Vorwort
Auch diesem Bericht sollte eine deutliche Warnung vorangehen. Die folgenden Angaben ("Tatsachenbehauptungen") sind natürlich entsprechend belegt. Eine Nutzung der Inhalte auf Fremdseiten außerhalb des bekannten Portals ist nicht authorisiert und erwünscht. Es existiert bereits eine Vorgehensweise um das aufgetretene Problem zu lösen. Externe Ratschläge was Betroffene tun sollten sind unbeachtlich, es sei denn die Ratschläge sind durch einen qualifizierten Rechtsanwalt vorgetragen.
Dies sollte man Ernst nehmen, denn die Rechtsanwaltskanzei Schutt & Waetke, Karlsruhe ist auf den derzeit beliebten Zug der "Äußerungsverfolgung" auf gesprungen wie dieser Bericht ("Schutt & Waetke: Kanzlei geht gegen beleidigende Äußerungen vor" von Firebird77) glaubhaft belegt.
Dieser Bericht ist für das Folgende von zweierlei Bedeutung: 1.tens handelt es sich um einen Bereicht über einen Text aus dem Januar 2007 der die Kanzlei Schutt & Waetke beihaltet und gleichzeitig den Softwarehersteller über den es heute auf meinem blog zu berichten gibt. 2.tens fordert Rechtsanwalt Timo Schutt in einer mail an Firebird77 "Anstand, Fairness und gute Erziehung" ein.
Ich bin recht froh in der Lage zu sein nachzuweisen, wie es mit dem "Anstand, Fairness und der guten Erziehung" anderer Leute bestellt ist.
Sachverhaltsdarstellung
I. Schadensbemessung
Nach realistischer Schätzung dürfte die Angelegenheit kaum mehr als "einige Dutzend" Abgemahnte und Beklagte betreffen. Insofern ist auch eine unbürokratische und zügige Lösung des Problems von Nöten zu der in der gewählten Form von diesem blog beizutragen ist. Das heißt jedoch nicht das man seitens der Agierenden diese Sache unterschätzen solle. Es bestehen genügend Anhaltspunkte um aus der Angelegenheit eine... ein bürokratisches Monster werden zu lassen. Diese Meinung vertrete ich. Andere Meinungen teile ich ... aktuell ... nicht.
II. Der Vorfall
Im Dezember des Jahres 2006 machte eine Kanzlei aus Karlsruhe von sich reden, da sie für einen Softwarehersteller strittige Abmahnungen deren Gegenstand wie üblich die angeblich rechtswidrige Verbreitung (hier) eines Softwaretitels über sogenannte p2p-Tauschbörsen enthielt.
Ein bestimmter Teil der Abmahnungen (die genau Anzahl dürfte aus den damaligen stattsanwaltlichen Ermittlungsverfahren hervorgehen, falls diese nicht bereits vernichtet wurden) behandelte eine "kostenfrei erhältliche Freewareversion" die selbstredend als Werbung für den Softwarehersteller auch in Tauschbörsen verbreitet werden sollte und verbreitet werden durfte. Die abmahnende Kanzlei zog nach Kentnissnahme des Fehlers über ein Schreiben an Abgemahnte die Abmahnung zurück. Sie entschuldigte sich für das "rein technische Versehen" und versicherte im "Namen und Auftrag des Mandanten", dass keinerlei Forderungen und Ansprüche in dieser Angelegenheit gegen den Angeschriebenen erhoben würden. Die Schreiben können hier herunter geladen werden - Anmeldepflichtig-.
Mutmaßlich bedingt durch ein weiteres "rein technisches Versehen" wurden jedoch nicht alle Vorgänge der Abmahnungen der kostenfrei erhältlichen Freewareversion wie oben behandelt. Diese nicht abgewickelten Abmahnungen schlummerten etwa zwei Jahre in den Kellern der Karlsruher Kanzlei und wurden anschließend an die wohlbekannte Firma avrato infoscore GmbH mit Sitz in Baden-Baden weiter gegeben. Mutmaßlich durch ein "rein technisches Versehen" gelang es den Forderungen eine sorgfältigen Prüfung der Ansprüche zu bestehen. Es sind hierbei auch Fälle bekannt in denen der Forderung sowohl nach der Abmahnung als auch nach dem Erstschreiben der Inkassofirma widersprochen wurde. Dies jedoch wohl ohne juristische Prüfung der streitgegenständlichen Datei.
Die Forderungen explodierten. Hatte die Karlsruher Kanzlei noch einen Betrag in Höhe von 350,00€ eingefordert und in einem Zweitschreiben (ein "rein technisches Versehen" führte zu dem Versand von Zweitschreiben im Januar 2007, als das Problem bereits bereits vier Wochen bekannt war) auf 556,00€ erhöht wurden daraus in "rein technisch versehentlich" beantragten Mahnbescheiden 981,13€.
Die Mahnbescheide wurden jedoch nicht von der Karlsruher Kanzlei beantragt, sondern von einer Kanzlei aus Baden-Baden die regelmäßig für die aravto infoscore GmbH Fälle abwickelt. Da die Karlsruher Kanzlei aber nur eine außergerichtliche Vollmacht vorlegen konnte mußte der Softwarehersteller der Kanzlei aus Baden-Baden eine "Prozeßvollmacht" ausstellen. Aus einem "rein technischen Versehen" heraus vergaß er dabei die Kanzlei auf die Probleme in der Vergangeheit hinzuweisen.
Wie viele der Abgemahnten bis zu diesem Zeitpunkt "nach Mahnbescheid" Forderungen beglichen, oder über Rechtsanwälte einen Vergleich anberaumten ist unbekannt, bzw. den obigen Beteiligten sehr wohl zumutbar ermittelbar.
All das wäre unbekannt geblieben hätte nicht die Baden-Badener Rechtsanwaltskanzlei an Amtsgerichten für den Softwarehersteller Klagebegründungen (350,00€-Forderung) eingereicht. Und Amtsgerichte haben es an sich, dass sie ihre Akten sorgsam verwahren so dass es an dem bislang und künftig gesagten überhaupt keinen Zweifel geben kann. In den hier bekannten Fällen zog jedoch die Klägerin die Klagen jeweils vor der mündlichen Verhandlung zurück und wurde zur Übernahme der Kosten des Rechtsstreits verpflichtet.
Spannend ist aber dabei ein "rein technisches Versehen" auf Seiten der Baden-Badener Rechtsanwaltskanzlei. Dieser Einzelpunkt muß aber nochmals überprüft werden. Es gibt nämlich Anlaß zu meinen das der Baden-Badener Rechtsanwaltskanzlei durch einen besonders bekannten Hamburger Abwehranwalt im Rahmen einer Klageerwiederung (über 80 Seiten) sämtliche den Softwarehersteller betreffenden Probleme (Abmahnung von cracks, kostenlosen Versionen, etc.) bekannt gemacht wurden. Anschließend wurde jedoch in einem nächsten Rechtsstreit erneut eine Klagebegründung vormuliert und Klage eingereicht.
III Bewertung und Vorgehen
Das naheliegendste Vorgehen ist in dieser Angelegenheit die Baden-Badener Rechtsanwaltskanzlei demnächst (Mittwoch) per Telefax über den Sachverhalt zu informieren. Diese wird aufgefordert sich zügig zu melden und natürlich aufgefordert entsprechende Schritte
- zur Beendigung von aktiven Rechtssteiten
- zur Rückzahlung erhaltener Gelder
- zur Einstellung von laufenden Inkassoverfahren
- zur Kompensation (fremde Rechtsanwaltsgebühren zB)
einzuleiten. Die Antwort/Nichtantwort wird hier veröffentlicht.
Eine Bewertung kann es hier nicht geben. Der Fall ist derartig klar, dass es nur eine Bewertung geben kann die man nicht veröffentlichen muß.
Auch ist nicht Zeit dafür über "Intentionen" zu spekulieren, denn es wird ja eine entspechende Antwort/Nichtantwort geben die klar definiert wie zwei Rechtsanwaltskanzleien, eine Inkassofirma und ein Softwarehersteller die Begriffe "Anstand, Fairness und gute Erziehung" definieren.
Freitag, 23. Juli 2010
Abonnieren
Kommentare zum Post (Atom)
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen