Donnerstag, 20. Mai 2010

BGH, Urteil v. 29.04.2010, Az.: I ZR 69/08

Wie bereits in der Sachverhaltsdarstellung vom 08.02.2010 und dem Bericht über die mündliche Verhandlung vom 15.03.2010 am Amtsgericht Köln erläutert birgt die rechtliche Situation im Einzelfall (AG Köln - AZ.: 125 C 602/09) und in der Gesamtsituation sämtlicher Abmahnungen (fünstelliger Bereich) des aus Funk und Fernsehen bekannten "Künstlers" Matthew Tasa einigen Zündstoff.

Betroffen sind die Werke
-- Dream Dance Alliance (D.D. Alliance): Never Alone
von den Tonträgern Dream Dance Vol. 52, Future Trance Vol. 49, Sunshine Live Vol. 31
-- Dream Dance Alliance (D.D. Alliance): Time Out
von den Tonträgern Club Sounds Vol. 49, Tunnel Trance Force Vol. 49 bzw. Sunshine Live Vol. 30
-- Dream Dance Alliance (D.D. Alliance): When I Listen To Music
von den Tonträgern Future Trance Vol. 47, Club Sounds Vol. 48, Dream Dance Vol. 50 bzw. Sunshine Life Vol. 29

Wie berichtet wurde am 15.03.2010 durch den vorsitzenden Richter geäußert, dass er eine täterschaftliche Haftung aufgrund einer Äußerung des Beklagten in einem einschlägig bekannten Internetforum, in dem es zu dem Zeitpunkt der Äußerung von Abmahnanw... ähm... Filesharern wimmelte nicht ausschließen könne. Dies würde natürlich bedeuten, dass eine noch zu bestimmende Schadensersatzsumme dem Beklagten bei einem negativen Urteil aufzuerlegen wäre.

Dagegen äußerte dieser blog frühzeitig, das in keinem Fall (der sämtlichen Abmahnungen) ein Schadensersatz zu leisten wäre, da die Musikgruppe selbst entgegen den Aussagen des Klägers die in Form einer eidesstattlichen Versicherung getätigt wurden sämtliche der abgemahnten Titel jeweils vor dem Abgabedatum der eidesstattlichen Versicherung ohne jegliche Verwendungseinschränkung auf dem You-Tube-Channel der Musikgruppe kostenfrei angeboten hatte und dies auch munter weiter tut, wie dieser link zeigt.

Nun vermeint dieser blog in der eigentlich themenfremden Entscheidung des BGH zum Thema der "google-Suchmaschienenbilder" vom 29.04.2010 eine höchstrichterliche Bestätigung gefunden zu haben.

"aa) Ein entsprechendes Nutzungsrecht hat die Klägerin der Beklagten nicht ausdrücklich eingeräumt. Das Recht, ein Werk auf eine bestimmte Art und Weise zu nutzen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 UrhG), kann einem Dritten allerdings auch durch eine konkludente Erklärung des Urhebers eingeräumt werden (vgl. BGH, Urt. v. 20.11.1970 - I ZR 50/69, GRUR 1971, 362, 363 - Kandinsky II, m.w.N.). Da die (ausdrückliche oder konkludente) Überlassung eines urheberrechtlichen (einfachen oder ausschließlichen) Nutzungsrechts dinglichen Charakter hat (vgl. BGHZ 180, 344 Tz. 20 - Reifen Progressiv, m.w.N.), muss die (konkludente) Willenserklärung, mit der der Urheber einem Dritten ein Nutzungsrecht einräumt, den Anforderungen an (dingliche) Verfügungen über Rechte genügen. Die betreffende Willenserklärung setzt demnach insbesondere voraus, dass unter Berücksichtigung der gesamten Begleitumstände nach dem objektiven Inhalt der Erklärung unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist, der Erklärende wolle über sein Urheberrecht in der Weise verfügen, dass er einem Dritten daran ein bestimmtes Nutzungsrecht einräume (vgl. BGH GRUR 1971, 362, 363 - Kandinsky II, m.w.N.)." [...] "Ein Berechtigter, der Texte oder Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich macht, muss mit den nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen rechnen (vgl. BGH, Urt. v. 6.12.2007 - I ZR 94/05, GRUR 2008, 245 Tz. 27 = WRP 2008, 367 - Drucker und Plotter)." [Volltext]

Dies erfolgt bei den You-Tube-Channeln wie folgt:
10. Rechte, die Sie einräumen

"10.1 Indem Sie Nutzerübermittlungen bei YouTube hochladen oder posten, räumen Sie

1. YouTube eine weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie Lizenz ein (mit dem Recht der Unterlizenzierung) bezüglich der Nutzung, der Reproduktion, dem Vertrieb, der Herstellung derivativer Werke, der Ausstellung und der Aufführung der Nutzerübermittlung im Zusammenhang mit dem Zur-Verfügung-Stellen der Dienste und anderweitig im Zusammenhang mit dem Zur-Verfügung-Stellen der Webseite und YouTubes Geschäften, einschließlich, aber ohne Beschränkung auf Werbung für und den Weitervertrieb der ganzen oder von Teilen der Webseite (und auf ihr basierender derivativer Werke) in gleich welchem Medienformat und gleich über welche Verbreitungswege;
2. jedem Nutzer der Webseite eine weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie Lizenz ein bezüglich des Zugangs zu Ihren Nutzerübermittlungen über die Webseite sowie bezüglich der Nutzung, der Reproduktion, dem Vertrieb, der Herstellung derivativer Werke, der Ausstellung und der Aufführung solcher Nutzerübermittlung in dem durch die Funktionalität der Webseite und nach diesen Bestimmungen erlaubten Umfang.
"

Es ist hier eben nicht die Frage, ob derjenige welcher (im Fall des Beispielmachwerks) einem Dritten eine unbegrenzte weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie Lizenz und aktuell 941.000 Fakt-Nutzern eine weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie Lizenz einräumte auch eine nicht vorgesehene Nutzungsrechteart, nämlich die der Verbreitung in p2p-Tauschbörsen erlaubt habe. Die Frage ist überaus geklärt, denn er muß zumindest "mit den nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen rechnen" und insofern Vorsorge treffen, wie dies exemplarisch ein weiterer Abmahnkünstler auf seinem YouTube-Channel beispielhaft vorzeigt wenn Nutzungshandlungen durch den "gebührenfreien Charakter" der Veröffentlichung geradezu heraus gefordert werden. Im Beispiel der Restriktion kann jedoch jedem 12-jährigen klar sein, dass die Nutzung eindeutig beschränkt ist, auch wenn in diesem Fall die Einschränkung albern anmutet, da sie den Nutzungsbestimmungen von You Tube gleichermaßen widerspricht der man zugestimmt hat. Selbstverständlich ist im Rahmen der vorgesehenen Verbreitungsmechanismen "making available" erlaubt.

Deutlich erkennbar ist aber das auch nach der Betrachtung des neuen BGH-Urteils die Gesamtumstände eindeutig eine wie auch immer geartete Schadesersatzforderung basierend auf nicht unbedingt sehr korrekten Angaben vollständig undenkbar ist.

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