Donnerstag, 15. Juli 2010

Muster Beschwere RAK - II

Update
Freigabe des Texts

Mitzusendende Anlagen
- Kopie der Abmahnung - Beschwerdegrund bitte markieren (Seite 4 unten)
- Kopie von nicht abgeholten Einschreiben
- Link für die Anlage "Schreibfehler 0,00€" - markieren mit "Auszug aus aktuellem Mahnschreiben" (Orginal-Gesamttext bei mir abrufbar)

Verzichtet wird bitte in den eigenen Versionen auf unhaltbare Anschuldigungen [„Betrüger“] und Beschimpfungen [„Abzocker“].

Es gibt keine Gewähr dafür, ob die zuständige Rechtsanwaltskammer ein Beschwerdeverfahren einleitet. Treten die Beschwerden geballt auf ist die Wahrscheinlichkeit größer. Bewschwerdeverfahren können oft Monate andauern.
Es ist in jedem Fall zu raten sich nach zwei/drei Wochen nach dem Stand der Sache zu erkundigen. Etwaige Antworten sollten natürlich umgehend bei Netzwelt.de berichtet werden.

Natürlich sollten alle, die das Schreiben abschicken, sich hier auf diesem blog kurz eintragen, damit wir eventuell später extern nachfragen können und eine ungefähre Anzahl kennen. Hierzu bitte nur anonyme Kommentare abgeben.

Bitte beachten:
Normalerweise ist das Beschwerdeverfahren für Mandaten/innen vorgesehen und nicht für „Beschwerden über Gegneranwälte“. In dem Verfahren wird nicht geprüft, ob das betreffende Mitglied sich zivilrechtlich schadensersatzpflichtig gemacht oder Strafrechtstatbestände verwirklicht hat. Für zivilrechtliche und strafrechtliche Ansprüche sind ausschließlich die ordentlichen Gerichte zuständig.

Beschwerdemuster Rechtsanwaltskammer

Hinweise
- Der folgende Text kann ohne rechtliche Konsequenzen oder Kosten befürchten zu müssen verwendet werden. Sollte jemand Unterstützung für das Ausfüllen und Absenden benötigen, bitte eine PN an den Teilnehmer Shual bei der netzwelt.de-Seite senden.
- Da die Angelegenheit für alle Einzelfälle auftritt sollte in keinem Fall eine persönliche Ergänzung über den Einzelfall eingeflochten werden. Bitte wirklich beim Versenden aufpassen, denn kleine formale Fehler, oder fehlende Unterlagen können zur Ablehnung des Antrags führen! Eigene Textbausteine sind natürlich selbst zu verantworten.
- Es werden zwei Optionen angeboten. Bitte auf die richtige achten: Wer ein Zweitschreiben erhalten hat kann es gleich mitschicken. Ich biete jedoch gesondert ein Muster für die an, die kein Zweitschreiben erhalten haben.
- Betroffene, die anwaltlich vertreten sind, haben dieses Vorgehen mit ihren Anwälten kurz abzusprechen!
- Die Schreiben können mit normaler Post verschickt werden.
- Achtung – Achtung: Alle Kopien müssen/sollten zweifach verschickt werden!

Anschreiben


An die
Rechtsanwaltskammer Nürnberg
Geschäftsführerin RAin Gabriele Jungmeier
Fürther Straße 115
90429 Nürnberg

Sehr verehrte Frau Rechtsanwältin Gabriele Jungmeier,
anbei erhalten Sie eine Beschwerde.

Hochachtungsvoll
Adresse
Ort, Datum, Unterschrift

Beschwerde an die RAK Nürnberg

Beschwerdeführer:
Frau
Prinzessin von Musterprincess
Pinzessinenstraße 41
99999 Pinzessinnendorf
Telefon:
email:
Fax:

Beschwerde gegen:
Rechtsanwaltskanzlei Lihl
Christopher Lihl Rechtsanwalt
Centrum 3
D-92353 Postbauer-Heng

Wegen: Berufswidriges Verhalten

Sachverhaltsschilderung:

In der Folge erhalten Sie eine Darstellung von Ereignissen, die nach meiner Ansicht Ihrer berufsrechtlichen Aufsicht, entsprechend dem öffentlichen Interesse der Wahrung des Ansehens und des Vertrauens in die Integrität des Berufsstandes der Rechtsanwaltschaft, zu melden sind.

Am 00.00.2010 erhielt ich eine urheberrechtliche Abmahnung durch die Rechtsanwaltskanzlei Lihl. Auf Seite 3 im untersten Bereich findet sich der Textbaustein: "Bitte sehen Sie in eigenem Interesse von einer Übersendung per Einschreiben mit Rückschein ab: Einschreiben mit Rückschein werden hier nicht angenommen."

Da es sich bei dem zu übersendenden Text um eine rechtserhebliche Erklärung (Unterlassungserklärung) handelt, die innerhalb einer bestimmten Frist einzutreffen hat ist diese Versandart jedoch in meinem eigenen Interesse die einzige die rechtlich einwandfrei die Ankunft und Übergabe der rechtserheblichen Erklärung in den Machtbereich des Empfängers belegen kann. Ohne die Unterschrift eines Bevollmächtigten kann nicht sicher ausgeschlossen werden, dass ein Antrag auf eine Einstweilige Verfügung durch diesen erfolgt. Die angebotene Variante ein Fax zu versenden gewährt im Streitfall hingegen keinerlei Schutz. Sie ist auch für eine hohe Anzahl an Anschlußinhabern die eine Abmahnung erhalten nicht realisierbar. Regelmäßig fehlt der Hinweis das bei Versandproblemen ggfs. ein Rechtsanwalt einzuschalten ist.

Der vorgeschlagene postalische Weg ohne besondere Versandart widerspricht jeglichem Menschenverstand. Zudem sind Fristsetzungen bekannt, die den Fristablauf auf einen Sonntag um 12:00 Uhr ohne erkennbaren Sinn datieren.

Ich verweise zudem auf die gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung, dass derjenige der mit dem Zugang rechtserheblicher Erklärungen zu rechnen hat, geeignete Vorkehrungen treffen muß, dass ihn derartige Erklärungen auch erreichen.

Auf eine telefonische Rückfrage einer Verbraucherschutz-Ininitiative bei der Fälle berichtet wurden in denen die rechtserheblichen Erklärungen nicht angenommen wurden bestätigte die Kanzlei der Grund für die Nichtannahme der postalischen Sendungen bestünde in einer personellen Überlastung. Dies allein begründet in jedem Fall Bedenken ein berufswidriges Verhalten liege vor (§ 1 BRAO, § 43a, Abs. 1 BRAO, § 3, Abs. 1 BRAO). Ein Rechtsanwalt der sich wohl im Herbst 2008 als Selbständiger niederlässt und im Massenbereich der urheberrechtlichen Abmahnungen tätig ist, wird im Vergleich zu üblichen Kanzleigründern sehr hohe Erwerbschancen haben. Die Gefahr, dass er in wirtschaftliche Abhängigkeit von seinen Mandanten gerät und der Versuchung widerstehen muss, deren Interessen in pflichtwidriger und standesvergessener Weise zu verfolgen ist eigentlich nicht gegeben, hier aber offensichtlich da der Rechtsanwalt mit eigenem Verschulden (Personalnotstand) für eine als Sorgfaltspflichtverletzung zu wertende Zugangsvereitelung für die Mandantschaft wesentlicher Dokumente sorgt.

Die Mandanten der Kanzlei die betroffen sind müssen sich für den Fall des Nichtabholens des Schreibens trotz Abholbenachrichtigung so behandeln lassen, wie wenn ihnen das Schreiben zur Zeit des frühestmöglichen Abholtermins zugegangen wäre. Kern des in der Abmahnung vorgebrachten Unterlassungsbegehren ist es jedoch dem Unterlassungsgläubiger im Rahmen der gesetzten Frist ein Dokument vorzulegen das rechtlich einwandfrei den Ausschluß der Widerholungsgefahr bei einer fest gestellten Rechtsverletzung zu belegen. Diese Nachricht wird ihm jedoch vorliegend durch den eigenen Bevollmächtigten systematisch verwert.

Hinzu kommt das ein besonderes Bekenntniss zur Annahme normaler postalischer Zustellungen fehlt. Weder wird deutlich gemacht ob eine Annahme der Gesamtpost zu den regelmäßigen Anlieferungszeiten der jeweiligen Zusteller möglich gemacht wird noch in wie fern die vorgesehene Posteinwurfeinrichtung tauglich ist und ob sie ausreichend vor dem unberechtigten Zugriff Dritter geschüzt ist. Da die Kanzlei in einem "Marktzentrum" neben dem Rathausgebäude angesiedelt ist und dort eine recht hohe Anzahl an Personen möglicherweise Zugriff nehmen kann muß ein besonderer Schutz eingerichtet werden.

Das die Kanzlei jedoch in erschreckender Weise schon mit einfachsten Dingen überfordert erscheint zeigen aktuelle Auszüge aus Schreiben der Kanzlei. In diesen erklärt die Kanzlei für Ihre Mandantschaft diese habe ein Vergleichsangebot zur Abgeltung der in der Abmahnung vorgebrachten Ansprüche in Höhe von 0,00€ angeboten.

Ich bitte um Prüfung des Sachverhalts und der beigelegten Dokumente.

Mir ist bekannt, dass dem betroffenen Rechtsanwalt regelmäßig rechtliches Gehör gewährt wird, damit dieser die Möglichkeit zur Stellungnahme vor einer Mitteilung b.z.w. Entscheidung der Rechtsanwaltskammer hat. Außerdem ist mir bekannt, dass ein etwaiges Beschwerdeverfahren im Einzelfall unter Umständen mehrere Wochen oder Monate dauern und ggf. ausgesetzt werden kann, soweit zivilrechtliche oder strafrechtliche Verfahren eingeleitet werden sollen.

Ich bin bereit, bei begründetem Anlass ggf. ergänzend zur Sache Stellung zu nehmen.

Ich versichere, alle Angaben wahrheitsgemäß und nach bestem Gewissen gemacht zu haben.

Ort - Datum - Unterschrift

Anlagen

Gesamten Komplex dreifach kopieren, Nummerieren! und nach Nummer zusammenheften! Keine Orginale mitsenden!

3 Kommentare:

  1. Bitte nur als Denkanstoß verstehen: Nunmehr gibt es die Möglichkeit des e-Postbriefes. Hier scheint mir die Zustellung auch nachweisbar, mit der Folge, dass E/R nicht mehr die einzige nachweisbare Art des erfolgten Empfangs zu sein scheint. Wie ist die Meinung? Danke.

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  2. Der Gedanke ist grundsätzlich richtig.

    Eine Empfehlung als Versandart für modifizierte Unterlassungserklärungen ist jedoch mittelfristig nicht möglich.

    - Die Laufzeit im Versand kann immer noch bis zu einer Woche betragen. Man müßte also in jedem Fall ein Telefax vorab versenden.

    - Im System ist keine Benachrichtigung des Adressaten über den Eingang einer Sendung vorgesehen. Der Empfänger muß den account also nicht nur einrichten sondern auch pflegen. Es gäbe für den Absender nur den Beleg des Versandes wie beim Einwurfschreiben.

    - Vorteilhaft ist aber, dass man möglicherweise einen gerichtlich akzeptierten Hinweis über den Inhalt des Schreibens in einer Betreffzeile vormulieren kann. ZB "Aktenzeichen + Unterlassungserklärung". Die jeweilige Poststelle könnte dann als "Zeuge" fungieren, dass der Inhalt auch dem Hinweis im Betreff entspricht.

    Bislang sind jedoch keine Abmahnkanzleien bekannt die sich zu diesem Thema in irgendeiner Art geäußert haben.

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  3. Update aus den AGBs des Postbriefes

    6.2 "Es liegt im Verantwortungsbereich des Nutzers zu prüfen, inwiefern die angebotenen Dienste geeignet sind, etwaige angestrebte Rechtswirkungen im Verhältnis zwischen ihm und anderen Nutzern bzw. Kommunikationspartnern herbeizuführen, insbesondere auch inwiefern es zulässig ist, die angebotenen Dienste in diesem Verhältnis zu nutzen. ... Es wird aber darauf hingewiesen, dass insbesondere gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Schriftformerfordernisse durch die Nutzung der Dienste nicht erfüllt werden. Soweit der Gesetzgeber einen Ersatz der Schriftform durch elektronische Form zulässt, ist eine zusätzliche qualifizierte digitale Signatur erforderlich...."

    "6.3 Der Nutzer erkennt sein Nutzerkonto als seinen Machtbereich an, zu dem er Zugang hat und das für die Kommunikation mit anderen Nutzern oder Kommunikationspartnern bestimmt ist. Der Nutzer wird daher aufgefordert, mindestens einmal werktäglich den Eingang in seinem Nutzerkonto zu kontrollieren. Von einer regelmäßigen Kenntnisnahme eines E-POSTBRIEFS mit elektronischer Zustellung durch den Privatkunden ist daher spätestens am Werktag nach Eingang im Nutzerkonto auszugehen. Beim Geschäftskunden ist von einer regelmäßigen Kenntnisnahme bei Eingang innerhalb der üblichen Geschäftszeiten am gleichen Werktag auszugehen, ansonsten mit Beginn der Geschäftszeiten am darauf folgenden Werktag."

    https://www.epost.de/adressreservierung/footer/rechtliches/agb.html#ElectronicPflichtenNutzer

    ... wir bleiben wohl besser beim guten alten Einschreiben/Rückschein. Das kommt wenigstens meistens an.

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