Sonntag, 17. Januar 2010

Spendenaktion

Manifest – II – 17.Januar 2009

Einleitung
Im Zuge des Auftretens von sog. Kostenklagen der Kanzlei Nümann + Lang, Karlsruhe am Gerichtstandort Köln zeigte eine Vielzahl von Nutzern des Diskussionsforums der Webseite „Netzwelt.de“ die Bereitschaft ein Spendenkonto von einer Rechtsanwaltskanzlei eröffnen und treuhänderisch verwalten zu lassen.

Mittlerweile wurde das Spendenkonto eingerichtet:
Konto Nr. 163 675
BLZ 260 500 01
Sparkasse Göttingen
Inhaber: just law Rechtsanwälte
Die Angabe eines Verwendungszwecks ist nicht erforderlich.


Heute wird die erarbeitete "Satzung" aus der auch der konkrete Verwendungszweck hervorgeht vorgestellt. Anregungen mögen bitte bis Ende Dienstag, 19.01.2010 im Netzwelt.de-Forum gepostet werden. Anschließend wird allen Beteiligten per Postversand der "Satzungs"-Text zugeschickt.

Zweck des Kontos

Ausschließlicher Zweck des Spendenkontos ist es eine Prozeßkostenriskoabdeckung für Beklagte in sog. Filesharing-Verfahren einzurichten.

Dies bezieht sich aus Gründen der Aktualität selbstverständlich vornehmlich auf die sieben „Musterverfahren“, die die Kanzlei Nümann + Lang, Karlsruhe an den Gerichtsstandorten Düsseldorf und Köln angestrengt hat. Die Ergebnisse dieser „Musterverfahren“ vor allem in den Bereichen des als überhöht angesehenen Schadensersatzes und weiterer Fragen zu den finanziellen Ansprüchen die den Klägerinnen die von der Kanzlei Nümann + Lang vertreten werden vorschweben sind für alle Abgemahnten dieser Kanzlei relevant. Hierzu müssen jedoch Urteile angestrebt werden, die absehbar auch in zweiter Instanz verhandelt werden. Die ersten Urteile sind kaum vor dem Frühjahr erwartbar.

Es ist somit absolut notwendig einen Auszahlungsstopp bis zum Erreichen
- einer Abdeckungssumme in Höhe von mindestens zwei Verfahren
- der zeitlichen Grenze 31.03.2010
einzuführen. Natürlich sind auch Abdeckungen vor diesem Termin bei Bedarf möglich.

Derzeit beträgt das volle Prozeßkostenrisiko für ein Verfahren AG + LG etwa 3.500€. Ein Wert der nach Maßgabe der bekannten Frankfurter Verfahren auf etwa 2.400€ reduziert werden kann.

Ob bereits andere laufende Verfahren mit ins „Programm“ genommen werden muß entsprechend entschieden werden. Bislang wurden zwei weitere Verfahren gemeldet.

Praktisches Beispiel
Sollten sich die Richter für die bekannte „Frankfurter Lösung“ (was Streitwert und Schadensersatz angeht, aber auch Behandlung der Verfahrenskosten) entscheiden würde dies für künftige Beklagte im Vergleichsfall vor dem AG eine Minderung der erwartbaren Beträge von derzeit ca. 1100€ + Auslagen/Fahrtkosten des eigenen Anwaltes auf einen Betrag unter 750€ + Auslagen/Fahrtkosten des eigenen Anwaltes durchsetzen lassen. Gleichzeitig sollte jedoch berüksichtigt werden, dass die Vergleichsbereitschaft der Kanzlei Nümann + Lang derzeit nicht abgeschätzt werden kann. Den derzeit bekannten 7 Kostenklagen wohnt also im schlechtesten Falle ein erstinstanzliches Gesamtrisiko von über 16.000€ inne. Es ist beim Beginn einer solchen Aktion kaum denkbar, dass allein dieses Risko abgedeckt werden kann.

Selbstverständlich werden mit den befähigten Fällen positive Urteile angestrengt. Dies ist jedoch nach den Erfahrungen am Gerichtsstandort Köln nahezu undenkbar.

Bilanzierung - Führung

Insofern kommt einer monantlichen Kurz-Bilanzierung des Spendenaufkommens und der eingetroffenen Klagen zum Stand 09.01.2009 wesentliche Bedeutung zu. Ebenso müssen weitere Klagen und Veränderungen der Prozeßkostenrisiken bilanziert werden. Hierzu wird vereinbart, dass die ausgewählte Kanzlei zum Monatsanfang sich mit den „Netzwelt.de-Beauftragten“ (Moderatorin princess) in Verbindung setzt. Diese werden über sämtliche ins „Programm“ aufgenommene Verfahren, deren taxierte Werte (Grundlage rvg.pentos.ag) und den Spendenstand ausführlich Bericht erstatten. Die kontoführende Kanzlei erhebt aus standesrechtlichen Gründen eine pauschale Gebühr für die Führung des Kontos, beteiligt sich jedoch in gleicher Höhe mit einer monatlichen Spende. Die Aufwendungen der restlichen Beteligten sind wie üblich kostenneutral. Die erste Bilanz wird Anfang Februar in der Woche 5 veröffentlicht.

Spender + Sonstiges


Jedermann kann Gelder auf das Spendenkonto einzahlen. Es existiert kein Mindesbetrag. Mit der Einzahlung erklärt sich der Spender mit der „Satzung“ und dem Verwendungszweck einverstanden. Eine Verwendung der Gelder ausserhalb des Verwendungszwecks ist unzulässig. Für die Ausgabe der Gelder sind mindestens zwei gleichlautende Entscheide der dazu vorgesehen Personen nötig. (siehe „Anspruchsberechtigte“). Den Geldgebern stehen sämtliche Informationen über die Entwicklung von den jeweiligen Verfahren und der Bilanz des Kontos zu. (Monatliche Veröffentlichung) Es existiert kein Rückzahlungsrecht. Die Dauer der Maßnahme wird aufgrund der momentan langen Verfahrensdauern auf mindestens 1,5 Jahre geschätzt. Ein Endtermin ist nicht gesetzt. Sollten Umstände eintreten, die ein Ende der Maßnahme auslösen werden die übrigen Gelder karitativen Zwecken zugeführt.

Auszahlungen

Auszahlungen werden nur an Gerichtskassenkonten und Rechtsanwaltskonten getätigt. Entsprechende Unterlagen wie Abrechnungen von Anwälten und Kostenfestsetzungsbeschlüsse sind natürlich vorzulegen. Es werden keine Ratenzahlungsvereinbarungen umgesetzt. Nach der Bezahlung eines Einmalbetrages wird eine Mitteilung an den Beklagten versandt. Dieser muß für die Bezahlung der verblieben Beträge selbst sorgen.

Anspruchsberechtigte


Grundsätzlich ist jeder Beklagter in einem Filesharing-Verfahren anspruchsberechtigt. Für jeden Beklagten gilt jedoch das Prinzip der „Prozeßöknomie“. Filesharer, die zB den Tatvorwurf bereits schriftlich oder telefonisch gegenüber der Kanzlei einräumten sind nicht geeignet überhaupt ein Verfahren am Gerichtsstandort Köln (uA) zu bestreiten. Es kann nicht Zweck der Unternehmung sein sinnlose und erfolglose Verfahren zu unterstützen.

Opfer von anwaltlichen Fehlleistungen hingegen und natürlich Personen mit sozial schwachem Hintergrund sollten bevorzugt werden. Wer durch Anwaltsfehler in ein Verfahren gezwungen wird kann unterstützt werden.

Entscheidungsgremium

Zum Entscheidungsgremium wird
a) die Kanzlei die das Konto führt benannt
b) der Vereinsvorsitzende des Vereins gegen den Abmahnwahn e.V. benannt.
c) die Moderatorin des Forums Netzwelt.de benannt
Es gilt ein Mehrheitsentscheid.

Der wirtschaftliche Berechtigte ist allein der Vorsitzende des Vereins gegen den Abmahnwahn e.V..

In strittigen Fällen, die allerdings kaum zu erwarten sind wird eine unabhängige Kanzlei mit entsprechendem Medienrechts-Hintergrund als „Schiedsrichter“ benannt. Man kann hier aus einer Vielzahl auswählen.

Im Grundsatz folgt das Prozedere schlicht den Vorgängen in einer gewerblichen Prozessfinanzierungsfirma.

Kriterium 1

Der Beklagte der Geldmittel beantragen möchte hat sich zuvor mit einem „Leumundszeugen“ auszutauschen, der eine entsprechende Empfehlung ausspricht. Dies kann die betreuende Kanzlei sein, insofern diese zu den bekannten und/oder empfohlenen Kanzleien im Bereich Medienrecht gehört. Besser noch man wende sich an die bereits existierenden Personen im entscheidungsgremium, wie an den Verein gegen den Abmahnwahn e.V., die Moderatorin des Netzwelt.de-Forums „princess“.

Die Meldung eines Unterstützungwunsches muß nicht öffentlich gestaltet werden. Erst die offizielle Aufnahme in das Programm wird öffentlich gestaltet.

Es wird ein kleines Formblatt zum Maßnahmenstart vom Autor zu erstellen sein, in dem die persönlichen Daten, die anwaltliche Vertretung und der Verfahrensstand hervorgehen. Der angeschriebene „Leumundszeuge“ wird sich im Anschluß mit der bevollmächtigten Anwaltskanzlei in Verbindung setzen um die Schriftsätze des Verfahrens zu erhalten und um eine Einschätzung zu ermitteln. Siehe hierzu "Ablaufplan".

Eine „Diskussion“ über die Berechtigung kann uns soll es nicht geben. Man muß hier als „Spender“ oder "Anspruchsberechtigter" den erfahrenen Personen, die ihre Vertrauenswürdigkeit über teils Jahre bewiesen haben schlicht Folge leisten.

Kriterium 2
Lückenlose Dokumentation ist stets erforderlich. Diese ist stets Einwilligungspflichtig.
Veröffentlichungen werden natürlich mit den betreuenden Anwälten und Beklagten abgesprochen.

Kriterium 3
Selbstredend können aus dem Pool nur Personen, die eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben haben Gelder verlangen. Es herrscht grundsätzlich Anwaltspflicht.

Kriterium 4

Das Urteil. Ein Urteil hat nur derjenige zu „wünschen“, der gleichzeitig eine Berufungsverhandlung anstrebt, oder diese im Erfolgsfalle auch tatsächlich durchstehen kann. Da man am zB Landgericht Köln noch weniger Erfolg zu erwarten hat wäre ein Gang vor das OLG mit einem entsprechend als aussichtsreich bewerteten Fall denkbar. Dies dürfte nur einen Einzelfall von Hundert betreffen. Hier gilt es das Spendenaufkommen entsprechend sorgsam einzusetzen. Es kann nicht Sinn der Angelegenenheit sein eine Massenvergleicherei zu unterstützen. Andererseits werden Einzelfälle auftreten in denen der soziale Hintergrund einen Urteilswunsch verbietet.

Bei Einzelfällen, die verglichen haben sollte jedoch deutlich werden das die bevollmächtigte Kanzlei zB den abseitigen Schadensersatzanspruch entsprechend erfolgreich angegriffen hat. Man wird hierzu die Entwicklung der Verfahren vor dem AG Köln abzuwarten haben. Andere Qualitätskriterien sind aus den Einzelfällen zu ermitteln.

Es muß also jeder Einzelfall rechtzeitig und transparent dem erfahrenen Personenkreis vorgelegt werden.
Nachträgliche Meldungen können nicht berücksichtigt werden. Ebenso wenig Urteile oder Vergleiche, die vor dem Start des Programms erfolgt sind.

Kriterium 5

Das unabhängige „Gutachten“ eines gerichtlich bestellten Gutachters: Grundsätzlich geht man davon aus, dass unabhängige Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen vollständig unnötig sind. Die Unterstützung eines eventuell kostenschweren Gutachtens ist daher nicht vorzusehen. Das umgebaute Filesharing-Clients auch mal funktionieren können weiß man bereits.

Entwicklungsstufen + Abrede

In den Folgemonaten werden die Spendenaktivitäten entsprechend ausgeweitet. Ob es gelingen kann institutionelle oder privatwirtschaftliche Spender zu gewinnen hängt natürlich von Zusammenwirken der einzelnen Kräfte ab. Insofern nochmal der Hinweis: Lassen wirs in Ruhe einspielen und wenns funktioniert ruhig ausweiten. Zeitdruck oder Zwänge existieren nicht.

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