Die drei wichtigsten Besprechungen zum Urteil des BGH vom 12.05.2010 "Herbst unserer Abmahnerexistenz" finden sich hier:
1. Das WLAN-Urteil des BGH und seine Auswirkungen auf offene Netze
Für das am 12.5.2010 (Urt. v. 12.5.2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens) verkündete Urteil des BGH zur Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses mit WLAN liegt mittlerweile die Begründung vor, nachdem sich zuvor alle Äusserungen nur auf die Pressemitteilung des BGH bezogen konnten (s. den Volltext hier).
[Besprechung bei Retosphere.de]
2. Analyse: Der BGH, WLAN-Netze und die ungeliebte Störerhaftung
Heute wurde – freilich nicht durch den BGH auf der Webseite selbst – der Volltext des Urteils in Sachen WLAN und Störerhaftung bekannt. Das Urteil des BGH (I ZR 121/08) hatte schon mit der Pressemitteilung für viel Aufsehen gesorgt. Heute war es dann nochmal viel Furore, allerdings vor allem, weil Pressemitteilung und Urteil im Volltext gewisse Differenzen aufweisen. Ohne den Blick hierauf dürften die meisten Juristen vom Inhalt dann aber nicht mehr überrascht sein, eigentlich wird altbekanntes wieder gegeben. Die Hoffnung war bisher, dass das Althergebrachte mit diesem Urteil überholt sein würde – dem dürfte nicht so sein.
[Diplom-Jurist Jens Ferner]
3. Der BGH zur WLAN-Haftung
Am Mittwoch ist der Volltext des BGH-Urteils zur WLAN-Haftung bekannt geworden. Anders als noch die Pressemitteilung erwarten ließ, enthält das Urteil kein obiter dictum zu § 97a Abs. 2 UrhG. Auch sonst umgeht der BGH viele Punkte, die nicht nur für die Rechtswissenschaft und -Praxis interessant gewesen wären, sondern durchaus auch ergebnisrelevant.
[Simon Möller, Telemedicus]
Dazu das Interview "Es wird immer enger" bei Jungle World
Der Jurist Reto Mantz promovierte über die juristischen Aspekte von offenen Netzwerken und ist Mitglied in der Freifunk-Community, die sich für nicht-kommerzielle Funknetzwerke einsetzt. Zur Herstellung solcher Netzwerke stellen Nutzer ihren W-Lan-Router für den Datentransfer anderer Teilnehmer zur Verfügung. Fremden den Zugriff auf den eigenen Internetzugang zu erlauben, ist jedoch nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshof riskant. Wer zulässt, dass andere über den eigenen Anschluss etwa illegal Musik herunterladen, macht sich unter Umständen strafbar.
[Jungle World]
Bezüglich des Interviews ist zu beachten, dass dieses auf dem Kenntnisstand der Pressemitteilung beruht, der sich durch die Urteilsbegruendung massgeblich geaendert hat.
Montag, 7. Juni 2010
Abonnieren
Kommentare zum Post (Atom)
Jens Ferner ist kein Rechtsanwalt.
AntwortenLöschen