Freitag, 4. Dezember 2009

LG Frankfurt, Urteil vom 25.11.2009

Ein sehr interessantes Urteil erreicht uns heute aus Frankfurt. Vorsicht: Dieses Urteil ist nicht rechtskräftig.

[Fulltext LG Frankfurt, Urteil vom 25.11.2009, Az.: 2-6 O 411/09]

Vornehmlich hatte sich das Gericht mit der Wirkung einer handschriftlich veränderten "Orginal-Unterlassungserklärung" zu beschäftigen. (Prozessvertreter des widerklägers mir nicht bekannt.)

Ein Abgemahnter hatte zum 26.05.2009 nach dem Erhalt einer Abmahnung wegen einer mutmaßlichen Rechtsverletzung von Rechten einer sog. u. bek. "Tauschbörsenverwertungsfirma" sich zur Unterlassung der vorgeworfenen Rechtsverletzung verpflichtet. Er hatte jedoch nicht empfohlene Unterlassungserklärungen der modifizierten Art verwendendet, die kein Schuldeingeständniss darstellen, sondern handschriftlich Zusätze in das mitgesandte Dokument eingefügt.



Der relevante Zusatz: "und andere geschützte Werke" sollte in der Meinung des Abgemahnten bedeuten, dass er für "sämtliche Werke der Unterlassungsgläubigerin" eine Erklärung abgibt.

In der Folge erhielt der Abgemahnte eine neue Abmahnung der Tauschbörsenverwertungsfirma. Geltend gemacht wurde die Rechte und deren Verletzung an einem anderen Werk eines anderen Künstlers. Der Abgemahnte war der Ansicht die abgegebene Unterlassungserklärung reiche auch für die neue Abmanhung aus was diese hätte unberechtigt werden lassen. Diese Ansicht trug er im Rahmen einer Widerklage vor.

Das Landgericht entschied jedoch, dass die abgegebene Unterlassungserklärung sich nicht auf die Werke der Gruppe in der zweiten Abmahnung erstreckt.



Die Auswirkungen auf die bisherige Praxis der Abgabeform "Modifizierte Unterlassungserklärung" muß nur zum Teil diskutiert werden.

Klar ist, dass die einfache Form der "modifizierten Unterlassungserklärung" bezüglich des streitgegenständlichen Titels die Wiederholungsgefahr ausräumt. Insofern hat sich durch das Urteil nichts geändert.

Wie dieses Urteil jedoch auf sogenannte "Erweiterte Modifizierte Unterlassungserklärungen" Auswirkungen zeitigt muß geprüft werden. Das Landgericht forderte ein Minimum an "Konkretisierung". Diese "könne" in einem Bezug auf "sämtliche Musikwerke" bestehen. Eine Spezifizierung auch in Richtung anderer Werkarten, die die Tauschbörsenverwertungsfirma abmahnt könnte ratsam erscheinen. Andererseits wurde nicht die Schöpfung "sämtliche Werke" beurteilt. Diese AusdrucksForm in den modifizierten Unterlassungserklärungen wurde bislang stets von der Unterlassungsgläubigerin angenommen! Und es ist eben keine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben worden. Insofern wurde im vorliegenden Fall die Schuld eingeräumt.

Für die "Kerntheorie" hingegen, die manche Kanzleien in Form von Forderungen man müsse für "alle Werke" der Unterlassungsgläubigerin eine Unterlssung ausdrücken ins Spiel bringen ist das Urteil ein herber Schlag. Das Gericht erkannte die vorformulierte, also auf den streitgegenständlichen Titel enorm deutlich spezifizierte Unterlassungserklärung als ausreichend an um die Wiederholungsgefahr auszuschließen. Eine Forderung nach mehr (besp: Musikrepertoire der Unterlassungsgläubigerin) ist also erkennbar nicht zu erfüllen.

Aus dem Urteil geht leider nichts richtig Spannendes hervor. Weder wurde die Aktivlegitimation bezgl. der Erstabmahnung angegriffen, noch erscheint der Hinweis um welchen "Chartcontainer" es sich gehandelt hat. Insofern kann heute nicht bewertet werden wie sich das Landgericht zB zu dem Umstand gestellt hätte, wenn sichbeide Werke auf einem "Chartcontainer" befunden hätten und wie die Wirkung der ersten Unterlassungserklärung hierbei zu sehen sei.

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