Freitag, 10. September 2010

Das Logistep-Urteil

Über das gestrige Urteil des Schweizer Bundesgerichts in Lausanne wurde zwar ausreichend berichtet; mit der juristischen Deutung der Auswirkungen tut sich jedoch die ansonsten sehr kommentarfeudige Anwaltschaft schwer.

Beispieltexte von RA Marc Quandel und RA Ole Damm weisen richtig auf die Möglichkeit hin, dass die - rechtswidrig - von der Logistep erschnüffelten Daten nun einem Beweisverwertungsverbot unter liegen könnten. RA Ole Damm weist auch sehr richtig auf die anhängige Verfassungsbeschwerde gegen die Verwendung von rechtswidrig erlangten (Steuer)daten hin. Tatsächlich kann in diesem ... nicht mehr 2010 erwarteten Urteil des Bundesverfassungsgerichts auch für die Logistep-Daten einiges an erhellenden Richtergedanken stecken, wobei es vollständig egal ist um welche Daten (Verkehrsdaten) es sich handelt. Ein Blick in die Entscheide des Landgerichts Bochum um die es in der Verfassungsbeschwerde geht ist hilfreich.

LG Bochum 2 Qs 10/08 - Entscheidung vom 22. April 2008


"(aa) Es geht in der vorliegenden Konstellation nicht um ein zunächst rechtswidriges Verhalten der staatlichen Ermittlungsbehörden, sondern um ein strafrechtlich relevantes Verhalten einer Privatperson. Die Beweisgewinnung regelnden Vorschriften der StPO richten sich jedoch an die Strafverfolgungsorgane, nicht hingegen an Privatpersonen. Daraus folgt, dass Beweismittel, die durch Private in rechtswidriger Art und Weise gewonnen werden, grundsätzlich verwertbar sind. Die rechtswidrige Erlangung eines Beweismittels durch eine Privatperson schließt seine Verwertung im Strafverfahren nämlich grundsätzlich nicht aus (vgl. BGH, NJW 1978, 1390; BGH, NJW 1989, 2760)." - Keine Rolle spielt hier, ob der Private im Auftrag für Dritte für Geld rechtswidrig ermittelt hat.

Tatsächlich sind die Vorgänge (Tauschbörsenschnüffler - Tonbandaufnehmer - Bankdatenkopierer) sehr ähnlich. Es muß jedoch nach der Basisentscheidung des BGH auf das sich das LG Bochum stützt gewährleistet sein, dass: "Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Verwertbarkeit eines rechtswidrig aufgenommenen Tonbands als strafprozessuales Beweismittel nicht ausgeschlossen, wenn die Aufnahme von einem Privatmann ohne Einverständnis des Betroffenen gemacht worden ist, sofern die Rechte der Verteidigung gewahrt werden und die Verurteilung nicht ausschließlich auf dem rechtswidrig erlangten Beweismittel beruht (NJW 1989, 654 ff.)." Bei Tauschbörsenschnüfflern der Logistep gibts jedoch nichts anderes als die rechtswidrig erlangten Beweismittel. [BGH, Urt. v. 12. April 1989 – 3 StR 453/ 88], es sei denn der Täter gibt zum Beispiel in einer Verhörung zu die Tat begangen zu haben.

Nun wird jedoch im staatsanwaltschaftlich unterstützten Massenabmahnwahn herzlich wenig ermittelt. Es wird massenhaft -mit Verweis auf den Privatklageweg- eingestellt, so daß allein die rechtswidrig erlangten Beweismittel Begründung für die Beauskunftung im Rahmen der Akteneinsicht an die Logistep-Beauftragten darstellen. Diese sind auch im späteren zivilrechtlichen Verfahren der oftmals einzige Beweis.

Dem steht jedoch gegenüber das nach § 28 BDSG eine (Erhebung und) Verwertung der Daten grundsätzlich erlaubt ist, denn der Tauschbörsenmensch zeigt seine Tat und seine IP-Adresse selbst vor, wobei dennoch bei ähnlichen Themen wie der Verwendung von heimlich gefilmten Taten die Rechtswidrigkeit der Beweismittelbeschaffung zur Unverwertbarkeit des Beweismittels führen kann. [vgl. Dipl-Jur Jens Ferner.]

Es wird also im Mindesten enorm spannend wie deutsche Zivilrichter in Zukunft die Sache handhaben.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen