Mittwoch, 23. Dezember 2009

AG Oldenburg, Az: 2 C 2173/09 - Klagerücknahme

In einem Filesharing-Verfahren wurde dem Beklagten heute durch das Gericht mitgeteilt, dass der Kläger die Klage zurück genommen habe. Ein richterlicher Beschluss steht hingegen noch aus.

Ein Tonträgerhersteller hatte von einem Internetanschlußinhaber im Rahmen einer Abmahnung die Unterlassung einer angeblichen Rechtsverletzung aus dem Dezember 2007, die eine Schweizer IP-Adressenprotokollierungsfirma angeblich in einer sog. p2p-Tauschbörse notiert haben will verlangt. Der Abgemahnte reagierte richtig und gab eine modifizierte Unterlassungserklärung ab. Gleichzeitig lehnte er jedoch die Bezahlung von insgesamt 761,00 € an Schadensersatz, Ermittlungskosten und Rechtsanwaltskosten für die Einschaltung einer bekannten Karlsruher Abmahnkanzlei (die nicht mit N. beginnt) die in der Abmahnung geltend gemacht wurde ab.

Der Tonträgerhersteller beauftragte im Jahr 2009 ein Inkassounternehmen aus dem Raum Baden-Baden mit der Beitreibung der Forderungen. Nach einem gigantischen Berg von Schriftsätzen beantragte der hauseigene Rechtsanwalt, ebenso aus dem Raum Baden-Baden zuerst einen Mahnbescheid und nach Widerspruch des Abgemahnten machte er eine Summe von insgesamt 340 € [???] am Gerichtsstandort Osnabrück geltend.

Das Gericht in Osnabrück sah sich jedoch nicht zuständig. Die Klage wurde an das zuständige Gericht in Oldenburg verwiesen. Zu deisem Zeitpunkt hatte der Beklagte jedoch bereits auf die Klage erwiedert. Mit Schriftsatz vom Sonntag, dem 19.10.2009 suchte die Klägerin der Erwiederung zu antworten. Ohne richterliche Fristsetzung beantwortete der Beklagte diesen Schriftsatz Mitte November 2009. Die Antwort der Klägerin bestand in der Rücknahme der Klage.

I - Rücknahme

Die Rücknahme einer Klage ist in § 269 ZPO geregelt.

In diesem Fall ist der Verlauf - Richterschaft - Klägerin unklar, da sich das Gericht jede Notiz an den Beklagten sparte. Üblicherweise würde man annehmen, dass der erkennende Richter der Klägerin mitteilte, dass die Klage wenig Aussicht auf Erfolg haben würde. Auch ist es hier jedoch möglich, dass der Klägerin nicht gelang die vorzüglichen Argumente des Beklagten zu beantworten. Man geht davon aus, dass der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden. Damit ist jedoch nur der rückwirkend "nicht anhängig gewordene" Rechtsstreit vor dem AG Oldenburg gemeint. Auch wenn es absurd erscheint steht der Klägerin zu es an einem anderen Gericht zu versuchen. Die Wahrscheinlichkeit wird hier jedoch als sehr gering erachtet. Zudem muß der Beklagte hier nicht der Rücknahme zustimmen. Er könnte gegen den Beschluss jedoch sofortige Beschwerde einlegen, damit die Angelegenheit endgültig geklärt wird. Dies wird sicherlich zu prüfen sein.

II - Verfahrensverlauf - Sachverhalt

Erschwert wurde das Verfahren für die Klägerin durch verschiedene Unstimmigkeiten in ihren Vorträgen. Der Streitgegenstand wurde nicht angemessen vorgetragen. Der Tonträgerhersteller machte vor Gericht sogar "ausschließliche Markenrechte" an einem Musiktitel geltend, oder bezeichnete ein Musikwerk als "Computerspiel und Software".

Der Beklagte hingegen konnte dem Gericht (nach seiner Ansicht) substantiiert darlegen, dass er die vorgeworfene Tat nicht begangen habe. Zudem konnte er ausführlich darlegen, weshalb er auch im Rahmen der Störerhaftung nicht verantwortlich zu machen sei. Er rügte verschiedene Mängel im gegnerischen Vortrag. Er legte sehr deutlich dar, weshalb der vorgebrachte Schadensersatzanspruch in Höhe von 100€ aus der Luft gegriffen sei. (vgl. AG Musterhausen - Verhandlung)

Von wesentlicher Bedeutung war jedoch, dass dem Beklagten gelang sehr deutliche Zweifel an der Aktivlegitimation der Klägerin vorzubringen. Die Klägerin hatte behauptet, sie halte (vage) ausschließliche Leistungsschutzrechte "an dem Musikstück ... in den jeweiligen Versionen". Der Beklagte führte hingegen Beweis, dass diese Behauptung nicht zu treffend sei. Nicht entschieden wurde jedoch in der Sache selbst. Ob mit der Beiziehung von STA-Ermittlungsakten und richterlicher Überprüfung der tatsächlichen Lage der Dinge in Bezug auf die reale Aktivlegitimation der Klägerin ein anderes Ergebniss als die Beklagtenmeinung beurteilt worden wäre ist nicht geklärt. Das die Klägerin jedoch Ihren Antrag zurückzog läßt Einiges dafür sprechen.

Abschließend sei veröffentlicht, dass sich der Beklagte selbst verteidigte. Hierbei wurde er tatkräftig durch Teilnehmer des Forenbereichs des Internetportals Netzwelt.de unterstützt. Diese bedanken sich bei Herrn Dr. Frank Eikmeier für seine unkonventionelle Mitarbeit an diesem erfolgreich verlaufenden Verfahren.

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