Wie diesem Blog heute durch die Rechtsanwaltskanzlei justlaw in Göttingen mitgeteilt wurde hat das Amtsgericht Düsseldorf am 14.04.2010 ein erstes Urteil im Bereich der Kostenklagenwelle einer süddeutschen Abmahnkanzlei an den Gerichtständen Düsseldorf und Köln gefällt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Wie mitgeteilt wurde hat die anwaltliche Vertretung der Klägerin bereits Berufung eingelegt.
Die Klage wurde jedoch durch das Amtsgericht abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Klägerin hatte von der Beklagten Abmahnkosten und Schadensersatz und Übernahme der Ermittlungskosten wegen der vermeintlichen öffentlichen Zugänglichmachung über ein FileSharing-Netzwerk eines Musikwerks an dem die Klägerin ausschließliche Nutzungsrechte inne habe verlangt.
Auch wenn die Klage dem Gericht zulässig erschien, befand es die Klage jedoch als unbegründet.
Das Gericht führte hierzu aus, dass der Klägerin nicht gelungen sei ihre Aktivlegitimation schlüssig darzulegen. Das Gericht befand den Vortrag der Klägerin als nicht ausreichend um davon ausgehen zu können, es habe eine wirksame Rechteübertragung an dem streitgegenständlichen Musikwerk statt gefunden.
Die Klägerin, ein sog. Musiklabel hatte ein veraltetes Musikwerk einer vertraglich an ein niederländisches Unternehmen gebundenen Musikgruppe aus dem Jahr 2001 Ende 2008 in Zusammenarbeit mit der Gruppe neu produziert. Für die "neuen" Werke aus der Zusammenarbeit hatte sie sich über eine Rechteübertragungsvereinbarung (momentan strittige) räumlich begrenzte Rechte einräumen lassen.
Der vorsitzende Richter am Amtsgericht Düsseldorf konnte in dem vorgelegten Vertragswerk weder erkennen, dass es den strengen Anforderungen an ein solches mit gravierenden Rechtsfolgen verknüpftes Produkt genügt. Er konnte zudem nicht erkennen, ob die Rechte einräumende niederländische Firma die Berechtigung zu einer ausschließlichen Rechteübertragung inne hält. Bei der Auslegung des Vertragswerks berief sich der Richter auf § 31 UrhG, Abs. 5 und erkannte keine wirksam übertragenen ausschließlichen Rechte.
Desweiteren bedeutete der vorsitzende Richter der Klägerin, dass jenes Vertragswerk in rein englischer Sprache abgefaßt sei und daher nach § 184, Satz 1 GVG nicht zu einer schlüssigen Darlegung einer Rechteübertragung heran gezogen werden könne. Hierbei führte der Richter aus, das allein der gewählte Titel des Dokuments nicht nachgiewesener Weise regelmäßig für die behauptete Rechteübertragung im englischen Sprachraum gewählt würde.
Zudem erschien der Vortrag der Klägerin dem vorsitzenden Richter nicht substantiiert um nach § 85 UrhG der Klägerin Tonträgerherstellerrechte einräumen zu können. Tatsächlich war die Produktion der CDs/Schallplatte von einer dritten Firma ausgeführt worden. In der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2010 hatte die Klägerin jedoch über ihre Vertretung mitgeteilt, dass sie über die genauen Vorgänge bei der Produktion des Werks keine Angaben machen könne, da ihr solche Vorgänge unbekannt seien. Ebenso konnte die prozessuale Vertretung keine näheren Angaben zum Hergang der vermeintlichen Rechteübertragung zwischen der niederländischen Firma und der Klägerin machen.
Ein bloßes Berufen auf den sogenannten P-Vermerk auf einer vorgelegten CD-Hülle lehnte das Gericht ab, da dies nur im einstweiligen Rechtsschutz und im Bereich von Unterlassungsklagen möglich sei.
Donnerstag, 22. April 2010
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