Dienstag, 21. Oktober 2014

BGH, Beschluss vom 15.05.2014 - I ZB 71/13


Heute wurde nun die von mir in diesem Bericht angekündigte Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Verfahren I ZB 71/13 veröffentlicht.

Der Beschluss ist hier im Volltext abrufbar.

1.
Der BGH stuft die einer Abmahnung vorangehenden entstandenen Kosten für das Beauskunftungsverfahren nach § 101 UrhG als Kosten für die Vorbereitung eines Rechtsstreits gegen die später abgemahnte Person ein. Nach Abschluss des Verfahrens können diese Kosten nun im Sinne des § 91 ZPO, Abs. 1, Satz 1 als zweckentsprechende Kosten der Rechtsverfolgung in die Verfahrenskosten einbezogen werden. Dies betrifft insbesondere auch Vergleiche, in denen vereinbart wurde, dass die Beklagtenseite die Verfahrenskosten anteilig, oder ganz zu tragen hat.

2.
Jedoch kann von einer einzelnen abgemahnten Person nicht der entstandene Gesamtbetrag aus einem erwirkten Auskunftsbeschluss verlangt werden. Der spätere Beklagte ist hier nicht gesamtschuldnerisch haftbar. Die Kosten müssen nach der Anzahl der gesamten ermittelten IP-Adressen und der zu den späteren Beklagten geführten IP-Adressen geteilt werden.

Anmerkungen:
- Ich habe zwei Verfahren "im Ruhestand" vor dem AG Hamburg vorliegen, über deren Ausgang ich berichten werde.

- Ohne nähere Begründung stuft der BGH hier eine Beklagte nach Vergleich als "Verletzer" ein, um den Bezeichnungen in der zitierten Bundestagsdrucksache Rechnung zu tragen. Das ist allerdings sehr abenteuerlich, wenn man bedenkt, dass eine Vielzahl von Vergleichen gerade nicht "Verletzer", und noch nicht einmal "Störer" betreffen, die aus unterschiedlicher Motiviation heraus dem Vergleich zustimmten. Die relativ geringe Kostenbelastung (keine Gesamtschuldnerschaft) macht das nicht ungeschehen.

- Es ist allerdings nach dem Beschluss des BGH zu vermuten, dass der BGH auch andere Arten von Kosten als "zweckentsprechende Kosten der Rechtsverfolgung" erkennen mag. Dies würde zB Täter betreffen, die nach Abschluss eines ersten (erfolglosen) Verfahrens gegen eine abgemahnte Person mit den Kosten des ersten Verfahrens belastet werden. Sicherlich zählen aber auch die "Ermittlungskosten" selbst zu diesen Positionen.

Freitag, 17. Oktober 2014

LG Oldenburg, Versäumnisurteil - 5 S 53/14

Rechtsanwalt Volker Küpperbusch, Notar
Fachanwalt für gewerblichen Rechtschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht 
Kanzlei Dr. Stracke, Bielefeld
Dr. Stracke, Bubenzer & Kollegen
Rechtsanwälte und Notare


Große Freiheit bei der Festsetzung unheiliger Streitwerte


Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 01.10.2014
Aktenzeichen 5 S 53/14.



Das Album "Große Freiheit" der Gruppe "Unheilig" war im Jahr 2010 das erfolgreichste Album des Jahres. Dies gilt nicht nur für die Chartplatzierung und den Verkauf, sondern ebenso für die seinerzeit veranlaßte Abmahntätigkeit für dieses Album. Eine große Zahl Abgemahnter wurde wegen angeblicher Verletzung von Urheber- bzw. Tonträgerrechten von der Hamburger Kanzlei Rasch Rechtsanwälte im Auftrag der Firma Universal Music abgemahnt und auf Unterlassung, sowie Zahlung angeblicher Kosten und Schadensersatz in Anspruch genommen. Regelmäßig geschah dies damals unter Nennung einer Vergleichsmöglichkeit in Höhe von 1.200,00 Euro.

In der Folge wurde gegen Abgemahnte, die diese "Zahlungsvorschläge" nicht erfüllten, Forderungen geltend gemacht. Tatsächlich waren die dann gestellten Forderungen deutlich höher. Üblicherweise wurden angebliche Kosten aus einem Gegenstandswert von 50.000,00 Euro in Höhe von 1379,80 Euro und ein angeblicher Schadensersatz von 2.500,00 Euro geltend gemacht und vielfach gerichtlich eingefordert.

Dabei gibt es Gerichte, die dieser Streitwertvorstellung der Klägerin gefolgt sind.

Anders das Amtsgericht Oldenburg in seiner Entscheidung vom 18.12.2013, Aktenzeichen 1 C 1286/13, jetzt bestätigt durch Versäumnisurteil des Landgerichtes Oldenburg vom 01.10.2014, Aktenzeichen 5 S 53/14.

Das Landgericht Oldenburg hat die Berufung gegen die Teilabweisung die auf Erstattung angeblicher Kosten aus dem Gegenstandswert von 50.000,00 Euro gerichtet war insoweit abgelehnt, als ein Betrag oberhalb von 10.000,00 Euro Streitwert verlangt wurde. Die Berufung ist trotz Säumnis des Beklagten aus Rechtsgründen zurückgewiesen worden.

Das Landgericht Oldenburg hat damit bestätigt, dass der Klägerin kein höherer Ersatzanspruch zusteht. Die Kammer hat wie bereits vorher das Amtsgericht festgestellt, dass der Gegenstandswert der Abmahnung mit 10.000,00 Euro zutreffend und ausreichend bemessen ist.


Im Versäumnisurteil vom 01.10.2014 führt das Landgericht Oldenburg dazu folgendes aus:

"Die Kammer hat im Verfahren 5 O 3143/13, in dem die Klägerin ebenfalls beteiligt war, ausgeführt:

'Für den Unterlassungsantrag zu 1), der sich auf einen einzelnen Musiktitel bezieht, nimmt die Kammer einen Wert von 5.500,00 Euro an.

Die Kammer setzt für Unterlassungsklagen wegen Urheberrechtsverletzungen an Zeichnungen, Fotos, Bildern, einzelnen Büchern und Werbematerialien als Regelstreitwert 5.000,00 Euro an (Beschluss vom 06.07.06 - 5 O 1750/06; bestätigt durch OLG Oldenburg, Beschluss vom 25.07.06 - 1 W 49/06). Damit bewegt sie sich in der Größenordnung vergleichbarer Entscheidungen (OLG Köln GRUR 2004, 499 = AfP 2004, OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 342):

Inzwischen geht die Kammer von einem durchschnittlichen Streitwert von 5.500,00 Euro aus (Beschl. vom 16.03.2012 - 5 O 296/12 best. durch OLG Oldenburg, Beschl. vom 03.07.2012 - 6 W 61/12). Dabei ist maßgebend, dass nicht allein auf die entgangenen Lizenzen abzustellen ist. Es muss viel mehr auch ein gewisser Abschreckungseffekt berücksichtigt werden. Zwar nimmt das OLG Schleswig den dreifachen Betrag einer zeitlich unbefristeten Lizenzerteilung als Größenordnung an (GRUR-RR 10, 126), da sich das Interesse des Gläubigers allein an der Unterlassung der Wiederholung des konkreten widerrechtlichen Eingriffs in sein Urheberrecht orientiere und der Streitwertfestsetzung keine Disziplinierungsfunktion hinsichtlich möglicher Nachahmer beikomme. Dem hält die Kammer entgegen, dass dem Betroffenen einer Urheberrechtsverletzung daran gelegen ist, jeden Eingriff in sein Recht nachhaltig abzuwehren. Jede Verletzungshandlung verwässert die ihm ggfls. auch ausschließlich zustehende Rechtsposition. Ist der Damm erst gebrochen, ist ein effektiver Rechtsschutz kaum noch möglich.

Für das Angebot eines einzelnen Musiktitels haben die Oberlandesgerichte Frankfurt (MMR 2011, 420) und Düsseldorf (CR 2013, 538) jeweils im einstweiligen Verfügungsverfahren einen Streitwert des urheberrechtlichen Unterlassungsbegehrens von 2.500,00 Euro angenommen. Die Kammer schließt sich den Erwägungen in den zitierten Entscheidungen an. Da die Kammer regelmäßig im einstweiligen Verfügungsverfahren die Hälfte des Wertes der Hauptsache ansetzt, folgt auch daraus für das hier vorliegende Hauptsacheverfahren der Wert von 5.000,00 Euro.'

An diesen Ausführungen ist festzuhalten. Für die Kammer scheint es auf der Hand zu liegen, dass bei der Verbreitung eines gesamten Albums - vorliegend mit 16 Titeln - der Wert nicht anhand einer simplen Multiplikation errechnet werden kann. Für den durchschnittlichen Musikliebhaber sind in aller Regel lediglich 2 - 3 Titel eines Albums so weit von Interesse, dass er bereit ist, Geld dafür auszugeben. Nicht selten anzutreffen ist die sog. "One-Hit-Wonder", also Künstler, bei denen ein einziger Titel breites Interesse trifft, und dir trotzdem auch Musikalben verkaufen. Die Phänomenologie der Musikalben reicht demnach von solchen schlichten Verkaufsvehikeln, bei denen die Bekanntheit eines (radiotauglichen) Titels kommerziell ausgewertet wird bis zu Konzeptalben, die gar nicht auf die Verwertung einzelner Titel angelegt sind, sondern erst als Gesamthörererlebnis ihre künstlerische Wirkung entfalten. Ihnen allen ist aber gemein, dass ihr kommerzieller Wert nicht aus der Multiplikation des Wertes der Einzeltitel errechnet werden kann, sondern es einen eigenen Wert des Albums als Ganzes gibt. Bei dem aktuellen Chart-Erfolg "Prayer in C" der Gruppe "Lilly Wood & the Prick" wird eine 2-Titel-CD für 2,99 Euro vermarktet, während das Album mit 16 Titeln für 9,99 Euro zu erwerben ist (Quelle: amazon, de; 24.09.2014). Der Wert der Unterlassung ist daher mit dem Doppelten des Einzeltitels, also 10.000,00 Euro, angemessen geschätzt."



Das Landgericht geht also in seiner Begründung davon aus, dass tatsächlich längst nicht alle Titel eines Albums von gleichem Interesse sind, sondern sich Hitstatus im Grunde nur auf einige Titel bezieht. Trotz des großen Erfolges des Albums "Große Freiheit" der Gruppe "Unheilig" geht das Landgericht davon aus, dass der Streitwert von 10.000,00 Euro ausreichend ist.

Bedenklich ist dabei allerdings die wiederholte Annahme des Landgerichts innerhalb der Begründung, dass ein Streitwert auch durch einen "gewissen Abschreckungseffekt" beeinflusst werde. Ein allgemeiner Abschreckungseffekt ist bei richtiger Betrachtung keine Grundlage der Bemessung eines Gegenstandswertes, bei dem es um die Frage der konkreten Unterlassung des jeweils in Anspruch Genommenen geht.


Zuzustimmen ist dem Landgericht Oldenburg aber darin, dass trotz des Erfolgs des Albums "Große Freiheit" der Künstlergruppe "Unheilig" der konkrete Streitwert von 10.000,00 Euro ausreichend hoch ist. Das Landgericht hat hierzu konkret noch folgendes festgestellt:

"Eine andere Wertfestsetzung ist auch nicht deshalb geboten, weil es sich bei dem hier zugrunde liegenden Album "Große Freiheit" - unstreitig - um ein wirtschaftlich besonders erfolgreiches Album handelt. Diese Sonderstellung ist der Kammer bekannt und bewusst. Die Kammer bezieht sich hierbei auf das von der Klägerin selbst vorgelegte Urteil des OLG Hamburg vom 07.11.2013, Az. 5 U 222/19, in dem ausgeführt wird:

'Der Versuch, für jeden denkbaren Musiktitel einen individuellen ausgestalteten Schadenersatzbetrag zu finden, der den Besonderheiten dieses einzelnen Musikstücks gerecht wird (Alter, Hitparadenplatzierung, Verkaufszahlen, Bekanntheit der Gruppe usw.) kann angesichts der Vielzahl der verfügbaren Musiktitel nach Auffassung des Senats nicht gelingen bzw. würde einen unangemessen hohen zeitlichen Aufwand mit sich bringen. Deshalb muss sich die Bemessung an einer gewissen Pauschalierung des Schadensersatzbetrages pro Titel orientieren, um die Beurteilung handhabbar zu machen (...) Vor diesem Hintergrund kann es nicht entscheidend darauf ankommen, dass die Klägerinnen gerade zwei besonders bekannte Musikstücke zum Gegenstand ihres Schadensersatzbegehrens im vorliegenden Rechtsstreit gemacht haben. Dieser Umstand rechtfertigt hier keinen höheren Schadensersatzbetrag. In diesem Zusammenhang hat das Landgericht zwar zurecht darauf abgestellt, dass gerade altere Musiktitel erfahrungsgemäß wesentlich seltener heruntergeladen werden als hochaktuelle Aufnahmen. (...) es entspricht allgemeiner Erkenntnis, dass selbst bei demselben Künstler keineswegs alle eingespielten Titel (auch nicht diejenigen ein und desselben Albums) gleichermaßen attraktiv erscheinen und deshalb in ähnlicher Weise im Filesharing heruntergeladen werden.'

Die Kammer tritt diesen Ausführungen bei. Die angefochtene Entscheidung ist daher vollumfänglich zu bestätigen."



Beachtlich ist an dem Urteil, dass das Landgericht Oldenburg damit seiner eigenen erst kürzlich ergangenen jüngeren Rechtssprechung widerspricht. Noch bis vor kurzem ist auch das Landgericht Oldenburg von einem überhöhten Streitwert von 50.000,00 Euro ausgegangen. Dieser wurde hier jetzt korrigiert.

Das Landgericht Oldenburg befindet sich damit auf eine Linie mit dem Beschluss des OLG Dresden vom 05.11.2013, Aktenzeichen 14 W 348/13. Auch das OLG Dresden ist von einem Streitwert von 10.000,00 Euro für das erfolgreiche Album im Rahmen des sogenannten Filesharing ausgegangen.

Noch unberücksichtigt ist im Urteil des Landgericht Oldenburg, dass tatsächlich selbst für den Fall, dass ein Album angeboten worden ist lediglich kleine Teile eines Werkes von einzelnen Teilnehmern solcher sogenannter Tauschbörsen angeboten werden und angesichts der niedrigen Uploadgeschwindigkeit niemals die Verantwortung eines einzelnen Teilnehmers für ein Gesamtangebot des Albums bzw. dessen Download besteht.

Durch diese Urteile des Amtsgerichts und Landgerichts Oldenburg bestätigt sich aber die zu begrüßende Tendenz, dass die Streitwerthöhen von den Gerichten zunehmend kritischer beurteilt werden und tendenziell die Streitwerte im Verhältnis zu den Jahren 2007 bis 2011 heute erheblich zurückgehen und sich damit einer sachgerechten gerichtlichen Beurteilung zumindest nähern.

Freitag, 10. Oktober 2014

AG Bad Saulgau und der § 104a UrhG - Kosten


Im letzten Bericht konnte über einen Erfolg am AG Bad Saulgau berichtet werden. Nun betrachten wir ihn allein durch die Kostenbrille und setzten den Bezug zu "früher". Durch die erfolgte Klagerücknahme hat hier die Klägerin die Verfahrenskosten zu tragen. Es fanden keine Zeugenvernahmen, etc... statt. Außergerichtliche Kosten werden nicht aufgeführt - wir rechnen nach dem RVG und ohne Mehrwertsteuer.

I - Von Hamburg nach Bad Saulgau 

Die Reform des Urheberrechts zum 09.10.2013 beinhaltet den § 104a UrhG, nach dem die Klägerin mit Sitz in Köln nun zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 07.05.2014 nicht mehr wie "gewohnt" die Klage am AG Hamburg einreichen konnte. Durch eigenes Verschulden (§ 4, Abs. 2 GKG) reichte die Klägerin zunächst am nicht zuständigen AG Stuttgart Klage ein. Die Gerichtskosten sind nun von dem AG Bad Saulgau zu veranschlagen (§ 4, Abs. 1 GKG). Es ging dann an das richtige Gericht - AG Bad Saulgau.

Die Ersparnis durch den § 104a UrhG ist hier sehr theoretisch. Der Begriff der "Waffengleichheit" bedeuted hier, dass dem Beklagten bei einem einmaligen Termin kaum zumutbar gewesen ist die beschwerliche Reise nach Hamburg anzutreten. Eine Geldersparnis kommt hier nicht zum Tragen. Hätter der Beklagte jedoch teinehmen wollen, hätte er sicher an die 400,00€ als Minimum kalkulieren müssen. Heute "spaziert" zu den Terminen - unschätzbare "Waffengleichheit".

Zu empfehlen war es natürlich dann auch in Verfahren am AG Hamburg Hamburger Rechtsanwälte einzuschalten. Hier entfielen dann - auf beiden Seiten die Reisekosten.

Heute aber "bezahlt" man die theoretische "Waffengleichheit" mit den Kosten einer Terminsvertretung für die Klägerin (sofern man das Verfahren verliert). Klar - Hamburger Rechtsanwälte schippern nicht nach Bad Saulgau - egal wie schön es da unten ist. 

II - Verfahrenskosten 

Die Klägerin hielt trotz Hinweis des Gerichts den Gegenstandswert des Verfahrens bei 965,60€. Das Gericht dürfte ihn nun nicht ändern.

Beklagtenseite und Klägerseite entstehen jeweils 220,00€ an Rechtsanwaltsgebühren. Es wird eine dreifache Gerichtsgebühr veranschlagt (ohne AG Stuttgart) = 159,00€

Beklagtenseits entstehen zusätzlich Fahrtkosten (Ravensburg) iHv 21,00€ und Abwesenheitsgeld unter 4 Stunden ihV 20,00€.

Klägerseits entstehen für die Terminsvertretung 148,00€ an Rechtsanwaltskosten und zusätzliche Fahrtkosten (Ulm) iHv 45,00€ und Abwesenheitsgeld unter 4 Stunden ihV 20,00€.

Die Verfahrenskosten betragen damit nach RVG 853,00€.

Der Unterschied zu "früher" am AG Hamburg mit Hamburger Rechtsanwälten beträgt also immerhin 254,00€.

Fazit: § 104a UrhG bringt also nicht nur spürbare, jedoch oftmals rein theoretische Entlastungen. Er erhöht auch das Kostenrisiko (um hier im Beispiel immerhin 42,4%).

III - Warnung vor der Kostenfalle "deutschlandweit" - besonders bei "Pauschalanwälten"

Selbstverständlich weiß ein normal denkender Mensch, dass die Beauftragung einer eigenen nicht ortsansässigen Vertretung durch einen Rechtsanwalt Mehrkosten verursacht, die er im Verlustfall zu tragen hat. Ganz besonders schlimm wird es aber im Bereich der Vergleiche mit Gerichtstermin - und noch schlimmer, wenn man berüchtigte Pauschalanwälte beauftragt.

Naturgemäß bricht nun 2014 den Hamburger Rechtsanwaltskanzleien durch den § 104a UrhG ein ganzer "Markt" weg. Bei "Spitzenkanzleien" stehen gerne sechsstellige Summen pro anno zur Debatte. Auch aufgrund der verbesserten Rechtssprechung (wie "unser! BGH-Bearshare"-Urteil) möchte man immer noch im Geschäft bleiben. Das ist nur verständlich. Allerdings existieren leider "Werbemodelle" im Internet, die wortreich die Mehrkostenbelastung verschleiern (!Nachtzüge/Zahnbürsten/Leichtes Gepäck/Bahncard"-Werbemodell). Dabei dürfte zu 100% sicher sein, dass kein Rechtsanwalt sein Geschäft zwei Tage liegen läß, nur um an einer Verhandlung im schönen Oberschwaben teilzunehmen - wobei die Kosten hierfür auch noch untragbar wären. Er schickt einen Terminsvertreter.

Mehrkostenliste 

Zu den bereitsermittelten 853,00€ an Verfahrenskosten kommen 148,00€ für eine eigene Terminsvertretung "Ravensburg" hinzu. Mehrbelastung zu "früher" = 402,00€.

Vergleicht man aber bei "Kostenaufhebung" sind wir bei eigenen Kosten iHv 539,50€ (zu dem Vergleichsbetrag). Mehrkosten zu "früher" 189,00€. 

Beauftragt man gar einen "Hamburger Pauschalanwalt", der idR 400,00€ verlangt kommen weitere 180,00€ hinzu = Mehrbelastung zu "früher"+"RVG-Anwalt"  = 582,00€. Für einen Vergleich mit Kostenaufhebung bezahlt man hier dann 719,50€ an eigenen Rechtsanwaltskosten (zu dem Vergleichsbetrag).

Fazit

Der neue § 104a UrhG bringt also nicht nur Verbesserungen. Man hat die neue Konstellation im Verhältnis zu den Klägern zu beachten - darf aber auch nicht auf "billigen" Werbemüll reinfallen. Es bleibt wie schon vor dem 09.10.2014 - überall und deutschlandweit gibt es hervorragende Urheberrechtskanzleien - auch im schönen Oberschwaben. Diese sind daher aus Kostengründen zu bevorzugen.

Denn frei nach einem bekannten Werbeträger: "Wer billige Werbung zahlt, kauft dreifach!"

Mittwoch, 8. Oktober 2014

AG Bad Saulgau - 1 C 172/14 - Klagerücknahme vom 17.09.2014


Im schönen Oberschwaben fand ein beispielhafter Rechtsstreit statt, der die aktuellen Entwicklungen in Filesharingklagen zusammenfasst. 

Die Klägerin behauptete Inhaberin ausschließlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte für den deutschen Sprachraum an einem C-Horrorstreifen zu sein. Sie legte als Beweis einen nicht unterzeichneten "Vertrag" mit einem amerikanischen Produzenten vor. Die Klägerin habe die deutschsprachige Fassung des Werks am 23.03.2010 übersetzen lassen. Das Werk sei dann am 29.01.2010 (???) erstveröffentlich worden. Die Firma Guardeley habe am 22.02.2010 (???) eine Rechtsverletzung über eine Filesharing-Tauschbörse fest gestellt, welche in einem späteren Beauskunftungsverfahren dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet worden sei. Der Beklagte habe - so die beweiserleichernde tatsächliche Vermutung der Klägerin - die Rechtsverletzung selbst begangen. Die Klägerin verlangte 807,80€ (1,3-Gebühr aus einem Gegenstandswert iHv 19.000,00€) an Rechtsanwaltskosten aus der erfolgten Abmahnung. Zudem sei ihr ein lizenzanalogischer Schadensersatz iHv 157,80€ zuzusprechen. Dies ergäbe einen vorläufigen Streitwert ihV 1007,80€ (???). 


Bereits mit Beschluss vom 08.07.2014 verfügte das Gericht jedoch zunächst ein vereinfachtes Verfahren nach § 495a ZPO, da der Streitwert die Grenze von 600,00€ nicht überschreiten würde. Eine mündliche Verhandlung fände nur auf Antrag der Parteien statt. Das Gericht erläuterte, dass es zwar zunächst den Schadensersatzbetrag iHv 157,80€ als angemessen einstufen würde. Nach vorläufiger Sicht des Gerichts würde jedoch der angemessene Gegenstandswert für die Abmahnung mit 2.000,00€ = 229,50€ (Mittelgebühr 1,5-Faktor für umfangreiche und schwierige Fälle! + 30,00€ Auslagen) betragen. Das Gericht führte hierzu aus, dass es die Entscheidung des OLG Hamm, Beschluss vom 26.03.2013 – 22 W 42/13 auch für diesen Rechtsstreit heran zu ziehen sei. Weiter könne auf den § 97a UrhG, Abs 3 – neu zur Orientierung verwiesen werden. Zwar sei dieser zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht in Kraft gewesen. Der Gesetzgeber habe jedoch mit der Reduzierung des Gegenstandtswertes auf 1.000,00€ zu erkennen gegeben, dass er Gegenstandswerte iHv 19.000,00 als überhöht ansähe.

Der Beklagte suchte sich zunächst selbst zu verteidigen und erhielt dabei professionelle Unterstützung aus den Reihen der "Interessengemeinschaft gegen den Abmahnwahn". Der Beklagte ging auf die rechtlichen Gegebenheiten des gegnerischen Vortrags im Bereich der "Aktivlegitimation" ein. Er fühlte sich bemüßigt die ordnungsgemäße Ermittlung der Rechtsverletzung zu bestreiten. Zur Sache gab er an, dass er die Tathandlung nicht begangen habe. Er selbst sei nicht alleiniger Nutzer des Anschlusses. Neben seiner Ehefrau seien auch drei erwachsene Kinder Nutzer des Anschlusses gewesen. Der Anschluss sei gegen einen unberechtigten Zugriff eines Dritten von außen abgesichert  gewesen (etc...). Mit seinem Vortrag sah der Beklagte die tatsächliche Vermutung er selbst sei für die Rechtsverletzung verantwortlich erschüttert. Seiner sekundären Darlegungslast und ebenso Recherchepflichten nach dem Erhalt der Abmahnung sei er mit seinem Vortrag nachgekommen. 

Die Klägerin wandte sich gegen den Beschluss des Gerichts vom 08.07.2014 (Rechtsanwaltskosten) und beantragte die Durchführung der mündlichen Verhandlung. Der Beklagte beantwortete zwei Schriftsätze der Klägerin mit einem eindeutigen Schriftsatz. 

Für die mündliche Verhandlung am 03.09.2014 und das weitere Verfahren nahm der Beklagte dann die Unterstützung der von der Interessengemeinschaft gegen den Abmahnwahn empfohlenen Kanzlei Krafft, Gschwind & Kozicki, Ravensburg, namentlich RA Mark Kozicki in Anspruch, welcher kurzfristig den Termin wahrnahm. Hierfür auf diesem Wege besonderer Dank. 

Tatsächlich fand die mündliche Verhandlung statt. Die Klägerin entsandte eine Terminsvertretung aus Ulm. Das Gericht stellte aus verschiedenen Gründen eine Klageabweisung in den Raum.

Die Verkündung des klageabweisenden Urteils sollte am 24.09.2014 statt finden. 

Dem kam die Klägerin durch Rücknahme der Klage am 17.09.2014 zuvor. 

Der Beklagte beantragte nun der Klagerin die Kosten des Rechtsstreits mit einem Steitwert ihv 965,60€ aufzuerlegen.  

PS vom 09.10.2014: Vor diesem Update möchte ich bitten, dieses Detail als "Einzelfallentscheidung" des Gerichts zu werten. Auf andere Fälle oder Konstellationen ist dies nicht zu übertragen! 

Der noch recht junge und auch technische offensichtlich sehr kompetente Richter in diesem Verfahren handelte überaus pragmatisch. Letztlich ging es denn doch in erster Linie "nur" um die Frage, ob wie die Klägerin behauptete, der Beklagte die Tathandlung begangen habe, und ob er seinen Recherchepflichten zu dem Vorfall nachgekommen sei. Neben dem Vortrag in eigener Sache standen im vorliegenden Rechtsstreit vier Zeugen zur Verfügung. 

a)  die Ehefrau zB zu den "Nutzungsgewohnheiten",
b) zwei erwachsene Kinder (zB Recherchepflichten und Aussagen),
c) ein technisch sehr begabter, erwachsener Sohn, der den Computer des Beklagten 'gewartet' hat (zB als Zeuge gegen auffällige Programmnutzungen). Darüber hinaus war c) auch für die Installation und Betrieb des Funknetzwerkes zuständig.

Sämtliche Nutzer stritten gegenüber dem Beklagten desweiteren ab, die Tathandlung begangen zu haben. 

Aus einer Vielzahl von Verfahren kennen wir aber die "Strategie" der Klägervertreter, Prozesse bis zum bitteren Ende auszureizen. Das "Argument" ist schlicht: "Wenns keiner war - wars doch der Beklagte - man muss alle angebotenen Zeugen hören." (Hierzu mal bspw. AG Köln, Urteil vom 14.08.2014 - 137 C 140/14 - identischer Kläger, und/oder AG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2013 - 57 C 3144/13 - Rn20, usw...). 

Das AG Bad Saulgau jedoch verkürzte die Angelegenheit nach meinem Empfinden vorbildlich. Das Gericht erachtete die bisherigen Schriftsätze als ausreichend, um eine Entscheidung fällen zu können. Eine Einvernahme der angebotenen Zeugen sei nicht erforderlich, da diese Zeugen in der Vernahme nach § 383 ZPO das Zeugnis (komplett) verweigern könnten. Auch dann bliebe für das Gericht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beklagte weder als Störer noch Täter haftbar zu machen sei. Die Beklagtenseite agierte entsprechend. Die Terminsvertetung der Klägerin konnte auch dieses Ergebnis den Bevollmächtigten der Klägerin nur "mitteilen". Eine Reaktion per Schriftsatz ist nicht erfolgt. 

Freitag, 29. August 2014

Die "ouf"-Troll-Theorie


Update vom 22.10.2014

Mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15.05.2014 - I ZB 71/13 wurde der Theorie des anonym unter den "Namen" ouf - cmp - delta - xor usw.... im Internet auftretenden Spammers, der die Ansicht vertritt, im Filesharing-Bereich müßte die Gebührenrechung für eine Abmahnung nach dem Prinzip der "gleichen Angelegenheit" abgerechnet werden, jegliche Grundlage entzogen.

Eine weitere inhaltliche Auseinandersetzung lohnt nicht, auch wenn das Gespammte munter weiter gehen wird, da es letztlich um den Lebensinhalt des Spammers handelt.

Abgemahnte können natürlich gerne weiter daran glauben, dass dieser Spammer den Schlüssel zum Ende des Abmahnwahns gefunden hat - wenn es ernst wird - werden Sie dann eines besseren belehrt.

Dienstag, 19. August 2014

AG Hamburg, Urteil vom 08.08.2014 – 36a C 327/13


Ein gestern erschienener Bericht von Dr. Martin Bahr hat in der "Szene" für allgemeines Rätselraten und Kopfschütteln gesorgt. Hier die Aufklärung....

RA Christian Solmecke spricht in seinem Bericht von einer "Ermittlungspanne."
"Die Ermittlung der geloggten IP-Adresse erfolgte nach der Weltzeit, der sogenannten Universal Time Coordinated (UTC)."

Diese Interpretation ist falsch. Dr. Bahr berichtet über den prozessualen Ablauf:
"Zwar habe die Klägerin nach einem gerichtlichen Hinweis vorgetragen, dass auch die Ermittlung nach lokaler deutscher Ortszeit erfolge und dafür Beweis angeboten. Dies sei jedoch unerheblich, so das Gericht, da die Klägerin in Hunderten anderen Verfahren vorgetragen habe, die Ermittlungen sei nach UTC-Standard erfolgt. Auf Nachfrage habe die Klägerin für diese Diskrepanz keinerlei Begründung geboten. Daher sei dem Beweisangebot nicht nachzugehen."

Richter Dr. H. bezieht sich auf den Vortrag:
Hierfür hatte die Klägerin keine Begründung.

Nun, wie hier ersichtlich wird durch die "verwendete Uhr" keinerlei Zeitzone dargestelt.

Auch besitzt, anders als oben behauptet die "verwendete Uhr" (Das Programm DeskClock) nicht die Fähigkeit die Zeit mit einem Zeitserver der ptb zu synchronisieren.

Die Synchronisation soll auf "Nachfrage" - wie aus einem der anderen hunderten Verfahren bekannt - dann doch über die Synchronisationsfunktion des Betriebssystems Windows XP im Bereich "Systemzeit" erfolgen. (Sollte ja jeder kennen.) Hier ist auch die Zeitzone und die Frequenz der Zeitsynchronisation nebst dem auszuwählenden Zeit-Server einzustellen. Problematisch ist hierbei, dass wiederum auf "Nachfrage" nur erläutert  wurde, dass die Normaleinstellung bezüglich des Synchronisations-Intervalls eingestellt wurde. Jedoch erfordert ein 30-Minütiger Intervall Veränderungen von Registrierungseinträgen. Wie das geht - kann jeder nachgoogeln.

Die "verwendete Uhr" synchronisiert die Uhr-Zeit mit der Systemuhr. Im Bereich Systemuhr ist also auch die Zeitzone zu finden, die sehr einfach einzustellen ist.

Die Klägerin konnte für diesen technisch einfachen Vorgang keine Erklärung finden? Dann hat sie zurecht verloren. Glückstag für den obsiegenden Rechtsanwalt.

Ich gehe davon aus, dass dieses Urteil auch vor dem Landgericht Bestand hat.
Denn
a) nur weil ich den Vorgang erklären kann, heißt das nicht dass derjenige, der den Vorgang im erstinstanzlichen Verfahren nicht erklären konnte ihn nun "besser" erklären kann.
b) tatsächlich der übliche Vortrag grammatikalisch falsch ist: Statt (...) muss ein ,...., her. Ansonsten versteht das noch ein Richter falsch.
c) ein neues Vorbringen eher einem "verspäteten" Vorbringen zuzuschlagen ist. Diese sist bekanntlich nicht vom Berufungsgericht zu würdigen.




Freitag, 15. August 2014

LG Düsseldorf, Urteil vom 25.06.2014 - 12 O 294/12 - Uploads






 

Offtopic - Besucher via Steffen Heintsch

Update von 24.08.2014 - Beitragsanalyse 

Eine neuere wissenschaftliche Studie belegt, dass die Beiträge von Steffen Heintsch stark abhängig von der Aktivierung seiner psychischen Schädigung sind.  

Durch den BlaBlaMeter gejagt sind die zwar meist falschen Anworten des Herrn Heintsch nur mit sehr wenig Bullshit-Deutsch behaftet. Er liegt hier in der Range 0,1 - 0,2.

Hingegen sind die Texte zu "Shual" und "Princess" massiv mit Bullshit angereichert. Bei "Shual" geht es noch so - jedoch beim "Princess"-Text ist der Bullshit überwiegend!




Update vom 18.08.2014 - Wem gehört Abmahnwahn-Dreipage.de?

Die jüngsten Auftritte des Herrn Steffen Heintsch belegen eindeutig, dass er nicht mehr Herr seines "Reichs" ist. Auffällig waren schon seit Wochen unsinnige Ratschläge an Abgemahnten Forderungen unverzüglich und ohne Grund zu bezahlen, Anwälte zu angeblich ungeklärten rechtlichen Fragen einzuschalten. Nun versucht er krampfhaft mit idiotischen und unwahren Tatsachenbehauptungen seinen letzten (wie er denkt) Konkurrenten wegzubeissen.

Was ist da nur geschehen?

"Das Steffen Heintsch angeblich “nichts zahlen” und “notfalls in Gefängnis gehen” will, hört sich herzzerreissend an, ist aber nichts anderes als der emotionale Überschwang dessen, der sich zu unrecht verfolgt fühlt. Und dies Gefühl mag sogar nicht einmal trügen. Man wird es am Ende wissen." (Quelle)

Wie erinnern uns gerne an die "herzzerreisende" Geschichte des letzten Jahres, als Herr Heintsch bereits Bilder von sich in Gefangenenkleidung werbewirksam postete. Heute wissen wir, dass Herr Heintsch nicht wie angekündigt vor den BGH/EUGH/ECHR ziehen wird. Er hat statt dessen bereits vor dem Kammergericht den Schwanz eingezogen.

Also warteten wir darauf, ob sich wenigstens seine Knast-Erklärung realisiert. Doch auch hier werden wir enttäuscht und gleich erneut verarscht: 




Herr Heintsch möchte in die Privatinsolvenz? Nur mal angenommen, der Herr hätte keine weiteren Schulden, müßte er hier mit Hilfe einer Schuldnerberatung zuerst die Gläubiger auffordern für einen Schuldenbereinigungsplan die Forderungen zu aktualisieren. Hernach wird mit den Gläubigern Land Berlin - Wachs - Schulenberg & Schenk eine außergerichtliche Einigung versucht. Der folgende Schuldenbereinigungsplan umfasst selbstredend auch die Domain "abmahnwahn-dreipage.de", sofern diese Domain überhaupt noch Herrn Heintsch gehört. Der Plan wäre gescheitert, wenn ein Gläubiger wie Schulenberg & Schenk die Vollstreckung vorantreibt.

Da war doch was!
"27.04.2012: Pfändungsbeschluss über Pfändung der Domain AW3P
Höhe: 943,22 EUR
Reaktion: Bezahlung durch RA Dr. Alexander Wachs; Ratenzahlungsvereinsbahrung mit RA Dr. Alexander Wachs (monatliche Kleinstrate 30,00 EUR)
" (Quelle)

Wir reden nun mit Reisekosten über die schöne Summe von ca. 5.000,00€, die Herr Heintsch an Verfahrenskosten aufzubringen hat. Mit dem Gericht kann er sich auf Ratenzahlung einigen. Mit seinem REchtsanwalt auch. Verbliebe also Schulenberg & Schenks von mir aus 1.800,00€. Deswegen in die "Privatinsolvenz"? Hilft da der Doktor nicht mehr, obwohl die obige Altlast fast schon abbezahlt ist? Die nächste Märchenstunde.

Hier fehlt es an Transparenz - die schlüssigste und einfachste Lösung ist, dass erneut der Werbepartner aushilft. Herr Heintsch traut sich einfach nicht zu bekennen, dass er (auch schon aus anderen Verfahren) bei seinem Werbepartner in der Kreide steht. Die wirtschaftliche Abhängigkeit des Herrn Heintsch ist offensichtlichst!

Natürlich muss man zuallererst feststellen, dass es im Grundsatz nicht illegal oder rechtswidrig ist. Aber warum wird es einmal nicht transparent dargestellt und ständig von "lieber in den Knast" und "Privatinsolvenz" gefaselt? Hat Herr Heintsch etwa Angst, dass hinter der Fassade der ehrenamtlichen Tätigkeit (wenn diese einmal bröckelt) dann nur eines übrigbleibt, das er sich wirtschaftlich und ideologisch von einer Rechtsanwaltskanzlei abhängig gemacht hat, die er auch fleißig als Gegenleistung bewirbt?

Welche Vereinbarungen hier existieren - wissen wir nicht. Es ist nur klar, dass die Aussendarstellung des Herrn Heintsch als "ehrenamtliche und kostenlose" Person bei näherer Betrachtung selbstverlogen ist. Er sitzt nicht im Knast - sondern bleibt wirtschaftlich abhängig und agiert als Lobby seines Werbepartners.

Update vom 17.08.2014

- Zwischenzeitlich wurde die Titelanmaßung in Verbindung mit unzulässiger Werbung und die damit verbundene Täuschung von rechtssuchenden Verbrauchern der zuständigen Rechtsanwaltskammer gemeldet.

- Herr Steffen Heintsch hat seither seinen "Beitrag" desöfteren verändert. Wie perfide Herr Heintsch agiert, zeigt sich hier: "Es wird seitens des Forums IGDAW suggeriert, das ohne Zutun des Forums IGGDAW der BGH-Entscheid “BearShare” -nie- zu Stande gekommen wäre. Was sicherlich neben einer Lüge eine unwahre Tatsachenbehauptung des Forums IGGDAW darstellt"
Das BGH-Verfahren "BearShare" wurde zwischen dem Dezember 2010 und dem Urteil massiv von der Spendenaktion gegen den Abmahnwahn unterstützt. Ohne den Betrag  iHv  2.725,91€ hätte der Beklagte das Verfahren finanziell nicht stemmen können. Ohne diese Unterstützung wäre das Verfahren nie zu Stande gekommen. Herr Heintsch lügt damit nicht nur sich selbst an, sondern sabotiert vorsätzlich und bewußt die Bestrebungen anderer. Er sollte sich schnellstens in psychologische Betreuung begeben. 


Liebe Gäste!

Seit heute verlinkt Herr Steffen Heintsch aus Wurzbach/Thüringen auf meine Webseite. Sie können sich nun gerne über meine Arbeit und unsere gemeinschaftlich erreichten Erfolge informieren!
Ich verweise Sie ausdrücklich auf die Beteiligung am Verfahren vor dem BGH - "BearShare".
Sollten Sie (ernsthafte) Fragen haben - nutzen Sie bitte die Kommentarfunktion.

Hintergrund 

In der Beilage, die Herr Steffen Heintsch verfasst hat, wimmelt es leider von längst entlarvten Lügen des Herrn. Seit Jahren stellt dieser Stalker, den ich grundsätzlich ignoriere unwahre Tatsachenbehauptungen über mich und andere ins Internet.

Warum?

Beispiel: Am 14.07.2014 stellte der bekannte Strafrechtler und Medienrechtsexperte Udo Vetter für die ARAG-Rechtschutzversicherung einen Text zu meinem Spezialthema her. Hier der Link.
In diesem Text empfiehlt der Experte eine Unterlassungserklärung, die identisch der Mustererklärung auf der Seite der "Interessengemeinschaft gegen den Abmahnwahn" ist. Ich habe an dieser Erklärung mitgearbeitet. Es freut mich daher sehr, dass der Experte diese Erklärung übernommen hat.

Herr Steffen Heintsch jedoch bietet seit langem eine fehlerbehaftete Mustererklärung an, die die Zusicherungen nicht einmal auf das Internet beschränkt und die damit viel zu weit gefasst ist. Unterzeichnen Sie ein solches Produkt zu einem Lied - dürfen Sie es noch nicht einmal mehr in der Öffentlichkeit singen.

Herr Steffen Heintsch ist zudem neidzerfressen.
- Er haßt es, dass der Experte Udo Vetter nicht seine eigene Erklärung übernommen hat.
- Er haßt es noch mehr, dass Udo Vetter eine identische Erklärung wie die "Interessengemeinschaft gegen den Abmahnwahn" anbietet.  
- Er haßt es am allermeisten, dass ich an der Erklärung mitgewirkt habe.

Und daher hetzt Herr Steffen Heintsch mit plumpen propagandistischen Mitteln seit Ende Juli 2014 latent gegen Udo Vetter, mich, die "Interessengemeinschaft gegen den Abmahnwahn".

Fazit

Sollten Sie den Schmuh, den der psychopathische Bauernfänger*** Steffen Heintsch verfaßt hat glauben - dann werden Sie bitte damit selig. Dem normalen Rest der Bevölkerung nochmals ein herzliches Willkommen!

***
Ja - Schaunsies ruhig an. Steffen Heintsch bewirbt so seinen "Haus- und Hofanwalt", dem er möglichst viele Mandanten vermittelt. Dabei ist - wie jeder nachprüfen kann, dieser Anwalt kein "Fachanwalt". Es gibt iÜ einen solchen Titel nicht.

Freitag, 25. Juli 2014

AG Düsseldorf, Urteil vom 14.05.2014 - 57 C 16445/13


Das Amtsgericht zu Düsseldorf hat sich mit einem neuartigen Berechnungsmodell für gerichtlich zu schätzende Schadensersatzwerte bei (hier) pornographischen Werken befasst.

Urteilslink

Vorab: Es ist zu vermuten, dass es sich um einen "Smaragd"-Fall ahndelt. Bei diesem wird ein erstellter Screenshot zu einer Sekunde ... nicht ... vorgelegt. Aus diesem wären konkretere Daten ersichtlich, aus denen man zumindest "annehmen" kann. Das Gericht zieht den Beweis erkennbar nicht zu Rate, was die folgende Schätzung nach § 287 ZPO unzulässig werden läßt (Anfechtungsgrund), selbst wenn die berklagte Partei nicht auf das Beweismittel "Screenshot" eingegangen ist.  

Aus rechtlicher Sicht ist zu vermerken, dass ein gerichtliches Modell nicht die Beweislast der Kläger ersetzt. Schon immer bin ich der Ansicht, dass zu einem substantiierten Vortrag einer Ermittlung die konkrete Anzahl der an dem jeweiligen Vorgang auf die Gesamtdauer bezogen vorzutragen ist, um auszuschliessen, dass kurzfristig/versehentlich operierende Täter den sog. Powerdownloadern, die gerne über Tage hinweg ein Werk anbieten gleich gesetzt werden. Je konkreter ein Schadensersatzberechnungsmodell = Je konkreter muss die Grundlage sein. Denn ansonsten geschieht Folgendes:



Die vom Gericht geschätzte Downloadzeit ist wie im Bild ersichtlich abhängig von der Existenz einer Gegenstelle, die eine Kapazitätsauslastung des eigenen Volumens möglich macht. Schaltet hier der Mr. Niederlande ab - sackt das eigene Volumen entsprechend ab. So etwas kann kein theoretisches Modell erfassen - man kann an dem Werk auch einen Tag sitzen und nicht nur eine Stunde.

Besonders falsch ist aber die Annahme, man könne den max-Upload hier in Verbindung zum max-Download setzen. Dieser wird nur sehr bedingt von zumeist wieder einer Gegenstelle ausgenutzt. Im Beispiel existiert eine solche Gegenstelle nicht - Fehlt es an einer konreten Gegenstelle - werden hier nur etwas über 3% des Werks insgesamt verbreitet (45 MB - auf den Streitfall bezogen nach gerichtlicher Rechnung 200 MB).

Gänzlich weltfremd ist die Bezugsgröße "Chunk" - 9 MB - da Teile versandt werden. Im Beispiel werden nur 6 "Chunks" verbreitet und nicht die gerichtlich angenommenen 14. Danebst ist die Gleichsetzung Teil = Lauffähigkeit nur bedingt anzunehmen. Die Relevanz eines einzelnen 32KB-Teils in Bezug auf ein 1MB-Teil wäre zu berücksichtigen (was nicht geht, da man diese Umstände nicht kennt).

Das Beispiel beinhaltet aber sechs Downloader von der anbietenden Stelle - es kann auch nur einer/keiner während der Tatzeit sein.

Weshalb soll also jemand nach einer Theorie für 14 mögliche Uploads Schadensersatz leisten, wenn es doch nur einer war? Oder gar keiner?

Fazit: Auch dieser Klimmzug ersetzt die "eigentlich" klägerseits beizusteuernden Daten nicht.

Freitag, 18. Juli 2014

Wie würden Sie entscheiden?

Über den Internetanschluss von "Hubert" kommt es zu zwei Rechtsverletzungen an Werken der Contantindustrie. In einem späteren Verfahren legt nun "Hubert" mehr als ausführlich dar, weshalb er nicht Täter der unerlaubten Handlungen gewesen sein kann. Er benennt hierfür auch eine Zeugin - zufällig auch die einzige wirkliche Nutzerin des Anschlusses, seine Lebensgefährtin "Vanessa". Diese bestreitet allerdings auch, Täterin gewesen zu sein und steht für die Darlegungen die der Beklagte zu ihr im Verfahren führt auch als Zeugin zur Verfügung. Hierbei stellt aber die Ermittlungsfirma der Contentindustrie fest, das genutzte Tatwerkzeug sei unter dem Kurznamen "Essalein" betrieben worden...

Bei Richterin Salesch zieht "Hubert" nun den Publikumsjoker:
97,8% sagen - "Er wars nicht - Vanessa wars"= Er lügt nicht
2,19% sagen - "Er wars und hat aus Liebe zu Vanessa ihren Kosenamen als Kontenname benutzt = Er lügt"
0,01% sind Richter am Landgericht München - Kammer 21

Ist man Richter am Landsgericht München - Kammer 21
- reicht nun nach der Veröffentlichung des Volltext von BGH-"BearShare" (zähnekrischen) die Exisztenz einer weiteren nutzungsberechtigten Person aus, um eine tatsächliche Vermutung zu erschüttern, man selbst als Anschlussinhaber sei für den Vorfall verantwortlich.
- erfüllt aber nur derjenige die sog. "sekundäre Darlegungslast", welcher einen Täter an den Haaren an den Gerichtssaal zerrt.

Genau: Der Vortrag im Fall oben ist nicht plausibel dargelegt, weil darin die Zeugin dem Beklagten angibt die Tathandlung nicht vorgenommen zu haben. Es steht damit kein Täter im Vortrag - der Vortrag + Vernahme des Beklagten erfüllt die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast des Beklagten nicht. Daher könne auch schon auf die Vernahme der Zeugin verzichtet werden. (Logisch - warum sollte sich eine Meinung, die am Kaffeetisch geäußert wurde schon groß in einem Gerichtssaal ändern? Ah geh -. rechtliche Konsequenzen zu Zeugenaussagen wirken doch gar nicht!)

Dass allerdings die Zeugin als Entlastungszeugin des Beklagten geführt wurde - interessierte das Landgericht München nicht sonderlich. Genausowenig bereits das AG München, welches bei einer angesetzen Vernehmung des Beklagten die nicht geladene Entlastungszeugin nicht nur im Gerichtssaal beließ, sondern auch noch in die Vernahme mächtig reinquatschen, wie auch das Protokoll bestätigt. 

Fazit: Bei Richterin Salesch wären die Richter der Zivilkammer 21 zu München sehr milde belächelt worden. Im realen Leben müssen sich übergeordnete Kräfte mit dem Stadel dort beschäftigen.







Dienstag, 3. Juni 2014

BGH - I ZR 169/12 - Urteil vom 08.01.2014


Natürlich freut es mich persönlich auserordentlich, heute "unser" BGH-Urteil kommentieren zu dürfen. Es ist für uns alle - die Verfahrensbeteiligten Kanzleien Riegger Rechtsanwälte, Ludwigsburg und Dr. Herbert Geisler, Karlsruhe, selbstverständlich den Revisionsführer, aber auch alle Mitstreiter und Mitspender die Bestätigung, dass sich ein langjähriges Engagement gegen eine als ungerecht empfundene Auslegung des Rechts (seit dem Jahr 2006) durch verschiedene Instanzgerichte lohnen kann.

I - Maßgeblicher Punkt

"Der Inhaber eines Internetabschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörige den Ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen. Erst wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch hat, muss er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen."

Zu diesem Punkt führt der BGH seine Rechtsprechung aus dem "Morpheus"-Urteil vom 15.11.2012 konsequent und verbrauchergerecht fort:

- Gegenüber minderjährigen Nutzern eines Internetanschlusses obliegt es dem Anschlussinhaber diese Nutzer zu belehren. Dies sollte insbesondere zu unerlaubten Handlungen jeder Art erfolgen, aber besonders die Warnung vor "Tauschbörsennutzungen" umfassen.

- Bei erwachsenen Nutzungsberechtigten besteht für den Anschlussinhaber jedoch keine anlasslose Belehrungs- und/oder Überwachungspflicht. Ist es also zu dem jeweiligen Nutzer noch nicht zu Auffälligkeiten gekommen (Erhalt einer Abmahnung), kann der Anschlussinhaber auch nicht zur Übernahme von Schadensersatz ("Sippenhaftung"), aber auch nicht von Rechtsanwaltskosten  verpflichtet werden.

Wir dürfen diese unmissverständliche Ordnung der bisherigen uneinheitlichen Rechtsprechung in Deutschland als sehr verbraucherfreundlich und "gerecht" einstufen.

II - Kritikpunkte 

Selbstverständlich gäbe es über den positiven "maßgeblichen Punkt" viel zu schreiben - es gibt aber auch eine Vielzahl von Kritikpunkten an der Entscheidung, die ich persönlich entwicklen muss.

1- Anders als noch in der mündlichen Verhandlung fehlt es dem Urteil an einer Klarstellung zum Thema der "Wirksamkeit"der Abmahnungen. Mehr noch - der Revisionsführer hatte Themen, wie eine mögliche "Rechtsmissbräuchlichkeit" des vorliegenden Abmahnsystems vorgebracht - es fehlt hier dem Urteil an allem.

2- Wie die Angelegenheit in Bezug zu weiteren Nutzungsberechtigten (WG-Situation, Vermieter, Freunde) erwachsenen Personen zu sehen ist - läßt der BGH offen, wenngleich hie für den Verbraucher positive Urteile nachgeschoben werden.

3- Die Erläuterungen des BGH zu dem Thema des Umfangs der "sekundären Darlegungslast" hingegen bedürfen einer Überprüfung und Konkretisierung. (Es sind hier weitere Gerichtsverfahren vor dem BGH und dem Bundesverfassungsgericht anhängig.)

RA Mathias Straub von der Kanzlei Riegger schreibt: "Der Anschlussinhaber ist im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet und muss zu diesen Punkten vortragen. Aus dem Vortrag muss sich ergeben, ob andere und falls ja, welche Personen Zugang zum Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen. Mehr nicht." Dies kann ich so nicht sehen. 

Der BGH bezieht sich einerseits auf eine "Recherchepflicht" des Abgemahnten. ( "Liegt ein qualifiziertes Verschulden aufgrund des Parteivorbringens nahe, muss der beklagte ..... Angaben zu den näheren Umständen der Schadensentstehung machen. Er muss insbesondere mitteilen, welche Kenntnisse er über den konkreten Schadensverlauf hat und welche Schadensursachen er ermitteln konnte. Ihn trifft mithin eine Recherchepflicht (BGH, TranspR 2012, 463 Rn. 18 mwN).") Mit dieser Begründung zieht der BGH Pflichten einer "Firma" zu den Privathaushalten, ohne zu bedenken, dass a) Zeugnisverweigerungsrechte bestehen und b) das viele Anschlussinhaber zu solchen Ermittlungen nicht fähig sind. 

Der BGH zitiert dabei insbesondere die Urteile des LG München (erstaunlich - das OLG München wird trotz Konkretisierung nicht zitiert) und OLG Köln, die von diesen Gerichtsständen (München  bis heute) faktisch bedeuten, dass ein Täter in jedem Fall genannt werden muss und man im Umkehrschluss keinerlei Chance hat, wenn man den Täter nicht nennen kann. Allerdings gibt es keine besondere Beleuchtung der Sache durch den BGH, der eben lapidar bemerkt, der Beklagte habe ja einen Täter benannt und somit seiner Darlegungslast genügt. Hier hat der BGH einerseits und halbdirekt ein scharfes Vorgehen von Gerichten in der Tendenz bestätigt, aber durch die "Halbdirektheit" verabsäumt die aktuelle und vollständig uneinheitliche Rechtsprechung einer einheitlichen Lösung zuzuführen. Es wird also letzlich dem Tatrichter selbst überlassen, wie weit er die Grenze setzt und welchen Vortrag er nun als ausreichend erachtet, so dass wir weiterhin bei vollständig unterschiedlicher Bewertung von gleichen Vorträgen und Fällen bleiben werden.

4. Nichts zur Frage eines angemessenen Schadensersatzes.



 

Donnerstag, 29. Mai 2014

Samstag, 10. Mai 2014

AG Bielefeld, Urteil vom 08.05.2014 - 42 C 451/13

 Volker Küpperbusch:
Die Freibäder öffnen
und
Debcon geht in Bielefeld baden


Rechtsanwalt Volker Küpperbusch, Notar
Fachanwalt für gewerblichen Rechtschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht



Rechtsanwälte und Notare
Dr. Stracke, Bubenzer & Kollegen

Marktstraße 07
33602 Bielefeld
Fon: 0521/966-57-22
Fax: 0521/966-5766
kuepperbusch@ra-stracke.de
http://www.ra-stracke.de


.....................


Pünktlich zum Beginn der Freibadsaison hat das Amtsgericht Bielefeld mit hier am
08.05.2014 zugegangenen Urteil zum Az. 42 C 451/13 eine Klage der Debcon GmbH aus
Witten abgewiesen.

Zuvor war ein Mahnbescheid beantragt worden, gegen den nicht rechtzeitig Widerspruch
eingelegt wurde, so dass ein Vollstreckungsbescheid erging. Gegen diesen
Vollstreckungsbescheid hat die Beklagte Einspruch eingelegt, so dass das Amtsgericht
Bielefeld über die Sache zu entscheiden hatte.

Geltend gemacht wurde eine Forderung in angeblicher Höhe von 500,00 EUR als angebliche
Schadensersatzforderung mit Teilklage auf Erstattung der angeblich durch
Abmahnschreiben der ursprünglich tätigen Kanzlei Baek Law aus Hamburg entstandenen
Anwaltskosten. Die ausgesprochen rudimentär gehaltene Klagebegründung war dabei schon
kaum als solche zu bezeichnen.

Dem Fall lag die mittlerweile geradezu klassische Konstellation zugrunde, dass neben
der verklagten Anschlussinhaberin weitere Personen den Telefon- und Internetanschluss
mit genutzt haben. Im konkreten Fall waren dies die volljährigen Kinder der bereits im
Rentenalter befindlichen Anschlussinhaberin sowie deren ebenfalls bereits volljährige
Kinder, also die Enkel der Anschlussinhaberin.

Soweit sich die Klägerin auf die Vermutung der Täterschaft stützte, folgt das
Amtsgericht Bielefeld dem nicht. Vielmehr führte der zuständige Richter Folgendes aus:

(...) Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil v. 12.05.2010, I ZR 121/08, "Sommer
unseres Lebens") soll eine tatsächliche Vermutung dafür bestehen, dass dann, wenn ein
geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wird,
die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, diese Person für
die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre
Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die
Rechtsverletzung begangen (BGH NJW 2010, 2061). Die Annahme einer derartigen
tatsächlichen Vermutung begegnet in Haushalten, in denen mehrere Personen selbständig
und unabhängig Zugang zum Internet haben, bereits grundsätzlichen Bedenken. Die
Aufstellung einer tatsächlichen Vermutung setzt voraus, dass es einen empirisch
gesicherten Erfahrungssatz aufgrund allgemeiner Lebensumstände dahingehend gibt, dass
ein Anschlussinhaber seinen Internetzugang in erster Linie nutzt und über Art und
Weise der Nutzung bestimmt und diese mit Tatherrschaft bewusst kontrolliert. Ein
derartiger Erfahrungssatz existiert nicht. Die alltägliche Erfahrung in einer
Gesellschaft, in der das Internet einen immer größeren Anteil einnimmt und nicht mehr
wegzudenken ist, belegt vielmehr das Gegenteil. Wenn sich der Internetanschluss in
einem Mehrpersonenhaushalt befindet, entspricht es vielmehr üblicher Lebenserfahrung,
dass jeder Mitbewohner das Internet selbständig nutzen darf, ohne dass der
Anschlussinhaber Art und Umfang der Nutzung bewusst kontrolliert (AG Düsseldorf,
Urteil v. 19.11.2013, 57 C 3144/13). Der Anschlussinhaber genügt daher in diesen
Fällen seiner sekundären Darlegungslast, wenn er seine Täterschaft bestreitet und
darlegt, dass eine Hausgenossen selbständig auf den Internetanschluss zugreifen
können, weil sich daraus bereits die ernsthafte Möglichkeit eines anderen
Geschehensablaufs als die seiner Alleintäterschaft ergibt (OLG Hamm, Beschluss v.
27.10.2011, I - 22W 82/11; OLG Hamm, Beschluss v. 04.11.2013, I - 22 W 60/13; OLG Köln
NJW-RR 2012, 1327; AG Hamburg, Urteil v. 30.10.2013, 31 C 20/13, AG München, Urteil v.
31.10.2013, 155 C 9298/13). (...)


Das Amtsgericht Bielefeld erteilt damit also der Vermutung einer Täterschaft des
Anschlussinhabers in Mehrpersonenhaushalten eine vollständige Absage. Dies wird aus
meiner Sicht zu Recht mit der Lebenserfahrung begründet, die gerade einen
Vermutungssatz ausschließt. Wenn nämlich mehrere Personen gleichwertig den Anschluss
nutzen, der lediglich auf eine Person angemeldet ist, so fällt es schwer einen
Erfahrungssatz zu begründen, dass gerade die Person, auf die der Anschluss angemeldet
ist, der Täter einer Rechtsverletzung sein soll, die über den von mehreren Personen
genutzten Anschluss geschieht.

Anders mag man dies noch in einem Einpersonenhaushalt sehen. Hierzu führt das
Amtsgericht Bielefeld wie folgt aus:

(...) Beim Einpersonenhaushalt hingegen wird man regelmäßig detaillierte Erläuterungen
erwarten können. Insoweit reicht es nach Auffassung des Landgerichts Düsseldorf
(Urteil vom 21.03.2012, 12 O 590/10) unter Berücksichtigung der dem Beklagten
obliegenden prozessualen Wahrheitspflicht aus, dass der Anschlussinhaber vorträgt,
weder die streitgegenständliche Datei noch eine entsprechende Filesharing-Software
befinde sich auf seinem Rechner, da für diesen Fall eine täterschaftliche Handlung bei
Wahrunterstellung ausgeschlossen ist. Sowohl bei Mehrpersonen- als auch bei einem
Einpersonenhaushalt ist mit der sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers keine
Beweislastumkehr verbunden. Die sekundäre Darlegungslast umfasst nicht die Pflicht des
Beklagten diesen Sachverhalt ggf. auch zu beweisen. Ein der sekundären Darlegungslast
genügender Vortrag hat vielmehr zur Folge, dass der grundsätzlich beweisbelastete
seine Behauptung beweisen muss. Hierin ist keine unzumutbare Belastung des
Anspruchstellers zu sehen. Es gehört vielmehr zu den rechtsstaatlichen Grundsätzen des
Zivilprozesses, dass der Kläger die volle Darlegungs- und Beweislast für die
anspruchsbegründenden Voraussetzungen trägt. Abweichungen sind nur im Einzelfall
veranlasst und dürfen nicht dazu führen, dass der Beklagte sich regelmäßig zu
entlasten hat (AG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2013, 57 C 3144/13). Eine anders
lautende Rechtsprechung führt quasi zu einer Gefährdungshaftung, indem dem
Anschlussinhaber eine den Grundlagen des Zivilprozesses widersprechende praktisch
nicht erfüllbare sekundäre Darlegungslast auferlegt wird. (...)


Zur immer wieder von bestimmten Gerichten (Amtsgericht Leipzig, Amtsgericht München,
Landgericht Köln) aufgeworfenen Ross- und Reitertheorie, wonach ein Anschlussinhaber
seine Familie zu befragen habe und einen solchermaßen ermittel-ten Täter zu benennen
habe um seiner sekundären Darlegungslast nachzukommen, führt das Gericht unter
Anwendung verfassungsrechtlicher Prinzipien zusätzlich wie folgt aus:

(...) Weitergehende Angaben werden in einem Mehrpersonenhaushalt vom Anschlussinhaber
nicht im Rahmen der sekundären Darlegungslast verlangt werden können, da der
Anschlussinhaber ohnehin nur zu Tatsachen vortragen kann, die er üblicherweise kraft
Sachnähe vortragen kann. Eigene Ermittlungen dahingehend, wer möglicherweise als Täter
des behaupteten Urheberrechtsverstoßes in Betracht kommt, hat der Anschlussinhaber
aber nicht durchzuführen. Auch eine Überwachung der Familie bei der Internetnutzung
kann vom Anschlussinhaber nicht verlangt werden, da dies mit dem grundrechtlichen
Schutz der Familie nach Art. 6 GG nicht zu vereinbaren ist. (...)


Das Amtsgericht Bielefeld legt demgemäß dem Anschlussinhaber zu Recht nicht die
Verpflichtung auf, gleich einer "Familien-NSA" Überwachungen der Anschlüsse der
Familienmitglieder vorzunehmen oder gleich einer "Familien-Kripo" Nachforschungen
anzustellen, wer denn Verletzer von angeblichen Rechten Dritter sein könnte.

Angesichts dieser klaren Ausführungen ist davon auszugehen, dass über die
Freibadsaison des Jahres 2014 im Sommer noch weitere Anspruchsteller mit teilweise
kaum begründeten Klagen zumindest beim Amtsgericht Bielefeld baden gehen werden.

Donnerstag, 6. März 2014

Sonntag, 2. März 2014

BGH - I ZB 71/13 - Zwischenbericht



Vorab sei gesagt, dass dem Autor die Verfahrensakte des Beschwerdeverfahrens vor dem BGH nicht vorliegt, er aber davon ausgehen darf, dass der folgende Sachverhalt zutrifft.

Worum geht es? 
Die am AG Hamburg massenklägerisch operierende Kanzlei rka beantragte zumindest im Frühjahr 2013 nach erfolgtem Vergleich mit einigen Beklagten die Festsetzung der Kosten, die den Klägern im Verfahren erwachsen seien. Hierbei wurden nicht nur die üblichen Verfahrenskosten in die Anträge aufgenommen, sondern auch die Verfahrenskosten des Auskunftsverfahrens nach § 101 UrhG, Abs. 9. Es wurde dabei aber nicht ein Teilbetrag (geteilt durch die Summe der Adressen/Abmahnungen, die aus dem jeweiligen Beschluss "gewonnen" wurden konnten) geltend gemacht. Die gesamten Kosten des Auskunftsverfahrens sollte ein Beklagter übernehmen.

Was zwischenzeitlich geschah.

Gegen die Geltendmachung der Auskunftskosten wandten sich die Beklagten.

Beispielhaft hatte dann das AG Hamburg den Antrag der Kläger abgelehnt und auch das LG Hamburg mit Beschluss vom 26.11.2013 - 314 T 36/13 die letzteren Kosten als nicht festsetzungfähig erklärt. Diese Kosten würden keine prozessbezogenen Kosten darstellen (auch OLG Hamburg, Beschluss vom 04.09.2013 - 8 W 17/13.

Gegen eine der Entscheidungen (wohl obiger LG-Beschluss) führt nun die Kanzlei rka für die Kläger (wohl weitgehend die Firma K. M. GmbH) vor dem BGH unter dem Aktenzeichen I ZB 71/13 Beschwerde.

In den noch anhängigen Verfahren am AG + LG Hamburg soll nun der Rechtsstreit über diese Kosten ausgesetzt werden, bis der BGH entschieden hat, was natürlich grundsätzlich richtig ist, auch wenn es für die jeweils Betroffenen bedeuted, dass sie noch Monate auf einen endgültigen Bescheid warten müssen.

Mittwoch, 26. Februar 2014

LG München, Urteil vom 12.02.2014 - 21 S 7704/13


Das Landgericht zu München hat in dem kürzlich ergangenen Urteil; dem Berufungsverfahren zu dem Urteil des AG München vom 28.02.2013 - 142 C 10005/12 [Bericht]; seine Rechtsprechung in Verfahren über "W-LAN-geschützte Anschlüsse" (Zitat) konkretisiert.

Da dem Urteil jegliche Auseinandersetzung mit rechtlichen Themen fehlt verweise ich auf meinen Bericht in dem mehr steht als im Urteil.

Festzuhalten bleiben vier Punkte:

1. Die Definition einer "Mehrfachermittlung" eines "W-LAN-geschützten Anschlusses" oblag bislang dem OLG Köln. Eine "Mehrfachermittlung" läge dann vor, wenn zu unterschiedlichen Zeiten unterschiedliche IP-Adressen durch eine Ermittlungsfirma bei einer rechtswidrigen Handlung ermittelt worden wären, und diese anschließend durch den Provider einem Internetanschlussinhaber zugeordnet worden wären. Das LG München befand jedoch, dass eine "Mehrfachermittlung" auch dann vorläge, wenn zwei Zeitpunkte zu einer identischen IP-Adresse (hier innerhalb von 3,5 Stunden) zu einem identischen Anschluss geführt hätten.

2. Der Beklagte (Zeitsoldat) behauptete, er sei zu den Tatzeitpunkten nicht an seinem Wohnort, sondern in seiner 1,5-Stunden entfernten Kaserne gewesen. Er habe das einzige Zugangsgerät im Haushalt mitgenommen. Der Beklagte war zu diesem Zeitpunkt allein lebend. Der Beklagte stellte dem Gericht (AG) Zeugen als Beweis zur Verfügung. Das Gericht stellte hierzu fest, dass dieses Vorbringen nicht ausreichen würde, um eine tatsächliche Vermutung der Beklagte selbst sei für die Tathandlung verantwortlich zu erschüttern, da keine Möglichkeit aufgezeigt worden sei, dass allein ein Dritter den Internetzugang für die Rechtsverletzung genutzt habe. Die Rüge der Berufung, dass die erste Instanz hier die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast überspannt habe, würde nicht durch dringen. [Hier stünden nun die rechtlichen Erwägungen der Gerichte, wenn es welche geben würde. Das AG hatte ... siehe auch 3. ... argumentiert, der BGH habe im Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 121/08 - die Anforderungen, die an einen Vortrag im Bereich der sekundären Darlegungslast zu stellen sind nicht konkret dargelegt, so dass es Sache der Instanzgerichte sei, diese Anforderungen in den Einzelfällen selbst zu bestimmen.]

[Für die Nichtjuristen: Bereits das AG hatte im Urteil "durchblicken lassen", dass es den Vortrag des Beklagten schlicht nicht glaubt, es sei kein internetfähiges Endgerät in der Wohnung des Beklagten verblieben.]

3. Die Revision wäre nicht zuzulassen, da der Beklagte seine sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt habe. Zwar sei durch den BGH nicht geklärt, ob ein Beklagter sein Vorbringen im Rahmen der Darlegungslast auch zu beweisen habe - dies wäre jedoch aus obigem Grunde hier nicht entscheidungserheblich. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Rechtliche Mittel werden zu prüfen sein, da gerade die Thematik der "Anforderungen" an die sekundäre Darlegungslast in Deutschland extrem uneinheitlich durch "Obergerichte" bewertet wird.

4. Nicht kommentiert werden kann hier die Feststellung des Gerichts, der Vortrag des Beklagten, sein damaliger Router sei zu dem allein WEP-geschützt geschützt gewesen. Das Landgericht wies den Vortrag der Berufung als verspätet zurück. Dem Autor sind die Schriftsätze des Verfahrens nicht bekannt, so dass er diese Meinung nicht werten kann. Jedoch verweist das AG München im Urteil vom 28.02.2013 auf "vom Beklagten angeführte Sicherungsmaßnahmen", die sich auch entsprechend uA im Protokoll der mündlichen Verhandlung [AG] und zuvor wieder finden lassen. Hier fände sich die geforderte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufes, wobei wie gesagt nicht abgeschätzt werden kann, wer denn nun tatsächlich recht hat [Verspätung, WEP - ausreichende Sicherheitsmaßnahme (oder auch nicht), etc...] 

Donnerstag, 16. Januar 2014

AG München, Urteil vom 13.11.2013, 142 C 13014/12

Amtsgericht München
Az.: 142 C 13014/12

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

T. N., Vereinigtes Königreich
I. Kläger -
Rechtsanwalt

gegen

R.
II. Beklagter -
Rechtsanwälte Robbert-Robbert-Höft, Stephanstrasse 16-18,47799 Krefeld

wegen Forderung

erlässt das Amtsgericht München durch den Richter am Amtsgericht Dr. K. auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2013 folgendes Endurteil

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu
Der Streitwert wird auf 903,80 € festgesetzt.

Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Inhalte in einer Internet-Tauschbörse.

Der Kläger mahnte den Beklagten mit Schreiben vom 20.05.2011 wegen des vermeintlichen Angebots eines pornografischen Filmes in einer Internet-Tauschbörse ab und forderte ihn auf, eine strafbewerte Unterlassungserklärung abzugeben und die Rechtsanwaltskosten zu erstatten sowie Schadensersatz für die unrechtmäßige Nutzung zu leisten. Als Zahlungsfrist bestimmte er den 30.05.2011. Der Beklagte gab darauf hin eine modifizierte Unterlassungserklärung ab. Zahlung an den Kläger lehnte er hingegen ab.

Der Kläger macht nunmehr als Schadensersatz 200,00 € im Wege der Teilklage geltend, die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 703.80 € berechnet er aus einem Gegenstandswert von 10.200,00 € sowie einer 1.3-Geschäftsgebuhr zuzüglich Auslagenpauschale.

Der Kläger behauptet, es sei am 29.03.2011, um 22:57:00 Uhr. Über die IP-Adresse xxxxxxx, die zu dieser Zeit dem Internetanschluss des Beklagten zugewiesen gewesen sei, zum Angebot des Filmes „xxxx“ in einer Intemet-Tauschbörse gekommen. Er behauptet weiter, hinsichtlich dieses Filmes Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte zu sein. Der Kläger merkt an, dass der Anschluss des Beklagten laut einem Datensatz des Internet-Providers (Anlage K5) zweimal jeweils mit unterschiedlicher IP-Adresse beim Upload der entsprechenden Datei beobachtet worden sei (Anspruchsbegründungsschrift S. 4). Er meint, der Beklagte sei als Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich.

Erstmals in der Verhandlung vom 13.112013 erklärte der Klägervertreter, dass die streitgegenständliche Datei auch am 30.03.2011 um 22:42:28 Uhr über die IP-Adresse xyxyxyxy verbreitet wurde, wobei der ermittelte Anschluss nach Auskunft des Providers dem Beklagten zugeordnet worden sei.

Der Kläger beantragt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 903,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31,05.2011 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen. Er rügt die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts München.
Ferner bestreitet er die Rechtsverletzung und dass der gegenständliche Film von seinem Anschluss zum Download angeboten wurde. Er bestreitet, dass die vorliegend verwendete Ermittlungssoftware in der Lage ist, Urheberrechtsverletzungen wie hier fehlerfrei aufzudecken. Fehler bei der Erfassung durch die vom Kläger beauftragten Firma kämen regelmäßig vor. Er behauptet, dass der angegebene Dateiname sowie der Hashwert nicht dem streitgegenständlichen Film entsprächen. Bestritten wird ferner die Aktivlegitimlation und das überhaupt eine Datei/ein Film mit dem Namen "xxxx" existiert.
Daneben wendet er sich gegen die Höhe der geltend gemachten Ansprüche.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen xy. Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Protokolle der mündlichen Verhandlungen sowie den übrigen Akteninhalt, insbesondere das Gutachten des Sachverständigen xy vom 30.09.2013, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.


Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Amtsgericht München auch örtlich zuständig gemäß § 32 ZPO. Dies folgt daraus, dass der Kläger (auch) Schadensersatzansprüche aus § 97 UrhG geltend macht und sich das streitgegenständliche Angebot in der Tauschbörse auch an Interessenten in München richtete und hier im Internet abgerufen werden konnte. Dabei kommt es nicht darauf an, wo sich der Computer des Beklagten befand, sondern darauf, wo die Tauschbörse, auf der das Angebot erfolgte, bestimmungsgemäß aufgerufen werden sollte. Zu dem Schaden, der nach § 97 UrhG geltend gemacht werden kann, zählen auch die im Zusammenhang mit der Abmahnung angefallenen Rechtsanwaltskosten, so dass auch insoweit der Gerichtsstand des § 32 ZPO eröffnet ist. Am Gerichtsstand der unerlaubten Handlung ist dann der geltend gemachte Anspruch unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Das "Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken" ist auf den vorliegenden "Altfall“ nicht anwendbar, vgl. § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

1.
Ein Schadensersatzanspruch besteht nicht, da der Kläger beweisfällig geblieben ist für seine entscheidungserhebliche Behauptung, dass der Beklagte das gegenständliche Werk über seinen Internetanschluss in einer Internet-Tauschbörse öffentlich zugänglich gemacht hat bzw. dass das entsprechende Angebot auch nur über den Internetanschluss des Beklagten erfolgte.
Insoweit bezieht sich das Gericht auf das überzeugende und in sich stimmige Gutachten des Sachverständigen xy vom 30.09.2013, dem im Übrigen auch der Kläger nicht entgegengetreten ist.

Der Sachverständige hat das Ermittlungssystem „xxxx“ das die vom Kläger zur Ermittlung von Rechtsverletzungen beauftragte Fa. L. GmbH verwendet hatte, im Rahmen eines Ortstermins ausführlich untersucht. Zu den Ergebnissen seiner Beobachtung hat der Sachverständige u.a. ausgeführt, dass zur Zeit der streitgegenständlichen Rechtsverletzung (29.03.2011) die Zeitsynchronisation des Ermittlungssystems ungenügend implementiert gewesen sei. Der Sachverständige führt aus, er habe festgestellt, dass die von der Klägerseite beauftragte Firma, anders als bei vergleichbaren Ermittlungssystemen üblich, keine Stratum-2-Schicht von eigenen Zeitservern im Firmennetzwerk eingerichtet habe. Überdies sei in der verwendeten Version keine Überprüfung auf korrekte Uhrzeit vor Speicherung der Zeitstempel aktiv gewesen. Vor diesem Hintergrund, so der Sachverständige xy weiter, könne nicht ausgeschlossen werden, dass unter bestimmten Umständen (wie längerer Ausfall der Verbindung zum PTB Server) Kommunikationsdaten mit inkorrekten Zeitstempeln zum gegenständlichen Zeitpunkt gespeichert worden seien. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Ermittlungsystem eine von der offiziellen Atomuhrzeit zu stark abweichende Uhrzeit habe. Ob zu der Zeit ein Kommunikationsproblem mit dem PTB-Zeitserver bestand, habe aufgrund nicht mehr vorhandener System-Logdateien nicht geklärt werde können. Dem Sachverständigen sei seitens der Ermittlungsfirma mitgeteilt worden, dass das System erst seit dem Jahr 2012, also nach der gegenständlichen Rechtsverletzung, über eine zusätzliche Überprüfung auf eine korrekt durchgeführte Zeitsynchronisation verfüge.
Vor diesem Hintergrund geht das Gericht mit dem Sachverständigen davon aus, dass die Möglichkeit besteht, dass zur angeblichen Tatzeit die für die Beweiserhebung relevante Aufzeichnung, Speicherung und Archivierung des Netzwerkdatenverkehrs durch das Ermittlungssystem des Klägers hinsichtlich der Protokollierung korrekter Zeitstempel nicht ordnungsgemäß erfolgte. Aufgrund möglicherweise falsch protokollierter Uhrzeiten kann somit auch eine falsche IP-Adresse und damit auch ein falscher Anschlussinhaber ermittelt worden sein.
Diesen in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen ist die Klägerseite nicht entgegengetreten. Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen ist das Gericht nicht davon überzeugt im Sinne des § 286 ZPO, dass die Ermittlungen der Klägerseite hinsichtlich der angegebenen Zeit der Rechtsverletzung und damit der IP-Adresse zutreffen. Es besteht vielmehr die Möglichkeit, dass aufgrund fehlerhafter Zeitangaben der Beklagte nicht zutreffend als Anschlussinhaber ermittelt wurde. Die insoweit verbleibenden Zweifel gehen zulasten der Klägerseite, der es - wie dem Gericht aufgrund von Gutachten zu vergleichbaren Ermittlungssystemen anderer Anbieter aus anderen Verfahren bekannt ist - überdies ohne weiteres möglich gewesen wäre, durch geeignete Maßnahmen sicher zu stellen, dass den protokollierten Netzwerkdaten hinsichtlich der Zeitstempel vertraut werden kann.
Diese Zweifel verbleiben auch dann, wenn es - wie der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2013 ausdrücklich ausgeführt hat - einen weiteren Zeitpunkt 30.03.2011, 22:42:28 Uhr gab, in dem das Ermittlungssystem Rechtsverletzungen festgestellt hat, die dem Anschluss des Beklagten zugeordnet werden konnten. Die vom Sachverständigen herausgearbeitete mögliche Fehlerquelle besteht auch dann fort. Es erscheint aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen möglich, dass das Ermittlungssystem in der zur Tatzeit verwendeten Version zu verschiedenen Zeiten Netzwerkdaten mit falscher Uhrzeit protokollierte und dass dies dazu führte, dass irrtümlich zweifach der Anschluss des Beklagten unrichtig beauskunftet wurde.

Vor diesen Hintergrund kommt es nicht mehr darauf an das das (insoweit wie dargestellt unerhebliche) Vorbringen des Klägers hinsichtlich der weiteren Zeitpunkte ohnehin gem. § 296 Abs, 2 ZPO zurückzuweisen war: Der Kläger hat den weiteren Zeitpunkt bis zum Termin am 13.11.2013 nie zum Inhalt seines Sachvortrags gemacht. In der Anspruchsbegründung wird lediglich eine Rechtsverletzung am 29.03.2011 erwähnt. Der dort enthaltene pauschale Hinweis, wonach der Beklagte laut einem als Anlage beigefügten Datensatz insgesamt zweimal mit unterschiedlichen (aber nur in einem Fall näher spezifizierten) IP-Adressen beobachtet worden sei, reicht nicht aus, um einen weiteren (nicht näher spezifizierten) Tatzeitpunkt als Sachvortrag einzuführen. Es ist vielmehr am Kläger, hinreichend konkret die Tatsachen mitzuteilen, die er zum Gegenstand des Verfahrens machen möchte und die im Bestreitensfalle (wie hier) vom Gericht zum Gegenstand eines Beweisbeschlusses und vom Sachverständige zum Gegenstand seiner Begutachtung gemacht werden sollen. Es ist weder die Aufgabe des Gerichts noch des Sachverständigen, sich aus Anlagen weitere angebliche Verletzungszeiten und IP-Adressen selbst herauszusuchen und sich so weiteren Sachvortrag des Klägers "zusammenzubasteln". Dies wäre im Übrigen auch mit dem im Zivilprozess herrschenden Beibringungsgrundsatz nicht vereinbar und war für den Klägervertreter, der sich nach Kenntnis des Gerichts in zahlreichen Verfahren mit ähnlichen Sachverhalten beschäftigt, auch ohne Weiteres erkennbar. Eine Erweiterung des Sachvortrags auf einen weiteren Zeitpunkt erfolgte insbesondere auch nicht in der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2012. Und selbst auf den Beweisbeschluss des Gerichts hin, der sich ebenfalls auf einen, nämlich den einzigen In den Schriftsätzen des Klägers bezeichneten, Zeitpunkt beschränkte, erfolgte keine Mitteilung des Klägers, dass er einen weiteren Tatzeitpunkt zum Gegenstand seines Vortrags machen wolle und dieser damit zum Beweisthema werden solle. Entsprechendes geschah auch nicht im Rahmen der den Parteien gesetzten Frist zur Stellungnahme zum Gutachten. Nachdem der Beklagte die Ermittlungen der Klägerseite von Anfang an insgesamt bestritten hat, hätte hinsichtlich des weiteren Sachvortrags erneut eine Beweisaufnahme erfolgen müssen, die zu einer erheblichen Verzögerung des Rechtsstreits geführt hätte. Nachdem der Sachverständige die sich bisher stellende Beweisfrage in seinem Gutachten wie oben dargestellt abschließend beantwortet hat, war die Sache ohne den neuen Vortrag entscheidungsreif. Da von einer Verzögerung im Sinne des § 296 ZPO auszugehen ist, wenn der Rechtsstreit allein durch die Zulassung des verspäteten Vorbringens länger dauern würde als bei seiner Zurückweisung (Thomas/Putzo,§ 296 ZPO, Rz. 12), rügte der Beklagte daher zurecht Verspätung. Das späte Einfuhren des weiteren Tatzeitpunktes durch den Kläger war auch grob nachlässig, da es diesem einleuchten musste, dass er den weiteren Tatzeitpunkt, der ihm von Beginn des Rechtsstreits an bekannt war, spätestens mit Beauftragung des Sachverständigen hätte einführen müssen, um seiner Prozessförderungspflicht nachzukommen.

Auch das Beweisangebot des Klägers im Schriftsatz vom 11.11.2012 erfolgte vor diesem Hintergrund verspätet und nach der mit Verfügung vom 30.09.2013 gesetzten Frist.
Es war aber auch ungeeignet, da der Sachverständige entgegen dem Verständnis der Klägerseite aufgrund der oben angeführten Mängel der Ermittlungen sehr wohl zu dem Ergebnis kommt, dass Daten mit Inkorrektem Zeitstempel gespeichert und aufgrund der falsch protokollierten Uhrzeit ein falscher Teilnehmer ermittelt worden sein könnte. Die Frage einer Manipulation der Zeitstempel stellt sich nicht, da der Fehler nach den Feststellungen des Sachverständigen zur Tatzeit systemimmanent war. Nachdem der Kläger bereits nicht die Verletzung seiner Rechte an dem Streitgegenständlichen Film darlegen und beweisen konnte, hat er auch keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach §§ 97 Abs. 2, 97 a Abs. 1 UrhG.
Somit war die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG.

Donnerstag, 9. Januar 2014

BGH, Bearshare und die Schlussfolgerungen, die man aus einer Pressemitteilung nicht ziehen sollte


Die Pressemitteilung 

Gut - gestehen wir hier mal, dass nach dem noch sensationellen BGH-Urteil "Morpheus" dieses Ergebnis nicht ganz so unerwartet kam. Dass nach DIESER Veröffentlichung unbedingt über die Übertragbarkeit des Urteils auf andere Fallkonstellationen dabattiert wird ist nur logisch.

Jedoch möchte man doch bitte nicht vergessen, dass der I. Zivilsenat des BGH in der Urteilsbegründung auch ein "explosives Gemisch" brauen kann.

So wäre zu nennen, dass die Revision und die Revisionserwiderung sich sehr vielen Punkten näherten, von denen einer davon durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wolfgang Büscher deutlich zu Gunsten der Erwiederung mündlich bewertet wurde. Und sollte der Senat in der Urteilsbegründung diesen Punkt aufgreifen, käme er gerade den "schwazen Schafen" der Branche zu Gute.

So einige Male wurde eine Abmahnung aus dem Hause Rasch gerichtlich negativ bewertet. Zuletzt kam sogar man in Hamburg zu dem Schluss, die Abmahnung könne inhaltlichen Anforderungen nicht genügen. Weitere Kanzleien (Abmahner) mussten schwere Niederlagen einstecken. Denn deren Abmahnung sei schon thematisch rein auf eine Darstellung der Täterschaft und deren Rechtsfolgen beschränkt. Es fehle an einer Ausführung zum Thema der "Störerhaftung". Insbesondere sei auch oftmals die geforderte Unterlassungserklärung zu weit gefasst, da sie das gesamte Repertoire eines Rechteinhabers umfassen würde.

Dem (dieser Rechtsprechung)  konnte der BGH in der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2014 nichts abgewinnen. Wie der BGH bereits entschieden hat, sollte der Abgemahnte selbst fähig genug sein eine Abmahnung zu bewerten, daher auch (denklogisch - das Wort Unterlassungserklärung/Anspruch ist nicht gefallen) den tatsächlichen Umfang einer abzugebenden Unterlassungserklärung zu erkennen. Der Vorsitzende Dr. Büscher zitierte hierbei zumindest begrifflich die Revisionserwiderung (... hinreichende Erkennbarkeit eines Rechtsverstoßes durch den Abgemahnten..).

Na.... da hoffen wir mal, dass der BGH sich nicht allzu lange mit dieser Frage im Urteilsvolltext beschäftigt.

PS: Ein für mich ganz interessanter Punkt, da es ja hierüber eine Debatte mit der Kanzlei Rasch gibt, die zu einer Abänderung der modUE der "Interessengemeinschaft gegen den Abmahnwahn" führte.