Mittwoch, 28. Juli 2010

ModUE per epost-Brief? No way!

Die Diskussion wie denn eine Unterlassungserklärung und damit ein rechtserhebliches Dokument am Besten zu versenden sei um es fristgerecht in den "Machtbereich" des Abmahners kommen zu lassen wurde in den letzten Wochen und Monaten von teilweise dramatisch wirren Situationen überschattet. Abmahnkanzleien die tage- und teils wochenlang Schreiben im Postfach liegen lassen, Abmahnkanzleien die Schreiben unbegründet nicht abholen, Abmahnkanzleien die Versandarten in Abmahnschreiben ablehnen sorgten ihrer offensichtlichen Bestimmung gemäß für ein gewisses Durcheinander.

Ärgerlich ist dabei, dass im Falle von Anträgen auf Einstweilige Verfügungen die Abmahner plötzlich geradezu sekundengenau dokumentieren wann und wie ein Schreiben bei ihnen (nicht) eingetroffen ist. Da klappts dann wieder.

Nun hat der Herr Rechtsanwalt Jens Glaser aus Halberstatt in seinem jugendlichen Eifer (wir sind genau gleich alt) die Variante "Versand über e-post-Brief" vorgeschlagen. Er erkannte zu Recht eine Möglichkeit: "Hier scheint mir die Zustellung auch nachweisbar, mit der Folge, dass E/R nicht mehr die einzige nachweisbare Art des erfolgten Empfangs zu sein scheint." Meine Bedenken finden sich hier.

Nun hat der in dieser Angelegenheit sehr umtriebige Journalist Richard Gutjahr uA diesen wunden "Zugangspunkt" in einer Frage an die Deutsche Post formuliert und folgende öffentliche Antwort erhalten.

"2. Pflicht zur täglichen Leerung des E-Postbrief Accounts:

Nein, der Nutzer ist nicht verpflichtet, seinen E-POSTBRIEF Account täglich zu prüfen.

In den AGB wird er lediglich unverbindlich dazu aufgefordert, mindestens einmal werktäglich sein Nutzerkonto zu kontrollieren – er ist aber nicht dazu verpflichtet. Mit diesem Passus schaffen wir die Analogie zum klassischen Hausbriefkasten. Hier gilt landläufig die so genannte Zustellfiktion. Das heißt: ein Brief gilt nach drei Tagen (drei Tage nach Aufgabe) als zugestellt. Bei elektronischen Übermittlungen gilt die Nachricht analog drei Tage nach Versand als zugestellt.

Aber: der Absender muss im Zweifelsfall nachweisen, ob und wann zugestellt wurde. Deshalb wird bei wichtigen Sendungen immer noch das Einschreiben Einwurf bzw. Einschreiben Rückschein oder der Postzustellungsauftrag gewählt. Hier ist die Zustellung nämlich nachgewiesen. Beim E-POSTBRIEF sind übrigens auch Einschreiben möglich.
"

Wir stellen fest: Der e-post-Brief ist als Versandvariante für eine Modifizierte Unterlassungserklärung vollständig ungeeignet, sorgt allerhöchstens für Durcheinander im Streitfall (wie zum Beispiel ob das Konto einem "Postfach" gleich gestellt ist) und außerdem kostet die Sache zu viel.

Es ist allerdings zu notieren, dass die Deutsche Post in wesentlichen Bereichen widersprüchliche Dinge von sich gibt.

"Wie die meisten Postempfänger ihren Hausbriefkasten täglich leeren, um zum Beispiel keine Fristen zu verpassen, ist dies auch für das E-POSTBRIEF Postfach erforderlich." [Link]
zu "In den AGB wird er lediglich unverbindlich dazu aufgefordert, mindestens einmal werktäglich sein Nutzerkonto zu kontrollieren – er ist aber nicht dazu verpflichtet."

Dies dürfte schwere Konsequenzen mit sich bringen: "Der Empfang von Nachrichten ist nach Ausschöpfung des Speicherplatzes nicht mehr möglich." Manche Abmahner argumentieren mit ihrer "personellen Überlastung" - hier müßten Sie nur den Account selbst zumüllen und erhalten (anders als beim Einschreiben/Rückschein) auch keine Nachricht über die Ankunft des Schreibens. [Link] Die "Zusatzfunktion Einschreiben/Rückschein" über den e-post-Brief zu nutzen ist jedoch ein kleines bürokratisches Monstrum geworden: "Einschreiben mit Empfangsbestätigung: Bei Nutzung der Zusatzleistung „Einschreiben mit Empfangsbestätigung“ findet der Empfänger in seinem Briefkasten zunächst nur einen Hinweis auf das empfangene Einschreiben. Der Hinweis enthält den Absender und den Betreff des E-POSTBRIEFS. Beim Öffnen des E-POSTBRIEFS wird der Empfänger aufgefordert, den Empfang anzunehmen oder abzulehnen. Für beide Aktionen muss der Empfänger mit hohem Ident-Nachweis angemeldet sein. Wird der E-POSTBRIEF angenommen, so erhält der Empfänger dauerhaft Zugriff. Wird der E-POSTBRIEF abgelehnt, so löscht das Portal den E-POSTBRIEF aus dem Briefkasten des Empfängers. Der Absender eines „Einschreibens mit Empfangsbestätigung“ erhält nach Annahme oder Ablehnung eine entsprechende Bestätigung. Bei Nutzung der Zusatzleistung „Einschreiben mit Empfangsbestätigung“ erhält der Absender somit sowohl eine Versand- als auch eine Empfangsbestätigung bzw. eine Ablehnungsbestätigung."

Für modUE-Versender vollkommen inaktzeptabel. So hat eine weiterhin enorme Anzahl von abgemahnten Anschlußinhabern nicht die Stellung von Internetnutzern, oder läßt die Abwicklung der Formalie private Dritte erledigen. Die "one-click"-Ablehnung allein weil der Abgemahnte keinen "e-post-Brief"-Account unterhält und der Sender den Kanzleien "unbekannt" ist droht. Wie lange dieser Prozeß dauert (Stunden? Tage?) wird nicht durch die Post vermittelt. Außerdem... "Der Absender verifiziert seinen hohen Ident-Nachweis bei Versand von E-POSTBRIEFEN stets durch die Eingabe einer HandyTAN im E-POSTBRIEF Portal. HandyTANs können an die im Registrierungsprozess angegebene Mobilfunknummer jederzeit vom Nutzer im E-POSTBRIEF Portal angefordert werden." ... ein Handy braucht man auch noch.

Recht interessant ist zum Abschluß zu notieren dass die namhaften Kanzleisoftware-Hersteller bislang nicht zu dem Thema geäußert haben. Die email-Schnittstellen sind vorhanden. Die neue Eingangsart "e-post-Brief" jedoch bisher nicht vorgesehen.

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