Freitag, 16. Oktober 2009

Einstweilige Verfügungen - Nümann + Lang

Der Name Matthew Tasa und seine Bevollmächtigte, die Kanzlei Nümann + Lang, Karlsruhe haben eine erneute Stufe zu zweifelhafter Berühmtheit erklommen.

Mittels Massenstrafanzeigen, die nach Angaben der Initiative Abmahnwahn-Dreipage.de und mir vorliegenden Angaben auch zu Hausdurchsuchungen und entsprechend hohen Strafbefehlsummen führen können werden nach klassischem Modell die Daten von Inhabern eines Internetanschlusses über Staatsanwaltschaften abgeschöpft. Die Kosten dafür trägt der Steuerzahler. Darauf hin mahnt die Kanzlei Nümann + Lang, Karlsruhe die angeblichen Rechteverletzer ab. Hier ein adäquates Beispiel für den Rechteinhaber Lernhaus.

Nun wurde dieser blog von Betroffenen mit Nachweisen informiert, dass die Kanzlei Nümann + Lang gegen Abgemahnte, die keine Unterlassungserklärung abgegeben haben auch mit dem Mittel des "Antrags auf Einstweilige Verfügung" vorgeht. Nach Rücksprache mit anderen Portalen handelt es sich nicht um einen Einzelfall, der nur mir vorliegt. Der Gerichtstandort wird mit Hamburg angegeben.

Über ein erfolgloses Beschwerdeverfahren gegen eine andere Kanzlei wurde hier breits berichtet.

Abgemahnte der Kanzlei Nümann + Lang, Karlsruhe werden hiermit nochmals dringend an den anwaltlichen Ratschlag der Kanzlei Wilde + Beuger, Köln erinnert: "Die Gegenseite hat nach § 97 UrhG einen Unterlassungsanspruch und kann daher auch die Abgabe einer Unterlassungserklärung fordern. Ihren Inhalt kann sie dem Erklärenden jedoch nicht aufzwingen, auch wenn das Gegenteil von Abmahnkanzleien mitunter behauptet wird. Erforderlich ist lediglich eine verbindliche Erklärung des Unterlassens erneuter Zuwiderhandlungen bei Unterwerfung unter eine Vertragsstrafe. Zu beachten ist lediglich die vom Abmahnanwalt angegebene Frist, da das andernfalls eingeleitete einstweilige Verfügungsverfahren mit deutlich höheren Risiken und Kosten verbunden ist und deshalb unbedingt vermieden werden sollte."

Jeder Abgemahnte sollte umgehend mit der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung auf eine Abmahnung reagieren. Jeder andere Ratschlag, den man im Internet lesen kann ist falsch und extrem gefährlich. Es drohen durch die einstweilige Verfügung je nach Streitwert hohe dreistellige bis mittlere vierstellige zusätzliche Kosten. Zudem sei nochmals auf den Kernsatz der Beschlüsse hingewiesen: „Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Wer eine Unterlassungserklärung nicht alleine ausfüllen kann, kann sich über die notwendigen Inhalte bei einem Rechtsanwalt, Abmahnwahn-Dreipage.de, bei RA Dr. Wachs, Hamburg in der kostenlosen Erstberatung, oder bei Netzwelt.de in den Foren informieren.

1 Kommentar:

  1. ist echt der Hammer wie viele alleine nur bei dem Tasa betroffen sind: http://www.ratgeberrecht.eu/abmahnung/abmahnung-matthew-tasa.html

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