Update zum 29.06.2010 - Es wurde vor dem Obergericht des Kantons gegen die Einstellung Beschwerde eingelegt.
Aber wie! Die STA erläutert in der Einstellungverfügung den Erhalt einer email in deren Anlage sich eine eidesstattliche Versicherung eines Rechtsanwalts befand. Die STA bezeichnet dies als "Hinweis" des Rechtsanwalts, der ausreiche einen Tatverdacht zu begründen. Kein Wunder, handelt es sich doch um die Übersetzung einer eidestattlichen Versicherung eines Markenrechtsinhabers bezüglich der streitgegenständlichen Uhren. Dies verpackt in einen Beschluss des Landgerichts Frankfurt, debebst den kompletten Antrag auf eine Einstweilige Verfügung. Ein "Hinweis". Und sicher nicht der schlechtste.
Die Beschwerde macht nun geltend das dieses Dokument nicht in einem Schreiben vom 14.04.2009 vorgelegt worden und das Beweiswert dieses Dokuments im Übrigen äusserst fraglich ist (wäre), da keine eigenen Wahrnehmungen dargestellt würden, sondern sich der Verfasser des Schreibens vom 14.04.2009 ausschliesslich auf, die Ausserungen Dritter abstützten würde.
Schreiben: "Wie durch die beiliegenden eidestattlichen Versicherungen der gesetzlichen Vertreter der Firma XXX, in der Folge Firma „XXX“ genannt, aus dem Gerichtsbeschluß LG Frankfurt, Az: 2-06 O xxx/09 vom 03.03.2009 bekannt, und ggfs. durch die vorhandenen Sachbeweise belegbar ist von Seiten der Firma xxx von einem begründeten Anfangsverdacht auszugehen, laberlaber.
Also das hatten wir hier auch noch nicht. Frankfurter Richterbeschlüsse dürfen nicht nicht in Strafanzeigen verwendet werden. Und wer einen Richter-Beschluß gelesen hat darf die Inhalte nicht als eigene Wahrnehmung darstellen.
Am 09.03.2010 wurde auf diesem blog von einer Strafanzeige wegen Übler Nachrede berichtet.
Zum 09.06.2010 ist nun eine Einstellungsverfügung der zuständigen Staatsanwaltschaft erfolgt.
In den "rechtlichen Erwägungen" zur Einstellungsverfügung führt die STA interessanter Weise ausführlich aus, dass nach bundesrechtlicher Rechtsprechung zwar eine Strafanzeige kein Freipass für ehrverletzende Äußerungen sei. Damit jedoch das Recht, eine Anzeige zu erstatten, gewährleistet sei dürfen hingegen keine strengen Anforderungen an den Gutglaubensbeweis des von einer Ehrverletzungsklage betroffenen Anzeigenerstatters gestellt werden. Denn wenn zuerst verlangt würde, dass der Anzeigenerstatter selber untersuche, ob die zur Anzeige gebrachten Vorfälle sich tatsächlich so ereignet haben, so würde dies eine erhebliche Einschränkung des Anzeigenrechts bedeuten.
Die Staatsanwaltschaft stellte im vorliegenden Fall ab, dass bereits eine Versicherung an Eides Statt eines Rechtsanwalts einen genügenden Tatverdacht begründen könne, um eine Strafanzeige (als Geschädigter) zu stellen. Nach Art. 173 Ziff. 2 StGB (Schweiz) müsse es für den Gutglaubensbeweis ausreichen, wenn ein Anzeigenerstatter ausreichend dartun kann, dass er in guten Treuen die vorgebrachten ernsthaften Verdachtsmomente bejahe. Nachforschungen, ob sich der Verdacht als richtig erweist könnten nicht verlangt werden (BGE 116 IV 205 Erw. 2c n.w.N)
Im weiteren Verlauf stellt die Staatsanwaltschaft auf die nicht eingestellte Strafanzeige und zwischenzeitliche Zwangsmaßnahmen gegen den Bestrafanzeigten ab. Damit wäre dargetan, dass ernsthafte Verdachtsgründe vorgelegen hätten und vorliegen, die auch die Einleitung einer Strafuntersuchung rechtfertigten würden.
Kostenfolge
Dem Strafanzeiger ("Üble Nachrede")wurden die aufgelaufenen Kosten des Verfahrens vollständig auferlegt. Dem Beschuldigten ("Üble Nachrede") wurden zudem eine Entschädigung in Höhe von CHF 450 (317,35€) für "Kosten und Umtriebe" zugesprochen.
Samstag, 19. Juni 2010
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