beklagte nicht als Störer in Anspruch genommen werden konnte.

Die Klägerin habe nicht bewiesen, dass der Beklagte selbst am angeblichen Tatzeitpunkt eine Urheberrechtsverletzung begangen habe. Ein Anscheinsbeweis für die Täterschaft greife vorliegend nicht ein. Zwar sei der Beklagte als Inhaber des Internetanschlusses beim Provider registriert, doch hätten weitere sechs Personen berechtigten Zugriff zu dem Anschluß. Wenn man überhaupt von einem Anscheinsbeweis ausginge, so könne sich dieser allenfalls auf alle Personen erstrecken.

Andererseits sei der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast ausreichend nachgekommen, in dem er substantiiert dargelegt habe, welche Personen außer ihm noch Zugang zum Anschluß hatten. Er gab zudem an, dass nach seiner Kentniss keiner der Personen die Urheberrechtsverletzung begangen habe. Zum einen hatten sich alle Personen zum angeblichen Tatzeitpunkt auf einer Geburtstagsfeier befunden. Zum anderen habe er mehrfach alle Personen befragt, die ausdrücklich versicherten vor/während/nach dem angeblichen Tatzeitpunkt keine filesharing-fähige Programme auf ihren Festplatten installiert und genutzt zu haben. Darüber hinaus könne man vom Beklagten keine hinausgehenden Darlegungen verlangen.

Der Beklagte hafte auch nicht wegen unterlassener Überwachung der übrigen Mitbewohner. Eine Überwachung war dem Beklagten nicht zuzumuten, da es sich bei den Mitbewohnern um enge Familienanghörige handelte. Eine Pflicht, die Benutzung seines Internetanschlußes zu überwachen bestünde jedoch nur, wenn der Anschlußinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür habe, dass der Nutzer den Anschluß zu Rechtsverletzungen mißbrauchen werden würde [OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.12.2007, Az.: 11 W 58/07]. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin keine früheren Rechtsverletzungen von Familienangehörigen oder andere Anhaltspunkte für künftige Rechtsverletzungen dargetan. Den Beklagten traf daher bezüglich der Familienangehörigen keine Überwachungspflicht. Auch war der Beklagte nicht verpflichtet, die erwachsenen Mitbewohner ausdrücklich dahingehend zu instruieren, dass sie keine Urheberrechtsverletzungen begehn dürften. Er durfte vielmehr davon ausgehen, dass ihnen bekannt war, dass sie keine Rechtsverletzungen begehen durften.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge nach § 91 ZPO, Abs. 1 abzuweisen.

PS: Seitenentscheidung: Die Inhalte der Belehrung eines 6-jährigen Internetanschluß-Mitbenutzers, hier der Schwester des Beklagten, bedürfen keiner Klärung, da das Gericht nicht davon ausging, dass dieses Kind [wie von der Klägerin gemutmaßt] die Rechtsverletzung in Eigenregie begangen habe.

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