Mit Urteil vom 09.09.2010 verfügte das Obergericht des Kanton Zug (Az. JS 2010 44 und JS 2010 45) die Abweisung der Beschwerde. Die Spruchgebühr wurde den Beschwerdeführern auferlegt (800SF + 70SF Auslagen).
Die Vorgeschichte liest sich hier und hier.
Gegen den Entscheid ist Beschwerde vor dem Schweizer Bundesgericht in Lausanne zulässig, auch wenn die Annahme des Falls dort nicht wahrscheinlich ist.
Aus der Urteilsbegründung
"Gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder üerdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Ausserung der Wahrheit entspricht (Wahr:heitsbeweis), oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Gutglaubensbeweis), so ist er nicht strafbar (Zitt.2). Der Gutglaubensbeweis ist erbracht, wenn der Täter nachweist, dass er die ihm nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnisse zumutbaren Schritte unternommen hat, um die RichtigkeitseinerAusserung zu überprüfen und siefürgegeben zu erachten (BGE 105 lV 118). Die Anforderungen an diese Prüfungspflicht sind geringer, wenn die Ausserung aus begründetem Anlass geschah, was etwa bei Strafanzeigen an die Polizei und andere Untersuchungsbehörden gilt (BGE 85 lV 184 f.). Allgemein ist zu beachten, ob mit der fragtichen Äusserung feststehende Tatsachen behauptet oder lediglich Verdachtsmomente vorgebracht werden' Wer bloss einen verdacht kundgibt, braucht nur zu beweisen, dass ernsthatte Gründe ihn zum Verdacht berechtigen; wer aber Tatsachen als gegeben hinstellt, hat ernsthafte Gründe für deren Annahme nachzuweisen. Dies gilt auch tür Ausserungen, z.B. Strafanzeigen, gegenÜber Strafverfolgungsbehörden (BGE 85 lV 185). Damit sich der Anzeiger nicht der Gefahr einer Verurteilung wegen Ehrverletzung aussetzt, muss es für den Gutglaubensbeweisnach Art. 173 Ziffer 2 StGB genügen,wenn der Anzeiger dartun kann,dass er in guten Treuen die ernsthaften Verdachtsgründe bejahte. Daraus folgt, dass Nachforschungen, ob der Verdacht sich letztlich auch tatsächlich als richtig erweise, nicht verlangt werden können (BGE 116 tV 209). [...] lm Übrigen sind die Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass ein Anzeiger, um seiner Anzeige das nötige Gewicht zu verleihen, d.h. um zu vermeiden, dass die Verdachtsgründe für die Einleitung einer Untersuchung als nicht ausreichend betrachtet werden, gegenüber der Staatsanwaltschaft zeigen muss, dass er überzeugt ist, es gehe um Vorkommnisse, bei denen sich die Einleitung eines Strafverfahrens aufdränge. Wenn ein Anzeiger somit in seinen Eingaben nicht durchwegs Verdachtsgründe äussert, so darf dies nicht dazu führen, dass er den Gutglaubensbeweis für die entsprechenden Behauptungen als bestehende Tatsachen und nicht nur als Verdächtigungen zu leisten hätte. Dies wäre insbesondere nicht gerechtfertigt, weil die Grenzen zwischen der Behauptung einer Tatsache und der blossen Verdachtsäusserung bei entsprechender Ausdrucksweise fliessend sein können (vgl. BGE 116 lV 210)."
Dies sollte man sich angesichts des Logistep-Urteils und möglicher Aktionen hinter die Binde schreiben.
PS: Vorsicht Anwaltskosten!
In der Beschwerde über eine wie hier eingestellte Strafanzeige wegen übler Nachrede gegen jemanden der zum Beispiel eine Firma L. AG mit einer Strafanzeige bedacht hat ist derjenige Strafanzeiger gegen die L. AG nicht Partei. Er wird nur zur freiwilligen Stellungnahme (immer ratsam) aufgefordert und erhält daher keine Gelder für zum Beispiel anwaltliche Tätigkeiten im Beschwerdeverfahren.
Sonntag, 19. September 2010
Abonnieren
Kommentare zum Post (Atom)
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen