Montag, 1. Februar 2010

Sachverhaltsdarstellung 01.02.2010

Analyse „Evidenzia“
oder „unsere Uhren gehen rückwärts


Vorwort
Dieses Script versucht umfänglich und in halbwegs verständlicher Form die bisherigen Erkentnisse die eine Rolle der Bewertung der Bestandteile „Schriftsatz RA Florian Burgsmüller“ – „Gutachten“ – „Eidestattliche Versicherung“ – „Beweislage“ darzustellen. Damit kann das Script nicht eine zB von einem Rechtsanwalt erstellte Analyse + Schriftsatz ersetzten. Es handelt sich also um Anhaltspunkte. Aus Zeitgründen ist für heute nur eine "Rohfassung" zu veröffentlichen. Updates und korrekturen erfolgen.

Ablaufbeispiel „Evidenzia-epac-Bericht 402“

Sowohl seitens des ermittelnden Dienstleisters, als auch seitens der Provider werden IP-Adressauskünfte vollautomatisch abgefragt und von Computern aus Datenbanken ausgelesen. Die menschliche Fehlerkomponente ist im Rahmen dessen folglich ausgeschlossen.“ (RA C. Weber, 21.10.2009 Webseitenveröffentlichung)

Am 19.05.2009 um 18:08 wrd auf den bekannten Seiten der thepiratebay.org zum ersten Male die Datei VA – „Club Sounds Vol.49 (2009) – Trance [www.torrentazos.com]“ mit dem zugeordneten Streuwert E5EF7237A46315DE593AB4F20BA306FEAC684C65 veröffentlicht. Das Orginal des Samplers erschien offiziell am 15.05.2009. Auf ihm befindet sich das Werk „Time Out“ der Musikgruppe Dream Dance Alliance. Dieses Musikstück wurde am 10.04.2009 auf dem Album „Dream Dance 51“ veröffentlicht.

Die Äußerungen des GF der Evidenzia über den Vorgang der zum Aufführen der Datei führte ist in der eidestattlichen Versicherung im mindesten fehlerhaft dargestellt.
1. „Ich habe von dem oben genannten Werk einen mit entsprechenden Merkmalen des Rechteinhabers gekennzeichneten Orginalton- bzw. Datenträger erhalten.“ Da in der eidestattliche Versicherung das „oben genannte Werk“ jedoch der Sampler „Club Sounds Vol.49“ darstellt kann es daher auch keine „Merkmale des Rechteinhabers“ geben. Hier kann auch nicht auf den Namen der Musikgruppe abgezielt werden, da der Rechteinhaber dieser nicht angehört.
2. Da von der Prozeßbevollmächtigten in späteren Verfahren stets ein um Monate später erstellter Screenshot von Amazon-Webseiten als Beweismittel vorgebracht wird und eben nicht eine Direktkopie der Cover des angeblich übergebenen „Orginalton- bzw. Datenträgers“ dürfte in Abrede zu stellen sein, dass zu den angeblichen Tatzeitpunkten des Evidenzia-epac-Berichts 402 ein Orginaltonträger vorlag.
3. Daher ist auch die die folgende Beschreibung in der eidesstattlichen Versicherung unter Zweifel zu setzten. Der GF der Evidenzia habe das nicht näher datierte Fundstück „mit dem Orginal verglichen (Hörvergleich)“. Dies ist jedoch nur möglich, wenn er das Orginal vorliegen hatte.
4. Welche Qualifikationen der GF der Evidenzia erfüllt um den teils komplizierten Vorgang „Hörvergleich“ durch zu führen geht aus keiner Unterlage hervor.
5. Neben der vollständigen Undatiertheit des „Ermittlungsvorgangs“ und der insgesamt in Abrede zu stellenden Darstellung sind weitere Punkte zu bemängeln: „Für diejenigen im Filesharingnetzwerk angebotenen Dateien, ... habe ich den sog. Hashwert ermittelt.“ Zeitlich stellt der Text der eidesstattlichen Versicherung diesen Vorgang ans Ende des „Ermittlungsvorgangs“. (vgl. Klagebegründung, Seite 5: „Anschließend wurde von dem Mitarbeiter des Dienstleistungsunternehmens der sog. Hashwert der heruntergeladenen, das Werk des Klägers enthaltenen Datei festgestellt.“ Da der Streuwert im vorliegenden Fall jedoch bereits in der Veröffentlichung erkenntlich war steht die Handlung „ermittelt“ zeitlich am falschen Platz, wobei die Verwendung des Wortes „ermitteln“ für das Erkennen eines offensichtlichen Details im Betrachter einen vollständig falschen Eindruck erzeugt.
6. Klagebegründung und eidesstattliche Versicherung konkurieren zudem über die Person welche die obigen Vorgänge durchführte. Der GF der Evidenzia behauptet er habe die Vorgänge durchgeführt, während die Klagebegründung einen ominösen „Mitarbeiter“ erwähnt.

Kurze Anmerkung: Wir reden hier nicht über ein „Werbebroschüren“-Produkt, sondern über eine eidesstattliche Versicherung.

Nach dem (fehlerhaft) beschriebenen Vorgang startet eine Person einen „Scanvorgang“. Der Start dieses Vorgangs wird nach dem Evidenzia-epac-Berichts 402 auf den 21.05.2009 um 13:37 Uhr datiert. Nach Angabe des Berichts endet der Überwachungsvorgang bereits am selbigen Tage um 21:32 Uhr. Die eidesstattliche Versicherung hierzu: "Das Ergebniss d[ies]es Ermittlungsvorgangs wurde von der Software xxxx vollautomatisch in einem Log-File ("epac-Bericht") unter obiger Berichtsnummer dokumentiert." Der klägerische Vortrag auf Seite 5 wird jedoch eindeutiger: „Diese Software protokolliert ... das Suchergebniss samt Uhrzeit zuverlässig.“

Tatsächlich liegen aber Seiten des Evidenzia-epac-Berichts 402 vor in denen IP-Adressen aufgeführt werden, deren Datum und Uhrzeit nach dem Ende der Überwachung angesiedelt sind.
- Bericht Seite 665, 22.05.2009 um 04:46
- Bericht Seite 666, 22.05.2009 von 08:26 bis 10:46
- Bericht Seite 670, 22.05.2009 um 22:59

Hier ist erkennbar das zwischen dem eigentlichen Programmteil der für die Protokollierung der Datenmengen aus der Kommunikation im sog. p2p-Netzwerk zuständig ist und der separten Verwaltungsdatenbank, die eben jene Datenmengen einliest und die erwünschten Daten später in einem Ergebnissbericht, dem Evidenzia-epac-Bericht 402 wiedergibt massive Probleme auftreten. Dies dürfte jedoch defintiv an am Verwaltungsdatenbank- Programm liegen, das die Aufgabe hat den Inhalt der von der jeweiligen „epac“-Software zB erzeugten mdx-Datei in das Dateiformat XML zu migrieren. Es dürfte sich um ein veraltetes und nicht gewartetes Programm handeln.

Der Programmfehler taucht im Übrigen über die gesamte Bandbreite der vorliegenden Ermittlungsmaßnahmen zwischen März 2009 und Mai 2009 auf. Der Fehler taucht zudem in 70% der klägerischen Vorträge auf. Der Fehler muß dem GF der Evidenzia bekannt sein. Inwiefern hier überhaupt eine Versicherung an Eides Statt über die Korrektheit des Vorgangs abgegeben werden kann wenn ein längst erkannter Fehler dabei verschwiegen wird stellt sich als enorm wichtige Frage für die Glaubwürdigkeit des GF der Evidenzia. Der Fehler wurde nicht behoben = Wenn ein so offensichtlicher Programmfehler nicht behoben wurde ist kaum daran zu denken das nicht offensichtliche Programmfehler überhaupt entdeckt wurden, geschweige denn behoben wurden.

Das Gutachten des Dipl.Ing. Rüdiger Thomas Kreis schweigt sich darüber beredt aus. Nach seinen allgemein gehaltenen Angaben über die Richtigkeit der Protokolle im Januar 2008 treten massive Fehler auf. Das Gutachten ist somit vollständig wertlos. Interessanter Weise steht jedoch im Gutachten erstens „erstellt epac unverzüglich einen log-Eintrag des gesamten Vorganges.“ (Seite 6) und „Die Erstellung (der Protokolle) erfolgte automatisch ohne Eingriff des Mitarbeiters der Auftraggeberin.“ Diese Darstellung entspricht nicht der Wahrheit. Der Mitarbeiter nimmt selbstredend einen Eingriff vor, wenn nämlich die erhobenen Datenmengen migriert werden müssen.

Dieser Akt wird durch den Evidenzia-epac-Bericht 402 auf den 25.05.2009 um 04:33:40 datiert. (Bericht 406 zB um 04:36:05 am selbigen Tage). Es ist hierbei unklar wann das eigentliche Ende eines „Scanvorgangs“ zu datieren ist, wer den Scanvorgang wie beendet und welche Sicherheit über die erzeugten Datenbanken gewährleistet ist. Es geht nicht hervor ob eine Sicherheitskopie erstellt wird, welche Kontrollmaßnahmen vor und während der Datenmigration greifen und ob die migrierten Daten mit dem eigentlichen Protokollergebniss abgeglichen werden. Nur am Rande sei hier bemerkt, dass selbst das gewählte System der Seitennummerierung absolut unvollständig erläutert wird. Es ist fraglich ob die aufgezeichneten IP-Adressen tatsächlich der jeweiligen Überwachungsmaßnahme zuzuordnen sind.

Besieht man sich jedoch das eigentliche Geschehen an Himmelfahrt, den 21.05.2009 erkennt man, dass ausweislich der vorliegenden Berichte ab ca. 04:30 Berichte erstellt wurden, die es zeitnah an die Niederlassung der Kazlei Nümann + Lang in Frankfurt zur Stellung des Antrags auf einstweilige Verfügung nach § 101 UrhG zu senden galt. Es wird hierzu eine nochmalige Migration der Daten auf ein fehlerbereinigtes Produkt durchgeführt, das später als Anlage ASt. 1 dem Landgericht Köln vorgelegt wird. Die rechtliche Bewertung findet sich hier. Zu diesem Vorgang existiert keine Äußerung. Zwar schließt die Kanzlei selbst „menschliche Fehlerkomponenten“ aus und besteht auf einer „sehr sorgfältigen Prüfung“ in jedem Arbeitsschritt. Da allerdings die teils enorm umfangreichen Unterlagen oftmals bereits vor 11:00 Uhr an das Landgericht gefaxt werden und der offensichtliche Fehler des Evidenzia-epac-Berichts 402 eben nicht bereinigt, oder erläutert sondern nur verschwiegen wird kann es keine wie auch immer geartete Prüfung geben. An Himmelfahrt, dem 21.05.2009 wurden jedoch die Berichte um ca. 23:24 Uhr ans Landgericht gefaxt. Diese Uhrzeit an einem Feiertag erweckt den Anschein einer sehr hastigen und fehleranfälligen Vorgehensweise.

Erstaunlich in diesem Zusammenhang ist ebenso, dass wiederum am 25.05.2009 um 11:43 Uhr ein Evidenzia-epac-Bericht 406 an das LG Köln versandt wurde, der Evidenzia-epac-Bericht 402 jedoch um 19:17 Uhr. Hieraus ist erkennbar das die anwaltliche Verarbeitung der Berichte nicht normiert und automatisch verläuft, sondern offensichtlich von störenden Faktoren beeinflußt wird. Anwaltliche Arbeitszeiten, wie „vor Mitternacht an einem Feiertag“, oder an einem „darauf folgenden Montag Abend“ lassen nicht vermuten das man die bereits stark reduzierten Datenmengen vernünftig bewältigen kann.

Auf der Seite der Evidenzia hingegen ist der „Neustart“ der Überachungsmaßnahmen im „Minutentakt“ am 21.05.2009 um ca. 13:30 Uhr sehr wohl möglich, wobei der Massenstart von zB einem Dutzend Vorgängen kaum eine ordentliche Kontrolle über den erfolgreichen Start des Programms möglich macht. Die eidesstattliche Versicherung geht auch hier zu kurz. Es wird allein von einem „Start“ berichtet. Die ordnungsgemäße Überprüfung der Aktivierung Programmfunktionen, wie sie von Mitarbeitern anderer Rechteverfolgungsfirmen in Gerichtsverfahren versichert wird fehlt vollständig. Es hätte zudem kaum einen Sinn dieses zuzusichern, da das Programm eben nicht ordnungsgemäß funktioniert, sondern offensichtliche Fehler in sich trägt.

Dieser offensichtliche Fehler erzeugt geradezu abenteuerliche Datenmengen. Es liegt zum Beispiel ein Evidenzia-epac-Bericht 237 vor in dem der angebliche Tatzeitpunkt nicht in dem angegebenen Überwachungszeitraum liegt. Dieser Überwachungszeitraum wird jedoch zudem als rückwärtslaufend beschrieben. Der Start der Überwachung wird auf den 27.04.2009 um 07:40 Uhr datiert. Das Ende der Überwachung auf den 27.04.2009 um 05:15 Uhr.

Es ist angesichts dieser Erkenntnisse sehr fraglich ob die Kombination Evidenzia + Kanzlei Nümann + Lang tatsächlich überhaupt in der Lage ist die geforderten „Maßstäbe der Offensichtlichkeit einer Rechtsverletzung“ einzuhalten.

Das OLG Köln im Beschluß vom 21.10.2008, Az.: 6Wx 2/08 hierzu:

Die Antragstellerin hat dargelegt,
- dass die von ihr zum Auffinden der Rechtsverletzungen eingesetzte Software zuverlässig arbeitet,
- die Parameter der aufzufindenden Dateien zutreffend ermittelt worden sind,
- die Software ordnungsgemäß in Betrieb gesetzt worden ist

Die Kombination Evidenzia + Kanzlei Nümann + Lang hat hingegen dargelegt,
- dass die von ihr zum Auffinden der Rechtsverletzungen eingesetzte Software nicht zuverlässig arbeitet,
- die Parameter der aufzufindenden Dateien nicht zutreffend ermittelt worden sind,
- (nicht dargelegt, dass) die Software ordnungsgemäß in Betrieb gesetzt worden ist

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